Urteil vom Landgericht Aachen - 6 S 215/05

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betreffend die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist wird zurückgewiesen.

Auf die Berufung des Beklagten und die als Anschlussberufung zu behandelnde Berufung der Klägerin gegen das am 10. Oktober 2005 verkündete Urteil des Amtsgerichts Aachen - 4 C 123/03 - wird das Urteil teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin - Zug um Zug gegen Ausführung der bislang aus normalem HT-Rohr bestehenden Druckleitung von der im Kellerbereich befindlichen Hebeanlage zu dem Kanalfallstrang in PVC-Druckrohr - 1.203,06 € zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage – in Höhe eines Betrages von 1.743,69 € - als derzeit unbegründet abgewiesen.

Es wird festgestellt, dass die Klägerin dem Beklagten die Aufwendungen und Schäden ersetzen muss, die zur Beseitigung folgender Mängel der von ihr im Haus durchgeführten Arbeiten erforderlich sind:

- unzureichende Schallisolierung (Ummantelung) der verlegten Wasserrohre und / oder

- unzureichende Befestigung der verlegten Wasserrohre und / oder

- dadurch entstehende Schlaggeräusche bei manueller und / oder maschineller Betätigung der Wasserentnahmestellen.

Die Klägerin wird verurteilt, an den Beklagten 300,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27. April 2004 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.


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