Urteil vom Landgericht Aachen - 1 O 311/18
Tenor
Die Klage wird als derzeit unbegründet abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Die Parteien streiten um einen Anspruch auf Rückzahlung an einen Kommanditisten geleisteter Ausschüttungen eines geschlossenen Schiffsfonds.
3Der Kläger ist auf Grund eines Beschlusses des Amtsgerichts Cuxhaven vom 21.09.2016 zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der XXXXXX bestellt.
4Der Beklagte hatte sich im Jahr 1996 mit einer Summe von 50.000,00 DM, das entspricht 25.564,59 €, als Kommanditist an dieser Gesellschaft beteiligt. Mit dieser Haftsumme war er im Handelsregister eingetragen.
5Die Gesellschaft war 1996 gegründet worden. Ihre Verluste konnten auch durch die Jahresüberschüsse in den Jahren 1998 und 2002 bis 2008 in keinem Geschäftsjahr kompensiert werden. Aus diesem Grund valutierte das Haftkonto des Beklagten dauerhaft unter der geleisteten und eingetragenen Haftsumme in Höhe von 50.000,00 DM.
6Dem Beklagten wurden auf Grund seiner Kommanditistenstellung im Jahr 2005 3.323,40 €, im Jahr 2006 2.556,46 € und im Jahr 2008 1.278,23 € als Liquiditätsüberschuss ausgezahlt. Des Weiteren wurde eine Entnahme in Form von Steuergutschriften in Höhe von 84,14 € getätigt.
7Zu keinem Zeitpunkt waren die Auszahlungen und Entnahmen in Höhe von 7.242,23 € durch das Guthaben auf dem Kapitalkonto des Beklagten gedeckt.
8Der Insolvenzeröffnungsantrag war am 05.04.2016 gestellt worden. Durch Kaufvertrag vom 03.08.2016 wurde das der Gesellschaft gehörende Schiff MS „XXX“ veräußert. Mit Steuerbescheid vom 01.11.2016 wurde vom Finanzamt Bremen eine nachträgliche Gewebesteuervorauszahlung in Höhe von 680.275,60 € im Zusammenhang mit der Veräußerung des Schiffes festgesetzt.
9Da es sich bei der Gewerbesteuerforderung nach einem Urteil des Finanzgerichts Bremen um eine Masseverbindlichkeit handelt, zeigte der Kläger mit Schreiben vom 11.11.2016 die drohende Masseunzulänglichkeit gegenüber dem Insolvenzgericht nach § 208 Abs. 1 S. 2 InsO an.
10Der Kläger stellte in seinem Sachstandsbericht vom 18.11.2016 eine voraussichtliche freie Masse in Höhe von 1.328.518,55 € fest. Darin waren bereits Ansprüche gegen die Gesellschafter mit einem Betrag in Höhe von 1.262.800,00 € berücksichtigt. Bis zum 18.11.2016 wurden Insolvenzforderungen in Höhe von insgesamt 3.774.697,73 € angemeldet. In dem Sachstandsbericht prognostizierte der Kläger eine freie Insolvenzmasse von rund 65.720,00 €.
11Bis zum 05.05.2017 wurde Gläubigerforderungen in Höhe von 3.781.082,50 € angemeldet. Davon wurden Forderungen in Höhe von 1.516.586,32 € und einschließlich für den Ausfall in Höhe von 1.669.282,38 € zur Tabelle festgestellt.
12Der Kläger forderte den Beklagten mit Schreiben vom 22.05.2017 zur Rückzahlung der erhaltenen Liquiditätsüberschüsse bis zum 19.06.2017 erfolglos auf. Sodann beauftragte der Kläger seine Prozessbevollmächtigten. Diese forderte den Beklagten mit Schreiben vom 07.07.2017 erneut zur Zahlung bis zum 05.08.2017 auf.
13Es erfolgte keine Zahlung.
14Nach dem Sachstandsbericht des Klägers zum 27.06.2018 betrug der Massebestand 1.314.116,96 €, wovon 1.289,595,23 € aus Rückzahlungen von Kommanditisten nach § 172 Abs. 4 HGB resultierten. € Festgestellt wurden Insolvenzforderungen in Höhe von 1.533.113,62 €, auf den Ausfall weitere 152.696,06 € und bestritten worden waren Forderungen in Höhe von 2.085.756,95 €. Masseverbindlichkeit war weiterhin die aus der Gewerbesteuerfestsetzung resultierende Forderung von 680.275,60 €. Für Jahresabschlüsse und Steuerklärungen waren weitere Masseverbindlichkeiten bereits bedient worden.
15Der Kläger ist der Ansicht, dass er gegen den Beklagten einen Anspruch auf Rückzahlung der Hafteinlage nach §§ 171 Abs. 1, 2 172 Abs. 4 HGB habe. Bei der Auszahlung der Liquiditätsüberschüsse handele es sich um eine Einlagenrückgewähr nach § 172 Abs. 4 HGB, mit der Folge, dass die ursprüngliche Verpflichtung zur Einzahlung wiederauflebe.
16Die Rückzahlungen der Gesellschafter seien erforderlich, um die Insolvenzforderungen der Gläubiger zu erfüllen.
17Der Kläger beantragt,
181. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger EUR 7.242,23 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.06.2017 zu zahlen.
192. den Beklagten weiterhin zu verurteilen, den Kläger von weiteren vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von EUR 612,80 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen.
20Der Beklagte beantragt,
21die Klage abzuweisen.
22Der Beklagte ist der Ansicht, dass das Insolvenzverfahren wegen Masseunzulänglichkeit einzustellen sei.
23Die Gesellschafter würden nicht persönlich für die Kosten des Insolvenzverfahrens und vom Verwalter begründete Masseverbindlichkeiten haften. Insofern dürfe die Rückzahlung der Kommanditisten nicht zur Begleichung dieser Masseverbindlichkeiten verlangt und verwertet werden. Für die Begleichung der Masseunzulänglichkeit müsse das Gesellschaftsvermögen herangezogen werden. Das Privatvermögen der Gesellschafter hafte hierfür nicht. Dementsprechend dürfe auch der Kläger insoweit nicht in Anspruch genommen werden, da – außer der Rückzahlungen von Kommanditisten – keine weiteren Forderungen mehr zu realisieren seien. Die Masseunzulänglichkeit könne daher dauerhaft nicht beseitigt werden.
24Des Weiteren dürften – so die Rechtsauffassung des Beklagten - bei der Beurteilung der Erforderlichkeit der Rückzahlung durch den Beklagten solche Gläubigerforderungen gegen die Gesellschaft nicht berücksichtigt werden, die der Kläger selbst bestritten habe. Zur Bedienung der festgestellten Forderungen sei die vorhandene freie Masse ausreichend.
25Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
26Die Klage ist am 03.08.2018 beim Landgericht Aachen eingegangen und dem Beklagten am 24.08.2018 zugestellt worden.
27Entscheidungsgründe:
28Die Klage ist zulässig, aber - zur Zeit - unbegründet.
29I.
30Die Klage ist zulässig.
31Die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts Aachen ergibt sich aus §1 ZPO i. V. m. § 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG.
32Die örtliche Zuständigkeit folgt aus §12, 13 ZPO.
33Der Kläger ist prozessführungsbefugt. Als Insolvenzverwalter der Gesellschaft ist der Kläger berechtigt, einen Haftungsanspruch nach § 171 Abs. 2 HGB geltend zu machen. Durch die Bestellung zum Insolvenzverwalter hat er die Ermächtigung, die Forderungen der Gesellschaftsgläubiger gegen die Gesellschaft gebündelt einzuziehen (BGH, Urt. v. 12.07.2012 – IX ZR 217/11). Es besteht die Verpflichtung des Insolvenzverwalters, alle bestehenden Haftansprüche geltend zu machen, die zur Befriedigung der Gläubiger voraussichtlich erforderlich ist. Die Prozessführung für die Einziehung von Forderungen gegen die Gesellschafter liegt während des ganzen Verfahrens bei Insolvenzverwalter.
34II.
35Die Klage ist – derzeit - unbegründet.
361.
37Der Kläger hat – derzeit - keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Rückzahlung erhaltener Ausschüttungen und der Steuergutschrift in Höhe von 7.242,23 € nach §§ 172 Abs. 4, 171 Abs. 1, 2 HGB.
38a.
39Grundsätzlich besteht zwar der Anspruch aus §§ 172 Abs. 4, 171 Abs. 1, 2 HGB.
40Ursprünglich ist der Beklagte durch die Einlage in Höhe von 50.000,00 DM (25.564,59 €) in die Gesellschaft seiner Haftung nach § 171 Abs. 1 HGB nachgekommen. Diese Haftsumme ist ebenfalls im Handelsregister eingetragen.
41Die Haftung des Beklagten lebte in Höhe von 7.242,23 € nach den Liquiditätsauszahlungen in den Jahren 2005, 2006 und 2008 in Höhe von insgesamt 7.158,09 € und nach der Steuergutschrift in Höhe von 84,14 jedoch wieder auf nach § 172 Abs. 4 S. 2 HGB, denn die Zahlungen stellten faktisch eine Einlagenrückgewähr dar.
42Die Einlage gilt in dieser Höhe als nicht geleistet, soweit ein Kommanditist Gewinnteile entnimmt, während sein Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert ist oder soweit die Entnahme der Kapitalanteile unter den bezeichneten Betrag herabgemindert wird.
43Das Kapitalkonto des Beklagten stand in den Jahren der Auszahlungen unstreitig unter der geleisteten und eingetragenen Haftsumme des Beklagten in Höhe von 50.00,00 DM (25.564,59 €), denn auf Grund der Verluste der B GmbH „MS XXX befand sich das Kapitalkonto des Beklagten dauerhaft im Soll-Bereich.
44b.
45Der Geltendmachung des Anspruchs steht jedoch derzeit der Umstand entgegen, dass das Insolvenzverfahren masseunzulänglich und daher einzustellen ist. Dementsprechend hat der Kläger dem Insolvenzgericht die Masseunzulänglichkeit bereits angezeigt. Derzeit ist nach dem letzten Sachstandsbericht des Klägers nicht zu erwarten, dass die Masseunzulänglichkeit noch wird beseitigt werden können. Auch auf den entsprechenden Hinweis des Gerichts vom 30.01.2019 ist weiterer Sachvortrag hierzu nicht erfolgt.
46Die Rückforderung der Haftsumme des Beklagten in Höhe von 7.242,23 € ist daher derzeit nicht erforderlich.
47Der Kläger kann die Haftsumme lediglich zurückfordern, wenn dies zur Erfüllung von Gläubigerforderungen erforderlich ist. Bei Prüfung der Erforderlichkeit sind nur die Gläubigerforderungen maßgeblich. Die Rückforderung der Haftsumme kann der Kläger nicht gegenüber den Gesellschaftern geltend machen, wenn Masseunzulänglichkeit nach § 208 InsO vorliegt und die geltend gemachte Summe nicht zur Befriedigung der Gläubiger, sondern zur Begleichung von Masseverbindlichkeiten erforderlich ist. Masseforderungen sind grundsätzlich vor den Gläubigerforderungen in voller Höhe aus der Gesellschaftsmasse zu befriedigen, § 53 InsO, um die gleichmäßige Befriedigung der Gläubiger herbeizuführen.
48Der geltend gemachte Anspruch gegen die Gesellschafter muss also den Gläubigern zu Gute kommen (LG Traunstein Urt. v. 16.03.2018 – 5 O 589/17; LG Traunstein Urt. v. 25.04.2018 – 5 O 575/17; LG Coburg Urt. 11.01.2018 – 1 HK O 24/17; LG Stuttgart Urt. v. 02.05.2018 – 1 S 32/17). Dies ist hier jedoch nicht zu erwarten:
49Die Gewerbesteuerforderung in Höhe von 680.275,60 € stellt eine Masseverbindlichkeit nach § 55 Abs. 4 InsO dar. Dies hat auch der Kläger in seinem Sachbericht vom 27.06.2018 zugestanden und zur Begründung auf das Urteil des Finanzgerichts Bremen vom 23.03.2017 (Az: 3 K 2/17) verwiesen. Dementsprechend hat er die drohende Masseunzulänglichkeit nach § 208 Abs. 1 S. 2 InsO dem Insolvenzgericht angezeigt.
50Nach dem Sachstandsbericht des Klägers vom 27.06.2018 war zu diesem Zeitpunkt ein Massebestand in Höhe von 1.314.116,96 € vorhanden. Dieser resultierte allerdings in Höhe von 1.289.595,23 € aus Rückzahlungen von Kommanditisten. Mit Hilfe dieser Rückzahlungen wäre eine Begleichung der Masseverbindlichkeit in Höhe von 680.275,60 € zwar der Höhe nach möglich.
51Diese als Sondermasse zu behandelnden Rückzahlungen dürfen jedoch nicht zur Befriedigung von Masseverbindlichkeiten verwendet werden. Auch diese Rückzahlungen stehen allein den Insolvenzgläubigern nach §§ 38, 39 InsO zu.
52In der GbR dürfen die Leistungen der Gesellschafter, die vom Insolvenzverwalter nach § 93 InsO betreiben kann, nicht zur Befriedigung von Masseverbindlichkeiten verwendet werden. Für diese Verbindlichkeiten haftet lediglich das Gesellschaftsvermögen (MüKo/Schäfer § 728 BGB Rn. 22; Prütting/Wegen/Weinreich § 728 Rn. 4).
53Diese Grundsätze für die Gesellschafter einer GbR sind auch auf die Kommanditisten einer KG anzuwenden.
54Bei beiden Gesellschaftsformen handelt es sich um Personengesellschaften, wobei die GbR die Grundform der Personengesellschaften darstellt. Bei den Personengesellschaften haftet zumindest ein Teil der Gesellschafter grundsätzlich unbeschränkt, persönlich und unmittelbar gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft. Umgangen werden kann eine unbeschränkte Haftung, wie im vorliegenden Fall, bei einer GmbH & D.KG, bei der der Komplementär, der eigentlich unbeschränkt haftet, eine GmbH darstellt. Seit der Annahme der Rechtsfähigkeit der GbR haften die unbeschränkt, haftbaren Gesellschafter nach § 128 HGB. Allerdings haftet gerade der Kommanditist der KG, auf den es im vorliegenden Fall ankommt, nach § 171 HGB nicht unbeschränkt, sondern lediglich bis zu der im Handelsregister eingetragenen Haftsumme. Für die vorliegende Frage der Anwendbarkeit der Ausführungen des § 728 BGB ist jedoch die Höhe der Haftung irrelevant. Es kommt lediglich darauf an, dass die Gesellschafter der Personengesellschaften auch unmittelbar gegenüber den Gläubigern haften können. Dieser entscheidende Punkt, dass die Gesellschafter unmittelbar gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft haften, ergibt sich als Grundprinzip sowohl aus § 171 Abs. 1 Hs. 1 HGB und als auch aus § 128 HGB. Bereits aus dem Wortlaut des § 171 Abs. 1 HGB ergibt sich, dass auch der Kommanditist grundsätzlich zunächst gegenüber dem Gläubiger haftet. Hiervon wird dann lediglich im Hs. 2 eine Ausnahme gemacht, dass diese Haftung für den Kommanditisten dann nicht vorliegt, wenn die Einlage in Höhe der eingetragenen Haftsumme bereits in die Gesellschaft geleistet wurde. Damit stellt auch § 171 Abs. 1 HGB wie auch in § 128 HGB den Grundsatz vorne an, dass der Kommanditist gegenüber den Gläubigern haftet.
55c.
56Sollte es dem Kläger gelingen, Vermögen der Gesellschaft zu realisieren, mit dem die vorrangigen Masseverbindlichkeiten bedient werden können, würde eine Haftung des Beklagten jedoch wieder durchsetzbar werden. Daher erfolgt die Abweisung der Klage lediglich als derzeit unbegründet.
572.
58Der Kläger hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Ersatz der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 612,80 € nach § 280 Abs. 2, 286 BGB.
59Der Beklagte ist zur jetzigen Zeitpunkt bereits nicht zu einer Leistung an den Kläger verpflichtet, denn der Kläger hat derzeit keinen durchsetzbaren Anspruch gegen den Beklagten nach §§ 172 Abs. 4, 171 Abs. 1, 2 HGB. (s.o.)
60III.
61Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 91 ZPO und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11 Alt. 2, 711 S. 1 ZPO.
62Der Streitwert wird auf 7.242,23 EUR festgesetzt.
63Rechtsbehelfsbelehrung:
64A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
651. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
662. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist.
67Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Köln, S-Platz, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
68Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Köln zu begründen.
69Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
70Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
71B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Aachen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Aachen, B-Weg, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
72Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
73Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
74H |
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