Urteil vom Landgericht Bielefeld - 1 O 251/12
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 45.600,00 EUR nebst Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.10.2011 zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin von allen Schäden und Nachteilen freizustellen, die mittelbar oder unmittelbar aus der vom Erblasser E. L. am 5.5.2006 gezeichneten Beteiligung an der Dr. Peters DS-Rendite-Fonds Nr. 116 DS National GmbH & Co. Containerschiff KG im Nennwert von 50.000,00 EUR (Anteilsnummer 60194) resultieren und die ohne Zeichnung dieser Beteiligung nicht eingetreten wären.
3. Die Verurteilung zu Ziffern 1) und 2) erfolgt Zug um Zug gegen Abgabe eines Angebots der Klägerin gegenüber der Beklagten auf Übertragung der vom Erblasser E. L. am 5.5.2006 gezeichneten Beteiligung an der Dr. Peters DS-Rendite-Fonds Nr. 116 DS National GmbH & Co. Containerschiff KG im Nennwert von 50.000,00 EUR (Anteilsnummer 60194) sowie Abtretung aller Rechte aus dieser Beteiligung an die Beklagte.
4. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Angebots auf Übertragung der vom Erblasser E. L. am 5.5.2006 gezeichneten Beteiligung an der Dr. Peters DS-Rendite-Fonds Nr. 116 DS National GmbH & Co. Containerschiff KG im Nennwert von 50.000,00 EUR (Anteilsnummer 60194) sowie der Annahme der Abtretung der Rechte aus dieser Beteiligung in Verzug befindet.
5. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 1.641,96 EUR nebst Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.10.2011 zu zahlen.
6. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
7. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtstreits.
8. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung iHv. 110 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Schadensersatz wegen Falschberatung des verstorbenen E. L. (nachfolgend: Erblasser) im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Schiffsfondsbeteiligung in Anspruch.
3Am 01.06.1987 schloss die Klägerin mit dem Erblasser einen „Ehe- und Erbvertrag“, in dem es u.a. heißt:
4„Wir setzen uns vertragsmäßig gegenseitig zu alleinigen und ausschließlichen Vollerben ein.“
5Der Erblasser war langjähriges Mitglied des Investmentklubs „C.“. Er investierte vorrangig in sichere und langfristige Fonds, hatte aber auch schon Totalverluste im Aktiengeschäft erlitten. Er zeichnete dabei auch geschlossene Fonds wie Azurbond E. Bank, Gamma Fonds sowie zwei Immobilienfonds der LBB. Zum 19.09.2005 bezifferte der Erblasser sein Gesamtvermögen auf 2.139.000,00 €.
6Seit 2003 bzw. 2004 ließ er sich durch den Zeugen M., dessen Empfehlungen er vertraute, beraten. Bei diesem handelte es sich um einen Mitarbeiter der E. Bank AG, deren Rechtsnachfolgerin die Beklagte ist.
7Im Mai 2006 wendete sich der Erblasser erneut an den Zeugen M., weil er über liquide Mittel verfügte, welche er investieren wollte. In diesem Zusammenhang fand zumindest ein Gespräch in der Filiale der E. Bank AG in M. statt. Zuvor hatte der Erblasser bereits die Zeichnung von Staatsanleihen u.a. aus Argentinien, Südafrika und der Türkei in Erwägung gezogen. Ihm kam es darauf an, möglichst hohe Ausschüttungen zu erlangen. Der Zeuge M. schlug dem Erblasser eine langfristige Schiffsbeteiligung vor. In diesem Zusammenhang stellte er dem Erblasser die Dr. Peters DS-Rendite-Fonds Nr. 116 DS National GmbH & Co. Containerschiff KG anhand eines Factsheets sowie einer Kundenpräsentation vor. Bei dieser Kapitalanlage handelt es sich um einen geschlossenen Fonds.
8Der Erblasser, der keine Erfahrungen mit Schiffsfonds hatte, glaubte den Angaben des Zeugen M. und zeichnete am 05.05.2006 die empfohlene Beteiligung. In der vom Erblasser unterzeichneten Beitrittserklärung ist geregelt, dass er sich mittelbar als Treugeber über die DS-Fonds-Treuhand GmbH (nachfolgend: Treuhänderin) an dem Schiffsfonds beteiligt. Die Rechte des Erblassers sollen nach Maßgabe des Treuhandvertrages von der Treuhänderin verwaltet werden.
9Der Erblasser zahlte für die Zeichnung der Schiffsfondsbeteiligung insgesamt 52.500,00 €. Der Betrag setzte sich aus einem Nominalbetrag von 50.000,00 € sowie einem 5 %igen Agio iHv. 2.500,00 € zusammen. Die E. Bank AG gewährte dem Erblasser eine Agiorückerstattung iHv. 1.000,00 €. Neben dem Agio erhielt die Bank eine weitere Vertriebsprovision. In den der Zeichnung vorausgegangenen Gesprächen zwischen dem Erblasser und dem Zeugen M., deren Inhalt unter den Parteien weitgehend streitig ist, wurde jedenfalls nicht über die Höhe der Provision gesprochen.
10Die wirtschaftliche Entwicklung der Kapitalanlage blieb von Beginn an hinter den im Emissionsprospekt prognostizierten Werten zurück.
11Mit anwaltlichem Schreiben vom 04.10.2011 wurde die Beklagte zur Anerkennung einer Schadensersatzpflicht wegen Falschberatung unter Fristsetzung bis zum 19.10.2011 aufgefordert. Mit Schreiben vom 23.02.2012 wies die Beklagte einen Schadensersatzanspruch zurück.
12Die Klägerin behauptet, sie sei Alleinerbin des Erblassers. In dem - einzigen - Gespräch mit dem Erblasser habe der Zeuge M. mitgeteilt, dass das Agio der alleinige Verdienst der Bank an dem Vertrieb der Anlage sei. Der Erblasser habe aus dieser Kapitalanlage lediglich folgende Ausschüttungen erhalten:
13- 13.12.2006: 600,00 €
14- 13.12.2007: 2.800,00 €
15- 11.12.2008: 2.500,00 €
16Die Klägerin ist der Ansicht, dass der Erblasser unzutreffend über die Vertriebsprovision, bei der es sich um eine Rückvergütung handele, aufgeklärt worden sei. Sie behauptet, der Erblasser hätte die Gelder ansonsten sicher angelegt und mindestens eine Rendite von 4 % p.a. erzielt.
17Mit der am 02.07.2012 erhobenen Klage beantragt die Klägerin:
181. Die Beklagte wird verurteilt, an sie einen Betrag von 45.600,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 4 Prozent
19aus 31.500,00 € vom 25.05.2006 bis 31.12.2006,
20aus 30.900,00 € vom 01.01.2007 bis 28.02.2007,
21aus 40.900,00 € vom 01.03.2007 bis 31.12.2007,
22aus 38.100,00 € vom 01.01.2008 bis 28.02.2008,
23aus 48.100,00 € vom 01.03.2008 bis 31.12.2008,
24aus 45.600,00 € vom 01.01.2009 bis 19.10.2011,
25sowie in Höhe von 5 Prozentpunkten p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 20.10.2011 zu zahlen.
262. Die Beklagte wird verurteilt, sie von allen Schäden und Nachteilen freizustellen, die mittelbar oder unmittelbar aus der vom Erblasser am 05.05.2006 gezeichneten Beteiligung an der Dr. Peters DS-Rendite-Fonds Nr. 116 DS National GmbH & Co. Containerschiff KG im Nennwert von 50.000,00 € (Anteilsnummer 60194) resultieren und die ohne Zeichnung dieser Beteiligung nicht eingetreten wären.
273. Die Verurteilung gemäß den Anträgen zu 1-2 erfolgt Zug um Zug gegen Abgabe eines Angebots gegenüber der Beklagten auf Übertragung der vom Erblasser am 05.05.2006 gezeichneten Beteiligung an der Dr. Peters DS-Rendite-Fonds Nr.116 DS National GmbH & Co. Containerschiff KG im Nennwert von 50.000,00 € (Anteilsnummer 60194) sowie Abtretung aller Rechte aus dieser Beteiligung an die Beklagte.
284. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Angebots auf Übertragung der vom Erblasser am 05.05.2006 gezeichneten Beteiligung an der Dr. Peters DS-Rendite-Fonds Nr. 116 DS National GmbH & Co. Containerschiff KG im Nennwert von 50.000,00 € (Anteilsnummer 60194) sowie der Annahme der Abtretung der Rechte aus dieser Beteiligung in Verzug befindet.
295. Die Beklagte wird verurteilt, ihr weitere 1.694,26 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.10.2011 zu zahlen.
30Die Beklagte beantragt,
31die Klage abzuweisen.
32Die Beklagte behauptet, dass es zwei ausführliche Gespräche zwischen dem Erblasser und dem Zeugen M. über die Zeichnung der Schiffsbeteiligung gegeben habe. Der Erblasser sei darüber informiert worden, dass ein Vermittler über das Agio hinaus weitere Provisionen erhalte und aus diesem Grund manchmal auch die Erstattung des Agios anbiete. Der Zeuge M. habe angegeben, dass auch der Beklagten eine weitere Provision zufließe. Das sei dem Erblasser egal gewesen. Ihm sei es lediglich darauf angekommen, eine Erstattung auf das Agio zu erhalten, wie sie auch anderen Mitgliedern des Investmentklubs gewährt wurde. Aus der gezeichneten Kapitalanlage habe der Erblasser Ausschüttungen iHv. 8.000,00 € erhalten.
33Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Klägerin nicht hinreichend dargelegt habe, dass sie Alleinerbin des Erblassers sei und keine Pflichtteilsansprüche bestünden. Ferner sei nicht klar, ob sie tatsächlich in die Gesellschafterstellung des Erblassers eingerückt und in der Lage sei, den Anteil am Fonds zu übertragen. Des Weiteren stehe der Klägerin der pauschal geltend gemachte entgangene Gewinn iHv. 4 % nicht zu. Im Übrigen genüge die bloße Kenntnis des Erblassers von dem Bestehen von Provisionszahlungen an die Rechtsvorgängerin der Beklagten, um die Verjährungsfrist in Gang zu setzen. Die fehlende Kenntnis der tatsächlichen Höhe der Provision, bei der es sich um eine Innenprovision handele, sei dagegen unmaßgeblich. Die Beklagte erhebt daher die Einrede der Verjährung.
34Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
35Das Gericht hat Beweis erhoben durch die uneidliche Vernehmung der Zeugen M. und L.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 19.12.2013 (Bl. 228 d.A.) Bezug genommen.
36Entscheidungsgründe:
37Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet.
38I.
39Die Klage ist zulässig.
401.
41Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus §§ 23 Nr.1, 71 Abs. 1 GVG. Die örtliche Zuständigkeit folgt aus § 21 Abs. 1 ZPO, weil Zweigstellen von Kreditinstituten als selbständig zu qualifizieren sind (BGH, WM 1987, 1089 (1090); Heinrich, in: Musielak, ZPO, 10. Aufl. (2013), § 21, Rn. 6).
422.
43Der Klageantrag zu 2) ist bei verständiger Würdigung iSv. §§ 133, 157 BGB analog als Feststellungsantrag zu verstehen. Hierfür spricht bereits die klarstellende Äußerung des Klägervertreters in der mündlichen Verhandlung vom 19.12.2013.
44Das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse liegt vor. Denn es besteht die Möglichkeit, dass der Klägerin aus der Beteiligung an dem Schiffsfonds weitere unmittelbare bzw. mittelbare Nachteile erwachsen.
453.
46Das Feststellungsinteresse für den Klageantrag zu 4) folgt aus §§ 756, 765 ZPO.
47II.
48Die Klage ist überwiegend begründet.
491.
50Der Klageantrag zu 1) ist begründet, soweit die Klägerin Schadensersatz iHv. 45.600,00 € nebst Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.10.2011 begehrt. Im Übrigen ist er unbegründet.
51a)
52Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Schadensersatz iHv. 45.600,00 € aus § 280 Abs. 1 BGB zu. Dagegen ist die Beklagte nicht zum Ersatz entgangenen Gewinns verpflichtet.
53aa)
54Zwischen dem Erblasser und der E. Bank AG bestand ein Schuldverhältnis in Gestalt eines Beratungsvertrages, aus dem die Klägerin nach § 1922 Abs. 1 BGB Rechte gegen die Beklagte herleiten kann.
55(1)
56Tritt ein Interessent an eine Bank heran mit dem Ziel der Beratung über eine Vermögensanlage, so kommt idR. konkludent ein Beratungsvertrag zustande (BGH, NJW 1993, 2433), es sei denn der Kunde erteilt von sich aus konkrete Aufträge oder die Bank will erkennbar keine Beratungsfunktion übernehmen (Sprau, in: Palandt, BGB, 71. Aufl. (2012), § 675, Rn. 49 mwN.).
57Der Erblasser wollte von dem Zeugen M., der erkennbar für die E. Bank AG tätig war, über mögliche Kapitalanlagen mit hoher Rendite beraten werden. Dieser schlug dem Erblasser vor, in den streitgegenständlichen Schiffsfonds zu investieren. Zwischen dem Erblasser und der E. Bank AG ist damit ein Beratungsvertrag zustande gekommen. Hierfür spricht auch, dass in der vom Erblasser am 05.05.2006 unterzeichneten Beitrittserklärung (Anlage K 1) die E. Bank AG als Anlageberaterin genannt ist.
58(2)
59Die Klägerin ist auch aktivlegitimiert. Durch den Ehe- und Erbvertrag, den der Erblasser am 01.06.1987 mit ihr geschlossen hat, wurde die Klägerin Alleinerbin seines Vermögens. Ob die Klägerin einen Pflichtteilsanspruch zu erfüllen hat, ist unerheblich.
60Die Klägerin ist auch berechtigt, den Anteil an dem Schiffsfonds zu übertragen. So hat sich der Erblasser mittelbar als Treugeber über die DS-Fonds-Treuhand GmbH an dem streitgegenständlichen Schiffsfonds beteiligt. § 13 Nr.1 des Treuhandvertrages bestimmt, dass die Treuhandschaft mit den Erben fortgesetzt wird, wenn der Treugeber stirbt. Gem. § 12 Nr.1 des Treuhandvertrages kann der Treugeber jederzeit die Rechte aus dem Treuhandverhältnis mit Zustimmung der Treuhänderin nach Maßgabe der Regelungen im Gesellschaftsvertrag an Dritte übertragen. Die Zustimmung darf nur aus wichtigem Grund verweigert werden. § 3 Nr.5 des Gesellschaftsvertrages besagt, dass jeder Kommanditist seine Beteiligung übertragen kann, sofern die Kommanditeinlage – wie hier – bei der Gesellschaft eingezahlt wurde.
61(3)
62Die Beklagte ist auch passivlegitimiert, da sie Rechtsnachfolgerin der E. Bank AG ist.
63bb)
64Die Rechtsvorgängerin der Beklagten hat auch eine Pflicht aus dem Beratungsvertrag verletzt. Denn sie hat den Erblasser jedenfalls nicht über die Höhe der an sie gezahlten Rückvergütung aufgeklärt. Ob sich die Beklagte darüber hinaus weitere Pflichtverletzungen zurechnen lassen muss, kann dagegen offen bleiben.
65(1)
66Eine Bank ist zu einer anleger- und objektgerechten Beratung ihres Kunden verpflichtet (BGH, NJW 2011, 1949). Eine objektgerechte Beratung setzt u.a. voraus, dass über etwaige Rückvergütungen aufzuklären ist (Grüneberg, in: Palandt, aaO, § 280, Rn. 51). Dabei ist auch die Höhe der Rückvergütung von der Aufklärungspflicht umfasst. Denn nur so kann der Kunde beurteilen, ob die Anlageempfehlung allein in seinem Interesse erfolgt ist oder im Interesse der Bank, möglichst hohe Rückvergütungen zu erhalten (BGH, NJW 2007, 1876).
67(2)
68Aufklärungspflichtige Rückvergütungen sind – regelmäßig umsatzabhängige – Provisionen, die im Gegensatz zu versteckten Innenprovisionen nicht aus dem Anlagevermögen, sondern aus offen ausgewiesenen Provisionen wie z.B. Ausgabeaufschläge und Verwaltungsvergütungen gezahlt werden, deren Rückfluss an die beratende Bank aber nicht offenbart wird, sondern hinter dem Rücken des Anlegers erfolgt (BGHZ 196, 233). So liegt der Fall hier. Die Beklagte hat als Vertriebsprovision zum Einen das offen ausgewiesene Agio erhalten. Die Herkunft der zusätzlich erzielten Vergütung hat die Klägerin zwar nicht dargelegt; sie kann bei vernünftiger Betrachtung aber nur aus den im Fondsprospekt ebenfalls offen ausgewiesenen Kosten für Vertrieb und Einwerbung des Beteiligungskapitals geflossen sein.
69(3)
70Die Rechtsvorgängerin der Beklagten muss sich zurechnen lassen, dass ihr Mitarbeiter, der Zeuge M., den Erblasser jedenfalls nicht über die Höhe der Rückvergütung aufgeklärt hat. Dies hat der Zeuge M. in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich bestätigt.
71cc)
72Das Verschulden der Rechtsvorgängerin der Beklagten wird nach § 280 Abs. 1 S. 2 BGB vermutet. Gründe für eine mögliche Exkulpation sind nicht ersichtlich.
73dd)
74Dem Erblasser ist durch die Pflichtverletzung ein Schaden iHv. 45.600,00 € entstanden.
75(1)
76Verletzt ein Berater seine Aufklärungspflicht, kann sich der Kunde auf die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens berufen. Die Beklagte hat den ihr obliegenden Nachweis, dass der Erblasser die Beteiligung auch bei gehöriger Aufklärung über die Rückvergütung erworben hätte, nicht geführt. Da die Beklagte auch im hiesigen Rechtsstreit nicht vorgetragen hat, wie hoch die von ihr erzielte Vertriebsprovision war, kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich der Erblasser bei zutreffender Aufklärung gegen eine Beteiligung an dem Schiffsfonds entschieden hätte. Dass die Kostenfrage für den Erblasser von Bedeutung war, zeigt schon der Umstand, dass er mit dem Zeugen M. unstreitig über eine Sonderkondition hinsichtlich des Agio verhandelt hat.
77(2)
78Der Schadensersatzanspruch ist auf Rückzahlung des aufgewandten Betrages Zug-um-Zug gegen Übertragung der Kapitalanlage gerichtet (Grüneberg, in: Palandt, aaO, § 280, Rn. 50).
79Der Erblasser zahlte insgesamt 52.500,00 € an die Fondsgesellschaft. Im Rahmen der Vorteilsausgleichung ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Bank dem Erblasser eine Agiorückerstattung iHv. 1.000,00 € gewährte. Weiterhin erhielt der Erblasser Ausschüttungen iHv. insgesamt 5.900,00 €. Der Einwand der Beklagten, dass tatsächlich 8.000,00 € anzurechnen seien, ist unbegründet. Die Beklagte stützt ihre Behauptung darauf, dass bis 2011 kumulierte Auszahlungen i.H.v. 16 % geleistet worden sein. Das ist zutreffend und wird auch von der Klägerin so vorgetragen (4 % in 2006, 7 % in 2007, 5 % in 2008). Allerdings übersieht die Beklagte, dass der Erblasser im Jahr 2006 nur eine zeitanteilige Ausschüttung erhalten hat und sich die Ausschüttungen im Übrigen jeweils nur aus dem bereits eingezahlten Kapital errechneten (30.000,00 EUR in 2006, 40.000,00 EUR in 2007 und 50.000,00 EUR in 2008). Es verbleibt damit ein Schaden iHv. 45.600,00 €.
80(3)
81Dagegen hat die Klägerin keinen Anspruch auf Ersatz entgangenen Gewinns iHv. 4 Prozent.
82(a)
83Der Anspruch auf Schadensersatz erfasst nach § 252 S.1 BGB auch den entgangenen Gewinn. Dazu gehören u.a. entgangene Anlagezinsen (BGH, NJW 2012, 2266). Denn erfahrungsgemäß wäre der in die streitgegenständliche Kapitalanlage investierte Betrag anderweitig angelegt worden, sodass die dadurch erzielbaren Erträge zu erstatten sind (BGH, NJW 1992, 1223). Dabei ist der Geschädigte für die Höhe des entgangenen Gewinns grds. darlegungs- und beweisbelastet. § 252 S.2 BGB enthält für den Geschädigten lediglich eine die Regelung des § 287 ZPO ergänzende Beweiserleichterung. Die Wahrscheinlichkeit einer Gewinnerzielung iSv. § 252 BGB auf Grund einer zeitnahen alternativen Investitionsentscheidung des Geschädigten und deren Umfang kann indes nur anhand seines Tatsachenvortrags dazu beurteilt werden, für welche konkrete Form der Kapitalanlage er sich ohne das schädigende Ereignis entschieden hätte (BGH, NJW 2012, 2266).
84(b)
85Vor dem Hintergrund dieser Anforderungen ist das Vorbringen der Klägerin nicht hinreichend substantiiert. Sie trägt lediglich vor, dass der Erblasser die Gelder sicher angelegt und mit festverzinslichen Anlagen eine Rendite von 4 Prozent erzielt hätte. Welche alternative Investitionsentscheidung der Erblasser im Einzelnen getroffen hätte, wird daraus nicht ersichtlich. Außerdem kam es dem Erblasser auf die Erzielung einer möglichst hohen Rendite an. Der Zeuge M. hat hierzu glaubhaft ausgeführt, dass der Erblasser eine Rendite von mindestens 6 Prozent erhalten wollte. Ein solches Ergebnis ist mit einer sicheren Kapitalanlage jedoch nicht zu erzielen. Es ist daher unwahrscheinlich, dass der Erblasser, wenn er die streitgegenständliche Schiffsfondsbeteiligung nicht gezeichnet hätte, das Geld in eine sichere Kapitalanlage investiert hätte, welche eine Rendite iHv. 4 Prozent abwirft.
86ee)
87Die Beklagte kann sich auch nicht nach Maßgabe von §§ 214 Abs. 1, 195 BGB auf die Einrede der Verjährung berufen.
88(1)
89Die Verjährungsfrist von drei Jahren folgt aus § 195 BGB. Nach § 199 Abs. 1 BGB beginnt die Verjährung mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
90Die subjektiven Voraussetzungen für den Beginn der Verjährung sind nach der Rechtsprechung des BGH bereits dann erfüllt, wenn dem Anleger bekannt oder grob fahrlässig unbekannt ist, dass der Anlageberater für seine Vermittlungstätigkeit vom Kapitalsuchenden eine Rückvergütung erhält und ihm lediglich unbekannt ist, welche konkrete Höhe diese Rückvergütung hat. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn die Bank konkrete, aber fehlerhafte Angaben zur Höhe der Rückvergütung macht (BGHZ 196, 233).
91(2)
92Die Verjährung hat nicht mit dem Schluss des Jahres 2006 begonnen. Denn für das Gericht steht nicht mit der erforderlichen Sicherheit fest, dass der Zeuge M. den Erblasser darüber aufgeklärt hat, dass die E. Bank AG über das Agio hinaus weitere Provisionen erhält und lediglich die konkrete Höhe unbekannt geblieben ist. Diese Unsicherheit muss zu Lasten der Beklagten gehen, die insoweit die Darlegungs- und Beweislast trägt (vgl. OLG Stuttgart, BeckRS 2010, 28710).
93Der Zeuge M. hat hierzu ausgeführt, dass der Erblasser ihn nach dem ersten Gespräch über die Kapitalanlage angerufen und mitgeteilt habe, dass er diese über einen freien Vermittler bzw. Makler auch ohne Agio zeichnen könne. Daraufhin habe er ihn darüber informiert, dass es sehr unrealistisch sei, dass ein Vermittler bzw. Makler eine Anlage vermittelt, ohne etwas daran zu verdienen. Es sei vielmehr so, dass das vermittelnde Institut neben dem Agio eine weitere Provision erhalte. Das Angebot der E. Bank AG betrage weiterhin einen Nachlass von 2 % auf das Agio. Aus dieser Aussage vermag das Gericht nicht die sichere Überzeugung zu gewinnen, dass der Zeuge M. dem Erblasser – entgegen seiner insoweit eher schwammig formulierten gerichtlichen Aussage – unmissverständlich mitgeteilt hat, dass auch die E. Bank AG über das Agio hinaus eine weitere Vertriebsprovision erhielt. Zweifel hieran ergeben sich zudem aus der Aussage des Zeugen L.. Dieser hat bekundet, dass die Mitglieder des Investmentclubs „C.“ hart mit dem Zeugen M. über einen Nachlass auf ein zu zahlendes Agio verhandelt hätten und es für sie ein absoluter Skandal gewesen wäre, wenn sie gewusst hätten, dass die E. Bank AG darüber hinaus noch zusätzliche Provisionen erhält. Ferner hat er ausgesagt, dass sich die Mitglieder des Investmentclubs ständig über finanzielle Engagements und Bankkonditionen ausgetauscht hätten. Zum Erblasser habe er einen besonders engen Kontakt gehabt. Auf der Grundlage dieser Schilderungen erscheint es zweifelhaft, dass der Erblasser von dem Zeugen M. darüber aufgeklärt worden ist, dass nicht nur freie Vermittler bzw. Makler, sondern auch die E. Bank AG neben dem Agio noch eine weitere Provision erhalten. Denn in diesem Fall hätte es nahe gelegen, dass der Erblasser die Information zumindest an den Zeugen L. weitergetragen hätte. Nach der Aussage des Zeugen L. hat der Erblasser ihm dagegen später erzählt, dass der Zeuge M. mit ihm nicht über eine gesonderte Provision für die Bank gesprochen habe.
94(3)
95Weiterhin hat die Beklagte auch nicht vorgetragen, dass der Erblasser bis zum 31.12.2008 auf andere Weise Kenntnis von der Rückvergütung erhalten hat, weshalb die Verjährung des Schadensersatzanspruchs durch Klageerhebung am 02.07.2012 rechtzeitig gehemmt worden ist, § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB.
96b)
97Der Anspruch auf Zahlung der Verzugszinsen ergibt sich aus §§ 288 Abs. 1, 286 BGB. Die Beklagte befand sich mit Ablauf der im Schreiben vom 04.10.2011 gesetzten Frist in Verzug. Das Verschulden wird nach § 286 Abs. 4 BGB vermutet.
982.
99Der Klageantrag zu 2) ist begründet. Denn es besteht die Möglichkeit, dass der Klägerin durch die streitgegenständliche Beteiligung künftig weitere Nachteile bzw. Schäden entstehen. Hierzu gehören mitunter Nachschusspflichten oder auch steuerliche Nachteile. Davon hat die Beklagte die Klägerin im Wege der Naturalrestitution nach §§ 280 Abs. 1, 249 Abs. 1 BGB freizustellen (vgl. Oetker, in: MüKo, BGB, 6. Aufl. (2012), § 249, Rn. 355).
1003.
101Auch der Klageantrag zu 3) ist begründet. Denn die Beklagte schuldet den mit dem Klageantrag zu 1) zugesprochenen Schadensersatz nur Zug-um-Zug gegen Übertragung der streitgegenständlichen Beteiligung (Grüneberg, in: Palandt, aaO, § 280, Rn. 50).
1024.
103Der Klageantrag zu 4) ist begründet. Denn spätestens in der Klageschrift vom 21.05.2012 hat die Klägerin der Beklagten die streitgegenständliche Beteiligung in einer den Annahmeverzug begründenden Weise angeboten (§ 295 BGB). Somit befindet sich die Beklagte mit ihrer Annahme nach § 293 BGB in Verzug.
1045.
105Der Klageantrag zu 5) ist überwiegend begründet.
106a)
107Der Klägerin steht gegen die Beklagte gem. § 280 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Anwaltskosten iHv. 1.641,96 € zu. Die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts war erforderlich und zweckmäßig. Bei einem Streitwert von bis zu 50.000,00 € steht der Klägerin nach Nr. 2300 VV RVG eine 1,3fache Geschäftsgebühr iHv. 1.046,00 € zzgl. Auslagen iHv. 20,00 € und Mehrwertsteuer zu. Daraus ergibt sich ein Betrag iHv. 1.641,96 €. Soweit die Forderung der Klägerin über diesen Betrag hinausgeht, unterliegt der darauf bezogene Klageantrag zu 5) der Abweisung.
108b)
109Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 288 Abs. 1, 286 BGB.
110III.
111Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr.1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.
112IV.
113Der Streitwert wird auf 50.000,00 € festgesetzt (§ 48 Abs. 1 GKG, § 5 1.Hs. ZPO).
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Referenzen
- 3 Am 01.06 1x (nicht zugeordnet)
- GVG § 23 1x
- GVG § 71 1x
- WM 1987, 1089 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 133 Auslegung einer Willenserklärung 1x
- BGB § 157 Auslegung von Verträgen 1x
- ZPO § 256 Feststellungsklage 1x
- ZPO § 756 Zwangsvollstreckung bei Leistung Zug um Zug 1x
- ZPO § 765 Vollstreckungsgerichtliche Anordnungen bei Leistung Zug um Zug 1x
- BGB § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung 4x
- BGB § 1922 Gesamtrechtsnachfolge 1x
- NJW 1993, 2433 1x (nicht zugeordnet)
- NJW 2011, 1949 1x (nicht zugeordnet)
- NJW 2007, 1876 1x (nicht zugeordnet)
- BGHZ 196, 233 2x (nicht zugeordnet)
- BGB § 252 Entgangener Gewinn 3x
- NJW 2012, 2266 2x (nicht zugeordnet)
- NJW 1992, 1223 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 287 Schadensermittlung; Höhe der Forderung 1x
- BGB § 214 Wirkung der Verjährung 1x
- BGB § 195 Regelmäßige Verjährungsfrist 2x
- BGB § 199 Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Verjährungshöchstfristen 1x
- BGB § 204 Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung 1x
- BGB § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden 2x
- BGB § 286 Verzug des Schuldners 2x
- BGB § 249 Art und Umfang des Schadensersatzes 1x
- BGB § 295 Wörtliches Angebot 1x
- BGB § 293 Annahmeverzug 1x
- ZPO § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen 1x
- ZPO § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung 1x
- GKG 2004 § 48 Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten 1x