Urteil vom Landgericht Bielefeld - 6 O 347/15

Tenor

Es wird festgestellt, dass der Darlehensvertrag Nr. xxx vom 20. Januar 2011 infolge des Widerrufs der Kläger vom 30.10.2014 in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt worden ist.

Es wird festgestellt, dass die Kläger der Beklagten aus dem infolge der Beendigung des Darlehensvertrags Nr. yyy vom 20. Januar 2011 durch Widerruf vom 30. Oktober 2014 entstandenen Rückgewährschuldverhältnis nicht mehr 22.912,36 € schulden.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger nicht anrechenbare vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 809,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.09.2015 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger als Gesamtschuldner zu 40% sowie die Beklagte zu 60%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 113 114

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen