Urteil vom Landgericht Bielefeld - 10 Ks 25/16
Tenor
Die Angeklagten A., B. und D. werden wegen versuchter schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit dem Herstellen einer Brandflasche zu einer Freiheitsstrafe von jeweils
vier Jahren
verurteilt.
Die Unterbringung des Angeklagten A. in einer Entziehungsanstalt wird angeordnet.
Die Angeklagte C. wird wegen Beihilfe zur versuchten schweren Brandstiftung zu einer Freiheitsstrafe von
einem Jahr und sechs Monaten
verurteilt.
Die Vollstreckung der gegen die Angeklagte C. verhängten Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.
Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen der Nebenkläger.
1
Angewendete Vorschriften:
2Hinsichtlich der Angeklagten A., B. und D.:
3§§ 306 a Abs. 1, Nr. 1, 22, 23, 25 Abs. 2 StGB; § 52 Abs. 1 Nr. 1, 2 Abs. 3, Anlage II, Abschnitt 1, Ziff. 1.3.4 WaffG
4Hinsichtlich der Angeklagten C.:§§ 306 a Abs. 1, Nr. 1, 22, 23, 27, 56 StGB;
5Gründe
6(bezüglich der Angeklagten C. abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO)
7I. Feststellungen zur Person
81.
9Der Angeklagte A. A. war zur Tatzeit 00 Jahre alt. Er wurde in I. geboren und wuchs dort gemeinsam mit 00 Stiefgeschwistern bei seinem Stiefvater und seiner Mutter, die heute 00 Jahre alt ist und als J. arbeitet, auf. An seinen leiblichen Vater hat er keine Erinnerung. Dieser hatte die Familie verlassen, als der Angeklagte zwei Jahre alt war. Der Stiefvater arbeitet als leitender Angestellter. Mit ihm kam es in der Vergangenheit aus unterschiedlichen Gründen immer wieder zu Streitigkeiten, die insbesondere den Drogenkonsum des Angeklagten und dessen wiederholte Straffälligkeit zum Gegenstand hatten.
10A. A. wurde im Alter von sechs Jahren regulär eingeschult. In der vierten Klasse wechselte er aufgrund einer Lernschwäche auf eine Sonderschule, die er nach der Wiederholung der zehnten Klasse im Alter von 17 Jahren abschloss. Anschließend begann er ein berufsvorbereitendes Praktikum, welches ihn auf eine Lehre zum L. vorbereiten sollte. Diese Maßnahme brach er aufgrund seines fortdauernden Cannabiskonsums, der zunehmend sein Leben bestimmte, ab und bemühte sich in der Folge nicht erneut um eine Berufsausbildung. Einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit ging er nicht nach. Er hat Schulden in Höhe von 10.000 bis 15.000 Euro, die aus verschiedenen Mobilfunkrechnungen und Konsumentenkrediten resultieren.
11Im Alter von 00 Jahren zog der Angeklagte A. aus dem elterlichen Haushalt aus und erhielt staatliche Sozialleistungen. Für die Dauer von eineinhalb Jahren lebte er mit der Mutter seiner inzwischen fünfjährigen Tochter zusammen, bevor diese Beziehung scheiterte. Zu beiden besteht infolge einer Inhaftierung in anderer Sache derzeit kein Kontakt mehr.
12Marihuana und Alkohol konsumierte A. A. erstmalig im Alter von 14 Jahren. Zwischen dem 15. und seinem 17. Lebensjahr trank er fast täglich, reduzierte seinen Alkoholkonsum jedoch über die Jahre immer weiter und trank zur Tatzeit nur noch unregelmäßig und in Gesellschaft. Überdies konsumierte er vor seinem 18. Geburtstag über einen Zeitraum von zwei bis drei Jahren Ecstasy und Amphetamin, gab dies jedoch wieder auf. Allerdings nahm er durchgängig Cannabis, zuletzt etwa 3 bis 4 g täglich. Mittlerweile ist er von Marihuana abhängig und zeigt zuweilen auch körperliche Entzugserscheinungen in Form von nächtlichem Schwitzen und Schlafproblemen.
13Der Angeklagte A. ist in der Vergangenheit bereits mehrfach durch die Begehung von Straftaten aufgefallen:
14a) Unter dem 21.02.2005 sprach ihn das Amtsgericht I. wegen Diebstahls schuldig und setzte die Entscheidung über die Verhängung einer Jugendstrafe zur Bewährung aus (Az.).
15b) Mit Urteil vom 01.03.2006 verurteilte ihn das Amtsgericht I. unter Einbeziehung der vorgenannten Verurteilung wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren mit einem nicht versicherten Fahrzeug zu einer Jugendstrafe von sechs Monaten, welche wiederum zur Bewährung ausgesetzt wurde (Az.).
16c) Unter Einbeziehung der vorgenannten Entscheidungen verhängte das Amtsgericht I. gegen ihn am 09.08.2007 schließlich eine Jugendstrafe von einem Jahr wegen Unterschlagung, Diebstahls in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis sowie Betruges in 22 Fällen (Az.). Nach Teilverbüßung wurde die Reststrafe zur Bewährung ausgesetzt und mit Wirkung vom 28.02.2011 schließlich erlassen.
17d) Am 18.08.2008 verurteilte ihn das Amtsgericht I. wegen Unterschlagung zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je 10 Euro (Az.).
18e) Unter dem 12.11.2009 erkannte das Amtsgericht I. wegen einer weiteren Unterschlagung erneut auf eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 10 Euro gegen den Angeklagten (Az.).
19f) Wegen Diebstahls verurteilte das gleiche Gericht ihn am 02.05.2011 zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 10 Euro (Az.).
20g) Ein weiterer Diebstahl führte am 20.09.2011 zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 10 Euro durch das Amtsgericht I. (Az.).
21h) Unter Einbeziehung des vorgenannten Urteils vom 20.09.2011 verhängte das Amtsgericht gegen ihn am 08.11.2011 wegen Hausfriedensbruchs und Diebstahls eine weitere Gesamtgeldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 10 Euro (Az.).
22i) Am 31.01.2012 verurteilte ihn das Amtsgericht I. wegen Diebstahls in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort und unbefugtem Gebrauch eines Kraftfahrzeugs in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis, tateinheitlich mit fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung durch Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten, welche zur Bewährung ausgesetzt wurde (Az.). Nach einer zwischenzeitlichen Verlängerung der Bewährungszeit wurde die Strafe schließlich mit Wirkung vom 01.09.0000 erlassen.
23j) Mit Urteil vom 08.03.2013 ordnete das Amtsgericht I. gegen ihn wegen Diebstahls wiederum eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 10 Euro an (Az.).
24k) Am 11.02.0000 verurteilte ihn das Amtsgericht I. wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten (Az.). Diese Strafe wurde zunächst zur Bewährung ausgesetzt, welche jedoch aufgrund der hiesigen Tat mit Beschluss vom 14.09.2016 widerrufen wurde. Nach vollständiger Verbüßung der Strafe wurde er am 17.03.2017 aus der Strafhaft entlassen.
25In der gegenständlichen Sache befand sich der Angeklagte A. aufgrund des Haftbefehls das Amtsgerichts Bielefeld vom 29.10.0000 (Az.) zunächst in Untersuchungshaft. Der Haftbefehl wurde durch Beschluss des Amtsgerichts I. vom 18.12.0000 unter Auflagen außer Vollzug gesetzt.
262.
27Der bei Tatbegehung 00 Jahre alte Angeklagte B. B. wurde am 00.00.0000 in K. geboren. Er wuchs – gemeinsam mit einer älteren Schwester – in G. bei seinen miteinander verheirateten Eltern auf. Sein Vater ist heute 00 Jahre alt und bereits seit 00 Jahren aufgrund einer bestehenden Erwerbsunfähigkeit berentet. Seine heute 00-jährige Mutter ist Hausfrau.
28Nach dem kurzzeitigen Besuch der Grundschule wechselte der Angeklagte B. aufgrund von Lernschwierigkeiten auf eine Sonderschule, die er nach der neunten Klasse im Alter von 16 Jahren ohne Abschluss verließ. Um eine Ausbildung bemühte er sich nicht, da er befürchtete, dass seine schulische Leistung nicht ausreichend sei. Daher ging er zunächst keiner Beschäftigung nach. Erst im Alter von 18 Jahren suchte er sich selbst eine Arbeitsgelegenheit und war für etwa ein Jahr als M. tätig. Anschließend fand er zeitweise Arbeit bei Zeitarbeitsfirmen und schließlich als N.. Zuletzt war er für einen O. tätig und mit der Bewachung verschiedener Liegenschaften der Bundeswehr betraut. Bereits nach drei Monaten erkrankte er und war ab März 0000 infolge einer Depression erwerbsunfähig. Seitdem bezieht er ein Krankengeld in Höhe von 1.250 Euro monatlich. Er hat Schulden in Höhe von ca. 8.000 Euro, die bis in seine Jugendzeit zurückreichen und überwiegend aus verschiedenen Mobilfunkrechnungen resultieren.
29Bis zu seinem elften Lebensjahr litt B. B. an einer Enkopresis und musste deswegen mehrfach stationär behandelt werden. Die Behandlungen wurden teilweise gegen ärztlichen Rat von seiner Mutter abgebrochen, was als Ausdruck einer erheblich gestörten Mutter-Kind-Beziehung gewertet wurde. Aufgrund der Beziehung zu seiner späteren Ehefrau P. B. zerbrach das Verhältnis zu den Eltern und er musste deren Haus verlassen. Gemeinsam verbrachte das Paar etwa drei Monate in der Obdachlosigkeit, bevor es im Jahr 0000 heiratete. Im Verlauf der Ehe kam es mehrfach zu Fehl- bzw. Totgeburten, was bei ihm zu einer posttraumatischen Belastungsstörung führte. Heute leidet der Angeklagte B. unter Depressionen und einer chronischen Magendarmerkrankung. Im Oktober 0000 unternahm er einen Suizidversuch.
30Der Angeklagte B. konsumierte im Alter von 14 Jahren erstmalig Alkohol und trank in der Folge auch regelmäßig. Cannabis probierte er mit 16 Jahren zum ersten Mal aus und rauchte zeitweise 3 bis 5 g täglich. Den Cannabiskonsum schränkte er in den letzten Jahren ein und nahm nach dem hier verfahrensgegenständlichen Tatgeschehen keine Betäubungsmittel mehr ein. Alkohol trinkt er jedoch weiterhin.
31Der Angeklagte ist erst einmal durch die Begehung einer Straftat aufgefallen:
32Am 03.12.2014 verurteilte ihn das Amtsgericht I. wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 18 Euro (Az.).
333.
34Die zur Tatzeit 00 Jahr alte Angeklagte C. C., geborene E., wurde in K. geboren. Gemeinsam mit einer Schwester wuchs sie bei ihren miteinander verheirateten Eltern in G.-Q. auf. Ihr heute 00-jähriger Vater ist Rentner. Die 00 Jahre alte Mutter arbeitet als Verkäuferin.
35Nach dem Besuch der Grundschule wechselte die Angeklagte C. auf die Hauptschule, die sie nach der zehnten Klasse mit dem Hauptschulabschluss verließ. Anschließend absolvierte sie eine Ausbildung zur R. . Seit 00 arbeitet sie in ihrem Ausbildungsberuf in einem Supermarkt, wo sie ca. 1.200 Euro monatlich verdient. Sie hat keine Schulden.
36Vom 00.00.2011 bis zum 00.00.2017 war sie verheiratet mit S. C.. Die Trennung erfolgte bereits 0000.
37Die Angeklagte C. konsumiert weder Alkohol noch Drogen. Sie leidet an einer trennungsbedingten Depression und wird diesbezüglich medikamentös behandelt. Durch die Begehung von Straftaten ist sie bislang nicht aufgefallen.
384.
39Der zur Tatzeit 00 Jahre alte Angeklagte D. D. kam in T. zur Welt. Er wuchs bei seiner heute 00 Jahre alten Mutter in U. auf. Diese war V. , ist mittlerweile aber aufgrund von Kniebeschwerden berentet. Den leiblichen Vater lernte er nicht kennen; er hatte die Familie kurz nach der Geburt des Sohnes verlassen. Als der Angeklagte zwölf Jahre alt war, heiratete seine Mutter seinen heute ca. 00-jährigen Stiefvater, der als W. tätig ist. Zu diesem pflegte er stets ein gutes Verhältnis.
40Der Angeklagte wurde mit sechs Jahren eingeschult. Nach dem Besuch der Grundschule wechselte er an eine Sonderschule, die er bis zu seinem 16. Lebensjahr besuchte. Anschließend erwarb er den Hauptschulabschluss und begann eine Bäckerlehre, die er jedoch nach anderthalb Jahren aufgrund schulischer Probleme abbrach. Anschließend arbeitete er – unterbrochen von Phasen der Arbeitslosigkeit – in verschiedenen Branchen: bei Zeitarbeitsfirmen, bei einer X. und zuletzt seit etwa zweieinhalb Jahren als N.. Dieser Tätigkeit geht er in einem Umfang von 100 Stunden nach und erzielt hierdurch ein monatliches Einkommen in Höhe von ca. 900 Euro. Er hat Schulden in Höhe von 6.000 bis 8.000 Euro, die auf verschiedene Mobilfunkrechnungen und Konsumentenkredite zurückzuführen sind.
41Aus einer früheren Beziehung stammt eine heute 00 Jahre alte Tochter, die bei ihrer Mutter lebt. Mit der Kindesmutter war der Angeklagte von 0000 bis 0000 verheiratet. Die Ehe scheiterte bereits nach acht Monaten. Während der Trennungsphase trank er im Übermaß Alkohol, verringerte dann aber den Konsum. Cannabis konsumierte er in der Vergangenheit nur sporadisch und gab vor etwa drei Jahren den Konsum ganz auf.
42Der Angeklagte D. ist bislang nicht durch die Begehung von Straftaten aufgefallen.
43II. Feststellungen zur Sache
44- 1.45
Vorgeschichte
Im September 0000 bewohnten die Eheleute B. das Haus in der Y-Straße 000 in G.-Z. gemeinsam mit den Angeklagten A. A. und C. C., die unmittelbar nach der Trennung von ihrem Ehemann dort untergekommen war. Überdies lebten auch AA. und ihre Tochter AB., die zu diesem Zeitpunkt mit dem Angeklagten A. liiert war, in dem Haushalt. Der Angeklagte D., der bereits seit der gemeinsamen Schulzeit mit B. B. befreundet war, war regelmäßig zu Gast und übernachte gelegentlich dort.
47In der sozial randständigen Hausgemeinschaft herrschte eine fremdenfeindliche Grundstimmung vor, die im Wesentlichen von dem Hausherren B. B. ausging. Dieser hatte das Wohnzimmer mit einer Reichskriegsflagge dekoriert und in der Küche ein Porträt von Adolf Hitler aufgestellt.
48Die aktuelle Flüchtlingspolitik der Bundespolitik wurde insbesondere von den Angeklagten B. und D. grundsätzlich abgelehnt. Speziell der Angeklagte B. brachte diesen Hass durch verschiedene Beiträge in sozialen Medien zum Ausdruck. Im Rahmen eines Chat mit einem Nutzer „AC.“ schrieb er am 00.00.00: „Ich der große Adolf schon ganz groß ich schick die ausländischer zum duschen die schaffen das schon ei was macht das duschen Spaß aus der dusche kam nur gas“. Am 00.00.00 teilte D. D. einen Link zu einem Presseartikel, der die künftige Nutzung eines Hotels in AD. als zentrale Aufnahmestelle für Asylbewerber zum Gegenstand hat. Diesen Link kommentierte B. B. am selben Tag wie folgt: „Tja heute stecken se die buffjucken überall rein außer ins Kraftwerk im ofen da wäre genug Platz und dann einmal anheizen und weg sinse gibt ja genug Nachschub“. In einem weiteren Chat mit einem Nutzer „AE.“ schrieb er am 00.00.0000: „Die Bufjucken kriegen die Buero reume im Kraftwerk ist im Radio erzaelt worden dann eine Kriegsbombe rein und alles ist vernichtet mal antwort bitte AE.“. Eine nicht verifizierte Mitteilung einer Nutzerin über eine angeblich von drei Asylbewerbern in AF. verübte Vergewaltigung kommentierte der Angeklagte B. am 00.00.0000 wie folgt: „Dies schweine aus rotten solkte man die“ sowie „Und dann dahin alle aus reuchern“.
49- 2.50
Tatgeschehen
Am Abend des 00.00.0000 – einem Montag – trafen sich die vier Angeklagten sowie AA., AB. und P. B. zum geselligen Beisammensein im Haus der Eheleute B.. AA. und AB., die sich tagsüber in der früheren Ehewohnung aufgehalten hatten, trafen gegen 18:00 Uhr ein. Der Angeklagte B. bat AA., noch einmal loszufahren, um für den Abend Alkohol zu besorgen. Daraufhin fuhr sie mit ihrem Pkw – einem schwarzen PKW1 – zum nahegelegenen Neukauf und erwarb dort eine Flasche Whisky und eine Kiste Bier. Im Verlauf des Abends tranken die Anwesenden – mit Ausnahme von C. C. – gemeinsam ein Flasche Whisky, wobei sie diesen mit Cola mischten, sowie Bier. Außerdem konsumierten die Angeklagten A. und B. auch Marihuana. Die Männer waren leicht angetrunken, alkohol- oder drogenbedingte Ausfallerscheinungen zeigte jedoch keiner von ihnen.
52Zunächst saßen die Anwesenden in der Küche zusammen und sprachen über allgemeine Themen des täglichen Lebens. Im Verlauf des Abends bildeten sich zwei Gruppen, als die Frauen ins Wohnzimmer wechselten, um sich zu unterhalten und Fußball auf der Playstation zu spielen, während die drei Männer in Küche blieben. In der Küche kamen die Männer – noch in Anwesenheit der Angeklagten C. – auf die Flüchtlingspolitik der Bundesregierung und die nahe gelegene Asylbewerberunterkunft in Z. zu sprechen. Sie wussten – ebenso wie C. C. –, dass die Unterkunft vollständig belegt war und dort eine ihnen unbekannte Anzahl Menschen lebte. Die konkreten Gegebenheiten vor Ort – wie etwa die Beschaffenheit des Gebäudes – waren ihnen jedoch nur vage bekannt, da sie das Gebäude nur vom Vorbeifahren her kannten.
53Keiner aus der Gruppe war mit der Flüchtlingspolitik der Bundesregierung und der Unterbringung von Asylbewerbern in unmittelbarer Nachbarschaft einverstanden. Sie fühlten sich gegenüber den geflüchteten Menschen wirtschaftlich zurückgesetzt, da für diese nach ihrer Vorstellung alles kostenlos sei, während sie selbst keine – in ihren Augen notwendige – Unterstützung erhielten. Speziell der Angeklagte B. redete sich erheblich in Rage. Die Männer kamen in der Folge übereinstimmend zu der Überzeugung, dass man gegen die von ihnen erkannten Missstände ein Zeichen setzen müsse. Um was für ein Zeichen es sich dabei handeln sollte, war zunächst unklar. B. B. brachte schließlich die Möglichkeit ins Gespräch, einen Brandsatz in Form einer mit Benzin gefüllten Brandflasche, einen sogenannten „Molotow-Cocktail“, zu bauen und gegen die Ausländer einzusetzen. Die Angeklagten A. und D. waren nicht abgeneigt. Allerdings sahen sich die Männer in ihrem Vorhaben dadurch gehindert, dass sie nicht über das nach ihrer Einschätzung notwendige Benzin verfügten.
54Daraufhin entschlossen sie sich, Benzin für den Bau der Brandsätze zu besorgen. Unter dem Vorwand, weitere Getränke besorgen zu wollen, fragten sie bei den Frauen im Wohnzimmer nach, ob eine von ihnen sie zur Tankstelle fahren könne, da sie sich selbst infolge des Alkoholkonsums nicht mehr für fahrtüchtig hielten. Die Angeklagte C. willigte ein. Von dem eigentlichen Zweck der Fahrt, der beabsichtigten Beschaffung von Benzin zum Bau eines Brandsatzes, ahnte sie zu diesem Zeitpunkt nichts.
55Die Angeklagte C. fuhr sodann gegen 22:00 Uhr mit dem Lieferfahrzeug des Angeklagten D. mit den Angeklagten A. und D. zu der ca. 5 km entfernten Tankstelle in der AG-Str. 00 in K.. Dort füllte A. A. einen zu diesem Zweck mitgeführten roten Benzinkanister des B. B. mit einem Fassungsvermögen von fünf Liter teilweise mit Ottokraftstoff. D. D. bezahlte das Benzin und erwarb außerdem eine Dose Bier und Zigaretten. Die Angeklagte C. blieb währenddessen im Fahrzeug sitzen, nahm aber wahr, dass die Männer neben Bier und Zigaretten auch Benzin gekauft hatten.
56Nach der Rückkehr ging die Angeklagte C. wieder zu den anderen Frauen ins Wohnzimmer. Die drei Männer blieben zunächst in der Küche, verließen das Haus jedoch bald darauf wieder. Aus dem draußen abgestellten Altglas suchten sie zwei Flaschen aus, die sie unter Verwendung des erworbenen Benzins für den Bau der Brandsätze für geeignet hielten. Zur Vermeidung von auf sie hindeutenden Spuren zogen A. und D. Einmalhandschuhe an, die sie zu diesem Zweck aus der Küche mitgenommen hatten.
57Der Angeklagte A. füllte eine Flasche zu etwa drei Vierteln mit Benzin aus dem Kanister, wobei er keinen Trichter verwendete und daher einiges von dem Kraftstoff verschüttete. Die Flasche versah er mit einem zusammengedrehten Haushaltstuch der Marke „Zewa“, welches ebenfalls aus der Küche stammte und als Lunte dienen sollte. Die Angeklagten B. und D. präparierten gemeinsam eine weitere Flasche auf die gleiche Weise.
58Die Männer fragten sodann die Angeklagte C., ob diese sie erneut fahren könne. Das Ziel der Fahrt nannten sie ihr in Gegenwart der anderen Frauen nicht. Stattdessen gaben sie an, nur etwas herumfahren zu wollen, wie es in der Gruppe nicht unüblich war. Außerdem fragten sie AA. nach ihrem Fahrzeug, da der Lieferwagen des Angeklagten D. nur über drei Sitzplätze verfügte, sie aber zu Dritt fahren wollten und den schwarzen PKW1 außerdem für unauffälliger hielten. AA., die den Zweck der Fahrt nicht kannte, willigte ein und überließ den Angeklagten ihre Autoschlüssel.
59Die Angeklagten stiegen in den PKW1: C. C. auf den Fahrersitz, B. B. auf den Beifahrersitz und die Angeklagten A. und D. auf die Rückbank. A. und D. hielten jeweils eine der zuvor präparierten Brandflaschen in den behandschuhten Händen. Spätestens zu diesem Zeitpunkt nahm die Angeklagte C. den Benzingeruch und die von A. A. und D. D. mitgeführten Brandsätze wahr.
60Wie sich der weitere Geschehensablauf im Einzelnen gestalten sollte, war zwischen den Beteiligten zwar nicht abgesprochen. Die Männer verfolgten jedoch die gemeinsame Absicht, unter Einsatz der Brandsätze gegen das Gebäude der Unterkunft gemeinsam ein Zeichen gegen die Flüchtlinge zu setzen und diesen so zu zeigen, dass sie nicht willkommen seien und wieder zu verschwinden hätten. Um dies zu erreichen, waren sie bereit, deren Unterkunft durch Inbrandsetzung nachhaltig zu beschädigen. Dies teilten sie auch C. C. mit, als sie ihr das tatsächliche Ziel ihrer Fahrt nannten. Ihr war bei der Sache zwar nicht wohl, sie willigte aber ein, die Männer zu fahren, da sie sich insbesondere gegenüber dem Angeklagten B., der sie nach der Trennung von ihrem Ehemann bei sich aufgenommen hatte, verpflichtet fühlte.
61Über die H.-Straße fuhren die Angeklagten zu der etwa 900 m entfernten Unterkunft. Während der Fahrt wurde nicht mehr gesprochen. Wenige Meter vor dem Erreichen ihres auf der – aus ihrer Sicht – linken Straßenseite liegenden Ziels, bog C. C. nach rechts in die AI.-Straße ein und wendete kurz darauf das Fahrzeug. A. A. und D. D. stiegen aus. B. B. blieb – zur Überraschung der übrigen Beteiligten – im Auto sitzen, sagte aber nichts.
62C. C. und B. B. fuhren anschließend weiter, bogen nach links in die H.-Straße zurück in Richtung Z. ab und warteten zunächst auf einem nahegelegenen Parkplatz in einiger Entfernung in Sichtweite. Beide gingen davon aus, dass A. und D. die Brandsätze entzünden und auf das Gebäude werfen würden, um – wie zuvor besprochen – das Zeichen zu setzen. Sie stellten sich vor, dass jedenfalls ein Teil der Unterkunft dabei tatsächlich in Brand geraten würde.
63A. A. und D. D. überquerten gegen 23:00 Uhr die H.-Straße und begaben sich auf das Gelände des AJ., welches unmittelbar an die Unterkunft angrenzt. Das Gebäude, in dem sich zu diesem Zeitpunkt mindestens 17 Personen aufhielten, ist eingeschossig und verfügt auf der an den alten Bahnhof angrenzenden Seite über drei Fenster. Es handelt sich um ein massiv gebautes Haus mit Spitzdach, das im Giebelbereich – beginnend ab einer Bodenhöhe von ca. 2,60 m – mit braunen Schindeln aus Kunststoff verkleidet ist. Sowohl die Mauern als auch die Schindeln sind schwer entflammbar. Von dem angrenzenden Gebäude ist die Unterkunft durch einen ca. 2 m hohen Stahlgitterzaun getrennt. Im Inneren des Gebäudes sind auf einer Grundfläche von etwa 16,6 m x 10,2 m neben einer Küche, Heiz- und Sanitärräumen fünf Wohnräume für jeweils vier Personen in der Größe von um die 14,8 m2 angeordnet. Das Haus verfügt nur über einen Eingang mittig der Gebäudelängsseite, dessen Tür eine Breite von ca. 1 m aufweist. Dahinter liegt zentral ein die Zimmer verbindender Innenflur.
64Auf dem Gelände postierten sie sich ca. 11 m von der Unterkunft entfernt im Schatten einer Laderampe, um nicht entdeckt zu werden. D. D. nahm den Lichtschein in einem der Fenster des Asylbewerberheims wahr. A. A. achtete nicht darauf. Von ihrer Position aus war die Unterkunft aufgrund der Dunkelheit nur schemenhaft zu erkennen.
65A. A. entzündete die von ihm geführte Brandflasche mit einem Feuerzeug und warf diese in einem Bogen über den Zaun gegen die Fassade des Gebäudes. Dabei wusste er, dass die Flasche zerbersten und das Benzin durch die entzündete Lunte in Brand geraten würde. Er hielt es darüber hinaus für möglich, dass jedenfalls ein Teil des Gebäudes durch das brennende Benzin in Brand geraten könnte. Über eine mögliche Gefährdung der Bewohner machte er sich dabei keine Gedanken, ging aber davon aus, dass die Brandlegung nicht so gefährlich sei, weil die Unterkunft – nach seiner Vorstellung – nur aus einer Halle mit einem Erdgeschoss bestehe und sich angeblich genug Fluchtmöglichkeiten böten.
66Der Brandsatz traf die Fassade an der Unterkante der Verkleidung des Dachgiebels, wodurch die Flasche zerbarst. Der Aufprallpunkt lag etwa 2,2 m von der Hauskante links nach innen versetzt und etwa 3,9 m rechts von dem nächsten Fenster entfernt in einer Höhe von ca. 2,6 m. Das Benzin entzündete sich, lief an der Fassade herab, bildete eine 1,2 m breite Feuersäule vom Boden bis zur ersten Schindelreihe und versickerte schließlich im Boden. Unmittelbar nach dem Auftreffen der Brandflasche auf der Fassade trat A. A. die Flucht an. D. D. erkannte, dass A. A. das Gebäude mit dem Brandsatz getroffen hatte. Er sah das entflammte Benzin auf der Hauswand und nahm ein Feuer unterhalb des Dachgiebels wahr. Er hielt es für möglich, dass das brennende Benzin zu einem Brand an dem getroffen Gebäudeteil führen könnte. In Anbetracht der von ihm angenommenen Gefährlichkeit bekam er Angst, der Brand werde unkontrollierbar, und ergriff ebenfalls die Flucht. Die von ihm in der Hand gehaltene Brandflasche warf er achtlos in Richtung des Gebäudes, ohne sie zu entzünden. Die nicht mit einem bestimmten Ziel geworfene Flasche prallte am Zaun ab und blieb unversehrt auf dem Boden liegen, sodass das Benzin teilweise auslief.
67Zu einer Inbrandsetzung des Gebäudes kam es jedoch nicht. Dies war aufgrund der Bauweise des Gebäudes, der im Verhältnis geringen Menge an Brandbeschleunigern und der getroffenen Stelle gar nicht möglich. Denn das Gebäude weist auf der dem Gelände zugewandten Giebelseite eine massive Bauweise auf, bestehend aus einer Steinwand, die im Giebelbereich mit Schindeln verkleidet ist. Sowohl die Steinwand als auch die Schindeln sind schwer entflammbar, so dass deren Inbrandsetzung mittels einer mit Benzin gefüllten Brandflasche physikalisch nicht möglich war. Tatsächlich wäre eine Inbrandsetzung nur im Bereich der Unterkonstruktion der Schindeln oder bei einem gezielten Wurf durch ein Fenster möglich gewesen. Von ihrem Standort konnten die Angeklagten A. und D. aber weder eines der Fenster treffen, noch war es möglich, dass eine brennende Flüssigkeit hinter die Unterkonstruktion des Giebels gelangt.
68A. A. und D. D. flüchteten zu Fuß, zunächst gemeinsam und dann jeder für sich vom Tatort.
69Als die in einiger Entfernung im Auto wartenden Angeklagten C. und B. im Rückspiegel einen hellen Lichtschein aufleuchten sahen, fuhren sie ohne weiteres Zuwarten zurück zum Haus der Eheleute B..
70Das brennende Benzin konnte wenig später durch die aufgeschreckten und aus dem Haus stürmenden Bewohner der Unterkunft, zu denen die Nebenkläger mit ihren Familien gehörten, gelöscht werden. Als der Brandsatz sich entzündete, befand sich H. in der Küche der Unterkunft, um die Flasche seines sechs Monate alten Sohnes fertig zu machen. Die zweijährige Tochter wurde durch den Alarm aus dem Schlaf gerissen. Durch das Küchenfenster, das zur Brandstelle am nächstgelegenen liegt, entdeckte er den Feuerschein und alarmierte die Mitbewohner. An der Fassade des Gebäudes entstand lediglich ein geringer Sachschaden, da durch das Feuer und den dadurch entstandenen Ruß die Wandfarbe verbrannt bzw. geschwärzt worden war.
71A. A. und D. D. trafen erst nach einiger Zeit nacheinander wieder bei dem Haus der Eheleute B. ein.
72Trotz des konsumierten Alkohols bzw. Marihuanas waren weder die Steuerungs- noch die Einsichtsfähigkeit der Angeklagten zu irgendeinem Zeitpunkt während des Tatgeschehens erheblich eingeschränkt. Es ist zu besorgen, dass der Angeklagten A. weitere Straftaten begeht, wenn er wegen seiner Cannabis-Abhängigkeit nicht ärztlich behandelt wird.
73III. Beweiswürdigung
74Diese Feststellungen sind das Ergebnis der Beweisaufnahme.
751.
76Die Feststellungen zum Vortatgeschehen und zum unmittelbaren Tatgeschehen beruhen auf den geständigen Einlassungen der Angeklagten – soweit diesen gefolgt werden konnte – und der Aussage der Zeugin AB..
77a)
78Der Angeklagte A. hat den Geschehensablauf im Rahmen seiner Einlassung entsprechend der vorstehenden Feststellungen geschildert. Seine Angaben sind dabei in sich schlüssig und frei von Widersprüchen und korrespondieren auch weitestgehend mit seiner von der Polizei aufgenommenen Vernehmung und den Angaben beim Amtsgericht I..
79Zwar hat er – anders als von der Kammer festgestellt – angegeben, dass er bereits im Vorfeld versucht habe, die Angeklagten B. und D. von der Tat abzubringen und diesbezüglich auch Bedenken geäußert habe. Dies wertet die Kammer jedoch als bloße Schutzbehauptung, die durch die Beweisaufnahme widerlegt ist. Seine punktuell abweichende Darstellung ist offensichtlich als Antwort auf die ihn überschießend belastende Aussage des Mitangeklagten B. zu verstehen, die darüber hinaus dazu hat dienen sollen, den eigenen Willen zur Tat herunterzuspielen. Letzteres ist jedoch mit dem objektiven Geschehensablauf, bei welchem der Angeklagte A. eine wesentliche Rolle spielte, unvereinbar. So hat er selbst eingeräumt, dass er das Benzin besorgte, einen Brandsatz baute und schließlich auch warf. Außerdem hat er auch ausdrücklich bestätigt, dass es sich um eine gemeinsame Tat der drei Männer handelte. Die ernsthafte Äußerung von Bedenken erscheint vor diesem Hintergrund für die Kammer äußerst fernliegend. Allerdings hat diese Behauptung im Rahmen der Einlassung eine derart untergeordnete Bedeutung, dass sie keinen Anlass für Zweifel an der Richtigkeit der übrigen Angaben des Angeklagten A. zu begründen vermochte. Denn dieser Umstand betrifft einen isolierten Teilaspekt des Tatgeschehens, welcher sich auf den weiteren Geschehensablauf nicht auswirkte. Darüber hinaus hat er seinen Tatbeitrag vollumfänglich eingeräumt, ohne ihn herunterzuspielen. Dabei hat er auch solche Tatumstände eingestanden, die ohne seine geständige Einlassung nicht ohne weiteres aufzuklären gewesen wären. Er hat insbesondere zugegeben, dass er einen der Brandsätze allein baute und schließlich auch auf das Gebäude warf, obgleich diese Umstände durch objektive Beweismittel nicht nachweisbar sind.
80Er hat im Verlauf der Hauptverhandlung auch kritische Nachfragen beantwortet. Die Antworten sind durch ihn durchgehend spontan und offen erfolgt, ohne dass ein Ausweichen oder ein weiteres Herunterspielen des eigenen Tatbeitrages ersichtlich gewesen ist. Dabei hat er die Beschaffung des Benzins und das Tragen von Handschuhen offen eingeräumt.
81b)
82Der Angeklagte B. hat seine Tatbeteiligung nur teilweise eingeräumt. In Abweichung von den Feststellungen der Kammer hat er erklärt, keinen Anteil an der Planung des Brandanschlags gehabt zu haben, nicht an der Herstellung der Brandflaschen mitgewirkt und sogar versucht zu haben, diese zu verhindern. Es sei die Idee des Angeklagten A. gewesen, ein Zeichen zu setzen und Molotowcocktails zu fertigen. Dieser habe auch das Benzin besorgt und die Brandsätze allein hergestellt. Er selbst habe eine bereits teilweise mit Benzin gefüllte Flasche umgetreten und auch noch unmittelbar vor der Abfahrt zum Tatort versucht, A. von der Tat abzuhalten.
83Dieser abweichenden Darstellung des Angeklagten B. ist die Kammer jedoch nicht gefolgt. Denn seine Angaben sind widersprüchlich und erscheinen insgesamt lebensfremd.
84Soweit der Angeklagte B. angegeben hat, er habe A. A. von der Tatbegehung abhalten wollen, ist dies nicht glaubhaft. Mit dieser Einlassung ist bereits der von ihm selbst eingeräumte und von allen übrigen Beteiligten bestätigte Umstand, dass er in das Auto eingestiegen ist, nicht vereinbar. Nach den letztlich übereinstimmenden Angaben sämtlicher Tatbeteiligten wurde auf der Fahrt zu der Flüchtlingsunterkunft kein Wort mehr gesprochen. Hätte er die Tat tatsächlich noch verhindern wollen, hätte es nahegelegen, insbesondere auf der Fahrt zum Tatort auf die Anderen einzuwirken. Diese Möglichkeit unterließ der Angeklagte B. jedoch auch nach eigenen Angaben. Dagegen will er versucht haben, vor Fahrtantritt auf A. Einfluss zu nehmen, um diesen von der Tat abzuhalten, ohne – auch nach seiner eigenen Einlassung – gleichzeitig auch die Angeklagten C. und D. von der Tatausführung abzubringen. Dabei standen diese ihm persönlich erheblich näher als der Angeklagte A., so dass – eine tatsächliche Verhinderungsabsicht vorausgesetzt – ein Einwirken auf diese naheliegend gewesen wäre. Vor diesem Hintergrund stellt sich seine Einlassung, er habe den Angeklagten A. bis zuletzt von der Tat abbringen wollen, als unzutreffend dar. Gleiches gilt für den von ihm geschilderten Versuch, die Herstellung der Brandflaschen zu verhindern. Weder der Angeklagte A. noch der Angeklagte D. haben bestätigt, dass B. eine bereits mit Benzin gefüllte Flasche umgetreten habe.
85Soweit er weiter angegeben hat, dass er an der Planung des Brandanschlages und der Herstellung der Tatmittel nicht beteiligt gewesen sei, kann dem ebenfalls nicht gefolgt werden. Auch insoweit sind seine Angaben von dem Bestreben gekennzeichnet, die Verantwortung für das Geschehen ausschließlich dem Angeklagten A. zuzuschieben und den eigenen Tatbeitrag herunterzuspielen. Diese Intention wird bereits durch die gegenüber seiner Ehefrau im Rahmen der polizeilichen Vernehmung ausgesprochene Anweisung deutlich. Als ihm die Beamten die Möglichkeit eines Telefongesprächs mit ihr eröffneten, wies er sie an: „Schatz, sag denen die Wahrheit. Das habe ich auch gemacht. Sag denen, dass es der A. war.“ Dieses Vorgehen entspricht auch seiner Verteidigung in der Hauptverhandlung, durch die er dem Mitangeklagten A. letztlich die gesamte Verantwortung für die Idee, Planung, Vorbereitung und Ausführung des Brandanschlages zuweist. Er selbst habe letztlich nur danebengestanden und mehrmals versucht, die Tatausführung zu verhindern. Im Hinblick auf die – nach seiner Schilderung – allenfalls halbherzigen Versuche einer Tatverhinderung und das Verhältnis der drei Männer untereinander, ist diese Einlassung als lebensfremd anzusehen. Für diese Betrachtung sprechen folgende Umstände: Die Angeklagten befanden sich im Haus des B. B., verwendeten dessen Benzinkanister und Handschuhe und folgten letztlich dessen fremdenfeindlicher Ideologie, die durch seine Äußerungen in sozialen Medien wenige Tage vor der Tat zum Ausdruck kam und allen bekannt war.
86Zwar hat die Zeugin AA. die Einlassung des Angeklagten B. teilweise bestätigt, indem sie zunächst ausgesagt hat, dass an dem ursprünglichen Gespräch, in dem es allgemein um die Flüchtlingsthematik ging, alle Anwesenden beteiligt gewesen seien. Es sei dann aber A. A. gewesen, der gesagt habe, dass man ein Zeichen setzen müsse. Auf die Nachfrage aus der Gruppe, wie er das meine, habe dieser in die Runde gefragt, wie man einen Molotowcocktail baue. Zu der Reaktion der Anderen konnte oder wollte die Zeugin jedoch zunächst keine Angaben machen. Erst nach einiger Bedenkzeit hat sie gesagt, dass die anderen angegeben hätten, dass sie es nicht wüssten. Sie hat weiter ausgesagt, dass es A. A. gewesen sei, der zu den Frauen ins Wohnzimmer gekommen sei, um nach einer Fahrerin für die Fahrt zur Tankstelle zu suchen. Die Männer seien nach der Rückkehr noch einmal nach draußen gegangen und dann getrennt wieder ins Haus gekommen. Zunächst seien D. und B. gekommen, A. dann etwas später. Dies habe sie zwar nicht sehen können, aber die Tür gehört. Später seien die Männer dann erneut mit C. C. weggefahren und es sei wiederum A. A. gewesen, der sie gefragt habe, ob sie ihr Auto zur Verfügung stellen könne. B. B. und C. C. seien dann bereits nach kurzer Zeit zurückgekehrt und man habe auf A. und D. gewartet. Sie habe mit dem Angeklagten B. eine Zigarette geraucht. Dieser habe ihr auf Nachfrage erzählt, dass die Anderen nicht auf ihn hören wollten. Von dem Brandanschlag habe sie erst am nächsten Tag erfahren.
87Im Verlauf ihrer Aussage hat die Zeugin ihre Angaben jedoch mehrfach korrigiert und schließlich mit den Widersprüchen ihrer früheren gerichtlichen und ihrer polizeilichen Aussage konfrontiert, angegeben, dass sie bei der Polizei gegenteilig ausgesagt habe, weil sie völlig durcheinander und auch übermüdet gewesen sei. Auf weitere Nachfrage hat die Zeugin schließlich angegeben, an dem Abend tatsächlich nichts von einem Molotowcocktail gehört zu haben. Das Wort Molotowcocktail, mit dem sie zunächst nichts habe anfangen können, sei erst am nächsten Tag gefallen.
88Der Zeugenaussage der AA. vermag die Kammer insgesamt nicht zu folgen. Die Zeugin lebt nach wie vor im Haushalt des B. B. und steht zu diesem in einem engen persönlichen Kontakt und aufgrund der engen Wohnsituation auch in einem Abhängigkeitsverhältnis, so dass deutliche Zweifel an ihrer Glaubwürdigkeit bestehen. Entsprechende Bedenken ergeben sich auch aus ihrem Aussageverhalten, so hat die Zeugin bei Nachfragen immer wieder inne gehalten und sich nach längerem Nachdenken wiederholt korrigiert. Dabei hat sie sich im Verlauf ihrer Aussage zunehmend in Widersprüche verwickelt, welche sie letztlich nicht mehr aufzuklären vermocht hat und in minutenlanges Schweigen verfallen ist. Beispielhaft hierfür steht die Frage nach dem Verlauf des Gesprächs, in welchem die Idee aufkam, einen Brandsatz als Zeichen einzusetzen. Diesbezüglich hatte sie zunächst ausgesagt, die Idee stamme von A., später aber angegeben, von einem Molotow-Cocktail erst am nächsten Tag erstmalig gehört zu haben. Eine Erklärung über diese nicht vereinbaren Schilderungen ist von ihr nicht zu erfahren gewesen. Darüber hinaus ist gegenüber ihren Angaben bei der Polizei in den maßgeblichen Punkten keine Konstanz zu erkennen gewesen. Im Gegensatz zu ihrem Bericht gegenüber der Polizei schilderte sie eine vorzeitigen Rückkehr von B. und D. in die Küche, die wohl den Eindruck erwecken sollte, A. habe währenddessen die Brandsätze allein gefertigt. Ihre weitere Angabe, sie habe dies anhand der durch die Tür verursachten Geräusche wahrgenommen, belegt, dass es sich insoweit nicht um eine tatsächliche Beobachtung handeln kann. Denn die Zeugin hat nicht darstellen können, wie sie die Männer anhand der von ihr nur wahrgenommenen Geräusche habe auseinanderhalten können. Im Rahmen ihrer polizeilichen Aussage berichtete sie außerdem von einer gemeinsamen Nachfrage bzgl. des Autos, ohne dabei A. A. als treibende Kraft herauszustellen. Vielmehr hatte sie bei der Polizei angegeben, A. und B. hätten „das durchdacht“. Auf Vorhalt dieser Aussage hat sie ihre nunmehr anderslautende Darstellung damit begründet, sie habe die Frage nicht richtig verstanden. Insgesamt ist festzustellen gewesen, dass ihrer polizeilichen Aussage eine Belastungstendenz gegenüber A. nicht innewohnte, wohingegen sie bei der Vernehmung vor der Kammer fast ausschließlich ihn als treibende Kraft für Planung, Vorbereitung und Ausführung bezeichnet hat. Hierzu passt, dass sie – abweichend von ihren früheren Angaben – die Angaben des ihr nahestehenden Angeklagten B. bestätigt und somit den Angeklagten A. gezielt belastet hat. Das Bestreben der Zeugin, eine für den Angeklagten B. günstige Zeugenaussage zu machen, wird auch durch ihre Angaben zu dessen politischer Einstellung deutlich. Insoweit hat sie angegeben, die in der Wohnung befindliche Reichskriegsflagge gehöre B. B.. Dieser interessiere sich für Geschichte und den Zweiten Weltkrieg. Damit sei jedoch keine bestimmte Weltsicht verbunden. Dass bei B. B. tatsächlich eine erheblich fremdenfeindliche Weltanschauung vorherrschte, wird demgegenüber durch seine Äußerungen in sozialen Medien, deren Urheberschaft er eingeräumt hat, deutlich. Es ist auch nicht plausibel, dass dies der Zeugin, die im Haushalt des B. B. lebte, verborgen geblieben sein könnte.
89Vor diesem Hintergrund ist die Kammer weder der Aussage der Zeugin AA. noch der Einlassung des Angeklagten B. B. gefolgt.
90c)
91Die Einlassung des Angeklagten A. passt auch zu den geständigen Angaben der Angeklagten C. C.. Diese hat zwar darüber hinaus zunächst ebenfalls versucht, den Angeklagten B. zu entlasten. Auch sie hat ursprünglich – in Übereinstimmung mit den Angaben des Angeklagten B. und der Zeugin AA. – angegeben, dass es die Idee des Angeklagten A. gewesen sei, durch einen Molotow-Cocktail ein Zeichen zu setzen und der sie um ihre Mitwirkung gebeten habe. Auf der Fahrt habe der Angeklagte B. versucht, den anderen die Tat auszureden mit den Worten „seid ihr sicher dass ihr das wollt“ und „bringt doch nichts“. Nachdem ihr die Kammer ihre genau gegenteilige Darstellung bei der Polizei vorgehalten hat, hat sie sich berichtigt und sodann ausgesagt, dass es tatsächlich B. B. gewesen sei, der sich in Rage geredet und schließlich die Idee geäußert habe, Brandsätze zu bauen, um ein Zeichen zu setzen. Außerdem hat sie ihre Aussage ausdrücklich dahingehend klargestellt, dass während der Fahrt zum Tatort nicht mehr gesprochen wurde, der Angeklagte B. also nicht versucht habe, auf A. einzuwirken.
92Die Kammer ist überzeugt, dass die Angeklagte C. ihre Angaben berechtigt korrigiert und sodann den wahren Geschehensablauf geschildert hat, als ihr nämlich bewusst geworden ist, dass sie sich mit ihrem ursprünglichen Aussageverhalten zunehmend in Widersprüche verstrickt hat. Es ist auszuschließen, dass sie letztlich nur ihre polizeiliche Aussage hat bestätigt wollen, um einer weiteren Vernehmung und für sie unangenehmen Fragen zu entgehen. Dies folgt u. a. auch aus ihrem Aussageverhalten. Zu Beginn hat sie zurückhaltend und stockend geredet, nach dem entsprechenden Vorhalt ihrer polizeilichen Aussage jedoch ihr Aussageverhalten geändert und freier und erheblich offener und zusammenhängender Auskunft gegeben und ihre nunmehr geänderten Angaben auf Nachfrage auch nochmals bekräftigt. Irgendeine andere Motivation als die Berichtigung ihrer Angaben ist dabei nicht erkennbar geworden.
93d)
94Der Angeklagte D. hat seine Tatbeteiligung ebenfalls eingeräumt, abweichend von den vorstehenden Feststellungen aber ausgesagt, dass B. B. beim Aufkommen der Idee, einen Molotowcocktail zu bauen, angemerkt habe, dass das nicht gehe, weil kein Benzin vorhanden sei. A. A. habe dann vorgeschlagen Benzin zu holen. Dieser habe dann auch die Flaschen alleine zusammengebaut und anschließend C. C. gefragt, ob diese noch einmal fahren könne. Er selbst habe Bedenken gehabt, diese jedoch nicht geäußert, da er nicht als Feigling habe dastehen wollen. Es habe bereits zuvor in der Küche entsprechende Äußerungen von A. A. gegeben. Vor der Abfahrt habe es zwischen den Angeklagten B. und A. noch ein Zwiegespräch gegeben, dessen Inhalt er aber nicht vernommen habe.
95Auch insoweit folgt die Kammer aus den bereits dargelegten Gründen der Einlassung des Angeklagten A.. Denn auch die Einlassung des Angeklagten D. offenbart, dass es zwischen den übrigen Beteiligten ein Einvernehmen gab, die Verantwortung so weit wie möglich dem Angeklagten A. zuzuschieben und insbesondere die Beteiligung des Angeklagten B. herunterzuspielen. Diese Angaben sind auch wenig lebensnah, soweit er behauptet, dass er zwar Bedenken gehabt habe, diese aber nicht geäußert habe, um nicht als Feigling angesehen zu werden. Denn nach seiner Schilderung wären er und B. B. gegen eine Tatausführung gewesen und der Angeklagte A. daher letztlich isoliert. Eine derartige Führungsrolle des durch seinen stetigen Drogenkonsum antriebsgeminderten A. ist nicht plausibel.
96Diese Einschätzung deckt sich auch mit der insoweit glaubhaften Aussage der Zeugin AB.. Sie hat zwar keine konkreten Angaben in Bezug auf die Entstehung des Tatplans und der Vorbereitung seiner Umsetzung machen können. Sie hat aber die Rolle des B. B. innerhalb der Gruppe als bestimmend beschrieben und berichtet, dass A. A. ihm gegenüber eher antriebslos gewesen sei, auf Aufforderung des Angeklagten B. aber regelmäßig in dessen Sinne gehandelt habe. Diese Einordnung passt zu der von dem Angeklagten A. beschriebenen Rolle des B. B. als Wortführer der Gruppe.
972. Feststellungen zum Grad der Alkoholisierung
98Die Feststellungen zum Umfang der Alkoholisierung der Angeklagten ergeben sich aus deren Einlassungen sowie den Aussagen der Zeuginnen AA. und AB..
99a) Zunächst lassen die Angaben der Angeklagten A. und D. keinen Rückschluss auf die tatsächliche Trinkmenge zu. Ihre Angaben sind diesbezüglich vage und teilweise auch widersprüchlich. Der Angeklagte A. hat angegeben, dass er schon angetrunken und wohl auch enthemmt gewesen sei, aber durchaus noch gewusst habe, was er tue. Eine konkrete Trinkmenge hat er nicht mehr angeben können. Im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmung hatte er berichtet, zehn Bier zu 0,5 l und fünf oder sechs Whisky getrunken zu haben, ohne diesbezüglich jedoch eine genaue Menge zu bestimmen. Der Angeklagte D. hat gegenüber der Kammer behauptet, er selbst habe etwa eine halbe Flasche Whisky gemischt mit Cola und ein paar Bier getrunken. Dagegen steht seine polizeiliche Einlassung, wonach er vielleicht sechs oder acht Bier zu jeweils 0,33 l zu sich genommen habe.
100Der Angeklagte B. hat im Rahmen seiner Einlassung angegeben, dass er hinsichtlich der genauen Trinkmenge unsicher sei, die Männer gemeinsam aber viel Whisky – und zwar mehrere Flaschen – und darüber hinaus etliche Flaschen Bier getrunken hätten, wobei er selbst das meiste konsumiert habe und so erheblich angetrunken gewesen sei, dass er nicht mehr habe geradeaus gehen können. Im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmung hatte er geschildert, alleine zwei Flaschen Whisky getrunken zu haben. Gegenüber dem Sachverständigen gab er seine Trinkmenge am Tattag in der Zeit ab 18:00 Uhr mit 1 ½ Flaschen Whisky und acht Flaschen Bier zu je 0,5 l.an.
101b) Unabhängig von den tatsächlichen Trinkmengen, die sich im Nachhinein nicht mehr genau feststellen lassen, steht aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme jedoch fest, dass keiner der Angeklagten alkoholbedingte Ausfallerscheinungen zeigte. Insoweit ist insbesondere die Einlassung des Angeklagten B. widerlegt. Dies folgt zunächst aus den Angaben der Angeklagten C., wonach das Verhalten der Männer nicht anders gewesen sei als sonst. Sie habe keine alkoholbedingten Auffälligkeiten festgestellt, keiner der Männer habe berauscht gewirkt und keiner – auch nicht B. B. – sei durch Lallen und oder Gangunsicherheit aufgefallen. Diese Schilderung steht in Übereinstimmung mit den Angaben der Zeugin AB.. Sie hat Ausfallerscheinungen auf Nachfrage ausdrücklich verneint und weiter ausgeführt, dass A. und B. nur leicht angetrunken gewesen seien, das habe sie durch leichte Auffälligkeiten bei den ihr gut bekannten Männern anhand des Gangs und der Sprache feststellen können; bei D. habe sie das nicht bemerkt. Alle drei hätten sich aber normal verhalten und keine Hinweise auf übermäßigen Alkoholkonsum gezeigt. Für die Kammer besteht daher kein Anlass, die mit den eigenen Einschätzungen der Angeklagten A. und D. in diesem Punkt annähend übereinstimmende Bewertung der Zeugin in Zweifel zu ziehen.
102Die Zeugin AA. hat ebenfalls keine konkreten Angaben zu bestimmten Trinkmengen machen und anfangs auch nicht von alkoholbedingten Ausfallerscheinungen der Männer berichtet. Auf konkrete Nachfrage unter beispielhafter Nennung möglicher Symptome hat sie jedoch dann bekundet, die Angeklagten hätten gelallt und nicht mehr richtig gehen können, was sie mit „ein Schritt vor und zwei zurück“ beschrieb. Auch in diesem Punkt hat die Kammer der Zeugin keinen Glauben geschenkt, da ihr Versuch, die Angeklagten zu entlassen erneut offenbar geworden ist. Ihre Schilderung hat noch nicht einmal Bestätigung in den Einlassungen der Angeklagten A. und D. gefunden, obgleich es für sie ein günstiger Umstand gewesen wäre. Sie steht auch im Gegensatz zur Einlassung der Angeklagten C..
103Der nur leichte Alkoholisierungsgrad ohne besondere Ausfallerscheinungen korrespondiert überdies mit dem Umstand, dass – entgegen den abweichenden Angaben des B. B. – an diesem Abend lediglich eine Flasche Whisky zur Verfügung stand, was aufgrund der Angaben der Angeklagten C. und D. sowie der Aussage der Zeugin AB feststeht. AA. hat ausgesagt, dass sie auf Bitten des Angeklagten B. eine Flasche Whisky für den Abend gekauft habe; soweit sie darüber hinaus angegeben hat, eine weitere Flasche sei später an der Tankstelle erworben worden, ist dies durch die Einlassung des Angeklagten D. widerlegt, der auf Vorhalt des polizeilichen Ermittlungsergebnisses eingeräumt hat, an der Tankstelle in K. lediglich eine Dose Bier, jedoch keinen Whisky gekauft zu haben. Dass es nur eine Flasche Whisky gab, entspricht auch den Angaben der Angeklagten C.. Diese hat ausgesagt, dass eine Flasche Whisky da gewesen sei und diese auch von Männern geleert worden sei.
1043. Feststellungen zur Schuldfähigkeit
105Die Feststellungen zur Schuldfähigkeit der Angeklagten A., B. und D. beruhen auf den Ausführungen des Medizinaldirektors beim Justizvollzugskrankenhauses AK. in AL. Dr. med. AM. , der Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie; Forensische Psychiatrie ist. Im Kern ist der Sachverständige zu der in jeder Hinsicht nachvollziehbaren Einschätzung gekommen, dass bei den Angeklagten keine forensisch relevanten psychischen Erkrankungen vorliegen und die konsumierten Rauschmittel aufgrund des mehraktigen Geschehens, welches auch über eine längere Zeit andauerte, keinen maßgeblichen Einfluss auf das Hemmungsvermögen und die Steuerungsfähigkeit der einzelnen Angeklagten hatten.
106Im Einzelnen hat der Sachverständige Dr. AM. Folgendes festgestellt:
107a)
108Bei dem Angeklagten A. seien verschiedene Erkrankungen/Störungen von möglicher forensisch-psychiatrischer Relevanz zu diagnostizieren, die im Ergebnis aber nicht zu Aufhebung der Schuldfähigkeit oder einer verminderten Steuerungs- oder Einsichtsfähigkeit geführt hätten.
109aa) Bei ihm seien eine Cannabisabhängigkeit, eine Lernbehinderung, eine dissoziale Persönlichkeitsstörung und möglicherweise auch eine abhängige (sog. asthenische) Persönlichkeitsstörung zu diagnostizieren. Überdies hätten bei ihm zum Tatzeitpunkt eine Alkoholintoxikation sowie eine Cannabisintoxikation bestanden.
110Das Vorliegen einer Lernbehinderung (ICD-10: F81.9) ergebe sich aus der durchgeführten testpsychologischen Untersuchung, die unterdurchschnittliche kognitive Fähigkeiten mit 76 IQ-Punkten nach dem Wechsler-Intelligenztest gezeigt habe. Hirnorganische Störungen seien im Verlauf der weiteren Untersuchung jedoch nicht festgestellt worden, da die Gesamtbewertung der erfassten Hirnorganik gezeigt habe, dass die Konzentration, die Verarbeitungsgeschwindigkeit und die geteilte Aufmerksamkeit nicht eingeschränkt sein.
111Die Cannabisabhängigkeit (ICD-10: F12.21) ergebe sich aus dem Vorliegen verschiedener Kriterien. Zunächst bestehe bei ihm ein starker Wunsch und eine Art Zwang, Cannabis zu konsumieren sowie eine verminderte Kontrollfähigkeit bezüglich Beginn, Beendigung und Menge des Konsums. Überdies bestehe ein leichtes körperliches Entzugssyndrom bei Beendigung des Konsums, verbunden mit einem Toleranznachweis und fortschreitender Vernachlässigung anderer Vergnügungen oder Interessen zu Gunsten des Cannabiskonsums bei erhöhtem Zeitaufwand für Beschaffung, Konsum und Erholung von den Folgen. Außerdem bestehe ein anhaltender Cannabiskonsum trotz Nachweises eindeutiger schädlicher Folgen in Form von Lethargie und psychosozialen Rückzugs.
112Überdies bestehe bei dem Angeklagten eine dissoziale Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.2). Zunächst seien diesbezüglich die allgemeinen Kriterien einer Persönlichkeitsstörung bei ihm festzustellen. Es bestehe eine deutliche Unausgeglichenheit in Einstellung und Verhalten in mehreren Funktionsbereichen wie Affektivität, Antrieb, Impulskontrolle, Wahrnehmen und Denken sowie in den Beziehungen zu Anderen. Außerdem sei bei ihm ein auffälliges Verhaltensmuster erkennbar, das andauernd und gleichförmig nicht auf Episoden psychischer Krankheit begrenzt, tiefgreifend und in vielen persönlichen und sozialen Situationen eindeutig unpassend sei. Der Störungsbeginn liege bereits in Kindheit und Jugend. Ferner seien bei dem Angeklagten ein deutliches subjektives Leiden sowie eine deutliche Einschränkung der beruflichen und sozialen Leistungsfähigkeit feststellbar. Überdies seien auch die Merkmale einer dissozialen Persönlichkeitsstörung gegeben, nämlich Rücksichtslosigkeit gegenüber den Gefühlen anderer, Verantwortungslosigkeit und Missachtung sozialer Normen, Regeln und Verpflichtungen, verbunden mit dem Unvermögen zur Beibehaltung längerfristiger Beziehungen, aber ohne Schwierigkeiten, Beziehungen einzugehen und der Unfähigkeit zum Erleben von Schuldbewusstsein oder zum Lernen aus Erfahrung, besonders aus Bestrafung.
113Ob bei dem Angeklagten darüber hinaus eine abhängige (sog. asthenische) Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.7) bestehe, sei nicht sicher. Möglicherweise orientiere er sich im Rahmen seiner dissozialen Persönlichkeitsstörung an randständigen Personen aus dem gleichen Milieu. Die von ihm empfundene Hilflosigkeit und eingeschränkte Fähigkeit zum Treffen von Alltagsentscheidungen könne aber auch auf die Folgen des Cannabiskonsums mit ausgeprägter Lethargie zurückgeführt werden. Jedenfalls stehe diese Lethargie mehr im Vordergrund, als Appelle an die Hilfe anderer. Auch könne nicht unbedingt die Rede davon sein, dass der Angeklagte A. seine eigenen Bedürfnisse unter die anderer Personen unterordnet und unverhältnismäßig nachgiebig gegenüber den Wünschen anderer sei. Vor diesem Hintergrund sei eine abhängige Persönlichkeitsstörung nicht sicher zu diagnostizieren.
114Zur Tatzeit habe überdies eine Alkoholintoxikation (ICD-10: F10.0) bestanden. Aufgrund der widersprüchlichen Trinkmengenangaben sei eine genau Bestimmung des Grades der Alkoholisierung nicht möglich. Allerdings könne bei dem Angeklagten A. allenfalls eine mittlere Alkoholisierung vorgelegen haben. Denn Zeichen einer erheblichen Alkoholintoxikation habe er – ausgehend von seinen eigenen Angaben und den Aussagen der übrigen Angeklagten und Zeugen – nicht aufgewiesen. Bei einer mittleren Alkoholintoxikation müssten sich neurologische und motorische Störungen in häufig verstärkter Form zeigen, was vorliegend jedoch nicht ersichtlich sei. Höhere psychische Funktionen seien möglicherweise bereits beeinträchtigt, das Denken sei jedoch noch meist geordnet und die Orientierung erhalten. Dies sei auch bei dem Angeklagten der Fall gewesen. Denn er habe es vermocht, nicht nur das für die Umsetzung des Tatplans erforderliche Benzin zu besorgen, sondern damit auch einen Brandsatz herzustellen. Bei einem mittelgradigen Rauschzustand werden auch Umweltkonstellation und ihre soziale Bedeutung meist richtig erkannt. Die Selbstkritik könne zwar vermindert sein, eine mögliche affektive Hemmung lasse sich aus der anamnestischen Schilderung des Angeklagten und der Aktenlage jedoch nicht entnehmen.
115Darüber hinaus habe der Angeklagte vor der Tat Cannabis konsumiert, so dass zum Tatzeitpunkt eine Cannabisintoxikation (ICD-10: F12.0) bestanden habe. Der Umfang des Konsums sei nicht zu ermitteln gewesen.
116bb) Im Hinblick auf die diagnostizierten Störungen und Erkrankungen sei aus forensisch-psychiatrischer Sicht lediglich die Alkoholintoxikation von möglicher Relevanz, habe sich vorliegend aber nicht auf die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Angeklagten ausgewirkt.
117Schwachsinn als Eingangsmerkmal des § 20 StGB liege nicht vor. Dem stehe bereits entgegen, dass er im Rahmen der testpsychologischen Untersuchung eine Intelligenz im Bereich der Lernbehinderung gezeigt und der Situation während der Exploration jederzeit zu folgen vermocht habe. Die bei ihm diagnostizierte Lernbehinderung sei aus forensisch-psychiatrischer Sicht für das Tatgeschehen ebenfalls nicht relevant. Sie beeinträchtige ihn nicht in seiner Fähigkeit zu erkennen, dass sein Tathandeln gegen Recht und Normen der Gesellschaft verstieß. Seine Einsichtsfähigkeit sei trotz der Lernbehinderung in vollem Umfang erhalten und seine Steuerungsfähigkeit im Tatzeitpunkt dadurch nicht beeinträchtigt gewesen.
118Anlass, an das Vorliegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung zur Tatzeit zu denken, habe diesbezüglich nicht vorgelegen. Wegen des mehraktigen Geschehensablaufs mit einer Vielzahl an Unterbrechungen fehle es an dem für dieses Eingangsmerkmal typischen Affektaufbau und plötzlicher Entladung.
119Die Cannabisabhängigkeit des Angeklagten habe keine forensische Relevanz, da Cannabis auf diesen regelmäßig eine beruhigende Wirkung gehabt und kein direkter innerer Zusammenhang zwischen dem gegenständlichen Delikt und der Abhängigkeit vorgelegen habe.
120Die Symptome der diagnostizierten dissozialen Persönlichkeitsstörung seien bei ihm nicht so erheblich ausgebildet, dass von einer schweren seelischen Abartigkeit auszugehen sei. Denn durch seine Persönlichkeitsstörung sei er nicht derart beeinträchtigt, dass er in seinem Verhalten nicht mehr steuerungsfähig sei. Es sei zwar denkbar, dass er in seinem Verhalten eingeengt gewesen sei. Dies habe aber allenfalls die Ausblendung anderer Wahrnehmungen im Sinne einer Fokussierung bewirkt, sein Erleben aber nicht derart beeinflusst, dass er nicht mehr in der Lage gewesen wäre, über sein Verhalten zu reflektieren und in der maßgeblichen Situation auch eine andere Entscheidung zu treffen.
121Im Hinblick auf die möglicherweise bestehende abhängige Persönlichkeitsstörung sei ebenfalls auszuschließen, dass eine solche bei ihm Einfluss auf die Entscheidung zur Tat hatte, da eine etwaige Persönlichkeitsstörung jedenfalls nicht derart stark ausgeprägt gewesen sei, dass sie vorliegend als handlungsbestimmend angesehen werden könnte.
122Eine andere schwere seelische Abartigkeit habe in dem tatrelevanten Zusammenhang trotz Vorliegens einer Persönlichkeitsstörung letztlich keine Rolle gespielt. Auch vor dem Hintergrund einer dissozialen und möglicherweise auch einer abhängigen Persönlichkeitsstörung sprächen verschiedene Kriterien gegen eine schwere andere seelische Abartigkeit, nämlich die Tatvorbereitungen, das planmäßiges Vorgehen bei der Tat, die Fähigkeit zu Warten, das lang hingezogene Tatgeschehen, der komplexe Handlungsablauf in mehreren Etappen und die Vorsorge gegen Entdeckung. Daraus folge, dass die Abwehr- und Realitätsprüfungsmechanismen noch erhalten geblieben seien. Es habe aktuelle konstellative Faktoren wie Alkohol, Cannabis und affektive Erregung gegeben. Eine emotionale Labilisierung und eine Häufung sozialer Konflikte – auch außerhalb des Delinquenzbereichs – gebe es bezüglich des Angeklagten A. zwar durchaus, doch habe kein Bezug zum vorgeworfenen Delikt bestanden. Eine Depravation der Persönlichkeit habe bei dem Angeklagten nicht vorgelegen.
123Der Angeklagte A. habe unmittelbar vor der Tat zwar sowohl Alkohol als auch Cannabis konsumiert, so dass im tatrelevanten Zusammenhang möglicherweise eine krankhafte seelische Störung aufgrund der jeweiligen Intoxikation vorgelegen habe. Forensisch ausgewirkt habe sich diese jedoch nicht. Der Angeklagte habe jederzeit die Übersicht über sein Handeln behalten, dieses vorausgeplant und auf unerwartete Umstände reagiert. Dies sei mit einer hochgradigen Alkoholintoxikation, als Voraussetzung einer krankhaften seelischen Störung unvereinbar. Die Cannabisintoxikation führe eher zu einem lethargischen Zustand. Psychotisches Erleben unter Cannabiswirkung sei von dem Angeklagten nicht beschrieben worden. Entscheidend sei, dass es immer wieder Gelegenheiten gegeben habe, bei denen er neue Entscheidung zur Fortsetzung des ins Auge gefassten Tatgeschehens treffen musste. Der komplexe Ablauf des Tatgeschehens habe immer wieder neue Überlegungen erfordert, um die Tat überhaupt realisieren und fortsetzen zu können. Es habe sich nicht um eine spontane Tat gehandelt, sondern um ein komplexes mehraktiges Geschehen, bestehend aus verschiedenen Phasen der Planung, Vorbereitung und Ausführung. Dabei habe an jedem einzelnen Punkt die Möglichkeit einer Umkehr bestanden. Bei diesen Gelegenheiten wäre dem Angeklagten auch eine Entscheidung gegen die Fortsetzung der Tatvorbereitung bzw. der Tatausführung ohne Weiteres möglich gewesen. Es fänden sich jedoch keine Hinweise, dass außerhalb der Initialen Diskussion eine unüberlegte Impulsivität eine Rolle gespielt haben könnte. Die Durchführung der Tat sei nur möglich gewesen, indem kognitive Ressourcen genutzt wurden, die auch eine kritische Betrachtung des Eigenhandels erlaubt hätten. Eine selektive, nur für einzelne Teilakte – etwa im Zeitpunkt der konkreten Tatausführung – wirkende Beeinträchtigung sei aus medizinischer Sicht nicht denkbar.
124Es sei überdies auszuschließen, dass eine Kombination von Alkohol- und Cannabiskonsum vor dem Hintergrund der bestehenden Lernbehinderung zur Aufhebung der Steuerungsfähigkeit geführt haben könnte. Auch die Einsichtsfähigkeit des Angeklagten sei vor diesem – auch durch das Zusammenwirken der vorgenannten Umstände – nicht beeinträchtigt gewesen und auch seine Steuerungsfähigkeit sei zum Zeitpunkt der Tat in vollem Umfang gegeben gewesen.
125cc) Allerdings seien die medizinischen Voraussetzungen für eine Unterbringung des Angeklagten A. in einer Entziehungsanstalt gegeben. Der von ihm betriebene Cannabiskonsum erfülle die Kriterien des Hangs. Der langjährige Missbrauch von Marihuana habe sogar zu einer Abhängigkeit geführt,
126Ein Großteil der bisher von ihm begangenen Straftaten sei auf diesen Hang zurückzuführen. Die gelte indirekt auch für die gegenständliche Straftat. Denn infolge seiner lethargischen Grundhaltung, zu der auch der Cannabiskonsum maßgeblich beigetragen habe, sei er leicht zu beeinflussen gewesen. Insgesamt bestehe daher ein innerer Zusammenhang zwischen der kriminellen Laufbahn des Angeklagten und seinem Hang insbesondere zum Konsum von Cannabis. Letztlich habe seine Zielrichtung darin bestanden, irgendwo unterzukommen und ungestört Cannabis zu konsumieren. Dies wäre auch in einem anderen Milieu mit abweichender oder sogar entgegengesetzter politischer Ausrichtung möglich gewesen. Innerhalb dieses Umfelds sei der Angeklagte dann in seiner Widerstandsfähigkeit vermindert gewesen, was sich in der konkreten Tatsituation aber nicht auf seine Einsichts- und Steuerungsfähigkeit ausgewirkt habe.
127Eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gehe auch mit einer konkreten Aussicht auf Erfolg einher. Wenn es dem Angeklagten gelinge, seine Abhängigkeit von Cannabis zu überwinden und seinen Alkoholkonsum einzustellen, könne erwartet werden, dass er keine Straftaten mehr begehen werde. Es bestehe aufgrund der von ihm gezeigten Bereitschaft, sich auf eine Behandlung einzulassen, auch eine konkrete Aussicht auf einen Therapieerfolg und die Erwartung, dass er zumindest eine längere Zeit vom Rückfall in Substanzkonsum und zugehörigen Straftaten bewahrt werden kann. Zu erwarten sei eine Behandlungsdauer von anderthalb bis zwei Jahren.
128b)
129Auch bei dem Angeklagten B. seien diverse Erkrankungen bzw. Störungen zu diagnostizieren, die zwar grundsätzlich von forensisch-psychiatrischer Relevanz sein können, bezogen auf die gegenständliche Tat jedoch nicht zu einer Aufhebung oder zumindest erheblichen Verminderung von Steuerungs- oder Einsichtsfähigkeit geführt hätten.
130aa) Bei ihm seien eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit paranoiden und emotional instabilen Anteilen, eine schwere depressive Episode, eine posttraumatische Belastungsstörung sowie eine leichte Intelligenzminderung zu diagnostizieren. Außerdem hätten bei ihm zum Tatzeitpunkt ein schädlicher Gebrauch von Alkohol und Cannabis und eine Alkoholintoxikation sowie eine Cannabisintoxikation bestanden
131Diagnostisch liege zunächst eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit paranoiden und emotional instabilen Anteilen (ICD-10: F61.0) vor. Dabei seien die allgemeinen Kriterien der Persönlichkeitsstörung gegeben, nämlich deutliche Unausgeglichenheit in Einstellungen und Verhalten in mehreren Funktionsbereichen wie Affektivität, Antrieb, Impulskontrolle, Wahrnehmung und Denken sowie in den Beziehungen zu anderen; auffälliges Verhaltensmuster andauernd und gleichförmig und nicht auf Episoden psychischer Krankheit begrenzt; auffälliges Verhaltensmuster tiefgreifender den vielen persönlichen und sozialen Situation eindeutig unpassend; Störungsbeginn in der Kindheit; deutliches subjektives Leiden; deutliche Einschränkung der beruflichen und sozialen Leistungsfähigkeit. Außerdem weise er Symptome einer paranoiden Persönlichkeitsstörung auf, die sich zeigen durch übertriebene Empfindlichkeit bei Rückschlägen und Zurücksetzung; Neigung zu ständigem Groll mit der Weigerung, Beleidigungen, Verletzungen oder Missachtung durch andere zu verzeihen; Misstrauen; eine starke Neigung, Erlebtes zu verdrehen, indem neutrale Handlungen anderer als feindlich oder verächtlich missgedeutet werden; Streitsüchtige und beharrliches, der Situation unangemessenes Bestehen auf eigenen Rechten. Überdies zeige er auch emotional instabile Persönlichkeitsanteile, gekennzeichnet durch emotionale Instabilität; mangelhaft ausgeprägte Impulskontrolle; Angst vor Verlassenwerden; Unsicherheiten über das eigene Selbstbild; Suizidgedanken und Suizidversuch; Selbstverletzungen; chronisches Gefühl innerer Leere.
132Ferner bestehe bei ihm möglicherweise eine schwere depressive Episode (ICD-10: F32.2) fort. Diese zeige sich durch eine gedrückte Stimmung; Interessenverlust; Freudlosigkeit; Antriebsverminderung; erhöhte Ermüdbarkeit; verminderte Konzentration und Aufmerksamkeit; vermindertes Selbstwertgefühl und Selbstvertrauen; Gefühle von Wertlosigkeit; negative und pessimistische Zukunftsperspektiven und Schlafstörungen. Allerdings habe sein Antrieb ausgereicht, um mit den Anderen zum Tatort zu fahren, was Zweifel an dem tatsächlichen Fortbestehen der depressiven Episode begründe.
133Auch eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) sei weiter nachweisbar. Diese sei eine Reaktion auf ein belastendes Ereignis mit katastrophalem Ausgang, verbunden mit Nachhallerinnerungen, Flashbacks, Albträumen und einem andauerndes Gefühl, betäubt zu sein sowie Teilnahmslosigkeit gegenüber der Umgebung, ausgeprägtem Vermeidungsverhalten, Schlaflosigkeit, Angst und Depression, Suizidgedanken und Cannabis- und Alkoholkonsum als komplizierende Faktoren. Der Beginn der Störung sei unmittelbar nach dem Ereignis (Fehl- bzw. Totgeburten) eingetreten und mehrere Jahre chronisch verlaufen. Hinweise auf ein psychotisches Erleben seien aber nicht feststellbar gewesen.
134Überdies bestehe bei dem Angeklagten eine leichte Intelligenzminderung (ICD-10: F70). Kriterium für diese Diagnose sei der im Rahmen eines testpsychologischen ermittelte, unterhalb von 70 Punkten liegende Intelligenzquotient. Eine hirnorganische Schädigung als mögliche Ursache habe nicht eindeutig nachgewiesen werden können. Diesbezügliche Unterlagen seien nicht vorhanden. Gleichzeitig seien jedoch Unterlagen aus der Kinderklinik des Klinikums I. aufgetaucht, die auf eine problematische und gestörte Mutter-Kind-Beziehung hinwiesen, aber keine Anhaltspunkte für eine hirnorganische Schädigungsursache beinhalteten. Ein im Kindesalter (10 1/2 Jahre) durchgeführter sprachfreier Test habe seinerzeit einen IQ von 84 gezeigt, während der Hamburg-Wechsler-Intelligenztest für Kinder einen Wert von 68 ergeben habe. Dies könne als Hinweis gewertet werden, dass einzelne Bereiche der Intelligenz unterschiedlich verteilt seien, was mit einer hirnorganischen Schädigung nicht vereinbar sei. Hirnorganische Veränderungen seien im Rahmen der durchgeführten Untersuchung nicht verifiziert worden.
135Auch sei der schädliche Gebrauch von Alkohol und Cannabis (ICD-10: F10.1 und F12.1) weiter nachweisbar. Zum Tatzeitpunkt hätten anamnestisch überdies eine Alkoholintoxikation (ICD-10: F10.0) und eine Cannabisintoxikation (ICD-10: F12.0) bestanden. Die Symptome (Enthemmung, Beeinträchtigung motorischer Aktionen und des Sprechens) seien aber – ausgehend von den Angaben der übrigen Angeklagten sowie der Zeugen – eher gering ausgeprägt gewesen. Die Angaben des Angeklagten B. zu dessen Alkoholisierung im Tatzeitpunkt sein demgegenüber äußerst unwahrscheinlich. Bei einem Konsum von 1½ bis 2 Flaschen Whisky zu 0,7 l mit 40 Vol. %, mithin 336 bis 448 g Alkohol, hätte nach der Widmark-Formel bei einem anamnestisch festgestellten Gewicht von 100 kg und einer Körperlänge von 171 cm eine Alkoholisierung von 3,7 ‰ bis 6,2 ‰ vorgelegen. Das wäre in jedem Fall ein schwerer Rauschzustand mit der Gefahr eines letalen Ausgangs bei Werten von oberhalb von sechs Promille. Ein solcher schwerer Rauschzustand wäre mit Gleichgewichtsstörungen, Dysarthrie, Schwindel, Ataxie, zunehmenden Bewusstseins- und Orientierungsstörungen, Benommenheit, illusionärer Verkennung, Angst oder Erregung einhergegangen. Entsprechende Symptome seien aber weder von dem Angeklagten selbst noch von den anderen Anwesenden berichtet worden.
136bb) Bei dem Angeklagten B. seien im Hinblick auf die vorstehenden Diagnosen zwar erhebliche psychologische, medizinische und biografische Belastungsfaktoren festzustellen gewesen, die sich aber forensisch weder einzeln noch in ihrem Zusammenwirken ausgewirkt hätten. Seine Einsichtsfähigkeit sei nicht beeinträchtigt gewesen. Auch seine Steuerungsfähigkeit sei zum Zeitpunkt der vorgeworfenen Tat nicht erheblich beeinträchtigt gewesen.
137Im Hinblick auf die bestehende Intelligenzminderung komme zwar grundsätzlich das Merkmal des Schwachsinns bei dem Angeklagten, der klinisch zunächst nicht über den Bereich einer Lernbehinderung beeinträchtigt gewirkt habe, aufgrund der Intelligenz unterhalb eines IQ von 70 im forensischen Sinne in Betracht. Dagegen spreche jedoch, dass es ihm als Kind gelungen sei, in einem sprachfreien Test mit einem IQ von 84 eine Leistung im lernbehinderten Bereich zu erreichen. Auch habe er es vermocht, der Explorationssituation insgesamt zu folgen.
138Eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung habe ebenfalls nicht vorgelegen.
139Eine schwere andere seelische Abartigkeit spiele im tatrelevanten Zusammenhang trotz Vorliegens einer kombinierten Persönlichkeitsstörung keine Rolle. Eine entsprechende schwerwiegende Ausprägung der Störung und der damit einhergehenden Symptome sei nicht feststellbar.
140Letztlich sei er durch problematische Erfahrungen während der Kindheit, durch die Erfahrung prekärer wirtschaftlicher Situationen einschließlich Obdachlosigkeit und damit einhergehenden affektiven Folgen (Depression, posttraumatische Störung) bei eingeschränkten intellektuellen Fähigkeiten in erheblicher Weise belastet. Dies habe jedoch nicht dazu geführt, dass er die Fähigkeit zu einer kritischen Distanz und einem rechtskonformen Verhalten nicht mehr oder nur noch in erheblich verminderter Weise aufweise. Daher sei von einer Vollverantwortung des Angeklagten auszugehen.
141Eine krankhafte seelische Störung habe im tatrelevanten Zeitpunkt allenfalls aufgrund der Alkoholisierung und des Cannabiskonsums vorgelegen. Diese habe aber nicht zu einer Aufhebung der Einsichtsfähigkeit bzw. relevanten Verminderung der Steuerungsfähigkeit geführt. Der Angeklagte habe es vermocht, sein Verhalten nachvollziehbar und der Situation angemessen zu kontrollieren. Insbesondere die Schilderung der anderen Beteiligten und Zeugen spreche dafür, dass ihm zu jedem Zeitpunkt eine ausreichende Kontrolle über sein Verhalten möglich war. Es könne überdies ausgeschlossen werden, dass bei dem Angeklagten eine Kombination aus Alkohol- und Cannabiskonsum zu einer Verminderung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit geführt haben könnte.
142Bei dem Angeklagten sei die Einsichtsfähigkeit zu keinem Zeitpunkt aufgehoben gewesen. Die Steuerungsfähigkeit sei aufgrund des in Etappen und über einen längeren Zeitraum hingezogen Geschehens insgesamt soweit erhalten geblieben, dass er sich auch hätte anders entscheiden können. Die medizinischen Voraussetzungen für die Annahme einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit seien daher psychiatrisch nicht nachweisbar.
143c)
144Bei dem Angeklagten D. habe im Tatzeitpunkt eine Alkoholintoxikation (ICD-10: F10.0) vorgelegen, die sich jedoch nicht auf dessen Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit ausgewirkt habe.
145Bei seiner Alkoholisierung habe es sich um einen einfachen oder allenfalls mittleren Rausch gehandelt. Er habe zwar Whisky und Bier in unbekannter Menge aufgenommen, jedoch – ausgehend von seinen eigenen Schilderungen im Rahmen der Exploration – keine alkoholbedingten Ausfallerscheinungen gezeigt. Er selbst habe sich als angetrunken aber nicht als „besoffen“ beschrieben. Dies korrespondiere auch mit den Angaben der zur Tatzeit anwesenden Personen im Rahmen der Hauptverhandlung. Ferner ergebe sich aus seinem Verhalten im Rahmen der Tatvorbereitung und Tatausführung, dass komplexe motorische Funktionen durch den Alkoholkonsum nicht beeinträchtigt gewesen seien. Da er überdies von – nicht geäußerten – Zweifeln hinsichtlich der Tatbegehung und der Befürchtung, er könne als Feigling angesehen werden, berichtet habe, sei außerdem davon auszugehen, dass er noch zu einer kritischen Selbstkontrolle in der Lage gewesen sei. Zwar könne es infolge des Alkoholkonsums zu einer Enthemmung und auch zu einer Antriebssteigerung gekommen sein. Durch das länger hingezogene Tatgeschehen seien diese Umstände aber forensisch nicht relevant. Aufgrund der leichten bzw. allenfalls mittelgradigen Alkoholisierung habe keine krankhafte seelische Störung bestanden. Dem stehe entgegen, dass im Rahmen des komplexen Geschehensablaufs jederzeit die Übersicht über sein Erleben und Verhalten erhalten geblieben sei. Vor diesem Hintergrund sein auch die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit während der Tat vollumfänglich gegeben gewesen.
146Darüber hinaus seien bei dem Angeklagten D. aus medizinischer Sicht keine anderen schuldrelevanten psychologischen oder psychiatrischen Auffälligkeiten feststellbar gewesen. Er habe es jederzeit vermocht, der Exploration zu folgen. Dies korrespondiere mit dem Umstand, dass testpsychologisch eine noch durchschnittliche Intelligenz festgestellt worden sei. Vor diesem Hintergrund sei auszuschließen, dass bei ihm Schwachsinn i.S.d. § 20 StGB vorgelegen habe. Auch eine schwere andere seelische Abartigkeit habe sich nicht finden lassen.
147d)
148Die Kammer ist diesen Feststellungen des Sachverständigen gefolgt, da sie keine Veranlassung gehabt hat, an der Richtigkeit des Ergebnisses zu zweifeln. Die Ausführungen des forensisch äußerst erfahrenen Sachverständigen sind widerspruchsfrei, inhaltlich nachvollziehbar und überzeugend. Er ist überdies bei der Erstattung seines Gutachtens von zutreffenden Tatsachen ausgegangen.
1494.
150Die Feststellungen zur Beschaffenheit der Unterkunft und der Brandgefahr beruhen auf den Angaben des von der Handelskammer AO. öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für technische Brandursachenermittlung Dipl.-Ing. AM. Dieser hat das Gebäude im Rahmen der von ihm durchgeführten Brandortbesichtigung eingehend untersucht.
151Der Aufbau der oberen Giebelverkleidung sei wie folgt: Auf die Steinwand seien vertikal Holzbretter montiert. Darauf sei flächig eine Unterkonstruktion an der die Schindeln befestigt gewesen. Der Zwischenraum zwischen Steinwand und Schindeln sei unten mit einem Lochprofil aus Kunststoff (gegen das Eindringen von Ungeziefer) abgedeckt worden. Dieses Kunststoffprofil sei im Bereich der Aufschlagstelle thermisch leicht verformt. Vor der Giebelwand befinde sich eine Rasenfläche.
152Zu den möglichen, von dem Brandanschlag ausgehenden Gefahren hat der Sachverständige festgestellt: Da die Außenwände aus Stein und auch die Schindeln nur schwer in Brand zu setzen seien, sei eine Inbrandsetzung des Gebäudes von außen in diesem Bereich nur möglich gewesen, wenn sie von unten unter den Schindeln erfolgt wäre. Dies sei jedoch von einer Stelle außerhalb des Zauns nicht möglich gewesen. Wäre es bei gezielter Brandlegung in den Schindeln gelungen, den Dachstuhl in Brand zu setzen, hätte dies aber katastrophale Folgen gehabt, weil wegen der beinahe vollständig flächig auf dem Dach angebrachten Photovoltaikanlage für die Feuerwehr ein Zugang zum Brandherd verstellt gewesen wäre. Eine Inbrandsetzung in einem Teilbereich des Gebäudes wäre daneben nur möglich gewesen, wenn der Brandsatz durch ein Fenster in einen Raum geworfen worden wäre.
153Da die Flasche unterhalb der Schindeln im Giebelbereich zerplatzt sei, sei die Flüssigkeit nur an der steinernen Hauswand heruntergelaufen und im Erdreich versickert. Bedingt durch die Lunte und die dabei entstehende Wärme sei Flüssigkeit verdampft und die Gase seien bis zum Löschen abgebrannt. Der Kraftstoff sei an der Wand heruntergelaufen und der dünne Flüssigkeitsfilm schließlich verbrannt, was die Außenfarbe des Gebäudes beschädigt habe. Die dabei aufsteigende Wärme habe den Kunststoff des unteren Lochprofils punktuell verformt und Spröde gemacht.
154Letztlich sei die eingesetzte Menge von max. 0,7 l Kraftstoff nicht ausreichend gewesen, um die Unterkonstruktion der Schindeln und von dort den Dachraum in Brand zu setzen.
155Die Kammer folgt den Ausführungen des Sachverständigen. Dieser ist von zutreffenden Tatsachen ausgegangen und hat die von ihm gezogenen Schlussfolgerungen in der Hauptverhandlung anschaulich und nachvollziehbar geschildert, so dass kein Anlass besteht, an den getroffenen Feststellungen des äußerst erfahrenen Sachverständigen zu zweifeln.
1565.
157Die Feststellungen zum Vorstellungsbild der einzelnen Angeklagten und dem daraus resultierenden Brandstiftungsvorsatz ergeben sich aus dem äußeren Geschehensablauf. Die Angeklagten A., B. und D. wollten ein Zeichen gegen die Menschen in der Unterkunft setzen und sie vertreiben. Zu diesem Zweck wollten sie zwei Brandflaschen auf das Gebäude werfen. Zwar haben sie nicht über die konkrete Verwendung der Brandflaschen gesprochen. Allerdings war allen Beteiligten bewusst, dass die Brandflaschen gegen das Gebäude eingesetzt werden sollten. Die naheliegende Wirkung, dass durch das Werfen von mit Benzin präparierten Brandflaschen tatsächlich ein Brand entstehen kann, der auch wesentliche Gebäudeteile erfassen kann, ist allgemein bekannt. Die Angeklagten setzten sich mit der konkreten Wirkung der verwendeten Brandsätze und der Beschaffenheit des Gebäudes nicht auseinander. Daher war ihnen auch nicht bekannt, dass das Gebäude durch Brandflaschen, wie sie ihnen zur Verfügung standen, nicht ohne weiteres in Brand zu setzen war. Bei diesem Umstand handelt es sich um Spezialwissen, welches der Kammer durch den Sachverständigen Dipl.-Ing. AM vermittelt wurde und keinesfalls auf der Hand liegt oder den Angeklagten aus anderen Umständen bekannt sein konnte. Eine Inbrandsetzung des Gebäudes entsprach auch ihrem Ansinnen, ein Zeichen zu setzen. Denn dieses konnte im Hinblick auf die Verwendung von Brandsätzen letztlich nur in der Inbrandsetzung des Gebäudes oder eines Gebäudeteils bestehen.
158Dabei wusste jeder der Angeklagten um die von den präparierten Brandflaschen ausgehende Gefahr, hielt eine Inbrandsetzung des Gebäudes für möglich und nahm diese auch billigend in Kauf. Denn sie waren sich einig, dass die Brandflaschen gegen das Gebäude eingesetzt werden sollten, um ein Zeichen gegen die dort lebenden geflüchteten Menschen zu setzen. Dabei war der Wille zur Tat bei den drei Männern auf ein gemeinsames Zeichen gerichtet, wohingegen die Angeklagte C. ihnen bei der Ausführung der Tat lediglich Hilfe durch den Fahrdienst leisten wollte.
1596.
160Keine Feststellungen hat die Kammer dazu getroffen, ob die Angeklagten darüber hinaus auch mit Tötungsvorsatz handelten. Dies haben die Angeklagten übereinstimmend in Abrede gestellt. Ihre Einlassungen sind insoweit nicht zu widerlegen.
161Zunächst ist bei Brandanschlägen auf ein von Menschen bewohntes Gebäude ein zumindest bedingter Tötungsvorsatz kaum von vornherein auszuschließen. Ein Nachweis erfordert jedoch dessen positive Feststellung. Maßgeblich sind insoweit der Grad der Gefahr, die konkrete Angriffsweise, die Erkenntnismöglichkeiten des Täters und dessen Willensrichtung.
162Vorliegend sprechen zunächst einige gewichtige Aspekte für das Vorliegen eines zumindest bedingten Tötungsvorsatzes. So erfolgte der Brandanschlag zur Nachtzeit und die Angeklagten mussten infolgedessen damit rechnen, dass die Bewohner des Hauses schliefen. Außerdem hatten sie tatsächlich keinerlei Kenntnisse über den vorhandenen Brandschutz und das Vorhandensein von Fluchtwegen, so dass sie das Ausmaß der Gefahr eines Brandes nicht einschätzen konnten. Auch trafen sie keine Vorkehrungen, um die Bewohner vor einem etwaigen Feuer zu warnen. Diese Umstände, die den Angeklagten bekannt waren, sprechen ohne weiteres dafür, dass sie den Tod in dem Haus befindlichen Menschen zumindest billigend in Kauf genommen haben.
163Allerdings liegen auch verschiedene Umstände vor, die gegen einen bedingten Tötungsvorsatz der Angeklagten sprechen. Zunächst war ihnen auch ohne eine genaue Kenntnis von den Gegebenheiten vor Ort bekannt, dass es sich bei der Unterkunft um ein massives Gebäude handelt, dass lediglich über ein Erdgeschoss verfügt. Daraus resultiert eine herabgesetzte Lebensgefahr der Bewohner im Falle eines Feuers. Dass die Angeklagten sich vorgestellt haben könnten, dass der von ihnen verübte Brandanschlag zu einer derart schnellen Inbrandsetzung des Gebäudes führt, dass für die Bewohner keine Möglichkeit besteht, das Gebäude – möglicherweise durch die Fenster – zu verlassen, ist durch nichts belegt. Während die Angeklagten noch erkannt haben, dass der Einsatz einer Brandflasche gegen ein Gebäude dieses in Brand setzten kann, ist nicht ersichtlich, dass sie von einer derart verheerenden Wirkung der selbstgebauten Brandsätze ausgingen, dass ein unkontrollierbarer Brand mit einer konkreten Gefährdung für die Bewohner entstehen könnte. Auch die psychische Verfassung der Angeklagten infolge von Alkoholkonsum spricht gegen eine entsprechende Fehlvorstellung. Es ist eher naheliegend, dass sich die Angeklagten – wie sie es im Rahmen ihrer Einlassung auch betont haben – keine weiteren Gedanken über die tatsächliche Gefährdung von Menschenleben machten, diese also weder in Betracht zogen noch erkannten. Das Motiv für die Tat war, dass die Angeklagten ein Zeichen gegen die Flüchtlingspolitik im Allgemeinen und die in ihrer Nachbarschaft untergebrachten Geflüchteten im Besonderen setzen wollten. Der Tod einer unbekannten Vielzahl von Menschen war dafür nicht erforderlich.
164Nach eingehender Abwägung dieser Umstände im Rahmen einer Gesamtschau sind bei der Kammer im Hinblick auf einen bedingten Tötungsvorsatz der Angeklagten letztlich erhebliche Zweifel verblieben, insbesondere aufgrund der Unzulänglichkeit der konkreten Tatausführung und der fehlenden tatsächlichen Gefährlichkeit.
165IV. Rechtliche Würdigung
166Nach den getroffenen Feststellungen haben sich die Angeklagten A., B. und D. wegen gemeinschaftlicher versuchter schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit dem Herstellen einer Brandflasche gemäß den §§ 306a Abs. 1 Nr. 1, 22, 23 StGB, § 52 Abs. 1 Nr. 1 WaffG i.V.m. Anlage 2, Abschnitt 1, Ziff. 1.3.4 strafbar gemacht. Die Angeklagte C. ist der Beihilfe zur versuchten schweren Brandstiftung gemäß §§ 306a, 22, 23, 27 StGB schuldig.
1671.
168Durch den von A. A. ausgeführten Wurf einer Brandflasche, der den übrigen Mittätern zugerechnet wird, haben die Angeklagten nach ihrer Vorstellung von der Tat ihrem Tatentschluss entsprechend unmittelbar dazu angesetzt, ein Gebäude, das der Wohnung von Menschen dient, in Brand zu setzen. Zwar war es objektiv nicht möglich, die Unterkunft mit dem verwendeten Brandsatz tatsächlich in Brand zu setzen. Subjektiv hielten es die Beteiligten jedoch für möglich, dass es unter der Einwirkung der Brandflaschen zu einem selbsttätigen, vom verwendeten Zündstoff unabhängigen Brennen eines funktionswesentlichen Gebäudeteils kommen kann. Die naheliegende Wirkung, dass durch das Werfen von sogenannten Molotowcocktails ein Brand entsteht, der auch wesentliche Gebäudeteile erfasst, ist allgemein bekannt und sollte den Angeklagten als „Zeichen“ dienen.
169Die konkrete Tatausführung übernahmen A. A. und D. D., so dass beide als Mittäter gehandelt haben. Die Idee stammte von B. B., der auch am Bau der Brandflaschen mitwirkte und mit zum Tatort fuhr, weil es sich um ein gemeinsames Zeichen der drei Männer handeln sollte. Sein Beteiligungswille war daher ebenfalls der eines Täters, der die Tat als eigene wollte.
170Ein strafbefreiender Rücktritt kommt für keinen der Tatbeteiligten in Betracht. Denn gemäß § 24 Abs. 2 StGB erfordert der strafbefreiende Rücktritt vom Versuch bei mehreren Tatbeteiligten die freiwillige Verhinderung der Vollendung. Es unternahm jedoch keiner der Beteiligten etwas zur Verhinderung einer Inbrandsetzung des Gebäudes. A. und D. liefen nach dem Wurf der ersten Brandflasche weg, ohne zu erkennen, dass eine Inbrandsetzung des Gebäudes nicht erfolgt war. Keiner der beiden erkannte, dass ihr Handeln tatsächlich nicht geeignet war, einen wesentlichen Gebäudeteil in Brand zu setzen. Der Angeklagte B. blieb zwar im Fahrzeug sitzen, hinderte die übrigen Tatbeteiligten jedoch auch nicht am Weiterhandeln. Dabei einsprach das Setzen des vereinbarten Zeichens gegen die Asylbewerber gerade seiner politischen Einstellung. Daneben hatte er keinen Anlass zu meinen, dass die anderen die Tat ohne ihn nicht ausführen würden.
171Durch das Herstellen der Brandflaschen verstießen die Angeklagten gleichzeitig gegen das WaffG. Bei den mit Benzin gefüllten und mit einer Lunte versehenen Flaschen handelt es sich um verbotene Gegenstände gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 1, 2 Abs. 3, Anlage II, Abschnitt 1, Ziff. 1.3.4 WaffG, bei denen leicht entflammbare Stoffe so verteilt und entzündet werden, dass schlagartig ein Brand entstehen kann. Diese haben die Angeklagten A., B. und D. zur Tatvorbereitung hergestellt.
172Die Angeklagten handelten jeweils rechtswidrig und schuldhaft.
173Die Taten stehen zueinander in Tateinheit.
1742.
175Die Beteiligung der Angeklagten C. ist demgegenüber nicht als täterschaftlich anzusehen, da sie den Männern bei deren Tat lediglich Hilfe geleistet hat.
176Indem sie die übrigen Angeklagten zum Tatort gefahren hat, hat sie die Herbeiführung des von diesen beabsichtigten Taterfolges gefördert und erleichtert. Insoweit ist ihr Tatbeitrag bei der gebotenen Abwägung nicht als mittäterschaftlich anzusehen. Denn das Fahren hat ihr keine Tatherrschaft vermittelt und war für die beabsichtigte Brandstiftung auch nicht unabdingbar. Den kurzen Weg von lediglich 900 m hätten die Männer ohne weiteres auch zu Fuß zurücklegen können.
177Dabei verfügte sie hinsichtlich der Haupttat über den erforderlichen Vorsatz, da sie wusste, dass die Männer Brandflaschen mitführten, die zum Einsatz gegen die Unterkunft bestimmt waren und es überdies – ebenso wie die Männer – für möglich hielt, dass es durch deren Einsatz zu einer Inbrandsetzung des Gebäudes kommen kann.
178Der Vorsatz der Angeklagten C. erstreckte sich überdies auf ihren eigenen Tatbeitrag, nämlich das Fahren der Haupttäter zum Tatort. Denn sie wusste, dass sie diesen die Tatausführung dadurch erleichtert. Auch subjektiv wollte sie die Tat dabei nicht als eigene, sondern die Männer bei ihrer Ausführung unterstützen. Bei ihr bestand weder eine entsprechende fremdenfeindliche Motivationslage noch sonst irgendein Interesse an der Tat. Ihr Handeln zielte vielmehr darauf ab, die drei Männer bei ihrer Tat zu unterstützen.
179Auch insoweit sind Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe nicht ersichtlich.
180V. Strafzumessung
1811.
182a) Hinsichtlich der Angeklagten A., B. und D. ist die Kammer für die Bemessung der Strafe von einem Strafrahmen ausgegangen, der Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu elf Jahren und drei Monaten vorsieht. Hierzu hat sie den gesetzlichen Strafrahmen des § 306a Abs. 1 StGB, der eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu 15 Jahren beinhaltet, gemäß den §§ 23 Abs. 2, 49 StGB gemildert.
183Dabei hat die Kammer zunächst das Vorliegen eines minder schweren Falls der schweren Brandstiftung gemäß § 306a Abs. 3 StGB geprüft und im Ergebnis verneint. Die Annahme eines solchen verlangt, dass sich auf Grund einer Gesamtbetrachtung aller Umstände, die für die Bewertung von Tat und Täter von Bedeutung sein können, ein so beträchtliches Überwiegen der strafmildernden Gesichtspunkte ergibt, dass die Tat nicht mehr den erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fällen gleicht und die Anwendung des Regelstrafrahmens deshalb als unangemessen hart erscheint. Das Zugrundelegen des Normalstrafrahmens ist im vorliegenden Fall aber bei Betrachtung der allgemeinen Strafzumessungserwägungen für keinen der Angeklagten unangemessen. Die noch darzustellenden mildernden Umstände werden durch die gegebenen Strafschärfungsgründe aufgewogen. Diese Betrachtung gilt selbst dann, wenn man in die zu treffende Gesamtabwägung mit einbezieht, dass die Tat nicht vollendet wurde. Auch unter Heranziehung dieses vertypten Strafmilderungsgrundes ergibt sich noch kein solches Überwiegen der mildernden Gesichtspunkte. Diesem Umstand wird durch die gesetzliche Strafrahmenverschiebung ausreichend Rechnung getragen.
184b) Im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat sich die Kammer im Wesentlichen von folgenden Erwägungen leiten lassen:
185Für sämtliche Angeklagte ist zunächst strafmildernd zu berücksichtigen, dass es zu keinem Zeitpunkt tatsächlich zu einer Gefährdung von Leib und Leben der in der Unterkunft wohnenden Menschen kam, da eine Inbrandsetzung durch die eingesetzten Mittel physikalisch nicht möglich war. Der Tatplan und seine Umsetzung entsprangen einem gruppendynamischen Prozess zwischen den alkoholenthemmten und eher sozial randständig lebenden, schwachbegabten Angeklagten. Auch entstand durch den Einsatz lediglich einer Brandflasche nur ein kleines Feuer, welches schnell gelöscht wurde und an der Wand des Gebäudes einen lediglich geringen Sachschaden verursachte, der sich auf verbrannte Wandfarbe bzw. Rußanhaftungen beschränkte. Die Kammer hat auch nicht übersehen, dass die Verfahrensdauer sich mildernd auszuwirken hat, weil durch die zwischenzeitliche Eröffnung beim Amtsgericht und der Verweisung an das Landgericht eine unnötige Verzögerung von etwa einem halben Jahr eingetreten ist. Die Anklageschrift datiert vom 04.12.2015, die Eröffnung erfolgte am 14.03.2016, die Hauptverhandlung vor der Kammer begann am 28.02.2017. Auf diese Verzögerung haben die Angeklagten keinen Einfluss gehabt.
186Strafschärfend ist für die Angeklagten demgegenüber zu berücksichtigen, dass sie die Tat gemeinschaftlich und überdies nachts verübten, so dass sie mit schlafenden und mithin arg- und wehrlosen Bewohnern rechnen mussten. Außerdem befand sich eine ihnen unbestimmte Vielzahl von Menschen in dem Gebäude. Zudem handelten sie aus niedriger, weil fremdenfeindlicher Gesinnung.
187Zu Gunsten des Angeklagten A. ist darüber hinaus zu berücksichtigen, dass dieser sich vollumfänglich geständig eingelassen hat. Strafschärfend ist jedoch zu berücksichtigen gewesen, dass er bereits erheblich – wenn auch nicht einschlägig – vorbestraft ist und auch während der Tatausführung unter laufender Bewährung stand.
188Hinsichtlich des Angeklagten B. ist zu dessen Gunsten zu sehen gewesen, dass er bislang lediglich einmal durch die Begehung einer – nicht einschlägigen – Straftat aufgefallen ist und das äußere Tatgeschehen in seinen wesentlichen Grundzügen auch eingeräumt hat. Gegen ihn spricht jedoch seine ausgeprägte ausländerfeindliche Gesinnung, die insbesondere durch die nur wenige Tage vor der Tat von ihm verfassten Chat-Beiträge zum Ausdruck kommen und sich offen feindlich gegen geflüchtete Menschen richtete. Diese war letztlich der Auslöser für die gegenständliche Tat.
189Zu Gunsten des Angeklagten D. ist anzuführen, dass dieser sich hinsichtlich seines Tatbeitrags ebenfalls geständig eingelassen hat und bislang nicht durch die Begehung von Straftaten aufgefallen ist.
190Bei der Bemessung der konkreten Einzelstrafen hat sich die Kammer unter Beachtung der in § 46 StGB genannten Gesichtspunkte insbesondere von den bereits aufgeführten Erwägungen leiten lassen. Nach Abwägen dieser und aller sonstigen Umstände ist für die Angeklagten A., B. und D. eine Freiheitsstrafe von jeweils
1914 (vier) Jahren
192tat- und schuldangemessen.
1932.
194a) Hinsichtlich der Angeklagten C. ergibt sich aus dem oben Gesagten, wonach die Annahme eines minder schweren Falls ausscheidet, aufgrund einer weiteren Strafmilderung gemäß den §§ 27 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB ein Strafrahmen von bis zu acht Jahren und fünf Monaten Freiheitsstrafe.
195Für die Angeklagte C. spricht neben ihrem Geständnis, dass sie bis dahin keine Straftaten begangen und auch bei dem vorliegenden Tatgeschehen eine untergeordnete Rolle übernommen hatte. Darüber hinaus fühlte sie sich gegenüber B. B. verpflichtet, dessen Ansinnen sie wenig entgegenzusetzen vermochte. Ihr Verhalten belegt ihre eher schwache Persönlichkeit.
196Unter Abwägung sämtlicher vorstehend aufgeführter Aspekte ist eine Freiheitsstrafe von
1971 (einem) Jahr und 6 (sechs) Monaten
198tat- und schuldangemessen.
199b) Die Kammer hat die Vollstreckung der gegen die Angeklagte C. verhängten Freiheitsstrafe gemäß § 56 Abs. 1, 2 StGB zur Bewährung ausgesetzt.
200Der Angeklagten kann die von § 56 Abs. 1 StGB vorausgesetzte günstige Sozialprognose gestellt werden. Es ist zu erwarten, dass sie sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Denn es handelt sich um ihre erstmalige strafrechtliche Verurteilung. Prognostisch günstig ist außerdem das frühzeitige Geständnis im Ermittlungsverfahren. Sie hat hierdurch gezeigt, dass sie zu den Verfehlungen steht und diese bereut. Dabei war ihr die Tat von vornherein unangenehm und sie wirkte an deren Begehung letztlich nur aufgrund der von ihr empfundenen Abhängigkeit gegenüber dem Angeklagten B., der sie nach der Trennung von ihrem Ehemann bei sich aufnahm, mit.
201Die Kammer hat weiter den Eindruck gewonnen, dass sie durch die Hauptverhandlung vor dem Schwurgericht gleichermaßen erheblich belastet wie auch beeindruckt worden ist und sich auch dadurch von der Begehung weiterer Straftaten abhalten lassen wird.
202Darüber hinaus liegen nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit der Angeklagten C. auch besondere Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB vor. Denn die Angeklagte ist bislang nicht durch die Begehung von Straftaten aufgefallen. Überdies ist zu berücksichtigen, dass sie vorliegend lediglich einer Beihilfe schuldig ist und selbst keinerlei Interesse an der Tat hatte.
203Schließlich gebietet auch die Verteidigung der Rechtsordnung nicht die Vollstreckung der Freiheitsstrafe (§ 56 Abs. 3 StGB).
204VI. Maßregelanordnung
205Die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten A. in einer Entziehungsanstalt beruht auf § 64 StGB. Er hat den Hang, Rauschmittel, namentlich Marihuana, im Übermaß zu sich zu nehmen. Der suchtmittelabhängige Angeklagte konsumiert diese Droge bereits seit seinem 14. Lebensjahr regelmäßig, zuletzt auch in erheblichem Umfang mit bereits gesundheitlich nachteiligen Folgen, die sich insbesondere in Form von körperlichen Entzugserscheinungen zeigen. Mittlerweile besteht eine Abhängigkeit, die schließlich zu einer Organisation seines Alltags um den Substanzkonsum herum führte.
206Im Hinblick auf die verfahrensgegenständliche Tat besteht auch der erforderliche symptomatische Zusammenhang mit dem diagnostizierten Hang. Symptomwert für den Hang liegt vor, wenn dieser neben anderen Ursachen zu der Tat beigetragen hat. Da nicht erforderlich ist, dass die Tat im akuten Rausch begangen wird, genügt ein indirekter symptomatischer Zusammenhang der Art, dass die Sucht einen sozialen Verfall des Täters verursacht, der ihn auf kriminelle Wege führt (vgl. Kinzig/Stree, in: Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl. [2014], § 64 Rn. 10). Dies ist vorliegend der Fall. Denn aufgrund seiner Suchtmittelabhängigkeit kam er letztlich bei dem Angeklagten B. unter und wurde dadurch mit dessen fremdenfeindlichen Weltbild konfrontiert. Obgleich er in seiner Einsichts- und Steuerungsfähigkeit nicht erheblich vermindert war, hat der langjährige Cannabiskonsum gleichwohl zu einer reduzierten Widerstandsfähigkeit innerhalb dieses Umfelds geführt, so dass zumindest ein indirekter Zusammenhang zwischen der Tatbegehung und seinem Hang vorliegt.
207Es ist ferner die Prognose zu stellen, dass der Angeklagte weiterhin erhebliche rechtswidrige Straftaten begehen wird, wenn seine Abhängigkeit unbehandelt bleibt. Es ist damit zu rechnen, dass er nach einer Haftentlassung erneut in den Suchtmittelkonsum zurückfallen wird. Die Kammer ist sich auch sicher, dass er allein nicht mit seiner Suchtproblematik fertig wird. Unter diesen Umständen erscheint es durchaus möglich, dass er erneut Straftaten von erheblichem Gewicht begehen wird in Form von Beschaffungskriminalität oder weiterer Milieutaten, denen er infolge seiner Suchtmittelabhängigkeit keinen ausreichenden Widerstand entgegensetzen kann.
208Bei dem Angeklagten besteht auch eine hinreichend konkrete Erfolgsaussicht im Sinne des § 64 Satz 2 StGB, dass er geheilt oder über eine erhebliche Zeitspanne vor einem Rückfall in den Rauschmittelkonsum bewahrt werden kann. Der Angeklagte selbst hat sowohl im Rahmen der Exploration als auch in der mündlichen Verhandlung angegeben, eine Therapie machen zu wollen. Seine Therapiemotivation erscheint als authentisch. Zudem hat er sich bislang keiner längerfristigen Behandlung unterzogen. Ein Therapieerfolg ist auch innerhalb der Höchstfrist des § 67d Abs. 1 Satz 1 StGB zu erwarten.
209VII. Kostenentscheidung
210Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 465 Abs. 1 S. 1, 472 StPO.
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