Urteil vom Landgericht Bochum - 8 O 26/17

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 27.667,27 € nebst Verzugszinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.01.2017, Zug-um-Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Fahrzeugs der Marke VW Touran Comfortline 1, 6 I TDI mit der Fahrzeug-Identifikationsnummer (FIN) #, amtliches Kennzeichen #, zu zahlen.

Der Rechtsstreit ist hinsichtlich des Klageantrages zu Ziffer 1 im Übrigen in der Hauptsache erledigt.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 1.358,86 € nebst Verzugszinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.01.2017 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des zuvor bezeichneten Fahrzeugs im Verzug befindet.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.


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