Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 24 U 51/10

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 04.03.2010 verkündete Urteil der 37. Zivilkammer – Einzelrichter – des Landgerichts Köln – 37 O 777/08 – unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an Herrn I., Im C-straße x, xxxxx T., 66.570,21 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.02.2009 zu zahlen Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte aus der Beteiligung des Herrn I. an der W. GmbH (atypisch stille Gesellschafterbeteiligung über nominal 100.000,00 DM).

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Übertragung der Rechte aus der genannten Beteiligung im Verzug befindet.

Insoweit wird das Versäumnisurteil der 37. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 08.09.2009 – 37 O 777/08 – aufgehoben; im Übrigen wird es aufrechterhalten.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu drei Zehnteln und der Beklagten zu sieben Zehnteln auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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