Urteil vom Landgericht Bochum - I-1 O 374/19

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 22.115,28 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.10.2019 zu zahlen Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs mit der Fahrgestellnummer ###.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Fahrzeugs mit der Fahrgestellnummer ### in Annahmeverzug befindet.

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 1.524,15 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.10.2019 freizustellen.

Auf die Widerklage wird festgestellt, dass der Kläger verpflichtet ist, der Beklagten Wertersatz für den Wertverlust des Kraftfahrzeugs N, Fahrzeugidentifikationsnummer ###, zu leisten, soweit dieser auf einen Umgang mit der Ware zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Ware nicht notwendig war.

Im Übrigen werden Klage und Widerklage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 15% und die Beklagte 85%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen ihn durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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