Urteil vom Landgericht Bochum - I-1 O 374/19
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 22.115,28 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.10.2019 zu zahlen Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs mit der Fahrgestellnummer ###.
Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Fahrzeugs mit der Fahrgestellnummer ### in Annahmeverzug befindet.
Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 1.524,15 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.10.2019 freizustellen.
Auf die Widerklage wird festgestellt, dass der Kläger verpflichtet ist, der Beklagten Wertersatz für den Wertverlust des Kraftfahrzeugs N, Fahrzeugidentifikationsnummer ###, zu leisten, soweit dieser auf einen Umgang mit der Ware zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Ware nicht notwendig war.
Im Übrigen werden Klage und Widerklage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 15% und die Beklagte 85%.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen ihn durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Der Kläger begehrt nach erklärtem Widerruf die Rückabwicklung eines mit der Beklagten geschlossenen Darlehensvertrags und eines damit verbundenen Kaufvertrags über einen Pkw. Mit ihrer Widerklage, für den Fall des vollständigen oder teilweisen Obsiegens des Klägers, verfolgt die Beklagte die Feststellung eines Wertersatzanspruchs.
3Zur Finanzierung des privaten Erwerbs eines gebrauchten Pkw schloss der Kläger mit der Beklagten im Februar 2016 einen Darlehensvertrag über einen Nettodarlehensbetrag von 14.700 Euro zu einem Sollzins von 2,95 % ab. Das Fahrzeug hatte bei Kauf einen Kilometerstand von 72.944 km. Der Kläger leistete eine Anzahlung in Höhe von 6.500 Euro.
4Im Rahmen des Vertragsschlusses wurde dem Kläger ein Exemplar des Darlehensantrages einschließlich Darlehensbedingungen ausgehändigt, welches nicht von ihm unterschrieben war.
5Das Darlehen wurde im Februar 2016 vollständig an die Verkäuferin des Fahrzeugs, die Fahrzeug-Werke Lueg AG ZB S, ausgekehrt.
6Mit Schreiben vom 11.01.2019 erklärte der Kläger den Widerruf seiner Vertragserklärungen. Er forderte die Beklagte zur Bestätigung des Widerrufs auf sowie zur Rückabwicklung binnen 2 Wochen. Darüber hinaus erklärte der Kläger, dass weitere Ratenzahlungen ausschließlich unter Vorbehalt erfolgen werden. Die Beklagte erkannte den Widerruf in der gesetzten Frist nicht an.
7Daraufhin forderte der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Beklagte mit Schreiben vom 07.02.2019 letztmalig zur Bestätigung des Widerrufs und Rückabwicklung der Verträge auf. Die Beklagte erkannte den Widerruf dennoch nicht an.
8Der Kläger löste das Darlehen auf eigenen Wunsch vorzeitig vor dem vertragsgemäßen Ende des streitgegenständlichen Darlehensvertrages vollständig im August 2019 ab. Die vom Kläger geleisteten Beträge beliefen sich somit auf 15.602,40 Euro, der Anzahlung in Höhe von 6.500 Euro sowie einer Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 12,88 Euro.
9Die Beklagte gab daraufhin die vereinbarten Sicherheiten in Form des Sicherungseigentums am finanzierten Fahrzeug frei und übersandte dem Kläger die Zulassungsbescheinigung Teil I.
10Der Kläger ist der Ansicht, er sei bei Vertragsabschluss nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden, sodass ihm ein zeitlich unbegrenztes Widerrufsrecht zustehe.
11Der Kläger hat zunächst folgende Anträge angekündigt:
121. Es wird festgestellt, dass die Klagepartei aus dem mit der Beklagten geschlossenen Darlehensvertrag vom 19.02.2016 über 15.602,40 € weder die Zahlung der Zinsen in Höhe von 2,95 % p.a. noch die Erbringung von Tilgungsleistungen aufgrund des Widerrufs seit dem 11.01.2019 schuldet.
132. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an die Klagepartei sämtliche Zahlungen nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit der jeweiligen Zahlung zurück zu gewähren, die die Klagepartei zwischen dem 11.01.2019 und der Rechtskraft dieses Urteils auf den unter Ziff. 1 genannten Darlehensvertrag geleistet hat.
143. Die Beklagte wird verurteilt, Zug-um-Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs mit der Fahrgestellnummer ### an die Klagepartei 20.152,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
154. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Fahrzeugs mit der Fahrgestellnummer ### in Annahmeverzug befindet.
165. Die Beklagte wird verurteilt, die Klagepartei von außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 1.524,15 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen.
17Der Kläger beantragt nunmehr,
181. Die Beklagte wird verurteilt, Zug-um-Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs mit der Fahrgestellnummer ### an die Klagepartei 22.115, 28 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
192. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Fahrzeugs mit der Fahrgestellnummer ### in Annahmeverzug befindet.
203. Die Beklagte wird verurteilt, die Klagepartei von außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 1.524,15 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen.
21Die Beklagte beantragt unter Aufrechterhaltung der Rüge der örtlichen Zuständigkeit,
22die Klage abzuweisen.
23Hilfsweise, für den Fall des vollständigen oder teilweisen Obsiegens des Klägers beantragt sie widerklagend,
24festzustellen, dass die Klagepartei verpflichtet ist, an die Beklagte Wertersatz in Höhe der Differenz zwischen dem Verkehrswert des Kraftfahrzeugs N, Fahrzeugidentifikationsnummer ###, zum Zeitpunkt der Übergabe an die Klagepartei nach dem Kauf und dem Verkehrswert des vorbezeichneten Kraftfahrzeugs zum Zeitpunkt der Herausgabe an die Beklagte im Rahmen der Rückabwicklung (Wertverlust) zu zahlen.
25Der Kläger beantragt,
26die Hilfswiderklage abzuweisen.
27Die Beklagte erklärt hilfsweise die Aufrechnung mit einem von ihr angenommen Anspruch auf Nutzungsersatz für die Nutzung der Darlehensmittel in Höhe des vereinbarten Sollzinses gegenüber dem mit dem Klageantrag zu 1 geltend gemachten Zahlungsanspruch.
28Die Beklagte rügt die örtliche Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts.
29Die Beklagte ist der Ansicht, der Kläger sei ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden. Im Übrigen sei die Ausübung des Widerrufsrechts auch verwirkt.
30Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
31Entscheidungsgründe:
32Die Klage ist zulässig und teilweise begründet. Die Wiederklage ist ebenfalls zulässig und teilweise begründet.
331.
34Die Klage ist zulässig.
35Das Landgericht Bochum ist gem. § 29 Abs. 1 ZPO örtlich zuständig.
36Bei dem mit der Fahrzeug-Werke N AG ZB S geschlossenen Kaufvertrag und dem mit der Beklagten geschlossenen Darlehensvertrag handelt es sich um verbundene Verträge im Sinne des § 358 Abs. 2 BGB, sodass der wirksame Widerruf des Darlehensvertrages auch die Rückabwicklung des damit verbundenen Kaufvertrages zur Folge hat, §§ 358 Abs. 2, 357 Abs. 1 BGB. Die empfangenen Leistungen sind zurück zu gewähren.
37Das Gericht nimmt insoweit wegen der gesetzlich vorgegebenen Verknüpfung der Pflichten aus den verbundenen Verträgen einen einheitlichen Erfüllungsort an dem Ort an, an dem die Rückgabeverpflichtung der erworbenen Ware zu erfüllen ist.
38Der Verbraucher hat die Ware grundsätzlich zurückzusenden, § 357 Abs. 4 S. 1 (vgl. Grüneberg, in: Palandt, BGB, 76. Auflage 2017, § 357 Rn. 6 f.).
39Da es sich bei der Rücksendungspflicht nach § 357 Abs. 4 S. 1 BGB um eine Schickschuld handelt (Grüneberg, in: Palandt, aaO, § 357 Rn. 7), ist der Erfüllungsort dieser Pflicht der Wohnsitz des Klägers (Grüneberg, in: Palandt, aaO, § 269 Rn. 1).
40Maßgeblich ist dabei der Wohnsitz im Zeitpunkt der Begründung des Schuldverhältnisses (Heinrich, in: Musielak/Voit, 15. Auflage 2018, § 29 ZPO Rn. 19 m. w. N.).
41Das Rückabwicklungsschuldverhältnis wurde zwischen den Parteien in dem Zeitpunkt begründet, in welchem der Kläger wirksam den Widerruf erklärt hat. Zu diesem Zeitpunkt befand sich der Wohnsitz des Klägers im Bezirk des Landgerichts Bochum.
422.
43Die Klage ist überwiegend begründet.
442.1.
45Der Kläger hat einen Anspruch aus §§ 357a Abs.1, 358 Abs.4, 355 Abs.3 Satz 1 BGB auf Zahlung von 22.115,28 Euro nebst Zinsen Zug um Zug gegen Herausgabe des Fahrzeugs, weil der erklärte Widerruf wirksam und nicht verfristet ist. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus den vollständig geleisteten Darlehensraten, der Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 12,88 Euro, sowie des Betrages für die Anzahlung in Höhe von 6.500 Euro, den der Kläger an den Verkäufer, die Fahrzeug-Werke N geleistet hat.
462.1.1.
47Diesen Betrag kann der Kläger von der Beklagten zurückverlangen. Denn es handelt sich bei dem Darlehensvertrag und dem Kaufvertrag über das Fahrzeug um ein verbundenes Geschäft im Sinne des § 358 BGB, was zur Folge hat, dass der Kläger aufgrund des Widerrufs der Darlehensvertragserklärung gemäß § 358 Abs. 2 Satz 1 BGB auch nicht mehr an den finanzierten Vertrag, hier also den Kaufvertrag, gebunden ist und die Beklagte nach § 358 Abs. 4 Satz 5 BGB in die Rechte und Pflichten des Unternehmers aus dem Kaufvertrag über das Fahrzeug tritt.
48Nach § 358 Abs. 3 Satz 1 BGB sind ein Vertrag über die Lieferung einer Ware und ein Darlehensvertrag verbunden, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrages dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Letzteres ist nach Satz 2 insbesondere anzunehmen, wenn im Falle der Finanzierung durch einen Dritten sich der Darlehensgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Darlehensvertrages der Mitwirkung des Unternehmers bedient. Diese Voraussetzungen sind für den Darlehensvertrag der Parteien, der auf Vermittlung der Fahrzeug-Werke N zustande kam und der Finanzierung des Kaufpreises aus dem Kaufvertrag über das Fahrzeug diente, gegeben.
49Der Kaufvertrag mit der Fahrzeug-Werke N ist durch den Widerruf ebenfalls gemäß § 355 Abs. 3 BGB rückabzuwickeln, § 358 Abs. 4 Satz 1 BGB. Der wirksame Widerruf der Darlehensvertragserklärung hat nach § 358 Abs. 2 BGB zur Folge, dass der Kläger auch an seine auf Abschluss des Kaufvertrages gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden ist. Den Anspruch auf Rückzahlung der angezahlten 6.500,00 Euro kann der Kläger als Rückabwicklungsanspruch infolge der Erstreckung der Widerrufsfolgen auf den finanzierten Kaufvertrag gemäß § 358 Abs. 4 Satz 5 BGB gegen die finanzierende Bank, hier also gegen die Beklagte, geltend machen. Sofern - wie hier - das auszuzahlende Darlehen bereits dem Unternehmer zugeflossen ist, sieht § 358 Abs. 4 Satz 5 BGB eine bilaterale Rückabwicklung allein im Verhältnis zwischen Darlehensgeber und Verbraucher vor. Der Darlehensgeber tritt in diesem Fall anstelle des Unternehmers in dessen Rechte und Pflichten aus dem verbundenen Vertrag ein und wird an dessen Stelle Gläubiger und Schuldner des Verbrauchers im Abwicklungsverhältnis (BGH, Urteil vom 10. März 2009 - XI ZR 33/08, juris Rn. 26 f.).
502.1.2
51Der Kläger hat seine auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung auch wirksam widerrufen.
52Der mit Schreiben vom 11.01.2019 erklärte Widerruf war nicht verfristet.
53Die Parteien haben den Darlehensvertrag am 19.02.2016 geschlossen, sodass für die rechtliche Beurteilung die Regelungen des BGB und EGBGB in der vom 13.6.2014 bis zum 20.3.2016 geltenden Fassung Anwendung finden.
54Nach § 355 Abs. 2 BGB i.V.m. § 356b BGB, jeweils in der Fassung vom 20.9.2013, begann die Widerrufsfrist mit dem Zeitpunkt, zu welchem dem Verbraucher die Pflichtangaben nach § 492 Abs.2 BGB und Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB mitgeteilt wurden und nicht vor Vertragsschluss und Überlassung einer die Erklärung des Verbrauchers enthaltenden Urkunde.
55Nach Art 247 § 6 Abs.2 EGBGB in der Fassung vom 20.9.2013 müssen die notwendigen Angaben zum Widerrufsrecht einen Hinweis auf die Verpflichtung des Darlehensnehmers enthalten, ein bereits ausbezahltes Darlehen zurückzuzahlen und Zinsen zu vergüten. Der pro Tag zu zahlende Zinsbetrag ist anzugeben.
56Die Beklagte hat in der Widerrufsinformation den sich aus dem Nominalzins ergebenden Tageszins mitgeteilt. Diese Information war indes falsch, da sie zugleich im Rahmen ihrer AGB unter Ziffer IX 5. wirksam auf die Geltendmachung von Zinsen bei Widerruf des Darlehens verzichtet hat. Dieser Verzicht zugunsten des Vertragspartners des Verwenders war wirksam. Er wird nicht durch die Angabe eines Tageszinsbetrages in der Widerrufsinformation in Frage gestellt. Hierbei handelt es sich nicht um eine vorrangige Individualabrede, nach der doch ein Zins zu zahlen wäre. Dass die Eintragung auf einer Verhandlung mit dem Kläger beruhte, ist bereits nicht vorgetragen.
57Zwar kann die Angabe in der Widerrufsinformation ihrerseits als allgemeine Geschäftsbedingung gewertet werden. Ob dies im konkreten Fall so ist, kann indes dahinstehen, da bei sich widersprechenden AGB nach § 305c Abs. 2 BGB die für den Vertragspartner des Verwenders günstigere Regelung gilt und damit der Verzicht auf Zinsen.
58Die Angabe eines zu zahlenden Tageszinses ist nicht deshalb unschädlich, weil der Verbraucher nach sorgfältiger Lektüre aller Vertragsunterlagen erkennen könnte, dass diese Angabe für ihn wegen des Verzichts der Beklagten keine Geltung habe (so OLG Stuttgart, Urteile vom 28.5.2019, 6 U 78/18 und vom 4.6.2019, 6 U 137/18).
59Zum einen kann ein solches Verständnis von einem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher, auf den abzustellen ist, nicht erwartet werden. Denn es setzt eine Bewertung voraus, welche von zwei Angaben vorrangig ist, wobei es naheliegend ist, die konkrete Angabe eines Tageszinsbetrages für maßgeblich zu halten, anstelle der allgemeinen Angabe in den AGB. Dass die Angabe eines zu zahlenden Zinses in der Widerrufsinformation nur die grundsätzliche gesetzliche Regelung wiedergeben soll, die aber wegen der anderweitigen Regelung in den AGB für ihn nicht gelten soll, ist für den Verbraucher dabei jedenfalls angesichts des konkret angegebenen Tageszinssatzes nicht ohne weiteres erkennbar. Ein solches Verständnis entspricht auch nicht dem vom Gesetzgeber vorgegebenen Muster, bei dem gerade der konkret zu zahlende Tageszins einzutragen ist, um dem Verbraucher seine Zahlungspflichten möglichst genau zu verdeutlichen. Die Stellen der Musterinformation, an denen vom Verwender Eingaben auszuwählen oder einzufügen sind, sind jeweils so zu füllen, dass sie dem im konkreten Vertragswerk tatsächlich Vereinbarten entsprechen. Dies ergibt sich aus der Systematik der Ausfüllhinweise zum Muster. Die Beklagte hätte bei wirksamem Verzicht auf die Zinsen "0" oder ein textliches Äquivalent, eintragen können und müssen, wie sie es auch bei anderen Verbraucherdarlehen getan hat, wie dem Gericht aus anderen Verfahren bekannt ist.
60Zum anderen ist vom normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher nicht zu erwarten, dass er fehlerhafte oder irreführende Angaben bei der für ihn maßgeblichen Widerrufsinformation durch Recherche in sämtlichen Vertragsbedingungen aufdeckt und erklärbar macht. Er kann sich, um sich über sein Widerrufsrecht zu informieren, darauf beschränken, die Widerrufsinformation zu lesen. Es kann vom Verbraucher auch nicht erwartet werden, dass er weiß, dass es für die Belehrung ein Muster gibt, das die Beklagte möglicherweise bemüht war, unter Inkaufnahme von inhaltlichen Unrichtigkeiten für die Belehrung des Klägers zu verwenden.
61Schließlich kann die Notwendigkeit, den tatsächlich zu zahlenden Tageszins einzutragen, nicht deswegen verneint werden, weil Widerrufsbelehrungen grundsätzlich abstrakt formuliert und so gestaltet werden können, dass sie für eine Mehrzahl von Vertragskonstellationen zutreffend sein können. Denn die Angabe des Tageszinses setzt gerade den Bezug auf den konkreten Vertrag mit dem vereinbarten Nominalzinssatz voraus und ist damit in keinem Fall eine abstrakte Angabe für eine Mehrzahl von Verträgen.
62Die Beklagte kann sich nicht nach Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB auf den Schutz des gesetzlichen Musters berufen, da sie es nach dem oben Gesagten nicht nach den gesetzlichen Vorgaben, die die Eintragung des tatsächlich zu zahlenden Tageszinses verlangen, ausgefüllt hat.
63Eine Verwirkung des Widerrufsrechts oder ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Klägers ist nicht gegeben. Ein schutzwürdiges Vertrauen zumindest bis zur Ablösung kann die Beklagte schon deshalb nicht in Anspruch nehmen, weil sie die Situation selbst herbeigeführt hat, indem sie dem Kläger keine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung erteilt (vgl. BGH, Urteil vom 07.05.2014, Az.: IV ZR 76/11). Die Beklagte wäre auch bis zur Ablösung ohne weiteres in der Lage gewesen den Kläger ordnungsgemäß nachzubelehren (vgl. OLG Hamm Beschluss vom 25.08.2014, Az. 31 U 74/14). Die Erfüllung der Vertragspflichten über einen längeren Zeitraum begründet auch kein Umstandsmoment.
64Die Geltendmachung der Rechtsfolgen des Widerrufs nach der Ablösung des Darlehensvertrages ist ein Umstand, der grundsätzlich geeignet sein kann eine Verwirkung zu begründen. Im vorliegenden Fall scheidet dies jedoch aus diesem Grunde aus, weil die Klageeinreichung mit Schriftsatz vom 13.08.2019 in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Ablösung des Darlehensvertrages im August 2019 steht.
65Auch liegt darin keine unzulässige Rechtsausübung, weil darin noch kein Rechtsmissbrauch bzw. eine Rechtsüberschreitung zu sehen ist.
662.1.3.
67Der Anspruch ist auch nicht teilweise durch die von der Beklagten hilfsweise erklärten Aufrechnung erloschen. Denn der Beklagten steht ein Gegenanspruch auf den vereinbarten Sollzins bis zur Rückgabe des Fahrzeuges aus § 357a Abs.3 Satz 1 BGB nicht zu. Sie hat auf diesen Anspruch wirksam verzichtet. Der Verzicht ist nicht unter der Bedingung erklärt, dass der Verbraucher seine Vertragserklärung innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Vertragsschluss ausübt. Er bezieht sich auch nicht nur auf die in einem solchen Fall angefallenen Zinsen. Eine solche Einschränkung ergibt sich aus dem Wortlaut der Ziff. IX 5 der AGB nicht. Dort wird lediglich auf den Widerruf innerhalb der Widerrufsfrist abgestellt, der aber auch dann erfolgt, wenn die Widerrufsfrist wegen unzureichender Widerrufsinformation oder sonstiger Pflichtangaben nicht zu laufen beginnt. Der Verzicht ist auch nicht für einen begrenzten Zeitraum erklärt, denn er soll für alle Zinsen bis zur Rückgabe des Fahrzeuges gelten, die ihrerseits verzögert werden kann.
682.1.4.
69Einer Verurteilung der Beklagten zur Zahlung steht auch nicht § 357 Abs. 4 BGB entgegen.
70Nach § 357 Abs. 4 BGB, der über § 358 Abs. 4 Satz 1 BGB Anwendung findet, kann der Unternehmer die Rückzahlung verweigern, bis er die Waren zurückerhalten hat oder der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er die Waren abgesandt hat.
71Auf diese Vorleistungspflicht kann sich die Beklagte, die nach § 358 Abs. 4 Satz 5 BGB hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Unternehmers eintritt, trotz fehlender Rückgabe des Fahrzeugs nicht berufen. Denn die Vorleistungspflicht des Klägers ist bereits deshalb entfallen, weil die Beklagte die Rückabwicklung der Verträge infolge des Widerrufs von Anfang an abgelehnt hat. Die Vorleistungspflicht der einen Partei entfällt, wenn die andere Partei ernsthaft und endgültig eine Erfüllungsverweigerung erklärt (BGH, Urteil vom 20. Dezember 1996 - V ZR 227/95, juris Rn. 14).
72So verhält es sich hier. Der Kläger hat mit Schreiben vom 11.01.2019 den Widerruf des Darlehensvertrages erklärt und die Beklagte zur Bestätigung der Rückabwicklung des Vertrages und des finanzierten Kaufvertrages aufgefordert. Dem ist die Beklagte jedoch nicht nachgekommen. Damit hat sie eine Rückabwicklung beider Verträge und auch die Entgegennahme des infolge des Widerrufs vom Kläger herauszugebenden Fahrzeugs an sie verweigert.
73Der Kläger hat ein Zurückbehaltungsrecht der Beklagten hinsichtlich des herauszugebenden Fahrzeugs gemäß § 273 BGB bereits im Klageantrag Ziffer 2 berücksichtigt mit der Folge, dass die Zahlungspflicht der Beklagten nur Zug um Zug gegen Herausgabe des Fahrzeugs besteht (§ 274 BGB).
742.1.5.
75Dem Zahlungsanspruch kann die Beklagte hinsichtlich des vom Kläger zu zahlenden Wertersatzes kein Zurückbehaltungsrecht entgegenhalten. Nach § 273 Abs. 1 BGB kann der Schuldner, wenn er aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem seiner Verpflichtung beruht, einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger hat, die geschuldete Leistung verweigern, bis die ihm gebührende Leistung bewirkt wird. Dieses Zurückbehaltungsrecht bewirkt nach § 274 Abs. 1 BGB, dass der Schuldner zur Leistung nur Zug um Zug gegen Empfang der ihm gebührenden Leistung zu verurteilen ist.
76Auch wenn die Beklagte gegen den Kläger dem Grunde nach einen Anspruch auf Wertersatz für den Wertverlust des Fahrzeugs im unten genannten Rahmen hat, fehlt es an einer - zumindest derzeit - bestimmbaren Leistung.
77Die Leistung, die Gegenstand einer Zug-um-Zug-Verurteilung sein soll, muss so bestimmt sein, dass die ihrerseits zum Gegenstand einer Leistungsklage gemacht werden könnte (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), denn eine unbestimmte Bezeichnung der Zug-um-Zug zu erbringenden Leistung würde die Vollstreckung des Urteils insgesamt hindern. Demnach muss ein Zahlungsanspruch nach Art und Umfang bestimmt bezeichnet sein, also auch die Höhe des zu zahlenden Betrages unzweideutig angeben sein (BGH, Urteil vom 10. Juli 2017 - I ZR 102/84, juris Rn. 43). Davon abgesehen, dass ein bestimmter Zahlungsanspruch der Beklagten nicht zu einer Zug-um-Zug-Verurteilung, sondern zu einer Saldierung mit dem Zahlungsanspruch des Klägers führen würde (vgl. BGH, Urteil vom 20. Februar 2008 - VIII ZR 334/06, juris Rn. 23), fehlt es an einem derartigen Zahlungsanspruch. Die Beklagte hat hinsichtlich des Wertersatzes bislang lediglich Feststellungsklage erhoben, die auch mangels derzeitiger Möglichkeit der Bezifferung zulässig ist. Ein Gegenanspruch, der zwar nicht zu einer Zug-um-Zug- Verurteilung, sondern zu einer Saldierung führen würde, besteht damit erst nach Bezifferung dieses Anspruchs(Zum Ganzen LG Ellwangen BeckRS 2018, 1138).
782.1.6.
79Der Zinsanspruch des Klägers ergibt sich aus den §§ 291, 288 Abs. 1 BGB. Die Klage wurde der Beklagten am 21.10. 2019 zugestellt.
802.2.
81Der Klageantrag Ziffer 2 ist begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Feststellung, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet.
82Nach § 293 BGB kommt der Gläubiger in Verzug, wenn er die ihm angebotene Leistung nicht annimmt. Nach § 295 Satz 1 BGB genügt ein wörtliches Angebot des Schuldners, wenn der Gläubiger ihm erklärt hat, dass er die Leistung nicht annehmen werde. Diese Verweigerung liegt spätestens mit dem Klageabweisungsantrag vor.
832.3.
84Auch der Klageantrag Ziffer 3 hat Erfolg. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten aus den §§ 280 Abs. 1, 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3, 257 BGB. Nachdem die Beklagte den vom Kläger persönlich erklärten Widerruf innerhalb der gesetzten Frist nicht anerkannte, befand sie sich mit der Rückabwicklung des Darlehensvertrages in Verzug, § 286 Abs. 1, Abs. 2 BGB. Die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten des Klägers nach Verzugseintritt stellt damit einen Verzugsschaden dar, den der Kläger nach § 280 Abs. 1 und 2 BGB ersetzt verlangen kann. Die damit verbundenen Kosten kann der Kläger auch der Höhe nach verlangen.
853.
86Die zulässige Hilfswiderklage ist teilweise begründet.
87Die für den Fall der Begründetheit der Klage erhobene Widerklage ist, da sie unter einer innerprozessualen Bedingung steht, zulässig. Diese Bedingung ist auch eingetreten.
88Gegen die Zulässigkeit des Widerklageantrags bestehen auch keine weitergehenden Bedenken, da die Höhe der geltend gemachten Ansprüche noch nicht abschließend beziffert werden kann.
893.1.
90Die Beklagte hat gegen den Kläger einen Anspruch auf Wertersatz für den Wertverlust des Fahrzeuges aus §§ 358 Abs.4 Satz 1, 357 Abs.7 BGB.
91Die Wertersatzregelung des § 357 Abs.7 BGB gilt aufgrund der Verweisung unmittelbar auch für Kaufverträge im stationären Geschäft. § 358 Abs.4 Satz 1 BGB verweist auf die voranstehenden Vorschriften "unabhängig von der Vertriebsform". Dass dieser Zusatz nicht nur für die Verweisung auf § 355 BGB gilt, sondern auch für die weitergehenden Verweisungen, ergibt sich aus dem vom Gesetzgeber vorgesehenen Muster für den Verbraucherkreditvertrag in Anlage 7 zum EGBGB, nach dem in dem Gestaltungshinweis 6c, der eine Hinweispflicht auf die Wertersatzpflicht ohne Beschränkung auf außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossene Verträge vorsieht.
92Der Kläger ist über sein Widerrufsrecht und die Wertersatzpflicht in der für Verbraucherdarlehen mit verbundenem Geschäft vom Gesetzgeber vorgesehenen Form belehrt worden.
93Er hat danach Wertersatz aber nur insoweit zu leisten, als dieser auf einen Umgang mit der Ware zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Ware nicht notwendig war.
944.
95Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO.
96Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr.11, 709, 711 ZPO.
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