Urteil vom Landgericht Bochum - 2 O 25/21

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 24.654,69 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.09.2020 zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs der Marke W mit der Fahrzeugidentifikationsnummer ### nebst zwei Fahrzeugschlüsseln, Kfz-Schein und Kfz-Brief.

Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit bezüglich eines Anspruchs auf Zahlung eines weiteren Betrages in Höhe von 316,47 Euro erledigt ist.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der vorgenannten Zug-um-Zug-Leistung in Annahmeverzug befindet.

Es wird festgestellt, dass die vorgenannte Verurteilung zur Zahlung aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung der Beklagten herrührt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten der Verweisung trägt die Klägerin. Im Übrigen trägt die Kosten des Rechtsstreits die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwehren, sofern nicht die Beklagte Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen