Urteil vom Landgericht Bochum - 7 Ks 2/25
Tenor
Der Angeklagte ist des versuchten Totschlags in Tateinheit mit schwerer sowie gefährlicher Körperverletzung schuldig.
Er wird zu einer Freiheitsstrafe von
9 Jahren
verurteilt.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens, seine notwendigen Auslagen sowie die notwendigen Auslagen des Nebenklägers.
Angewandte Vorschriften:
§§ 212 Abs. 1, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 5, 226 Abs. 1 Nr. 3 Var. 1, 22, 23, 52 StGB
1
Gründe:
3(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 S. 1 StPO)
4I.
5Feststellungen zur Person
6Der derzeit 38-jährige Angeklagte wurde in I. geboren und wuchs dort auch auf. Seine Mutter war Hausfrau und ist 2021 verstorben. Kontakt zu seinem Vater bestand nach der frühen Trennung seiner – nicht verheirateten – Eltern kaum. Auch der Vater des Angeklagten ist bereits verstorben, dieser zum Ende des Jahres 2024. Der Angeklagte ist das jüngste von vier aus der Ehe hervorgegangenen Kindern. Zu seinen Geschwistern pflegt er ein wechselhaftes Verhältnis, welches aber eher zum Positiven tendiert.
7Den Kindergarten besuchte der Angeklagte lediglich wenige Male. Warum dieser Besuch nicht fortgesetzt wurde ist ihm nicht bekannt. Nach seiner Einschulung in der R. in I. im Jahr 1993 musste er das dritte Schuljahr einmalig wiederholen. Im Anschluss besuchte er die T. in I., wobei es sich um eine Förderschule handelt. Aufgrund seiner Lese-Rechtschreibschwäche vermochte er sich in der Schulzeit nicht zu profilieren und verließ diese im Alter von 16 Jahren mit dem Abgangszeugnis. Ferner bezog er einen eigenen Haushalt in I.-Heven.
8Eine Ausbildung strebte er nicht an, war aber mehrfach über teils signifikante Zeiträume beruflich tätig. So arbeitete er etwa im Zeitraum von 2013-2018 als Maschinenanlagenführer bei der Firma Z.. Zuletzt war er 2022 berufstätig und bezieht seither öffentliche Leistungen.
9Der Angeklagte hat einen Sohn und eine Tochter im Alter von 14 bzw. 15 Jahren aus einer früheren Beziehung. Mit diesen bestand bis zu seiner Inhaftierung regelmäßiger Kontakt, auch nachdem die Beziehung zur Kindesmutter bereits 2012 zerbrach. Diese hat das Sorgerecht inne, während der Angeklagte sich regelmäßig an Wochenenden um seine Kinder kümmerte.
10Seit seinem 14. Lebensjahr konsumiert der Angeklagte Alkohol. Er trinkt vornehmlich Bier, aber auch Wodka. Zuletzt betrug seine regelmäßige Trinkmenge zwischen 10 und 20 Flaschen Bier. Zusätzlich nahm er etwa alle drei Tage eine halbe Flasche Wodka zu sich.
11Mit 14 oder 15 Jahren kam es überdies zum erstmaligen Konsum von Marihuana. Dieser verstetigte sich bis der Angeklagte zuletzt etwa 5 g täglich verbrauchte. Zudem konsumierte er auch mehrmals in der Woche Kokain, ohne diesen Konsum der Menge nach näher konkretisieren zu können. Wie er diesen Konsum zu finanzieren vermochte, ließ sich durch die Kammer nicht eruieren.
12Während der Phasen seiner Berufstätigkeit oder während Besuchszeiten seiner Kinder, vermochte der Angeklagte seinen Konsum von Betäubungsmitteln auszusetzen.
13Schwerwiegende Erkrankungen oder Verletzungen unter Beteiligung des Kopfes sind bei dem Angeklagten nicht aufgetreten. Er befand sich zu keinem Zeitpunkt in psychiatrischer Behandlung.
14Der Angeklagte ist strafrechtlich bislang wie folgt in Erscheinung getreten:
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Am 03.06.2002 wurde er durch das Amtsgericht I. wegen Diebstahls verwarnt. Zudem wurde ihm die Erbringung von Arbeitsleistungen auferlegt (8 Ds 22 Js 1657/01-244/01).
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18
Dieselbe Sanktion verhängte das Amtsgericht I. am 16.06.2003 wegen Körperverletzung in zwei Fällen, davon in einem Fall gemeinschaftliche handelnd (8 Ds 22 Js 427/03-78/03),
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Wegen gemeinschaftlicher versuchter räuberischer Erpressung, gemeinschaftlichen Diebstahls in zwei Fällen sowie Diebstahls wurde gegen den Angeklagten am 17.05.2004 ein vierwöchiger Jugendarrest durch das Amtsgericht I. verhängt (8 Ds 22 Js 240/04-58/04).
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22
Am 28.06.2006 erließ das Amtsgericht I. einen Strafbefehl gegen den Angeklagten wegen unerlaubten Abgebens von Betäubungsmitteln über eine Geldstrafe in Höhe von 10 Tagessätzen zu je 3,00 € (8 Cs 43 Js 373/06-132/06).
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24
Mit Urteil des Amtsgerichts I. vom 19.02.2009 wurde der Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Ihm wurde ein Bewährungshelfer bestellt. Nach zweimaliger Verlängerung der Bewährungszeit um jeweils ein Jahr, wurde die Strafe schließlich mit Wirkung vom 04.03.2014 erlassen (9 Ds 52 Js 1038/08-400/08).
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26
Wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verhängte das Amtsgericht I. am 22.10.2010 eine Geldstrafe in Höhe von 30 Tagessätzen zu je 10,00 €. Überdies wurden ein dreimonatiges Fahrverbot sowie eine Sperre für die Fahrerlaubnis bis zum 10.05.2011 festgelegt (9 Cs 52 Js 865&10-321/10).
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Am 31.01.2011 wurde der Angeklagte wegen Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 10,00 € verurteilt (39 Ds 52 Js 1144/09-447/09).
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30
Aus den Entscheidungen zu 6. und 7. bildete das Amtsgericht I. mit Beschluss vom 09.05.2011 eine nachträgliche Gesamtstrafe von 45 Tagessätzen zu je 10,00 € und erhielt die Nebenfolgen aus der Entscheidung zu 6. aufrecht.
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Aufgrund von Körperverletzung in Tateinheit mit Beleidigung und Bedrohung verhängte das Amtsgericht I. am 07.02.2013 gegen den Angeklagten eine Geldstrafe in Höhe von 50 Tagessätzen zu je 10,00 € (9 Ds 252 Js 406/12-478/12).
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Wiederum durch das Amtsgericht I. erging am 07.04.2020 ein Strafbefehl wegen fahrlässiger und vorsätzlicher Trunkenheit im Straßenverkehr über eine Geldstrafe in Höhe von 50 Tagessätzen zu je 10,00 € (18 Cs 432 Js 638/19-126/20).
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Am 16.03.2021 verurteilte das Amtsgericht I. den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in einem minder schweren Fall zu einer Geldstrafe in Höhe von 100 Tagessätzen zu je 20,00 € (9 Ds 831 Js 119/20-344/20).
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Wegen Duldens des Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit Führen eines nicht versicherten Kraftfahrzeugs erging gegen den Angeklagten am 05.05.2022 ein Strafbefehl des Amtsgerichts I. über eine Geldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen zu je 10,00 € (18 Cs 232 Js 602/21-89/22).
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40
Wiederum durch Strafbefehl des Amtsgerichts I. wurde gegen den Angeklagten am 12.12.2023 wegen vorsätzlicher Körperverletzung eine Bewährungsstrafe von 6 Monaten verhängt. Ihm wurde ein Bewährungshelfer bestellt. Die Bewährungszeit läuft bis zum 28.12.2026 (18 Cs 432 Js 232/23-440/23).
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Zuletzt wurde der Angeklagte wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln durch das Amtsgericht I. am 06.05.2024 zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten verurteilt. Ferner wurde eine Einziehung von Tatprodukten, -mitteln und –objekten angeordnet. Ihm wurde ein Bewährungshelfer zur Seite gestellt. Die Bewährungszeit läuft bis zum 13.05.2027.
II.
44Feststellungen in der Sache
45In der Sache hat die Kammer folgende Feststellungen getroffen:
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Tatgeschehen
Am 24.10.2024 hielt sich der Angeklagte, wie er dies häufiger zu tun pflegte, im Lutherpark in I. auf. Dort traf er gegen 18:00 Uhr zunächst auf den Zeugen E. Der Angeklagte hatte Gerüchte vernommen, dass E. gemeinsam mit dem weiteren Zeugen und Nebenkläger C. (im Folgenden: der Nebenkläger) plane oder jedenfalls geplant habe, von seinem Onkel, dem Zeugen D., Marihuana zu stehlen. Hierüber war er erzürnt.
49Er beschloss, E. sowie den Nebenkläger hierfür abzustrafen. Zunächst konfrontierte er zu diesem Zweck E., zog diesen zu sich und versetzte ihm jedenfalls einen Faustschlag in dessen Gesicht. Dem Zeugen gelang es, den Angeklagten wegzuschubsen, welcher daraufhin von ihm abließ.
50Sodann kehrte der Nebenkläger von einem Besorgungsgang im nahegelegenen „Boni“-Center zurück und der Angeklagte wandte sich diesem zu. Er begann auch auf den Nebenkläger einzuschlagen, welcher sich körperlich zur Wehr setzte. Beide schubsten einander und versuchten sich gegenseitig mit Faustschlägen zu treffen. Hierbei verlagerte sich das Geschehen von einer Wegführung in den Bereich einer Wiese in der Parkmitte. Nachdem sich diese vom Angeklagten initiierte Auseinandersetzung über einen nicht konkret festzustellenden Zeitpunkt hingezogen hatte, schien es dort zunächst zu einer Beruhigung des Geschehens zu kommen. Der Angeklagte und der Nebenkläger standen nahe beieinander und hatten zumindest zeitweilig die Arme um die Schultern bzw. auf die Schultern des jeweils anderen gelegt. In dieser Situation tauschten sie keine weiteren Schläge mehr aus. Sodann zog der Angeklagte ein mitgeführtes Messer unklarer konkreter Beschaffenheit und Klingenlänge. Mit diesem stach er den Nebenkläger wuchtig in den linken oberen Brustbereich. Ihm war dabei bewusst, dass ein Messerstich in diese Region eine ganz erhebliche Gefahr der Hervorrufung tödlicher Verletzungen mit sich brachte. Das Versterben des Nebenklägers nahm er dabei zumindest billigend in Kauf.
51Der Nebenkläger sackte blutend in sich zusammen. Er war nicht mehr ansprechbar und vermochte aus eigener Kraft nicht mehr zu stehen, was der Angeklagte realisierte. Er erkannte, dass er den Nebenkläger schwer, möglicherweise tödlich verletzt hatte und entschloss sich zur Flucht. Er ließ dabei seine Schuhe zurück, wobei die Kammer nicht sicher festzustellen vermochte, ob er diese vor oder nach der Ausführung des Messerstiches ausgezogen hatte.
52Der Einstich in der linken Brusthälfte des Nebenklägers drang bis in dessen Brusthöhle vor und verursachte das Eindringen von Luft in die Brusthöhle (sog. Pneumothorax). Ferner erlitt der Nebenkläger eine scharfkantige Wunde am linken Unterarm. Diverse andere im Lutherpark aufhältige Personen wurden auf den zusammengesunkenen und blutenden Nebenkläger aufmerksam und eilten diesem zur Hilfe. So wurde versucht, weiteren Blutaustritt durch Aufdrücken einer Kinderdecke der Zeugin U. zu minimieren. Der Nebenkläger wurde von dem Zeugen PK J. und dem eintreffenden Notarzt notversorgt. Bereits vor Ort wurde er reanimationspflichtig. Er konnte aber hinreichend stabilisiert und dem A.-Krankenhaus zugeführt werden.
53Der Nebenkläger wurde im A.-Krankenhaus operiert. Aufgrund der in die Brusthöhle eingedrungenen Luft wurde die Atmung des Nebenklägers tangiert, was trotz der schnell eingeleiteten Rettungsmaßnahmen zu einem hypoxischen Hirnschaden führte, da durch die Atemwegseinschränkung eine Sauerstoffunterversorgung seines Gehirns eintrat.
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Nachtatgeschehen
Der Angeklagte verließ das Gelände des Lutherparks. In Verlauf des Abends der Tat erschien er bei dem Zeugen B. in dessen damaliger Wohnung an der Anschrift H.-straße 1, in unmittelbarer Nähe des Lutherparks. Er bat den Zeugen, bei diesem nächtigen zu dürfen, was ihm gestattet wurde. Nachdem der Angeklagte für etwa eine halbe Stunde auf der Couch des Zeugen geschlafen hatte, erhielt B. einen Anruf, in welchem ihm sein Bruder von Verdachtsmomenten berichtete, dass der Angeklagte „im Lutherpark jemanden abgestochen“ habe. Daraufhin weckte B. den Angeklagten auf und fragte ihn, was dieser getan habe. Der Angeklagte erklärte, er glaube, er habe jemanden abgestochen. Daraufhin verwies B. den Angeklagten der Wohnung. Zuvor gab er ihm jedoch noch ein paar Schuhe, da der Angeklagte lediglich mit Socken an den Füßen bekleidet bei dem Zeugen erschienen war. Sein Mobiltelefon ließ der Angeklagte in der Wohnung zurück.
57Der Angeklagte verbrachte die Nacht dann an einem unbekannt gebliebenen Ort. Am Folgetag begab er sich zu der mit ihm befreundeten Zeugin CG.. Dieser gegenüber stritt er eine Tatbeteiligung ab. Gleichwohl informierte die Zeugin die Polizei über die Anwesenheit des Angeklagten in ihrer Wohnung. Der Angeklagte wurde vor Ort widerstandslos festgenommen.
58Der Angeklagte befindet sich seither aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts L. vom 25.10.2024 (64 Gs 4803/24) durchgehend in Untersuchungshaft.
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Tatfolgen
Bei dem Nebenkläger ist in Folge der erlittenen Verletzungen ein schweres apallisches Syndrom eingetreten, umgangssprachlich auch als Wachkoma bezeichnet. Seine Hirnfunktionen sind im Wesentlichen erloschen, obwohl sein Atem- und Kreislaufzentrum zumindest in Teilen weiter funktioniert. Er ist nicht ansprechbar. Mit einer Besserung seines Zustands ist aus medizinischer Sicht nicht zu rechnen.
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Schuldfähigkeit
Der Angeklagte war bei dem Tatgeschehen in seiner Fähigkeit, das Unrecht seines Handelns einzusehen nicht eingeschränkt und in der Lage, nach dieser Einsicht zu handeln.
65III.
66Beweiswürdigung
67Diese Feststellungen beruhen auf den ausweislich des Protokolls der Hauptverhandlung eingeführten Beweismitteln.
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Feststellungen zur Person des Angeklagten
Die Feststellungen zur Person des Angeklagten beruhen auf dessen insoweit glaubhafter Einlassung. Hinsichtlich der Vorstrafen des Angeklagten wurde der Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 14.02.2025 verlesen.
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Feststellungen zur Sache
Der Angeklagte hat sich zur Sache weitestgehend nicht eingelassen. Lediglich in seinem letzten Wort hat er ausgeführt, die Tat nicht begangen zu haben. Dies ist widerlegt durch das Ergebnis der Beweisaufnahme im Übrigen. Zwar konnte kein Zeuge die konkrete Beobachtung eines Messerstiches durch den Angeklagten schildern. Jedoch ist die Kammer aufgrund der Gesamtumstände davon überzeugt, dass allein der Angeklagte als Verursacher der objektiv feststellbaren Verletzungen des Nebenklägers in Betracht kommen kann.
74So hat insbesondere der Zeuge B. glaubhaft bekundet, dass der Angeklagte ihm gegenüber die Äußerung „Ich glaube, ich habe jemanden abgestochen“ getätigt habe. Ferner war den Aussagen der weiteren Zeugen U., QJ., DI., OH., FN., MO. KN. E., MY., GU. und ZP. zu entnehmen, dass der Angeklagte die einzige Person war, welche am Tattag im Lutherpark mit dem Nebenkläger in Streit geriet und eine körperliche Auseinandersetzung mit diesem führte, in deren Zuge er sich allein in der unmittelbaren Nähe des Nebenklägers aufhielt. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass die Angaben der Zeugen in Einzelheiten erheblich voneinander abwichen. Dies ist zur Überzeugung der Kammer aber verständlich, da die Zeugen zu unterschiedlichen Zeitpunkten mit variierendem Interesse Beobachtungen von Teilen des Geschehens gemacht haben.
75Ihre Überzeugung davon, dass der Angeklagte jedenfalls mit bedingtem Tötungsvorsatz auf den Nebenkläger eingestochen hat, stützt die Kammer auf die immense abstrakte Gefahr, die mit einem Messerstich in die Brust eines anderen Menschen regelmäßig einhergeht. Etwaige vorsatzkritische Elemente wie die Alkoholisierung des Angeklagten hat die Kammer berücksichtigt, jedoch nicht für durchschlagend erachtet.
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Tatfolgen
Das Vorliegen der Verletzungen, deren Ausmaß und Gefährlichkeit ergeben sich aus dem überzeugenden und nachvollziehbaren Gutachten der Sachverständigen Dr. JJ..
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Schuldfähigkeit
Die Feststellung der Schuldfähigkeit des Angeklagten beruht auf den überzeugenden und nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen Dr. KZ.
82IV.
83Rechtliche Würdigung
84Der Angeklagte hat sich mithin des versuchten Totschlags in Tateinheit mit schwerer Körperverletzung sowie mit gefährlicher Körperverletzung gemäß §§ 212 Abs. 1, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 5, 226 Abs. 1 Nr. 3 Var. 1, 22, 23, 52 StGB strafbar gemacht.
85Der Angeklagte ist insbesondere auch nicht strafbefreiend von dem Versuch des Tötungsdelikts zurückgetreten. Er ging davon aus, den Nebenkläger schwer, möglicherweise tödlich verletzt zu haben, sodass bereits ein beendeter Versuch vorlag und die freiwillige Aufgabe der weiteren Tatausführung seinen Pflichten nicht genügte. Der Angeklagte hätte vielmehr die Vollendung der Tat freiwillig verhindern müssen, hat jedoch keinerlei Schritte unternommen, um dieses Ziel zu erreichen.
86V.
87Strafzumessung
88Im Hinblick auf die Strafzumessung hat die Kammer sich im Wesentlichen von folgenden Erwägungen leiten lassen:
891. Strafrahmen
90Die Kammer hat im Ausgangspunkt den Strafrahmen des § 212 Abs. 1 StGB zugrunde zu legen gehabt, der eine Freiheitsstrafe von 5 bis 15 Jahren vorsieht. Sodann war allerdings eine Milderung des Strafrahmens gemäß §§ 22, 23, 49 Abs. 1 StGB vorzunehmen. Unter Würdigung der tat- und täterbezogenen Umstände des Falls unter besonderer Berücksichtigung der versuchsbezogenen Aspekte, erschien dies noch angezeigt.
91Dabei hat die Kammer nicht verkannt, dass der Versuch des Tötungsdelikts vorliegend eine überaus große Vollendungsnähe aufweist, da der Nebenkläger nicht mehr zu Bewusstsein gelangt ist und nicht zu erwarten ist, dass sich dies noch ändern wird. Jedoch war ebenfalls zu berücksichtigen, dass der Angeklagte lediglich einen einzelnen Messerstich mit nur bedingtem Tötungsvorsatz ausgeführt hat. Überdies lag eine alkoholbedingte Enthemmung des Angeklagten vor, wenn diese auch nicht den Grad einer eingeschränkten Schuldfähigkeit i.S.d. § 21 StGB erreicht hat.
92Die Kammer hat mithin einen Strafrahmen von 6 Monaten bis zu 11 Jahren und 3 Monaten zugrunde gelegt.
932. Strafzumessung
94Bei der Festlegung der konkreten Strafe – der Strafzumessung im engeren Sinne – hat die Kammer unter Zugrundelegung des vorerwähnten Strafrahmens ausgehend von der Schuld des Angeklagten die Gesamtheit der inneren und äußeren Seiten der Tat gewürdigt und dien in § 46 StGB genannten Strafzumessungsgesichtspunkten berücksichtigt und gegeneinander abgewogen.
95Dabei wurde zugunsten des Angeklagten dessen alkoholbedingte Enthemmung berücksichtigt.
96Zu Lasten des Angeklagten mussten allerdings seine erheblichen, mehrfach auch einschlägigen, Vorstrafen in die Abwägung einfließen. Ferner hat er durch die Tat insgesamt drei Straftatbestände verwirklicht, wobei insbesondere die vollendete schwere Körperverletzung schwer wiegt. Ferner ist auch die Tatmotivation des Angeklagten als in einem auffälligen Missverhältnis zur begangenen Tat stehend zu sehen. Der Angeklagte wollte die vermutete Absicht des Nebenklägers bestrafen, seinem Onkel Marihuana zu entwenden. Selbst wenn man unterstellt, dass der Nebenkläger sich zu einem derartigen Vorhaben tatsächlich entschlossen gehabt hätte, wäre der Angriff mit einem Messer hierzu jedenfalls völlig unverhältnismäßig.
97Nach Abwägung all dieser Strafzumessungsgesichtspunkte hat die Kammer auf eine
98Freiheitsstrafe von 9 Jahren
99erkannt, die sie für unrechts-, schuld- und sühneangemessen und zur Einwirkung auf den Angeklagten für unbedingt erforderlich, aber auch ausreichend erachtet hat.
100VI.
101Maßregelanordnung
102Eine Maßregel gemäß § 64 StGB hat die Kammer gegen den Angeklagten nicht verhängt. Eine solche kommt in Betracht, wenn eine Person den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird sie wegen einer rechtswidrigen Tat, die überwiegend auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil ihre Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist und die Gefahr besteht, dass sie infolge ihres Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Dabei erfordert das Vorliegen des Hanges eine Substanzkonsumstörung, infolge derer eine dauernde und schwerwiegende Beeinträchtigung der Lebensgestaltung, der Gesundheit, der Arbeits- oder der Leistungsfähigkeit eingetreten ist und fortdauert. Ferner soll Anordnung nur dann ergehen, wenn aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte zu erwarten ist, die Person durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt innerhalb der Frist § 67d Abs. 1 S. 1 oder 3 StGB zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf ihren Hang zurückgehen.
103Diese Voraussetzungen lagen nicht vor.
104Zwar leidet der Angeklagte nach den Ausführungen der Sachverständigen Dr. VL. an einer Alkohol- und Cannabisabhängigkeit. Dies genügt jedoch nicht zur Feststellung eines Hanges, da Veränderungen in seiner Lebensführung nicht festzustellen sind. Der Angeklagte war nach seinen eigenen Angaben in der Lage dazu, den Suchtmittelkonsum erforderlichenfalls zurückzustellen, etwa, wenn er Besuch von seinen Kindern hatte.
105Selbst wenn man einen Hang annehmen sollte, wäre nicht festzustellen, dass das Tatgeschehen auf den Hang des Angeklagten zurückzuführen ist, da eine – zweifellos gegebene – Mitursächlichkeit nicht hinreichend ist. Vordringliche Ursache für die Tatbegehung war hier aber zur Überzeugung der Kammer die Verärgerung über die angeblich vom Nebenkläger geplante Straftaten zum Nachteil des Onkels des Angeklagten. Ferner sind nach den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen Dr. VL. auch das invalidierende Umfeld und die dissoziale Charakterstruktur des Angeklagten Mitauslöser der Tat, weshalb es sich eher um eine Konflikttat als um eine Hangtat handele.
106Schließlich wäre auch die Wahrscheinlichkeit eines Therapieerfolgs nicht ausreichend gegeben. Zwar hat der Angeklagte verbal einen Therapiewunsch geäußert, jedoch ist er nach der Einschätzung der Sachverständigen Dr. VL., welcher die Kammer folgt, nicht hinreichend anstrengungsbereit. Zudem liegen in der Person des Angeklagten diverse ungünstige Faktoren vor, welche die Erfolgsaussichten einer Therapie geringfügig erscheinen lassen.
107So verfügt der Angeklagte weder über einen Schulabschluss, noch eine Berufsausbildung. Er ist langjährig verfestigt von verschiedenen Substanzen abhängig. Es handelt sich bei ihm um einen Gewalttäter mit dissozial-krimineller Persönlichkeitsakzentuierung und niedriger Introspektionsfähigkeit.
108Mithin liegt trotz des Vorliegens einer Abhängigkeitserkrankung keine Indikation für die Anordnung einer Maßregel gemäß § 64 StGB vor.
109VII.
110Kosten
111Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 465 Abs. 1, 472 Abs. 1 StPO.
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Referenzen
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- StGB § 23 Strafbarkeit des Versuchs 1x
- StGB § 49 Besondere gesetzliche Milderungsgründe 1x
- StPO § 465 Kostentragungspflicht des Verurteilten 1x
- StPO § 472 Notwendige Auslagen des Nebenklägers 1x
- StGB § 21 Verminderte Schuldfähigkeit 1x
- StGB § 46 Grundsätze der Strafzumessung 1x
- StGB § 64 Unterbringung in einer Entziehungsanstalt 2x
- StGB § 212 Totschlag 3x
- StPO § 267 Urteilsgründe 1x
- StGB § 67d Dauer der Unterbringung 1x
- 22 Js 1657/01 1x (nicht zugeordnet)
- 22 Js 427/03 1x (nicht zugeordnet)
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- 43 Js 373/06 1x (nicht zugeordnet)
- 52 Js 1038/08 1x (nicht zugeordnet)
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- 52 Js 406/12 1x (nicht zugeordnet)
- 32 Js 638/19 1x (nicht zugeordnet)
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- 32 Js 602/21 1x (nicht zugeordnet)
- 32 Js 232/23 1x (nicht zugeordnet)
- 64 Gs 4803/24 1x (nicht zugeordnet)