Urteil vom Landgericht Bonn - 3 O 206/14
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 900,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.01.2014 zu zahlen.
Die Beklagte wird weiter verurteilt, den Kläger von einer Vergütungsforderung der M Rechtsanwälte in Höhe von 147,56 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, dem 01.07.2014, freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand
2Der Kläger begehrt die Erstattung vermeintlich zu viel erbrachter Zahlungen nach erklärtem Widerruf eines Verbraucherdarlehens.
3Im Dezember 2004 schlossen die Parteien ein Wohnungsbaudarlehen über einen Nennbetrag i.H.v. 70.000,00 EUR, wobei eine Festzinsperiode bis zum 23.12.2019 und ein anfänglicher effektiver Jahreszins von 4,75 % vereinbart wurden. In der dem Vertrag beigefügten Widerrufsbelehrung heißt es u.a.
4„Die Widerrufsfrist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung.“
5Für die Einzelheiten wird auf den Vertrag und die Belehrung verwiesen (Anl. B1, Bl. ## ff. d. A.) verwiesen. Darüber hinaus wurde der Kläger im beigefügten Formblatt „Information und Merkblatt für den Verbraucher“ ebenfalls auf sein Widerrufsrecht hingewiesen (Bl. ## d. A.).
6Unter dem 13.04.2007/ 27.04.2007 wurde auf Wunsch des Klägers eine Änderung der Tilgungsvereinbarung von 1 % auf 5 % vorgenommen. Der Vereinbarung war eine Widerrufserklärung beigefügt, die für den Beginn der Widerrufsfrist ebenfalls auf einen Zeitpunkt „frühestens“ zwei Wochen ab Erhalt der Belehrung abstellte. Für die Einzelheiten der Vereinbarung wird auf diese verwiesen (Anl. B2, Bl. ## ff. d. A.).
7Im September 2012 erkundigte sich der Kläger nach Anpassungsmöglichkeiten für das Darlehen, nahm das seitens der Beklagten unter dem 24.09.2012 unterbreitete Angebt aber nicht an. Mit E-Mail vom 08.10.2013 wandte sich der Kläger erneut an die Beklagte und erfragte unter Verweis auf die fehlerhaften Widerrufsbelehrungen die Konditionen für ein neues Darlehen mit einer Laufzeit von 10 Jahren. Die Beklagte unterbreitete dem Kläger daraufhin mit Schreiben vom 31.10.2013 ein Verlängerungsangebot, welches mit einer Annahmefrist bis zum 08.11.2013 versehen war. Der Kläger nahm das Angebot innerhalb dieser Frist nicht an.
8Mit E-Mail vom 15.11.2013 widerrief der Kläger den Darlehensvertrag unter Verweis auf die falschen Belehrungen und forderte die Beklagte dazu auf, den Widerruf bis zum 30.11.2013 zu bestätigen. Vorsorglich setzte er die Beklagte in Verzug. Die Beklagte wurde mit Anwaltsschreiben vom 10.01.2014 unter Fristsetzung von zwei Wochen zur Anerkennung des Widerrufs aufgefordert. Mit Schreiben vom 23.12.2013 stellte die Beklagte das Darlehen zur Rückzahlung fällig und verlangte einen Betrag in Höhe von 41.287,87 EUR nebst Kosten für die Löschungsbewilligung der Finanzierungsgrundschuld von 52,12 EUR. Der Kläger zahlte den Betrag am 10.01.2014, woraufhin die Beklagte die Löschungsbewilligung erteilte.
9Der Kläger begehrt mit der Klage nunmehr die Erstattung vermeintlich zu viel geleisteter Beträge, die er wie folgt beziffert:
101. Geleistete Zinsen |
23.820,59 EUR |
2. Wertschöpfung |
6.518,99 EUR |
abzgl. marktübl. geschuldeter Zinsen |
9.931,28 EUR |
20.408,29 EUR |
|
Zzgl. |
|
3. Bearbeitungskosten |
200,00 EUR |
4. Kosten der Grundbucheintragung |
400,00 EUR |
5. Notarkosten |
300,00 EUR |
21.308,29 EUR |
Der Kläger behauptet, die Zahlung an die Beklagte unter Vorbehalt erbracht zu haben.
12Er ist der Ansicht, der Hinweis auf den Fristbeginn mit dem Zusatz „frühestens“ sei nach der Rechtsprechung des BGH falsch und irreführend. Zudem entspreche die Widerrufsbelehrung weder den gesetzlichen Vorgaben noch dem gesetzlichen Muster. Die Formulierungen „beständiger Datenträger“ und „Widerspruch“ seien verwirrend für einen Verbraucher; gleiches gelte im Hinblick auf die zwei unterschiedlichen verwandten Widerrufsbelehrungen. Eine Verwirkung sei nicht anzunehmen, weil in der bloßen Vertragserfüllung kein Verzicht zu sehen sei.
13Der Kläger beantragt,
141. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 21.308,29 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.02.2014 zu zahlen.
152. die Beklagte zu verurteilen, ihn von einer Vergütungsforderung der M Rechtsanwälte in Höhe von 1.171,67 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen.
16Die Beklagte beantragt,
17die Klage abzuweisen.
18Sie bestreitet, dass die Zahlung des Klägers unter Vorbehalt erbracht worden sei. Ferner bestreitet sie die behaupteten Gebühren für Grundbucheintragungen und Notarkosten und die Höhe der erbrachten Zinsbeträge. Es seien bis zum Zeitpunkt der Beendigung des Darlehensvertrages zum 31.10.2013 nur 23.510,97 EUR Zinsen gezahlt worden. An einer Wertschöpfung fehle es bereits aufgrund des Umstandes, dass das Darlehen refinanziert worden sei.
19Die Beklagte ist der Ansicht, der kulanzweise Verzicht auf eine Vorfälligkeitsentschädigung sei kein Anerkenntnis gewesen. Darüber hinaus sei der Widerruf verfristet. Die Widerrufsbelehrung sei ordnungsgemäß, da sie trotz einiger redaktioneller Veränderungen der Musterbelehrung entspreche. Die Änderungsvereinbarung aus 2007 sei bereits vor dem Hintergrund nicht widerruflich, dass es sich um eine unechte Abschnittsfinanzierung handele, in der keine neue Kreditgewährung zu sehen sei. Abgesehen davon, dass eine Wertschöpfung bei Realkrediten nicht vermutet werden könne, sei rechnerisch unklar, wie die Wertschöpfung errechnet worden sei. Ein Nutzungsersatzanspruch könne überdies allenfalls für die Tilgungszahlungen geltend gemacht werden. Abgesehen davon hätten sich die geschuldeten Zinsen anhand des im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vereinbarten Zinssatzes zu orientieren und nicht an dem durchschnittlichen Marktzins, da bei der Berechnung des Zinses auf individuelle Parameter des Darlehensnehmers wie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse abgestellt werde. Ein etwaiger Anspruch sei angesichts des Abschlusses des Darlehensvertrages vor knapp neun Jahren letztlich verwirkt. Für den Erstattungsanspruch fehle es an einer Anspruchsgrundlage; insbesondere die vorsorgliche Inverzugsetzung durch den Kläger in der E-Mail vom 15.11.2013 genüge insofern nicht.
20Für die Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 28.04.2015 verwiesen (Bl. ### f. d. A.).
21Entscheidungsgründe
22I. Die zulässige Klage hat in der aus dem Tenor ersichtlichen Höhe Erfolg.
231. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Ersatz eines Betrages in Höhe von 900,00 EUR für die erbrachten Bearbeitungskosten (200,00 EUR), die Kosten der Grundbucheintragung (400,00 EUR) und die Notarkosten (300,00 EUR).
24a. Dem Kläger steht im Hinblick auf den Darlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach §§ 495 Abs. 1, 355 BGB in der bei Vertragsschluss geltenden Fassung vom 02.12.2004 (im Folgenden: BGB a.F.) zu. Die Widerrufsfrist war bis zur Erklärung mit Schreiben vom 15.11.2013 nicht abgelaufen. Nach § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB a. F. begann die Widerrufsfrist mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht, die ihm seine Rechte deutlich macht, in Textform mitgeteilt worden ist.
25Voraussetzung für eine wirksame Widerrufsbelehrung ist, dass der Verbraucher umfassend, unmissverständlich und in für ihn eindeutiger Form über seine Rechte belehrt wird. Der Verbraucher soll dadurch nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben. Hierfür bedarf es einer eindeutigen Information über den Beginn der Widerrufsfrist (BGH, Urteil vom 13.01.2009, Az. XI ZR 118/08, NJW-RR 2009, 709; OLG Hamm, Beschluss vom 25.08.2014, Az. 31 U 79/14, juris). Gemessen an diesem Maßstab war die Widerrufsbelehrung fehlerhaft.
26Sie hat den Anforderungen des in § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. geregelten Deutlichkeitsgebots nicht genügt. Denn eine Belehrung, die sich hinsichtlich des Beginns der Widerrufsfrist auf die Aussage beschränkt, dass die Frist frühestens mit Erhalt dieser Belehrung beginnt, ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht in der erforderlichen Weise eindeutig und umfassend, weil die Verwendung des Wortes "frühestens" es dem Verbraucher nicht ermöglicht, den Fristbeginn ohne Weiteres zu erkennen (BGH, Urteile vom 09.12.2009, Az. VIII ZR 219/08, WM 2010, 721 Rn. 13, 15; vom 01.12.2010, Az. VIII ZR 82/10, WM 2011, 86 Rn. 12; vom 02.02.2011, Az. VIII ZR 103/10, WM 2011, 474 Rn. 14; vom 28.06.2011, Az. XI ZR 349/10, WM 2011, 1799 Rn. 34; vom 01.03.2012, Az. III ZR 83/11, juris, Rn. 15; vom 15.08.2012, Az. VIII ZR 378/11).
27Die Belehrung entspricht auch nicht den gesetzlichen Anforderungen gemäß § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV a.F.. Danach genügte eine Belehrung über das Widerrufsrecht den Anforderungen des § 355 Abs. 2 BGB a.F. und den diesen ergänzenden Vorschriften des BGB, wenn das Muster der Anlage 2 in Textform verwandt wurde; dabei durfte der Unternehmer in Format und Schriftgröße von dem Muster abweichen und Zusätze wie die Firma oder ein Kennzeichen des Unternehmers anbringen, vgl. § 14 Abs. 3 BGB-InfoV a.F. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs greift die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV a.F. allerdings grundsätzlich nur ein, wenn der Verwender ein Formular verwendet, das dem Muster sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht (vgl. nur BGH, Urteil vom 01.03.2012, Az. III ZR 83/11, NZG 2012, 427 Rn. 17; Urteil vom 18.03.2014, Az. II ZR 109/13m Rn. 16, juris). Die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung entspricht dem Muster indes nicht vollständig sondern weist unstreitig mehrere redaktionelle Änderungen auf. Unterzieht der Verwender den Text der Musterbelehrung einer solchen eigenen inhaltlichen Bearbeitung, so kann er sich schon deshalb nicht auf eine mit der unveränderten Übernahme der Musterbelehrung verbundene Schutzwirkung berufen (BGH, Urteil vom 28.06.2011, Az. XI ZR 349/10, ZIP 2011, 1858 Rn. 39; Urteil vom 01.03.2012, Az. III ZR 83/11, NZG 2012, 427 Rn. 17; Urteil vom 18.03.2014, Az. II ZR 109/13, Rn. 18, juris). Das gilt unabhängig vom konkreten Umfang der von ihm vorgenommenen inhaltlichen Änderungen, da sich schon mit Rücksicht auf die Vielgestaltigkeit möglicher individueller Veränderungen des Musters keine verallgemeinerungsfähige bestimmte Grenze ziehen lässt, bei deren Einhaltung eine Schutzwirkung noch gelten und ab deren Überschreitung sie bereits entfallen soll (BGH, ZIP 2011, 1858 Rn. 39; NZG 2012, 427 Rn. 17).
28Der Kläger hat sein Recht zur Ausübung des Widerrufs auch entgegen der Ansicht der Beklagten nicht verwirkt. § 355 Abs. 3 S. 3 BGB a. F. räumte dem Verbraucher im Falle einer nicht ordnungsgemäßen Belehrung grundsätzlich ein unbefristetes Widerrufsrecht ein. Zwar führt der Umstand, dass das Widerrufsrecht des nicht ordnungsgemäß belehrten Verbrauchers keiner gesetzlichen Ausübungs- oder Ausschlussfrist unterliegt, nicht dazu, dass es ungeachtet der Grundsätze von Treu und Glauben (§ 242 BGB) gleichsam unbegrenzt ausgeübt werden könnte. Die Annahme von Verwirkung setzt indes voraus, dass der Berechtigte ein Recht längere Zeit nicht geltend gemacht hat, obwohl er dazu in der Lage gewesen wäre, der Gegner sich mit Rücksicht auf das gesamte Verhalten des Berechtigten darauf einrichten durfte und eingerichtet hat, dass dieser sein Recht auch in Zukunft nicht geltend machen werde, und die verspätete Geltendmachung daher gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstößt (BGH, Urteil vom 18.10.2004, Az. II ZR 352/02, Rn. 23, juris; BGH WM 2004, 1518, 1520).
29Daran fehlt es hier. Zwar wurde der Vertrag neun Jahre vor Ausübung des Widerrufsrechts geschlossen. Die endgültige Rückabwicklung erfolgte aber erst im Januar 2014 und damit nach Ausübung des Widerrufsrechts. Wenn die Rückführung des Darlehens aber erst nach der Erklärung des Widerrufs erfolgt, im Zeitpunkt des Widerrufs das Darlehen also noch nicht vollständig zurückgezahlt war und damit die wechselseitigen Vertragspflichten noch nicht endgültig erfüllt waren, fehlt es bereits am Umstandsmoment; für eine Verwirkung ist unter diesen Umständen kein Raum (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 21.05.2014 und 05.08.2013, Az. 13 U 219/12, juris).
30Auf den Umstand, dass es sich bei dem Verlängerungsvertrag aus dem Jahr 2007 nicht um eine erneute Kreditgewährung, sondern nach der eindeutigen Formulierung im Vertrag lediglich um eine Neukonditionierung und damit nicht um eine neue Bereitstellung der Darlehensvaluta („Die Änderung der Tilgungsvereinbarung ist wesentlicher Bestandteil des Darlehensvertrages, auf den ausdrücklich Bezug genommen wird. Soweit in dieser Vereinbarung nichts abweichendes bestimmt ist, geltend die Bestimmungen des Darlehensvertrages fort.“ (Bl. ## d. A.)) mit der Folge, dass dem Kläger hieraus kein selbständiges Widerrufsrecht zustand, kommt es damit vorliegend nicht an.
31b. Ist der Widerruf rechtzeitig erklärt worden, so ist der Darlehensvertrag mit Wirkung für die Zukunft in ein schuldrechtliches Rückabwicklungsverhältnis umgewandelt worden mit der Folge, dass die bis zum Zeitpunkt des Widerrufs wechselseitig empfangenen vertraglichen Leistungen auf den Darlehensvertrag von den Parteien jeweils zurückzugewähren sind, §§ 346 Abs. 1, 357, 348 BGB. Darunter fallen auch die nach der klägerseitigen Behauptung bei der Beklagten entstandenen und an die Beklagte gezahlten Kosten für Grundbucheintragungen, den Notar und Bearbeitungsgebühren.
32Soweit die Beklagtenseite die Höhe der Gebühren zunächst mit Schriftsatz vom 02.10.2014 vorsorglich unter Verweis darauf, es müssten noch Ermittlungen angestellt werden, sowie in der mündlichen Verhandlung mit der Begründung, in den Unterlagen der Prozessbevollmächtigten befände sich eine Notarrechnung über lediglich ca. 198,00 EUR, erneut bestritten hat, war dieses Bestreiten nicht nur unzulässig, sondern auch verspätet und mithin nicht mehr zu berücksichtigen, § 296 Abs. 2 ZPO. So ist nicht ersichtlich, wieso es der Beklagten innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten nicht gelungen ist, die Höhe der von ihr – unwidersprochen – vereinnahmten Kosten und Gebühren in Erfahrung zu bringen.
33c. Der Anspruch ist unter Verzugsgesichtspunkten ab dem 25.01.2014 zu verzinsen, nachdem die Beklagte innerhalb der ihr im Anwaltsschreiben vom 10.01.2014 gesetzten Frist keine Zahlung geleistet hat, §§ 280 Abs. 1, 2, 286, 288 BGB.
342. Die Beklagte hat den Kläger darüber hinaus unter Verzugsgesichtspunkten von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 147,56 EUR freizustellen. Durch die E-Mail vom 15.11.2013 hat der Kläger die Beklagte unmissverständlich dazu aufgefordert, bis zum 30.11.2013 den Widerruf zu bestätigen. Bereits in der E-Mail vom 08.10.2013 hatte der Kläger nach den möglichen Konsequenzen eines Widerrufes gefragt. Die Beklagte hat jedoch mit Schreiben vom 31.10.2013 lediglich ein Prolongationsangebot unterbreitet, ohne sich zu dem Widerruf zu verhalten. Damit ist sie in Verzug geraten. Jedenfalls aber war durch die fehlende Reaktion der Beklagten auf die Frage nach der Anerkennung des Widerrufes insbesondere unter Berücksichtigung der vorherigen Klärungsversuche durch den Kläger die Einschaltung eines Rechtsanwaltes zweckdienlich und erforderlich im Sinne der §§ 280 Abs. 1, 249 BGB.
35Der ausgeurteilte Betrag entspricht den erstattungsfähigen vorgerichtlich entstandenen Anwaltskosten des Geschädigten aus dem Gegenstandswert der berechtigten Forderung (BGH, Urteil vom 07.11.2007, Az. VIII ZR 341/07), wobei sich der Anspruch wie folgt zusammensetzt:
36Geschäftsgebühr VV2300 104,00 EUR
37Auslagen VV7001, 7002 20,00 EUR
38USt. 23,56 EUR
39Der Betrag ist ab Rechtshängigkeit zu verzinsen, §§ 291, 288 ZPO.
403. Ein darüber hinausgehender Anspruch wegen ungerechtfertigter Bereicherung gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 BGB in Höhe von 20.408,29 EUR (Differenz zwischen den geleisteten Zinsen nebst gezogener Nutzungen und den marktüblich geschuldeten Zinsen) besteht indes nicht.
41Da der Kläger trotz des beklagtenseitigen erheblichen Bestreitens nicht substantiiert dargelegt und unter Beweis gestellt hat, dass während der Laufzeit des Darlehns bis zum 31.10.2014 Zinsen von insgesamt 23.820,59 EUR gezahlt worden sind, kann dabei vorliegend lediglich von dem durch die Beklagten unstreitig gestellten Betrag von 23.510,97 EUR ausgegangen werden.
42Sofern der Kläger die Ansicht vertritt, die von ihm entrichteten Zinsen hätten nicht den marktüblichen Zinsen entsprochen, weshalb der Differenzbetrag zu erstatten sei, so dringt er hiermit nicht durch. Der Darlehensnehmer hat dem Darlehensgeber nach erklärtem Widerruf der auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung nicht nur die ausgezahlte Nettodarlehenssumme zurückzugewähren, sondern schuldet ferner hinsichtlich des erhaltenen Darlehens Wertersatz für die zeitlich begrenzte Möglichkeit der Kapitalnutzung. Für die Berechnung des Wertersatzes ist im Rahmen von §§ 357 Abs. 1 i.V.m. 346 BGB grundsätzlich die vertraglich vereinbarte Gegenleistung zu Grunde zu legen (Abs. 2 S. 2 Hs. 1). Allerdings kann der Verbraucher nach Maßgabe des § 346 Absatz 2, S. 2 Halbs. 2 BGB bei einem Verbraucherdarlehen nachweisen, dass der Wert des Gebrauchsvorteils aus dem Darlehen niedriger ist als die vereinbarte Gegenleistung, so dass er im Ergebnis verpflichtet ist, nur marktübliche Zinsen als Nutzungsersatz an den Darlehensgeber zu zahlen (vgl. OLG Schleswig, BeckRS 2010, 13981; BGH, NJW 2006, 2099; OLG Brandenburg, NJOZ 2010, 1980, 1982).
43Aus der EWU-Zinsstatistik für Wohnungsbaukredite an private Haushalte mit einer Laufzeit von über 10 Jahren ergibt sich, dass zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses im Dezember 2004 ein Effektiv-Zinssatz von 4,67 % p.a. marktüblich war. Die EWU Zinsstatistik hat die frühere Bundesbankzinsstatistik ersetzt, die mit Ablauf des Referenzmonats Juni 2003 eingestellt wurde. Auf dieser Grundlage konnte die Kammer den zu berücksichtigenden marktüblichen Zinssatz im Sinne des § 287 Abs. 2 ZPO schätzen, auch wenn der in der Zinsstatistik ausgewiesene Effektivzins mit dem vertraglich vereinbarten Tageszins aus dem Darlehensvertrag der Parteien nicht in allen Einzelheiten vergleichbar ist (vgl. ebenfalls auf die EWU Zinsstatistik abstellend OLG Schleswig, NJOZ 2011, 145, 146; OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.01.2013, Az. 6 U 64/12, Rn. 36, juris).
44Ausgehend davon waren die vertraglich vereinbarten Zinsen marktüblich.
45Der marktübliche Effektiv-Zinssatz lag insofern mit 4,67 % p.a. lediglich um 0,08 % unter dem im Darlehensvertrag vereinbarten Effektiv-Zinssatz von 4,75 % p.a.. Diese geringfügige Abweichung von dem statistisch für den Monat Dezember 2004 ermittelten marktüblichen Zinssatz gibt aus Sicht der Kammer keinen Anlass dazu, die Marktüblichkeit des vertraglich vereinbarten Effektiv-Zinssatzes in Frage zu stellen. Dies gilt nicht nur unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die statistischen Ermittlungen des im jeweiligen Monat durchschnittlich marktüblichen Zinssatzes tageweisen Schwankungen unterliegen und der konkrete Wert mithin nur als Ausgangspunkt herangezogen werden kann. Bei der Frage der Marktüblichkeit sind zudem weitere individuelle Parameter zu berücksichtigen, etwa Bonitätserwägungen und die Laufzeit eines Darlehensvertrages, wobei die hier vereinbarte Laufzeit von 15 Jahren deutlich über der der Statistik zugrunde liegenden Laufzeit von Darlehen „über 10 Jahren“ liegt. Hinzu kommt, dass beispielsweise im Monat November 2004 ein Effektivzinssatz von 4,76 % p.a. ermittelt wurde, der über dem hier vertraglich vereinbarten Zinssatz liegt. Eine Abweichung von den statistisch berechneten monatlichen Werten des marktüblichen Effektivzinssatzes von bis zu 0,1 % p.a. bzw. bis zu 5 % bezogen auf den Basiswert, ist nach Auffassung der Kammer nicht geeignet, die Marktüblichkeit eines vertraglich festgelegten Zinssatzes in Frage zu stellen.
46Eine Berechnung des marktüblichen Zinssatzes unter Zugrundlegung der klägerseitigen Berechnungsgrundlage kommt vorliegend indes nicht in Betracht. Die klägerseitig vorgenommene Berechnung der geschuldeten Zinsen erfolgte nach Angaben des Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung unter Zugrundelegung der monatlich angepassten Refinanzierungssätze der Institute nach EZB-Zinssatz. Damit beansprucht der Kläger den jeweils geltenden Zinssatz, den eine Zentralbank einer Refinanzierung der Geschäftsbanken zu Grunde legt, also den Zins, den Banken für Kredite bei der Zentralbank zahlen. Dass dieser Zinssatz dem Kläger im Zeitpunkt des Abschlusses des Wohnungsbaudarlehens realistischer Weise hätte zugutekommen können, hat der Kläger trotz entsprechenden Hinweises in der mündlichen Verhandlung weder behauptete noch unter Beweis gestellt; aus Sicht der Kammer ist dies nicht anzunehmen. Der – klägerseitig beantragten – Einholung eines Sachverständigengutachtens bedurfte es vor dem Hintergrund nicht, dass vorliegend lediglich Rechtsfragen in Streit stehen.
47Eine monatliche Anpassung des marktüblichen Zinssatzes kommt nach Auffassung der Kammer ebenfalls nicht in Betracht (OLG Schleswig, NJOZ 2011, 145, 146; OLG Brandenburg, NJOZ 2010, 1980). Vielmehr ist der bei Vertragsabschluss marktübliche Zinssatz zugrunde zu legen, der für die Dauer bis zum Widerruf fortgeschrieben wird. Der in der Literatur teilweise vertretenen Ansicht, es bedürfe einer zeitabschnittsweisen Berechnung des marktüblichen Zinses bei entsprechender monatlicher Anpassung des Zinssatzes (vgl. Servais, NJW 2014, 3748, 3749 f.), tritt die Kammer insofern nicht bei. Dies führt weder zu Wertungswidersprüchen, noch zu einem unbilligen Festhaltenmüssen an vereinbarten Entgeltkonditionen, sondern entspricht vielmehr dem Gesetzeswortlaut und der -intention des § 346 Abs. 2 S. 2 BGB, wonach die im Vertrag bestimmte Gegenleistung bei der Berechnung des Wertersatzes grundsätzlich zugrunde zu legen ist, Grundlage der Rückabwicklung also der Vertrag ist und es maßgeblich auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses ankommt (so im Ergebnis auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.01.2013, Az. 6 U 64/12, Rn. 36, juris).
484. Auch einen Anspruch wegen ungerechtfertigter Bereicherung in Höhe von 6.518,99 EUR mangels von der Beklagten in der Darlehensabrechnung in Abzug gebrachter Beträge für die von ihr vereinnahmte Wertschöpfung hat der Kläger gegenüber der Beklagten nicht.
49Ein Anspruch auf Nutzungsersatz hinsichtlich der an die Beklagte gezahlten Zins- und Tilgungsleistungen in Höhe von 9.931,28 EUR steht dem Kläger gegenüber der Beklagten nach Auffassung der Kammer dem Grunde nach nicht zu.
50Bei in Vollzug gesetzten Darlehensverträgen hat der Darlehensnehmer zwar einen Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Zins- und Tilgungsleistungen. Der Darlehensgeber schuldet indes nach Auffassung der Kammer für die Dauer der Nutzung dieser Beträge keinen Wertersatz in der Höhe des gesetzlichen Verzugszinssatzes, weshalb es nicht darauf ankommt, ob für das vorliegende Wohnungsbaudarlehen trotz der unstreitigen Refinanzierung des Darlehens eine – von der Bank erschütterbare – tatsächliche Vermutung dahingehend greift, dass sie Nutzungen im Wert des üblichen Verzugszinses in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gezogen hat.
51Zwar wird überwiegend vertreten, dass die Bank im Grundsatz für die klägerseits geleisteten Zins- und Tilgungsleistungen für die Dauer der Nutzung Wertersatz zu leisten hat, wobei für die Höhe auf die tatsächliche Vermutung abgestellt wird, dass die Bank Nutzungen im Wert des üblichen Verzugszinses in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gezogen hat, sofern die Bank die Vermutung nicht erschüttert (BGH, Urteil vom 24.04.2007, Az. XI ZR 17/06; BGH, Urteil vom 10.03.2009, Az. XI ZR 33/08; OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.01.2013, Az. 6 U 64/12, Rn. 36, juris).
52Diese Annahme trägt jedoch den Besonderheiten der spezifischen Rückabwicklungssituation nicht hinreichend Rechnung. Es erscheint nicht sachgerecht, dass die Bank für die (möglicherweise) gezogene Kapitalnutzung aus den an sie zurückgeflossenen Zins- und Tilgungsleistungen Zinsen zahlen muss (vgl. in diesem Sinne OLG Köln, Hinweisbeschluss vom 20.11.2012, Az. 13 U 122/12).
53Die synallagmatische Hauptflicht des Darlehensgebers besteht darin, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Inhalt dieser Wertüberlassungspflicht umfasst zunächst die Verpflichtung zur Überlassung der Valuta an den Darlehensnehmer und sodann zur Belassung der Gelder beim Darlehensnehmer bis zur Erreichung des vertraglich vereinbarten Laufzeitendes. Den Darlehensnehmer trifft im entgeltlichen Darlehensverhältnis gemäß § 488 Abs. 1, S 2, 2. Alt BGB seinerseits die synallagmatische Hauptpflicht zur Vornahme der Zinszahlung (vgl. Staudinger/ Freitag/ Mülbert (2010) BGB § 488, Rn. 23, 25). Diese Pflichtenstruktur des Darlehensvertrages ist in Bezug auf die Hauptleistungspflichten der Parteien – anders als bei üblichen vertraglichen Austauschverhältnissen, etwa Kaufverträgen – bei wirtschaftlicher Betrachtung asymmetrisch, da der Wert der kumulierten Zinsschuld des Darlehensnehmers in der Regel weit hinter demjenigen der Nebenpflicht zur Rückgewähr der Valuta zurückbleibt. Der Darlehensvertrag ist zudem durch die Vorleistung des Darlehensgebers gekennzeichnet, da dieser die Valuta zunächst irreversibel in das Eigentum des Darlehensnehmers überführt und erst bei Laufzeitende – bzw. bei Tilgungsdarlehen wie dem vorliegenden als sukzessive – Rückerstattung verlangen kann (Staudinger, a.a.O.).
54Das zwischen den Parteien des entgeltlichen Darlehensvertrages bestehende Vertragsverhältnis weicht daher vom typischen Synallagma insofern erheblich ab, als im Letzteren grundsätzlich beabsichtigt ist, dass die ausgetauschten Leistungen jeweils auf Dauer bei dem Vertragspartner verbleiben. Im Unterschied dazu ist beim entgeltlichen Darlehensvertrag von vorherein vereinbart, dass die Darlehensvaluta sukzessive an die Bank zurückgeführt wird und nicht im Vermögen des Darlehensnehmers verbleibt. Es handelt sich bei den durch die Zins- und Tilgungsleistungen zurückgeführten Beträgen mithin nicht nur bei wirtschaftlicher Betrachtung um Kapital der Bank. Das vertragliche Gefüge würde zu Lasten des Darlehensgebers einseitig erheblich verändert, wenn der Darlehensgeber verpflichtet würde, im Rahmen des Rückgewährschuldverhältnisses auf die zur Rückführung des zur Verfügung gestellten Kapitals erfolgenden Zins- und Tilgungsleistungen Nutzungsersatz zu leisten. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die erbrachten Tilgungsleistungen, da die Vornahme der Tilgung keine synallagmatische Hauptpflicht des Darlehensverhältnisses darstellt und die Gewährung von Nutzungsersatz hierauf zu einer nicht unerheblichen Besserstellung des Darlehensnehmers im Falle des Widerrufs führen würde. Eine Besserstellung des Darlehensnehmers soll durch den Widerruf eines Darlehnsvertrages indes gerade nicht erfolgen (Prütting/Wegen/Weinreich-Kessal-Wulf, BGB, 8. Aufl. § 495 Rn. 11).
55Wenn auch durch den Widerruf eine Umwandlung des Schuldverhältnisses in neue Primärpflichten der Parteien erfolgt und diese nunmehr verpflichtet sind, einander die von ihnen in der Zeit seit Abschluss des ursprünglichen Vertrages jeweils empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die daraus in der Zwischenzeit von ihnen gezogenen Nutzungen herauszugeben, darf die hierdurch erfolgte Umwandlung der Primärpflichten nicht zu einer Umgestaltung des gesetzlichen Vertragsgefüges führen.
56Ausgehend von den vorstehenden Erwägungen ist die in § 357 Abs. 1 S. 1 BGB a.F. (vom 02.12.2004) enthaltene allgemeine Verweisung auf die entsprechende Anwendung der "Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt" dahingehend einschränkend auszulegen, dass durch die Rücktrittsvorschriften das vertraglich vereinbarte Austauschverhältnis nicht seinem wesentlichen Inhalt nach verändert werden soll (vgl. zu einer einschränkenden Auslegung der in § 357 Abs. 1 S. 1 BGB enthaltenen Verweisung im Zusammenhang mit § 346 Abs. 2 S. 2 HS 1 BGB, BGH, Urteil vom 15.04.2010, Az. III ZR 218/09, BGHZ 185, 192-205, Rn. 24). Nur so kann dem Umstand Rechnung getragen werden, dass es in Fällen eines asymmetrischen Leistungsaustauschverhältnisses – wie dem vorliegenden – im Rahmen des Rückabwicklungsverhältnisses interessengerecht ist, an den wesentlichen vertraglichen Bewertungen festzuhalten, welche das von den Parteien ausgehandelte Äquivalenzverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung betreffen, da die aufgetretene Störung allein die Rückabwicklung betrifft.
57Für dieses Ergebnis spricht auch der Umstand, dass der Gesetzgeber in der gesetzlichen Neuregelung der Widerrufsfolgen gemäß §§ 357 ff. BGB, die ab dem 01.06.2014 Geltung beanspruchen, ausdrücklich keinen Nutzungsersatzanspruch des Darlehensnehmers vorsieht; der Verweis auf die allgemeinen Rücktrittsregelungen ist entfallen. Nach der Begründung zu § 357 a BGB im Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung verbleibt es für Verträge über Finanzdienstleistungen grundsätzlich bei den bisherigen Rechtsfolgen des Widerrufs, die in § 357a zusammengefasst werden, wobei die Rechtsfolgen nunmehr abschließend in diesem Untertitel geregelt werden sollen und ein Rückgriff auf das Rücktrittsrecht nicht mehr erfolge (vgl. BT.-Drucksache 17/12637 vom 06.03.2013, S. 64, 65). Daraus folgt der grundsätzliche gesetzgeberische Wille, die bestehende Rechtslage weitgehend beizubehalten. Entsprechend lässt sich den Gesetzgebungsmaterialien nicht entnehmen, dass die bisherige Rechtslage bewusst geändert werden sollte.
58Dem steht nicht der Hinweis in der Begründung des Gesetzesentwurfes entgegen, der Darlehensnehmer habe gegen den Darlehensgeber „keinen Anspruch mehr auf Herausgabe oder Ersatz von Nutzungen, (bisher war dieser Anspruch über § 346 gegeben)“ (BT.-Drucksache 17/12637 vom 06.03.2013, Begründung zum Entwurf, S. 65). Abgesehen davon, dass dieser Hinweis in der nachfolgenden Beschlussempfehlung vom 12.06.2013 fehlt, in der die möglichst unveränderte Fortgeltung der Rechtsfolgen nach der Neuregelung betont wird (BT.-Drucksache 17/13951, S. 66), hat er keine Aussagekraft im Hinblick auf die vorzunehmende Auslegung der Verweisungsnorm des § 357 Abs. 1 BGB a. F.. Aus Sicht der Kammer lässt sich der gesetzgeberischen Wertung kein zwingender Anhaltspunkt dafür entnehmen, dass dem Darlehensnehmer lediglich nach der Neuregelung kein Anspruch auf Herausgabe des Nutzungsersatzes zustehen soll (a.A. Hönninger in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 7. Aufl. 2014, § 357a BGB, Rn. 17), zumal auch nach früherer Rechtslage nicht jede Form von Nutzungsersatz ausgeschlossen war. Auf die von einem Darlehensgeber vereinnahmten Gebühren oder Kosten, auf die bei einer Rücklabwicklung kein Anspruch besteht, ist auch nach Auffassung der Kammer grundsätzlich ein Nutzungsersatz zu zahlen.
59Diesem Ergebnis steht die Entscheidung des BGH vom 12.11.2002, Az. XI ZR 47/01 (BGHZ 152, 331, 338 = WM 2002, 2501) nicht entgegen. Da sich diese zu § 3 HTW verhält, ist die entschiedene Konstellation auf die vorliegende nicht übertragbar. Während nämlich nach der damaligen Rechtslage der Widerruf zur ex tunc Unwirksamkeit des Darlehensvertrages führte, die rechtliche Grundlage für den Erhalt der Zins- und Tilgungsleistungen durch die Bank damit durch den Widerruf rückwirkend entfiel, wirkt der Widerruf nach der jetzigen gesetzgeberischen Konzeption ex nunc. Damit bestand für die erhaltenen Zins- und Tilgungsleistungen unabhängig von der Erklärung des Widerrufes ein Rechtsgrund, so dass es nicht sachgerecht erscheint, wenn die Bank die erhaltenen und wirtschaftlich ihr zuzuordnenden Leistungen nicht nur zurückzuzahlen, sondern auf diese Leistungen zusätzlich auch noch Zinsen zu zahlen hätte (OLG Köln, Hinweisbeschluss vom 20.11.2012, Az. 13 U 122/12). Dementsprechend führt der BGH in seiner Entscheidung vom 18.01.2011, Az. XI ZR 356/09 (WM 2011, 451, Rn. 26) zu §§ 357 Abs. 1, 346 Abs. 1 BGB aus, die Darlehensnehmer schuldeten die Rückzahlung des Nettokreditbetrages zzgl. Zinsen abzüglich bereits geleisteter Zahlungen.
60Auch aus der Entscheidung des BGH vom 10.03.2009 (Az. XI ZR 33/08, BGHZ 180, 123) folgt nichts anderes. Denn der dieser Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt betraf ein Darlehen, welches in vollem Umfang für die Finanzierung einer Beteiligung an einem Immobilienfonds verwendet wurde. Die Annahme einer Verpflichtung der Bank zur Zahlung von Nutzungsersatz resultierte insofern aus dem Umstand, dass die darlehensgewährende Bank infolge der Erstreckung der Widerrufsfolgen auf das finanzierte Geschäft, die Fondsbeteiligung, umfassend an die Stelle des Unternehmens in das Abwicklungsverhältnis eingetreten war und aus der Fondsbeteiligung des Darlehensnehmers keinen Vorteil ziehen können sollte. Damit ist der vorliegende Fall indes nicht vergleichbar, in dem das Darlehen für den Wohnungsbau nicht aber für die Finanzierung eines verbundenen Geschäftes verwendet wurde und sich die Funktion der Beklagten auf ihre Rolle als Darlehensgeberin beschränkt.
61Dieses Ergebnis entspricht im Übrigen der aktuellen Konzeption des europäischen Gesetzgebers. Die Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48/EG schreibt in Artikel 14 Abs. 3 b. nämlich lediglich vor, dass der Verbraucher dem Kreditgeber das Darlehen einschließlich der Zinsen zurückzuzahlen hat, die ab dem Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Kredits bis zum Zeitpunkt der Rückzahlung des Darlehens aufgelaufen sind.
62Damit kann es mangels Anspruchs dem Grunde nach letztlich dahinstehen, ob die Schadensdarstellung der Klägerseite, die eine genaue Berechnungsgrundlage nicht dezidiert dargelegt hat, hinreichend substantiiert ist.
63Auch bedarf die Frage keiner Klärung, ob der Anspruch bereits an § 814 BGB scheitert, da der Kläger ausweislich der E-Mail vom 20.09.2013 (B5, Bl. ##) Kenntnis der Rechtslage hatte und dennoch in Kenntnis der Nichtschuld an die Beklagte zahlte. Dass diese Zahlung unter Vorbehalt erfolgte, hat der Kläger zwar behauptet, trotz des beklagtenseitigen Bestreitens aber nicht unter Beweis gestellt (vgl. zu der Beweislast, wenn ein (rechtzeitiger) Vorbehalt streitig ist, Buck-Heeb in: Erman BGB, Kommentar, § 814 BGB, Rn. 13). Aus der E-Mail des Klägers vom 08.01.2014 ergibt sich dies unter Berücksichtigung der vorbehaltslosen Zahlungsankündigung nicht (Anl. B7, Bl. ##: „Betrag heute überwiesen“). Der Hinweis des Klägervertreters im Schreiben vom 10.01.2014 (Bl. ## d. A.), es werde nur unter dem Vorbehalt der Rückforderung gezahlt, erfolgte erst nach der Zahlungsankündigung des Klägers und im Zweifel nach der Wertstellung des Zahlungseinganges.
64II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Das Unterliegen der Beklagten in Höhe von unter 10 % war verhältnismäßig geringfügig und hat mangels bestehenden Gebührensprungs keine höheren Kosten veranlasst hat.
65Die Entscheidung betreffend die vorläufige Vollstreckbarkeit resultiert aus § 709 ZPO.
66Streitwert: 21.308,29 EUR
67Rechtsbehelfsbelehrung:
68Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
69a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
70b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist.
71Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
72Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Köln zu begründen.
73Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
74Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
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Referenzen
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- BGB § 348 Erfüllung Zug-um-Zug 1x
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- ZPO § 287 Schadensermittlung; Höhe der Forderung 1x
- ZPO § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen 1x
- BGB § 814 Kenntnis der Nichtschuld 2x
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- VIII ZR 219/08 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 357 Rechtsfolgen des Widerrufs von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen mit Ausnahme von Verträgen über Finanzdienstleistungen 6x
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- Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 13 U 219/12 1x
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- ZPO § 296 Zurückweisung verspäteten Vorbringens 1x
- BGB § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung 1x
- XI ZR 118/08 1x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 13 U 122/12 1x
- ZPO § 291 Offenkundige Tatsachen 1x
- BGB § 346 Wirkungen des Rücktritts 2x
- 6 U 64/12 2x (nicht zugeordnet)
- XI ZR 33/08 2x (nicht zugeordnet)
- II ZR 109/13 2x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 6 U 64/12 1x
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- XI ZR 356/09 1x (nicht zugeordnet)
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- XI ZR 349/10 2x (nicht zugeordnet)
- VIII ZR 103/10 1x (nicht zugeordnet)
- III ZR 218/09 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden 1x
- VIII ZR 82/10 1x (nicht zugeordnet)