Urteil vom Landgericht Bonn - 5 S 99/17

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 18.07.2017 (Az.: 14 C 541/16) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 250,78 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31.03.2017 zu zahlen. lm Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtstreits haben die Klägerin zu 84 % und die Beklagte zu 16 % zu tragen

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Klägerin wird ebenfalls nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert wird für beide Instanzen auf 1.547,70 € festgesetzt.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30

Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

Referenzen