Urteil vom Landgericht Dessau-Roßlau (2. Zivilkammer) - 2 O 418/13

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Der Kläger macht im Wegen der Stufenklage gegenüber der Beklagten zu 1. im Zusammenhang mit dem Abschluss einer Kommanditbeteiligung an der E. P. M.-fonds GmbH & Co. KG IV Ansprüche auf Auskunft über das Mittelverwendungsskonto sowie Schadensersatzansprüche wegen behaupteten Verschuldens bei Vertragsschluss bzw. vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung geltend. Gegen die Beklagte zu 2. macht er Schadensersatzansprüche wegen behaupteter fehlerhafter Anlageberatung geltend.

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Am 02.05.2005 unterzeichnete der Kläger im Beisein seines Beraters, dem Zeugen R., die Beitrittserklärung für die Beteiligung an der E. P. M.fonds GmbH & Co. KG IV. Hierbei handelt es sich um einen geschlossenen Filmfonds, an dem sich Investoren bis zum 16.12.2005 als Kommanditisten oder Treugeber beteiligen konnten, und an dem sich der Kläger als Treugeber mit einer Vertragssumme i.H.v. 51.500,00 € beteiligte. Die Beteiligungssumme enthielt ein Agio von 3 % i.H.v. 1.500,00 €. Die Zeichnung erfolgte auf einem Zeichnungsschein, auf dem der Kläger gesondert per Unterschrift unter Datumsanzeige bestätigte, den Beteiligungsprospekt empfangen zu haben. Auf diesem Zeichnungsschein befindet sich ein Stempelaufdruck der Beklagten zu 2. Zeitgleich gab er gegenüber der Beklagten zu 1., zum damaligen Zeitpunkt noch firmierend unter TBG St.-Beratungs GmbH, ein verbindliches Angebot auf Abschluss des im Beteiligungsprospekt abgedruckten Treuhandvertrags ab, der durch Annahme seines Beteiligungsangebots durch die E. P. M.-fonds GmbH G. im Namen der Beklagten zu 1. zustande kommen sollte. Wegen der Einzelheiten dieses Vertrags wird auf seine Ablichtung, Seite 112 ff. des Emissionsprospektes, verwiesen. Der Beteiligung des Klägers vorausgegangen war dessen Beteiligung am Vorgängerfonds E. P. M.-fonds GmbH & Co. KG im Jahr 2004.

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Der Kläger zahlte nach dem Vertragsschluss 25.000,00 € als Eigenleistung direkt auf das im Klageantrag zu 1. a) genannte Konto der Gesellschaft bei der D. Bank M. ein. Die verbleibenden 50 % zuzüglich des Agio sollten von der Beteiligungsgesellschaft über die Aufnahme von Krediten fremdfinanziert und durch eine Inhaberschuldverschreibung der Treugeber gesichert werden.

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Im Emissionsprospekt war die Beklagte zu 1. als Mittelverwendungskontrolleurin vorgesehen. Am 02.11.2005 wurde sie als Kommanditistin der Fondsgesellschaft eingetragen. Gemäß Gesellschafterbeschluss vom 19.07.2011 mit Wirkung zum 01.08.2011 fungierte die Beklagte zu 1. nicht mehr als Mittelverwendungskontrolleurin und Treuhandkommanditistin.

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Auf der Gesellschafterversammlung vom 25.07.2012 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass nicht sichergestellt sei, dass die Inhaberschuldverschreibungen im Hinblick auf den fremdfinanzierten Teil der Anlage am 31.12.2012 wie geplant zurückzuerhalten seien. Mit anwaltlichem Schreiben vom 23.11.2012 machte der Kläger daraufhin außergerichtlich seine behaupteten Auskunftsansprüche gegenüber der Beklagten zu 1. geltend.

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Der Kläger behauptet, der Emissionsprospekt sei ihm erst Wochen nach Unterschrift ausgehändigt worden. Im Rahmen des Beratungsgesprächs sei er über wesentliche Risiken nicht aufgeklärt worden. So habe der Zeuge R. die Vertriebskosten i.H.v. 16 % der Zeichnungssumme nicht erwähnt und auch keine Vorbehalte hinsichtlich der Sicherheit der Rendite geäußert. Insbesondere sei er darüber hinaus nicht darüber aufgeklärt worden, dass er auch an den Verlusten der Fondsgesellschaft beteiligt sei und dass die interne Zinsfußmethode nicht als Berechnungsgrundlage für Ausschüttungen geeignet ist. Er sei über das Totalverlustrisiko nicht aufgeklärt worden und auch nicht über die Möglichkeit einer Nachschusspflicht. Ferner habe ihn der Zeuge R. nicht darüber aufgeklärt, dass die steuerlichen Vorteile in Höhe des fremdfinanzierten Anteils gegebenenfalls nicht anerkannt werden könnten und er sei auch nicht darüber aufgeklärt worden, dass es sich um eine erlaubnispflichtiges Bankgeschäft handle. Ferner habe in der Zeuge R. nicht drauf hingewiesen, dass es sich um ein Scheingeschäft handele und dass die Darlehensgewährung eine verdeckte Einlagenrückgewähr darstelle. Auch habe er ihn nicht auf die (behauptete) Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung hingewiesen.

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Sein Anspruch gegen die Beklagte zu 1. ergebe sich aus §§ 311 Abs. 2, 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB (vorvertragliche Aufklärungspflichtverletzung) sowie aus § 826 BGB wegen sittenwidriger Schädigung. Er behauptet, die Beklagte zu 1. habe eine vorvertragliche Aufklärungspflicht getroffen, weil sie wie eine Gründungskommanditisten zu behandeln sei und sie habe gegen Aufklärungspflichten als Treuhänderin verstoßen. Sie hafte für die unrichtigen und unvollständigen Angaben des Zeugen R. gemäß § 278 BGB. Ferner habe sie nicht darüber aufgeklärt, dass beim Vorgängerfonds E. P. M.-fonds GmbH & Co. KG I im Hinblick auf das Finanzierungsprojekt „E. has left the b.“ die Mittelverwendungskontrolle übergangen worden und demgemäß die Mittelverwendungskontrolle reine Makulatur und kein Sicherheitskriterium sei. Er behauptet, er hätte die Beteiligung nicht gezeichnet, wenn er hiervon Kenntnis erlangt hätte.

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Die Beklagte zu 2. hafte für die fehlerhafte Anlageberatung gemäß §§ 280 Abs. 1 Abs. 1 BGB. Sie sei durch den Zeugen R. vertreten worden bzw. habe jedenfalls einen entsprechenden Rechtsschein gesetzt dadurch, dass ihr Stempel bereits vor Zeichnung auf dem Zeichnungsschein aufgebracht gewesen sei.

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Er beantragt zuletzt,

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1. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt dem Kläger Auskunft über die Mittelverwendungskontrolle bei der E. M.-fonds GmbH & Co. KG IV durch

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a) Vorlage des Kontoeröffnungsantrags des Mittelverwendungskontos bei der D. Bank M., BLZ ... mit der Kto.-Nr. ... nebst Annahmebestätigung der kontoführenden Bank,

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b) Vorlage der von der kontoführenden Bank angenommenen unwiderruflichen Anweisung der E. P. M.fonds GmbH & Co. KG IV, wonach Verfügungen der Gesellschaft über das Mittelverwendungskontrollkonto nur dann ausgeführt werden dürfen, wenn die jeweilige Zahlungsanweisung auch von der TBG St.-Beratungs GmbH unterzeichnet oder in anderer banküblicher Weise (electronic banking) autorisiert ist.

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c) Übergabe einer geordneten Zusammenstellung der auf dem Mittelverwendungsskonto gebuchten Einnahmen und Ausgaben in dem Zeitraum vom 01.03.2005 bis zum 31.07.2011,

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d) Abgabe der Erklärung in Form einer Bankauskunft oder eidesstattlichen Versicherung, dass die Angaben in dem Kontoeröffnungsantrag während des Zeitraums der Mittelverwendungskontrolle bis zum 31.07.2011 nicht geändert worden sind,

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e) Abgabe der Erklärung in Form einer eidesstattlichen Versicherung, dass bei der Mittelfreigabe für die von der E. P. M.-fonds GmbH & Co. KG IV finanzierten Filmproduktionen die in § 3 des Mittelverwendungskontrollvertrages niedergelegten Grundsätze der Mittelfreigabe eingehalten wurden,

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zu erteilen.

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f) Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, erforderlichenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Angaben zu 1) a) bis d) an Eides statt zu versichern.

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2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 34.476,18 € nach folgender Staffel zu zahlen:

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aus 25.000,00 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 08.12.2012 zu zahlen,

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aus 9.476,18 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit.

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3. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die ... AG AG, ...-Str., ..., zu der Schadennummer (Equity IV) auf das Konto Nr. ... bei der C.-Bank M-K (BLZ: ...) 2.939,00 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

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4. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 150,00 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

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5. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, den Kläger von sämtlichen Verpflichtungen freizustellen, die diesem durch die Zeichnung seiner Kommanditbeteiligung an der E. P. M.fonds GmbH & Co. KG IV vom 02.05.2005 entstanden sind und noch entstehen werden.

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6. Die Verurteilung zu Ziffer 2) bis 5) erfolgt Zug-um-Zug gegen Abtretung der Rechte des Klägers aus der Beteiligung an der E. P. M.fonds GmbH & Co. KG IV vom 02.05.2005.

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7. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagten mit der Annahme der in Ziffer 6 bezeichneten Beteiligung seit dem 08.12.2012 in Annahmeverzug befinden.

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Die Beklagte zu 1. beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie bestreitet die Aktivlegitimation des Klägers mit der Begründung, er sei nicht im Handelsregister eingetragen, und behauptet, der Auskunftsanspruch sei, falls geschuldet, erfüllt durch die jährliche Gesellschafterversammlung, in deren Zusammenhang der Bericht über die Mittelverwendungskontrolle erfolge. Weitergehende Auskunft sei zudem nicht möglich, weil die Beklagte zu 1. am 31.07.2011 ausgeschieden sei und die entsprechenden Unterlagen übergeben habe. Ein Schadensersatzanspruch sei ebenfalls nicht gegeben, weil keine Aufklärungspflichtverletzungen erfolgt seien. Im Übrigen beruft sich die Beklagte zu 1. auf Verjährung.

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Die Beklagte zu 2. beantragt,

30

die Klage abzuweisen.

31

Sie behauptet, den Kläger nicht beraten zu haben. Die Anlagevermittler arbeiteten in Kooperation mit ihr dergestalt, dass sie nicht auf ihre Veranlassung und nicht als Vertreter die Interessenten beraten und nach erfolgter Beratung und Zeichnung die Zeichnungsscheine an sie weiterreichten. Sie, die Beklagte zu 2., überprüfe die Zeichnungsscheine lediglich auf Plausibilität, mithin auf Vollständigkeit und Richtigkeit und nehme die Prüfung nach dem Geldwäschegesetz vor. Nach Plausibilitätsprüfung erhalte der Antrag den Stempel und dann werde er an die Fondsgesellschaft oder an die Treuhandkommanditistin weitergereicht. Der Zeuge R. sei daher nicht bevollmächtigt gewesen, sie zu vertreten. Den Stempel habe sie erst nach Zeichnung aufgebracht.

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Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen und auf die Protokolle der mündlichen Verhandlung vom 14.08.2014 und vom 05.03.2015.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.

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I. Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte zu 1. sind nicht gegeben.

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1. Der Kläger ist aktivlegitimiert. Zwischen ihm und der Beklagten zu 1. ist ein Vertrag durch Zeichnung des Zeichnungsscheins und damit Abgabe der Willenserklärung zum Abschluss des Treuhandvertrags mit der Beklagten zu 1. durch den Kläger und durch Annahme durch die Komplementärin zu Stande gekommen. Es ist auch nicht ersichtlich, weswegen der Kläger als Treugeber in das Handelsregister eingetragen sein sollte. Anhaltspunkte für eine fehlende Aktivlegitimation sind nicht ersichtlich, zumal die Beklagte zu 1. unstreitig den Beteiligungsbetrag des Klägers angenommen und über ihn verfügt hat.

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Auch scheitert der Einwand der Verjährung durch die Beklagte zu 1. Die Verjährungsfrist begann frühestens mit Kenntnis von möglichen Ungereimtheiten, die dem Kläger unbestritten erst 2012 im Rahmen der Gesellschafterversammlung offenbart wurden.

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Es besteht allerdings kein Auskunftsanspruch des Klägers gemäß §§ 672, 666 BGB. Insbesondere stellt der Mittelverwendungskontrollvertrag keinen Vertrag zu Gunsten Dritter dar, aus dem der Kläger einen entsprechenden Auskunftsanspruch ableiten könnte. Der Mittelverwendungskontrollvertrag ist nicht per se Vertrag zu Gunsten Dritter auch wenn ein solcher häufig als Vertrag zu Gunsten Dritter ausgestaltet ist. Ein solches - grundsätzliches - Verständnis wäre mit § 328 Abs. 2 BGB nicht vereinbar. Vielmehr ist der konkrete Wille der Vertragsparteien maßgeblich (vergleiche hierzu auch OLG Hamm, Beschlüsse vom 10.04.2014 und 14.07.2014 - I-34 U 6/14 -). Daher stellt sich im Rahmen einer einzelfallbezogenen Analyse die Frage, ob ein Dritter ein unmittelbares Forderungsrecht aus diesem Vertrag erhalten sollte. Anzeichen hierfür sind nicht gegeben. Insbesondere lässt sich eine solche Einbeziehung dem Wortlaut des Vertrags nicht entnehmen. Der Kläger war Treugeber. Als solcher ist er in dem Vertrag nicht als Begünstigter aufgeführt. Insbesondere erscheint er nicht im Rubrum und es weist auch keine andere ausdrückliche Regelung im Vertragstext darauf hin, dass er unmittelbar Begünstigter aus diesem Vertrag sein sollte. Zwar sind die Treugeber im Rahmen von § 4 des Mittelverwendungskontrollvertrags zur Frage der Haftung der Mittelverwendungskontrolleurin aufgeführt. Dies betrifft jedoch ausdrücklich und ausschließlich das Verhältnis zwischen Mittelverwendungskontrolleurin und Treugeber und geht inhaltlich nicht über das hinaus, was ohnehin im Treuhandvertrag (dort unter § 13) zwischen den dortigen Parteien vereinbart ist. Dass dieser Klausel mithin konstitutiver Charakter zuzusprechen ist, ist bereits fraglich. Vielmehr scheint sie die zwischen Treugeber und Treuhänder vereinbarte Haftung gemäß dem Treuhandvertrag lediglich deklaratorisch - der Vollständigkeit halber - zu wiederholen. Dass insbesondere die E. P. M.fonds GmbH & Co. KG IV als Vertragspartnerin der Beklagten zu 1. den Treugebern über den Mittelverwendungskontrollvertrag Kontrollbefugnisse einräumen wollte, ist nicht ersichtlich. Die Vereinbarungen zur Durchführung der Mittelverwendungskontrolle (§§ 2, 3 des Mittelverwendungskontrollvertrags) sehen gerade keine Mitwirkungsrechte der Anleger vor. Auch aus dem Gesellschaftsvertrag ergibt sich, dass dem Treugeber lediglich Informations- und Kontrollrechte gemäß § 11 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags zustehen (§ 7 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrags). Diese Kontrollrechte betreffen aber lediglich die Informations- und Kontrollrechte gemäß § 166 HGB sowie die Rechte nach § 118 HGB unter den dort (§ 11 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags) näher ausgeführten Voraussetzungen.

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Auch der Vertragszweck lässt einen Direktanspruch der Treugeber nicht erkennen. Der Vertragszweck, nämlich die Kontrolle der Geschäftsführung der Fondsgesellschaft (vergleiche insoweit LG Essen Urteil vom 13.12.2013 - 12 O 179/13 - unter Hinweis auch auf LG Berlin - 31 O 119/13 -; OLG Hamm, Beschlüsse vom 10.04.2014 und 14.07.2014 - I-34 U 6/14 -), ergibt sich aus § 3 des Vertrags; dort ist explizit die Durchführung dieser Kontrolle geregelt, die ebenfalls keine Beteiligung und schon gar kein Weisungsrecht der Treugeber vorsieht. Soweit der Kläger auf abweichende gerichtliche Entscheidungen abstellt, so ist festzustellen, dass diese im Wesentlichen nicht den hier streitgegenständlichen Mittelverwendungskontrollvertrag betreffen, sondern vorhergehende Verträge aus den Medienfonds I-III. Soweit noch zum Mittelverwendungskontrollvertrag des Medienfonds III entschieden wurde, es handele sich um einen Vertrag zu Gunsten Dritter (vergleiche beispielsweise LG Halle, Urteil vom 31.07.2013 - 5 O 67/13 -), so ist festzustellen, dass gerade die Aspekte, die dort den direkten Anspruch des Treugebers begründeten (im Rubrum aufgeführt, ausdrücklich im Vertragstext benannt), im hier streitgegenständlichen Vertrag geändert wurden. Daraus lässt sich ableiten, dass gerade ein Direktanspruch der Treugeber für den hier streitgegenständlichen Sachverhalt nicht mehr von den Vertragsparteien gewünscht war. Anderenfalls hätte es dieser Änderung nicht bedurft (so auch LG Essen, Urteil vom 13.12.2013 - 12 O 179/13 -; OLG Hamm, Beschlüsse vom 10.04.2014 und 14.07.2014 - I-34 U 6/14 -; im Ergebnis a.A., jedoch aufgrund vorstehender Erwägungen nicht überzeugend LG Berlin, Urteile vom 27.02.2015 - 3 O 80/14 - und - 3 O 124/14 -).

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Ein entsprechender Auskunftsanspruch ergibt sich auch nicht aufgrund der Annahme eines Vertrags mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter. Ein solcher würde im Übrigen lediglich Sekundäransprüche begründen. Der Anspruch auf die geschuldete Hauptleistung stünde allein dem Gläubiger zu, der Dritte wäre jedoch in der Weise in die vertraglichen Sorgfalts- und Obhutspflichten einbezogen, dass er bei deren Verletzung vertragliche Schadensersatzansprüche geltend machen kann. Auch die Rechtsgrundlage eines Vertrags mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter basiert auf ergänzender Vertragsauslegung bzw. dem hypothetischen Parteiwillen. Zwar könnte Leistungsnähe als Voraussetzung des Vertrags mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter noch angenommen werden. Jedoch ist bereits das Einbeziehungsinteresse fraglich. Es ist nicht erkennbar, dass die Beklagte zu 1. für das Wohl und Wehe des Klägers mitverantwortlich wäre und ihm Schutz und Fürsorge schuldete. Die insoweit anerkannten Fallgruppen des personenrechtlichen Einschlags (familienrechtlicher arbeitsrechtlicher oder mietvertraglicher Rechtsnatur) liegen hier nicht vor und sind auch nicht vergleichbar. Zwar vertrat die Beklagte als Treunehmerin insbesondere die finanziellen Interessen der Treugeber, aber allein dieser Umstand genügt nicht, um die der Beklagten zu 1. zugestandenen Rechte zur Mittelverwendungskontrolle jedem einzelnen Treugeber zu übertragen. Insoweit besteht auch kein Schutzbedürfnis der Treugeber. Die Treugeber haben die Mittelverwendungskontrolle vielmehr der Treunehmerin übertragen, eine eigene Kontrolle (wie durch den Auskunftsanspruch begehrt) war daher nicht und erst recht nicht erkennbar vorgesehen. Entsprechend heißt es daher in § 1 des Mittelverwendungskontrollvertrags, dass die Mittelverwendungskontrolleurin - aber auch nur sie - zu Gunsten aller Kommanditisten oder Treugeber die Mittelverwendungskontrolle durchführen werde. In jedem Falle aber führte auch eine Annahme eines Vertrags mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter nicht zum Anspruch auf Erteilung der begehrten Auskunft.

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Auch der Antrag zu 1. f) bleibt ohne Erfolg. Denn da es an einem Auskunftsanspruch fehlt, kann auch keine Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung über die Richtigkeit der Erklärungen verlangt werden.

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2. Auch steht dem Kläger kein Schadensersatzanspruch zu.

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Ein Anspruch aus §§ 311 Abs. 2, 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB besteht nicht. Es ist bereits nicht ersichtlich, weswegen die Beklagte zu 1. als Gründungsgesellschafterin anzusehen sein sollte. Laut Handelsregisterauszug erfolgte ihr Beitritt erst am 02.11.2005, so dass sie zum Zeitpunkt der Zeichnung oder gar der Emission des Prospekts noch nicht Kommanditistin war. Die klägerische Behauptung, sie habe Einfluss auf die Prospektgestaltung gehabt, ist rein spekulativ und ins Blaue hinein. Vielmehr ergibt sich aus dem Gesellschaftsvertrag, dass Gründungskommanditistin die E. P. AG ist (dort II. § 4 2.). Es sind keine Hinweise darauf ersichtlich, dass die Beklagte zu 1. den Initiatoren, Gründern oder Gestaltern der Gesellschaft zuzurechnen sei (vergleiche zu den Voraussetzungen BGH, Urteil vom 01.12.1994 - III ZR 93/93 -; BGH, Urteil vom 19.11.2009 - III ZR 109/08 -) oder den Personen, die hinter der Gesellschaft stehen und besonderen Einfluss bei der Erstellung des Prospekts ausüben konnten.

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Doch selbst unterstellt, sie sei als Gründungskommanditistin bzw. Prospektverantwortliche zu behandeln und hätte daher wie alle übrigen Gründungsgesellschafter auch die Pflicht gegenüber den Anlegern, sachlich richtig und vollständig über alle Umstände aufzuklären, die für die Anlageentscheidung von Bedeutung sind oder sein können (vergleiche hierzu BGH, Urteil vom 22.04.2010 - III ZR 318/08 -, ZIP 2010, 1132), geht der geltend gemachte Anspruch in Leere. Letztlich kann ihre Stellung offen bleiben, weil sämtliche Informationen, die der Kläger nunmehr als nicht offenbart bemängelt, im Emissionsprospekt umfassend behandelt sind. Als Mittel der Aufklärung kann ausreichend sein, wenn dem Anlageinteressenten statt einer mündlichen Aufklärung im Rahmen des Vertragsanbahnungsgesprächs der Prospekt über die Kapitalanlage überreicht wird, sofern dieser nach Form und Inhalt geeignet ist, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln, und dem Anlageinteressenten so rechtzeitig vor dem Vertragsschluss übergeben wird, dass sein Inhalt noch zur Kenntnis genommen werden kann (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 30.10.2014 - III ZR 493/13 -, Rz. 23 m.w.N., zitiert nach juris).

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Dass der Anleger auch an den Verlusten der Fondsgesellschaft beteiligt ist, ergibt sich insbesondere aus Seite 93 des Emissionsprospekts. Bereits unter der Überschrift „Allgemeine Hinweise“ weist der Prospekt ausdrücklich auf ein bestehendes Totalverlustrisiko hin. Dezidierte Ausführungen hierzu enthält der Emissionsprospekt auf den Seiten 44, 45 und 49.

45

Dass Vertriebskosten in Höhe von mehr als 16 % der Zeichnungssumme - dieser Prozentsatz als wahr unterstellt - nicht erwähnt wurden, stellt keine schuldhafte Pflichtverletzung dar. Denn jedenfalls fehlt es an einem Verschulden der Beklagten. Erstmals im Jahr 2009 hat der BGH für Kapitalanlagen außerhalb des Geltungsbereichs des WpHG die Pflicht des Anlageberaters herausgestellt, den Anlageinteressenten über entsprechende Rückvergütungen aufzuklären. Bei Abschluss der vorliegenden Beteiligung am 02.05.2005 war dem Anlageberater und auch der Beklagten zu 1. nicht erkennbar, dass eine solche Offenbarungspflicht überhaupt existiert. Insofern liegt ein unvermeidbarer Rechtsirrtum vor (OLG Dresden, NZG 2009,1069, LG Essen a.a.O.). Für einen solchen hat der Schuldner nur dann einzustehen, wenn er die Rechtswidrigkeit seines Handelns erkannt hat oder zumindest hätte erkennen können. Im Zeitpunkt der Zeichnung kann weder dem Zeugen R. noch der Beklagten zu 1. die Kenntnis der Rechtspflicht zur Offenbarung unterstellt werden.

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Informationen über die steuerliche Anerkennung der fremdfinanzierten Anteile lassen sich insbesondere den Seiten 45, 46, 47 und 84 des Emissionsprospekts entnehmen. Im Übrigen ersetzt ein solcher Prospekt bzw. die Kapitalanlagenberatung keine Steuerberatung. Deshalb ist auch die zur Haftung von Steuerberatern und Rechtsanwälten im Zusammenhang mit Anlageberatung ergangene Rechtsprechung grundsätzlich nicht auf Anlageberatung übertragbar. Der Kläger konnte mithin nicht darauf vertrauen, dass sämtliche steuerrechtlichen Aspekte von der Beratung bzw. den Ausführungen des Prospekts umfasst würden. Dies gilt insbesondere für die Behauptung, es handele sich um ein steuerrechtliches Scheingeschäft, es bestünde die Gefahr der Einordnung als Verlustzuweisungsgesellschaft (Verlustvortrag gemäß § 2 Buchst. b EStG) und es drohe die Halbierung der steuerlichen Verlustzuweisungen. Es bestand bereits keine Aufklärungspflicht der Beklagten über diese Punkte. Einem verständigen Betrachter ist, auch aufgrund unüberschaubarer Änderungsmöglichkeiten des Steuerrechts, bewusst, dass es sich um eine - aus steuerlicher Sicht - komplizierte Anlage handelt und er im Rahmen einer Anlageberatung nicht erwarten kann, umfassend über steuerliche Aspekte aufgeklärt zu werden (vergleiche hierzu LG Essen a.a.O.). Ausdrücklich wird auf Seite 46 des Emissionsprospekts daraufhin gewiesen, dass jeder Gesellschafter das Risiko der steuerlichen Konzeption und das Risiko von Steuerrechtsänderung selbst trage. Das steuerrechtliche Risiko ist damit dem Anleger offensichtlich.

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Informationen über die verdeckte Einlagenrückgewähr sind auf Seite 65 des Emissionsprospekts behandelt. Über eine etwaige Nachschusspflicht klärt der Prospekt auf den Seiten 91 und 123 auf. Darüber hinaus ist der Kläger Treugeber, § 172 Abs. 4 HGB findet daher auf ihn keine Anwendung. Er haftet auch nicht analog § 128 HGB (BGH, Urteil vom 11.11.2008 - XI ZR 468/07 -, WM 2008, 2359). Über etwaige Aufwendungsersatzansprüche klärt der Prospekt auf Seite 48 auf. Im Übrigen würde selbst im Fall einer entsprechenden Aufklärungspflichtverletzung Rechtsfolge nicht Rückabwicklung des Vertrages sein. Ein entsprechender Schadensersatzanspruch wäre gemäß § 249 Abs. 1 BGB lediglich darauf gerichtet, den Zustand herzustellen, der bestünde wenn die unterstellte Pflichtverletzung nicht eingetreten wäre. Die Rechtsfolge würde sich also lediglich auf den Bestand bzw. die Durchsetzbarkeit des Aufwendungsersatzanspruchs beziehen.

48

Die als fehlerhaft gerügte Widerrufsbelehrung ist nicht zu beanstanden. Im Übrigen besteht keine Aufklärungspflicht über eine unwirksame Widerrufsbelehrung. Entsprechende Aufklärung würde vielmehr eine unzulässige Rechtsberatung im Sinne des Art. 1 § 1 RBerG darstellen. Zudem kommt der Widerrufsbelehrung über ihren eigentlichen Schutzbereich (Schutz des Verbrauchers vor Überrumpelung und unüberlegten Geschäftsabschlüssen) hinaus keine eigenständige schadensersatzrechtliche Bedeutung zu. Die Pflicht zur Erteilung einer Widerrufsbelehrung bewirkt als solche keine Erweiterung der Haftung des Anlageberaters oder des Prospektverantwortlichen (OLG Hamm, Beschlüsse vom 10.04.2014 und 14.07.2014 - I-34 U 6/14 -). Jedenfalls wäre aber auch in diesem Zusammenhang das Verschulden zu verneinen, weil die Anforderungen an eine wirksame Widerrufsbelehrung im Jahr 2005 nicht erkennbar waren. Entsprechende Urteile des Bundesgerichtshofs zu den Anforderungen an eine wirksame Belehrung stammen erst aus späterer Zeit (vergleiche hierzu BGH, Urteil vom 10.03.2009 - XI ZR 33/08 -; OLG Naumburg, Urteil vom 12.10.2011 - 5 U 144/11 -, BeckRS 2011, 27426; LG Essen a.a.O.).

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Der Kläger hat mit Unterschrift auf dem Beitrittsschein dokumentiert, den Inhalt des Beteiligungsprospektes, insbesondere die Risiken- und Chancendarstellung einer Beteiligung an der Gesellschaft vollständig zur Kenntnis genommen zu haben. Er hat sich ausdrücklich einverstanden erklärt, dass ausschließlich der Beteiligungsprospekt und der Zeichnungsschein maßgeblich für seine mittelbare Beteiligung an der Gesellschaft sind. Zwar beruft er sich nunmehr darauf, den Emissionsprospekt erst im Nachhinein erhalten zu haben, ihm war jedoch aufgrund bereits vorangegangener Zeichnung einer Beteiligung im Zusammenhang mit der E. P. M.-fonds GmbH & Co. KG III bekannt und bewusst, welchen Umfang der Prospekt haben würde und worauf er - im Wesentlichen - inhaltlich gerichtet ist. Aufgrund seiner Erfahrungen gerade im Hinblick auf Medienfondsbeteiligungen war ihm bewusst, wie komplex die von ihm avisierte Kapitalanlage war. Grundsätzlich ersetzt im Rahmen der Kapitalanlageberatung ein entsprechender fehlerfreier Prospekt nur dann die umfassende Beratung, wenn er dem Anleger rechtzeitig vor Zeichnung vorlag (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 30.10.2014 - III ZR 493/13 -, Rz. 23, zitiert nach juris). Ist dies nicht der Fall, ist wiederum der Anlageberater verpflichtet umfassend aufzuklären. Eine solche umfassende Beratung und Aufklärung ist jedoch dann entbehrlich, wenn der Anleger auf eine solche verzichtet. Denn der Umfang der Aufklärungspflicht bestimmt sich nicht nur nach dem Anlageobjekt, sondern auch nach den Bedürfnissen des Anlegers selbst (anlage- und anlegergerechte Beratung). Einen solchen Verzicht hat der Kläger jedenfalls konkludent durch Bestätigung, dass ihm der Inhalt des Emissionsprospekts bekannt sei, erklärt. In diesem Zusammenhang ist zu würdigen, dass er bereits eine Kapitalanlage im Zusammenhang mit Medienfonds, namentlich dem Vorgängerfonds, abgeschlossen hatte, ihm also die konkreten Risiken bekannt waren, so dass er diesbezüglich auch konkrete Fragen hätte stellen bzw. Beratungsbedarf hätte anmelden können. Seine - separate - Unterschrift auf dem Zeichnungsschein bezüglich des Prospekterhalts lässt jedoch darauf schließen, dass er gerade keine weitere Beratung gewünscht, insbesondere vor Zeichnung auf die Aushändigung des Prospekts wissentlich verzichtet hat. Einen wirksamen Verzicht konnte er zwar nur erklären, wenn er über eine Tatsachengrundlage verfügt, die ihm in Anbetracht der wesentlichen Risiken ermöglicht, frei und unbefangen abwägen zu können, ob er weiterer Aufklärung bedarf. Dies ist jedoch der Fall. Für den Kläger war diese Form der Kapitalanlage nicht unbekannt. Auch war ihm bewusst, welchen inhaltlichen Umfang ein entsprechender Emissionsprospekt hat, weil insofern der Emissionsprospekt des Vorgängerfonds vergleichbar war. Ausdrücklich hat der Zeuge R. nach eigenem Vortrag des Klägers darauf hingewiesen, dass es einen großen Prospekt (abgesehen von dem überreichten Faltblatt) zu der konkreten Kapitalanlage gibt und dieser wohl Ende des Monats zur Verfügung gestellt werden könne. Sehenden Auges hat der Kläger gleichwohl die Bezugnahme auf den Emissionsprospekt, obwohl er ihm eigenem Vortrag zufolge nicht vorlag, anerkannt und damit konkludent erklärt, er verzichte auf die Herausgabe des Prospekts vor Zeichnung und werde gleichwohl demjenigen gleichgestellt, der ihn ausgehändigt erhalten hat. Dass er sich hieran auch gebunden sah, verdeutlicht auch sein Verhalten nach Zeichnung, indem er nach Erhalt des Prospekts weder einen Widerruf noch eine Anfechtung erklärt hat. Es ist ebenfalls nicht erkennbar, dass der Kläger unter zeitlichem Druck stand, die Beteiligung zu zeichnen. Bis zum 16.12.2005 war die Beteiligung an dem Fonds möglich. Sofern er vorgetragen hat, dass er bis 11.11.2005 aus steuerrechtlichen Gesichtspunkten habe zeichnen müssen, so wäre ihm zwischen tatsächlicher Zeichnung am 02.05.2005 und dem 11.11.2005 noch ein halbes Jahr Zeit geblieben, um vor Zeichnung auf den Erhalt des Prospekts zu warten. Der Zeichnungsschein selbst beanspruchte Gültigkeit bei Zeichnungen bis zum 30.06.2005. Selbst wenn dieses Datum von Relevanz gewesen wäre - insoweit ist nicht vorgetragen -, wäre ihm zur Zeichnung ein Zeitraum von knapp zwei weiteren Monaten geblieben. Aufgrund seiner Vorkenntnisse und der Setzung der Anzeichen dafür, dass er keiner weitergehenden Beratung bedurfte, ist er darlegungs- und beweisbelastet dafür, dass er mit der Zeichnung nicht bis zum Vorliegen des Prospekts hätte warten können. Denn dieser Fall ist vergleichbar mit dem Fall, dass der Prospekt zwar vorliegt, der Anleger ihn jedoch nicht studieren möchte (vergleiche hierzu OLG Frankfurt, Urteil vom 19. August 2009 - 17 U 98/09 -, Rn. 51, zitiert nach juris). Der Berater ist insoweit nicht veranlasst, über mehr zu informieren. Die Weigerungshaltung des Anlegers, weitere Informationen annehmen zu wollen und die entsprechende Manifestation dieses Willens (hier durch ausdrückliche Bestätigung per Unterschrift, den Inhalt des Prospekts gegen sich gelten lassen zu wollen, dort durch Ablehnung der tatsächlichen Kenntnisnahme) können ihm im Nachhinein nicht der Gestalt zum Vorteil gereichen, dass er sich bei Verwirklichung etwaiger Risiken, über die er sich hätte informieren können, über die er sich aber (sehenden Auges) nicht informieren wollte, der Eigenverantwortlichkeit seines Handelns entledigen und die schadensrechtliche Verantwortung dem Berater, dem von ihm Vertretenen bzw. dem Prospektverantwortlichen aufbürden könnte.

50

Soweit der Kläger vorträgt, er hätte die Beteiligung nicht gezeichnet, wenn ihm bekannt gewesen wäre, dass die Mittelverwendungskontrolle im Rahmen des Vorgängerfonds E. P. M.-fonds GmbH & Co. KG I bezüglich des Projekts „E. has left the b.“ übergangen worden sei, stellt sich die Frage, ob sich hieraus eine Pflicht der Beklagten zu 1. aus dem Treuhandvertrag ergibt, von sich aus hierüber aufzuklären. Dies ist jedoch abzulehnen. Selbst unterstellt, der klägerische Vortrag zum Versagen der Mittelverwendungskontrolle sei richtig, beträfe dies einen Fonds, der bereits Jahre vor dem streitgegenständlichen Fonds abgewickelt wurde. Anschließend hat die Mittelverwendungskontrolle im Rahmen der Durchführung der beiden Nachfolgefonds (E. P. M.-fonds GmbH & Co. KG II und E. P. M.-fonds GmbH & Co. KG III) funktioniert, so dass zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Zeichnung der Beteiligung an der E. P. M.fonds GmbH & Co. KG IV keine begründeten Zweifel daran bestanden, dass die Mittelverwendungskontrolle auch in diesem Zusammenhang funktioniert. Daher war ein entsprechender Hinweis auf ein Fehlgehen in der für den vorliegenden Fall als nicht mehr relevant einzustufende Vergangenheit entbehrlich und eine Aufklärungspflichtverletzung diesbezüglich abzulehnen.

51

3. Eine Haftung nach deliktischen Grundsätzen scheidet mangels Erkennbarkeit deliktischen Verhaltens ebenfalls aus.

52

II. Unabhängig davon, ob die Beklagte zu 2. wirksam durch den Zeugen R. vertreten wurde oder zumindest nach Rechtsscheingrundsätzen haften würde, entfällt ein Anspruch jedenfalls mangels Beratungsverschuldens, so dass es auch keiner weiteren Tatsachenfeststellung zur Anbringung des Stempels bedarf. Ein Schadensersatzanspruch ist daher nicht gegeben.

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III. Aus denselben Gründen, aus denen der geltend gemachte Schadensersatzanspruch scheitert, scheitert auch der geltend gemachte Feststellungsanspruch sowie der geltend gemachte Anspruch auf Ersatz vorprozessualer Rechtsanwaltskosten.

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IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO


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