Urteil vom Landgericht Dortmund - 5 O 235/13
Tenor
Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an die Beklagte 9.228,70 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.11.2013 zu zahlen. Im Übrigen werden Klage und Widerklage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand
2Die Klägerin begehrt Mängelbeseitigung aus einem Softwarevertrag, die Beklagte widerklagend Zahlung rückständiger Entgelte.
3Am 01.02.2012 schlossen die Parteien einen schriftlichen Vertrag, in dem sich die Beklagte gegenüber der Klägerin zur Erbringung von Soft- und Hardwareleistungen für einen Mindestzeitraum von 48 Monaten verpflichtete. Als Gegenleistung verpflichtete sich die Klägerin ein als Mietzins bezeichnetes monatliches Entgelt zu zahlen, das von den von der Beklagten zur Verfügung gestellten Arbeitsplätzen, den durch die Klägerin gebuchten Grundoptionen und den jeweils aktuellen Preislisten der Beklagten abhängig war. Die Grundgebühr betrug je Arbeitsplatz bei einer Mindestabnahme von 15 Arbeitsplätzen 158,00 EUR. Für die Abbuchung des monatlichen Entgelts von ihrem Konto erteilte die Klägerin der Beklagten eine Einzugsermächtigung. Gemäß Ziffer 3.3) des Vertrags war die Beklagte berechtigt, ihre Leistungen teilweise über eine Leasingkonstruktion zu refinanzieren. Aus diesem Grund wurde der monatliche Mietzins aufgeteilt. Die Klägerin sollte monatlich ein festes Leasingentgelt an die Leasingfirma und den verbleibenden Rest im Voraus bis zum dritten Werktag eines jeden Monats an die Beklagte zahlen. Dazu schloss die Klägerin für die Dauer von 48 Monaten mit der C als Leasinggeberin einen Leasingvertrag über die Überlassung nicht näher bezeichneter „Hard- und Software“ zu einer monatlichen Leasingrate von 1.942,52 EUR netto. Dem Vertrag lagen ferner die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten zugrunde. Darin heißt es unter § 7 Satz 2: „Bei Zahlungsverzug kann die N2 auch die Gegenleistung zurückhalten (z.B. Sperrung des Kunden Log-In).“ Wegen des weiteren Inhalts der vorgenannten Verträge wird auf die Anlage K 1 Bezug genommen.
4Zu den von der Klägerin bestellten Zusatzprodukten gehörte u.a. die sog. E-Mail to Fax Lösung. Dabei handelt es sich um einen serverbasierten Faxdienst, der es der Klägerin ermöglichen soll, Faxe zu versenden und zu empfangen.
5Das IT-System wurde von der Klägerin nicht in ihrem eigenen Unternehmen, sondern bei der N (im Folgenden: N) eingesetzt, deren Geschäftsführer mit demjenigen der Klägerin identisch ist. Am 06.03.2012 stellte die Beklagte der N u.a. die Lieferung einer Telefonanlage in Rechnung. Insoweit wird auf die Anlagen K 61 f. Bezug genommen.
6Mit E-Mail vom 23.03.2012 rügte die Klägerin gegenüber der Beklagten verschiedene Mängel an dem IT-System und hielt ab dem Monat August 2012 auch Zahlungen zurück.
7Mit der Widerklage macht die Beklagte einen Zahlungsrückstand in Höhe von 13.748,37 EUR geltend.
8Sie verlangt zum einen die Zahlung der monatlichen Entgelte für die Monate August bis Dezember 2012 in Höhe von jeweils 816,55 EUR, insgesamt 4.082,75 EUR. In diesen monatlichen Abrechnungen macht sie pro Arbeitsplatz nunmehr 163,80 EUR, für 15 Arbeitsplätze also insgesamt 2.457,00 EUR geltend, weiterhin 66,20 EUR für ein Kopiersystem, 45,00 EUR – zu Unrecht, da die Beklagte diesen bereits im Juni 2012 abgeholt hatte - für einen Farbdrucker und 15,50 EUR für die vorgenannte E-Mail to Fax Lösung. Von diesem Gesamtbetrag i.H.v. 2.583,70 EUR brachte sie die von der Klägerin an die Leasingfirma zu zahlenden 1.942,52 EUR in Abzug. Neben dieser Differenz in Höhe von 641,18 EUR machte die Beklagte gegenüber der Klägerin weiterhin in jeder Rechnung – zu Unrecht – auch eine Gebühr für die „einmalige Einrichtung der Faxnummer“ in Höhe von 45,00 EUR geltend, insgesamt damit 686,18 EUR, zuzüglich Mehrwertsteuer 816,55 EUR. Wegen des weiteren Inhalts der Rechnungen wird auf die Anlagen B 25 bis B 29 Bezug genommen.
9Weiterhin verlangt die Beklagte Zahlung der Entgelte für die Monate Mai bis Oktober 2013 in Höhe von je 861,39 EUR, insgesamt 5.168,34 EUR. Nunmehr machte sie pro Arbeitsplatz 169,04 EUR geltend, für 15 Arbeitsplätze also insgesamt 2.535,60 EUR. Für das Kopiersystem verlangte sie jetzt 68,34 EUR, für den Farbdrucker 46,44 EUR und für die E-Mail to Fax Lösung 16,00 EUR. Abzüglich des Refinanzierungsbetrages in Höhe von 1.942,52 EUR und zuzüglich der Mehrwertsteuer stellte sie der Klägerin 861,39 EUR monatlich in Rechnung. Wegen des weiteren Inhalts der einzelnen Rechnungen wird auf die Anlagen B 30 bis B 35 Bezug genommen.
10Schließlich stellte die Beklagte der Klägerin Zusatzleistungen in Höhe von insgesamt 4.497,28 EUR in Rechnung. Im Einzelnen handelte es sich um vier Rechnungen vom 27.02.2012, 15.04.2013, 19.07.2013 und 04.10.2013 über insgesamt 512,23 EUR für Print- und Tonergebühren, eine Rechnung vom 04.10.2013 über 2.033,14 EUR für die Systemeinrichtung und eine Rechnung vom 04.10.2013 über 1.951,91 EUR für die Computerfaxfunktion, bei der insbesondere Kosten für 15.790 versendete Faxe während des Zeitraums März 2012 bis September 2013 berechnet wurden. Wegen des Inhalts der einzelnen Rechnungen wird auf die Anlagen B 36 bis B 41 Bezug genommen.
11Nachdem die Klägerin die auf die Bereitstellung der Computerfaxfunktion entfallende Rechnung vom 04.10.2013 über 1.951,91 EUR nicht beglichen hatte, sperrte die Beklagte den Zugriff zum Faxserver.
12Mit anwaltlichem Schreiben vom 28.05.2013 rügte die Klägerin erneut Mängel und forderte die Beklagte „letztmalig“ dazu auf, diese bis zum 21.06.2013 zu beseitigen. Überdies widerrief sie die der Beklagten erteilte Einzugsermächtigung. Die gesetzte Frist verstrich erfolglos. Wegen des weiteren Inhalts des Schreibens wird auf die Anlage K 32 Bezug genommen. Durch die vorgerichtliche Tätigkeit ihres Rechtsanwalts entstanden der Klägerin Kosten in Höhe von 1.752,90 EUR.
13Die Klägerin behauptet, dass das von der Beklagten bereitgestellte IT-System mangelhaft sei.
14Bei der Nutzung des Terminkalenders der Software G träten Fehlermeldungen auf. Nach dem Login in den Terminkalender zeige dieser dem Makler die vereinbarten Termine auf, ohne dass ein Abgleich mit den bisher bestehenden Terminen stattfinde. Die eingegebenen Termine seien auf dem Kalender anderer Makler zu sehen. Termine ausgeschiedener Makler seien nicht mehr einsehbar. Der Terminkalender sei nicht in die Standardsoftware Outlook eingepflegt.
15Für die Kooperationspartner der N sei es entgegen der Zusage der Beklagten nicht möglich, auf die Kundendaten zuzugreifen. Vor Vertragsschluss sei zwischen den Parteien ein Gespräch geführt worden, in dem die Beklagte diese Funktion gegen Zahlung von 5,00 EUR pro Monat zugesagt habe.
16Die Schaltzeiten der Software G seien deutlich zu lang. Die Software laufe auf dem System der Klägerin sehr träge und könne daher nicht produktiv eingesetzt werden. Der Aufruf eines Dokuments dauere zum Teil 60 Sekunden.
17Bei der Bedienung des Systems und beim Einscannen von Dokumenten träten andauernd Fehlermeldungen und Programmabstürze auf. Es komme vor, dass das IT-System einmal, teilweise sogar zweimal täglich vollständig abstürze. Im Schriftsatz vom 20.02.2014 ergänzt die Klägerin, dass in der Zeit vom 01.01.2014 bis 04.02.2014 das System 19 Mal vollständig abgestürzt sei. Die Abstürze seien vom 22.01.2014 bis zum 04.02.2014 erfolgt. Zudem träten täglich mindestens einmal Fehlermeldungen auf.
18Die Berechnungsprogramme der Versicherungsgesellschaften würden nicht funktionieren. Die Beklagte habe ihr versprochen, dass die Berechnungstools von allen gängigen Versicherungsgesellschaften (min. 140) hinterlegt seien und selbstständig von der Beklagten gepflegt würden und damit für die N nutzbar seien. Tatsächlich seien jedoch nur ca. 10 Berechnungsprogramme in das System eingepflegt. Teilweise seien die Berechnungsprogramme nicht installiert, teilweise fehle der Zugangscode und teilweise sei eine Datenübertragung nicht möglich.
19Die Telefonanlage sei sehr störanfällig. Es komme vor, dass die N telefonisch nicht erreichbar sei. Der Anrufende höre teilweise 10 Freizeichen, bevor bei der N ein Anruf signalisiert werde. Zudem hätten die Telefongespräche eine sehr schlechte Klangqualität. In ihrem Schriftsatz vom 20.02.2014 erklärte die Klägerin, dass sie „höchst vorsorglich“ die Abtretung sämtlicher Gewährleistungsrechte der N gegen die Beklagte an die Klägerin bezüglich des Telefonsystems T anzeige. Die N verfüge über drei Telefonarbeitsplätze, von denen eine Telefonanbindung nicht funktioniere.
20Die gelieferten Multifunktionsscanner seien fehlerhaft und unterdimensioniert. Das Scangut bleibe sehr oft im Scanner hängen, müsse mühsam entfernt und neu eingescannt werden. Der Geschäftsführer der Klägerin habe den Geschäftsführer der Beklagten am 10.01.2012 detailliert über das hohe Scanaufkommen der N und der Klägerin informiert habe. Es werde ein doppelseitiger Scan für ca. bis zu 500 Seiten am Tag benötigt, wobei 30 Seiten innerhalb einer Minute gescannt werden sollten. Der Geschäftsführer der Beklagten habe mehrfach betont, dass dies nicht notwendig sei, da die von ihm zur Verfügung gestellten Scanner den Anforderungen des Geschäftsbetriebs der Klägerin genügen würden.
21Die Funktion der Erstellung von Beratungsprotokollen sei nicht einsatzfähig. Es sei vereinbart worden, dass der Klägerin bis Ende Juli 2012 das Beratungsprotokoll zur Verfügung stehe. Die Umsetzung sei bisher nicht ordnungsgemäß erfolgt. Das Programm könne von der N trotz mehrfacher Aufforderung zur Fehlerbeseitigung nicht produktiv eingesetzt werden. Im Verkaufsgespräch habe der Geschäftsführer der Beklagten ausdrücklich erklärt, dass die Beratungsprotokolle vom Vertrag gedeckt seien und zum Lieferumfang gehören würden.
22Es entspreche weder den vertraglichen Vereinbarungen noch den üblichen Anforderungen an eine moderne Rechteverwaltung, einzelne Dokumente und Fälle individuell für jeden berechtigten Mitarbeiter freigeben zu müssen.
23Eingescannte Dokumente würden fehlerhaft den elektronischen Akten zugeordnet werden. Jeder einzelne Scan müsse auf dessen Auffindbarkeit im System überprüft werden. Es sei vereinbart worden, dass die Zuordnung von Dokumenten zu den jeweiligen elektronischen Akten automatisch mittels Verwendung von Trennblättern und Barcodes erfolgen solle.
24Die Klägerin ist der Ansicht, auf Grund der vorgenannten Mängel zur Minderung berechtigt zu sein. Die Minderung betrage nicht einmal 25 %, da der überwiegende Teil der Mietzahlungen von dem Leasingvertrag abgedeckt sei, für den sie monatlich vollständig die Zahlungen erbringe. Die über den Leasingvertrag abgedeckten Mietzahlungen habe die Beklagte bereits vorab erhalten, indem die Leasingbank an sie als Lieferantin des Leasingvertrags den Kaufpreis für die an die Klägerin gelieferte Hard- und Software gezahlt habe.
25Ursprünglich hat die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an dem von ihr aufgrund des Vertrages vom 01.02.2012 im Jahr 2012 überlassenen IT-Komplettsystems (N2) auf eigene Kosten folgende Mängelbeseitigungsmaßnahmen vorzunehmen:
26Der Terminkalender ist so zu konfigurieren, dass dem Nutzer, welcher den Terminkalender nutzen möchte, nicht zunächst eine Fehlermeldung über ein Problem mit dem Sicherheitsserver angezeigt wird. Außerdem ist der Terminkalender so zu konfigurieren, dass er in die Standardsoftware Microsoft Outlook eingepflegt werden kann. Weiterhin ist der Kalender so zu konfigurieren, dass Termine, welche für einen Nutzer eingetragen wurden, nicht bei anderen Nutzern angezeigt werden. Darüber hinaus ist der Terminkalender so zu konfigurieren, dass Termine für andere Nutzer freigeschaltet und auf andere Nutzer übertragen werden können.
27Den Kooperationspartnern der N (selbstständige Versicherungsmakler) ist ohne weitere Kosten Zugriff auf deren Kundendaten zu gewähren.
28Das überlassene IT-System ist so zu konfigurieren, dass Dokumente unmittelbar nach dem Aufruf angezeigt werden und keine Wartezeiten entstehen.
29Das überlassene IT-System ist so zu konfigurieren, dass Programmabstürze nur noch in einem Maße erfolgen, wie es dem heute üblichen Standard entspricht.
30Das überlassene IT-System ist so zu konfigurieren, dass alle verfügbaren Berechnungsprogramme von Versicherungsgesellschaften, welche in einem Vertragsverhältnis zur N stehen, installiert und gewartet werden und lauffähig sind. Insbesondere ist die Lauffähigkeit der Berechnungsprogramme der von der Klägerin sodann im Einzelnen benannten Versicherungsunternehmen herzustellen.
31Die überlassene softwarebasierte Telefonanlage ist so zu konfigurieren, dass eine ständige telefonische Erreichbarkeit gewährleistet ist. Anrufe müsse sofort signalisiert werden. Anrufen dürfen nicht ohne vorherige Signalisierung an den Anrufbeantworter durchgeleitet werden. Die Gesprächsqualität muss ein Niveau erhalten, bei welchem die Gespräche für die Telefonierenden verständlich sind.
32Die von der Beklagten gelieferten Multifunktionsscanner sind gegen solche Geräte auszutauschen, welche das Scangut schnell und zuverlässig bearbeiten. Papierstaus dürfen nicht auftreten. Die Scangeschwindigkeit muss mindestens 30 Seiten pro Minute betragen.
33Das von der Beklagten gelieferte System ist so zu konfigurieren, dass Beratungsprotokolle erstellt werden können.
34Die Zugriffs- bzw. Freigaberegelungen in dem von der Beklagten überlassenen System sind so zu konfigurieren, dass Dokumente und Fälle auch pauschal für alle Mitarbeiter freigegeben werden können
35Das von der Beklagten überlassene System ist so einzurichten, dass bei der Verwendung von Barcodes beim Einscannen von Dokumenten diese Dokumente den richtigen Fällen und Benutzern zugeordnet werden.
36Weiterhin hat die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.752,90 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem gesetzlichen Basiszinssatz seit dem 29.09.2013 zu zahlen und der Klägerin das Versenden von Faxen über das gemäß Vertrag vom 01.02.2012 überlassene IT-System der Beklagten zu ermöglichen.
37Nachdem die Kammer am Schluss der Sitzung vom 22.01.2014 einen Hinweisbeschluss erlassen und der Klägerin eine Frist zur Stellungnahme nachgelassen hatte, hat die Klägerin die Anträge zu 1. a), e) und g) umgestellt und beantragt nunmehr,
38die Beklagte zu verurteilen,
391.
40an dem von ihr aufgrund des Vertrages vom 01.02.2012 im Jahr 2012 überlassenen IT-Komplettsystems (N2) auf eigene Kosten folgende Mängelbeseitigungsmaßnahmen vorzunehmen:
41a)
42der Klägerin im Rahmen des installierten IT-Systems N2 ein sog. Personal Information Manager-Tool zur Verfügung zu stellen, welches den Anforderungen einer diesbezüglichen Standardsoftware für mehrere Nutzer entspricht und neben den Grundfunktionen der Adressen-, Termin-, Aufgaben- und Notizverwaltung u.a. folgende Funktionen bei der Terminverwaltung umfasst:
43- 44
Hervorhebung neu eingetragener Termine nach Historie
- 45
Ausschließliche Eintragung von Terminen je Nutzer, ohne dass andere Nutzer den Termin sehen können
- 46
Freigabe von einzelnutzerbezogenen Terminen zur Einsicht anderer Mitarbeiter
- 47
Übertragung von eingetragenen Terminen auf einen anderen Nutzer;
b)
49den Kooperationspartnern der N (selbstständige Versicherungsmakler) ohne weitere Kosten Zugriff auf deren Kundendaten zu gewähren;
50c)
51das überlassene IT-System so zu konfigurieren, dass Dokumente unmittelbar nach dem Aufruf angezeigt werden und keine Wartezeiten entstehen;
52d)
53das überlassene IT-System so zu konfigurieren, dass Programmabstürze nur noch in einem Maße erfolgen, wie es dem heute üblichen Standard entspricht;
54e)
55die aktuellsten Berechnungstools der nachfolgend aufgelisteten Versicherungsunternehmen in das IT-System N2 einzuspielen und den dauerhaften funktionsfähigen Zugriff auf die seitens der benannten Versicherungsunternehmen hinterlegten aktuellsten Berechnungstools sowie die Erstellung eines entsprechenden Ausdrucks des Berechnungsergebnisses zu gewährleisten:
56B Leben- und Krankenversicherung
57B2 Rechtsschutz-, Kranken- und Sachversicherungen
58B3 Unfallversicherung
59B4 Kranken- und Sachversicherungen
60B5 Leben-, Kranken- und Sachversicherungen
61D Versicherung
62D2 Leben-, Kranken-, Sach- und Rechtsschutzversicherung
63D3 Leben-, Kranken- und Sachversicherungen
64D4
65H2 Leben- und Sachversicherungen
66H3 Leben- und Sachversicherungen
67H4 Lebensversicherung
68H5 Versicherung
69I Krankenversicherung
70I2 Darmstadt
71I3 Leben-, Kranken- und Sachversicherungen
72I4 Lebensversicherung
73I5 Lebens- und Sachversicherungen
74J Versicherung
75J2
76J3 Leben- und Sachversicherungen
77J4 Versicherung
78L Versicherungen
79L2 Rechtsschutz
80L3 Krankenversicherung
81L4 Sachversicherungen
82M
83N3 Kranken- und Sachversicherungen
84N4
85N5
86N6 Versicherungen
87S Leben-, Kranken- und Sachversicherungen
88S2 Versicherung
89S3 Rechtsschutz
90G2
91D5
92U
93T2 Lebensversicherung
94T3 Krankenversicherung
95T4
96T5
97V Leben-, Kranken- und Sachversicherungen
98X
99X2
100A
101I11 Leben
102N5;
103f)
104die überlassene softwarebasierte Telefonanlage so zu konfigurieren, dass eine ständige telefonische Erreichbarkeit gewährleistet ist. Anrufe müssen sofort signalisiert werden. Anrufen dürfen nicht ohne vorherige Signalisierung an den Anrufbeantworter durchgeleitet werden. Die Gesprächsqualität muss ein Niveau erhalten, bei welchem die Gespräche für die Telefonierenden verständlich sind;
105g)
106der Klägerin zwei funktionstüchtige Multifunktionsscanner, die ein Scanaufkommen von ca. 500 Seiten (doppelseitig und einseitig) pro Tag bei einer Scangeschwindigkeit von 30 Seiten pro Minute zu bewältigen in der Lage sind sowie einen Etikettendruck sowie die Archivierung über die Software FlowFact in elektronisch geführten Akten zulassen;
107h)
108das von der Beklagten gelieferte System so zu konfigurieren, dass Beratungsprotokolle erstellt werden können;
109i)
110die Zugriffs- bzw. Freigaberegelungen in dem von der Beklagten überlassenen System so zu konfigurieren, dass Dokumente und Fälle auch pauschal für alle Mitarbeiter freigegeben werden können;
111j)
112das von der Beklagten überlassene System so einzurichten, dass bei der Verwendung von Barcodes beim Einscannen von Dokumenten diese Dokumente den richtigen Fällen und Benutzern zugeordnet werden;
1132.
114an sie 1.752,90 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.09.2013 zu zahlen;
1153.
116ihr das Versenden von Faxen über das gemäß Vertrag vom 01.02.2012 überlassene IT-System der Beklagten zu ermöglichen.
117Die Beklagte beantragt,
118die Klage abzuweisen.
119Die Beklagte ist der Ansicht, der Klageantrag zu 1) sei unzulässig. Alle Anträge seien zu unbestimmt und nicht vollstreckungsfähig. Sie, die Beklagte, sei aufgrund der Zahlungseinstellung der Klägerin auch berechtigt gewesen, den Faxversand über dass der Klägerin überlassene IT-System einzuschränken. Die Mietminderung gegenüber der Beklagten betrage 100 %. Jedenfalls in dieser Höhe sei die Klägerin nicht zur Mietminderung berechtigt.
120Hinsichtlich der Widerklage behauptet die Beklagte, dass sie die monatliche Grundgebühr pro Arbeitsplatz von 158,00 EUR netto durch eine Erhöhung der Konditionen gemäß Ziffer XI des Vertrags vom 01.02.2012 erhöht habe. Mit Schreiben vom 27.12.2012 und 19.12.2013 habe sie der Klägerin die Konditionsanpassung mitgeteilt. Zum Jahre 2013 habe sich die Gebühr um 2,3 % erhöht.
121Hinsichtlich der zu Unrecht geltend gemachten monatlichen Gebühr von 45,00 EUR netto für den Farbdrucker sei sie dennoch dazu berechtigt, die Gebühr zu verlangen, da sie der Klägerin am 04.02.2014 für die Monate Oktober 2012 bis Dezember 2013 eine Gutschrift über 763,41 EUR erteilt habe.
122Die Klägerin habe im Zeitraum vom 01.03.2012 bis 31.03.2013 5.275 Telefaxe und im Zeitraum vom 01.04.2013 bis 30.09.2013 10.515 Telefaxe versandt.
123Darüber hinaus habe die Klägerin in zehn Fällen Lastschriften widersprochen und die von ihrem Konto eingezogenen Beträge aus den Rechnungen vom 07.05.2012 über 1.636,55 EUR, vom 01.09.2012, 01.10.2012, 01.11.2012 und 01.12.2012 über jeweils 816,55 EUR, vom 27.12.2012 über 225,46 EUR, vom 15.04.2013 über 104,61 EUR, vom 01.05.2013, 01.06.2013, 01.07.2013 und 01.08.2013 über jeweils 861,39 EUR zurückbuchen lassen, wodurch der Beklagten jeweils 3,00 EUR, insgesamt also 30,00 EUR in Rechnung gestellt worden seien.
124Widerklagend beantragt die Beklagte,
125die Klägerin zu verurteilen, an sie 13.778,37 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.11.2013 zu zahlen.
126Die Klägerin beantragt,
127die Widerklage abzuweisen.
128Die Klägerin behauptet zur Widerklage, sie habe die Forderung aus der Rechnung vom 27.12.2012 über 225,46 EUR erfüllt. Das Entgelt für die in der Rechnung vom 04.10.2013 enthaltenen Leistungen solle „enthalten gewesen“ sein.
129Im Übrigen wird auf die Schriftsätze der Parteien sowie auf die eingereichten Anlagen Bezug genommen.
130Die Kammer hat der Klägerin im Anschluss an die mündliche Verhandlung vom 22.01.2014 einen rechtlichen Hinweis erteilt und den Parteien Schriftsatzfristen eingeräumt. Hinsichtlich des genauen Inhalts dieses Hinweises wird auf Bl. 140 ff der Akte Bezug genommen. Die Klägerin hat hierzu mit Schriftsatz vom 20.02.2014, bei Gericht eingegangen am 24.02.2014, Stellung genommen.
131Entscheidungsgründe
132A.
133Die Klage ist teilweise unzulässig, im Übrigen unbegründet.
134I.
135Die Klageanträge zu 1. a), c), e), h), i) und j) sind unzulässig.
136Es fehlt an der gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO erforderlichen Bestimmtheit. Ein Klageantrag ist hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet, Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis absteckt, Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung erkennen lässt, das Risiko eines Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeit auf den Beklagten abwälzt und schließlich eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwarten lässt (vgl. BGH, Urteil v. 14.12.1998 – II ZR 330/97). Insoweit haben die Anträge trotz des gerichtlichen Hinweises vom 22.01.2014 keinen vollstreckungsfähigen Inhalt.
1371.
138Der Antrag zu 1. a) ist sowohl in seiner ursprünglichen als auch in seiner derzeitigen Form nicht hinreichend bestimmt. Zudem ist er in seiner zuletzt gestellten Fassung bereits nicht zu berücksichtigen.
139a)
140Der neue Antrag aus dem nachgelassenen Schriftsatz vom 20.02.2014 hat gemäß §§ 261 Abs. 2, 297 ZPO unberücksichtigt zu bleiben, da er nach Schluss der mündlichen Verhandlung vorgebracht wurde. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass sie der Klägerin mit Beschluss vom 22.01.2014 gemäß § 139 Abs. 5 ZPO den Nachlass einer Schriftsatzfrist eingeräumt hat. Der neue Antrag ist jedoch nicht von dem Nachlass der Schriftsatzfrist gedeckt.
141Mit gerichtlichem Hinweis vom 22.01.2014 wurde die Klägerin darauf hingewiesen, dass ihr Antrag unbestimmt sei. Statt einer Konkretisierung ihres ursprünglichen Antrags fordert die Klägerin mit ihrem neuen Antrag eine andere Leistung von der Beklagten. Während sie zunächst die Synchronisation des Terminkalenders der Software G mit der Software Microsoft Outlook gefordert hatte, verlangt sie nunmehr ein sog. Personal Information Manager Tool und damit einen anderen Streitgegenstand. Die hierin liegende Klageänderung ist nicht von § 139 Abs. 5 ZPO umfasst.
142Es war auch nicht gemäß § 156 Abs. 1 ZPO die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen. Im Rahmen des hierbei bestehenden Ermessens sind einerseits die Konzentrationsmaxime, die den raschen Abschluss der Instanz gebietet, andererseits die Chance zur Vermeidung eines Rechtsmittel- oder Wiederaufnahmeverfahrens oder einer gütlichen Einigung zu berücksichtigen. Keinesfalls darf über § 156 die Präklusionsregelung des § 296 obsolet gemacht werden (vgl. Zöller-Greger, ZPO, 30. Auflage, § 156 Rn. 5). Nach sorgfältiger Abwägung sämtlicher Umstände ist die Kammer zu der Einschätzung gelangt, dass die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung vorliegend nicht geboten war, da der Rechtsstreit entscheidungsreif ist. Das von dem Schriftsatzrecht nach § 139 Abs. 5 ZPO gedeckte Vorbringen der Parteien war nicht entscheidungserheblich und insoweit der jeweils anderen Partei auch kein rechtliches Gehör dazu zu gewähren. Unter Berücksichtigung dessen hätte eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung zu einer Verzögerung des Rechtsstreits geführt.
143b)
144Sowohl in seiner ursprünglichen als auch in seiner derzeitigen Form ist der Antrag zudem nicht hinreichend bestimmt.
145aa)
146Der neue Antrag ist mangels hinreichender Bestimmtheit unzulässig. Dem Antrag ist weder zu entnehmen, welche Leistung mit einem „Personal Information Manager Tool“ gefordert wird, noch, welches die in dem Antrag genannten „Anforderungen einer diesbezüglichen Standardsoftware für mehrere Nutzer“ sind.
147bb)
148Auch der ursprüngliche Antrag ist nicht hinreichend bestimmt. Dem Antrag ist nicht zu entnehmen, mit welcher Version der Software Microsoft Outlook der Terminkalender der Software G zu synchronisieren ist.
1492.
150In Bezug auf den Antrag zu 1.c) fehlt es an einer konkreten Zeitangabe hinsichtlich der verlangten Höchstdauer der Lade- und Schaltzeiten der von der Klägerin aufgerufenen Dokumente. Die Begriffe „unmittelbar nach Aufruf“ und „keine Wartezeiten“ sind zu unbestimmt, da sie keinen messbaren und damit prüfbaren Wert angeben. Da die jeweiligen Wartezeiten von Art und Umfang des aufgerufenen Dokuments abhängen und die Dauer zudem subjektiven Empfindungen unterliegt, hätte es einer diesbezüglichen Konkretisierung bedurft.
1513.
152Dem Antrag zu 1.e) fehlt es an einer konkreten Bezeichnung der Berechnungsprogramme, deren Installation die Klägerin von der Beklagten verlangt. Dazu reicht die bloße Benennung einzelner Versicherungsgesellschaften ohne Bezeichnung der konkreten Programmnamen der geforderten Berechnungsprogramme nicht aus. Es wäre im Falle einer Vollstreckung des Antrags nicht bestimmbar, welches Berechnungsprogramm der jeweiligen Versicherungsgesellschaft die Beklagte zu installieren hätte. Dies gilt umso mehr, als die Klägerin nicht vorgetragen hat, dass die angegebenen Versicherungsgesellschaften nur über die einschlägigen Berechnungsprogramme verfügen.
1534.
154Dem Antrag zu 1.h) ist nicht zu entnehmen, welche konkrete Leistung von der Beklagten gefordert wird. Die bloße Angabe, Beratungsprotokolle zu erstellen, reicht hierfür nicht aus. Auch insoweit wäre im Falle einer Vollstreckung des Antrags nicht bestimmbar, welche Beratungsprotokolle mit welchem Inhalt die Beklagte zu erstellen hätte.
1555.
156Auch der Antrag zu 1.i) konkretisiert nicht hinreichend, welche Leistung mit dem Verlangen nach einer pauschalen Freigabe von Zugriffs- und Freigaberegelungen von der Beklagten gefordert wird. Es hätte zumindest der Mitteilung bedurft, wie die verlangten Regelungen ausgestaltet sein sollen, worauf auch die Beklagte bereits in ihrer Klageerwiderung hingewiesen hat.
1576.
158Auch der Antrag zu 1. j) enthält keine konkrete Beschreibung der Leistung, die von der Beklagten verlangt wird. Soweit verlangt wird, das System so zu konfigurieren, dass beim Einstellen von Dokumenten diese richtigen Fällen und richtigen Benutzern zugeordnet werden, handelt es sich um eine Wertung. Ob es sich um die richtigen Fälle und die richtigen Benutzer handelt, denen die Dokumente zugeordnet werden, kann im Rahmen der Zwangsvollstreckung nicht mit hinreichender Deutlichkeit festgestellt werden. Es wird auch kein konkreter Ort benannt, an dem die Dokumente zu speichern sind. Die Beklagte hat die Klägerin bereits in der Klageerwiderung auf die Unbestimmtheit des Antrags hingewiesen.
159II.
160Hinsichtlich der Klageanträge zu 1. b), d), f), und g) ist die Klage unbegründet.
1611.
162Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf kostenlosen Zugriff auf die Kundendaten aus § 535 Abs. 1 BGB (Antrag zu 1.b)). Bereits nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin schuldete die Beklagte keinen kostenfreien Zugriff auf die Kundendaten. Eine solche Verpflichtung ergibt sich nicht aus dem schriftlichen Vertrag der Parteien. Die Klägerin hat eine entsprechende Einigung auch nicht schlüssig vorgetragen. In ihrer Klagebegründung erklärt die Klägerin nämlich, dass der Zugriff nicht kostenfrei erfolgen sollte, sondern gegen eine monatliche Gebühr i.H.v. 5 Euro. Die Klägerin hat auch nicht vorgetragen, wann sie die Beklagte mit der Erbringung dieser Zusatzleistungen beauftragt hat. Überdies hat sie nicht vorgetragen, dass sie die monatliche Gebühr an die Klägerin gezahlt hat.
1632.
164Hinsichtlich der behaupteten Programmabstürze hat die Klägerin gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Mängelbeseitigung aus § 535 Abs. 1 BGB (Antrag zu 1.d))
165a)
166Es fehlt an einer hinreichenden Darlegung der Soll-Beschaffenheit. Dem klägerischen Vorbringen ist nicht zu entnehmen, welche Leistung die Beklagte schuldete. Die Klägerin hat nicht substantiiert dargelegt, welche Anzahl an Programmabstürzen dem von ihr verlangten „heute üblichen Standard“ entspricht.
167b)
168Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass die Soll-Beschaffenheit hinreichend dargetan ist, fehlt es an der Darlegung der davon abweichenden Ist-Beschaffenheit. Das Vorbringen der Klägerin dazu ist widersprüchlich und damit unbeachtlich. Ihrer Darlegung zufolge stürze das Programm in der Regel einmal, teilweise sogar zweimal täglich ab. So sei es in der Zeit vom 01.01.2014 bis 04.02.2014 19 Mal abgestürzt, wobei die Programmabstürze in dem Zeitraum vom 22.01.-04.02.2014 gelegen hätten. Danach ergibt sich schon aus dem eigenen Vortrag der Klägerin nicht, dass das Programm einmal täglich abstürzt, da in der Zeit vom 01.01.2014 bis 21.01.2014 kein Programmabsturz zu verzeichnen war.
1693.
170Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Reparatur der T-Telefonanlage aus §§ 437 Nr. 1, 439 Abs. 1, 1. Var. BGB (Antrag zu 1.f)).
171a)
172Sofern das Vorbringen der Klägerin in der Klagebegründung dahingehend verstanden werden konnte, dass ein eigener Vertrag über die Lieferung einer Telefonanlage mit der Beklagten geschlossen worden ist und damit ein eigener Erfüllungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte bestünde, ist dieses Vorbringen aufgrund des neuen Vorbringens der Klägerin aus dem Schriftsatz vom 20.02.2014 überholt. Danach ist ein Kaufvertrag allenfalls zwischen der N und der Beklagten zustande gekommen. Dafür spricht auch der Inhalt der von der Klägerin vorgelegten Rechnungen Anlagen K 61 und K 62 vom 06.03.2012. Darin stellt die Beklagte die Leistungen hinsichtlich der T-Telefonanlage nicht der Klägerin, sondern der N in Rechnung.
173b)
174Soweit die Klägerin nunmehr aus abgetretenem Recht gegen die Beklagte vorgeht, handelt es sich um eine Klageänderung (vgl. Zöller-Greger aaO § 263 Rn. 7). Eine Klageänderung hat gemäß §§ 261 Abs. 1, 297 ZPO unberücksichtigt zu bleiben (Zöller-Greger aaO § 296a Rn. 2a).
175Die mündliche Verhandlung ist auch nicht gemäß § 156 Abs. 1 ZPO wieder zu eröffnen. Insoweit wird auf die Ausführungen zu A. I. 1. a) verwiesen.
176Die Klägerin hat weder eine wirksame Abtretung der N an die Klägerin substantiiert dargelegt noch, welche konkreten Vereinbarungen zwischen der N und der Beklagten getroffen worden sind. Die Klägerin hat auch nicht dargelegt, dass ihr Geschäftsführer vom Verbot des Insichgeschäfts im Sinne des § 181 BGB befreit gewesen ist.
177Die Klägerin hat in ihrer Klageänderung zudem einen Mangel nicht substantiiert dargelegt. Während sich aus der Klageschrift noch entnehmen ließ, was geltend gemacht werden sollte, behauptet die Klägerin nunmehr, dass die behaupteten Mängel nur noch hinsichtlich einer Telefonanlage vorlägen. Weder aus dem Antrag noch aus dem weiteren Vortrag der Klägerin ist zu entnehmen, an welcher Telefonanlage welche konkreten Mängel bestehen.
1784.
179Auch steht der Klägerin aus dem Vertrag vom 01.02.2012 kein Anspruch auf Lieferung der geforderten Hochleistungsscanner (Antrag zu 1.g) zu.
180a)
181Der schriftliche Vertrag vom 01.02.2012 enthält keine diesbezügliche Vereinbarung.
182b)
183Auch eine mündliche Vereinbarung, wonach die Beklagte verpflichtet war, die im Antrag genannten Scanner zu liefern, ergibt sich aus dem Vortrag der Klägerin nicht. In der bloßen Äußerung des Geschäftsführers der Beklagten, dass die von ihm vorgeschlagenen Scanner für den Bedarf der Beklagten ausreichen würden, liegt keine verbindliche Vereinbarung über die Lieferung von Hochleistungsscannern, die über die im Antrag geforderten Funktionen verfügen. Weitere Umstände, die für einen Vertragsschluss sprechen, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
184III.
185Mangels Begründetheit der Hauptforderung ist auch der Klageantrag zu 2) auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.752,90 EUR unbegründet.
186IV.
187Auch hinsichtlich des Klageantrags zu 3) ist die Klage unbegründet.
188Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Wiederherstellung der E-Mail to Fax Funktion aus dem Vertrag vom 01.02.2012. Zwar war die Beklagte aufgrund des zwischen den Parteien bestehenden Vertrages verpflichtet, der Klägerin die E-Mail to Fax Funktion zur Verfügung zu stellen.
189Die Beklagte war jedoch berechtigt, diese Leistung zurückzuhalten und die Klägerin von der vorgenannten Funktion auszuschließen.
1901.
191Nach § 7 Satz 2 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden: AGB) darf die Beklagte bei Zahlungsverzug ihre Gegenleistung zurückhalten.
192a)
193Die AGB der Beklagten sind wirksam in den streitgegenständlichen Vertrag der Parteien einbezogen.
194b)
195Es bestehen auch keine Bedenken an der Transparenz dieser Vertragsklausel. Weder die Stellung der Bestimmung noch deren Wortlaut lassen jedenfalls im Geschäftsverkehr unter Formkaufleuten irgendeine Unklarheit erkennen.
196c)
197Die Klausel hält – jedenfalls im genannten Geschäftsverkehr – auch einer Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB stand. Dies lässt sich bereits aus § 369 Abs. 1 HGB ableiten, wonach einem Kaufmann aus einer fälligen Forderung gegen einen anderen Kaufmann aus einem beiderseitigen Handelsgeschäft ein Zurückbehaltungsrecht zusteht (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil v. 03.12.2007 – 1 U 244/06).
198d)
199Die Voraussetzungen des § 7 Satz 2 AGB liegen vor. Die Klägerin befand sich in Zahlungsverzug.
200aa)
201Im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung befand sich die Klägerin mit der Zahlung des monatlich an die Beklagte zu entrichtenden Mietzinses für August bis Dezember 2012 sowie Mai bis Dezember 2013 in Höhe von insgesamt 7.770,49 EUR in Rückstand. Da die Zahlungen jeweils zum dritten Werktag eines jeden Monats erfolgen sollten, befand sich die Klägerin gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB mit der Zahlung des vorgenannten Betrages auch in Verzug.
202bb)
203Die Klägerin war auch nicht dazu berechtigt, die vorgenannten Zahlungen gemäß § 536 Abs. 1 Satz 3 BGB einzubehalten. Dabei kann dahin stehen, ob das von der Beklagten zu Verfügung gestellte IT-System mangelhaft oder unvollständig war. Die Klägerin war jedenfalls nicht berechtigt, sämtliche streitgegenständlichen Zahlungen an die Beklagte einzustellen.
204(1)
205Angesichts des Umstandes, dass die von der Klägerin geltend gemachten Mängel nicht die streitgegenständliche E-Mail to Fax Lösung betrafen, die die Klägerin als Zusatzfunktion zum Preis von 16,00 EUR netto monatlich beauftragt hatte, wäre die Klägerin angesichts der weiteren einbehaltenen Beträge zumindest zur Zahlung dieses Betrages verpflichtet und damit nicht zur Einbehaltung auch dieses Betrages berechtigt gewesen.
206(2)
207Zudem lässt sich dem Vortrag der Klägerin die Höhe des Minderungsbetrags nicht mit hinreichender Sicherheit entnehmen. Insoweit hat die Klägerin nicht lediglich einen bestimmten Prozentbetrag einbehalten, sondern sämtliche noch an die Beklagte zu leistenden Zahlungen, während sie die Leasingraten in vollem Umfang weiterhin bezahlt. Insoweit hat die Klägerin nicht hinreichend berücksichtigt, dass sie nach Ziffer 8 Abs. 2 der dem Leasingvertrag zu Grunde liegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen jedenfalls nach der Erhebung der Klage gegen die Beklagte als Lieferantin berechtigt gewesen wäre, auch die Zahlung der Leasingraten zumindest teilweise zu verweigern. Die in den vorgenannten Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Leasingvertrages gewählte Abtretungskonstruktion hinsichtlich der Gewährleistungsansprüche verpflichtet die Klägerin nämlich lediglich „bis zur Erhebung der Klage gegen den Lieferanten“ zur Zahlung der vereinbarten Leasingraten. Es hätte der Klägerin oblegen, eine Minderungsklage zu erheben und die Minderungsquote anhand des Gesamtbetrages darzulegen und zu berechnen.
208Rechtsfolge ist, dass der Beklagten ein Zurückbehaltungsrecht zustand und sie berechtigt war, die Nutzung der E-Mail to Fax Funktion zu sperren.
2092.
210Die Ausübung des vertraglichen Zurückbehaltungsrechts war nicht unverhältnismäßig und insoweit auch nicht gemäß § 242 BGB treuwidrig.
211B.
212Die Widerklage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
213I.
214Die Beklagte hat gegen die Klägerin einen Anspruch auf Zahlung von 9.228,70 EUR aus § 535 Abs. 2 BGB aufgrund des Vertrages vom 01.02.2012.
2151.
216Für die Monate August bis Dezember 2012 besteht ein Anspruch in Höhe von insgesamt 3.029,60 EUR. Die Beklagte kann für die Monate August bis Dezember 2012 lediglich monatlich 605,92 EUR brutto (15 x 158,00 = 2.370,00 + 66,20 + 15,50 ./. 1.942,52 = 509,18, zzgl. USt.= 605,92) verlangen. Wegen der Mehrforderung in Höhe von 1.053,15 EUR ist die Klage abzuweisen.
217a)
218Pro Arbeitsplatz steht der Beklagten lediglich eine monatliche Grundgebühr in Höhe von 158,00 EUR netto zu. Die von der Beklagten geltend gemachte Erhöhung der Grundgebühr ist nicht gerechtfertigt. Sie hat die gemäß Ziffer XI. des Vertrags vom 01.02.2012 hierzu erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllt. Es fehlt an einer schriftlichen Änderungsanzeige. Die Mitteilungen zur Konditionsanpassung stammen vom 27.12.2012 und 19.12.2013 und liegen damit zeitlich nach Rechnungsstellung.
219b)
220Darüber hinaus kann die Beklagte nicht das monatliche Entgelt für die einmalige Einrichtung der Faxnummer in Höhe von 45,00 EUR netto verlangen. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Gebühr lediglich einmal – und damit gerade nicht monatlich – gezahlt werden sollte.
221c)
222Schließlich kann die Beklagte kein monatliches Entgelt in Höhe von 45,00 EUR netto für die Nutzung des Farbdruckers TA LP 4135 berechnen, da sie den Drucker bereits im Juni 2012 von der Klägerin abgeholt hat. Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, dass sie der Klägerin diesbezüglich für die Monate Oktober 2012 bis Dezember 2013 eine Gutschrift über 763,41 EUR erteilt hat. Sie hat nicht vorgetragen, wann und wie sie diese Gutschrift mit fälligen Forderungen verrechnet hat. Die Erteilung einer Gutschrift begründet keinen Zahlungsanspruch.
223d)
224Die Klägerin war auch nicht dazu berechtigt, den monatlichen Mietzins gemäß § 536 Abs. 1 Satz 2 BGB zu mindern. Insoweit wird auf die Ausführungen zur Klage unter A. IV. 1. d) bb) (2) verwiesen.
2252.
226Für die Monate Mai bis Oktober 2013 besteht ein Anspruch in Höhe von insgesamt 3.654,42 EUR. Die Beklagte kann für die Monate Mai bis Oktober 2013 lediglich monatlich 609,07 EUR brutto (15 x 158,00 = 2.370,00 + 68,34 + 16,00 ./. 1.942,52 = 511,82, zzgl. USt.= 609,07) verlangen. Wegen der Mehrforderung in Höhe von 1.513,92 EUR ist die Klage abzuweisen.
227a)
228Auch insoweit kann die Beklagte lediglich eine monatliche Grundgebühr von 158,00 EUR verlangen. Eine Erhöhung dieser Grundgebühr hat sie nicht schlüssig dargetan. Ihrer Darlegung zufolge ist die Gebühr gemäß Ziffer XI. des Vertrags vom 01.02.2012 zum Jahre 2013 um 2,3 % erhöht worden. Ausgehend von einem Grundbeitrag von 158,00 EUR führt dies jedoch nicht zu einer Grundgebühr von 169,04 EUR.
229b)
230Darüber hinaus kann die Beklagte auch nicht das monatliche Entgelt für den Farbdrucker TA LP 4135 in Höhe von 46,44 EUR netto verlangen. Insoweit wird auf die Ausführungen zu B. I. 1. b) verwiesen.
2313.
232Für die geltend gemachten Zusatzleistungen steht der Beklagten ein Betrag in Höhe von insgesamt 2.544,68 EUR zu (Anl. B 36 – B 41). Wegen der Mehrforderung in Höhe von 1.952,60 EUR ist die Klage abzuweisen.
233a)
234Die Rechnungen vom 15.04.2013 über 104,61 EUR (Anl. B 37), vom 19.07.2013 über 66,08 EUR (Anl. B 38) und vom 04.10.2013 über 116,08 EUR (Anl. B 41) sind nach Grund und Höhe unstreitig und von der Klägerin auch unstreitig nicht bezahlt worden. Soweit die Klägerin bezüglich der Rechnung vom 19.07.2013 geltend macht, dass der Betrag nicht von ihrem Konto abgebucht worden sei, führt dies nicht zum Entfallen ihrer Zahlungspflicht.
235b)
236Auch hat die Beklagte gegen die Klägerin einen Anspruch auf Zahlung von 2.033,14 EUR wegen der Kosten für die Systemeinrichtung aus der Rechnung vom 04.10.2013 (Anl. B 40). Ausweislich der Preisliste zum Vertrag vom 01.02.2012 ist die „Systemeinrichtung Standard für weitere User“ vergütungspflichtig. Soweit die Klägerin behauptet, dass die Gebühr „enthalten“ gewesen sein soll, hat sie nicht substantiiert dargetan, dass die Parteien abweichend vom Wortlaut des schriftlichen Vertrages eine andere Vereinbarung getroffen haben.
237c)
238Aus der Rechnung vom 04.10.2013 (Anl. B 39) über 1.951,91 EUR steht der Beklagten lediglich das Entgelt für die monatliche Grundgebühr der Faxnummer in Höhe von 224,77 EUR brutto zu. Die Beklagte kann kein zusätzliches Entgelt für die behaupteten 15.790 Faxe verlangen, da sie für den Nachweis ihrer – bestrittenen – Behauptung beweisfällig geblieben ist. Die von ihr vorgelegten Abrechnungen der H (Anl. B 54) sind nicht geeignet, den Beweis über die Anzahl der Faxseiten zu führen.
239d)
240Die Beklagte hat keinen Anspruch auf Zahlung von 225,46 EUR für die Print- und Tonergebühren aus der Rechnung vom 27.12.2012 (Anl. B 36).
241Die Klägerin hat die Forderung durch die auf dem Konto der Beklagten erfolgte Gutschrift gemäß § 362 Abs. 1 BGB erfüllt. Beim Einzugsermächtigungsverfahren wird die dem Einzug zugrunde liegende Forderung mit vorbehaltloser Gutschrift auf dem Gläubigerkonto – auflösend bedingt durch die Nichtrückgängigmachung der Buchung – erfüllt (vgl. BGH, Urteil v. 20.07.2010 – XI ZR 236/07). Soweit die – für den Eintritt der auflösenden Bedingung beweisbelastete – Beklagte behauptet, dass die Klägerin der Lastschrift widersprochen habe und der Betrag zurückgebucht worden sei, ist sie beweisfällig geblieben. Die Beklagte hat keinen entsprechenden Umsatzauszug über diese Rückbuchung vorgelegt.
242II.
243Wegen der Nebenforderungen ist die Klage nur teilweise begründet.
2441.
245Die Zinsforderung ergibt sich aus §§ 288, 291 BGB.
2462.
247Die Beklagte hat gegen die Klägerin allerdings keinen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz für die erfolgten Rückbuchungen in Höhe von 30,00 EUR nebst Zinsen aus § 280 Abs. 1 BGB.
248Die Klägerin hat keine sich aus dem zwischen den Parteien bestehenden Vertrag vom 01.02.2012 ergebende Pflicht verletzt. Gemäß Ziffer 3.6) des Vertrags war die Beklagte zwar berechtigt, den Mietzins im Wege des Lastschriftverfahrens von dem Konto der Klägerin abzubuchen.
249aa)
250Hinsichtlich der – von der Klägerin bestrittenen – Rückbuchungen bezüglich der Rechnungen vom 07.05.2012 über 1.636,55 EUR, vom 27.12.2012 über 225,46 EUR und vom 15.04.2013 über 104,61 EUR ist die Beklagte beweisfällig geblieben, dass Rücklastschriften vorlagen. Der von ihr hierzu vorgelegte Umsatzauszug (Anl. B 51) bezüglich der Rechnung vom 07.05.2012 über 1.636,55 EUR ist nicht zur Beweisführung geeignet. Der Umsatzauszug bezieht sich nicht auf die Klägerin, sondern auf eine Zahlung der N. In Bezug auf die behaupteten Lastschriften der Rechnungen vom 27.12.2012 und 15.04.2013 liegt kein Umsatzauszug vor. Insbesondere der in der Anlage befindliche Umsatzauszug zu einer Rechnung vom 15.04.2013 ist hinsichtlich des Rechnungsbetrages nicht mit der streitgegenständlichen Lastschrift identisch.
251bb)
252Selbst wenn die Lastschriften zurückgebucht worden wären, war die Klägerin hinsichtlich der weiteren behaupteten Lastschriften zum Widerspruch berechtigt.
253(1)
254Hinsichtlich der behaupteten Lastschriften der Rechnungen vom 01.06.2013, 01.07.2013 und 01.08.2013 über jeweils 861,39 EUR war die Beklagte bereits nicht zur Vornahme der Lastschriften berechtigt. Mit anwaltlichem Schreiben vom 28.05.2013 hat die Klägerin die an die Beklagte erteilte Einzugsermächtigung widerrufen.
255(2)
256In Bezug auf die behaupteten Lastschriften der Rechnungen vom 01.09.2012, 01.10.2012, 01.11.2012 und 01.12.2012 über jeweils 816,55 EUR und vom 01.05.2013 über 861,39 EUR war die Klägerin zum Widerspruch berechtigt, da die Beklagte die diesbezüglichen Entgelte fehlerhaft berechnet hat. Insoweit wird auf die Ausführungen zur Widerklage unter B. I. b) verwiesen. Überdies ergibt sich aus den von der Beklagten vorgelegten Umsatzauszügen keine Rechnungsnummer, die mit den von ihr behaupteten Rückbuchungen verglichen werden kann.
257C.
258Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 709 Satz 1, Satz 2 ZPO.
259Der Streitwert für den Rechtsstreit wird
260für die Klage auf 85.000,00 EUR,
261für die Widerklage auf 13.778,37 EUR,
262also auf insgesamt 98.778,37 EUR festgesetzt.
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Referenzen
- ZPO § 261 Rechtshängigkeit 2x
- ZPO § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 253 Klageschrift 1x
- ZPO § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen 1x
- BGB § 535 Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags 3x
- ZPO § 139 Materielle Prozessleitung 3x
- §§ 307 ff. BGB 1x (nicht zugeordnet)
- XI ZR 236/07 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 181 Insichgeschäft 1x
- BGB § 286 Verzug des Schuldners 1x
- ZPO § 156 Wiedereröffnung der Verhandlung 2x
- BGB § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung 1x
- BGB § 291 Prozesszinsen 1x
- BGB § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden 1x
- § 7 Satz 2 AGB 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 297 Form der Antragstellung 2x
- HGB § 369 1x
- BGB § 242 Leistung nach Treu und Glauben 1x
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- BGB § 437 Rechte des Käufers bei Mängeln 1x
- BGB § 536 Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln 2x
- II ZR 330/97 1x (nicht zugeordnet)
- 1 U 244/06 1x (nicht zugeordnet)