Urteil vom Landgericht Dortmund - 12 O 388/16
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
1
Tatbestand:
2Der Kläger, welcher als IT-Dozent tätig ist, begehrt von den Beklagten Schadensersatz und Feststellung der weiteren Einstandsverpflichtung im Zusammenhang mit der Ausstellung von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen. Der Beklagte zu 1 ist niedergelassener Facharzt für Orthopädie und Gesellschafter einer orthopädischen Gemeinschaftspraxis, der Beklagten zu 2.
3Am 18.03.2013 begab sich der Kläger wegen Rückenbeschwerden in hausärztliche Behandlung und erhielt eine erste Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Weitere Folgebescheinigungen stellte der Beklagte zu 1 aus. Ab dem 24.05.2013 erhielt der Kläger seitens seiner Krankenversicherung Krankengeld. Etwaige Anfragen betreffend die Ursache der Arbeitsunfähigkeit wurden seitens der Krankenkasse des Klägers gegenüber den Beklagten nicht gestellt. Am 27.05.2013 erfolgte eine seitens der Krankenkasse veranlasste sozialmedizinische Untersuchung zur Überprüfung der Arbeitsunfähigkeit. Mit Bescheid vom 28.05.2013 teilte die Krankenversicherung des Klägers mit, dass aufgrund der sozialmedizinischen Untersuchung von der Arbeitsfähigkeit ab dem 10.06.2013 auszugehen sei und ab diesem Zeitpunkt kein Krankengeld mehr gewährt würde. Gegen den Bescheid vom 28.05.2013 legte der Kläger keinen Widerspruch ein.
4Am 10.06.2013 suchte der Kläger seine Arbeitsstelle auf. Nach etwa einer Stunde brach er den Arbeitsversuch wegen Schmerzen der Halswirbelsäule sowie Kopfschmerzen ab und begab sich zum Beklagten zu 1. Dieser stellte eine erneute Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung aus. In der Zeit bis zum 02.10.2014 erfolgte die Ausstellung weiterer Arbeitsunfähigskeitsbescheinigungen. Die genauen zeitlichen Abstände bzw. die jeweiligen Geltungsdauern der einzelnen Bescheinigungen sind dem Gericht nicht bekannt. Am 03.10.2014 nahm der Kläger seine berufliche Tätigkeit wieder auf. Der Kläger verfügte 2012 über ein Jahresnettoeinkommen in Höhe von 21.993,92 EUR. Ab dem 10.06.2013 bis zur Wiederaufnahme seiner beruflichen Tätigkeit erhielt der Kläger keine Entgeltersatzleistungen/Krankengeld.
5Zwischenzeitlich erfolgte auf Veranlassung des Klägers eine erneute sozialmedizinische Begutachtung, diesmal nach Aktenlage. Aufgrund des Ergebnisses der Begutachtung lehnte die Krankversicherung des Klägers erneut die Zahlung von Krankengeld über den 10.06.2013 hinaus mit Bescheid vom 02.03.2015 ab. Hiergegen wandte sich der Kläger mit Widerspruch vom 05.03.2015. Die Krankenversicherung wies den Widerspruch mit Bescheid vom 28.04.2015 zurück. Hiergegen erhob der Kläger fristgerecht Klage vor dem Sozialgericht Dortmund. Im Rahmen des sozialgerichtlichen Verfahrens zum Aktenzeichen S 63 KR ###/## übersandte der Beklagte zu 1 auf Anforderung des Gerichts einen „Befundbericht“ mit Datum vom 31.08.2015. Mit diesem beantwortete der Beklagte zu 1 die gerichtlicherseits zuvor schriftlich formulierten Fragen. Ferner ergänzte er seine Ausführungen mit Attest vom 28.04.2016, welches seitens der damaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers zu den Akten gereicht wurde. Hinsichtlich des Inhalts des vorbenannten Befundberichtes sowie des Attestes wird auf die beigezogene Akte des Sozialgerichts Dortmund Bezug genommen. Mit Urteil vom 19.06.2016 wies das Sozialgericht Dortmund die Klage ab. Es begründete seine Entscheidung damit, dass nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme im fraglichen Zeitraum ab dem 11.06.2013 nicht von einer Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden könne. Das Gericht stützte sich dabei insbesondere auf das Ergebnis des Gutachtens des Sozialmedizinischen Dienstes vom 27.05.2013, welches anhand einer persönlichen Untersuchung des Klägers (vom 17.05.2013) beruhte. Ferner zog das Sozialgericht das seitens des ärztlichen Sachverständigen N nach Aktenlage erstellte Gutachten vom 29.01.2016 zur Begründung seiner Entscheidung heran. Im Übrigen wies das Sozialgericht in seinen Entscheidungsgründen darauf hin, dass anhand der seitens des hiesigen Beklagten zu 1 eingereichten Unterlagen, keine Arbeitsunfähigkeit festgestellt werden könne. Aus Sicht des Sozialgerichtes bestanden erhebliche Bedenken gegenüber der schriftlichen Aussage des Beklagten zu 1 aufgrund erheblicher Ungereimtheiten. Insbesondere sei nicht nachvollziehbar gewesen, dass der Beklagte zu 1 in seinem Befundbericht vom 31.08.2015 keine Antwort auf die Frage nach dem Arbeitsversuch gegeben habe. Auch habe er erst mit Attest vom 28.04.2016 angegeben, dass der Kläger am „10.03.2013 (offenbar gemeint: 10.06.2013)“ in der Praxis gewesen sei, ohne dies bei den Behandlungsdaten anzugeben. Es habe insgesamt keine Veranlassung bestanden, der Einschätzung des Beklagten zu 1 weiter nachzugehen. Gegen das Urteil des Sozialgerichtes legte der Kläger Berufung ein, welche er jedoch nach Hinweis des Landessozialgerichtes wieder zurücknahm.
6Der Kläger begehrt nunmehr – unter Berücksichtigung der Klageerweiterung mit Schriftsatz vom 21.11.2017 – für den Zeitraum vom 11.06.2013 bis einschließlich den 02.10.2014 Ersatz des Verdienstausfallschadens sowie Feststellung der weiteren Einstandsverpflichtung betreffend weitere materieller Schäden.
7Der Kläger behauptet, der Beklagte zu 1 habe die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen zu Unrecht ausgestellt. Er sei eigentlich arbeitsfähig gewesen. Der Beklagte zu 1 habe es unterlassen, gebotene Befunde zu erheben. Jedenfalls hätte er diese besser dokumentieren und begründen müssen. Weitere Angaben könne er nicht mehr machen, ihm stünden bis auf die Stellungnahme des Beklagten zu 1 im Rahmen des sozialgerichtlichen Verfahrens keine Unterlagen zur Verfügung. Der Beklagte zu 1 habe nicht alle erforderlichen Unterlagen im Rahmen des sozialgerichtlichen Verfahrens zur Verfügung gestellt. Im Übrigen habe er dem Beklagten zu 1 auch mitgeteilt, dass er kein Krankengeld mehr von seiner Krankenkasse erhalten habe.
8Der Kläger ist der Ansicht, der Beklagte zu 1 habe durch die fehlende/nicht ausreichende Dokumentation der Befunde jedenfalls eine Nebenpflicht aus dem Behandlungsvertrag verletzt. Der Beklagte zu 1 hätte die erhobenen Befunde für die Krankenversicherung nachprüfbar dokumentieren müssen.
9Der Kläger beantragt,
101. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 12.096,66 EUR sowie weitere 16.571,50 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jeweils seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
112. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche weitere materiellen Schäden insbesondere steuerlicher und/oder sozialversicherungsrechtlicher Art – soweit sie nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind – im Zusammenhang mit dem für den Zeitraum vom 11. Juni 2013 bis zum 31. Dezember 2013 und vom 01. Januar 2014 bis zum 02. Oktober 2014 zu zahlenden Schadensersatz gemäß Klageantrag zu Ziffer 1., zu ersetzen.
12Die Beklagten beantragen,
13die Klage abzuweisen.
14Die Beklagten behaupten, der Kläger sei am 10.06.2013 umfassend untersucht worden. Der Kläger habe sich an diesem Tag erneut mit einer starken Beschwerdesymptomatik an der Halswirbelsäule in Begleitung von Kopfschmerzen vorgestellt. Die Beschwerden seien glaubhaft geschildert worden. Im Hinblick auf die unveränderte Befunderhebung sei keine gesonderte Dokumentation der Befunde erfolgt. Der Kläger habe die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung jedenfalls mit unzutreffenden Angaben über die Beschwerden herbeigeführt.
15Die Beklagten sind der Ansicht, dass keine Zuständigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit gegeben sei, der Schwerpunkt der Angelegenheit liege im Sozialrecht. Zudem sei dem Kläger auch kein Schaden entstanden, er müsse sich einen etwaigen Freizeitgewinn anrechnen lassen.
16Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien wechselseitig ausgetauschten Schriftsätze sowie deren Anlagen Bezug genommen.
17Mit Terminsverfügung vom 09.02.2018 ist der Kläger seitens des Gerichts darauf hingewiesen worden, dass es an einer substantiierten Darlegung einer haftungsbegründenden Pflichtverletzung fehle.
18Die Kammer hat die Akten des Verfahrens bei dem Sozialgericht Dortmund zum Aktenzeichen 63 KR ###/## dem Verfahren beigezogen und zum Gegenstand der Erörterung in der mündlichen Verhandlung gemacht. Ferner hat die Kammer die Behandlungsdokumentation der Beklagten im Termin mit den Prozessbevollmächtigten der Beteiligten in Augenschein genommen. Hinsichtlich des Ergebnisses der Inaugenscheinnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 17.05.2018 Bezug genommen.
19Entscheidungsgründe:
20Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
21I.
22Die Klage ist zulässig.
23Der Zivilrechtsweg ist eröffnet, § 1 ZPO i.V.m. § 13 GVG. Entgegen der Auffassung der Beklagten sind die Zivilgerichte sachlich zuständig, da eine Streitigkeit bürgerlichen Rechts und keine sozialgerichtliche Streitigkeit nach § 51 SGG vorliegt. Entscheidend ist insoweit, ob für die Beurteilung der Rechtsbeziehungen der Beteiligten die Anwendung öffentlich-rechtlicher Rechtsvorschriften (im Rahmen des § 51 SGG solche des Sozialrechts) im Vordergrund stehen oder ob vorrangig Vorschriften des bürgerlichen Rechts heranzuziehen sind. Es kommt darauf an, welche Rechtsvorschriften den Sachverhalt entscheidend geprägt haben (MKLS/Keller SGG § 51 Rn. 4a, beck-online). Unter Berücksichtigung dessen handelt es sich um eine Streitigkeit aus dem Bereich des bürgerlichen Rechts. Der Kläger begehrt vorliegend Schadensersatz von der behandelnden Gemeinschaftspraxis wegen einer Nebenpflichtverletzung aus dem Arzt-Patientenverhältnis. Dieses wird durch den Behandlungsvertrag geregelt. Die streitentscheidenden Normen, die die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien prägen, sind daher die §§ 630a ff BGB, also Normen des Zivilrechts. Der Verweis der Beklagten auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 11.05.2017 (vgl. BSG, Urteil vom 11. Mai 2017 – B 3 KR 22/15 R –, juris) geht fehl. Zwar führt das Bundessozialgericht in dieser Entscheidung aus, dass Fehlentscheidungen eines Vertragsarztes unabhängig von den Gründen dem Verantwortungsbereich der Krankenkasse zuzurechnen sind; dies jedoch nur für den Fall, dass dadurch die fristgerechte ärztliche Feststellung einer an sich bestehenden Arbeitsunfähigkeit verzögert oder verhindert worden ist, so dass ausnahmsweise auch eine nachträglich erfolgte Feststellung der Arbeitsunfähigkeit zu Krankengeldansprüchen des Antragstellers führen kann (BSG, a.a.O, Rn. 32). Dies schließt aber nicht aus, dass etwaige Ersatzansprüche auch gegenüber dem Arzt bestehen können, die aber dann, wie dargestellt, anhand zivilrechtlicher Normen zu beurteilen und daher auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen sind. Haftungsbegründend ist nämlich nach den Darlegungen des Klägers die – fehlerhafte – Ausstellung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung und nicht die auf dem Rechtsweg zu den Sozialgerichten geltend zu machende Rechtswidrigkeit der Ablehnungsentscheidung der Krankenkassen betreffend das Krankengeld nach § 44 SGB V.
24II.
25Die Klage ist aber unbegründet.
26Der Kläger hat weder gegen den Beklagten zu 1 noch gegen die Beklagte zu 2 einen Anspruch auf Schadensersatz und Feststellung der weiteren Einstandsverpflichtung gemäß §§ 630a, 611, 280, 241 Abs. 2 BGB bzw. §§ 823, 831 BGB jeweils in Verbindung mit § 251 BGB. Es kann dahinstehen, ob die Beklagten überhaupt passivlegitimiert sind, denn es fehlt bereits an einer haftungsbegründenden Pflichtverletzung seitens der Beklagten.
27Zwar bestand zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 2 (der orthopädischen Gemeinschaftspraxis) ein Behandlungsvertrag, insoweit sich der Kläger in die Behandlung des Beklagten zu 1 begab (vgl. zu den Vertragsverhältnissen bei Berufsausübungsgemeinschaften/Gemeinschaftspraxen: BeckOK BGB/Katzenmeier BGB § 630a Rn. 65, beck-online). Aus diesem ergibt sich auch die vertragliche Nebenpflicht, schriftliche Bescheinigungen (insbesondere Atteste und Gesundheitszeugnisse) zum Nachweis des Bestehens oder Nichtbestehens gesundheitlicher Beeinträchtigungen, von Ereignissen oder Behandlungen richtig auszustellen. Die Bescheinigungen stellen insoweit Privaturkunden gem. § 416 ZPO und ein Gesundheitszeugnis i.S.d. § 278 StGB (BeckOK BGB/Katzenmeier BGB § 630a Rn. 118 ff, beck-online) dar. Hierbei übernimmt der Arzt jedoch keine Gewähr dafür, dass die Bescheinigung richtig ist und seine Einschätzung durch einen Sachverständigen geteilt wird. Er schuldet die Feststellung nach bestem Wissen und Gewissen (vgl. LG Darmstadt, Urteil vom 19. September 1990 – 9 O 21/89 –, NJW 1991, 757 [759], beck-online).
28Eine etwaige Pflichtverletzung hat der Kläger trotz Hinweis der Kammer mit Terminsverfügung vom 09.02.2018 nicht substantiiert vorgetragen. Eine solche ist auch anderweitig nicht ersichtlich.
29Soweit der Kläger beanstandet, dass der Beklagte zu 1 es unterlassen habe, gebotene Befunde zu erheben, ist dieser Vortrag gänzlich unsubstantiiert. Zwar ist dem Kläger kein Vortrag dahingehend abzuverlangen, welche Untersuchungen hätten durchgeführt werden müssen. Jedoch wäre erwartbar gewesen, dass der Kläger den am 10.06.2013 stattgefunden ärztlichen Kontakt und seinen ungefähren Ablauf schildert. Die Kammer stellt hier auch keine unüberwindbaren Hürden, da der Kläger lediglich seine eigenen Wahrnehmungen hätte vortragen müssen. Hinsichtlich des Vorwurfs der unzureichenden Befunderhebung fehlt es damit an etwaigen Tatsachen, die einer Beweiserhebung zugänglich waren.
30Auch der Vorwurf, der Beklagte zu 1 habe die erhobenen Befunde, insbesondere im Hinblick auf die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit, nicht hinreichend dokumentiert, greift nicht durch. Zunächst dient die ärztliche Dokumentation nicht dazu, versicherungsrechtliche Fragen zu klären. Nach ständiger Rechtsprechung bestimmen sich Inhalt und Umfang der Dokumentationspflicht nach dem Zweck der Dokumentation. Diese dient vor allem dem therapeutischen Interesse des Patienten, der Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Behandlung und deren Fortführung hinsichtlich Diagnose und Therapie und nicht dem vollständigen lückenlosen Festhalten ärztlichen Handelns und auch nicht dazu, Beweise für einen Haftpflichtprozess gegen den Arzt zu sichern (vgl. nur OLG Köln, Beschluss vom 21. Juli 2016 – 5 U 31/16 –, Rn. 7, juris). Eine Dokumentation, die medizinisch nicht erforderlich ist, ist aus Rechtsgründen nicht geboten. Auch aus der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit und die Maßnahmen zur stufenweisen Wiedereingliederung nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 SGB V (Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie) ergeben sich keine weiteren Dokumentationserfordernisse, auf die sich der Kläger stützen könnte. Nach §§ 4 Absatz 1, 5 Abs. 1 der vorgenannten Richtlinie ist der Vertragsarzt lediglich verpflichtet, die Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer ärztlichen Untersuchung festzustellen und diese unter Verwendung der vorgesehenen Vordrucke unter Angabe der Dauer, der vorliegenden Symptome und etwaiger Diagnosen zu attestieren. Weitergehende Informationen sind der Krankenkasse erst auf Anforderung mitzuteilen, § 4 Abs. 3 Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie. Dass unter Berücksichtigung der vorstehend erläuterten Maßstäbe die Dokumentation des Beklagten zu 1 zu beanstanden ist, ist ebenfalls klägerseitig nicht hinreichend substantiiert vorgetragen worden. Der Kläger hat sich nicht mit der Dokumentation des Beklagten zu 1 auseinandergesetzt oder diese zu den Akten gereicht. Die Kammer stellt in diesem Zusammenhang keine unüberwindbaren Anforderungen an die ausreichende Substantiierung des Vortrags des Klägers. Der Kläger hat nämlich insoweit ein Einsichtsrecht gegenüber der Beklagten zu 2 betreffend die seitens des Beklagten zu 1 niedergelegte Dokumentation des Behandlungsgeschehens, vgl. § 630g BGB. Dass er dieses nicht geltend machen und deswegen seinen Vortrag nicht weiter substantiieren konnte, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Der Einwand des Klägers, ihm stünden keine weiteren Unterlagen zur Verfügung, geht daher fehl. Lediglich ergänzend weist das Gericht darauf hin, dass die im Rahmen der mündlichen Verhandlung teilweise eingesehene Dokumentation des Behandlungsgeschehens – unter Berücksichtigung des bereits dargestellten Sicherungszwecks – keinen Anlass zur Beanstandung gab. Der Beklagte zu 1 hat hierzu bereits im sozialgerichtlichen Verfahren mit Attest vom 28.04.2016 aber auch im hiesigen Verfahren dargelegt, dass für den 10.06.2013 keine gesonderte Befunderhebung dokumentiert worden sei, da sich keine Veränderung zu den bereits zu einem früheren Zeitpunkt erhobenen Befunden ergäben habe. Im Übrigen bestand aufgrund der nicht erfolgten Anfrage seitens der Krankenkassen auch kein Anlass, weitere Auskünfte gegenüber den Krankenkassen zu erteilen.
31In diesem Zusammenhang musste die Kammer dem Einwand des Klägers – er habe dem Beklagten zu 1 mitgeteilt, dass er kein Krankengeld mehr erhalte – nicht mehr nachgehen. Selbst wenn dies den Beklagten bewusst gewesen sein sollte, ergibt sich hieraus kein weiteres Dokumentationserfordernis. Ein solches lässt sich – wie oben dargestellt – weder aus den behandlungsvertraglichen Nebenpflichten noch aus der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie herleiten.
32Auch der seitens der Klägervertreterin – erstmalig – im Rahmen der mündlichen Verhandlung erhobene Vorwurf, der Beklagte zu 1 habe im Rahmen des sozialgerichtlichen Verfahrens, trotz Aufforderung des Gerichts, nicht alle relevanten Behandlungsunterlagen – insbesondere die angeforderten Krankenunterlagen – zur Verfügung gestellt, dringt nicht durch. Es kann dahinstehen, ob dieser Umstand überhaupt eine haftungsbegründende Pflichtverletzung darstellt. Insoweit musste sowohl dem Sozialgericht als auch dem Kläger – ganz offensichtlich – klar sein, dass weder der Befundbericht vom 31.08.2015 noch das Attest vom 28.04.2016 die ärztlichen Behandlungsunterlagen darstellten. Jedenfalls hätten diese, wie oben dargestellt, dann durch den Kläger selbst besorgt oder durch das Sozialgericht nochmals angefordert werden müssen. Selbst für den Fall, dass aus rechtlicher Sicht hierin eine haftungsbegründende Pflichtverletzung läge, fehlte es an der erforderlichen Kausalität. Insoweit hat der Beklagte zu 1 nämlich mit Attest vom 28.04.2016 den Inhalt seiner Dokumentation betreffend den 10.06.2013 („Beschwerdeverschlimmerung an der HWS und aufgetretener Kopfschmerz, besonders linksseitig“) vollständig – wenn auch mit einem Schreibfehler betreffend das Datum (10.03.2013 anstatt 10.06.2013) – mitgeteilt. Hiervon vermochte sich die Kammer durch Inaugenscheinnahme der computergestützten Behandlungsdokumentation im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 17.05.2018 mit der erforderlichen Sicherheit (§ 286 ZPO) zu überzeugen. Ein weiterer Informationsgewinn war durch Vorlage der Behandlungsunterlagen daher nicht mehr zu erwarten. Im Übrigen durften sich die Beklagten darauf verlassen, dass bei bestehenden Unklarheiten oder noch offenen Punkten eine Rückfrage durch das Sozialgericht, jedenfalls durch den Kläger, erfolgen würde. Eine etwaige Rückfrage, insbesondere nach den Behandlungsunterlagen ist durch das Sozialgericht ausweislich der beigezogenen Akte jedoch nicht erfolgt. Insoweit fehlt es – worauf die Kammer lediglich ergänzend hinweist – auch an einem adäquat-kausalen Schaden.
33Eine vertragliche Haftung der Beklagten zu 2 und/oder des Beklagten zu 1, in seiner Eigenschaft als Gesellschafter der Beklagten zu 2, ist daher nicht gegeben.
34Auch eine deliktische Haftung der Beklagten gemäß §§ 823 Abs. 2, 831 BGB ist nicht gegeben. Insoweit ist eine Verletzung eines entsprechenden Schutzgesetzes schon nicht ersichtlich. Auf vorstehende Ausführungen zu §§ 4, 5 Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Im Übrigen stellen weder § 278 StGB noch etwaige Normen des Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) im Verhältnis zum Patienten Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB dar (vgl. LG Darmstadt, Urteil vom 19. September 1990 – 9 O 21/89 –, NJW 1991, 757 [760], beck-online).
35III.
36Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 11 ZPO.
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Referenzen
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- BGB § 241 Pflichten aus dem Schuldverhältnis 1x
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- BGB § 831 Haftung für den Verrichtungsgehilfen 2x
- ZPO § 1 Sachliche Zuständigkeit 1x
- GVG § 13 1x
- SGG § 51 2x
- § 44 SGB V 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 251 Schadensersatz in Geld ohne Fristsetzung 1x
- ZPO § 416 Beweiskraft von Privaturkunden 1x
- StGB § 278 Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse 2x
- BGB § 630g Einsichtnahme in die Patientenakte 1x
- ZPO § 286 Freie Beweiswürdigung 1x
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
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- 9 O 21/89 2x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 5 U 31/16 1x