Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 4a O 401/04

Tenor

I.

Die Beklagten werden - unter Abweisung der Klage im Übrigen - verurteilt,

1.

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- Euro - ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten - oder eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahre, zu unterlassen,

im Geltungsbereich des deutschen Patents 199 24 381 C2 strahlungshärtbare Tintenzusammensetzungen, die aufgetragen und geeignet gehärtet in einer Schichtdicke von etwa 3 bis etwa 10 µm auf einer beschichteten optischen Glasfaser eine Tintenschicht mit einer im Wesentlichen einheitlichen Farbe liefert,

anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen,

wobei die Tintenzusammensetzung umfasst:

ein strahlungshärtbares Trägersystem, das mindestens ein strah-lungshärtbares Monomer oder Oligomer enthält; und mindestens ein im strahlungshärtbaren Trägersystem dispergiertes Pigment in einer Menge von etwa 1 bis etwa 20 Gew.-%, basierend auf dem Gesamt-gewicht der Tintenzusammensetzung, wobei das Pigment im Wesentlichen im strahlungshärtbaren Tägersystem unlöslich ist, wo-durch die Partikelform des Pigments im strahlungshärtbaren Trägersystem im Wesentlichen beibehalten wird, und wobei die Tintenschicht etwa 230 oder weniger Pigmentpartikel mit einer Größe von etwa 3 µm oder größer pro cm2 gehärteter Tintenschicht enthält;

2.

der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollständig darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu 1. bezeichneten Handlungen in der Zeit vom 9.1.2000 begangen haben, und zwar unter Angabe

a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebots-mengen, -zeiten und -preisen sowie der Namen und Anschriften der Angebots¬empfänger,

d) betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungs¬gebiet,

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch den Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese können ausnahmsweise den unter I. 1. genannten Gegenständen unmittelbar zugeordnet werden,

wobei

die Beklagten hinsichtlich der Angaben zu lit. a) und b) Bestell-, Lieferscheine und Rechnungen vorzulegen haben,

die Angaben zu e) nur für die Zeit seit dem 26.7.2003 zu machen sind

und

den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebots¬empfänger in der Aufstellung enthalten ist;

3.

die im unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum der Beklagten befindlichen vorstehend unter Ziffer 1. beschriebenen Erzeugnisse zu vernich¬ten oder nach Wahl der Beklagten an einen von der Klägerin zu benennenden Treuhänder zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben.

II.

Es wird festgestellt,

1.

dass die Beklagten zu 1) und 2) verpflichtet sind, an die Klägerin für die unter Ziffer I. 1. beschriebenen, in der Zeit vom 9.1.2000 bis zum 26.7.2003 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen,

2.

dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin als Geamtschuldner allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I. 1. bezeichneten, in der Zeit seit dem 27.7.2003 begangenen Hand-lungen entstanden ist und noch entstehen wird.

III.

Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten als Gesamtschuldnern zu 90% und der Klägerin zu 10 % auferlegt.

IV.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 500.000,-- Euro vorläufig vollstreckbar.

Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in Deutschland ansässigen, als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.


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