Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 4a O 348/05

Tenor

I. Die Beklagten werden verurteilt,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ord-nungsgeldes bis zu 250.000,- Eur, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wieder-holungsfalle Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu unterlassen,

im deutschen territorialen Geltungsbereich des europäischen Patents X DVD-ROM’s als Erzeugnis eines Verfahrens zur Transformationscodie-rung für die Übertragung eines Bildsignals über eine Übertragungsleitung anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen, wobei das Bildsignal aus einer Folge von Halbbildern besteht, die jeweils ein Bild enthalten, wobei das Verfahren eine Zerlegungsstufe des Bildes in Blöcke umfasst, wobei ein Block eine Gruppe von digitalen Daten ent-hält, die in Matrixform angeordnet sind und einen Teil des Bildes reprä-sentieren, wobei das Verfahren für jeden Block die folgenden Stufen aufweist:

- die Ermittlung der Bewegung des Blocks durch Vergleich des Blocks des laufenden Bildes mit dem entsprechenden Block des vorhergehenden Bildes,

- wenn keine Bewegung in dem Block ermittelt wird, die Aussen-dung eines Nichtauffrischungscodes des Blocks und eines Identi-fikationscodes des Blocks im Bild auf die Übertragungsleitung,

und gekennzeichnet durch den folgenden Schritt:

- wenn eine Bewegung in dem Block ermittelt wird: Die Zerlegung des Blocks in mehrere Unterblöcke, die Bewegungsermittlung in jedem Unterblock des Blocks durch Vergleich mit dem entspre-chenden Unterblock des entsprechenden Blocks des vorherge-henden Bildes und die Aussendung eines Funktionscodes der Bewegung des Unterblocks auf die Übertragungsleitung;

2. der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Be-klagten die zu I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 6. März 1991 be-gangen haben, und zwar unter Angabe

a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

b) einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, Lieferzeiten und Lieferpreisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und –preisen unter Einschluss der Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Geste-hungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch den Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert werden darf, es sei denn, diese könnten ausnahmsweise den vorstehend zu I.1. bezeichne-ten Gegenständen unmittelbar zugeordnet werden,

wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzutei-len, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung ent-halten ist;

3. die in unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum der Beklag-ten befindlichen, unter vorstehend I.1. beschriebenen Erzeugnisse zu vernichten.

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die vor-stehend zu I.1. bezeichneten, seit 6. März 1991 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

III. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten als Gesamtschuld-nern auferlegt.

IV. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.500.000,- Eur vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte Bürgschaft einer im Gebiet der Europäischen Union an-sässigen, als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.


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