Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 4a O 183/07

Tenor

Die Beklagten werden verurteilt, an Eides statt zu versichern, dass sie die Angaben zur Erfüllung der Verpflichtung aus Ziff. I.2. des Tenors des am 13.03.2003 verkündeten Urteils des Landgerichts Düsseldorf in Sachen X ./. X (Az.: 4a O 131/02) mit Schreiben vom 27.02.2007 und den diesem beigefügten Aufstellungen und Anla-gen (Anlage rop 11) und/oder mit Schreiben vom 29.07.2004 und den diesem beigefügten Aufstellungen (Anlage rop 3) und/oder mit Schreiben vom 14.03.2006 und den diesem beigefügten Aufstel-lungen und Anlagen (Anlage rop 6) und/oder mit Schreiben vom 03.04.2006 (Anlage rop 7) und/oder mit Schreiben vom 12.04.2006 und den diesem beigefügten Aufstellungen (Anlage rop 9) nach bestem Wissen so vollständig gemacht haben, als sie dazu imstande sind.

II. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klä-gerin 1.589,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.04.2007 zu zahlen.

III. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten als Gesamt-schuldner auferlegt.

IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000,- EUR vorläufig vollstreckbar.

Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, un-bedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkann-ten Bank oder Sparkasse erbracht werden.


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