Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 23 S 318/12 U.
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Neuss vom 02.08.2012, Az. 82 C 4356/10, wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
Gründe:
3A.
4Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Schadensersatz wegen eines versuchten vorsätzlichen Versicherungsbetrugs in Anspruch. Der Beklagte ist bei der Klägerin haftpflichtversichert und meldete der Klägerin mit schriftlicher Schadensanzeige vom 16.12.2009 einen angeblich von ihm verursachten Schaden an der Wohnungseingangstür der Eigentumswohnung seiner Stieftochter und ihres Lebensgefährten. Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen, § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO.
5Die Klägerin beauftragte die Firma XXX mit Blick auf aufgetretene Widersprüche und Unstimmigkeiten in der Schadensmeldung des Beklagten mit einer Plausibilitätsprüfung. Der Mitarbeiter XXX stellte in der Stellungnahme vom 16.04.2010 fest, dass sich die von ihm festgestellten Schäden an der Wohnungseingangstür nicht durch den geschilderten Schadenshergang erklären lassen. Daraufhin lehnte die Klägerin die Regulierung des Schadens ab und forderte von dem Beklagten den Ersatz der Kosten für die privatgutachterliche Stellungnahme in Höhe von € 403,71 einerseits und ihrer eigenen erhöhten Aufwendungen für die Ermittlung der Eintrittspflicht in Höhe von pauschal € 250,00 andererseits. Diese beiden Beträge sind Gegenstand der Klage nebst Zinsen und außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten.
6Das Amtsgericht hat Sachverständigenbeweis erhoben und der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zu seiner Überzeugung feststehe, dass der Beklagte wissentlich und vorsätzlich versucht habe, die Klägerin über die Entstehung eines von ihm verursachten Schadens zu täuschen. Die Beweisaufnahme habe ergeben, dass sich der Schaden nicht so ereignet haben könne, wie es der Beklagte gegenüber der Klägerin in seiner schriftlichen Schadensanzeige vom 16.12.2009 dargestellt habe. Das Vorspiegeln falscher Tatsachen habe ganz offensichtlich dazu gedient, die Klägerin zu einer Entschädigungsleistung im Rahmen des bestehenden Versicherungsvertrages zu veranlassen. Das Handeln des Beklagten stelle damit sowohl eine Verletzung des zwischen den Parteien bestehenden Versicherungsvertrages gemäß § 280 BGB dar als auch eine vorsätzliche unerlaubte Handlung im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB.
7Hiergegen richtet sich die Berufung des Beklagten, mit der er das erstinstanzliche Ziel der Klageabweisung weiterverfolgt.
8Von weiteren tatbestandlichen Ausführungen wird gemäß § 540 Abs. 2, 313a ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.
9B.
10I.
11Die Berufung des Beklagten ist zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt, §§ 511, 517, 519 ZPO, und ordnungsgemäß begründet worden, § 520 ZPO.
12II.
13In der Sache hat die Berufung des Beklagten keinen Erfolg. Mit der Berufung wendet sich der Beklagte ausschließlich gegen den Vorsatzvorwurf. Aus den Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen könne ein Vorsatz nicht abgeleitet werden. Der Beklagte habe von vorne herein eine gewisse Gewaltanwendung zuerkannt, indem er versucht habe, die klemmende Tür durch ein Drücken oder Stoßen mit der Schulter bei gleichzeitigem Betätigen des Schließmechanismus zu öffnen. Eine solche Handlungsweise könne auch fahrlässig herbeigeführt werden, nämlich dann, wenn ein ca. 135 kg schwerer Mann sich seiner Kraft in diesem Moment nicht bewusst und das Objekt seines Handelns eine bereits über 30 Jahre alte Wohnungstüre einfachster Machart ist. Auch dabei entstehe das Bild einer gewaltsam geöffneten Türe. Der Beklagte habe jedenfalls zu keinem Zeitpunkt falsch dargestellt, dass er fahrlässig gehandelt habe.
14Hiermit kann der Beklagte nicht durchdringen. Gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO hat das Berufungsgericht seiner Entscheidung die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen. Dies ist nicht der Fall, wenn sich das erstinstanzliche Gericht bei der Tatsachenfeststellung an die Grundsätze der freien Würdigung des § 286 ZPO gehalten hat und das Berufungsgericht keinen Anlass sieht, vom Ergebnis der Würdigung abzuweichen. § 286 ZPO fordert den Richter auf, nach seiner freien Überzeugung zu entscheiden. Das bedeutet, dass er lediglich an Denk- und Naturgesetze sowie an Erfahrungssätze und ausnahmsweise gesetzliche Beweisregeln gebunden ist, ansonsten aber die im Prozess gewonnenen Erkenntnisse nach seiner individuellen Einschätzung bewerten darf. Die leitenden Gründe und die wesentlichen Gesichtspunkte für seine Überzeugungsbildung hat das Gericht nachvollziehbar im Urteil darzulegen. Dabei ist es nicht erforderlich, auf jedes einzelne Parteivorbringen ausführlich einzugehen; es genügt, dass nach der Gesamtheit der Gründe eine sachentsprechende Beurteilung stattgefunden hat (Zöller-Greger, ZPO, 28. Aufl., § 286 Rz. 21).
15An diese Grundsätze hat sich das Amtsgericht gehalten. Die Berufungsbegründung gibt keinen Anlass, von den verfahrens- und rechtsfehlerfreien Feststellungen des Amtsgerichts abzuweichen. Zunächst einmal ist festzuhalten, dass das Amtsgericht dem Beklagten hinsichtlich der Beschädigung der Wohnungseingangstür einen Vorsatz nicht vorgeworfen hat. Es hat vielmehr aufgrund der sachverständigen Feststellungen einen Vorsatz des Beklagten hinsichtlich der Vortäuschung eines angeblichen Versicherungsfalls für gegeben erachtet und deshalb den Tatbestand eines versuchten Betrugs bejaht. Dies ist nicht zu beanstanden, wie sich im Einzelnen aus folgendem ergibt.
16Das Amtsgericht hat zu Recht dahinstehen lassen, ob der Schaden an der Wohnungseingangstür durch den Beklagten (oder einen Dritten) fahrlässig oder vorsätzlich begangen wurde. Jedenfalls liegen das gutachterlich überprüfte tatsächliche Schadensbild und die Schadensschilderung des Beklagten so weit auseinander, dass die Feststellungen des Amtsgerichts, der Beklagte habe vorsätzlich einen versuchten Versicherungsbetrug zu Lasten der Klägerin begangen, nicht zu beanstanden sind.
17Soweit der Beklagte behauptet, er habe von vorne herein eine gewisse Gewalteinwirkung auf die Tür zugestanden, kann dem bereits im Ansatz nicht gefolgt werden. Der Beklagte hat sich in der schriftlichen Schadensanzeige vom 16.12.2009, die er in der Folgezeit auch auf mehrfache Nachfrage der Klägerin nicht korrigiert oder abgeändert hat, dahin eingelassen, dass er sich, weil „der Schlüssel klemmte“, mit „etwas Druck gegen die Tür lehnte.“ Es ist aber schon nach den Denk- und Naturgesetzen sowie Erfahrungssätzen ausgeschlossen, dass sich bei Ausübung eines nur leichten Drucks ein Bild einer gewaltsam geöffneten Tür ergeben kann. Ein solches Schadensbild einer gewaltsam geöffneten Tür hat sich aber dem Sachverständigen, insoweit übereinstimmend mit dem Privatgutachter XXX, bei der Ortsbesichtigung der Tür dargestellt. Insbesondere hat der Sachverständige im Ergänzungsgutachten schlüssig und widerspruchsfrei festgestellt, dass ein Schulterstoß aus dem Stand ohne Anlauf das vorgefundene Schadensbild (kreisförmige Bruchkante im Türblatt im Verlauf des eingefrästen Schlosskasten mit einer Länge von ca. 400 mm und einer Breite von ca. 100 mm, vgl. Lichtbilder Bl. 85 d.A.) nicht verursacht haben kann. Denn die hierfür erforderlichen Kräfte sind aus dem Stand nicht mit einem Schulterstoß zu erzielen. Dies gilt unabhängig von der körperlichen Konstitution des Einwirkenden. Dass der Beklagte bei dem Versuch, einen hakenden Schließmechanismus zu überwinden, versehentlich zu viel Kraft aufgewendet hat, ist daher ausgeschlossen. Der Beklagte hat bei der Schadensmeldung nicht mehr als eine leichte Kraftentfaltung eingeräumt, die für die tatsächlich entstandenen Schäden unter keinem Gesichtspunkt ausgereicht haben können. Insbesondere hat er zu keinem Zeitpunkt einen Anlauf gegen die Tür geschildert, welcher nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen allein zur Schadensentstehung erforderlich war.
18Die Schilderung des Beklagten ist auch unter einem weiteren Gesichtspunkt nicht plausibel. Der Beklagte hat in der Schadensmeldung behauptet, dass das Schloss geklemmt habe. Dies war aber nach den Feststellungen des Sachverständigen im Hauptgutachten gerade nicht der Fall. Auch das Türblatt klemmte nicht in der umlaufenden Stahlzarge. Vielmehr hat der Sachverständige festgestellt, dass die Falle des Einsteckschlosses eine sehr rauhe Oberfläche hat, so dass dieses nicht an der Schließblechkante vorbeigleitet, sondern dort blockiert. Dies hat zur Folge, dass beim Öffnen der Tür von außen die Tür zu sich herangezogen werden muss, damit die Falle keinen Kontakt mehr zur Schließblechkante hat und so in das Schloss einfahren kann. Aus welchem Grund dem Beklagten, der nach eigenem Bekunden dauerhaft über einen Schlüssel zur Wohnung seiner Stieftochter verfügt und jederzeit zum Zutritt berechtigt ist, dieser Umstand nicht bekannt war, ist nicht verständlich. Insbesondere ist unverständlich, wieso er ausgerechnet Druck in die Gegenrichtung ausübte, nachdem sich die Tür nicht ohne Weiteres öffnen ließ. Das erstmalige Auftreten eines Problems des Schließmechanismus behauptet der Beklagte selbst nicht. Zudem blockierte nicht das Schloss als solches, was der Beklagte entsprechend hätte schildern müssen. Soweit er erstmals in der Berufung behauptet, dass er versucht habe, die klemmende Tür durch ein Drücken oder Stoßen mit der Schulter bei gleichzeitigem Betätigen des Schließmechanismus zu öffnen, handelt es sich um neues Vorbringen, für das er keine Zulassungstatsachen vorträgt (§ 531 Abs. 2 Nrn. 1-3 ZPO).
19Insgesamt sind die Unstimmigkeiten so zahlreich, dass die Schadensschilderung nur als absolut unplausibel angesehen werden kann. Aus technischer Sicht ist ausgeschlossen, dass sich das Geschehen so zugetragen hat, wie vom Beklagten behauptet. Dies lässt den auch vom Amtsgericht gezogenen Schluss auf eine vorsätzliche Begehung des versuchten Versicherungsbetruges zu. Ein Verstoß gegen Denk- und Naturgesetze oder Erfahrungssätze ist entgegen der Ansicht des Beklagten nicht gegeben. Der Beklagte war im Schadensanzeigeformular darüber belehrt worden, dass „bewusst unwahre oder unvollständige Angaben zum Verlust des Versicherungsschutzes auch dann führen können, wenn dem Versicherer keine Nachteile entstehen.“ Dieser Hinweis genügt, weil damit klar und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht wird, dass vorsätzlich falsche Angaben des Versicherungsnehmers auch dann einen Anspruchsverlust nach sich ziehen, wenn der Versicherer keine Nachteile erleidet (BGH VersR 2001, 1121, 1122). Der Beklagte hat wissentlich und willentlich, also vorsätzlich, falsche Angaben gemacht und damit die Klägerin über wesentliche Umstände seines vermeintlichen Versicherungsanspruchs getäuscht. Die Klägerin kann somit von dem Beklagten gemäß §§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 263, 22 StGB, 280, 249 BGB Schadensersatz für die Aufdeckung des Versicherungsbetruges in der geltend gemachten Höhe verlangen. Einwendungen gegen die Schadenshöhe bringt der Beklagte mit der Berufung weder gegen die Haupt- noch gegen die Nebenforderungen vor.
20III.
21Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO.
22IV.
23Ein Anlass, die Revision zuzulassen (§ 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO), besteht nicht. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern Belange der Rechtsfortbildung oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs.
24V.
25Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf € 653,71 festgesetzt.
26Verwandte Urteile
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Referenzen
- ZPO § 543 Zulassungsrevision 1x
- ZPO § 286 Freie Beweiswürdigung 2x
- § 26 Nr. 8 EGZPO 2x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- BGB § 823 Schadensersatzpflicht 2x
- ZPO § 520 Berufungsbegründung 1x
- ZPO § 511 Statthaftigkeit der Berufung 1x
- BGB § 22 Wirtschaftlicher Verein 1x
- BGB § 249 Art und Umfang des Schadensersatzes 1x
- 82 C 4356/10 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- ZPO § 529 Prüfungsumfang des Berufungsgerichts 1x
- ZPO § 713 Unterbleiben von Schuldnerschutzanordnungen 1x
- BGB § 263 Ausübung des Wahlrechts; Wirkung 1x
- ZPO § 517 Berufungsfrist 1x
- StGB § 263 Betrug 1x
- BGB § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung 2x
- ZPO § 540 Inhalt des Berufungsurteils 2x
- ZPO § 519 Berufungsschrift 1x
- ZPO § 97 Rechtsmittelkosten 1x