Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 38 O 243/23

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, geschäftlich handelnd

1. wie aus ihrem in Anlage K 2 dokumentierten Schreiben ersichtlich Verbraucher zum Zwecke des Providerwechsels zu ihr postalisch anzuschreiben, wenn die in dem Werbeschreiben enthaltenen personenbezogenen Daten (Name, Anschrift und Telefonnummer des Verbrauchers) ohne Einwilligung des Verbrauchers verarbeitet werden;

2. wie aus ihrem in Anlage K 2 dokumentierten Schreiben ersichtlich Verbraucher zum Zwecke des Providerwechsels zu ihr aufzufordern, das dem Schreiben beigefügte Auftragsformular auszufüllen und zu unterschreiben, ohne dass sie dem Verbraucher die Informationen gemäß Anhang VIII, Teil A, der Richtlinie (EU) 2018/1972 umfassend, klar und leicht zugänglich zur Verfügung stellt, bevor der Verbraucher durch Ausfüllen und Übermittlung des Formulars an sie seine Vertragserklärung abgibt;

3. wie aus ihrem in Anlage K 2 dokumentierten Schreiben und der mit ihm versandten „Vertragszusammenfassung“ (S. 2 der Anlage K 2) ersichtlich gegenüber Verbrauchern in Vertragsformularen, die den Wechsel des Verbrauchers zu ihr zum Zwecke der Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen vorsehen, eine vorformulierte Standardklausel zu verwenden, nach der der Verbraucher verpflichtet sein soll, ihr einen pauschalen Schadenersatz in Höhe der Hälfte der bis zum Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit zu zahlenden monatlichen Vergütung zu bezahlen, falls sie den Vertrag vorzeitig aus einem vom Verbraucher zu vertretenden, wichtigem Grund kündigen sollte;

4. einem Verbraucher, in Bezug auf den sie personenbezogene Daten bei einem Dritten zu dem Zweck erhoben hat, diese personenbezogenen Daten wie aus ihrem in Anlage K 2 dokumentierten Schreiben ersichtlich zur Anbahnung einer Geschäftsbeziehung mit dem Verbraucher zu verwenden, nicht innerhalb einer angemessenen Frist, spätestens innerhalb eines Monats, die in Art. 14 Abs. 1 und Abs. 2 DSGVO genannten Informationen zu erteilen, wie geschehen im Verhältnis der Beklagten zum Verbraucher […], Teuchern;

5. einem Verbraucher, der von ihr Auskunft über die bei ihr gespeicherten personenbezogenen Daten des Verbrauchers nach Art. 15 DSGVO verlangt hat, wie geschehen nach S. 3 der Anlage K 3, diese Auskunft nicht unverzüglich, jedenfalls nicht innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags auf Auskunft, zu erteilen, wie geschehen im Verhältnis der Beklagten zum Verbraucher […], Teuchern.

Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird der Beklagten ein Ordnungsgeld bis zu € 250.000, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht, wobei die Ordnungshaft an ihren organschaftlichen Vertretern zu vollziehen ist.

Die Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger € 243,51 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22. November 2023 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu einem Fünftel und die Beklagte zu vier Fünfteln.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, jedoch wegen der Verurteilung zur Unterlassung bezüglich des Verbots Nr. 1 nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 22.000, bezüglich der Verbote Nrn. 2 und 3 nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils € 7.500 sowie bezüglich der Verbote Nrn. 4 und 5 nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils € 11.000, und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.


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