Urteil vom Landgericht Essen - 16 O 9/18

Tenor

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 3 weitere Hauseingangsschlüssel für die Sicherheitsschließanlage zu den Kanzleiräumen, C-straße .. in ….. N herauszugeben, bzw. der Klägerin zur Verfügung zu stellen, Zug um Zug gegen Erstattung der tatsächlichen Kosten der Herstellung der Vervielfältigungsstücke der herauszugebenden Hauseingangsschlüssel.

Die Klägerin wird auf die Widerklage verurteilt, dem Beklagten zu 2 den ungehinderten Durchgang von seiner Wohnung in seinen Keller sowie von seinem Keller in seine Wohnung in der C-straße .. in ….. N zu gewähren.

Die Klägerin wird auf die Widerklage verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von 150,- Euro, ersatzweise 1 Tag Ordnungshaft für jeden Verstoß, zu unterlassen, die als „Kanzleihündin“ bezeichnete Hündin mit dem Namen „O“ auf den Flächen der Immobilie C-straße .. in ….. N, an denen ein gemeinsames Nutzungsrecht von Klägerin und Beklagten besteht, unbeaufsichtigt herumlaufen zu lassen.

Die Klägerin wird auf die Widerklage verurteilt, die Klägerin zu verurteilen, an die Beklagten als Gesamtgläubiger 2.226,39 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.12.2015 zu zahlen.

Die Klage und die Widerklage werden im Übrigen abgewiesen.

Von den Gerichtskosten trägt die Klägerin 44%, der Beklagte zu 2 alleine 30% und beide Beklagten als Gesamtschuldner 26%.

Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1 trägt die Klägerin 53%. Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2 trägt die Klägerin 40 %. Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen der Beklagte zu 2 alleine 24% und beide Beklagten als Gesamtschuldner 38%.

Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar,

für die Klägerin nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 300,- Euro zuzüglich 110% des zu vollstreckenden Betrages,

für die Beklagte zu 1 gegen Sicherheitsleistung i.H.v. von 110% des zu vollstreckenden Betrages,

für den Beklagten zu 2

gegen Sicherheitsleistung iHv. 4.500,- Euro sowie 110% des zu vollstreckenden Betrages.


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