Urteil vom Landgericht Essen - 13 S 63/22
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 21.10.2022 zu Az. 6 C 34/22 verkündete Urteil des Amtsgerichts Hattingen abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert der Berufung wird auf 2.059,50 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2I.
3Die Parteien streiten über restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall sowie die Löschung von Daten aus einem internen Informationsportal der Versicherungswirtschaft (G.; im Folgenden: Datenportal).
4Die Beklagte haftet für die dem Kläger entstandenen Schäden aus einem Verkehrsunfall. In der Folge des Unfalls holte dieser ein Gutachten des Privatsachverständigen P. aus Z. ein, auf dessen Grundlage er den Schaden fiktiv abrechnete.
5Die Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben unter dem 03.03.2022 mit, dass sie die Daten hinsichtlich des streitgegenständlichen Verkehrsunfalls an das Datenportal weitergeleitet habe, um einen Informationsaustausch zu ermöglichen, damit andere Versicherer bei Abschluss von Verträgen mit dem Kläger eine Risikobeurteilung vornehmen könnten sowie um bei weiteren Schadensfällen eine Sachverhaltsaufklärung zu erleichtern.
6Der Privatsachverständige des Klägers erteilte dem Kläger unter dem 14.03.2022 eine Reparaturbestätigung (Anl. zur Klageschrift = Bl. 10 d. A.). Wörtlich heißt es u. a.:
7„Das Fahrzeug wurde instandgesetzt.
8Die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges wurde wiederhergestellt.
9Als Reparaturdauer sind 4 Arbeitstage als ausreichend und angemessen anzusehen.
10Eine konkrete Beurteilung des Reparaturergebnisses ist mit zusätzlichen umfangreichen Untersuchungen verbunden. Eine solche Untersuchung kann erhebliche zusätzliche Aufwendungen und Kosten nach sich ziehen.“
11Für seine weiteren Tätigkeiten stellte der Sachverständige dem Kläger einen Betrag in Höhe von 59,50 Euro in Rechnung.
12Der Kläger behauptet, sein Auto in Eigenregie nach den Vorgaben seines Privatgutachten repariert zu haben. Er ist der Ansicht, die Beklagte habe ihm die Kosten für die Reparaturbestätigung zu erstatten, damit er in Folge eines weiteren Unfalls die ordnungsgemäße Reparatur nachweisen könne, die schließlich in dem Datenportal hinterlegt worden sei. Folglich habe die Beklagte kein Interesse an der Speicherung seiner Daten mehr.
13Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zur Erstattung der weiteren Privatsachverständigenkosten nebst Zinsen sowie zur Löschung des Schadensfalls aus dem Datenportal und zur Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen zu verurteilen, während die Beklagte Klageabweisung beantragt hat.
14Die Beklagte hält sich nicht für einstandspflichtig, zumal die Reparaturbestätigung nicht dazu gedient habe, den durch den Unfall entstandenen Schaden zu ersetzen. Ein Anspruch auf Löschung aus dem Datenportal bestehe erst, wenn das beschädigte Fahrzeug sach- und fachgerecht repariert worden sei. Das lasse sich der vorgelegten Reparaturbestätigung nicht entnehmen.
15Das Amtsgericht hat mündlich verhandelt und die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Kosten der Reparaturbestätigung vom Schadensersatzanspruch umfasst seien, da der Kläger ein berechtigtes Interesse daran habe, die Reparatur des Fahrzeugs nachweisen zu können, zumal die Beklagte die Daten an das Datenportal übermittelt habe. Daran ändere es nichts, dass „die Reparaturbestimmung mangels hinreichendem Inhalt ungeeignet ist, die ordnungsgemäße Reparatur nachzuweisen“ und aus ihr auch nicht hervorgehe, dass das Auto sach- und fachgerecht sowie vollständig repariert worden sei. Denn dies sei nicht erforderlich, da derselbe Privatsachverständige beauftragt worden sei und dieser auf sein Gutachten Bezug nehme. Folgerichtig seien die gespeicherten Daten aus dem Datenportal zu löschen, weil die Beklagte kein Interesse mehr habe, die fiktive Abrechnung durch den Kläger nachzuweisen. Die Beklagte habe die Speicherung veranlasst und sei daher verpflichtet, das Notwendige zu veranlassen, um dies rückgängig zu machen. Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten seien dem Kläger ebenfalls zu erstatten. Der Zinsanspruch folge ab dem Eintritt der Rechtshängigkeit.
16Gegen dieses ihr am 07.11.2022 zugestellte Urteil wendet sich die Beklagte vollumfänglich mit ihrer am 05.12.2022 bei dem Landgericht eingegangenen und innerhalb verlängerter Frist begründeten Berufung.
17Ihr erstinstanzliches Vorbringen wiederholend und vertiefend trägt sie noch wie folgt vor: Die Kosten dessen Reparaturbestätigung seien dem Kläger schon deshalb nicht zu ersetzen, weil er fiktiv abrechne, dies aber eine Position bedeute, die nur für eine konkrete Schadensberechnung zugrunde zu legen sei. Zudem habe das Amtsgericht aus der Reparaturbestätigung die falschen Schlüsse gezogen: Der klägerische Privatsachverständige habe nämlich nur erklärt, dass das Auto instandgesetzt und dessen Verkehrs- und Betriebssicherheit wiederhergestellt worden sei. Darüber hinaus verweise er darauf, dass eine weitergehende Untersuchung mit weiteren Kosten verbunden sein werde. Das Privatgutachten benenne eine Vielzahl von Ersatzteilen und notwendigen Lackierkosten; dass der Kläger die einzelnen Arbeitsschritte vorgenommen habe, sei nicht ersichtlich und werde durch die Reparaturbestätigung nicht belegt, sodass nicht von einer sach- und fachgerechten Reparatur ausgegangen werden könne. Folgerichtig bestehe kein Anspruch auf Löschung der Daten aus dem Datenportal sowie auf die begehrten Nebenforderungen.
18Die Beklagte beantragt,
19das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.
20Der Kläger beantragt,
21die Berufung zurückzuweisen.
22Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil und trägt, sein erstinstanzliches Vorbringen wiederholend und vertiefend, noch wie folgt vor: Die von der Beklagten zitierte höchstrichterliche Rechtsprechung sei auf den hiesigen Fall nicht übertragbar, da in ihr bloß darauf verwiesen werde, dass die Kosten einer Reparaturbestätigung „für sich genommen“ nicht erstattungsfähig seien. Diese Aussage könne nicht verallgemeinert werden. Die von ihm vorgelegte Reparaturbestätigung reiche vielmehr aus, um den vom Amtsgericht verlangten Nachweis zu erbringen. Die Beklagte sei verpflichtet, denjenigen Zustand wieder herzustellen, wie dieser vor dem schädigenden Ereignis gewesen sei; vor dem Unfall habe indes kein Eintrag im Datenportal bestanden.
23Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze erster und zweiter Instanz nebst Anlagen, das amtsgerichtliche Protokoll sowie das amtsgerichtliche Urteil und den Hinweisbeschluss der Kammer vom 18.03.2023 verwiesen.
24II.
25Die Kammer vermag gemäß § 128 Abs. 2 S. 1 ZPO im schriftlichen Verfahren zu entscheiden, da beide Parteien hierzu ihre Zustimmung erklärt haben, die jeweils nicht länger als drei Monate zurückliegt (Satz 3; 05.04.2023 und 24.04.2023).
26Die Berufung hat Erfolg. Sie ist gemäß § 511 Abs. 1 ZPO statthaft und gemäß den §§ 511 Abs. 2, 517, 519, 520 ZPO zulässig. Sie ist begründet, weil die zulässige Klage unbegründet ist.
27Nach § 513 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung im Sinne von § 546 ZPO beruht oder die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere – für die Beklagte und Berufungsklägerin günstigere – Entscheidung rechtfertigen. Das ist zu bejahen, weil der Kläger keinen Anspruch auf Löschung des Eintrags in das Datenportal sowie Erstattung der ihm für die Reparaturbestätigung entstandenen Kosten als weiteren Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte geltend zu machen vermag, dementsprechend keine Ansprüche auf Nebenforderungen hat.
28Zunächst kann der Kläger die Kosten für die Reparaturbestätigung nicht als weiteren Schadensersatz von der Beklagten aus den §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 S. 1 u. 2 StVG mit § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG sowie § 1 PflVG, § 823 Abs. 1 BGB oder einer anderen Anspruchsgrundlage und den §§ 249 ff. BGB ersetzt verlangen.
29Ein durch einen Verkehrsunfall Geschädigter hat einen Anspruch auf Ersatz der anfallenden Reparaturkosten grundsätzlich unabhängig davon, ob er den Wagen tatsächlich voll, minderwertig oder überhaupt nicht reparieren lässt (BGH NJW 2003, 2086 f.). Ob fiktiv auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens oder konkret nach den tatsächlich aufgewendeten Kosten abgerechnet wird, betrifft dabei lediglich die Art der Schadensberechnung. Die unterschiedlichen Abrechnungsarten dürfen aber nicht miteinander vermengt werden. Hierdurch soll nicht nur verhindert werden, dass sich der Geschädigte unter Missachtung des schadensrechtlichen Bereicherungsverbots die ihm vorteilhaften Elemente der jeweiligen Berechnungsart aussucht, was nicht bedeutet, dass der Geschädigte nicht nachträglich von einer fiktiven zu einer konkreten Abrechnung wechseln kann, sodass – anders als er mit seiner Stellungnahme auf die Hinweise der Kammer meint – der Kläger nicht schlechter gestellt wird (vgl. BGH NJW 2022, 1884 Rn. 13 ff. für die Umsatzsteuer). Dass der Kläger seine Berechnungsart zwischenzeitlich geändert hätte, ist indes weder vorgetragen noch für die Kammer sonst ersichtlich geworden.
30Der Umfang der vom Schädiger zu ersetzenden fiktiven Reparaturkosten richtet sich damit nach dem Betrag, der für eine Naturalrestitution „erforderlich“ im Sinne des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB ist.
31Die geltend gemachten Kosten für die Reparaturbestätigung des Sachverständigen sind indes grundsätzlich keine Kosten, die nach der gewählten fiktiven Berechnungsweise zur Wiederherstellung des Unfallfahrzeugs erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB waren. Es handelt sich vielmehr um eine Ausgabe, die ursächlich auf der freien Entscheidung des Klägers beruht, sein Fahrzeug nicht in einem Fachbetrieb, sondern in Eigenregie reparieren zu lassen. Etwas anderes würde nur gelten, wenn die Reparaturbestätigung aus Rechtsgründen zur Schadensabrechnung erforderlich gewesen wäre, etwa im Rahmen der Abrechnung eines zusätzlichen Schadens, namentlich eines Nutzungsausfallschadens, auf den der Privatsachverständige in seiner Reparaturbestätigung verweist.
32Die Reparaturbestätigung wäre – ihre Eignung im Übrigen vorausgesetzt – dann als Nachweis der tatsächlichen Gebrauchsentbehrung erforderlich zur Rechtsverfolgung im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB (zum Ganzen BGH NZV 2017, 223 Rn. 8 ff.). Derartige Voraussetzungen sind von dem Kläger indes weder dargelegt – auch nicht auf den Hinweisbeschluss der Kammer – worden noch sonst ersichtlich. Insbesondere kann der Kläger mit seiner vorgelegten Reparaturbestätigung nach einem eventuellen weiteren Unfall dem Schädiger und dessen Versicherer nicht nachweisen, dass sein Auto sach- und fachgerecht repariert worden sei.
33An die anderslautenden Feststellungen des Amtsgerichts ist die Kammer bei ihrer eigenen Beurteilung der durch dieses vorgenommenen Inaugenscheinnahme der Reparaturbestätigung nicht gebunden.
34An die erstinstanzlichen Feststellungen des Amtsgerichts ist das Berufungsgericht zwar gemäß § 529 Abs. 1 ZPO grundsätzlich gebunden. Das Berufungsgericht überprüft die Beweiswürdigung des Amtsgerichts nämlich nicht darauf, ob es zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können, sondern nur darauf, ob die Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Urteil den Anforderungen nicht genügt, die in der Rechtsprechung zu § 286 Abs. 1 ZPO entwickelt wurden. Danach ist es erforderlich, dass die Beweiswürdigung vollständig und in sich widerspruchsfrei ist. Auch darf sie nicht gegen Denk- oder Erfahrungssätze verstoßen (BGH NJW 2004, 1876 ff.).
35Das ist der Fall, sodass die Kammer den Inhalt der Reparaturbestätigung selbst zu ermitteln hat: Denn das Amtsgericht hat aus dem Text der Bestätigung des Sachverständigen ohne Anhaltspunkte eine sach- und fachgerechte Reparatur geschlossen, die von der Beklagten bestritten worden ist. Eine solche kann nicht allein der Tatsache entnommen werden, dass der Kläger den Sachverständigen ebenfalls mit der Reparaturbestätigung beauftragt, der das Privatgutachten zu den vorzunehmenden Reparaturmaßnahmen erstellt hatte. Das setzte zumindest voraus, dass in der Reparaturbestätigung Anhaltspunkte dafür ersichtlich wären, der Kläger hätte die im Privatgutachten beschriebenen Arbeiten tatsächlich vorgenommen oder vornehmen lassen, die für eine sach- und fachgerechte Reparatur erforderlich erschienen. Vielmehr hält der Privatsachverständige ausdrücklich fest, dass er das Auto nicht weitergehend untersucht habe. Er beschränkt sich stattdessen darauf zu beschreiben, dass das Fahrzeug instandgesetzt und nunmehr wieder verkehrs- und betriebssicher sei. Darüber hinaus hat der Privatsachverständige ausdrücklich darauf verwiesen, dass für eine belastbare Einschätzung das Auto noch näher zu untersuchen sei.
36Ob sich ein Anspruch auf Erstattung daraus ergibt, dass der Kläger die Reparaturbestätigung als Nachweis für die Löschung aus dem Datenportal benötigt, die Reparaturbestätigung damit aus Rechtsgründen von dem Kläger einzuholen war, kann die Kammer offenlassen, weil ein solcher Anspruch nicht besteht.
37Ein Anspruch auf Löschung aus dem Datenportal besteht auf Grundlage der vorgelegten Reparaturbestätigung ebenfalls nicht, weil mit ihr nicht belegt wird, dass der Kläger sein Auto sach- und fachgerecht repariert hat.
38Wenn die Schadenregulierung abgeschlossen ist, hat ein aus einem Verkehrsunfall Geschädigter aus Art. 17 Abs. 1 Buchst a) DSGVO einen Anspruch darauf, dass seine persönlichen Daten bei Dienstleistern, die der regulierende Versicherer eingeschaltet hat, gelöscht werden. Wenn der Geschädigte nach einer fiktiven Abrechnung des Schadens die vollständige sach- und fachgerechte Reparatur nachgewiesen hat, besteht der Anspruch auf Löschung aus dem Datenportal (zum Ganzen Otting, VA 2021, 126 f.). Einen solchen Nachweis hat der Kläger indes nicht, auch nicht auf Hinweis der Kammer, vorgelegt; die vorgelegte Reparaturbestätigung reicht – wie aufgezeigt – hierzu nicht aus.
39Da zu der Behauptung, ob eine sach- und fachgerechte Reparatur tatsächlich durchgeführt wurde, kein Sachverständigenbeweis, auch nicht auf Hinweis der Kammer, angeboten worden ist, braucht die Kammer dieser Behauptung des Klägers nicht weiter nachzugehen. Von Amts wegen braucht sie kein Gutachten einzuholen, da der Kläger seinen Löschungs- und damit Erstattungsanspruch allein auf die Reparaturbestätigung stützen will.
40Mangels Hauptforderung besteht kein Anspruch auf Zinszahlung und Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten.
41Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.
42Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10 S. 1, 713 ZPO.
43Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Rechtssache erlangt keine grundsätzliche über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert nicht die Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).
44Den Streitwert hat die Kammer auf Grundlage der §§ 39 Abs. 1, 40, 43 Abs. 1, 47 Abs. 1 S. 1, 48 Abs. 1 S. 1 GKG mit § 3 ZPO festgesetzt.
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Referenzen
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- ZPO § 520 Berufungsbegründung 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 713 Unterbleiben von Schuldnerschutzanordnungen 1x
- §§ 39 Abs. 1, 40, 43 Abs. 1, 47 Abs. 1 S. 1, 48 Abs. 1 S. 1 GKG 5x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 513 Berufungsgründe 1x
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