Urteil vom Landgericht Essen - 22 Ks-70 Js 236/23-25/23
Tenor
Die Angeklagte wird wegen Mordes sowie wegen Diebstahls in vier Fällen zu einer lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt.
Die Einziehung des sichergestellten 100 Euro Scheins (Ass-Nr. …) wird angeordnet.
Die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 650 Euro wird angeordnet.
Die Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Nebenklägers.
Angewendete Vorschriften:
§§ 211, 242, 243 Abs.1 Nr. 3, 53, 73, 73a Abs. 1, 73b Abs.1 StGB.
1
Gründe
2Dem Urteil ist keine Verständigung gem. § 257c StPO vorausgegangen.
3I.
4Feststellungen zur Person
5Die Angeklagte wurde am 00.00.0000 in CN. geboren. Sie hat zwei leibliche und zwei Adoptivgeschwister. Die Angeklagte wuchs zunächst bei ihrer Großmutter in CN. auf. Zu ihrer Mutter, der Zeugin U., bestand in dieser Zeit durchweg Kontakt sowie ein gutes Verhältnis, das auch heute noch besteht. Zu ihrem leiblichen Vater hatte die Angeklagte nur einmal Kontakt.
6Von 1999 bis 2003 besuchte die Angeklagte regelhaft eine Grundschule in CN. und wechselte im Anschluss auf eine Förderschule, da sie insbesondere im Fach Mathematik Schwierigkeiten hatte. Auf der Förderschule zeigte sie bis zum Tod ihrer Großmutter ca. im Jahr 2007 gute Leistungen. Danach legte die Angeklagte eine Egalhaltung an den Tag und schaffte den Abschluss der Klasse 10 nicht. Sie besuchte im Anschluss vergeblich ein Jahr lang eine Berufsschule mit dem Ziel, den Hauptschulabschluss nachzuholen. Im Jahr 2011 verließ die Angeklagte die Berufsschule und absolvierte erfolgreich eine zweijährige Maßnahme im christlichen Jugenddorf in CN.-CQ., die der Berufsfindung diente. Danach machte die Angeklagte ein Jahr lang verschiedene Praktika. Im Anschluss ging sie ca. zwei Jahre lang keiner Tätigkeit nach und bezog Leistungen des Jobcenters, die sie bis zu ihrer Inhaftierung in hiesiger Sache durchweg in Anspruch nahm. Von 2015 bis 2017 arbeitete sie bei der WY. in CN. als Hauswirtschafterin für ca. zwei bis fünf Stunden pro Tag.
7Am 00.00.0000 wurde ihre Tochter geboren. Kurz nach der Geburt trennte sich die Angeklagte von dem Kindesvater, zu dem die Tochter und die Angeklagte mittlerweile nur noch sporadischen Kontakt haben. Ab dem Jahr 2021 besuchte ihre Tochter täglich bis ca. 14 Uhr die M.-Kindertagesstätte (KiTa) in CN.-QP..
8Die Angeklagte konsumierte seit dem Alter von 16 Jahren Nikotinzigaretten, zuletzt ca. sechs bis 15 pro Tag. Seit dem Alter von 17 Jahren bis zur Geburt ihrer Tochter konsumierte die Angeklagte täglich Cannabis, höchstens zwei Gramm pro Tag. Seit der Geburt ihrer Tochter reduzierte sie den Konsum, so dass sie nur noch gelegentlich konsumierte. Seit ungefähr Anfang des Jahres 2023 steigerte sie ihren Konsum wieder auf ca. 1,5 bis zwei Gramm täglich. Dafür gab sie ca. zehn Euro pro Tag aus. Kokain probierte die Angeklagte nicht ausschließbar im Alter von 16 Jahren einmalig.
9Im Jahr 2020 lernte die Angeklagte den Zeugen A. kennen und sie begannen eine Liebesbeziehung. Ungefähr im Frühjahr 2023 beschloss der Zeuge A. aus der Wohnung der Angeklagten auszuziehen, beide schliefen bereits in getrennten Zimmern, wobei die Beziehung für beide noch nicht beendet war. Während ihrer Inhaftierung sah die Angeklagte die Beziehung zu dem Zeugen A. zunächst als beendet an, gegen Ende der Verhandlung waren sie wieder ein Liebespaar.
10Vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 war die Angeklagte bei der Firma T. als Hauswirtschaftshilfe insbesondere für ältere Leute mit Pflegestufe für wenige Stunden in der Woche angestellt. Die Angeklagte wurde wegen Unverlässlichkeit gekündigt. Im Anschluss blieb die Angeklagte bis zum 00.00.0000 arbeitslos. Dann fing sie bei der Firma L. an. Sie übte die gleiche Tätigkeit wie bei T. aus und dies erneut wenige Stunden pro Tag. Am 00.00.0000 wurde das Arbeitsverhältnis durch den Arbeitgeber gekündigt, da die Angeklagte häufiger unabgemeldet nicht zur Arbeit erschienen war. Nach wenigen Wochen kam die Angeklagte zur Zeugin J., der Teamleitung der L., und erzählte ihr, dass sie, die Angeklagte, nicht zur Arbeit erschienen war, weil ihr Ex-Freund sie geschlagen habe. Daraufhin stellte die Zeugin die Angeklagte am 00.00.0000 erneut ein. Am 00.00.0000 wurde der Angeklagten wegen der unten beschriebenen Tat Nr. 3 erneut gekündigt.
11In dieser Zeit ab September 2022, in welcher die Angeklagte als Haushaltshilfe tätig war, bezog die Angeklagte Sozialleistungen in Höhe von ca. 600 Euro pro Monat und bekam von den jeweiligen Arbeitgebern zusätzlich ca. 200 Euro monatlich. Die Miete der Wohnung wurde durch Sozialleistungen bezahlt.
12Die Angeklagte ist nicht vorbestraft.
13Sie wurde in dieser Sache am 00.00.0000 vorläufig festgenommen und befindet sich seitdem aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Essen vom 23.06.2023 (Az.: …) in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt F..
14II.
15Feststellungen zur Sache
1. Situation der Angeklagten im Jahr 2022
16Die Beziehung der Angeklagten zu dem Zeugen A. war zumindest seit dem Jahr 2022 durch viele Streitigkeiten, gegenseitige Aggressionen und auch körperlicher Gewalt zumindest des Zeugen der Angeklagten gegenüber geprägt. Der Zeuge ging Gelegenheitstätigkeiten nach und lebte überwiegend von staatlichen Sozialleistungen. Die Angeklagte lebte mit A. und ihrer Tochter in einer gemeinsamen Wohnung. Er trug jedoch nur in sehr begrenztem Umfang zu den gemeinsamen Haushaltskosten bei. Wie die Angeklagte konsumierte der Zeuge Cannabis. Die Angeklagte hatte ca. 1.000 € Schulden aus Mobilfunkverträgen. Sie schloss Mobilfunkverträge mit mobilen Endgeräten ab und versetzte die Endgeräte in Pfandhäusern, um kurzfristig Bargeld zu bekommen.
2. Tat Nr. 1: Diebstahl zum Nachteil von Z.
17Die Angeklagte war zwischen dem 00.00.0000, dem Beginn ihrer Tätigkeit bei T., und dem 00.00.0000, dem Ende ihrer Tätigkeit bei T., an zwei nicht näher feststellbaren Tagen im Rahmen ihrer Tätigkeit bei der T. als Haushaltshilfe bei der …-Jährigen, allein lebenden Zeugin Z. in der K.-straße … in CN. tätig. Die Angeklagte vertrat die Zeugin R., die eigentlich für Frau Z. zuständig war, jedoch krankheitsbedingt nicht arbeiten konnte. Die Angeklagte war – wie auch zunächst jeweils bei den Kunden und Zeugen E. sowie W. (dazu unten) – sehr freundlich zu der Zeugin Z. und erzählte ihr von ihrer Tochter und anderen persönlichen Themen, um vertrauenserweckend aufzutreten. Frau Z. hatte zu dieser Zeit die Pflegestufe eins und war körperlich eingeschränkt, weswegen alle zwei Wochen, jeweils dienstags um 11:30 Uhr, durch T. eine Grundreinigung der Wohnung vorgenommen werden sollte.
18Nachdem der Angeklagten zum 00.00.0000 gekündigt worden war, teilte die Zeugin R. im Rahmen ihrer Tätigkeit bei Frau Z. dies der Zeugin Z. mit, wobei sie allgemein sagte, dass etwas vorgefallen sei. Wenige, nicht näher feststellbare, Wochen später kam die Angeklagte erneut zur Zeugin Z. an einem Dienstag und tat so, als ob sie regulär im Rahmen ihrer früheren Tätigkeit für T. gekommen sei. Die Zeugin Z. wunderte sich zwar, dachte sich aber zunächst nichts dabei, da die Angeklagte ihr – wahrheitswidrig – sagte, sie müsse Stunden nacharbeiten, da sie an Krebs erkrankt sei. Im Anschluss reinigte die Angeklagte dann die Wohnung und ging, ohne von der Zeugin Z. gesondert entlohnt zu werden.
19Die Zeugin Z. berichtete davon der Zeugin R., als diese im Rahmen ihrer Tätigkeit bei Frau Z. war. Frau R. wiederholte, dass die Angeklagte nicht mehr für die Firma T. arbeiten würde und dass etwas vorgefallen sei. Sie, Frau Z., solle die Angeklagte nicht mehr hineinlassen. Diesmal verstand Frau Z. die Warnung.
20Wieder wenige, nicht näher feststellbare, Wochen später, wobei es noch im Jahr 2022 war, schellte die Angeklagte erneut bei Frau Z.. An der Tür sagte die Angeklagte zur Zeugin Z., dass sie, die Angeklagte, heute für sie zuständig sei. Aufgrund der Warnung von Frau R. und aufgrund des Umstandes, dass es kein Dienstag war, ließ die Zeugin Z. die Angeklagte nicht hinein.
21Bei mindestens einem, nicht näher feststellbaren, Einsatz der Angeklagten im Zeitraum vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 bei der Zeugin Z., nahm die Angeklagte im Schlafzimmer der Zeugin, während Frau Z. im Wohnzimmer gesessen hatte, mindestens zwei goldene Ringe und zwei goldene Anhänger der Zeugin aus einer nicht abgeschlossenen Schmuckschatulle, die auf dem Nachttisch der Zeugin stand und steckte den Schmuck in ihre Hosentasche. Einer der Ringe war der frühere Ehering der Zeugin mit der Gravur „…“; der andere Ring hatte auf der Oberfläche ein diagonales Muster. Einer der goldenen Anhänger zeigte einen Schützen, der andere war ein Anhänger in Herzform. Der Schmuck hatte mindestens einen Wert in Höhe von 115 Euro.
22Nachdem die Angeklagte den Schmuck an sich genommen hatte, wobei sie wusste, dass er nicht ihr gehörte und sie die Absicht hatte, den Schmuck in einem Pfandhaus zu versetzen, um so an Geld zu gelangen und durch vergleichbares Vorgehen bei anderen Kunden eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle zu schaffen, reinigte sie weiter. Nachdem sie die Wohnung mit dem Schmuck verlassen hatte, fuhr sie zu einem Pfandhaus in P. und versetzte den Schmuck für 115 Euro, um ihren Lebensunterhalt zu finanzieren.
23Die Zeugin Z. bemerkte das Fehlen ihres Schmuckes erst im September 2023, nachdem die Polizei nachgefragt hatte, ob ihr der Ring mit der Gravur gehöre.
24Während des gesamten Geschehens war die Fähigkeit der Angeklagten das Unrecht ihres Handelns zu erkennen und entsprechend dieser Einsicht zu handeln weder erheblich eingeschränkt noch vollständig aufgehoben.
3. Tat Nr. 2: Diebstahl zum Nachteil von E. am 00.00.0000
25Die zur Tatzeit …-jährige, allein lebende Zeugin E. hatte in der Zeit vor dem 00.00.0000 eine Operation, weswegen die noch als Balletttrainerin tätige Zeugin kurzfristig auf Unterstützung im Haushalt angewiesen war. Sie beauftrage die L., die die Angeklagte erstmalig am 00.00.0000 zur Zeugin, wohnhaft Y.-straße … in CN., schickte. Die Angeklagte kam pünktlich um 9:00 Uhr und begann die Wohnung zu reinigen. Die Zeugin hatte aus genereller Vorsicht im Vorhinein ihren Schmuck, der an einem Schmuckbaum hing, in einen Schrank im Schlafzimmer gestellt und den Schrank abgeschlossen, den Schlüssel jedoch stecken lassen.
26Während ihrer Tätigkeit erzählte die Angeklagte von ihrer Tochter und sagte, dass ihre Tochter Ballett mache. Daraufhin gab die Zeugin der Angeklagten ein Ballettröckchen für die Tochter, welches die Angeklagte auch annahm. Weiterhin erzählte die Angeklagte, dass sie von ihrem Freund geschlagen werde.
27Während die Zeugin im Wohnzimmer war, schloss die Angeklagte auf der Suche nach Schmuck den Schrank im Schlafzimmer auf, öffnete ihn und nahm von dem Schmuckbaum mindestens einen Goldring, der mit einem Brillanten besetzt war im Wert von ca. 400 Euro, einen Goldring, der mit einem Elefanten verziert war im Wert von ca. 300 Euro, einen kleinen Ring aus Gold im Wert von ca. 200 Euro und einen Modeschmuckring an sich und steckte die Schmuckstücke in ihre Tasche und schloss den Schrank wieder ab, wobei sie wusste, dass sämtliche Ringe nicht ihr gehörten. Anschließend arbeitete sie weiter. Nach ca. zwei Stunden, eigentlich sollte die Angeklagte vier Stunden arbeiten, verabschiedete sie sich von der Zeugin und verließ die Wohnung. Im Anschluss ging die Angeklagte zu einem nicht näher feststellbaren Pfandhaus und versetzte – wie von ihr von Anfang an beabsichtigt – den Schmuck, um eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle sich zu verschaffen, wobei sie durch vergleichbares Vorgehen bei anderen Kunden ebenso handelte.
28Die Zeugin E. wollte, nachdem die Angeklagte die Wohnung verlassen hatte, ihren Schmuck wieder aus dem Schrank holen. Als sie den Schrank aufschloss, sah sie, dass die oben bezeichneten Schmuckstücke fehlten. Die Zeugin wollte weder die Polizei noch die L. benachrichtigten, da sie Angst vor der Angeklagten und deren Freund hatte, da dieser ja gewalttätig sei.
29Am nächsten Tag rief die Angeklagte die Zeugin E. an und gab an, dass noch eine Unterschrift fehlen würde. Die Zeugin, die die Angeklagte nicht hineinlassen wollte, aber Angst hatte, dies offen ihr gegenüber zu kommunizieren, rief die L. an. Erst nachdem ihr am Telefon bestätigt wurde, dass eine Unterschrift notwendig sei, ließ sie die Angeklagte, die mittlerweile bei der Zeugin war, hinein. Die Angeklagte fing unaufgefordert mit Reinigungsarbeiten an statt sich wie besprochen nur die Unterschrift abzuholen. Die Zeugin E. sagte ihr, sie brauche nichts machen, aber die Angeklagte ließ sich nicht abhalten. Aus Angst gab die Zeugin ihren Widerstand auf, schloss jedoch die Schlafzimmertür und sagte der Angeklagten, dass sie im Schlafzimmer nichts machen brauche, da sie, die Angeklagte, dort bereits gestern gereinigt habe. Nach kurzer Zeit schaute die Zeugin E. nach und sah, dass die Angeklagte doch im Schlafzimmer war. Die Angeklagte schaute in gebückter Position unter dem Bett nach. Daraufhin forderte die Zeugin die Angeklagte auf, die Wohnung zu verlassen, was diese dann auch tat.
30Während des gesamten Geschehens war die Fähigkeit der Angeklagten das Unrecht ihres Handelns zu erkennen und entsprechend dieser Einsicht zu handeln weder erheblich eingeschränkt noch vollständig aufgehoben.
4. Tat Nr. 3: Diebstahl zum Nachteil von W. am 00.00.0000
31Vor dem 00.00.0000 hatte die pflegebedürftige … Jährige Mutter der Zeugin W. über die Firma L. eine Haushaltshilfe angefordert. Die Angeklagte war durch die Firma erstmalig für den 00.00.0000 ab 11 Uhr dafür vorgesehen. Zu dieser Zeit wohnte die erwachsene Tochter, die Zeugin W., vorübergehend mit ihren zwei Kindern bei ihren Eltern, die in der X.-straße … in CN. wohnten, in ihrem früheren Kinderzimmer, da sie selbst gerade umzog.
32Die Angeklagte schellte gegen 8:40 Uhr an der Haustür der X.-straße … in CN.. Die Zeugin W. öffnete ihr die Tür und bot ihr ein Wasser an. Die Angeklagte berichtete wiederum ungefragt von ihrem gewalttätigen Ex-Freund, ihrer Tochter und dass sie alleinerziehende Mutter sei. Die Zeugin W. zeigte der Angeklagten das Haus und sagte ihr, welche Räume sie putzen solle. Explizit sagte sie, dass ihr früheres Kinderzimmer nicht zu putzen sei, da sie darin wohne und nicht ihre Mutter. Die Zeugin hatte, bevor die Angeklagte schellte, gerade ihre beiden Ringe abgelegt und in ihrem früheren Kinderzimmer in eine Tasse gelegt, die auf einer Kommode stand, da sie sich gerade waschen wollte. Als sie das Zimmer verlassen hatte, schloss sie die Tür, ohne abzuschließen.
33Die Angeklagte fing in der Etage, in der das frühere Kinderzimmer war, an zu reinigen, während die Zeugin W. nach unten in ein Badezimmer ging und sich wusch. Anschließend trank die Zeugin einen Kaffee und wunderte sich dabei, dass sie die Angeklagte nicht arbeiten hörte. Sie wollte aber nicht direkt am ersten Tag der Haushaltshilfe diese kontrollieren gehen, so dass sie ihren Kaffee zunächst austrank. Anschließend ging sie hoch in ihr früheres Kinderzimmer, um sich ihren Schmuck, die zwei Ringe, anzulegen.
34Die Angeklagte war in der Zwischenzeit entgegen der Anweisung der Zeugin W. in das frühere Kinderzimmer der Zeugin gegangen. Dort hatte sie einen der beiden Ringe, einen goldenen Ring mit einem sogenannten „türkischen Auge“ als Anhänger im Wert von ca. 300 Euro, aus der Tasse herausgenommen und an sich genommen, wobei sie wusste, dass er nicht ihr gehörte. Die Zeugin sprach die Angeklagte auf den fehlenden Ring an, um ihr die Chance zu geben, ihn zurückzulegen. Die Angeklagte stritt eine Wegnahme jedoch ab und bot der Zeugin an, sie zu durchsuchen. Weiterhin sagte sie, dass bei einer anderen Kundin auch mal ein Ring gefehlt habe und die Kundin diesen Ring später im Abfluss gefunden habe.
35Gegen 10:40 Uhr verließ die Angeklagte mit dem Ring das Haus. Sie machte sich direkt auf den Weg zu dem Pfandleihhaus I. in der C.-straße … in CN.. Sie entfernte den Anhänger vom Ring und versetzte dort – wie von ihr von Anfang an geplant – den Ring für 60 €, um eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle sich zu verschaffen, wobei sie durch vergleichbares Vorgehen bei anderen Kunden ebenso handelte.
36Die Zeugin W. verständigte die Polizei, nachdem die Angeklagte das Haus verlassen hatte. Während sie auf die Polizei wartete, holte sie die Unterlagen von der L. und wollte die Vorgesetzte der Angeklagten, die Zeugin G., anrufen. Sie wählte die erste von zwei Mobilfunknummern in der Erwartung, dass es die Mobilfunknummer der Zeugin G. sei. Die Zeugin W. hatte aber versehentlich die Mobilfunknummer der Angeklagten gewählt, die auch in den Unterlagen war. Ohne dies zunächst zu bemerken, meldete sich die Angeklagte am Telefon, ohne ihren Namen zu nennen. Die Zeugin W. schilderte am Telefon – aus ihrer Sicht mit der Zeugin G. sprechend –, dass ihre Angestellte, die Angeklagte, gerade einen Ring von ihr mitgenommen habe. Die Angeklagte antwortete der Zeugin W., wobei sie die Zeugin im dem Glauben ließ, diese würde mit Frau G. telefonieren, dass die Angestellte ihr den Vorwurf bereits mitgeteilt habe und diese Anschuldigung eine Frechheit sei. Dann beendete die Angeklagte das Telefonat und ließ die Zeugin W. in der Vorstellung, gerade mit Frau G. telefoniert zu haben. Als die Polizei bei der Zeugin W. vor Ort war und sie aufforderte, nochmals mit Frau G. zu telefonieren, bemerkte die Zeugin, dass sie die Nummer der Angeklagten, statt die der Zeugin G. gewählt hatte. Die Zeugin W. telefonierte mit der Zeugin G. und teilte ihr alles mit.
37Während des gesamten Geschehens war die Fähigkeit der Angeklagten das Unrecht ihres Handelns zu erkennen und entsprechend dieser Einsicht zu handeln weder erheblich eingeschränkt noch vollständig aufgehoben.
5. Geschehen vor der Tat Nr. 4
38Die Zeugin G. kündigte der Angeklagten noch am 00.00.0000 fristlos.
39Die finanzielle Not der Angeklagten nahm zu. Sie war seit ihrer Entlassung am 00.00.0000 arbeitslos und bekam keinen Arbeitslohn mehr. Auch konnte sie keine Einkünfte mehr aus ihrem in den Taten Nr. 1 bis 3 beschriebenen Vorgehen – bei ihren Kunden Schmuck zu entwenden, um ihn bei Pfandhäusern zu versetzen – erzielen, da sie aufgrund der Kündigungen keinen organisierten Zugang mehr hatte. Sie hatte niemals Schmuck wieder ausgelöst. Lediglich die Spielkonsole ihrer Tochter, eine WK., hatte sie gegen Abgabe anderweitig gestohlener Ringe – insoweit nicht Gegenstand der Anklage –ausgelöst.
40Die aus den Mobilfunkverträgen resultierenden Schulden wurden immer größer. Dem lag das oben beschriebene Vorgehen zugrunde, dass die Angeklagte Mobilfunkverträge abschloss, die ein möglichst hochpreisiges Endgerät enthielten. Das Endgerät verkaufte oder verpfändete sie, um so kurzfristig Geld für ihren Lebensunterhalt zu erhalten. Hinzu kamen Schulden von mehreren hundert Euro aus einem Fitnessstudiovertrag.
41Dem Zeugen A., der von der Angeklagten 700 Euro forderte, weil die Angeklagte angeblich seinen elektrischen Roller beschädigt hatte, verheimlichte die Angeklagte ihre Kündigung. Die Beziehung zwischen der Angeklagten und dem Zeugen A. war in dieser Zeit für beide ungeklärt. Trotzdem wohnte der Zeuge noch in der Wohnung der Angeklagten. Sie schlief seit einigen Wochen im Wohnzimmer, während er im Schlafzimmer übernachtete. Da der Zeuge eine eigene Wohnung in Aussicht hatte, forderte er immer vehementer 700 Euro von der Angeklagten.
6. Tat Nr. 4: Das Geschehen am 00.00.0000
42Am 00.00.0000 stand die Angeklagte wie gewöhnlich gegen 5:30 Uhr auf und machte sich zunächst fertig. Nachdem auch der Zeuge A. wach war, kam es zu einem Streit zwischen den beiden, was in dieser Phase der Beziehung nichts Ungewöhnliches war. Nicht ausschließbar wirkte der Zeuge A. dabei auch physisch auf die Angeklagte ein. Anschließend machte sie ihre Tochter fertig für die KiTa und brachte sie dann dorthin. Gegen 7:30 Uhr kam sie an der KiTa an.
43Danach fuhr sie mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu Frau GE., um so zu tun, als ob sie regulär als Haushaltshilfe kommen würde, um so Schmuck stehlen und anschließend in einem Pfandhaus versetzen zu können.
44Die Angeklagte kannte Frau GE. von ihrer Tätigkeit bei der Firma T.. Seinerzeit war sie gelegentlich bei Frau GE. als Vertretung der Zeugin R. eingesetzt worden. Frau GE., eine am 00.00.0000 geborene Frau mit der Pflegestufe II, wohnte allein in der Q.-straße … in CN.. Sie war körperlich altersentsprechend eingeschränkt, konnte sich aber in ihrer Wohnung ohne Rollator bewegen. Alle zwei Wochen, bis ca. Februar 2023, immer dienstags sollte die Firma T. Frau GE. im Haushalt helfen und insbesondere die Wohnung reinigen. Seit Februar 2023 bis zum 00.00.0000 besuchte Frau GE. dienstags immer die Tagespflege im H.-Haus in CN.. Dazu wurde sie morgens zwischen 8:00 Uhr und 9:00 Uhr von einem Fahrdienst der Tagespflege abgeholt und am späten Nachmittag zurückgebracht. Aufgrund dieses wöchentlichen Termins wurde der Termin mit T. auf freitags verschoben. Da zuständige Mitarbeiterin der Firma T., Frau R. die für CN. einzige Mitarbeiterin der Firma T. war und in den Jahren 2022 und 2023 öfter krankheitsbedingt nicht arbeiten konnte, fiel der Besuch eines Mitarbeitenden von T. bei Frau GE. nach der Kündigung der Angeklagten im November 2022 einige Male aus. Dies nutzte die Angeklagte, um nach ihrer Kündigung bis maximal ca. Februar 2023 mindestens dreimal zu GE. zu gehen, um dort zu reinigen. Eine Entlohnung bekam sie weder von Frau GE. noch von sonst wem. Die Angeklagte nahm, ihrem oben beschriebenen Vorgehen entsprechend, bei einem ihrer Besuche vor März 2023 – insoweit nicht angeklagt - Schmuck von Frau GE., zumindest eine Kette, heimlich an sich und versetzte diese in einem Pfandhaus für ca. 80,00 €, um damit ihren Lebensunterhalt zu finanzieren. Nachdem Frau GE. der Zeugin R. von den Besuchen der Angeklagten erzählt hatte und dabei ebenfalls erzählte, dass ihr Schmuck nach jedem Besuch der Angeklagten weniger werde, warnte Frau R. Frau GE. eindringlich, dass sie die Angeklagte nicht mehr hineinlassen solle. Im März, nachdem der Sohn von Frau GE., der Zeuge O., sowohl mit seiner Mutter als auch mit der Zeugin R. und der Zeugin D., leitende Angestellte bei T., gesprochen hatte, stellte er Strafanzeige bei der Polizei gegen die Angeklagte. Frau GE. war wegen ihres gestohlenen Schmucks sehr verärgert. Sowohl gegenüber ihrer Nichte, der Zeugin S., ihrer Wohnungsnachbarin, der Zeugin B., als auch gegenüber der Zeugin R. und dem Zeugen O. drückte sie ihre Verärgerung über die Angeklagte mehrfach aus. Sie erwähnte gegenüber der Zeugin R., die am 00.00.0000 das letzte Mal bei Frau GE. reinigte, nach der Anzeige der Angeklagten durch ihren Sohn keinen Besuch mehr durch die Angeklagte empfangen zu wollen. Auch andere Kunden der T., die insbesondere im Januar 2023 gegenüber der T. von Besuchen der Angeklagten berichteten, berichteten nach spätestens März von keinen Besuchen mehr.
45Frau GE. ging es in den Tagen vor dem und am 00.00.0000 körperlich nicht gut. Sie klagte über Magenbeschwerden, was sie auch am 00.00.0000 telefonisch ihrem Sohn, dem Zeugen O., mitteilte. Da dieser am 00.00.0000, einem Feiertag, bei der Tagespflege niemanden erreichte, rief er am Morgen des 00.00.0000 dort erneut an und meldete seine Mutter ab. Diese Nachricht erreichte den Fahrdienst der Tagespflege zu spät, so dass der Fahrer bei der Frau GE. klingelte, sie diesem aber über die Gegensprechanlage mitteilte, dass es ihr nicht gut gehe und sie heute nicht mitkommen werde. Um 9:12 Uhr rief die Nichte von Frau GE., die Zeugin S., bei ihrer Tante an. Die Zeugin S. traf sich oft mit ihrer Tante und kümmerte sich um sie, da sie näher wohnte als der Zeuge O.. Am Telefon verabredeten sie sich für den Vormittag. Die Zeugin S. wollte Brötchen mitbringen. Um 9:22 Uhr legten beide auf.
46Die Angeklagte kam mit einer Straßenbahn um 9:15 Uhr an der unterirdisch gelegenen Haltestelle HQ. an. Von dort aus ging sie in Richtung Q.-straße. Nicht ausschließbar konsumierte die Angeklagte auf dem Weg von der KiTA zur Geschädigten Cannabis.
47Frau GE. öffnete der Angeklagten nach 9:23 Uhr die Wohnungstür. Die Angeklagte wollte die Wohnung reinigen, um – ihrem üblichen Vorgehen folgend – nach Schmuck zu suchen, den sie dann mitnehmen und in einem Pfandhaus versetzen wollte. Frau GE. wollte dies jedoch nicht und sprach die Angeklagte auf den von ihr mitgenommenen Schmuck an. Nicht ausschließbar erwähnte die Geschädigte dabei auch die von ihr bzw. ihrem Sohn erstattete Strafanzeige gegen die Angeklagte.
48Das dann folgende Geschehen konnte die Kammer nicht in allen Einzelheiten aufklären. Die Angeklagte entschloss sich jedenfalls, Frau GE. zu töten. Zugunsten der Angeklagten geht die Kammer davon aus, dass sie dabei die Absicht hatte die Aufdeckung ihrer Straftat (Diebstahl) zu verhindern, um nicht strafrechtlich zur Verantwortung gezogen zu werden (im Einzelnen dazu in der Beweiswürdigung). Die Angeklagte hatte nämlich bis zu diesem Zeitpunkt noch keine Kenntnis von dem Ermittlungsverfahren, dass der Zeuge O. veranlasst hatte. In ihrer Vorstellung ging sie davon aus, dass wenn sie die entscheidende Belastungszeugin und aus ihrer Sicht einzige Geschädigte töten würde, sie strafrechtlich nicht zur Verantwortung gezogen würde.
49Die Angeklagte stand im Eingangsbereich der Wohnung mit Blickrichtung in die Wohnung. In diesem Eingangsbereich befand sich ein kleiner Flur, an dem sich der Wohn-/Essbereich anschloss. Unmittelbar nach dem kleinen Flur stand im Wohn-/Essbereich ein Esstisch. Im Wohnzimmer stand weiter eine Sitzgarnitur mit einem kleinen Couchtisch. Vom Wohnzimmer ging es ab zur Küche, zum Balkon und zu einem weiteren kleinen Flur, an dem das Schlafzimmer und das Badezimmer angrenzte. Der Angeklagten gegenüber stand Frau GE.. Die Angeklagte schubste Frau GE., so dass diese im Wohnzimmer ungefähr auf Höhe des Esstisches zu Boden fiel.
50Sodann wirkte sie weiter auf Frau GE. ein, wobei die genaue Reihenfolge nicht näher festgestellt werden konnte. Jedenfalls trat sie die am Boden liegende Frau GE. mehrfach mit beschuhten Füßen gegen den Oberkörper und den Kopf, schlug sie und würgte sie, so dass deren Nasen- und Jochbein brach und ein großflächiges Brillenhämatom entstand. Durch die stumpfen Gewalteinwirkungen gegen den Kopf der Geschädigten kam es zu Einblutungen in die Atemwege und zur Bluteinatmung. Frau GE. erlitt durch das Einwirken der Angeklagten weiterhin einen Bruch des Kehlkopfes, des Zungenbeins und Wirbelkörperbrüche. Die Angeklagte stach daneben mit einem nicht näher feststellbaren scharfkantigen Gegenstand achtmal an unterschiedlichen Stellen in den Hals von Frau GE.. Dabei wurde u.a. die linke äußere Drosselvene teildurchtrennt und die rechte innere Drosselvene vollständig durchtrennt. Der Tod von Frau GE. trat im Rahmen dieses Kombinationsgeschehens ein. Frau GE. erlag noch im Eingangsbereich ihrer Wohnung, ungefähr auf Höhe ihres Esstisches, an den ihr von der Angeklagten zugefügten Verletzungen.
51Nachdem die Angeklagte auf Frau GE. eingewirkt hatte und diese im Sterben lag oder schon verstorben war, öffnete sie auf der Suche nach Schmuck und Bargeld mehrere Schubladen im Wohn- und im Schlafzimmer. Weiterhin durchsuchte sie auch die Handtasche und die Geldbörse von Frau GE., wobei sie zumindest einen 100 Euro Schein fand, den sie an sich nahm.
52Die Angeklagte stellte zudem den Fernseher an und machte ihn laut. Dies geschah entweder zu Beginn des Angriffs oder währenddessen, damit die Schreie oder möglichen Schreie ihres Opfers nicht nach außen dringen würden oder die Angeklagte stellte diesen nach dem Angriff an, um nach außen hin zu suggerieren, dass Frau GE. am Leben ist.
53Nachdem die Angeklagte die Wohnung verlassen hatte, zog sie die Wohnungstür zu und ging in ein naheliegendes Einkaufszentrum, das N. in FQ.. Dort wusch sie sich das Blut ab.
54Während des gesamten Geschehens war die Fähigkeit der Angeklagten das Unrecht ihres Handelns zu erkennen und entsprechend dieser Einsicht zu handeln weder erheblich eingeschränkt noch vollständig aufgehoben.
7. Nachtatgeschehen
55Die Angeklagte fuhr mit öffentlichen Verkehrsmitteln vom N. zur KiTa ihrer Tochter und holte sie dort ab. Anschließend gingen beide nach Hause in die YY.-straße … in CN. und die Angeklagte kochte das Mittagessen. Am Nachmittag spielte sie mit ihrer Tochter. Spätestens am nächsten Tag, am 00.00.0000, nahm die Angeklagte ein neues Smartphone in Betrieb. Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt nach der Tat am 00.00.0000 entsorgte sie die Schuhe, die sie bei dieser Tat Nr. 4 getragen hatte und ihre Tasche, die sie bei der Tat Nr. 4 dabei gehabt hatte.
56Um 9:36 Uhr des Tattages rief der Zeuge O. bei seiner Mutter an. Es nahm niemand ab. Ob die Angeklagte zu diesem Zeitpunkt noch in der Wohnung war oder diese bereits verlassen hatte, konnte nicht sicher festgestellt werden. Um 10:21 Uhr rief der Zeuge O. erneut vergeblich bei seiner Mutter an. Gegen 12:27 Uhr traf die Zeugin S. an der Anschrift der Frau GE. ein. Da ihr nicht geöffnet wurde, rief sie den Zeugen O. an und berichtete von der Situation. Dieser verständigte die XO., die einen Ersatzschlüssel für die Wohnung hatten. Zusammen mit einer Nachbarin von Frau GE., der Zeugin B., wartete die Zeugin S. auf die XO. vor der Wohnungstür. Der Zeuge NT. von den XO. erreichte gegen 13:15 Uhr die Wohnung und öffnete sie, nachdem auch ihm nicht geöffnet wurde. Bereits durch die verschlossene Tür hörte er den Fernseher. Er sah Frau GE. leblos auf dem Bauch liegend. Er verständigte seine Leitstelle. Dazu musste er den Fernseher ausschalten, da dieser so laut war, dass er nicht telefonieren konnte. Anschließend begann er mit Reanimationsmaßnahmen. Frau GE. lag mit ihren Füßen Richtung Wohnungstür. Unter ihrem Kopf lag ein blutdurchtränktes Kissen.
57Im Rahmen ihrer polizeilichen Vernehmung am 02.06.2023 gab die Angeklagte an, sie sei zur Tatzeit bei einer Bekannten gewesen.
58Am 00.00.0000 wurde die Wohnung der Angeklagten von der Polizei durchsucht. Dabei äußerte die Angeklagte spontan, dass sie am 00.00.0000 am Haus von Frau GE. gewesen sei, um mit ihr einen Kaffee zu trinken, diese ihr aber nicht geöffnet habe. Bei der Durchsuchung der Wohnung der Angeklagten wurde im Schlafzimmer Bargeld in Höhe von 700 Euro aufgefunden. An einem 100 Euro-Schein von diesen 700 Euro wurde im Nachhinein die DNA von Frau GE. festgestellt.
59Der Polizei konnte den in den Taten Nr. 1 bis Nr. 3 bezeichneten, von der angeklagten gestohlenen Schmuck in diversen Pfandhäusern sicherstellen.
60III.
61Beweiswürdigung
1. Einlassung der Angeklagten
62Die Angeklagte hat sich schon Beginn der Hauptverhandlung hinsichtlich der Diebstähle pauschal geständig eingelassen und betont, dass sie diese wie angeklagt, also auch gewerbsmäßig, begangen habe, da sie Geldprobleme gehabt habe.
63Zum Vorwurf der Tat am 00.00.0000 zum Nachteil von GE. hat sie zunächst in freier Rede angegeben, dass sie zur Geschädigten nicht in der Absicht gegangen sei, diese zu töten, auch nicht, um sie zu bestehlen. Vielmehr sei sie, wie mit der Verstorbenen zuvor ausgemacht, spontan zu ihr gegangen, um mit ihr Kaffee zu trinken. Vorher habe sie, die Angeklagte, Kokain genommen. Dann hätte Frau GE. sie geschubst. Sie, die Angeklagte, habe sie dann zurückgeschubst und auch getreten, sie habe die Kontrolle verloren, sie habe an Teile des Geschehens nur schwache Erinnerungen. Frau GE. sei gefallen und sie habe Frau GE. öfters getreten, dabei habe sie sie auch am Kopf getroffen. Sie habe auch noch Erinnerungen an das Würgen, an einen Stich könne sie sich hingegen nicht erinnern.
64Als Frau GE. später auf dem Boden gelegen habe, habe sie, die Angeklagte, gedacht, dass sie „Scheiße“ gebaut habe. Dann habe sie Schubladen geöffnet, um etwas zu finden, aber sie habe nichts gefunden.
65Die bei ihr gefundenen 100 Euro hätten auf einem Tisch in der Wohnung von Frau GE. gelegen. Den Geldschein habe sie beim Hinausgehen eingesteckt.
66Ihr sei erst später aufgegangen, was sie getan habe. Sie habe dann gegen 13:30 Uhr ihre Tochter von der KiTa abgeholt und den Tag mit ihr verbracht.
67Sie habe ihr Smartphone zwar mitgehabt, der Akku sei jedoch am Morgen leer gewesen. Die Daten habe sie gelöscht, da sie ein neues Smartphone gehabt habe, welches sie am Abend oder am Tag nach der Tat in Betrieb genommen habe. Sie habe die Daten vom alten Smartphone gelöscht, damit der Zeuge A. nicht die Nachrichten ihrer Mutter lese, jedenfalls habe das Löschen nichts mit der Tat zu tun gehabt.
68Im Anschluss hat die Angeklagte eine von ihr handschriftlich vorbereitete Aussage hervorgeholt und diese vorgelesen, sich mithin weiter wie folgt eingelassen:
69Am Tattag sei sie zu Frau GE. gefahren, um mit Ihr einen Kaffee zu trinken und Ihr eventuell im Haushalt zu helfen. Daran, dass diese normalerweise dienstags nicht da sei, habe sie nicht gedacht, weil sie auch sonst immer spontan hingefahren sei.
70Auf dem Weg zu Frau GE. habe sie nach Ablieferung ihrer Tochter im Kindergarten ca. 2 Gramm Kokain konsumiert, weil sie schon am Morgen Streit mit ihrem Freund gehabt habe und dies vvergessen wollte. Auf dem Weg von der Haltestelle bis zu Frau GE. habe sie noch einen Joint geraucht. Als sie angekommen sei, habe sie geklingelt, weil sie zu keiner Zeit einen Schlüssel gehabt habe. Frau GE. habe sie dann in die Wohnung reingelassen und beide hätten sich normal unterhalten, wobei der Fernseher ziemlich laut gewesen sei. Sie habe Frau GE. deshalb gebeten, diesen leiser zu stellen, weil man sich kaum habe unterhalten können. Nach einiger Zeit sei Frau GE. dann lauter und sauer geworden und habe ihr gesagt, dass Ihr Sohn sie, die Angeklagte, angezeigt habe, weil ihr Schmuck weg wäre. Sie selbst habe ihr dann gesagt, dass sie nichts genommen habe. Frau GE. sei jedoch immer wütender geworden und habe angefangen, sie am Arm fest zu halten und sie zu schubsen. Sie hätten dann gestritten. Sie selbst habe dann zurück geschubst, woraufhin Frau GE. gefallen sei. Sie sei dann wieder aufgestanden und habe sie, die Angeklagte, gekniffen und geschubst. Sie selbst habe dann wieder zurück geschubst, wodurch Frau GE. erneut hingefallen sei.
71Frau GE. habe sie dann gebissen und am Bein festgehalten. Sie habe versucht, sich los zu reißen. Hierbei habe sie Frau GE. im Gesicht getroffen. Da sie weiter von ihr festgehalten worden sei, habe sie Frau GE. wieder getreten. Sie sei in diesem Moment nicht sie selbst gewesen und sei noch wütender geworden, als Frau GE. versucht habe wieder aufzustehen und sie dabei erneut gekniffen habe. Sie wisse noch, dass sie Frau GE. dann gegen den Hals gedrückt habe. Genau wisse sie das aber nicht mehr, weil ab da teilweise ihre Erinnerung fehle. Sie wisse auch nicht mehr, mit was sie zugestochen habe und wieso. Sie wisse aber, dass sie sonst nicht so ein Mensch sei. Sie habe sich einfach nicht unter Kontrolle gehabt. Aus der Akte habe sie entnommen, dass die Klingel abgeschaltet gewesen sein soll und dort, wo die Leiche lag, auch ein Kissen gelegen habe. Auch hieran habe sie keine Erinnerung. Es sei in keiner Sekunde ihr Gedanke gewesen, dorthin zu fahren, um jemanden zu töten oder zu berauben. Leider sei es eskaliert, was ihr sehr leid tue. Ihr Handy sei an diesem Tag ausgeschaltet gewesen, weil der Akku leer und das Handy auch kaputt gewesen seien. Sie habe aber schon ein neues gehabt, welches sie auf die Werkseinstellung gestellt habe, weil sie es gebraucht gekauft habe und die fremden Daten löschen wollte. Sie habe das nicht gemacht, um irgendetwas zu verheimlichen. Sie schäme sich für das, was sie getan habe. Beim Verlassen der Wohnung durch sie habe sie im Rausch 100€, die auf dem Tisch lagen, mitgenommen. Sie könne nur wiederholen, wie leid ihr das Ganze tue, es sei wie gesagt nie ihre Absicht gewesen, jemanden zu töten. Im Rausch habe sie wohl noch ein paar Schränke geöffnet, was sie nur noch vage erinnere. Sie habe sich nicht unter Kontrolle gehabt und in eine Ecke gedrängt gefühlt, weshalb der Streit eskaliert sei. Die Schuhe und die Tasche, die sie bei der Tat getragen habe, habe sie aus Angst entsorgt. Die in ihrer Wohnung aufgefundenen 600 € hätten Herrn A. gehört.
72Spontan wiederholte sie – in freier Rede – , sie habe nicht daran gedacht, dass Frau GE. dienstags nicht da gewesen sei; die 600 Euro aus ihrer Wohnung seien vom Zeugen A.; die Schuhe und die Tasche habe sie später entsorgt, da sie Angst gehabt habe, dass die Polizei komme.
73Auf Nachfrage des Gerichts hat sich die Angeklagte wie festgestellt – mit den unten näher ausgeführten Ausnahmen – zu ihren persönlichen Verhältnissen und zur Vorgeschichte eingelassen.
74Zu den angeklagten Taten und zu dem Geschehen vor der Tat am 00.00.0000 zum Nachteil von Frau GE. hat sich die Angeklagte auf Nachfrage des Gerichts wie folgt eingelassen:
75Bei der Zeugin Z. habe sie Goldringe und einen Goldanhänger mitgenommen. Frau Z. sei eine Kundin im Rahmen von T. gewesen. Sie, die Angeklagte, sei ca. vier bis fünf Mal bei ihr gewesen. Der Schmuck habe im Schlafzimmer auf dem Nachttisch gelegen. Sie habe ihn gesehen und habe ihn mitgenommen. Frau Z. habe im Wohnzimmer gesessen. Frau Z. sei nicht dement, sie habe aufgrund ihres Übergewichts nur nicht gut laufen können. Sonst habe sie sich gut mit ihr verstanden.
76Sie habe den Schmuck bei einem ihrer Einsätze mittendrin mitgenommen. An das genaue Datum könne sie sich nicht erinnern. Der Schmuck habe offen auf dem Nachttisch gelegen, eine Kette habe an einem Haken an der Wand gehangen. Sie habe die Sachen in ihre Hosentasche gesteckt. Im Anschluss habe sie weiter geputzt. Dann habe sie den Schmuck im Pfandhaus verliehen, für wieviel wisse sie nicht mehr genau, aber 115 Euro könnten hinkommen. Der Zeuge A. habe auch Geld von ihr haben wollen. Sie sei zu einem Pfandleihhaus in P. gegangen, weil der Vater ihrer Tochter dort wohne. Sie bringe die Tochter bis zum Hauptbahnhof in P., wenn diese ihren Vater besuche.
77Bei der Zeugin E. sei sie nicht oft gewesen, ungefähr drei Mal. Beim letzten Einsatz habe sie drei Ringe mitgenommen, die hätten im Schlafzimmer gehangen, an so einer Art Teller. Da sei noch mehr Schmuck gewesen, sie habe einfach den Schmuck mitgenommen, ohne sich bei der Auswahl etwas zu denken. Sie habe nicht alles mitgenommen, damit es nicht auffalle. Frau E. sei währenddessen im Wohnzimmer gewesen. Sie, die Angeklagte, habe die Ringe in ihre Tasche gesteckt.
78Sie habe den Schmuck in ein Pfandhaus gebracht, in welches Pfandhaus wisse sie nicht mehr. Sie sei häufiger in Pfandhäusern gewesen, seitdem sie Herrn A. kenne. Sie sei mehr als zehn Mal im Pfandhaus gewesen. Sie habe auch mal Sachen ausgelöst, aber nur eigene Sachen, zuletzt habe sie die “WK.” ihrer Tochter gegen Ringe ausgelöst.
79Bei der Zeugin W. sei sie auch gewesen. Wann genau sie bei der Zeugin W. gewesen sei, wisse sie nicht mehr. Sie habe einen Ring von einem Teller mitgenommen. Die Zeugin W. habe sie darauf angesprochen. Das sei das erste Mal gewesen, dass sie angesprochen worden sei. Sie sei zweimal bei Frau W. gewesen, beim zweiten Mal habe sie den Ring eingesteckt. Die Zeugin W. habe sie noch während des Besuchs darauf angesprochen. Sie, die Angeklagte, habe es abgestritten. Der Ring habe alleine auf einem Teller gelegen. Nachdem sie angesprochen worden sei, sei sie gegangen und zu einem Pfandhaus in der Nähe gegangen. Dann sei sie gekündigt worden, obwohl sie es der Chefin gegenüber abgestritten habe.
80Sie habe jeweils nur die vage Hoffnung gehabt, den Schmuck wieder auszulösen, wenn sie ihn bei den Pfandhäusern abgegeben habe. Sie habe den jeweiligen Schmuck jeweils in der Absicht weggenommen, um beim Pfandhaus Geld dafür zu bekommen.
81Der Tag bei Frau W. sei ihr letzter Arbeitstag gewesen. Am selben Tag sei sie noch im Büro der Chefin gewesen und gekündigt worden. Dies habe sie auch so akzeptiert. Danach sei sie zum Amt gegangen, um Geld zu bekommen.
82Es könne sein, dass noch ein Diebstahl mehr dabei gewesen sei als hier angeklagt, daran könne sie sich aber nicht mehr genau erinnern. Zwischen der Arbeit bei T. und bei der L. habe sie nur von Hartz IV gelebt. Sie habe sich spontan bei der L. beworben. Sie sei genauso für die Kunden zuständig gewesen wie bei T.. Wieder so ca. drei Stunden pro Tag.
83Kurz vor der Tat am 00.00.0000 zum Nachteil von Frau GE. habe der Zeuge A. erst 50 Euro, später dann 500 Euro haben wollen, weil sie, die Angeklagte, angeblich seinen elektrischen Roller kaputt gemacht habe. Sie habe Schulden aus Mobilfunkverträgen gehabt, ca. gut 1.000 Euro. Außerdem habe sie Schulden aus einem Fitnessstudiovertrag, wieviel genau wisse sie nicht.
84Nach der Kündigung sei sie „privat“ zu Frau GE. gegangen, wobei sie jeweils spontan dahin gefahren sei. Sie hätten sich gut verstanden. Als sie noch bei T. gearbeitet habe, sei sie ca. alle zwei Wochen bei ihr gewesen.
85Frau GE. habe zwar eine neue Putzfrau gehabt, die Zeugin R., aber mit der sei sie nicht so zufrieden gewesen. Frau GE. habe ihr, der Angeklagten, mal 20 Euro, mal 10 Euro für das Putzen gegeben. Sie hätten keine festen Tage gehabt. Sie sei jeweils einfach spontan zu ihr gekommen. Andere Verwandte oder Bekannte habe sie nicht kennengelernt. Sie habe nur mitbekommen, dass sie sich über ihren Sohn beschwert habe.
86Frau GE. sei die einzige Kundin, mit der sie nach ihrer Zeit bei T. Kontakt gehalten habe. Sie sei jeweils nur eine Stunde bis zwei Stunden dort gewesen; mal hätten sie auch nur einen Kaffee getrunken. Ihre Besuche seien immer vormittags gewesen, nachdem sie ihre Tochter zur Kita gebracht habe.
87Zwar habe T. weiter die Reinigung bei Frau GE. durchgeführt, aber die Teppiche seien nicht hochgenommen worden.
88Die Anschrift von Frau GE. sei ca. eine halbe Stunde von der Kita entfernt. Sie sei nie umsonst dahingefahren.
89Sie habe die Telefonnummer von Frau GE. nicht gehabt, weil der Zeuge A. ihr Handy ständig kaputt gemacht habe.
90Wenn sie da gewesen sei, habe Frau GE. gesagt, sie solle in drei bis vier Tagen oder in einer Woche wiederkommen. Frau GE. habe auch ihre Nummer nicht gehabt.
91Sie sei nach der T.-Zeit ca. 15 Mal bei Frau GE. gewesen. Sie sei immer alleine gewesen, nur einmal war eine andere ihr unbekannte weibliche Person auch dort gewesen.
92Sie, die Angeklagte, sei immer während der Kita-Zeit ihrer Tochter bei Frau GE. gewesen. Sie habe ihre Tochter zwischen 7:00 Uhr und 7:30 Uhr zur Kita gebracht. Manchmal sei sie direkt zu Frau GE., manchmal erst zu ihrer Mutter gefahren. Von ihrer Mutter aus brauche sie auch ca. 35 Minuten zu Frau GE..
93Es habe keine bestimmten Wochentage gegeben. Es sei “bunt gemischt” gewesen, sie sei an jedem Wochentag mal bei ihr gewesen. Sie sei während der T. Zeit meistens dienstags dort gewesen, dann habe sich das verschoben. Dass Frau GE. dienstags zur Tagespflege gegangen sei, habe sie erst aus der Akte erfahren. Aber bei den 15 Besuchen sei jeder Wochentag dabei gewesen.
94Das Geld von Frau GE. habe sie „schwarz“ verdient. Meistens habe Frau GE. das Geld für sie, die Angeklagte, schon irgendwo liegen gehabt. Ihr sei sonst aber nicht aufgefallen, dass Frau GE. sonst Geld rumliegen gehabt hätte.
95Frau GE. habe sie bis zum 00.00.0000 nicht im Verdacht gehabt, mal etwas bei geklaut zu haben.
96Vor der Tat sei sie ca. drei bis vier Wochen lang nicht bei Frau GE. gewesen, da bei ihr, der Angeklagten, viel los gewesen sei, vor allem Stress mit dem Zeugen A.. Sie, die Angeklagte, habe von ihm ein blaues Auge gehabt, weswegen sie sich geschämt habe.
97A. habe sie wegen einer Lappalie geschlagen. Ihre Mutter habe das Auge gesehen, aber sie, die Angeklagte, habe ihr gesagt, dass sie sich gestoßen habe. Aber ihre Mutter sei ja nicht doof.
98Sie habe Frau GE. im Vorfeld bestohlen. Während ihrer Zeit bei T. habe sie eine Kette von der Geschädigten mitgenommen und im Pfandhaus für ca. 80 Euro versetzt. An weitere Diebstähle zu Lasten von Frau GE. habe sie keine Erinnerung.
99Frau GE. habe sie nie darauf angesprochen. Die Kette sei nie Thema gewesen. Auch sonst sei Schmuck nie Thema gewesen.
100Am 00.00.0000 habe der Zeuge A. wie immer bei ihr übernachtet. Sie sei wie üblich um 5:30 Uhr aufgestanden und sich habe sich fertig gemacht. Sie habe wie seit ein paar Monaten im Wohnzimmer geschlafen, da sie sich vor ein paar Monaten vom Zeugen A. getrennt habe. Ihre Tochter habe in ihrem Kinderzimmer geschlafen. A. sei morgens ausgerastet und habe ihr eine „Backpfeife“ gegeben und sie getreten, weil sie angeblich zu laut gewesen sei. Dann habe der Streit mit ihm angefangen. Sie habe die Tochter geweckt und fertig gemacht. Gegen 7:00 Uhr bis7:15 Uhr sei sie mit ihrer Tochter zu der Haltestelle OE. gegangen und habe den Bus zur KiTa genommen. Ihre Tochter frühstücke immer in der KiTa. Gegen 7:30 Uhr sei sie mit ihrer Tochter an der KiTa angekommen. Anschließend sei sie, die Angeklagte planlos losgegangen. Sie sei mit dem Bus zum Bahnhof QP. und dann mit der U-Bahn zum PV. gefahren. Sie sei in einen Park in der Nähe des PV. gegangen und habe Kokain konsumiert. Zu dieser Zeit habe sie noch nicht vorgehabt, zu Frau GE. zu fahren. Das Kokain habe sie am Vorabend im FA. in CN. besorgt. Es sei für A. gewesen. Sie habe es ihm aber nicht gegeben. Sie habe es für A. holen sollen. Sie sei ohne Geld los und habe zunächst einen ihr bekannten “Dealer” gefragt, was es kosten würde. Sie habe geplant, dann zurück zu gehen und das Geld zu holen. Sie habe dann aber das Kokain, zwei Gramm, ohne zu zahlen vom “Dealer” bekommen, da sie dem “Dealer” einige Kunden vermittelt habe, die bei ihm Marihuana gekauft hätten. Wahrscheinlich habe sie ca. 80-100 Euro gespart. A. habe das Kokain für den Abend haben wollen. Sie habe es A. aber nicht geben wollen, weil er dann aggressiv werden würde. Sie habe ihm gesagt, dass sie keins bekommen hätte. Sie habe es in ihrem BH versteckt und dort über Nacht gelassen. Sie habe zum ersten Mal bei dem „Dealer” Kokain geholt, sonst nur Haschisch. Den Namen des „Dealers” wolle sie nicht nennen. Der Zeuge A. habe am Wochenende ab und an Kokain konsumiert. Sie habe kein Kokain genommen. Sie habe ein bis zwei Mal beim Zeugen A. Kokain mitkonsumiert. Im Alter von 16 Jahren habe sie auch mal Kokain probiert. Am 00.00.0000 habe sie seit langem wieder mal Kokain konsumiert, davor habe sie sechs bis sieben Monate lang nicht konsumiert, das letzte Mal irgendwann an einem Wochenende, gegen Vormittag. Da habe sie ca. zwei Gramm gesnieft. Erst habe sie sich gut gefühlt, dann komisch.
101Sie habe am Morgen im Park in der Nähe des PV. gesessen und die zwei Gramm konsumiert. Dann habe sie sich entschlossen zu Frau GE. zu fahren, um bei ihr zu putzen. Sie habe sich dazu zunächst in der Lage gefühlt. Sie sei erst mit der U-Bahn gefahren. Anschließend, auf dem Fußweg von der Haltestelle zu Frau GE., habe sie einen „Joint” geraucht, es sei ihr zweiter an dem Tag gewesen, sie habe ihn schon vorher gedreht gehabt. Auf dem Weg zu Frau GE. sei ihr komisch geworden, aber sie habe trotzdem geschellt. Als Dauerkonsumentin habe sie der „Joint“ nicht ruhiger werden lassen. Sie habe insgesamt ca. 30 Minuten zu Frau GE. gebraucht.
102Sie sei gegen 9:15 Uhr bei Frau GE. angekommen. Wie meistens habe Frau GE. in der geöffneten Wohnungstür gestanden. Sie habe sie, die Angeklagte, begrüßt. Sie hätten im Wohnzimmer am Esstisch gesessen. Frau GE. habe die Wohnungstür normal zugemacht. Sie, die Angeklagte, habe die Klingel nicht ausgeschaltet. Der Fernseher sei eingeschaltet gewesen und sehr laut gewesen, als sie angekommen sei. Er sie die ganze Zeit laut geblieben, als sie zusammen am Tisch gesessen hätten und sich unterhalten hätten.
103Zuerst habe man darüber geredet wie es einander gehe, Frau GE. habe gefragt, warum sie so lange nicht bei ihr gewesen sei. Sie habe Frau GE. geantwortet, sie, die Angeklagte, sei krank gewesen. Frau GE. habe ihr gesagt, sie hätte einen Tag vorher Kopfschmerzen gehabt. Sie habe ihr, der Angeklagten, aber nicht gesagt, dass sie, Frau GE., einen Termin abgesagt habe. Frau GE. habe sie, die Angeklagte, dann gefragt, ob sie den Teppich saugen könne. Sie, die Angeklagte, sei auf dem Weg zum Staubsauger gewesen, da sei Frau GE. auch aufgestanden. Der Staubsauger habe im Schrank in dem kleinen Flur direkt vor dem Schlafzimmer (Anmerkung der Kammer: nicht der Flur im Eingangsbereich) gestanden. Dann sei Frau GE. plötzlich sauer und garstig geworden. Frau GE. habe gesagt, dass ihr Sohn sie, die Angeklagte, angezeigt habe, da ihr Schmuck fehlen würde. Sie, Frau GE., habe nicht gesagt, welcher Schmuck fehle.
104Sie, die Angeklagte, habe nicht gewusst was Frau GE. gemeint habe. Sie habe von mehreren Schmuckstücken – der “ganze Schmuck” – gesprochen. Sie, die Angeklagte, habe es abgestritten und sie gefragt, warum der Sohn das sage. Sonst habe sie, Frau GE., über ihren Sohn nur gesagt, dass er nur hinter dem Geld her sei. Frau GE. habe rumgemeckert, aber sie habe nicht alles verstanden. Sie, die Angeklagte, habe angeboten, dass sie gehen könne. Dann habe Frau GE. sie geschubst. Sie habe Frau GE. kommentarlos zurückgeschubst. Sie habe sich dabei aufgrund des Kokainkonsums „komisch“ gefühlt. Auf Vorhalt des Inhalts des vorläufigen schriftlichen psychiatrischen Gutachtens von Frau DN., hat die Angeklagte angegeben, dass sie während des Explorationsgesprächs mit Frau DN. nicht gesagt habe, dass sie sich aufgrund des „Joints“ „komisch“ fühlen würde.
105Frau GE. sei rückwärtsgefallen auf den Teppich. Sie habe dann wieder hoch gewollt, dies habe sie einmal halb geschafft und sie, die Angeklagte, am Arm festgehalten. Daraufhin habe sie Frau GE. erneut geschubst. Auf Frage des Gerichts, wie das genau gewesen sei und wie Frau GE. ihren Arm erreichen konnte, sagte die Angeklagte, dass Frau GE. ganz aufgestanden sei und sie dann am Arm festgehalten habe. Dann habe sie Frau GE. nochmal geschubst. Das sei im selben Raum gewesen. Frau GE. habe leicht benommen dort gelegen, sie sei auf den Kopf gefallen. Dann habe Frau GE. sie am Fuß festgehalten und sie, die Angeklagte, habe sie getreten. Mit einer Hand habe Frau GE. sie festgehalten. Sie habe Frau GE. treten wollen und habe sie versehentlich am Kopf getroffen. Dann sei sie, die Angeklagte, wütend geworden und habe zugetreten. Da sei Frau GE. bei Bewusstsein gewesen, sie habe zwar nicht geschrien, aber Geräusche von sich gegeben und dabei gesagt: “Was habe ich dir getan?“. Es könne aber auch sein, dass sie “Unmensch” gesagt habe. Frau GE. habe erst auf dem Rücken gelegen. Sie, die Angeklagte, habe ihr, Frau GE., von der Seite aus ins Gesicht getreten. Welche Seite wisse sie nicht mehr, jedenfalls habe sie den Kopf wie einen Fußball getreten. Später habe Frau GE. auf dem Bauch gelegen, da habe sie, die Angeklagte, sie gegen ihren Rücken getreten.
106Sie habe eine schwammige Erinnerung an das Würgen. Frau GE. habe auf dem Bauch gelegen und sie habe sie von hinten gewürgt. Mit beiden Händen. Wie genau wisse sie nicht mehr. Es könne aber auch sein, dass sie sie mit dem Knie gewürgt habe. Wie lange, wisse sie nicht mehr. Jedenfalls habe sie sie erst getreten und dann gewürgt. Dies sei alles an der gleichen Stelle in der Wohnung geschehen. Sie, die Angeklagte, habe kein Messer dabeigehabt. Da hätte eine Schere gelegen, ob das das Stichwerkzeug gewesen sei und ob sie diese mitgenommen habe, wisse sie nicht mehr. Irgendwo müsste ja das Stichwerkzeug hergekommen sein.
107Irgendwann habe Frau GE. sich nicht mehr bewegt. Da habe sie sich gedacht, dass sie tot sei, auch, weil sie, die Angeklagte, so viel gemacht habe. Das Geschehen habe ca. zehn Minuten gedauert. Wie das Kissen unter Frau GE. gekommen sei, wisse sie nicht. Sie habe Frau GE. jedenfalls nicht gedreht.
108Danach habe sie gesehen, was sie gemacht habe. Sie, die Angeklagte, habe ja auch geblutet. Sie sei von sich selbst geschockt gewesen. Sie habe eine oder zwei Schubladen aufgemacht. Wo genau, wisse sie nicht. Die Schubladen habe sie nicht durchwühlt. Sie habe die einfach nur aufgemacht.
109Dann sei sie gegangen. Auf dem kleinen Couchtisch hätte ein 100 Euro Schein gelegen, den habe sie mitgenommen. Vorher habe sie den nicht gesehen. Den Geldschein habe Frau GE. wohl für sie, die Angeklagte, herausgelegt, während sie, die Angeklagte, die Treppe zu ihr hoch gegangen sei. Sie habe nicht in die Tasche von Frau GE., aber in ihr Portmonee geschaut. Da sei jedoch nichts drin gewesen.
110Sie habe dann die Wohnung verlassen, wobei sie die Wohnungstür offengelassen habe, und sei Richtung N. gelaufen. Dort angekommen sei ihr Kopf „klar“ geworden. Einen Anruf in der Wohnung von Frau GE. habe sie nicht mitbekommen. Dann sei sie mit der Bahn zur KiTa gefahren.
111Sie sei mit der Tochter nach Hause gefahren und habe Essen gemacht. Der Zeuge A. sei auch da gewesen, für den habe sie auch mitgekocht. Dann sei sie mit der Tochter hinausgegangen. Abends habe ihr, der Angeklagten, dann der Kopf gerattert. Da habe sie gedacht, dass sie große „Scheiße“ gebaut habe.
112Auf Vorhalt der im vorläufigen schriftlichen Gutachten vom 07.10.2023 der Sachverständigen DN. enthaltenen Angaben der Angeklagten aus dem Explorationsgespräch mit der Sachverständigen DN., hat die Angeklagte angeben, dass sie bei Frau DN. die Wahrheit hinsichtlich des Kokains gesagte habe. Auf Vorhalt, dass sie dort gesagt haben solle, dass sie das Kokain am Tattag gekauft habe, hat die Angeklagte angegeben, dass sie nicht wisse, was “die Dame”, gemeint war Frau DN., so aufgenommen habe. “Die Dame” müsse auch das mit dem Verkäufer falsch aufgenommen haben, es sei jedenfalls dieselbe Person gewesen, die ihr auch das Cannabis verkauft habe. Sie kenne zwar den Vornamen des “Dealers”, aber für sie sei es kein Widerspruch, wenn sie im Explorationsgespräch gesagte habe, sie wisse den Namen nicht. Auf Vorhalt, dass sie gesagte haben solle, am Tattag erstmalig Kokain konsumiert zu haben, hat sie angegeben, dass sie Kokain schon davor probiert habe. Sie habe entgegen der Verschriftlichung im Explorationsgespräch auch nicht gesagt, dass der Zeuge A. sie sexuell bedrängt habe.
113Der Zeuge A. habe ihr mal die Rippen gebrochen und sie habe ein Loch im Trommelfell wegen ihm gehabt. Ihr fehle auch ein Stück am Schienbein wegen ihm, das habe sie aber nicht untersuchen lassen.
2. Feststellungen zur Person
114Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten stützt die Kammer maßgeblich auf die Angaben der Angeklagten in der Hauptverhandlung. Die Angaben waren insoweit jeweils detailliert, plausibel und chronologisch nachvollziehbar, so dass die Kammer keine Anhaltspunkte hat, sie in Zweifel zu ziehen.
115Die Angaben der Angeklagten in Bezug auf ihren Lebensweg, ihre familiären Verhältnisse sowie ihren schulischen und beruflichen Werdegang werden bestätigt durch die Angaben ihrer Mutter, der Zeugin U.. Die Zeugin hat die Angaben in freier Schilderung sowie auf Nachfragen des Gerichts bestätigt. Die Kammer hat das Näheverhältnis der Zeugin zu der Angeklagten bedacht, jedoch aufgrund ihrer sachlichen und detaillierten Aussage, die frei von Be- und Entlastungstendenzen gewesen ist, keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Angaben.
116Die Vorstrafensituation hat die Kammer – neben den Angaben der Angeklagten – auch aufgrund des verlesenen Bundeszentralregisterauszugs betreffend die Angeklagte vom 25.04.2024 festgestellt.
117Die Kammer folgt hingegen der Angeklagten nicht bei ihrer Angabe, sie habe mit dem Zeugen A. ein oder zwei Mal Kokain konsumiert, vor dem Tattag (dazu unten) das letzte Mal ca. sechs bis sieben Monate vor der Tat und dabei ca. zwei Gramm. Die Mengenangabe der Angeklagte hinsichtlich ihres Konsums ist bereits abwegig. Unabhängig davon, dass der Kammer aus einer Vielzahl anderer Verfahren bekannt ist, dass zwei Gramm Kokain, also ca. 20 bis 30 „Lines“, bei nicht kokaingewöhnten Personen eine Überdosis darstellen, haben die Absurdität der Mengenangabe auch der toxikologische Sachverständige, UH., als auch die psychiatrische Sachverständige, DN., bestätigt. Beide haben angegeben, dass eine entsprechende Einnahme in dieser Menge auch bei angenommenen relativ geringem Wirkstoffgehalt (unter 50%) bei einer kokainungewohnten Person eine notärztliche Versorgung nach sich ziehen würde. Darüber hinaus hat der Zeuge A. zwar einen eigenen früheren gelegentlichen Konsum, letztmalig Anfang 2023, eingeräumt, jedoch nie einen Konsum der Angeklagten bemerkt. Weiterhin sprechen gegen den angegebenen Kokainkonsum die Angaben des Sachverständigen UH.. Dieser hat in seinem Gutachten über die Untersuchung der Haare der Angeklagten auf Drogen und ausgewählte Medikamentenwirkstoffe ausgeführt, dass aufgrund der Haarlänge ein Zeitraum von ca. 15 Monaten überprüft werden könne, wobei die Haarprobe am 14.03.2024 entnommen worden sei. Auch wenn man die Coloration der Haare der Angeklagten berücksichtige, sei ein Kokainkonsum in dem betrachten Zeitraum unwahrscheinlich. Wenn man zusätzlich annehme, dass ca. zwei Gramm – wie von der angeklagten behauptet – konsumiert worden sei, sei es noch unwahrscheinlicher. Die Kammer folgt den überzeugenden und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen nach eigener kritischer Prüfung. Auch an der Fachkunde des Sachverständigen, der jährlich ca. 25.000 – 30.000 Haaranalysen als Vergleichswerte berücksichtigt, bestehen keine Zweifel.
118Den Cannabiskonsum der Angeklagten stützt die Kammer auf die Angaben der Angeklagten sowie die Angaben des Zeugen A., der bei dieser Gelegenheit offen auch seinen Cannabiskonsum eingeräumt hat, und ausgeführt hat, dass die Angeklagte täglich „gekifft“ habe und ca. 10 Euro pro Tag dafür ausgegeben habe. Diese Angaben stehen im Einklang mit den Angaben des Sachverständigen UH.. Dieser hat in seinem Gutachten über die Untersuchung der Haare der Angeklagten auf THC-Metaboliten ausgeführt, dass aufgrund der Haarlänge ein Zeitraum von ca. 15 Monaten überprüft werden könne, wobei die Haarprobe am 14.03.2024 entnommen worden sei. Die Angeklagte habe im Zeitraum von ca. Januar bis Juni Cannabis konsumiert, wobei sie im Zeitraum Januar bis März 2023 mehr konsumiert haben müsse, als von März bis Juni 2023. Ab ca. Juli sei ein Cannabiskonsum nicht mehr nachweisbar. Am müsse häufiger konsumieren, um überhaupt Messwerte zu erhalten, jedoch würden die Messwerte, auch unter Berücksichtigung der Colorationen eher für einen Konsum unter zwei Gramm sprechen. Die Kammer folgt den überzeugenden und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen nach eigener kritischer Prüfung. Auch an der Fachkunde des Sachverständigen, der jährlich ca. 25.000 – 30.000 Haaranalysen als Vergleichswerte berücksichtigt, bestehen keine Zweifel.
119Die Angaben der Angeklagten zu den Eckdaten ihrer Liebesbeziehung zu dem Zeugen A. hat dieser bestätigt. Die Kammer hat keine Anhaltspunkte, an den Angaben zu zweifeln.
120Die Feststellungen hinsichtlich ihrer jeweiligen Tätigkeit bei den Firmen T. und L. bezüglich der jeweiligen Dauer und der jeweiligen Kündigungsgründe, trifft die Kammer neben den Angaben der Angeklagten aufgrund der Angaben der Zeuginnen D. und G.. Die Zeuginnen haben die Daten der jeweiligen Unternehmenszugehörigkeit der Angeklagten sowie den jeweiligen Kündigungsgrund und das Verhalten der Angeklagten ihnen gegenüber wie festgestellt angegeben. Die Zeuginnen haben dabei jeweils sachlich, detailliert und frei von Übertreibungen und damit insgesamt glaubhaft ausgesagt.
3. Feststellungen zur Situation der Angeklagten im Jahr 2022
121Die Feststellungen zur Situation der Angeklagten im Jahr 2022 stützt die Kammer maßgeblich auf die Angaben der Angeklagten. Ihre Angaben in Bezug auf den Zeugen A. hat dieser überwiegend wie festgestellt bestätigt. Soweit der Zeuge A. angegeben hat, dass es in der Beziehung auch mal heftiger zugegangen sei, er der Angeklagten aber nur ein oder zweimal eine Backpfeife gegeben hat, wertet die Kammer diese Angabe, der im Übrigen überraschend offenen Aussage, bei der der Zeuge eigenes Fehlverhalten unumwunden zugegeben hat, als Schutzbehauptung.
4. Feststellungen zur Tat Nr. 1
122Die Feststellungen zur Tat Nr.1 trifft die Kammer im Wesentlichen aufgrund der Einlassung der Angeklagten, soweit ihr eigener Wahrnehmungsbereich betroffen gewesen ist. Ihre Angaben werden bestätigt durch die Angaben der Zeugin Z., die wie festgestellt ausgesagt hat, soweit ihr eigener Wahrnehmungsbereich betroffen war. Dabei hat die Zeugin, die lediglich aufgrund ihres körperlichen Zustandes eine Pflegestufe hat, sachlich distanziert, ohne Belastungstendenzen sowie detailliert und damit glaubhaft ausgesagt. Die Zeugin hat – wie die Zeuginnen E., QU., GC. und W. (dazu unten) – eindrücklich beschrieben, dass die Angeklagte sofort mit Gesprächen über persönliche Themen wie über ihre Tochter und die in Wahrheit nicht existierende Krebserkrankung, eine persönliche Vertrauensbasis habe schaffen wollen. Ebenso eindrücklich hat die Zeugin Z. beschrieben, dass die Angeklagte, obwohl diese nicht mehr bei T. gearbeitet habe, wie selbstverständlich nach ihrer Kündigung gekommen sei und ohne gesonderte Bezahlung die Wohnung nochmals gereinigt habe.
123Soweit die Zeugin Z. Angaben zu Gesprächen mit Frau R. gemacht hat, hat diese im Wesentlichen den Ablauf und den Inhalt der Gespräche korrespondierend wiedergegeben.
124Soweit die Angeklagte sich nicht mehr genau erinnern konnte, ob sie ca. vier oder fünf Mal bei der Zeugin Z. gewesen sei, steht dies aufgrund der Vielzahl ihrer beruflich bedingten Besuche, nicht im Widerspruch zu den Angaben der Zeugin. Selbiges gilt für die Angabe der Angeklagten, sie habe zwei Goldringe und einen goldenen Anhänger mitgenommen. Ihre Angabe, dass sie den Schmuck anschließend in ein Pfandhaus – wobei es aufgrund der Vielzahl der Pfandhausbesuche auch verständlich ist, dass die Angeklagte keine detaillierten Angaben machen konnte – gebracht habe, deckt sich mit dem polizeilichen Ermittlungsergebnis. Der Zeuge und Ermittlungsführer GG. hat angegeben, dass Polizeikräfte im Nachhinein bei verschiedenen Pfandhäusern Schmuck haben aufspüren können, die die Angeklagte unter ihrem Namen verpfändet habe, und der unter anderem der Zeugin Z. zugeordnet werden konnte.
125Die Feststellungen zur inneren Tatseite trifft die Kammer aufgrund der Einlassung der Angeklagten sowie dem damit korrespondierenden objektiven Tatgeschehen.
5. Feststellungen zur Tat Nr. 2
126Die Feststellungen zur Tat Nr. 2 beruhen im Wesentlichen auf den Angaben der Zeugin E., die wie festgestellt, ausgesagt hat, soweit ihre eigene Wahrnehmung betroffen gewesen ist. Die Zeugin, die trotz ihres Alters bis heute noch als Balletttrainerin arbeitet und nur aufgrund einer Operation kurzzeitig eine Haushaltshilfe benötigt hatte, hat strukturiert und pointiert ausgesagt. Dabei hat sie sich konkret erinnert, wie sie Angst vor der Angeklagten und dem von der Angeklagten erwähnten gewalttätigen Freund hatte. Die Angeklagte hat im Wesentlichen das Geschehen kongruent geschildert, soweit beide Wahrnehmungen betroffen gewesen sind, und, soweit nur ihre Wahrnehmung betroffen gewesen ist, die Angaben der Zeugin ergänzt. Dabei hat die Zeugin, wie auch die Zeuginnen W., QU., GC. (dazu unten) und Z., beschrieben, dass die Angeklagte sofort die persönliche Ebene gesucht habe. Ebenso wie die Zeugin Z. hat die Zeugin E. weiter angegeben, dass die Angeklagte wie selbstverständlich am nächsten Tag wiedergekommen sei, obwohl die von der Agentur gar nicht so vorgesehen gewesen sei und die Zeugin sie nicht in ihre Wohnung habe lassen wollen.
127Soweit die Angeklagte abweichend von der Zeugin angegeben hat, dass sie ca. drei Mal bei der Zeugin E. gewesen sei und beim letzten Einsatz drei Ringe mitgenommen habe, sieht die Kammer darin keinen Widerspruch. Denn die Angeklagte hat viele Einsätze und nachvollziehbarerweise keine konkreten Erinnerungen mehr daran gehabt. Hingegen war das Geschehen für die Zeugin – was man ihrer Aussage, in der sie ihr emotionales Erleben beim Tatgeschehen, wenngleich ohne Belastungstendenz, beschrieben hat, angemerkt hat – ein sehr einschneidendes Erlebnis gewesen.
128Selbiges gilt, in Anbetracht der Vielzahl der von der Angeklagten entwendeten Schmuckstücke, für den von der Angeklagten mitgenommen Schmuck bei der Zeugin, so dass es erklärlich ist, dass sie sich nicht mehr an alle Einzelheiten richtig erinnert hat. Ihre Angabe, dass sie den Schmuck anschließend in ein Pfandhaus – wobei es aufgrund der Vielzahl der Pfandhausbesuche auch verständlich ist, dass die Angeklagte keine detaillierten Angaben dazu machen konnte – gebracht habe, deckt sich mit dem polizeilichen Ermittlungsergebnis. Der Zeuge und Ermittlungsführer GG. hat angegeben, dass Polizeikräfte im Nachhinein bei verschiedenen Pfandhäusern Schmuck haben aufspüren können, die die Angeklagte unter ihrem Namen verpfändet habe, und der unter anderem der Zeugin E. zugeordnet werden konnte.
129Die Feststellungen zur inneren Tatseite trifft die Kammer aufgrund der Einlassung der Angeklagten sowie dem damit korrespondierenden objektiven Tatgeschehen.
6. Feststellungen zur Tat Nr. 3
130Die Feststellungen zur Tat Nr. 3 beruhen im Wesentlichen auf den Angaben der Zeugin W., die wie festgestellt, ausgesagt hat, soweit ihre eigene Wahrnehmung betroffen gewesen ist. Die Zeugin, die aufgrund ihrer damaligen besonderen Lebensumstände – die Einrichtung eines neuen Pflegedienstes mit einer Haushaltshilfe für ihre Mutter sowie ihr vorübergehender Einzug in ihr altes Kindeszimmer – hat sehr lebhafte Erinnerungen an das Geschehen geschildert, die insgesamt glaubhaft gewesen sind. Die Zeugin hat – wie auch die Zeuginnen QU., GC. (dazu unten), Z. und E. – beschrieben, wie die Angeklagte unmittelbar die persönliche Ebene gesucht habe. Sie, die Zeugin, habe aufgrund ihrer früheren beruflichen Erfahrung im Jugendbereich das Vorgehen der Angeklagten bemerkt, die persönliche Ebene mit schicksalhaften und bemitleidenswerten Erzählungen zu eröffnen, um Vertrauen zu gewinnen.
131Die Angaben der Zeugin sind auch deswegen glaubhaft, weil sie eindrücklich und nachvollziehbar erklärt hat, dass und wie sie der Angeklagten das Haus gezeigt habe und dabei unmissverständlich gesagt habe, dass die Angeklagte nicht in ihrem früheren Kinderzimmer reinigen solle, da sie für ihre Mutter eingestellt worden sei und diese, die Mutter, die Hilfe benötige.
132Die Angaben der Zeugin sind in den wesentlichen Bereichen deckungsgleich mit den Angaben der Angeklagten, soweit ihr Wahrnehmungsbereich betroffen gewesen ist. Soweit die Angeklagte abweichend angegeben hat, sie sei zweimal dort gewesen sei, sieht die Kammer dies nicht als Widerspruch, da es nachvollziehbar ist, dass die Angeklagte, die beruflich viele solcher Einsätze gemacht hat, diese nicht mehr trennscharf abgrenzen kann. Hingegen ist es für die Kammer gut nachvollziehbar, dass es für die jeweiligen Betroffenen, wie die Zeugin W., der Besuch der Angeklagten ein in Erinnerung bleibendes Ereignis gewesen ist.
133Soweit lediglich der Wahrnehmungsbereich der Angeklagten betroffen gewesen ist, stützt die Kammer die Feststellungen auf die Angaben der Angeklagten. Ihre Angabe, dass sie den Ring der Zeugin W. anschließend unmittelbar in ein Pfandhaus – wobei es aufgrund der Vielzahl der Pfandhausbesuche auch verständlich ist, dass die Angeklagte keine detaillierten Angaben machen konnte – gebracht habe, deckt sich mit dem polizeilichen Ermittlungsergebnis. Der Zeuge und Ermittlungsführer GG. hat angegeben, dass Polizeikräfte im Nachhinein bei verschiedenen Pfandhäusern Schmuck haben aufspüren können, die die Angeklagte unter ihrem Namen verpfändet habe, und der unter anderem der Zeugin W. zugeordnet werden konnte.
134Die Feststellungen zur inneren Tatseite trifft die Kammer aufgrund der Einlassung der Angeklagten sowie dem damit korrespondierenden objektiven Tatgeschehen.
7. Feststellungen Geschehen vor der Tat Nr. 4
135Die Feststellungen zur Kündigung bei der L. trifft die Kammer aufgrund der Angaben der Angeklagten, die deckungsgleich gewesen sind mit den Angaben der Zeugin G., die als Teamleitung die Kündigung am 00.00.0000 ausgesprochen hatte. Die finanzielle Situation der Angeklagten im Zeitraum nach dem 00.00.0000 trifft die Kammer aufgrund der Angaben der Angeklagten, die im Wesentlichen mit den vom Ermittlungsführer, dem Zeugen GG., dargestellten Ergebnis der Finanzermittlungen übereingestimmt haben.
136Bestätigend hat der Zeuge A., der noch eine Zeitlang in der Wohnung der Angeklagten lebte, berichtet, dass er ihre Post entgegengenommen und geöffnete habe und darunter auch viele Mahnschreiben gewesen seien. Er wisse nicht, wie hoch die Schulden der Angeklagten genau gewesen seien, aber es wäre viel gewesen. Der Zeuge hat auch bestätigt, dass er 700 Euro von der Angeklagten verlangt habe, die diese ihm aus seiner Sicht schon lange geschuldet habe, er sie aber aufgrund seines bevorstehenden Umzuges dringend benötigt habe. Weiter hat der Zeuge die Wohnsituation bestätigt.
137Das aus den Taten Nr. 1 bis Nr. 3 ersichtliche Vorgehen der Angeklagten – unmittelbar eine persönliche Ebene zu den Kunden aufzubauen, um Vertrauen zu gewinnen, um im Anschluss Schmuck mitzunehmen, diesen in Pfandhäusern zu versetzten, um sich so eine dauerhafte Einnahmequelle zu verschaffen – wird durch die Angaben der Zeuginnen QU. und GC. bestätigt, die gleichfalls von der Angeklagten im Rahmen ihrer Tätigkeit als Haushaltshilfe zeitweise in ihren Wohnungen unterstützt wurden.
138Die Zeugin QU. hat angegeben, dass die Angeklagte einmal am 00.00.0000 im Rahmen ihrer Tätigkeit bei der L. bei ihr gewesen sei. Die Angeklagte habe sofort und ungefragt von ihrer Tochter erzählt und dass diese ihr Tablet habe fallen lassen, so dass es nun kaputt sei. Außerdem, dass sie, die Angeklagte, mit dem Bus habe fahren müssen, weil sie kein Auto habe. Die Zeugin habe der Angeklagten gesagt, sie solle nicht im Schlafzimmer reinigen. Als sie, die Zeugin, nachdem sie im Erdgeschoss gewesen sei, wieder ins Obergeschoss gegangen sei, habe sie gesehen, dass die Angeklagte im Schlafzimmer gewesen sei. Nachdem die Angeklagte gegangen sei, habe sie, die Zeugin, festgestellt, dass ihr ein Ring aus Weißgold, der vorher im Schlafzimmer gelegen habe, fehlen würde. Sie habe die Angeklagte angerufen und darauf angesprochen. Diese habe nur geantwortet, dass ihr nichts aufgefallen sei und sie beim nächsten Mal helfen würde zu suchen. Nachdem sie, die Zeugin QU., Anzeige erstattet habe, habe sie erfahren, dass der Ring in einer Versteigerungshalle in CN. gefunden worden sei. Die Aussage der Zeugin ist glaubhaft, denn sie war detailliert, erinnerungsbasiert und frei von Belastungstendenzen.
139Die Zeugin GC. hat angegeben, dass, als die Angeklagte das erste Mal im Rahmen ihrer Tätigkeit bei T. bei ihr gewesen sei, ihr direkt am Anfang gesagt habe, dass sie ihre Geldbörse vergessen habe und gleich Brötchen kaufen wolle. Das sei für sie so ungewöhnlich gewesen, dass es ihr in Erinnerung geblieben sei. Sie, die Angeklagte, habe auch direkt von ihrer Tochter gesprochen und dass ihr Mann nach HC. gegangen sei. Sie, die Zeugin, habe ihr daraufhin aus Mitleid fünf Euro gegeben. Dies sei am 00.00.0000 gewesen. An das genaue Datum könne sie sich so gut erinnern, weil ihr Enkel am 00.00.0000 standesamtlich geheiratet habe und sie dafür die goldene Kette ihrer verstorbenen Mutter bereits herausgelegt gehabt habe. Nachdem die Angeklagte weg gewesen sei, habe sie die Kette nicht mehr gefunden. Sie habe die Angeklagte nicht in Verdacht gehabt, weil die Kette im Schlafzimmer gewesen sei und sie der Angeklagten gesagt habe, dass sie nur in den Bädern und in der Küche reinigen solle und die Angeklagte so freundlich gewesen sei. Als die Angeklagte dann 14 Tage später wieder bei ihr gewesen sei, habe sie sie erwischt wie sie am Wohnzimmerschrank gewesen sei, obwohl sie gar nicht im Wohnzimmer hätte sein sollen. Nachdem die Angeklagte gegangen sei, habe sie im Wohnzimmerschrank nachgeschaut und bemerkt, dass ein 100 Zloty Schein fehlen würde. Dieser sehe einem 100 Euro Schein ähnlich. Daraufhin habe sie der T. gekündigt. Die Angaben der Zeugin sind glaubhaft, denn sie hat das Geschehen detailliert wiedergegeben und konnte der Kammer anhand der für sie wichtigen Umstände – Hochzeit des Enkels, Kette ihrer Mutter – ihre genauen Erinnerungen einordnen.
8. Feststellungen zum objektiven Geschehen zur Tat Nr. 4
140Die Feststellungen zum Morgen des 00.00.0000 bis zum Eintreffen der Angeklagten bei Frau GE., trifft die Kammer aufgrund der Angaben der Angeklagten – soweit festgestellt und soweit vom Wahrnehmungsbereich der Angeklagten betroffen –, die insoweit durch den Zeugen A., soweit sein Wahrnehmungsbereich betroffen gewesen ist, überwiegend bestätigt wurden. Soweit der Zeuge, insoweit abweichend von den Angaben der Angeklagten, angegeben hat, dass es zwar einen Streit, aber keine körperliche Auseinandersetzung gegeben hat, geht die Kammer zugunsten der Angeklagten davon aus, dass es zu einem physischen Übergriff gekommen ist.
141Hingegen folgt die Kammer nicht den Angaben der Angeklagten im Zusammenhang mit dem Kokain. Die Kammer sieht diesbezüglich alle Angaben als widerlegte Schutzbehauptungen an. Denn die Angaben der Angeklagten diesbezüglich sind bereits widersprüchlich. Während sie gegenüber der Sachverständigen DN. im Explorationsgespräch angegeben hat, dass sie, die Angeklagte, am Morgen des 00.00.0000 von einem afrikanischen Mann, der bei ihrem „Dealer“ gewesen sei, kostenlos Kokain bekommen habe, weil sie zu ihrem „Dealer“ öfters Kunden geschickt habe, hat sie der Kammer gegenüber angegeben, dass sie am Abend davor das Kokain kostenlos von ihrem „Dealer“ direkt bekommen habe. Auch, ob es am Tattag ihr erstmaliger Konsum von Kokain gewesen sei oder nicht, hat die Angeklagte widersprüchlich gegenüber DN. und der Kammer angegeben. Dabei hat die Kammer keine Zweifel an der Richtigkeit der Aufzeichnungen von DN., die der Kammer aus einer Vielzahl von Verfahren stets als zuverlässige und höchst integrere Sachverständige bekannt ist. Frau DN. hat im Rahmen der Erstattung ihres mündlichen Gutachtens vor der Kammer angegeben, dass sie, nachdem die Angeklagte in ihrer Einlassung abweichende Angaben gemacht habe, verglichen mit ihren Angaben bei der Exploration, unabhängig von ihrer sicheren Erinnerung an die diesbezüglichen, weil wichtigen Angaben nochmals in ihre Aufzeichnungen geschaut habe und die Angeklagte ihr gegenüber die in ihrem schriftlichen vorläufigen Gutachten wiedergegebenen Angaben gemacht habe. Aber auch unabhängig davon ist die Einlassung im Hinblick auf das Kokain vor der Kammer isoliert betrachtet bereits nicht glaubhaft. Denn es ist lebensfremd, für den Zeugen A. ohne Geld für das von ihm gewünschte Kokain loszugehen, um gegebenenfalls später mit Geld zurückkommen zu wollen, um es ihm, als sie das Kokain gehabt haben will, dann doch nicht zu geben, sondern es die ganze Nacht in ihrem BH zu verstecken. Auch das kostenlose Überlassen von zwei Gramm ist für die Kammer nicht glaubhaft, insbesondere, wenn die Angeklagte zwar angibt, dass sie den Namen des „Dealers“ kenne, ihn aber nicht mitteilen wolle und das bei einem derart schwerwiegenden Vorwurf zu ihren Lasten. Weiter unabhängig davon ist der Konsum von zwei Gramm am Morgen nicht glaubhaft, weil er, wie oben bereits dargelegt, zu schweren gesundheitlichen Folgen geführt hätte. Dies wird bestätigt durch das bereits oben erörterte Gutachten des UH., der eine Haaranalyse durchgeführt hat und dabei einen Kokainkonsum der Angeklagten im Tatzeitraum für unwahrscheinlich erachtet hat, besonders, wenn es um einen Konsum von zwei Gramm gewesen sein soll.
142Die Feststellungen zu den vorherigen Besuchen der Angeklagten bei Frau GE. bis maximal Februar 2023 trifft die Kammer aufgrund der Angaben der Angeklagten – soweit festgestellt und soweit vom Wahrnehmungsbereich der Angeklagten betroffen – sowie den Angaben der Zeugin R. und des zeugenschaftlich vernommenen Nebenklägers. Beide haben übereinstimmend angegeben, dass Frau GE. von Besuchen der Angeklagten berichtet habe, nachdem dies bei T. gekündigt worden sei. Die Zeugin R. hat darüber hinaus angegeben, dass sie sich mit Frau GE. darüber unterhalten habe, dass niemand kostenlos arbeiten würde und die Angeklagte nicht mehr von T. bezahlt werden würde. Diese Angaben sind glaubhaft. Die Zeugin, die problemlos in den jeweiligen Geschehen der jeweiligen Kunden, die sie mit der Angeklagten gemeinsam gehabt hat, springen, ohne dass sich Widersprüche ergeben haben. Zudem hat sie nachvollziehbar und lebensnah berichtet und keine überschießenden Belastungstendenzen gezeigt.
143Dass die Angeklagte bei zumindest einem ihrer Besuchen vor März 2023 bei Frau GE. Schmuck, zumindest eine Kette, mitgenommen hat, steht zur Überzeugung der Kammer fest aufgrund der Einlassung der Angeklagten, die insoweit mit den Angaben der Zeugen R., B. und O. übereinstimmt, als dass die Zeugen übereinstimmend berichtet haben, dass Frau GE. den Verlust ihres Schmuckes beklagt habe und die Angeklagte dafür in Verdacht gehabt habe. Die Kammer hat dabei auch bedacht, dass die Geschädigte gegenüber mehreren Personen vom Diebstahl mehrerer Schmuckstücke gesprochen hat. Angesichts des Umstandes, dass aber auch weder der Nebenkläger noch sonstige Zeugen genauere Angaben zum Umfang der Schmucksammlung der Geschädigten bzw. der entwendeten Schmuckstücke machen konnten, geht die Kammer der Einlassung der Angeklagten folgend zu ihren Gunsten davon aus, dass es sich nur um ein Schmuckstück, nämlich die oben erwähnte Kette gehandelt hat.
144Die Feststellungen zum Geschehen in der Wohnung der Frau GE. trifft die Kammer im Wesentlichen aufgrund der Angaben der Angeklagten – soweit diesen wie festgestellt gefolgt worden ist und soweit vom Wahrnehmungsbereich der Angeklagten umfasst – sowie aus den sonstigen Beweismitteln, insbesondere dem mündlich erstatteten Butspurengutachten der Sachverständigen IO. und den Angaben der Zeugen NT., S. und B., die die Geschädigte am Vormittag nach der Tat aufgefunden haben. Jedoch steht für die Kammer fest, dass einige Angaben der Angeklagten, ebenso wie ihre Kokaingeschichte, widerlegte Schutzbehauptungen sind. Im Einzelnen:
145Die Kammer sieht es als widerlegt an, dass die Angeklagte nach März 2023, dem Zeitpunkt der Anzeige durch den Zeugen O., nochmals bei Frau GE. war. Denn der Zeuge O. und die Zeuginnen S., R. und B. haben übereinstimmend und damit glaubhaft berichtet, dass Frau GE. sehr verärgert über das Abhandenkommen ihres Schmuckes gewesen sei und die Angeklagte im Verdacht gehabt habe. So hat die Nichte der Frau GE., die Zeugin S., berichtet, dass sie fast täglich mit ihrer Tante telefoniert habe und mehrmals pro Woche sich mit ihr getroffen habe. Ihre Tante habe sich Anfang des Jahres 2023 sehr über den abhandengekommenen Schmuck aufgeregt und dabei ihre „Putzfrau“ in Verdacht gehabt, ohne den Namen zu nennen. Diese Aufregung sei nach der Anzeige nicht mehr so groß gewesen. Auch habe ihr ihre Tante immer von ihrem Alltag und mit wem sie sich getroffen habe berichtet. Spätestens seit der Anzeige habe ihre Tante nicht mehr von Besuchen der Angeklagten berichtet. Dies korrespondiert mit den Angaben der Zeugin R., die Frau GE. erst sehr allgemein gesagt habe, dass die Angeklagte nicht mehr für T. arbeite. Nachdem die Zeugin von Frau GE. erfahren habe, dass die Angeklagte nochmals bei ihr gewesen sei, sei sie konkreter geworden und habe Frau GE. gewarnt, die Angeklagte erneut hineinzulassen. Dies habe Frau GE. verstanden. Weiterhin spricht gegen die von der Angeklagten behaupteten Besuche, dass die Angeklagte an einem Dienstag zu Frau GE. gegangen ist, obwohl Frau GE. seit ca. Februar 2023 jeden Dienstag in der Tagespflege war. Dies steht zur Überzeugung der Kammer aufgrund der kongruenten Angaben der Zeugen O., S. und KH., die angegebenen hat, dass sie als Pflegedienstleitung der Tagespflege zuvor ins System geschaut habe, fest. Weiterhin spricht gegen die Angaben der Angeklagten diesbezüglich, dass sie nicht die Telefonnummer von Frau GE. gehabt habe, sie aber nie vergeblich spontan zu ihr gegangen sei. Wieso die Angeklagte und Frau GE. trotz dieser nach Behauptung der Angeklagten einigermaßen regelmäßigen Besuche keine Telefonnummern ausgetauscht haben, hat die Angeklagte denn auch nicht erklärt.
146Die Kammer sieht es auch aus den gerade genannten Gründen daher als widerlegt an, dass die Angeklagte am Tattag zu Frau GE. gefahren sein will, um mit ihr einen Kaffee zu trinken; wobei sie – sich diesbezüglich widersprechend – auch angegeben hat, dass sie zum Reinigen dahin gefahren sein will. Unabhängig davon spricht auch dagegen, dass die Angeklagte ohne vorherige Ankündigung dahin gefahren sein will. Die Kammer ist vielmehr davon überzeugt, dass die Angeklagte zu Frau GE. gefahren ist, um ihre in den Taten Nr. 1 bis Nr. 3 dargelegte Vorgehen zu wiederholen, da sie nun nach ihrer erneuten Kündigung auf alte Kunden angewiesen war, um so weiterhin an Schmuck zu kommen.
147Die Kammer sieht es auch als widerlegt an, dass die Angeklagte mit Frau GE. am Esstisch im Wohnzimmer im Eingangsbereich der Wohnung gesessen hat; bezüglich der genauen Position des Esstisches wird gem. § 267 I S. 3 StPO auf die in Augenschein genommenen Skizzen der Wohnung, Bl. 229,230 SB Sachbeweise Bd. 2 verwiesen. Es ist lebensfremd, dass Frau GE. der Angeklagten erst einen Platz am Tisch anbietet und sich selbst dazu setzt, obwohl sie sich über ihren abhandengekommenen Schmuck aufgeregt hatte und mit verschiedenen Personen über die Situation gesprochen hat und man sich einig war, die Angeklagte nicht mehr in die Wohnung zu lassen. Damit ist auch nicht in Einklang zu bringen, dass der Fernseher so laut eingeschaltet gewesen sei, dass ein Gespräch kaum möglich war, während die Angeklagte sich mit Frau GE. über alltägliche Dinge unterhalten haben will. Dass der Fernseher so laut eingeschaltet war, schließt die Kammer aus den Angaben des Zeugen NT., der angebenden hat, dass er als Ersthelfer erst den Fernseher habe ausschalten müssen, damit er seine Leitstelle am Telefon überhaupt verstehe. Die Angaben des Zeugen sind glaubhaft, denn das Auffinden einer leblosen Person war ein nachvollziehbar einprägendes Ereignis. Er hat Erinnerungslücken offen zugegeben, auch seine Anspannung am Tattag. Daher war ihm das Telefonat mit der Leitstelle wichtig und ihm war es – verständlicherweise – daran gelegen, schnellstmöglich Rücksprache zu halten, weswegen ihm die zeitraubende Suche nach einer Fernbedienung noch gut erinnerlich war. Hinzu kommt, dass die Zeugen B., S., und O. übereinstimmend angegeben haben, dass die Geschädigte tagsüber seit Jahren niemals den Fernseher habe eingeschaltet gehabt, weil dies sie gestört habe. Vielmehr habe sie tagsüber, wenn überhaupt, leise Radio gehört und nur abends den Fernseher eingeschaltet. Vor diesem Hintergrund kann zur Überzeugung der Kammer das lautstarke Einschalten des Fernsehers nur durch die Angeklagte und nur zu den in den Feststellungen alternativ genannten Zwecken erfolgt sein.
148Auch die Position der aufgefundenen Leiche im Zusammenspiel mit den aufgefundenen Blutspuren widerspricht den Angaben der Angeklagten. Der Zeuge NT. hat angegeben, dass er die Leiche im Eingangsbereich der Wohnung gefunden habe. Er hat die Position beschrieben wie sie in der Skizze Bl. 230 SB Sachbeweise Bd. 2 ersichtlich ist. Damit korrespondierend hat die rechtsmedizinische Sachverständige IO. das gewaltsame Einwirken aufgrund der aufgefundenen Blutspuren in dem Bereich lokalisiert, in dem die Leiche vom Zeugen NT. aufgefunden wurde. Die Gewalteinwirkungen in Form von Blutspritzern- und spuren oder beispielsweise umgestoßenen oder beschädigten Gegenständen seien sonst in der Wohnung nicht sichtbar gewesen, wobei bei der Art der Verletzungen Spuren erwartbar gewesen seien. Vielmehr spreche alles dafür, dass die Gewalteinwirkungen stattgefunden hätten, als Frau GE. an der Position, die in der Skizze auf Bl. 230 SB Sachbeweise Bd. 2 eingezeichnet sei, am Boden gelegen habe, während die Angeklagte, mit dem Rücken zur Eingangstür, auf Frau GE. eingewirkt habe. Die Kammer folgt den überzeugenden und nachvollziehbaren Angaben der Sachverständigen IO., die der Kammer aus einer Vielzahl von Verfahren als kompetente rechtsmedizinische Sachverständige bekannt ist.
149Diese Spurenbild schließt damit das von der Angeklagten beschriebene Geschehen aus. Denn es ist nicht erklärlich, wie die Angeklagte mit Frau GE. am Tisch gesessen haben will, dann – ohne dass ein Kaffee auch nur vorbereitet wurde oder Tassen hinausgestellt wurde – aufgestanden sein will, um den im Schlafzimmer stehenden Staubsauger zu holen. Denn um an den Staubsauger zu gelangen, hätte die Angeklagte am Esstisch vorbei und durch das Wohnzimmer gehen müssen. Dann hätte sie – das von ihr geschilderte Geschehen unterstellt – mit ihrer Front zur Wohnungstür geschaut, als sie auf Frau GE. eingewirkt haben will.
150Die Kammer folgt der Angeklagten auch nicht, dass Frau GE. mit dem Streit angefangen haben soll und sie die Angeklagte zuerst geschubst haben soll. Diese Angaben sind bereits, wie oben erörtert, durch den Ort des Geschehens widerlegt. Denn die Spuren des Geschehens, schließen den Hergang wie von der Angeklagten beschrieben bereits aus. Unabhängig davon ist es für die Kammer lebensfremd, dass eine zur Tatzeit …-jährige Frau, die Pflegestufe zwei gehabt hat, und von allen vernommenen Zeugen die sie, Frau GE., kennengelernt haben – die Zeugen O., S., B. und R. –, als nicht aggressiv und geistig rege beschrieben worden ist, eine Schubserei mit der Angeklagten angefangen haben soll, nachdem sie die Angeklagte gefragt haben soll, ob diese ihren Teppich saugen könne.
151Dass Frau GE. die Angeklagte auf den verschwundenen Schmuck angesprochen hat, folgert die Kammer zum einen aus den Angaben der Angeklagten diesbezüglich, soweit diesen gefolgt wird, zum anderen aus den Angaben der Zeugen B., S. und O., die übereinstimmend angegeben haben, dass sich Frau GE. sehr über den verschwundenen Schmuck und die Angeklagte geärgert habe. Daher ist es für die Kammer ohne weiteres nachvollziehbar und lebensnah und sie ist davon überzeugt, dass Frau GE., als sie die Angeklagte nach der Anzeige erstmalig wiedergesehen hat, diese auf den verschwundenen Schmuck angesprochen hat.
152Dass die Angeklagte, nachdem sie auf Frau GE. eingewirkt hatte, die Wohnung nach Wertgegenständen abgesucht hat und dabei auch Schubladen geöffnet hat, steht zur Überzeugung der Kammer fest aufgrund der Angaben der Angeklagten und den Angaben der SV., die als Tatortbeamtin die geöffneten Schubladen aufgefundenen hat. Aus Sicht der Kammer spricht nicht gegen die Feststellung, dass die Angeklagte nach Geld und Wertgegenständen gesucht hat, dass, wie vom Ermittlungsführer GG. angegeben, in der Wohnung in mehreren Verstecken Bargeld in Höhe von mehreren Tausend Euro gefunden worden sei. Dies spricht für Kammer lediglich dafür, dass dieses Geld nicht von der Angeklagten gefunden wurde. Die Kammer folgt zu Gunsten der Angeklagten ihren Angaben, dass sie den Entschluss, Wertgegenstände zu suchen um sie an sich zunehmen, erst nach dem Einwirken auf Frau GE. gefasst hat. Die Kammer folgt den Angaben der Angeklagten hingegen nicht, soweit diese angegeben hat, dass sie einen 100 Euro auf dem Tisch gesehen habe und diesen dann mitgenommen habe. Denn ihre Einlassung diesbezüglich ist vage geblieben. Außerdem haben die Zeugen B., S., R. und O. übereinstimmend und damit glaubhaft angegeben, dass Frau GE. eine ordentliche Person gewesen sei, die Bargeld zwar immer in ihrer Geldbörse gehabt hab, aber dieses niemals in der Wohnung rumgelegen habe. Lebensfremd ist weiterhin die Einlassung der Angeklagten, dass Frau GE. den Geldschein in der Zeit, als sie die Treppen hoch gegangen sei, für sie rausgelegt habe. Denn der Betrag wäre viel zu hoch gewesen; unabhängig davon, dass die Zeugin R. glaubhaft angegeben hat, dass Frau GE. die Angeklagte bei ihren Besuchen vor März 2023 nicht bezahlt habe.
153Die Feststellungen zu den von Frau GE. erlittenen Verletzungen sowie zur Todesursache trifft die Kammer aufgrund der Angaben der rechtsmedizinischen Sachverständigen IO.. Die rechtsmedizinische Sachverständige IO. hat die Leiche am Fundort am 00.00.0000 untersucht und am 00.00.0000 obduziert. Weiterhin stand ihr das Zusatzgutachten der Rechtsmedizin aus FD. hinsichtlich der Kehlkopfuntersuchung zur Verfügung. Sie hat auf dieser Grundlage zu den erlittenen Verletzungen und der daraus resultierenden Todesursächlichkeit ausgeführt, wie es die Kammer festgestellt hat. Die Kammer schließt sich diesem verständlichen und uneingeschränkt nachvollziehbaren Gutachten nach eigener Prüfung an. Die Kammer konnte dabei die erlittenen Verletzungen aufgrund der Inaugenscheinnahme von Lichtbildern, die die Sachverständige, die Polizei sowie die Mitarbeiter des Krankenhauses gefertigt haben, detailliert nachvollziehen. Die Einlassung der Angeklagten, keine genaue Erinnerung an diesen Teil der Tathandlung zu haben, ändert angesichts des eindeutigen Verletzungsbildes nichts an der Überzeugung der Kammer.
9. Feststellungen zum Nachtatgeschehen
154Die Feststellungen zum Nachtatgeschehen hinsichtlich des Tagesablaufs der Angeklagten trifft die Kammer aufgrund ihrer Angaben, soweit ihr Wahrnehmungsbereich betroffen gewesen ist. Die Feststellungen zu dem Geschehen an der Anschrift Q.-straße … trifft die Kammer aufgrund der Angaben der Zeugen NT., S. und O., soweit ihre jeweiligen Wahrnehmungsbereiche betroffen gewesen sind. Die jeweiligen Angaben sind, soweit die Wahrnehmungsbereiche sich überschnitten haben, im Wesentlichen kongruent gewesen und haben sich zwanglos einander ergänzt.
155Soweit es die von der Angeklagten getätigten Äußerungen am 02.06. und 22.06.23 und den aufgefundenen 100,00 € in ihrer Wohnung anbetrifft, beruhen die Feststellungen auf der glaubhaften Aussage des als Ermittlungsführer vernommenen Zeugen GG.. Die Angeklagte hat bestätigt, entsprechende Äußerungen getätigt und den Geldschein zu Hause aufbewahrt zu haben.
156Soweit die Kammer die Sicherstellung des gestohlenen Schmucks festgestellt hat, beruht dies auf den Angaben des Ermittlungsführers GG..
10. Feststellungen zur inneren Seite der Tat Nr. 4
157Dass die Angeklagte mit ihren Tritten gegen den Kopf von Frau GE., dem Würgen und den acht Stichen in den Hals Frau GE. töten wollte, folgert die Kammer aus der konkreten Begehungsweise der Handlungen. Unabhängig davon erlaubt die plastische Massivität der Einwirkungen aus Sicht der Kammer vernünftigerweise keinen anderen Rückschluss, als denjenigen auf einen unbedingten Tötungswillen. Jedem medizinischen Laien - und damit auch der Angeklagten - ist in einer derartigen Situation bewusst, dass ein solch massives Einwirken auf einen Menschen geeignet ist, zu dessen unmittelbarem Versterben zu führen. Anhaltspunkte dafür, dass die Angeklagte trotz der Tritte, des Würgens und der Stiche ein anderes Ziel als den Tod der Frau GE. verfolgt haben könnte, hat die Beweisaufnahme nicht ergeben und erscheinen zudem lebensfern.
158Dass die Angeklagte bei dem Einstecken des 100 Euro Scheins in der Absicht gehandelt hat, das Geld sich dauerhaft zuzueignen, trifft die Kammer aufgrund der Einlassung der Angeklagten sowie dem damit korrespondierenden objektiven Tatgeschehen.
11. Mordmerkmale
a) Zur Verdeckung einer Straftat
159Zur Verdeckung einer anderen Straftat handelt, wer die Tötungshandlung vornimmt, um eine vorausgegangene Straftat als solche oder Spuren einer solchen Tat zu verdecken, die bei näherer Untersuchung Aufschluss über bedeutsame Tatumstände geben könnten (BGHSt 50, S. 11; Fischer, StGB, 71. Aufl., Rn. 68). Abzustellen ist dabei auf die Vorstellung des Täters, nicht auf die objektive Sachlage (BGHSt 56, S. 239; Fischer, a.a.O.). Eine Verdeckungsabsicht setzt keine längere Überlegungsphase oder ein abwägendes Reflektieren des Täters über seine Ziele voraus (Fischer a. a. O.).
160Ausgehend davon hat die Angeklagte in Verdeckungsabsicht gehandelt. Die Angeklagte konnte davon ausgehen, dass Frau GE., als diese sie auf den verschwundenen Schmuck angesprochen hat, dies auch anderen und ggf. der Polizei erzählen wird. Denn zu diesem Zeitpunkt wusste die Angeklagte noch nichts von dem bereits eingeleiteten Verfahren gegen sie und wurde erstmalig mit dem bei Frau GE. von ihr entwendeten Schmuck konfrontiert. Dies steht fest aufgrund der Angaben des Ermittlungsführers GG., dass die Angeklagte erstmalig bei der Durchsuchung am 00.00.0000 wegen des vom Zeugen O. angezeigten Diebstahls von der Polizei von der Anzeige erfahren habe.
161Dass sich die Angeklagte bei der Konfrontation durch Frau GE. entdeckt gefühlt hat, ist eine situationsadäquate Reaktion darauf, dass die Angeklagte von dem Verhalten von Frau GE. überrascht wurde und die naheliegende Möglichkeit erkannt hat, dass diese das Verfahren weiter betreibt oder einleitet. Denn die Angeklagte ist in der Vorstellung zu Frau GE. gegangen, sie könne schnell etwas Schmuck stehlen. Die Kammer hat dabei auch bedacht, dass Frau GE. gegenüber der Angeklagten auch die von ihr bzw. ihrem Sohn erstattete Strafanzeige am 00.00.0000 erwähnt haben könnte. Aus Sicht der Kammer steht dies der Verdeckungsabsicht der Angeklagten aber nicht entgegen. Denn in ihrer Vorstellung ging die Angeklagte davon aus, dass die Umstände der Tat und ihrer Tatbeteiligung noch nicht in einem die Strafverfolgung sicherstellendem Umfang bekannt waren und sie durch die Tötung von Frau GE. die entscheidende Belastungszeugin ausschalten könne, um damit der Strafverfolgung zu entgehen.
b) Andere/keine Mordmerkmale
162Feststellungen zu anderen, weiteren Mordmerkmalen hat die Kammer nicht treffen können. Zu Gunsten der Angeklagten geht die Kammer davon aus, dass sie Frau GE. nicht getötet hat, um die Wegnahme von Wertgegenständen zu ermöglichen. Denn in diesem – gleichfalls denkbaren – Fall hätte die Angeklagte aus Habgier und zur Ermöglichung einer Straftat – dem späteren Diebstahl – gehandelt und damit zwei Mordmerkmale verwirklicht. Weiterhin hätte sie tateinheitlich einen Raub mit Todesfolge begangen, so dass die besondere Schwere der Schuld zumindest näher gelegen hätte.
163Die Kammer schließt aus, dass die Angeklagte die Tat aus anderen (nicht Mord‑)Motiven heraus begangen hat. Denn die Beweisaufnahme hat insoweit keine Anhaltspunkte in diese Richtung ergeben.
12. Feststellungen zur Schuldfähigkeit
164Die Feststellungen zur Schuldfähigkeit hat die Kammer aufgrund der detaillierten und nachvollziehbaren Ausführungen der psychiatrischen Sachverständigen DN. getroffen. Diese hat in überzeugender und nachvollziehbarer Weise dargelegt, dass die Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit der Angeklagten bei der Begehung der Taten aus keinem der in § 20 StGB genannten Gründe aufgehoben oder erheblich einschränkt gewesen sei.
165Die Sachverständige hat die Angeklagte exploriert und sich einen Eindruck aus der Hauptverhandlung verschafft. Weiterhin hat sie das in Augenschein genommene und verlesene Videoauswertung von QL. und BI. (Bl. 69 – 97 d. A.) zugrunde gelegt, wobei zu sehen ist, wie die Angeklagte von der Haltestelle der QQ. am Morgen des 00.00.0000 in Richtung der Frau GE. geht.
166Zum psychischen Befund hat DN. ausgeführt, dass bei der Angeklagten für sämtliche Tatzeiten keine Hinweise auf eine psychische Erkrankung oder Störung vorgelegen hätten, welche dem Merkmal der „krankhaften seelischen Störung“ im Sinne des § 20 StGB zugeordnet werden können. So hätten bei der Angeklagten weder im Tatzeitraum noch überhaupt in ihrer Lebensgeschichte Hinweise auf eine psychische Erkrankung im engeren Sinne, etwa eine schizophrene oder affektive Psychose, oder auf eine hirnorganische Erkrankung vorgelegen.
167Auch eine Intoxikation sei auszuschließen. Unabhängig vom Ergebnis der Haaranalyse würde das Leistungsbild der Angeklagten bei und nach der Tat gegen eine Intoxikation sprechen. Bei einer Kokainintoxikation würde man körperliche Symptome erwarten, wie erhöhten Blutdruck, akustische und optische Halluzinationen. Weiter unabhängig davon würde man bei einem Konsum von ca. zwei Gramm, zumindest bei nicht an Kokain gewöhnte Personen, davon ausgehen müssen, dass diese notärztlich versorgt werden müssen.
168Aufgrund der guten kommunikativen Fähigkeiten und Fertigkeiten sowie der Schulbildung und der beruflichen Tätigkeiten sowie der erfassten intellektuellen Leistungsfähigkeit, hätten sich keine Anzeichen einer forensisch relevanten Intelligenzminderung ergeben.
169Es hätten sich auch keine Hinweise für eine Persönlichkeitsstörung ergeben. Zwar habe die Angeklagte dissoziale sowie psychopatische Züge, was sich in einem Mangel an Emotionsausdruck und Empathie gezeigt habe. Dafür spreche auch ihr von den Zeuginnen W. und QU. beschriebenen Verhalten in der Konfrontationssituation, in denen die Angeklagte nie verlegen aufgetreten sei, vielmehr sehr kontrolliert.
170Die Kammer, die keine Zweifel an der Fachkunde der ihr aus zahlreichen Verfahren bekannten Sachverständigen hat, hat sich deren Einschätzungen nach eigener kritischer Prüfung vollumfänglich angeschlossen.
171IV.
172Rechtliche Würdigung
173Die Angeklagte hat sich durch das Einwirken auf Frau GE. (Treten, Würgen, Stechen) wegen Mordes in Verdeckungsabsicht nach § 211 Abs. 1, 2 StGB strafbar gemacht; durch das Ansichnehmen des 100 Euro Scheins nach der Tötung der Frau GE. hat sich die Angeklagte wegen des neu gefassten Wegnahmevorsatzes tatmehrheitlich gem. § 53 StGB eines Diebstahls nach § 242 Abs. 1 StGB strafbar gemacht (Tat Nr.4).
174Die Angeklagte hat sich durch das jeweilige Ansichnehmen der Schmuckstücke und des 100 Zloty Scheins in den Taten Nr. 1-3 jeweils des Diebstahls nach § 242 Abs. 1 StGB strafbar gemacht.
175Die Taten der Angeklagten stehen jeweils in Tatmehrheit zueinander, § 53 StGB.
176Hingegen hat die Angeklagte sich nicht eines Raubes mit Todesfolge nach § 251 StGB strafbar gemacht, da es – nach der hier zu Gunsten der Angeklagten angenommen Variante – zumindest an einem Wegnahmevorsatz im Zeitpunkt der Tötungshandlung fehlt.
177V.
178Rechtsfolgen der Tat
1. Strafzumessung
179Für die Taten Nr. 1 bis 3 sowie für den Diebstahl des 100 Euro Scheins am 00.00.0000 hat die Kammer den Strafrahmen jeweils dem § 243 Abs. 1, S. 1 StGB entnommen. Denn es liegt jeweils ein besonders schwerer Fall des Diebstahls nach § 243 Abs. 1, S. 2 Nr. 3 StGB vor, da die Angeklagte gewerbsmäßig, da die Angeklagte sich aus der wiederholten Begehung von Diebstählen eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Umfang verschafft hat. Damit liegt jeweils ein Strafrahmen von Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren vor.
180Für die Tat Nr.1 sprach im Rahmen der konkreten Strafzumessung für die Angeklagte, dass sie nicht vorbestraft war und sich geständig eingelassen hat. Als Erstverbüßerin und junge Mutter ist sie als besonders haftempfindlich anzusehen. Weiterhin hat die Kammer zu ihren Gunsten bewertet, dass der von ihr gestohlene Schmuck sichergestellt werden konnte. Gegen sie sprach, dass sie die Tat im besonders geschützten Lebensbereich der Betroffenen, in ihrer Wohnung, begangen hat. Unter Abwägung dieser vorgenannten und Berücksichtigung sämtlicher weiterer Strafzumessungsgesichtspunkte des § 46 StGB, hat die Kammer eine Freiheitsstrafe von
1816 Monaten
182für tat- und schuldangemessen erachtet.
183Für die Taten Nr. 2 und Nr.3 hat die Kammer unter Abwägung der schon erwähnten ent- und belastenden Umstände, auf die insoweit Bezug genommen wird, sowie im Anbetracht der höheren Tatbeute und Berücksichtigung sämtlicher weiterer Strafzumessungsgesichtspunkte des § 46 StGB eine Freiheitsstrafe von jeweils
18410 Monaten
185für tat- und schuldangemessen erachtet.
186Für den besonders schweren Fall des Diebstahls am 00.00.0000 hat Kammer unter Abwägung der schon erwähnten ent- und belastenden Umstände, auf die insoweit Bezug genommen wird, und Berücksichtigung sämtlicher weiterer Strafzumessungsgesichtspunkte des § 46 StGB eine Freiheitsstrafe von jeweils
1878 Monaten
188für tat- und schuldangemessen erachtet und dabei mildernd den situativen Zusammenhang zum Tötungsdelikt gesehen.
189Für die Tötung von GE. war die Angeklagte gemäß § 211 Abs. 1 StGB mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen. Außergewöhnliche Umstände, die eine Milderung der absolut angedrohten Strafe erfordern, liegen nicht vor.
190Neben der Verhängung der lebenslangen Freiheitsstrafe für die Ermordung von GE. hat die Kammer die besondere Schwere der Schuld im Sinne von § 57a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StGB nicht festgestellt.
191Im Rahmen der Feststellung der besonderen Schwere der Schuld hat der Tatrichter im Wege einer zusammenfassenden Würdigung von Tat und Täterpersönlichkeit die Schuld daraufhin zu bewerten, ob sie nach seiner Auffassung besonders schwer ist (BGHSt 40, S. 360). Dabei kann die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld nur dann in Betracht kommen, wenn Umstände vorliegen, die Gewicht haben (BGH, a.a.O.). Erforderlich ist, dass das gesamte Tatbild einschließlich der Täterpersönlichkeit von den erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Mordfällen so sehr abweicht, dass eine Strafaussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe nach 15 Jahren auch bei dann günstiger Täterprognose unangemessen wäre (BGH, NStZ 2009, S. 260). Die Gewichtung der Schuldschwere ist hierbei entsprechend den Regeln vorzunehmen, die für die Strafzumessungsschuld im Sinne des § 46 Abs. 1 StGB gelten (BVerfG, NJW 1995, S. 3244). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe bewertet die Kammer die Schuld der Angeklagten nicht als besonders schwer im Sinne von § 57a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StGB. So konnte die Kammer schon nicht sicher feststellen, dass die Angeklagte mehrere Mordmerkmale kumulativ verwirklicht hat und damit im Ergebnis kein wesentlich gesteigerter Unrechtsgehalt vorliegt. Schließlich hat die Kammer zugunsten des Angeklagten bedacht, dass diese nicht vorbestraft ist.
192Aus den Einzelstrafen war sodann gemäß § 54 Abs. 1, S.1 StGB eine lebenslange Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden. Die Kammer hat sich unter Berücksichtigung aller Einzelstrafen erneut die besondere Schwere der Schuld geprüft, diese im Ergebnis erneut verneint. Auch unter Berücksichtigung der Diebstähle ist die Schuld der Angeklagten nichts als besonders schwer im Sinne von § 57a Abs. S. 1 Nr. 2 StGB zu bewerten.
2. Keine Maßregeln der Besserung und Sicherung
193Anhaltspunkte dafür, dass die Voraussetzungen für eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) oder einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) vorliegen könnten, haben sich aus der Beweisaufnahme nicht ergeben. Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus war nicht anzuordnen, weil die Angeklagte nicht an einer überdauernden Persönlichkeitsstörung leidet und die Taten nicht im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) begangen hat. Auch für die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt war kein Raum, weil die Voraussetzungen der Vorschrift nicht erfüllt sind. Den die Angeklagte weist schon keinen Hang im Sinne des § 64 S. 1 StGB dazu auf, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen.
3. Einziehung
194Gemäß §§ 73, 73b Abs. 2 Nr. 2 lit. a) StGB war die Einziehung des sichergestellten 100 Euro Scheins anzuordnen. Die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 650 Euro war gemäß § 73 Abs. 1 StGB anzuordnen.
195VI.
196Kosten
197Die Entscheidung wegen der Kosten beruht auf §§ 464, 465 Abs. 1, 472 Abs. 1 StPO.
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Referenzen
- StGB § 211 Mord 3x
- StGB § 242 Diebstahl 3x
- StGB § 243 Besonders schwerer Fall des Diebstahls 3x
- StGB § 53 Tatmehrheit 3x
- StGB § 73 Einziehung von Taterträgen bei Tätern und Teilnehmern 2x
- StGB § 73a Erweiterte Einziehung von Taterträgen bei Tätern und Teilnehmern 1x
- StGB § 73b Einziehung von Taterträgen bei anderen 1x
- StGB § 20 Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen 2x
- StGB § 251 Raub mit Todesfolge 1x
- StGB § 46 Grundsätze der Strafzumessung 3x
- StGB § 63 Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus 1x
- StGB § 64 Unterbringung in einer Entziehungsanstalt 2x
- StGB § 21 Verminderte Schuldfähigkeit 1x
- StPO § 267 Urteilsgründe 1x
- StGB § 57a Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe 2x
- StGB § 54 Bildung der Gesamtstrafe 1x