Urteil vom Landgericht Essen - 12 O 250/24
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 112.586,40 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.10.2024 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i. H. v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand
2Der Kläger verlangt von der Beklagten die Rückzahlung von Verlusten, die er bei Internet-Sportwetten erlitten hat.
3Die Beklagte bot unter der deutschsprachigen Internetdomain Internetadresse01 Sportwetten an. Der Kläger nahm vom 27.12.2014 bis zum 07.10.2020 an diesem Wetten teil. Streitig ist, ob er dies über internetfähige Endgeräte tat oder aber Wetten in den Wettshops der Franchisenehmer der Beklagten tätigte. Der Kläger nahm jedenfalls Einzahlungen auf ihm von diesen sog. Wettshops ausgehändigten Kundenkarten vor, mit denen er die Wett-Einsätze tätigte. Der Beklagte verwendete dazu verschiedene Benutzernamen (vgl. Bl. 97).
4Das Sportwetten-Angebot der Beklagten erhielt am 00.00.0000 eine deutsche Lizenz. In der Zeit davor gab es keine Erlaubnis der deutschen Behörden. Die Beklagte verfügte lediglich über eine Lizenz der E..
5Der Kläger verlangt Zahlung von 112.586,40 EUR. Dieser Betrag ergibt sich nach seinem Vortrag aus den Einzahlungen in Höhe von insgesamt 117.386,40 EUR abzüglich der Auszahlungen von insgesamt 4.800,- EUR. Wegen der vorgetragenen Ein- und Auszahlungen wird auf die Auflistung in Anlage K1 zur Klageschrift Bezug genommen.
6Der Kläger schloss zur Finanzierung des Rechtsstreits unstreitig einen Vertrag mit einem Prozessfinanzierer ab.
7Der Kläger ist der Ansicht, die Spielverträge seien nach § 134 BGB nichtig, weil sie gegen die gesetzlichen Verbote aus § 4 Abs. 1 und. 4 des Glücksspielstaatsvertrages verstoßen. Ihm stehe deshalb ein Bereicherungsanspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt BGB auf Rückzahlung der Verluste zu.
8Er behauptet, ihm sei weder bekannt gewesen, dass Online-Glücksspiele lediglich mit einer Erlaubnis der zuständigen Behörde angeboten werden dürfen noch habe er Kenntnis darüber gehabt, dass die Beklagte ihr Angebot ohne eine Erlaubnis angeboten habe. Erst nach dem streitgegenständlichen Spielzeitraum habe er erfahren, dass die von der Beklagten angebotenen Online-Glücksspiele am Wohnort des Klägers in Deutschland gesetzlich verboten sind.
9Die Wetten habe er gerade nicht in sog. „Wettshops“ platziert. Der Kläger habe seine Wetten ausschließlich online platziert. Die Aufmachung des Portals der Beklagten über die Webseite sei von zu Hause aus und im Übrigen auch vom Wettbüro aus identisch. Über die Kundenkarten erfolge die Einzahlungen auf dem Konto bei der Beklagten.
10Er erklärt in der Klageschrift den Widerruf der streitgegenständlichen Spielverträge, die mit der Beklagten geschlossen wurden, unter dem Gesichtspunkt des Fernabsatzgeschäfts.
11Er habe zu keinem Zeitpunkt außerhalb Deutschlands oder im Bundesland Schleswig-Holstein an den hier streitgegenständlichen Online-Glücksspielen teilgenommen. Eine Abtretung des Klageanspruchs an einen Prozessfinanzierer sei nicht gegeben.
12Der Kläger ist der Ansicht, das Angebot der Beklagten sei nicht genehmigungsfähig gewesen. Der Kläger ist der Ansicht, ihm stehe darüber hinaus einen Anspruch auf Schadensersatz aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 4 Abs. 1, 4 GlüStV 2012 zu.
13Der Kläger beantragt,
14die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 112.586,40 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
15Die Beklagte beantragt,
16die Klage abzuweisen,
17Außerdem beantragt sie,
18das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 148 Abs. 1 ZPO bis zu einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in dem Vorabentscheidungsverfahren C-530/24 sowie dem Vorabentscheidungsersuchen des OLG Wien (15 R 46/24f) auszusetzen.
19Die Beklagte ist der Ansicht, das Landgericht Essen sei international nicht zuständig.
20Die Glücksspielverträge seien nicht gem. § 134 BGB nichtig, da es sich bei den hier streitgegenständlichen Sportwetten auch nicht um Online-Sportwetten im Sinne des Glücksspielstaatsvertrages 2012 handelt. Es handelt sich bei Wetten, die mittels Guthaben via Kundenkarten abgeschlossen werden, rechtlich betrachtet somit um stationäres Glücksspiel. Insoweit ist der Spielvorgang des Kunden von dem Veranstalten der Wette im Internet zu unterscheiden. Die klägerseits zitierten Vorschriften des GlüStV 2012 seien aus diesem Grund schon nicht anwendbar.
21Die Regelungen des § 4 Abs. 1 und 4 GlüStV 2012 seien ferner auf Sportwettanbieter, die wie die Beklagte eine Konzession beantragt und die Konzessionsvergabevoraussetzungen nachgewiesen hätten, nicht anzuwenden. Die Beklagte vertritt die Auffassung, das Fehlen einer deutschen Erlaubnis habe dem Angebot in Deutschland nicht entgegengestanden. Die Beklagte sei legal auf dem deutschen Markt tätig. Ein möglicher Verstoß gegen § 4 Abs. 1 S. 1 und 4 GlüStV 2012 führe auch nicht per se zur Unwirksamkeit der Spielverträge nach § 134 BGB, denn das Fehlen einer behördlichen Erlaubnis stelle keine Konstellation dar, die nach 134 BGB zur Nichtigkeit führe. Auf die umfangreichen Rechtsausführungen der Beklagten wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.
22Die Beklagte ist der Ansicht, ein Rückforderungsanspruch könne allenfalls für Sportwetten bestehen, die von Deutschland aus vorgenommen wurden. Ein Anspruch aus Leistungskondiktion wäre jedenfalls nach § 817 S. 2 BGB ausgeschlossen. Auch sonst seien keine Anspruchsgrundlagen ersichtlich
23Der Klage fehle es an dem erforderlichen Substantiierungsgrad. Der Sachvortrag sei schon nicht einlassungsfähig. Der Kläger mache Ansprüche geltend, welche sich aus (angeblich) unzulässigen Sportwetten ergeben sollen, welche die Beklagte veranstaltet haben soll. Zu den einzelnen Wett-bzw. Spielverträgen trage der Kläger nichts vor. Er beschränke sich auf die Vorlage einer „Transaktionshistorie“.
24Der Kläger habe sämtliche Ein- und Auszahlungen über Kundenkarten bei einer lokalen Wettvermittlungsstelle („Wettshops“) getätigt. Die Beklagte habe mit diesen bereicherungsrechtlich entscheidenden Abläufen nichts zu tun. Eine bereicherungsrechtliche Abwicklung der über den Wettshop getätigten Wetten habe einzig und allein über den Wettshop zu erfolgen. Der Kläger habe mithin schlicht die falsche juristische Person verklagt. Für die Durchführung von stationären Spielvorgängen in Wettshops sei nicht die Beklagte, sondern der jeweilige Wettshopbetreiber bzw. Franchisenehmer als Vermittler verantwortlich. Hinsichtlich des Vortrages zur Zwischenschaltung von Wettbüros wird auf die Schriftsätze der Beklagten sowie das Verhandlungsprotokoll verwiesen.
25Der Kläger sei in Genuss der Vorteile des Angebots der Beklagten gekommen und habe es beanstandungslos über Jahre hinweg in Anspruch genommen. Er habe Gewinn- und Verlustchancen und den Unterhaltungswert erhalten.
26Und sinngemäß: Die Klagepartei habe Kenntnis von den rechtlichen Rahmenbedingungen des streitgegenständlichen Glücksspiels gehabt. Es habe Kenntnis der Illegalität jedenfalls aber grob fahrlässige Unkenntnis bestanden. Die Beklagte beruft sich auf die Einrede der Verjährung. Der Kläger habe bereits bei Zahlung der Spieleinsätze Kenntnis von den einen etwaigen Rückforderungsanspruch begründenden Umstände erlangt. Um das Angebot wahrnehmen zu können, müsste der Spieler bestätigen, dass er die AGB gelesen habe, so, dass er gewusst habe, dass er die Zulässigkeit in seinem Heimatland selbst prüfen musste. Im Übrigen habe es über den gesamten Zeitraum hinweg zahlreiche Medienberichte zur Frage der Legalität gegeben, die auch der Kläger zur Kenntnis genommen haben werde. Er könne sich deshalb nicht auf eine Unkenntnis berufen.
27Die Beklagte ist der Ansicht, die Geltendmachung bereicherungsrechtlicher Rückzahlungsansprüche und Schadensersatzansprüche sei nach § 242 BGB treuwidrig. Eine erfolgreiche Klage würde es dem Kläger ermöglichen, risikolos spielen zu können und damit die Zufallsabhängigkeit des Glücksspiels auszuhebeln.
28Das Gericht hat den Kläger persönlich angehört. Hierzu wird auf das Sitzungsprotokoll vom 12.08.2025 Bezug genommen. Im Übrigen wird auf die umfangreichen Schriftsätze der Parteien nebst der Anlagen Bezug genommen.
29Entscheidungsgründe
30A.
31Die Klage ist zulässig und begründet.
32I.
33Das Landgericht Essen ist nach Art. 18 Abs. 1 EuGVVO international zuständig. Danach kann ein Verbraucher an seinem Wohnsitz klagen, ohne Rücksicht auf den Wohnsitz des anderen Vertragspartners. Es handelt sich um eine Verbrauchersache im Sinne des Art. 17 EuGVVO. Die Voraussetzungen des Art. 17 Abs. 1 lit. c EuGVVO liegen vor, denn die Tätigkeit der Beklagten ist auf den Wohnsitz des Klägers in Deutschland ausgerichtet, weil die Internetseite in deutscher Sprache angeboten wird, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen dort in deutscher Sprache einsehbar sind und ein deutschsprachiger Kundenservice angeboten wird. Der Kläger ist Verbraucher. Der Umstand, dass er die Online-Glücksspiele in größerem Umfang betrieben hat, führt für sich genommen nicht dazu, dass er seiner Eigenschaft als Verbraucher im Sinne des Art. 18 EuGVVO verloren hätte (vgl. OLG Frankfurt, BeckRS 2022, 12872, Beschluss vom 08.04.2022 – 23 U 55/21 Rn. 42). Die geltend gemachten bereicherungsrechtlichen und deliktischen Ansprüche unterfallen auch dem Verbraucher-Gerichtsstand, da dieser auch nichtvertragliche Anspruchsgrundlagen erfasst, soweit sich die Klage allgemein auf einen Vertrag bezieht und eine so enge Verbindung zu diesem Vertrag aufweist, dass sie von ihm nicht getrennt werden kann (vgl. OLG Frankfurt, a. a. O. Rn. 42). Der Kläger hat seinen Wohnsitz in Deutschland.
34Der Umstand, dass der Kläger die Prozesskosten unter Umständen über einen Prozessfinanzierer finanziert hat, steht der internationalen Zuständigkeit des Landgerichts Essen nicht entgegen. Denn die Klage wurde nicht vom Prozessfinanzierer erhoben, sondern vom Kläger.
35Das Landgericht Essen ist auch örtlich zuständig. Art. 18 Abs. 1 EuGVVO regelt bezüglich des Wohnsitzes des Verbrauchers auch die örtliche Zuständigkeit (vgl. Musielak/Voit-Stadler/Krüger, ZPO, 21. Aufl. 2024, Art. 18 EuGVVO Rn. 1 und 4). Der Wohnsitz des Klägers befindet sich im Bezirk des Landgerichts Essen.
36II.
37Die Klage ist begründet. Dem Kläger steht ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 und § 284 StGB auf Zahlung von 112.586,40 EUR zu, nebst dem austenorierten Zinsanspruch.
381.
39Gemäß Art. 4 Abs. 1 Rom II-VO ist deutsches Recht anwendbar, denn der Schaden ist am Wohnsitz des Klägers in Deutschland eingetreten.
402.
41Die Voraussetzungen des § 823 Abs. 2 BGB liegen vor, denn die Beklagte hat gegen Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 S. 1 BGB verstoßen. Es handelt sich bei § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 und § 284 StGB um Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 S. 1 BGB, denn diese bezwecken nicht nur den Schutz der Allgemeinheit, sondern auch den Schutz der einzelnen Spieler (vgl. OLG Stuttgart BeckRS 2024, 7498, Urteil vom 12.04.2024 – 5 U 149/23; OLG Bamberg BeckRS 2024, 5226, Urteil vom 27.02.2024 – 10 U 22/23 e Rn. 59; OLG Karlsruhe BeckRS 2023, 41815, Urteil vom 19.12.2023 – 19 U 14/23 Rn. 54 – 57).
423.
43Die Beklagte hat gegen § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 verstoßen, weil sie Sportwetten ohne eine deutsche Erlaubnis in Deutschland angeboten hat. Dabei handelte die Beklagte zumindest fahrlässig. Die Beklagte war nicht berechtigt, ohne eine Erlaubnis einfach Online-Glücksspiele in Deutschland anzubieten. Sie hätte die Erteilung einer Erlaubnis gerichtlich durchsetzen müssen und erst dann mit einer auf Deutschland ausgerichteten Tätigkeit beginnen dürfen. Denn aus dem Recht der Europäischen Union ergibt sich kein Anspruch auf Erteilung einer konzessionsabhängigen Erlaubnis für die Vermittlung von Sportwetten (vgl. BVerwG, NVwZ-RR 2019, 226). Dasselbe gilt für andere Online-Gewinnspiele. Der EuGH hat mehrfach betont, dass die Regelung der Glücksspiele zu den Bereichen gehört, in denen beträchtliche sittliche, religiöse und kulturelle Unterschiede zwischen den Mitgliedsstaaten bestehen. In Ermangelung einer Harmonisierung des betreffenden Gebiets durch die Gemeinschaft ist es Sache der einzelnen Mitgliedstaaten, in diesen Bereichen im Einklang mit ihrer eigenen Wertordnung zu beurteilen, welche Erfordernisse sich aus dem Schutz der betroffenen Interessen ergeben (vgl. EuGH, NVwZ 2013, 785, 786 Rn. 24 und NVwZ 2016, 369). Die staatlichen Stellen verfügen über ein ausreichendes Ermessen bei der Festlegung der Anforderungen, die sich aus dem Schutz der Verbraucher und der Sozialordnung ergeben. Es ist Sache eines jeden Mitgliedstaats, zu beurteilen, ob es im Zusammenhang mit den von ihm verfolgten legitimen Zielen erforderlich ist, Spiel- und Wetttätigkeiten vollständig oder teilweise zu verbieten, oder ob es genügt, sie zu beschränken und zu diesem Zweck mehr oder weniger strengen Kontrollformen vorzusehen (vgl. EuGH, NVwZ 2013, 785, 786 Rn. 44).
44Unerheblich ist, ob es eine faktische Duldung gegeben hat. Denn der Verstoß gegen das Verbotsgesetz wird nicht durch eine verwaltungsrechtliche Duldung legalisiert. Außerdem würde eine solche Duldung keine Legalität in Bezug auf § 134 BGB zur Folge haben, denn die Wirkung des § 134 BGB bezieht sich nach Sinn und Zweck der Norm auf den Verstoß gegen den abstrakten Rechtssatz (vgl. Münchener Kommentar- Armbrüster, BGB, § 134 Rn. 1). Eine aktive Duldung würde das Anbieten von Online-Glücksspiel nicht allgemeingültig legalisieren. Sie ersetzt in keinem Fall eine erforderliche Genehmigung (vgl. BVerwG, NVwZ 1991, 369, 370). Vielmehr würde sie auf verwaltungsrechtliche Ebene einen Schutz im Zwei-Personen-Verhältnis zwischen der Beklagten und der Verwaltung vermitteln (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs/Stelkens Verwaltungsverfahrensgesetz, 10. Auflage 2023, § 35 Rn. 92). Diese – allein auf dem Rechtsgedanken des Vertrauensschutzes basierende – Rechtsposition kann aber nicht dazu führen, dass ein Dritter seine zivilrechtlichen Ansprüche im Ergebnis nicht mehr durchsetzen kann, da andernfalls nicht mehr der abstrakte Rechtssatz Bezugspunkt des § 134 BGB sein würde, sondern die Unterlassung einer Behörde (vgl. LG Stuttgart, Urteil vom 23.02.2023 – 53 O 180/22 - juris Rn. 45; LG Hamburg, Urteil vom 20.03.2023 – 301 O 92/21 – juris Rn. 35).
454.
46Das Gericht misst dem Vortrag der Beklagten, wonach der Kläger in „vermittelnden“ Wettbüros – d. h. stationär – Wetten platziert haben soll, im Ergebnis keine Bedeutung für die Entscheidung bei. Denn die Beklagte hat nicht etwa vorgetragen, dass es sich um ein gänzlich anderes Wettangebot, eines anderen Anbieters handele, mit dem sie nichts zu tun hat. Es handelt sich mangels anderweitiger Anhaltspunkte um dasselbe Wettangebot der Beklagten, welches auch online zugänglich ist. Die Beklagte hätte den Kläger - selbst wenn ihr Vortrag zuträfe, wofür angesichts der glaubhaften Anhörung des Klägers keine Anhaltspunkte bestehen – auch dann geschädigt, wenn er über einen vermittelnden Wettshop letztlich zum Wettangebot der Beklagten gelangt wäre. Die Beklagte unterhält augenscheinlich im Rahmen ihres Geschäftsmodells ein Franchisesystem, bestehend aus rechtlich verselbstständigten Niederlassungen. Sie ist jedoch der Urheber dieses Systems und der Organisator der dort angebotenen Wetten, wobei sie Quoten und Wettmodalitäten festlegt. Aus der Sicht der Kammer kann es daher dahinstehen, ob der Spieler seine Wetteinsätze von fest installierten Terminals im Wettbüro platziert oder aber von seinen privaten Endgeräten, da er letztlich eine Schädigung i. S. v. § 823 Abs. 2 BGB durch das Wettangebot der Beklagten erfährt. Ob sich eine bereicherungsrechtliche Rückabwicklung im Verhältnis zum Wettshop zu vollziehen hätte kann daher dahinstehen.
475.
48Der Kläger hat sich weder am Verstoß gegen § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 beteiligt noch trifft ihn ein Mitverschulden im Sinne des § 254 Abs. 1 BGB, denn er hat in seiner Anhörung glaubhaft erklärt, dass er erst Anfang 2024 auf K. viel Werbung gesehen habe von Anwaltskanzleien, wonach Rückzahlungsansprüche gegeben seien im Zusammenhang mit Online-Sportwetten. Erst dann habe er sich damit befasst. Ihm sei sonst nicht in den Sinn gekommen, dass das Angebot unzulässig sein könnte, denn überall auf der Straße seien die Wettbüros und im Fernsehen die Werbung. Er habe vor allem über sein Smartphone gespielt und habe die Wettbüros nur zum Aufladen seines Guthabens aufgesucht bzw. kontaktiert. Er habe ausschließlich über die Seite Internetadresse01 gespielt und nur online Wetten platziert. Die Angaben des Klägers sind glaubhaft. Der Kläger verfügt nicht über juristische Fachkenntnisse. Er hat kein Jurastudium absolviert, sondern ist nach eigenem Bekunden Arzt. Es erscheint der Kammer plausibel, dass er Online gespielt hat und - wie er es schilderte - keine Hinweise auf seine Wetten in Papierform erhalten wollte, um sein Spielverhalten zu verdecken.
495.
50Der Anspruch des Klägers ist nicht nach § 762 Abs. 1 S. 2 BGB ausgeschlossen, denn diese Vorschrift bezieht sich nicht auf einen nach § 134 BGB nichtigen Vertrag (vgl. BeckOK BGB–Janoschek, 71. Edition, Stand: 01.08.2024, § 762 Rn. 18; Grüneberg-Sprau, 83. Aufl. 2024, § 762 Rn. 9).
516.
52Die Geltendmachung des Anspruchs ist auch nicht nach § 242 BGB treuwidrig. Denn der Kläger konnte nicht in Kenntnis der Unzulässigkeit des Wettangebots der Beklagten ohne Risiko an Spielen teilnehmen. Vielmehr schließt die Kenntnis einen Rückforderungsanspruch nach § 817 S. 2 BGB aus. Auch ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB ist bei Kenntnis ausgeschlossen, weil es an einem kausalen Schaden fehlt, wenn ein Spieler sich in Kenntnis der Rechtslage am Verstoß gegen § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 beteiligt.
53Im Übrigen kann ein Vertrauenstatbestand zugunsten der Beklagten schon aufgrund ihres eigenen gesetzeswidrigen Handelns nicht angenommen werden (vgl. OLG Hamm BeckRS 2021, 37639, Beschluss vom 12.11.2021 – 12 W 13/21 Rn. 23; BeckOK BGB- Sutschet, 72. Edition, Stand: 01.11.2024, § 242 Rn. 126).
547.
55Im Anspruch des Klägers steht nicht die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung entgegen. Die dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit Kenntnis der den Anspruch begründenden Umstände und der. Person des Schuldners. Diese Kenntnis hat der Kläger erst Anfang 2024 erlangt (s. o.). Eine vorherige Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis ist von der Beklagten nicht dargelegt worden.
568.
57Dem Kläger ist ein Schaden in Höhe von 112.586,40 EUR entstanden, der sich aus den eingezahlten Beträgen i. H. v. insgesamt 117.386,40 € abzüglich der Auszahlungen von insgesamt 4.800,- EUR ergibt. Die Kammer folgt insoweit der Schadensberechnung des Klägers, die von der Beklagten nicht wirksam angegriffen worden ist. Der Umstand, dass der Kläger eine Gewinnchance hatte, ändert nichts daran, dass der Kläger einen Schaden in der o. g. Höhe erlitten hat. Denn die erzielten Gewinne sind bei der Bemessung des Schadens berücksichtigt worden. Im Übrigen ist fraglich, ob der Kläger einen Gewinn ausgezahlt bekommen hätte. Denn da der Vertrag nach § 134 BGB unwirksam war, bestand auch kein Anspruch auf Auszahlung eines Gewinns. Dem Spaß am Wetten kommt kein wirtschaftlicher Wert zu, der den Schaden schmälert.
589.
59Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.
6010.
61Das Gericht hat davon abgesehen, das Verfahren analog § 148 ZPO bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in dem von der Beklagten bezeichneten Verfahren oder einem anderen Parallelverfahren auszusetzen.
62a)
63Die Voraussetzungen für eine Aussetzung analog § 148 ZPO liegen nicht vor, denn es besteht keine Vorgreiflichkeit. Der BGH hat selbst entschieden, dass keine Aussetzung erfolgen muss, wenn das Sportwetten-Angebot nicht ohne Weiteres erlaubnisfähig gewesen wäre (BGH, NJW 2024, 1950, 1955 Rn. Rn. 49 f.; BGH, NJW 2024, 2606, 2611 Rn. 38 - 40. Die Beklagte hat in gravierender Weise gegen die Vorschriften des GlüStV 2012 verstoßen. Außerdem hat die Beklagte gegen § 4 Abs. 5 Nr. 5 GlüStV 2012 verstoßen, wonach Wetten und Lotterien weder über dieselbe Internetdomain angeboten noch auf andere Glücksspiele verwiesen oder verlinkt werden darf.
64b)
65Im Übrigen übt das Gericht das ihm analog § 148 Abs. 1 ZPO zustehende Ermessen dahin aus, den Rechtsstreit nicht auszusetzen. Es ist sehr unwahrscheinlich, dass der Europäische Gerichtshof entscheiden wird, dass eine Genehmigung in Malta dazu berechtigt, Online-Glücksspiele europaweit anzubieten. Denn der Europäische Gerichtshof hat bislang anders entschieden. Er hat mehrfach betont, dass die Regelung von Glücksspielen zu einem Bereich gehört, in denen beträchtliche sittliche, religiöse und kulturelle Unterschiede zwischen den Mitgliedsstaaten bestehen. In Ermangelung einer Harmonisierung des betreffenden Gebiets durch die europäische Gemeinschaft ist es Sache der einzelnen Mitgliedstaaten, in diesen Bereichen im Einklang mit ihrer eigenen Wertordnung zu beurteilen, welche Erfordernisse sich aus dem Schutz der betroffenen Interessen ergeben (vgl. EuGH, NVwZ 2013, 785, 786 Rn. 24 und NVwZ 2016, 369). Die staatlichen Stellen verfügen über ein ausreichendes Ermessen bei der Festlegung der Anordnungen, die sich aus dem Schutz der Verbraucher und der Sozialordnung ergeben. Es ist Sache eines jeden Mitgliedstaats zu beurteilen, ob es im Zusammenhang mit den von ihm verfolgten legitimen Zielen erforderlich ist, Spiel und Wetttätigkeiten vollständig oder teilweise zu verbieten, oder ob es genügt, sie zu beschränken und zu diesem Zweck mehr oder weniger strenge Kontrollformen vorzusehen (vgl. EuGH, NVwZ 2013, 785, 786 Rn. 44). Das Ermessen der Mitgliedsstaaten würde negiert, wenn eine Genehmigung einer maltesischen Zulassungsstelle unabhängig von der Rechtslage in Deutschland den Anbieter dazu berechtigen würde, seine Glücksspiele auch in Deutschland anzubieten. Zu berücksichtigen ist auch, dass nicht absehbar ist, wann eine Entscheidung ergehen wird. Die Kammer ist aktuell ohnehin stark überlastet. Es ist eine Vielzahl von Verfahren anhängig, in denen es um Online-Gewinnspiele geht. Wenn alle diese Verfahren ausgesetzt würden, kann es Jahre dauern, bis dieser Rückstand später wieder abgebaut wird. Berücksichtigt man, dass es sich bei der Beklagten um eine in Malta ansässige Limited handelt, besteht für den Kläger das Risiko, dass er im Falle einer Insolvenz seine Ansprüche nicht realisieren kann.
66B.
67Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 Satz 2 ZPO.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- BGB § 291 Prozesszinsen 1x
- BGB § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden 1x
- BGB § 134 Gesetzliches Verbot 8x
- BGB § 242 Leistung nach Treu und Glauben 2x
- StGB § 284 Unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels 2x
- BGB § 195 Regelmäßige Verjährungsfrist 1x
- ZPO § 148 Aussetzung bei Vorgreiflichkeit 4x
- BGB § 812 Herausgabeanspruch 1x
- BGB § 823 Schadensersatzpflicht 6x
- § 4 Abs. 1, 4 GlüStV 1x (nicht zugeordnet)
- § 4 Abs. 1 und 4 GlüStV 1x (nicht zugeordnet)
- § 4 Abs. 1 S. 1 und 4 GlüStV 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 817 Verstoß gegen Gesetz oder gute Sitten 2x
- § 4 Abs. 4 GlüStV 5x (nicht zugeordnet)
- BGB § 254 Mitverschulden 1x
- BGB § 762 Spiel, Wette 1x
- § 4 Abs. 5 Nr. 5 GlüStV 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- ZPO § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung 1x
- 15 R 46/24 1x (nicht zugeordnet)
- 23 U 55/21 R 1x (nicht zugeordnet)
- 5 U 149/23 1x (nicht zugeordnet)
- 10 U 22/23 1x (nicht zugeordnet)
- 19 U 14/23 R 1x (nicht zugeordnet)
- 53 O 180/22 1x (nicht zugeordnet)
- 01 O 92/21 1x (nicht zugeordnet)
- 12 W 13/21 R 1x (nicht zugeordnet)