Urteil vom Landgericht Frankenthal (Pfalz) (7. Zivilkammer) - 7 O 385/15

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 19.711,18 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 18.08.2015 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des am 16.03.2005 geborenen Holsteiner Fuchswallachs „Cognac“, abstammend von „Contact Me“ aus einer Mutter von „Exkurs“, Lebensnummer DE4210002... nebst dem Equidenpass und der Eigentumsurkunde.

2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des im Klageantrag Ziffer 1 näher bezeichneten Pferdes in Verzug befindet.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger alle über den im Klageantrag zu 1 enthaltenen Betrag von 4.711,18 € hinaus weiter entstehenden notwendigen Aufwendungen für Unterstellung, Fütterung und Pflege, Bewegen, tierärztliche Untersuchung und Behandlung sowie Inanspruchnahme eines Hufschmieds für das im Klageantrag zu 1 beschriebene Pferd zu ersetzen.

4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger nicht anrechenbare außergerichtliche Rechtsanwaltsvergütung in Höhe von 1.171,67 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 24.09.2015 zu bezahlen.

5. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

6. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um die Rückabwicklung eines Pferdekaufvertrages.

2

Der Kläger erwarb mit Kaufvertrag vom 14.12.2014 von der Beklagten den damals 9-jährigen Fuchswallach „Cognac“ (Lebensnummer: DE4210002...) zum Preis von 15.000,00 € (Anlage K 2, Bl. 9 d. A.), nachdem eine im Auftrag des Klägers durchgeführte Ankaufsuntersuchung erfolgt war. Die Beklagte hatte das Pferd zuvor auf der Internetseite „ehorses.de“ als Springpferd zum Kauf angeboten.

3

Das Pferd war im Jahr 2014 noch erfolgreich bei Springreitwettbewerben geritten.

4

Bezüglich der gesundheitlichen Beschaffenheit des Wallachs befindet sich im Vertrag unter § 3 Nr. 1 folgende Regelung (Anlage K 2, Bl. 9 d. A.):

5

Vereinbart wird der Gesundheitszustand, der sich aus der tierärztlichen Kaufuntersuchung durch den Tierarzt Dr. A ergibt. Der Inhalt des tierärztlichen Berichts ist Gegenstand dieses Kaufvertrages. Der dort festgestellte Gesundheitszustand des Pferdes bestimmt die gesundheitliche Beschaffenheit.“

6

In dem tierärztlichen Untersuchungsprotokoll vom 04.12.2014 (Anlage K 3, Bl. 10 ff. d. A.) wurde das Pferd als gut bemuskelt und beweglich beschrieben. Im Rahmen der klinischen und röntgenologischen Untersuchung wurden vorne beiderseits Strahlfäule, hinten beiderseits geringgradig gefüllte Fesselbeugesehnenscheiden sowie eine deutliche Einziehung am lateralen Rollkamm festgestellt. Darüber hinaus gehende Befunde wurden zu dieser Zeit nicht erhoben.

7

Am 14.12.2014 wurde das Pferd übergeben und der Kaufpreis in bar entrichtet.

8

Mit Schreiben vom 02.07.2015 begehrte der Kläger die Rückabwicklung des Vertrags wegen im Rahmen von Untersuchungen festgestellter Arthrose an den Halswirbeln sechs und sieben des Pferdes (Anlage K 4, Bl. 17 d. A.). Der geltend gemachte Anspruch wurde mit Schreiben vom 28.07.2015 durch den Vertreter der Beklagten zurückgewiesen (Anlage K 5, Bl. 18 d. A.). Daraufhin erklärte der Klägervertreter mit Schreiben vom 31.07.2015 den Rücktritt vom Kaufvertrag und forderte die Beklagte auf, den Kaufpreis nebst Unterhaltsaufwendungen bis spätestens 17.08.2015 zu erstatten und das Pferd abzuholen (Anlage K 6, Bl. 19 ff. d. A.).

9

Der Kläger behauptet,
der Wallach eigne sich nicht als Reitpferd und erst recht nicht als Springpferd. Bereits zum Zeitpunkt der Übergabe des Pferdes habe eine Arthrose zwischen dem 6. und 7. Halswirbel vorgelegen, wodurch der Wallach als Reitpferd schlechterdings nicht zu gebrauchen sei. Das Pferd zeige dabei nicht nur eine chronische Lahmheit sondern präsentiere sich auch beim Reiten widersetzlich. Es sei jedenfalls deutlich erkennbar, dass es dem Pferd ganz offensichtlich Schmerzen bereite, wenn es sich biegen und stellen lassen muss. Entsprechende Auffälligkeiten seien bereits unmittelbar nach Übergabe des Pferdes in Erscheinung getreten. So habe das Pferd bereits am Tag nach der Übergabe einen unrunden Gang gehabt und sei in der Folge durchgehend schlecht gelaufen.

10

Jedenfalls seien ihm bis zum Zeitpunkt der Klageerhebung Kosten in Höhe von 4.711,18 € -für die Unterbringung des Pferdes sowie Tierarzt- und Versicherungskosten – entstanden, die die Beklagte ihm zu ersetzen habe.

11

Diese Kosten verlangt der Kläger daher von der Beklagten im vorliegenden Rechtsstreit neben der Rückabwicklung des Kaufvertrages und begehrt die Feststellung des Annahmeverzuges und der Verpflichtung der Beklagten, alle dem Kläger entstehenden notwendigen Aufwendungen für die Unterhaltung von "Cognac" zu ersetzen.

12

Der Kläger beantragt,

13

1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 19.711,18 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 18.08.2015 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des am 16.03.2005 geborenen Holsteiner Fuchswallachs „Cognac“, abstammend von „Contact Me“ aus einer Mutter von „Exkurs“, Lebensnummer DE4210002... nebst dem Equidenpass und der Eigentumsurkunde.

14

2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des im Klageantrag Ziffer 1 näher bezeichneten Pferdes in Verzug befindet.

15

3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger alle über den im Klageantrag zu 1 enthaltenen Betrag von 4.711,18 € hinaus weiter entstehenden notwendigen Aufwendungen für Unterstellung, Fütterung und Pflege, Bewegen, tierärztliche Untersuchung und Behandlung sowie Inanspruchnahme eines Hufschmieds für das im Klageantrag zu 1 beschriebene Pferd zu ersetzen.

16

4. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger nicht anrechenbare außergerichtliche Rechtsanwaltsvergütung in Höhe von 1.171,67 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

17

Die Beklagte beantragt,

18

die Klage abzuweisen.

19

Die Beklagte trägt vor,
die Ankaufsuntersuchung, deren Begutachtungsumfang durch den Kläger vorgeschrieben war, habe den Gesundheitszustand des Pferds als Beschaffenheit dokumentiert. Der Kläger habe sich trotz der sich daraus ergebenden Befunde dazu entschlossen, das im Jahr 2005 geborene Pferd zu erwerben. Jedenfalls könne – bei Wahrunterstellung des klägerischen Vortrags zu den behaupteten Auffälligkeiten nach Übergabe – nicht ausgeschlossen werden, dass diese Auffälligkeiten nicht auf einem der im Rahmen der Ankaufsuntersuchung festgestellten Befunde zurückzuführen sei. Jedenfalls stelle auch eine Arthrose im 6. und 7. Halswirbel keinen Mangel dar, der einen Rücktritt vom Kaufvertrag rechtfertige. Im Übrigen müsse sich der Kläger bei der Berechnung seiner Forderung die während der Zeit des Besitzes des Pferds gezogenen Nutzungen anrechnen lassen. Dabei sei davon auszugehen, dass der Kläger mindestens 5 Mal die Woche eine Reitstunde à 15,00 € genommen habe, was einen monatlichen Betrag in Höhe von 300,00 € ergebe.

20

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. B vom 03.12.2016 und dessen mündliche Erörterung im Verhandlungstermin vom 10.10.2017. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten vom 03.12.2016 (Bl. 116 ff. der Akte) und das Sitzungsprotokoll vom 10.10.2017 (Bl. 235 ff. d. A.) Bezug genommen. Bezüglich der weiteren Einzelheiten der Parteivorträge wird auf den Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

21

Die Klage ist zulässig und begründet.

I.

22

Die Klage ist zulässig.

23

Insbesondere ist das hiesige Landgericht nach § 29 Abs. 1 ZPO örtlich zuständig, nachdem die Parteien im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 12.01.2016 unstreitig gestellt haben (vgl. Bl. 52 d. A.), dass das streitgegenständliche Pferd seit dem 01.04.2015 – und damit im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung – in einem Betrieb in Meckenheim eingestellt ist und sich zuvor in einem Betrieb in Frankenthal befunden hat.

24

Das Feststellungsinteresse des Klägers bezüglich des Klageantrags zu 2. ergibt sich aus der Herbeiführung der Vollstreckungsvoraussetzungen der §§ 756 Abs. 1, 765 ZPO bezüglich des Klageantrags zu 1.

25

Der Klageantrag zu 3. ist auch nicht wegen Verstoßes gegen das Bestimmtheitserfordernis unzulässig. Der Kläger hat in der Klageschrift und der Replik den anspruchsbegründenden Sachverhalt ausreichend dargelegt und aufgrund der monatlichen Unterhaltsaufwendungen für das Pferd während der Dauer des Rechtsstreits eine ungefähre Größenordnung für die Entschädigung angegeben.

II.

26

Die Klage ist begründet.

1.

27

Der Klageantrag zu 1) ist begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte gemäß § 346 Abs. 1 BGB i.V.m. § 437 Nr 2, 1. Alt., §§ 440, 326 Abs. 5, 323 BGB einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von 15.000,00 € nebst Kosten in Höhe von 4.711,18 € Zug um Zug gegen Rückgabe des Pferdes. Der Wallach wies bei Übergabe an den Kläger einen Mangel im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB auf, da er aufgrund einer Erkrankung nicht zum Springreiten genutzt werden kann.

a.

28

Gemäß § 434 Abs. 1 BGB, der nach § 90a BGB auf Tiere entsprechend anzuwenden ist, ist die Sache mangelfrei, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Nach Satz 2 dieser Bestimmung ist die Sache, soweit ihre Beschaffenheit nicht vereinbart ist, frei von Sachmängeln, wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet (Nr. 1), sonst, wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann (Nr. 2).

29

Eine ausdrückliche oder konkludente Beschaffenheitsvereinbarung dahingehend, dass das Pferd einen Röntgenbefund entsprechend dem vom Sachverständigen im Bereich des Facettengelenks bei C6/C7 festgestellten nicht haben dürfe, wurde vorliegend zwischen den Parteien zwar nicht getroffen. Jedenfalls ist vorliegend nicht erkennbar, dass auch nur eine der Parteien bei Abschluss des Kaufvertrages einen auf Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung gerichteten Willen gebildet haben könnte - geschweige denn, dass ein solcher Wille in irgendeiner Form zum Ausdruck gebracht worden wäre.

30

Allerdings war vorliegend die Verwendung des Wallachs als ein zur Teilnahme an Turnieren geeignetes Springpferd ausweislich des unbestrittenen Klägervortrages zwischen den Parteien vorausgesetzt (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr 1 BGB). Die Beklagte hatte das Pferd bereits als Springpferd auf der Internetseite „ehorses.de“ zum Kauf angeboten. Der Wallach ist jedoch aufgrund einer fortgeschrittenen Arthrose im Bereich der Facettengelenke zwischen C6 und C7 entgegen § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr 1 BGB für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung als Reitpferd im Springsport nicht geeignet.

31

Zu diesem Ergebnis gelangt das Gericht aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme (§ 286 ZPO). Das eingeholte Sachverständigengutachten hat ergeben, dass das streitgegenständliche Pferd eine fortgeschrittene Arthrose im Bereich der Halswirbel C6 und C7 aufweist. Der Sachverständige Prof. Dr. B, dessen Sachkunde von den Parteien nicht in Zweifel gezogen wurde, hat insofern im Rahmen seines schriftlichen Gutachtens vom 03.12.2016 die Feststellungen getroffen, dass der Gelenkbereich zwischen C6 und C7 im Bereich der vergrößerten Facettengelenke eine nahezu vollständige Verschattung der Gelenkspalten dergestalt darstelle, dass C6 und C7 im Facettengelenkbereich wie miteinander verschmolzen aussehen und Gelenkspalten allenfalls noch angedeutet zu vermuten seien. Dorsal (oberhalb) der Gelenkpaare seien inhomogene Knochenwucherungen feststellbar, ein Zwischenwirbelloch hier nicht mehr erkennbar. Es läge mithin ein massiver krankhafter Röntgenbefund vor, der auch schon zum Zeitpunkt der Übergabe des Pferdes an den Kläger vorgelegen habe. Der Sachverständige hat diesbezüglich plausibel und nachvollziehbar ausgeführt, dass sich die Röntgenbefunde zwischen der von dem Kläger am 29.06.2015 beauftragten Untersuchung (durch den Tierarzt Dr. C) und der am 29.11.2016 durch den Sachverständigen durchgeführten Untersuchung nicht, jedenfalls nicht wesentlich verändert hätten. Die geringfügigen Unterschiede zwischen den Abbildungen würden sich in erster Linie durch technische Abbildungsqualitätsunterschiede und kaum durch tatsächliche Veränderungen im Sinne von Weiterentwicklung der Arthrosen ergeben. Daraus und aus den Befunden vom 29.06.2015 sei zu schlussfolgern, dass sich die Röntgenveränderungen auch am Tag der Übergabe hätten feststellen lassen, wenn das Pferd zu dem damaligen Zeitpunkt im streitgegenständlichen Bereich der Halswirbelsäule geröntgt worden wäre. Das Gericht hat keinen Anlass, an der Richtigkeit des Sachverständigengutachtens zu zweifeln. Der Sachverständige verfügt als ordentlicher Professor an der Ludwig-Maximilians-Universität München und Leiter der dortigen Klinik für Pferde im Bereich der Tiermedizin über umfassende Kenntnisse und Erfahrungen auf dem fraglichen Gebiet. Er hat die vorhandenen Röntgenbilder analysiert und ausgewertet, das Pferd eingehend untersucht und dabei die ihm zur Verfügung stehenden Untersuchungsmethoden angewandt. Der Sachverständige hat dabei seine unmittelbaren, besondere Sachkunde erfordernden Beobachtungen nachvollziehbar geschildert und plausibel erläutert, dass derartige chronisch-degenerative Gelenkveränderungen allmählich zunehmen und ein derartig massiver krankhafter Röntgenbefund nicht innerhalb eines halben Jahres entstehe. Er führte in diesem Zusammenhang aus: „Es ist hingegen nicht so, dass (rein theoretisch erörtert!) sie sich ab dem Tag der Übergabe eines Pferdes aus dem Nichts (also aus „Gesundheit“) heraus entwickeln, so rasch soweit fortschreiten, dass bereits 6 ½ Monate (vom 14.12.2014 bis zum 29.06.2015) nach der Übergabe ein massiver krankhafter Röntgenbefund vorliegt, der sich dann aber wiederum über 17 Monate [bis zur Untersuchung durch den Sachverständigen, Anmerkung des Gerichts] kaum mehr, wenn überhaupt, verändert.“ (Bl. 125 d. A.). Zwar hat der Sachverständige weiter ausgeführt und dies auch im Rahmen seiner mündlichen Erörterungen noch einmal dargelegt, dass derartige Arthrosen gelegentlich auch durch Frakturen entstehen können und er insofern nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausschließen könne, dass die Arthrose hier auf einem Trauma beruhe. Gleichzeitig hat er jedoch dargelegt, dass das dann aber meist nur im Bereich eines Gelenks sei und zudem Anhaltspunkte für ein solches Traumata auf den Röntgenaufnahmen nicht erkennbar seien. Eindeutige Frakturlinien habe er jedenfalls nicht gesehen, nur arthrotische Anzeichen.

32

Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht dadurch, dass zum Übergabezeitpunkt am 14.12.2014 unstreitig keine klinischen Auffälligkeiten bestanden (entsprechende seien nach dem - bestrittenen - Vortrag der Klägerseite erst einen Tag nach Übergabe in Erscheinung getreten). Soweit die Beklagtenseite in diesem Zusammenhang auf die Entscheidung des Bundesgerichtshof vom 18.10.2017 (VIII ZR 32/16) verweist, ist diese vorliegend entgegen der Auffassung der Beklagtenseite nicht einschlägig. Denn der Sachverhalt des hiesigen Verfahrens unterscheidet sich von demjenigen, der der Entscheidung des Bundesgerichtshofs zugrunde lag. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass die Eignung eines klinisch unauffälligen Pferdes für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung als Reitpferd nicht schon dadurch beeinträchtigt wird, dass aufgrund von Abweichungen von der "physiologischen Norm" eine (lediglich) geringe Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass das Tier zukünftig klinische Symptome entwickeln wird, die seiner Verwendung als Reitpferd entgegenstehen (vgl. BGH, Urteil vom 07.02.2007 - VIII ZR 266/06). Ebenso wenig gehört es zur üblichen Beschaffenheit eines Tieres, dass es in jeder Hinsicht einer biologischen oder physiologischen "Idealnorm" entspricht (BGH, a.a.O.). Diese Wertung trägt dem Umstand Rechnung, dass es sich bei Tieren um Lebewesen handelt, die einer ständigen Entwicklung unterliegen und die - anders als Sachen - mit individuellen Anlagen ausgestattet und dementsprechend mit sich daraus ergebenden unterschiedlichen Risiken behaftet sind (vgl. BGH, Urteil vom 29.03.2006 - VIII ZR 173/05). Allerdings ist in Abweichung zu dem Sachverhalt, der der Entscheidung des Bundesgerichtshof vom 18.10.2017 zugrunde lag vorliegend zu beachten, dass sich der Röntgenbefund im hiesigen Fall klinisch insofern auswirkt, als dass das Pferd nach den Angaben des Sachverständigen nicht als Reitpferd im Springsport eingesetzt werden kann. Der Sachverständige hat insofern ausgeführt, dass es sich bei der hier seit längerem vorliegenden Arthrose um eine nicht therapierbare, intermittierend Schmerzen verursachende Krankheit des Pferdes handelt. Der Sachverständige hat diesbezüglich im Rahmen seiner mündlichen Erläuterungen im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 10.10.2017 weiter dargelegt, dass eine Aktivierung der Arthrose bei jeder Beanspruchung der Halswirbelsäule, insbesondere damit auch beim Reiten (beispielsweise durch einen Galoppsprung), erfolgen und zu einer Ataxie bzw. einem Inkoordinationssyndrom führen könne, was wiederum zu einer erhöhten Sturzgefährdung führen würde. Der Sachverständige hat dabei plausibel dargelegt, dass aufgrund der hier vorliegenden Befunde aus seiner tierärztlichen Sicht das Pferd nicht geeignet sei, als Springpferd eingesetzt zu werden. Das Gericht hat keinen Anlass, an der Richtigkeit auch dieser Ausführungen zu zweifeln.

33

Zur Überzeugung des Gerichts steht damit jedoch fest, dass selbst in Phasen, in denen das Pferd unauffällig bleibt, die Krankheit zumindest ein erhebliches Risiko dahingehend begründet, dass das Pferd praktisch jeder Zeit aufgrund von Schmerzen nicht geritten und damit nicht als Springpferd eingesetzt werden kann. Insofern liegt im vorliegenden Fall ein Mangel im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB vor (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 07.04.2006 – 19 U 87/05), der aus den obigen Gründen auch schon bei Übergabe des Pferdes an den Kläger bestand.

b.

34

Da der Beklagten aufgrund der nicht reversiblen Erkrankung des Wallachs eine Nachbesserung des Mangels unmöglich ist, war der Kläger unter den Voraussetzungen des § 326 Abs. 5 BGB berechtigt, vom Kaufvertrag zurückzutreten, was er mit Schreiben vom 02.07.2015 (Anlage K 4, Bl. 17 d. A.) und erneut mit anwaltlichem Schreiben vom 31.07.2015 (Anlage K 6, Bl. 19 ff. d. A.) erklärt hat.

35

Auch eine Nacherfüllung durch Ersatzlieferung war vorliegend unmöglich. Eine Ersatzlieferung ist beim Stückkauf nicht grundsätzlich unmöglich (Weidenkaff, in: Palandt, 75. Aufl. 2016, § 439 Rn 15). Eine Unmöglichkeit der Nacherfüllung durch Ersatzlieferung liegt jedoch vor, wenn es sich um eine unvertretbare Sache oder eine Sache handelt, die einer vertretbaren Sache wirtschaftlich nicht entspricht (Weidenkaff, in: Palandt, a.a.O.). Der streitgegenständliche Wallach ist wirtschaftlich nicht mit einer vertretbaren Sache vergleichbar. Der Kläger hat den Wallach individuell ausgewählt und sich zum Kauf allein dieses Pferdes entschlossen, nachdem durch die Ankaufsuntersuchung sichergestellt sein sollte, dass der Wallach den Anforderungen des Klägers als Reitpferd im Springsport genügte.

c.

36

Das Rücktrittsrecht des Klägers ist auch nicht gemäß § 442 BGB ausgeschlossen. Im Gegensatz zu den im Rahmen der Ankaufsuntersuchung festgestellten Befunden, hatte der Kläger von den krankhaften Veränderungen in dem Gelenkbereich zwischen den Halswirbeln C6 und C7 keine Kenntnis, da sich die entsprechende Untersuchung nicht auf diesen Bereich der Halswirbelsäule erstreckt hat. Insbesondere ist dem Kläger bezüglich der anfänglichen Unkenntnis von der Arthrose keine grobe Fahrlässigkeit im Sinne des § 442 Abs. 1 Satz 2 BGB vorzuwerfen. Die Ankaufsuntersuchung am 04.12.2014 erfolgte zwar im Auftrag des Klägers. Nach Auffassung des Gerichts musste der Kläger mangels entsprechender Anhaltspunkte aber als medizinischer Laie keine entsprechenden, weitergehenden Röntgenuntersuchungen im Bereich der Halswirbelsäule anordnen.

d.

37

Als Rechtsfolge des erklärten Rücktritts ist die Beklagte gemäß §§ 346 Abs. 1, 348 BGB verpflichtet, dem Kläger Zug um Zug gegen Herausgabe des Pferdes den erhaltenen Kaufpreis in Höhe von 15.000,00 € zurückzuerstatten.

38

Auch die weitergehenden Ansprüche des Klägers auf Erstattung von insgesamt 4.711,18 € für Unterstellkosten für den Zeitraum 15.12.2014 bis Juli 2015 (2.938,91 €), für Kosten tierärztlicher Untersuchungen (1.651,58 €) und der Versicherungskosten (130,69 €) sind als notwendige Verwendungen gemäß 347 Abs. 2 BGB gerechtfertigt. Der Kläger hat substantiiert vorgetragen, dass ihm während der Besitzzeit des Pferdes die entsprechenden Kosten entstanden sind.

39

Soweit die Beklagtenseite in diesem Zusammenhang einwendet, der Kläger habe seine Schadensminderungsobliegenheit verletzt, indem er das nach seiner Auffassung reitunfähige Pferd nicht auf eine Herdenkoppel und damit kostengünstiger untergebracht habe, verfängt dies nach Auffassung des Gerichts nicht. Die klägerseits geltend gemachten Unterstellkosten sind Vermögensaufwendungen, die dem Kläger aufgrund artgerechter Tierhaltung entstanden sind. Der Kläger muss sich daher nicht darauf verweisen lassen, das Pferd ganzjährig auf einer Herdenkoppel zu halten und gerade nicht in einem Stall unterzubringen. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang auch monatliche Kosten in Höhe von brutto 10,00 € für die Mitbenutzung eines Parkplatzes des Pferdehängers geltend macht, sind auch diese als freiwillige Vermögensopfer zu ersetzen, wobei 10,00 € brutto/Monat ein angemessenes Entgelt darstellt.

40

Weiter sind gemäß § 347 Abs. 2 BGB auch Tierarztkosten in Höhe von insgesamt 1.651,58 € zu ersetzen. Insofern hat der Kläger durch Vorlage der entsprechenden Rechnungen den Nachweis geführt, dass ihm Behandlungskosten in beantragter Höhe entstanden sind. Diesbezüglich ist einerseits von notwendigen Verwendungen auszugehen, die der Sache zugutekamen, indem sie ihrer Wiederherstellung/Erhaltung/Verbesserung gedient haben und andererseits, soweit sie dem Auffinden der Mängel und der Erforschung der Mangel-/Schadensursache gedient haben, von freiwilligen Vermögensopfern, die ebenfalls erstattungspflichtig sind. Soweit die Beklagtenseite in diesem Zusammenhang pauschal behauptet, die Klägerseite habe bezüglich der als Anlage K 9, K 10 und K 12 zur Akte gereichten Rechnungen die im Verkehr erforderliche Sorgfalt bei der Haltung des Pferdes nicht beachtet, ist dieser Einwand unerheblich, da sich der dahingehende Sachvortrag lediglich auf Spekulationen und pauschalen Erwägungen beschränkt.

e.

41

Insofern hat der Kläger gegen die Beklagte einen Gesamtzahlungsanspruch in Höhe von 19.711,18 €.

42

Entgegen der Auffassung der Beklagtenseite findet ein Abzug für gezogene Nutzungen vorliegend nicht statt. Zwar sind nach § 346 Abs. 1 BGB gezogene Nutzungen bei Rückabwicklung eines Kaufvertrages herauszugeben, das setzt aber voraus, dass der Kläger auch tatsächlich Nutzungen gezogen hat, für die er eine Nutzungsentschädigung zu zahlen hätte. Aus den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. B folgt, dass die Nutzbarkeit des Tieres als Reitpferd aufgrund der vorliegenden Erkrankung massiv eingeschränkt ist, da es jederzeit durch Beanspruchung der Halswirbelsäule, insbesondere beim Reiten, zu einer Aktivierung der Arthrose kommen könne, die wiederum zu einer Ataxie und damit einhergehend zu einer erhöhten Sturzgefahr führen könne. Die Beklagte hat darüber hinaus nicht konkret vorgetragen, inwieweit der Kläger angesichts der eingeschränkten Nutzbarkeit das Pferd tatsächlich überhaupt selbst genutzt hat. Ihr Sachvortrag beschränkt sich lediglich auf Spekulationen und pauschalen Erwägungen, die einen anrechenbaren Anspruch auf eine Nutzungsentschädigung nicht begründen können.

f.

43

Der Zinsanspruch folgt aus § 288 Abs. 1 BGB. Die Beklagte befindet sich mit der Rückzahlung des Kaufpreises samt geltend gemachtem Aufwendungsersatz seit dem 18.08.2015 gemäß § 286 Abs. 1 BGB in Verzug, da sie den Kaufpreis trotz der Aufforderung des Prozessbevollmächtigten des Klägers nicht bis zum 17.08.2015 zurückgezahlt hat.

2.

44

Auch der Klageantrag zu 2) ist begründet. Die Beklagte befindet sich mit der Rücknahme des Wallachs gemäß § 293 BGB im Annahmeverzug. Mit Schreiben vom 02.07.2015 (Anlage K 4, Bl. 17 d. A.) hat der Kläger die Beklagte zur Rücknahme des Pferdes aufgefordert und die entsprechende Aufforderung mit anwaltlichem Schreiben vom 31.07.2015 (Anlage K 6, Bl. 19 ff. d. A.) über seine jetzigen Prozessbevollmächtigten erneuert. Dies genügte gemäß § 295 BGB zur Begründung des Annahmeverzuges. Ein tatsächliches Angebot war nicht erforderlich, da die Beklagte den Wallach aufgrund des Rücktritts abzuholen hat. Beim Rücktritt ist Erfüllungsort des Rückgewähranspruches der Ort, an dem sich die Sache vertragsgemäß befindet (Grüneberg, in: Palandt, 75. Aufl. 2016, § 269 Rn 16), also der Standort des Pferdes bei dem Kläger. Die Beklagte hat das Pferd bisher nicht abgeholt.

3.

45

Der Feststellungsantrag zu 3) ist ebenfalls begründet. Der Anspruch ergibt sich aus § 347 Abs. 2 Satz 1 BGB. Der Haltungs- und der Pflegeaufwand stellen notwendige Verwendungen dar, die zu ersetzen sind. Im Übrigen ergibt sich der dem Grunde nach geltend gemachte Anspruch ab dem Verzugszeitpunkt auch aus § 286 Abs. 1 BGB.

4.

46

Weiter kann der Kläger gemäß §§ 280 Abs. 2, 286 BGB auch Erstattung der der Höhe nach ebenfalls unstreitig mit 1.171,67 € bezifferten vorgerichtlichen Anwaltskosten beanspruchen. Ohne Erfolg wendet die Beklagte dabei ein, dass der Kläger ohne Vortrag dazu, dass er an seine Prozessbevollmächtigten bereits den geltend gemachten Betrag gezahlt habe, keinen Erstattungsanspruch gegen sie - die Beklagte - habe. Soweit die Beklagtenseite insofern meint, dem Kläger stünde nur ein Befreiungsanspruch zu, verkennt sie, dass der zunächst gegen die Beklagte bestehende Befreiungsanspruch sich gemäß §§ 280 Abs. 1 und 3, 281 Abs. 1 und 2 BGB in einen Zahlungsanspruch umgewandelt hat. Denn die Beklagte hat die Erfüllung dieses Anspruchs spätestens durch ihr Verhalten im Prozess im Sinne des § 281 Abs. 2 BGB ernsthaft und endgültig verweigert (vgl. BGH, Urteil vom 09.07.2015 - I ZR 224/13; BGH, Urteil vom 24.07.2012 - II ZR 297/11 BGH, Urteil vom 06.02.2013 - I ZR 106/11).

III.

47

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

48

Beschluss

49

Der Streitwert wird auf einen Wert in der Gebührenstufe bis 25.000,00 € festgesetzt.

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