Urteil vom Landgericht Frankenthal (Pfalz) (6. Zivilkammer) - 6 O 373/17

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Tenor

1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin weiteren Schadenersatz, der über einen Minderungsbetrag von 4.250,00 € hinausgeht, zu zahlen, für Schäden, die aus der Manipulation des Fahrzeugs AUTO, FIN:WAUTOZZZ3CZAE55XXXX durch die Beklagte resultieren.

2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 380,80 € freizustellen.

3. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

4. Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin 2/3, die Beklagte 1/3 zu tragen.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die jeweilige Gläubigerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags. Die jeweilige Schuldnerin kann die Vollstreckung der Gläubigerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Gläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

6. Der Streitwert wird auf 6.250,00 € festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um Ansprüche aus dem sogenannten „ AUTO Abgasskandal “.

2

Die Klägerin kaufte als Privatperson von dem zunächst mitverklagten A, den von der Beklagten produzierten und gebrauchten PKW AUTO mit 6-Gang-Getriebe, Erstzulassung 12.05.2010.

3

Der zunächst mitverklagte frühere Beklagte zu 1) ist ein freier Gebrauchtwagenhändler, der Gebrauchtwagen sämtlicher Marken handelt und nicht mit dem AUTO Konzern, weder als Vertragshändler, noch als Werkstatt verbunden ist.

4

Der PKW hatte zum Kaufzeitpunkt durch die Klägerin eine Kilometerlaufleistung von 51.000 km. Der Kaufpreis betrug 17.000,00 €. Das Auto war mit Originalmotor, einem Dieselmotor EA 189, ausgerüstet und wurde der Klägerin am 08.09.2014 übergeben.

5

Bei der Typenzulassung wurde der PKW in die zum Zeitpunkt der Erstzulassung geltenden Euro 5 Norm eingestuft.

6

Der Dieselmotor verfügt über eine Software bei der Abgasrückführung. Diese ist so eingestellt, dass der PKW die Prüfsituation erkennt. Die Abgasaufbereitung ist für die Prüfsituation so optimiert, dass möglichst wenig Stickoxide (NOX) entstehen. Im Normalbetrieb entstehen mehr Stickoxide. Diese liegen im Normalbetrieb über den Vorgaben der VO ( Eu) Nummer 715/1007.

7

In den USA wurden im Mai 2014 Differenzen zwischen dem Prüfstand und dem tatsächlichen Ausstoß an Schadstoffen festgestellt. Erstberichte folgten im September 2014. Wegen des weiteren Vortrages hierzu wird auf die umfangreichen Anlagen verwiesen.

8

In Deutschland erfolgte im September 2015 durch Prof. Dr. B, den ehemaligen Vorstandsvorsitzenden der Beklagten, am 23.09.2015 eine Ad hoc Mitteilung nach § 15 WpHG.

9

Diese lautete:

10

„Ich bin bestürzt über das, was in den vergangenen Tagen geschehen ist. Vor allem bin ich fassungslos, dass Verfehlungen dieser Tragweite im beklagte Konzern möglich waren. Als Vorstandsvorsitzender übernehme ich die Verantwortung für die bekanntgewordenen Unregelmäßigkeiten bei Dieselmotoren (...) Beklagte braucht einen Neuanfang - auch personell -. Mit meinem Rücktritt mache ich den Weg dafür frei (...) Der eingeschlagene Weg der Aufklärung und Transparenz muss weitergehen. Nur so kann wieder Vertrauen entstehen. Ich bin überzeugt, dass der beklagte Konzern und seine Mannschaft diese schwere Krise bewältigen werden.“

11

Auf die Anlage K 10 wird Bezug genommen.

12

Mit Bescheid vom 15.10.2015 des Kraftfahrtbundesamtes, im folgenden KBA, wurde festgestellt, dass es sich um eine unzulässige Abschalteinrichtung handelt. Es wurden Nebenbestimmungen für die erteilte Typengenehmigung angeordnet.

13

Es wurde gegenüber der Beklagten der Rückruf von 2,4 Millionen AUTO Markenfahrzeugen angeordnet.

14

Auf der Homepage des KBA war festgehalten:

15

„ Betroffen sind Fahrzeuge mit Euro 5 Diesel Motoren der Größe 2 L, 1,6 L und 1,2 L Hubraum.“

16

Hierin ist ebenfalls angegeben:

17

„ AUTO muss dem Kraftfahrtbundesamt nun in den kommenden Wochen die Software, die für die 2,0 L Dieselmotoren notwendig ist, vorstellen.“

18

Auf die Anlagen R 3 und K 11 wird Bezug genommen.

19

Unstreitig fällt das Fahrzeug der Klägerin unter diese Rückrufaktion mit Update.

20

Das Software-Update, welches für den Motor der Klägerin vorgesehen wird, führen nur Vertragshändler im Auftrag der Beklagten durch. Die Verkäuferin, d.h. die zunächst mitverklagte Beklagte zu 1) kann dieses nicht ausführen.

21

Der Rückruf trat ab Januar 2016 in Kraft.

22

Das Kraftfahrtbundesamt stellte mit E-Mail vom 03.06.2016 gegenüber der Beklagten fest, dass hinsichtlich der Fahrzeugtypen u.a. P CC folgende Sachverhalte durch das KBA mit dem dargestellten Ergebnis überprüft wurden:

23

„ ...

24

A) Nichtvorhandensein unzulässiger Abschalteinrichtungen

25

Ergebnis: Es wurde keine unzulässige Abschalteinrichtung festgestellt.

26

B) Offenlegung zulässiger Abschalteinrichtungen

27

Ergebnis: Die vorhandenen Abschalteinrichtungen wurden als zulässig eingestuft.

28

C) Schadstoffemissionen und Dauerhaltbarkeit von emissionsmindernden Errichtungen

29

Ergebnis: Die Grenzwerte und die anderen Anforderungen wurden eingehalten.

30

D) Kraftstoffverbrauchswerte und Co2 Emissionen

31

Ergebnis: Die ursprünglich vom Hersteller angegebenen Kraftstoffverbrauchswerte und CO 2 Emissionen wurden in Prüfungen durch einen technischen Dienst bestätigt.

32

E) Motorleistungen und max. Drehmoment

33

Ergebnis: Die bisherige Motorleistung und das max. Drehmoment blieben unverändert.

34

F) Geräuschemissionen

35

Ergebnis: Die bisherigen Geräuschemissionswerte blieben unverändert.

36

Zusammenfassend wird bestätigt, dass die von der Beklagte AG für die betroffenen Fahrzeuge dem KBA vorgestellte Änderung der Applikationsdaten geeignet ist, die Vorschriftsmäßigkeit der genannten Fahrzeuge herzustellen.“

37

Auf die Anlage B1, Bl. 684f d.A. wird Bezug genommen.

38

Die Klägerin ließ durch ihren Prozessbevollmächtigten am 08.07.2016 die Mediatorin C anschreiben und beantragte ein Güteverfahren gegenüber der früher mitverklagten Beklagten zu 1). Mit Schreiben vom 12.10.2016 teilte die Mediatorin mit, dass diese das Güteverfahren ablehnt und das Güteverfahren gescheitert ist. Das Schreiben ging in der Kanzlei des Klägervertreters am 18.10.2016 ein. Die Klage ist am 20.01.2017 eingegangen.

39

Die Klägerin trägt vor,

40

die Beklagte habe eine illegale Abschalteinrichtung installiert. Der Vorstand der Beklagten habe hierüber Bescheid gewusst. Zumindest sei die Beklagte ihrer sekundären Darlegungslast nicht nachgekommen, wie eine Manipulation in so großem Stil ohne Kenntnis von führenden Mitarbeitern ihres Konzerns vorgenommen werden könne.

41

Die Installation der Software stelle eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung bzw. einen vorsätzlichen Verstoß gegen Schutzgesetze und einen Betrug dar. Die Zulassung entspreche nicht den Angaben. Die tatsächlichen Werte lägen erheblich über den gesetzlichen Vorgaben der EU Verordnung Nr. 715/2007. Der Klägerin sei es darauf angekommen, dass das Fahrzeug die Euro 5 Norm einhalte und umweltfreundlich sei. Sie habe sich hierüber in Verkaufsgesprächen sowie mit Daten aus der Internetwerbung der Beklagten informiert. Auch die Geeignetheit ihres Fahrzeuges für Umweltzonen sei maßgeblich gewesen. Das Auto erfülle nicht die Norm. Auch der verpflichtende Rückruf führe nicht zu einem Erfolg. Dem Kraftfahrtbundesamt gehe es nur um Einhaltung der Werte, die Typengenehmigung sei von Gesetzes wegen erloschen und werde vom Kraftfahrtbundesamt nur geduldet. Das Kraftfahrtbundesamt habe nicht berücksichtigt, dass gravierende Nachteile entstünden.

42

Folgende Mängel würden durch das Update auftreten, was etliche Kunden festgestellt hätten: -

43

- Mehrverbrauch 10 %

44

- Reduzierung der Leistung

45

- Höherer Rußausstoß

46

- Verkürzte Lebenszeit der Partikelfilter

47

- Minderwert

48

- Höhere Geräusche

49

- Allgemeine Lebenszeitverkürzung

50

- Höherer Verschleiß

51

Sie müsse sich auf das Software-Update nicht einlassen. Das Software-Update sei für Laien undurchschaubar. Im Übrigen seien keine Dauertests vorgenommen. Die Verkäuferin das Update gar nicht durchführen, dieses müsse durch die Beklagte oder durch Vertragswerkstätten der Beklagten erfolgen. Sie habe jegliches Vertrauen in die Beklagte verloren.

52

Es sei ein merkantiler Minderwert von 10 bis 25 % eingetreten. Die Beklagte habe besonders mit Umweltfreundlichkeit geworben. Auch die Mitarbeiter der Verkäuferin verwendeten Broschüren und Prospekte der Beklagten und besuchten deren Mitarbeiterschulungen.

53

Dem PKW fehle eine Beschaffenheitsvereinbarung sowie eine Zulassungseignung und eine zugesicherte Eigenschaft. Das Fahrzeug sei im Moment in der Schweiz auch unverkäuflich.

54

Eine Fristsetzung zur Nachbesserung sei ihr unzumutbar gewesen. Die Beklagte habe die Nachbesserung zu spät angeboten und sei im Übrigen arglistig. Die Beklagte habe selbst kein Vertrauen in ihr eigenes Update, da sie beispielsweise Garantien verweigere.

55

Nachdem die Klägerin zunächst auf Feststellung von Schadenersatz gegenüber der Beklagten zu 2) und Feststellung von Minderung gegenüber der früheren Beklagten zu 1) geklagt hat, hatte die Klägerin nach Klageerweiterung zunächst gegenüber beiden Beklagten beantragt:

56

1. Die Beklagtenparteien werden verurteilt, der Klägerpartei einen Betrag bezüglich des Fahrzeugs AUTO, FIN: WAUTOZZZ3CZAE55XXXX, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch mindestens 4.250,00 € betragen muss, zu bezahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit.

57

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagtenparteien verpflichtet sind, der Klägerpartei weiteren Schadenersatz, der über den Minderungsbetrag hinausgeht, zu bezahlen für Schäden, die aus der Manipulation des Fahrzeuges AUTO, FIN: WAUTOZZZ3CZAE55XXXX, durch die Beklagtenpartei zu 2) resultieren.

58

3. Die Beklagtenparteien werden jeweils getrennt, nicht gesamtschuldnerisch verurteilt, die Klagepartei von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten der Klagepartei entstandenen vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von jeweils 866,32 € freizustellen.

59

Die Beklagten haben beantragt,

60

die Klage abzuweisen.

61

Die Kammer hat mit Beschluss vom 07.11.2017 nach Anhörung der Parteien das Verfahren gegen die Beklagte abgetrennt. Die Beklagte hat auf die Rüge der örtlichen Zuständigkeit verzichtet.

62

Die Klägerin beantragt nunmehr,

63

1. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerpartei einen Betrag bezüglich des Fahrzeugs AUTO Passat, FIN: WAUTOZZZ3CZAE55XXXX, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch mindestens 4.250,00 € betragen muss, zu bezahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit,

64

2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerpartei weiteren Schadenersatz, der über den Minderungsbetrag hinausgeht, zu bezahlen für Schäden, die aus der Manipulation des Fahrzeuges AUTO, FIN: WAUTOZZZ3CZAE55XXXX, durch die Beklagtenpartei resultieren,

65

3. die Beklagte zu verurteilen, die Klagepartei von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten der Klagepartei entstandenen vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von jeweils 866,32 € freizustellen.

66

Die Beklagte beantragt,

67

die Klage abzuweisen.

68

Die Beklagte trägt vor,

69

es handele sich nicht um eine Abschalteinrichtung, sondern um Abgasrückführung. Ihr Vorstand habe nichts von den Manipulationen gewusst und sei mit der Klärung der Vorwürfe beschäftigt. Der Gesetzgeber habe die Laborwerte als maßgebend erachtet, welche nach dem Update eingehalten würden. Das Update führe nicht zu Mängeln; dies sei durch das KBA festgestellt. Die Klägerin habe keine finanzielle Einbußen und keinen Fahrkomfortverlust, da Typengenehmigung und Umweltplakette vorhanden seien. Ein Minderwert sei nicht schlüssig dargelegt, die Feststellungsklage sei unzulässig und die überhöhten Anwaltskosten seien nicht geschuldet.

70

Hinsichtlich des weiteren Vortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

71

Nach Ausübung des richterlichen Ermessens war gemäß § 145 ZPO das Verfahren gegen die frühere Beklagte zu 2), fortan die Beklagte, abzutrennen.

72

Die Parteien sind weder notwendige, noch einfache Streitgenossen nach §§ 59, 60 ZPO ( PfOLG Zweibrücken, B.v. 20.10.2017 , Az.: 2 AR 25/17 zu LG FT 6 O 42/17; 2 AR 22/17 B.v. 12.09.2017 zu LG FT 7 O 112/17) . Gegen die Beklagte zu 1) wird aus einem Vertragsverhältnis, gegen die Beklagte zu 2) wird aus unerlaubter Handlung vorgegangen. Die Beklagten werden auch bei den Anwaltskosten nicht als Gesamtschuldner in Anspruch genommen.

73

Selbst wenn ein rechtlicher Zusammenhang bejaht werden würde, was angesichts der verschiedenen Anspruchsgrundlagen zweifelhaft ist, können gemäß § 145 ZPO die Verfahren dennoch nach Ermessen aus Zweckmäßigkeitsgründen getrennt werden können.

74

Die Kammer kommt nach Anhörung der Parteien dazu, dass eine Trennung erfolgt, da es weder sachdienlich, noch zweckmäßig ist, die Verfahren in einem Prozess zu führen (PfOLG Zweibrücken, a.a.O.).

75

Bei Ausübung des Ermessens wird nicht verkannt, dass sich die Parteien gegen eine Trennung ausgesprochen haben. Zudem entstehen durch eine Trennung der Verfahren zusätzliche Kosten. Die Trennung ist gleichwohl aus sachlichen Gründen gerechtfertigt.

76

Zum einen ergibt sich dies schon aus dem Umfang des gehaltenen Vortrages durch sämtliche Parteivertreter. Zum anderen besteht zwischen den Beklagten, auch nach Vortrag der Beklagten selbst, kein Informationsfluss und auch keine Abstimmung hinsichtlich möglicher Vergleichsgespräche.

77

Aus Sicht der Kammer ist schon zur Ordnung des Prozessstoffes ein sachlicher Grund zur Trennung gegeben, weil auch die Vorteile einer gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung im vorliegenden Fall gerade nicht gegeben sind.

II.

78

1. Zulässigkeit

79

Die Klage ist zulässig.

80

Die sachliche und örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Frankenthal ( Pfalz) ist nicht weiter zu prüfen, da die Beklagte in der mündlichen Verhandlung explizit erklärt hat, sich rügelos einzulassen.

81

Der Klageantrag Ziff. 1), gerichtet auf Zahlung eines Minderungsbetrages mit einer Mindestsumme, ist zulässig. Zwar ist die Klagesumme unbestimmt. Die Klägerin hat hier aber einen Mindestbetrag angegeben und dargetan, wie eine Minderung bzw. einen merkantiler Minderwert errechnet werden soll. Dies ist als zulässig zu erachten.

82

Der Feststellungsantrag Ziff. 2) ist gemäß § 256 ZPO zulässig. Nachdem die Klägerin ihren Feststellungsantrag auf den Betrag beschränkt hat, der über eine Minderung hinausgeht, war dieser Antrag auszulegen. Da die Klägerin in Ziff.1) einen Minderungsbetrag von mindestens 4.250,00 € beziffert hat, kann der Klageantrag Ziff. 2) auch so gefasst werden. Der Betrag ist in der Tenorierung festzuhalten, da nicht mehr zugesprochen werden kann, als beantragt.

83

Die Ungewissheit hinsichtlich eines gegenwärtigen Rechtsverhältnisses - Schadenersatzpflicht der Beklagten gegenüber der Klägerin - ist gegeben. Das Feststellungsinteresse liegt vor, da die Klägerin zur Hemmung der Verjährung klagen muss ( Zöller/ Greger, ZPO, 31. Aufl., § 256, Rnr. 9). Zur Darlegung der Zulässigkeit bei einer Vermögensgefährdung muss die Klägerin die Wahrscheinlichkeit eines auf die Verletzungshandlung zurückzuführenden Schadens substantiiert dartun (BGH, NJW 2006, 830). Dies hat die Klägerin getan. Sie hat zumindest unter Darlegung von wissenschaftlichen Artikeln dargetan, dass ihr Fahrzeug bei einem Update Schaden nimmt und dass sie ihr Fahrzeug beispielsweise in der Schweiz nicht verkaufen darf. Sie hat auch dargetan, dass Umweltverbände Klagen erhoben haben und evtl. der Entzug der Zulassung oder ein Fahrverbot droht.

84

Die Schadensentwicklung ist somit noch nicht beendet. Zum einen ist das Update noch nicht durchgeführt. Zum anderen ist es theoretisch möglich, dass durch das Update das Fahrzeug verschlechtert wird und die vorgetragenen Nachteile eintreten. Es ist auch denkbar, dass in anderen Ländern Fahrverbote drohen oder das Fahrzeug dort nicht mehr verkauft werden darf. Die Schadenersatzklage als Feststellungsklage ist deshalb zulässig.

85

2. Begründetheit

86

Die Klage ist hinsichtlich Ziff.1) Minderwert, unbegründet. Hinsichtlich Ziff. 2), Feststellung einer Schadenersatzpflicht, ist die Klage begründet und hinsichtlich Ziff. 3), Freistellung von Anwaltskosten, teilweise begründet.

87

A) Die Beklagte als Herstellerin des Fahrzeuges haftet der Klägerin dem Grunde nach aus § 826 BGB wegen vorsätzlich sittenwidriger Schädigung.

88

1. Die Beklagte hat unstreitig mehrere Millionen Fahrzeugen der unterschiedlichsten Modellreihen auf den Markt gebracht, bei denen eine Software eingesetzt wird, die zwei unterschiedliche Betriebsmodi erkennt. Hierbei kommt es im Abgasrückführungsmodus 1 (Prüfsituation) zu einer höheren, optimierten Abgasrückführungsrate, bei der weniger Stickoxide entstehen. Unter Fahrbedingungen im normalen Straßenverkehr wird der Abgasrückführungsmodus 0 aktiv, bei dem höhere Stickoxidwerte entstehen, welche die vorgegebenen Grenzwerte nicht einhalten.

89

Die Beklagte hat somit eine Software installiert, bei der die optimierte Vermeidung von Stickoxiden lediglich im Ausnahmezustand erfolgt, während im Gebrauchszustand des Fahrzeuges die Abgasrückführung weit weniger stattfindet. Diese Software führt demnach unstreitig dazu, dass im Prüfmodus Abgaswerte erzeugt werden, die den gesetzlichen Vorgaben entsprechen, im normalen Fahrmodus aber gerade nicht eingehalten werden.

90

Die serienmäßige Verwendung von (Manipulations-) Software zur vermeintlichen Einhaltung von vorgegebenen Normen, um die Produktionskosten niedrig zu halten bzw. den Absatz zu steigern, ist als sittenwidriges Verhalten einzustufen, das gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt.

91

Die Einhaltung von Abgasnormen bei PKW dient primär nicht dem Fahrkomfort des einzelnen Käufers, sondern der Allgemeinheit. Es kommt daher auch bei der Anwendung von § 826 BGB durch serienmäßiges Inverkehrbringen von Fahrzeugen, die im normalen Fahrbetrieb die Abgaswerte nicht einhalten, nicht darauf an, ob der Käufer genaue Kenntnis von Abgaswerten hatte und ob diese ausschlaggebend für seine Kaufentscheidung waren.

92

§ 826 BGB ist ein Tatbestand zum Vermögensschutz bei Missbrauch wirtschaftlicher oder privater Freiheit zum Nachteil anderer. Die Rechtswidrigkeit des Verhaltens kann sich bei § 826 BGB folglich nur aus der Zwecksetzung des Täters ergeben bzw. auch aus dem Einsatz erlaubter Mittel zu unerlaubten Zwecken. Maßgebend ist also Rechtswidrigkeit des Mittels im Hinblick auf den angestrebten Zweck (MüKoBGB/Wagner BGB § 826 Rn. 19-21, beck-online).

93

Rücksichtsloses oder grob eigensüchtiges Verhalten fügt nicht nur einzelnen Mitbürgern Schäden zu und führt zu entsprechenden Kompensationsforderungen, sondern ist auch dazu geeignet, das Vertrauen in rechtliche und marktwirtschaftliche Institutionen zu untergraben und auf diese Weise die gesamtgesellschaftliche Wohlfahrt zu mindern (MüKoBGB/Wagner BGB § 826 Rn. 19-21, beck-online).

94

Dies ist zu bejahen. Die serienmäßige Verwendung der Software, um die Zulassung der PKW zu erlangen und den Absatz der Fahrzeuge zu ermöglichen, ist geeignet, sowohl einzelnen Verbrauchern Schaden zuzufügen, als auch das Vertrauen der Allgemeinheit in rechtliche und marktwirtschaftliche Institutionen, z.B. in die Einhaltung gesetzlicher Vorgaben und ordnungsgemäße Zulassungsprüfung durch das KBA zu untergraben.

95

Selbst wenn, wie von der Beklagten vorgetragen, die Messung grundsätzlich im Prüfstand erfolgt und daher eine Software zur Erkennung der Prüfsituation nicht per se unerlaubt wäre, führt aber die Programmierung der Fahrzeuge dergestalt, dass bei der normalen Fahrweise weit höhere Stickoxide entstehen als im Prüfstand, zu der oben genannten rechtswidrigen Zwecksetzung. Der Zweck der Verpflichtung zur Einhaltung von Abgasnormen, welche durch staatliche Institutionen vorgeschrieben sind, wird durch die vorgenommene Softwaresteuerung ad absurdum geführt, da die Fahrzeuge diese nur in der punktuellen Ausnahmesituation einhalten.

96

2. Die Schadenszufügung i.S.d. § 826 BGB ist jede nachteilige Einwirkung auf die Vermögenslage, Beeinträchtigung eines rechtlich anerkannten Interesses oder Belastung mit einer ungewollten Verpflichtung (Palandt/ Sprau, BGB, 76. Aufl., § 826, Rnr. 3).

97

Nachdem das Fahrzeug der Klägerin von der Software betroffen ist, muss die Klägerin ihren PKW einem Update unterziehen entsprechend der Anordnung des KBA. Dieses Update führt nach dem Vortrag der Beklagten dazu, dass das Fahrzeug im Normalgebrauch gerade in dem anderen Modus läuft, als bei Inverkehrbringen. Die Klägerin hat gegen das Update Bedenken erhoben, die jedenfalls nicht von der Hand zu weisen sind, nämlich Veränderung des Fahrverhaltens sowie den Vertrauensverlust in die Seriosität des Updates aufgrund der vorhergehenden manipulativen Programmierung. Die Kammer muss hier nicht prüfen, ob Schäden durch das Update tatsächlich eintreten. Es genügt zur Belastung mit einer ungewollten Verpflichtung, dass nachvollziehbare Gründe dargelegt werden, weshalb die Klägerin das Update nicht vornehmen lassen will. Die Belastung mit dem Update ist somit eine ungewollte Verpflichtung, die der Klägerin aufgrund der verwendeten Software aufgezwungen wird, da ansonsten ihr Fahrzeug von der Stilllegung betroffen wird. Die Klägerin gehört somit zum Kreis der unmittelbar Geschädigten.

98

3. Die sittenwidrige Schädigung erfolgte vorsätzlich und ist der Beklagten zuzurechnen.

99

Die Zurechnung erfolgt über § 31 BGB analog, der insbesondere auf die Aktiengesellschaft analog anwendbar ist (BGH, NJW 2005, 2450ff). Bei der Täuschung durch eine juristische Person, hier einer Aktiengesellschaft, kommt es auf die Kenntnis der verfassungsgemäß berufenen Vertreter an, wobei es sich bei der Aktiengesellschaft um den Vorstand handelt, § 76ff AktG.

100

Die Entwicklung und das Aufspielen der Software können nicht fahrlässig erfolgt sein, sondern erfordern einen Vorsatz im Sinne einer Absicht, da durch die Software gezielt die beiden Betriebsmodi ab- und angeschaltet werden, um die Abgaswerte bei Messungen zu optimieren.

101

Dabei ist es belanglos, ob der Vorstand der Beklagten von dem Einsatz der manipulierenden Software wusste, ihn gebilligt oder ihn gar angeordnet hat, weshalb auch die hierzu von der Klägerin benannten Zeugen nicht zu vernehmen waren. Der Beklagten ist jedenfalls das Handeln der im Unternehmen tätigen Personen zuzurechnen, welche veranlasst haben, dass die Software entwickelt und verbaut wurde (LG Krefeld Urt. v. 12.7.2017 – 7 O 159/16, BeckRS 2017, 127482).

102

Juristische Personen sind dazu verpflichtet, den Gesamtbereich ihrer Tätigkeit so zu organisieren, dass für alle wichtigen Aufgabengebiete ein verfassungsmäßiger Vertreter zuständig ist, der die wesentlichen Entscheidungen selbst trifft. Entspricht die Organisation diesen Anforderungen nicht, muss sie sich so behandeln lassen, als wäre der tatsächlich eingesetzte Verrichtungsgehilfe ein verfassungsmäßiger Vertreter (BGH, NJW 1980, 2810).

103

Die Beklagte ist ein weltweit agierender Konzern, welcher Millionen von Fahrzeugen in Verkehr bringt. Dieser Konzern muss so organisiert sein, dass der Vorstand über eine Entwicklung von (Manipulations)-Software, deren Einsatz für die Typenzulassung etlicher Fahrzeugmodelle von Bedeutung ist, und jahrelang in verschiedenen Fahrzeugmodellen aufgespielt wurde, Kenntnis hat. Die Entwicklung und Verwendung einer solchen Software, zu der umfangreiches Know-how erforderlich ist, ohne Kenntnis und Billigung von Entscheidungsträgern, ist völlig lebensfremd.

104

Im Übrigen trifft die Beklagte eine sekundären Darlegungslast, da die Klägerin nicht wissen kann, ob und seit wann der Vorstand der Beklagten vom Einsatz der Software gewusst hat.

105

Die sekundäre Darlegungslast führt dazu, dass der Gegner den Vortrag der beweisbelasteten Partei nicht einfach bestreiten darf, sondern im Rahmen des ihm Zumutbaren gehalten ist, die für das Gegenteil sprechenden Tatsachen und Umstände darzulegen (BGH NJW 2008, 982 Rn. 16; BeckOK, ZPO/Bacher , § 284 Rn. 84-87.2, beck-online).

106

Dies ist anzunehmen, wenn die beweisbelastete Partei außerhalb des von ihr vorzutragenden Geschehensablaufs steht und keine nähere Kenntnis der maßgebenden Tatsachen besitzt, während der Gegner zumutbar nähere Angaben machen kann (BeckOK, a.a.O).

107

Hier kennt die Klägerin die interne Unternehmensstruktur der Beklagten nicht. Insbesondere kann sie aus eigener Kenntnis nicht vortragen, wer bzw. welche Abteilung für die Entwicklung der streitgegenständlichen Software zuständig war und wer die unternehmerische Entscheidung getroffen hat, diese aufzuspielen.

108

Diese Kenntnis hat aber die Beklagte, da sie Kenntnis über ihre eigene Organisationsstruktur und die für die Software zuständigen Abteilungen hat.

109

Der Beklagten ist es zumutbar, substantiiert zu bestreiten, weshalb sie sich nicht auf einfaches Bestreiten zurückziehen kann. Der Vortrag der Beklagten, sie sei noch mit der Nachforschung und Aufklärung durch eine externe Anwaltsfirma beschäftigt, ist angesichts des Zeitablaufes nicht ausreichend.

110

Dem Vorstand der Beklagten war allerspätestens im September 2015 der Einsatz der Software bekannt. Dies ist belegt durch die vorgelegte Ad-hoc Mitteilung des Vorstandes Prof. Dr. B nach WpHG vom 23.09.2015.

111

Diese liegt nunmehr über zwei Jahre zurück. Die Beklagte kann daher mit dem Vortrag, sie müsse noch weiter aufklären, wer für den Einsatz der Software verantwortlich gewesen sei und wer hiervon Kenntnis gehabt habe, nicht gehört werden.

112

Damit ist eine Haftung dem Grunde nach gegeben.

113

B) Abzuweisen ist der Klageanspruch Ziff.1) hinsichtlich eines mit 4.250,00 € bezifferten Minderwertes von 25% der Kaufsumme als Schadensposition.

114

Minderung kann nicht gegenüber der Beklagten geltend gemacht werden, da diese nicht Vertragspartner der Klägerin war.

115

Die Klägerin beruft sich insoweit auch auf einen Minderwert.

116

Für den Tatbestand der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung folgt aus §§ 249 ff BGB, dass Schadenersatz verlangt werden kann. Da die Klägerin offensichtlich ihren PKW behalten und den Kaufvertrag nicht rückabwickeln will, kann sie als Schadenersatz grundsätzlich einen technischen oder merkantilen Minderwert geltend machen § 251 BGB.

117

Ein technischer Minderwert verbleibt, wenn sich die Folgen einer Beschädigung durch eine fachgerechte Reparatur nicht restlos beseitigen lassen. Hier ist das Update noch nicht aufgespielt. Es ist sogar offen, ob die Klägerin dies durchführen lässt. Es ist demnach noch nicht absehbar, ob tatsächlich ein technischer Minderwert eintritt. Für die Begründetheit der Feststellungsklage ist es ausreichend, dass ein Schaden möglich ist. Für die Berechnung eines technischen Minderwertes zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung muss dieser aber schon eingetreten sein.

118

Ein merkantiler Minderwert liegt vor, wenn nach einer technisch einwandfreien Reparatur die Sache im Verkehr geringer bewertet wird als eine mangelfreie Sache (Palandt / Grüneberg, a.a. O. § 251, Rnr. 14). Dies gilt auch, wenn die Sache weiter benutzt wird.

119

Ein merkantiler Minderwert wird teilweise abgelehnt bei Fahrzeugen, die älter sind als 5 Jahre oder eine Laufleistung von über 100.000 km haben (KG, NZV 2005, 46; OLG Düsseldorf, NJW 2012, 2044). Dies trifft auf den PKW der Klägerin zu, da dieser als Erstzulassungsdatum den 12.05.2010 hat.

120

Zu einer jetzigen Wertminderung von 25% des Kaufpreises ist kein Beweis zu erheben. Die Klägerin hat insoweit nur behauptet, dass von einer erheblichen Wertminderung ihres Fahrzeugs auszugehen sei. Das reicht jedoch nicht, weil der Kraftfahrzeugmarkt generell schon transparent ist (wie z. B. durch die sog. Schwacke-Liste). Zudem gibt es in der hiesigen Metropolregion einen großen Gebrauchtwagenmarkt, was allgemein bekannt ist. Die Klägerin hätte zumindest anhand einiger konkreter Beispiele darlegen müssen, dass potentielle Käufer bei einem Kauf Abschläge gefordert haben oder dass bei einer Inzahlungnahme ihres gebrauchten PKW aufgrund der Software Abschläge zum sonst erzielbaren Marktpreis hingenommen werden mussten.

121

Der reine Verweis auf Berichte anderer Geschädigter, Anlage K 32, ersetzt nicht eigenen konkreten Vortrag. Ohne solche Anknüpfungstatsachen liefe die dazu angebotene Einholung eines Sachverständigengutachtens auf einen unzulässigen Ausforschungsbeweis hinaus (LG Braunschweig, Urteil vom 30. August 2017 – 3 O 2202/16 –, Rn. 32, juris; LG Braunschweig, Urteil vom 25. September 2017 – 11 O 3968/16 –, juris).

122

Im Übrigen fehlen zu einem derzeit eingetretenen merkantilen Minderwert Anknüpfungspunkte. Die Klägerin hat vorgetragen, der Gebrauchtwagenmarkt werde von der Beklagten künstlich hochgepusht durch Stützkäufe und Kaufanreize durch Rabatte.

123

Die Klägerin trägt damit selbst vor, dass derzeit noch kein merkantiler Minderwert eingetreten ist. Die Klägerin trägt zwar vor, der Markt werde in ein bis zwei Jahren zusammenbrechen, wenn die Beklagte keine versteckten Subventionen mehr durch Rabattaktionen gewähre. Für die Berechnung des merkantilen Minderwertes kommt es aber auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung an. Zudem ist dies wohl erst festzustellen, wenn das Update aufgespielt wäre.

124

C) Zuzusprechen ist der Feststellungsantrag Ziff. 2). Wie oben dargelegt, ist offen, ob das Update Erfolg hat oder zu einer Verschlechterung des Fahrzeuges führen kann. Zudem hat die Klägerin auch dargelegt, dass das Fahrzeug in der Schweiz nicht verkauft werden kann und Umweltverbände Klagen erhoben haben. Zudem hat die Klägerin vorgetragen, dass die Möglichkeit eines absehbaren Zusammenbruch des Gebrauchtwagenmarktes besteht. Da ein zukünftiger Schadenseintritt zumindest möglich ist, ist die Feststellungsklage Ziff. 2) begründet.

125

Der Antrag Ziff.2 ist jedoch lediglich eingeschränkt, wie von der Klägerin beantragt, zuzusprechen. Ein Hinweis auf das Weglassen der Einschränkung - den Minderungsbetrag übersteigender Schaden - war nicht geboten. Das Gericht hat zwar auf die Stellung sachdienlicher Anträge hinzuwirken, darf jedoch nicht die Erweiterung bzw. den Wegfall der Beschränkung eines Klageantrages anregen.

126

D) Die Klage ist in Ziff.3), Freistellung von Rechtsanwaltskosten, zum Teil begründet. Dies betrifft jedoch gegenüber der Beklagten lediglich den Feststellungsantrag Ziff. 2), den die Kammer mit 2.000,00 € bewertet, da der Antrag Ziff. 1) unbegründet ist. Somit ist eine 2,0 Gebühr aus diesem Streitwert nebst Auslagenpauschale und MwSt. gegenüber der Beklagten als Schadensposition geschuldet, §§ 13,14 RVG, §§ 249, 257 BGB.

127

Soweit die Beklagte bestreitet, dass es sich nicht um eine schwierige Sache mit 2,0 Gebühren handelt, ist § 14 RVG zu prüfen. Gemäß § 14 Abs. 2 RVG ist ein Gutachten des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer einzuholen. Im Rechtsstreit mit einem erstattungspflichtigen Dritten muss nicht zwingend ein Gutachten eingeholt werden (Mayer, Kroiß, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, RVG § 14 Rn. 65 - 90, beck-online). Die Kammer erachtet ein Gutachten nicht als erforderlich. Hinsichtlich der Rahmengebühr erachtet die Kammer eine 2,0 Rahmengebühr aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit der Sache als gut vertretbar.

128

Nebenentscheidungen:

129

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr.11, 711 ZPO.

130

Den Streitwert hat die Kammer auf 6.250,00 € festgesetzt. Auf den Zahlungsantrag Ziff. 1 entfällt ein Betrag von 4.250,00 €. Den Feststellungsantrag bewertet die Kammer mit 2.000,00 €. Der Freistellungsantrag bleibt als Nebenforderung bei der Streitwertfestsetzung außer Betracht.

131

Berichtigungsbeschluss vom 20. April 2018

132

Das Endurteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 30.01.2018 wird im Tatbestand wie folgt berichtigt:

133

Auf Seite 4 des Urteils entfällt die Passage Zeile 2-21 von: Das Kraftfahrtbundesamt... bis... Bezug genommen.

134

Auf Seite 7 in Zeile 22 wird nach festgestellt eingefügt: Das Kraftfahrtbundesamt habe mit E- Mail vom 03.06.2016 gegenüber der Beklagten festgestellt, dass hinsichtlich der Fahrzeugtypen u.a. Auto CC folgende Sachverhalte durch das KBA mit dem dargestellten Ergebnis überprüft worden seien:

"...
A) Nichtvorhandensein unzulässiger Abschalteinrichtungen
Ergebnis: Es wurde keine unzulässige Abschalteinrichtung festgestellt.
B) Offenlegung zulässiger Abschalteinrichtungen
Ergebnis: Die vorhandenen Abschalteinrichtungen wurden als zulässig eingestuft.
C) Schadstoffemissionen und Dauerhaltbarkeit von emissionsmindernden Errichtungen
Ergebnis: Die Grenzwerte und die anderen Anforderungen wurden eingehalten.
D) Kraftstoffverbrauchswerte und Co2 Emissionen
Ergebnis: Die ursprünglich vom Hersteller angegebenen Kraftstoffverbrauchswerte und CO 2 Emissionen wurden in Prüfungen durch einen technischen Dienst bestätigt.
E) Motorleistungen und max. Drehmoment
Ergebnis: Die bisherige Motorleistung und das max. Drehmoment blieben unverändert.
F) Geräuschemissionen
Ergebnis: Die bisherigen Geräuschemissionswerte blieben unverändert.
Zusammenfassend wird bestätigt, dass die von der Beklagte AG für die betroffenen Fahrzeuge dem KBA vorgestellte Änderung der Applikationsdaten geeignet ist, die Vorschriftsmäßigkeit der genannten Fahrzeuge herzustellen."

135

Auf die Anlage B1, Bl. 684f d.A. wird Bezug genommen.

136

Auf Seite 2 des Urteils in Zeile 10 des Tatbestandes muss es statt am 08.09.2014 heißen: am 08.07.2014.

137

Im Übrigen wird der Berichtigungsantrag der Beklagten zurückgewiesen.

138

Gründe:

139

1. Soweit die Klägerin im Schriftsatz vom 21.02.2018, Eingang 26.02.2018, Tatbestandsberichtigung beantragt, ist der Antrag begründet. Der Tatbestand ist insoweit zu berichtigen, da der Klägervertreter die Echtheit der E- Mail des KBA vom 03.06.2016 bestritten hat. Dass auch die Richtigkeit des Inhaltes bestritten war, ergab sich zwar schon aus dem streitigen Beklagtenvortrag; die Kammer hat insoweit jedoch zur Klarstellung die gesamte Passage in den streitigen Tatbestand wörtlich aufgenommen.

140

2. Hinsichtlich des Datums der Übergabe liegt ein offensichtliches Schreibversehen vor, § 319 ZPO.

141

Soweit die Beklagte beantragt, in den streitigen Tatbestand aufzunehmen, dass die Stickoxide im Normalbetrieb über den Vorgaben der VO (Eu) Nummer 715/1007 liegen, ist der Antrag zurückzuweisen. Es ist unstreitig, dass im Normalbetrieb, d.h. außerhalb der Prüfsituation, die Stickoxide über den Vorgaben der VO (Eu) liegen. Dass die Beklagte der Auffassung ist, der Gesetzgeber habe die Laborwerte als maßgebend erachtet, ergibt sich aus dem streitigen Tatbestand.

142

Soweit die Beklagte die Passage gestrichen wissen will, wonach in den USA im Mai 2014 Differenzen zwischen dem Prüfstand und dem tatsächlichen Ausstoß an Schadstoffen festgestellt wurden, ist der Antrag zurückzuweisen. Nach richterlichem Ermessen ist dies in den Tatbestand aufzunehmen, da dies zur Historie der Entwicklung gehört.

143

Soweit die Beklagte die Passage geändert haben will, dass es lediglich eine Rechtsauffassung des KBA und keine Feststellung mit Bescheid des KBA vom 15.10.2015 sei, dass es sich um eine unzulässige Abschalteinrichtung handelt, ist der Antrag zurückzuweisen. In dem Bescheid, Anlage R3, ist u.a. auf Seite 1, S. 9, und S.13 wörtlich festgehalten, dass unzulässige Abschalteinrichtungen verwendet worden sind. Dass die Beklagte diese Abschalteinrichtung als eine Abgasrückführung ansieht, ergibt sich aus dem streitigen Tatbestand.

144

Soweit die Beklagte noch Änderungen der Entscheidungsgründe begehrt, waren dies zurückzuweisen. Die von der Beklagten gerügte fehlerhafte Begründung des Urteils aufgrund der technischen Gegebenheiten und Abläufe, die das Gericht nach Auffassung der Beklagten verkannt haben soll, ist mit dem Rechtsmittel der Berufung zu verfolgen. Ebenso ist mit der Berufung anzugreifen, ob und wem gegenüber die Einhaltung der Abgaswerte im Prüfmodus oder im normalen Fahrmodus geschuldet ist.

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