Urteil vom Landgericht Hagen - 10 O 57/15

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 154.275,55 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2012 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.


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b)

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Es liegt auch kein schutzwürdiger Vertrauenstatbestand vor, der gem. § 242 BGB einer Anfechtung der Ratenzahlungsvereinbarung entgegenstehen würde (vgl. zu den Voraussetzungen eines solchen Vertrauenstatbestandes insbesondere BGH NJW 2005, 1118 ff.; NJW 2006, 1134 ff.). Der Kläger hat keinen schutzwürdigen Vertrauenstatbestand geschaffen, infolgedessen die Beklagte nach Treu und Glauben damit rechnen durfte, ein nicht mehr entziehbares Rechts errungen zu haben.

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