Urteil vom Landgericht Hamburg (27. Zivilkammer) - 327 O 194/12

Tenor

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 427.868,48 nebst 0,05 Prozent Vertragsstrafe pro Tag hieraus auf einen Betrag in Höhe € 298.084,95 seit dem 18.06.2011 und auf einen Betrag in Höhe von 117.563,12 seit dem 10.09.2011 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Klägerin ist eine russische Bank und begehrt von dem Beklagten restliche Zahlung aus Bürgschaftsverpflichtungen.

2

Der Beklagte, zum damaligen Zeitpunkt in M. wohnhaft, hat sich durch Bürgschaftsverträge gegenüber der Klägerin in deren Niederlassung in B., Russland verpflichtet (vgl. Anl. K 3, K 3a und Anl. K 6, K 6a). Die beiden streitgegenständlichen Bürgschaften ... vom 19.01.2009 (Anlagen K 3, K 3a) und ... vom selben Tag (Anlagen K 6, K 6a) dienten der Besicherung der Darlehensverträge zwischen der Klägerin und einem russischen Unternehmen „M. O.“ (Hauptschuldnerin) mit den Nummern ... vom 05.05.2008 (Anlagen K 4, 4a) und ... vom selben Tag (Anlagen K 5, 5a) sowie ... vom 10.12.2008 (Anlagen K 7, K 7a). Der Beklagte war Geschäftsführer und Gesellschafter der „M. O.“.

3

Die Bürgschaftsverträge regeln jeweils in Ziff. 2.1. den Umfang der Verpflichtungen des Bürgen, u. a. auf Zahlung von Zinsen für die Nutzung der Kreditlinie, die Zahlung einer Vertragsstrafe sowie die Zahlung von Verzugsstrafe. In 2.4. ist jeweils eine Vertragsstrafe für den Bürgen bei Nichterfüllung/nicht gehöriger Erfüllung durch den Kreditnehmer vereinbart.

4

In Ziff. 2.3 heißt es in den russischen Originalverträgen jeweils „solidarnym“, was richtig übersetzt „solidarisch“ bzw. „gesamtschuldnerisch“ bedeutet und nicht „selbstschuldnerisch“ (vgl. insoweit Anl. K 3a und 6a).

5

Ziff. 3.11. der Bürgschaftsverträge lautet jeweils, „Streitigkeiten und Unstimmigkeiten im Zusammenhang mit dem vorliegenden Vertrag, die von den Parteien nicht beigelegt werden konnten, unterliegen der Entscheidung laut gültiger Gesetzgebung der Russischen Föderation in einem Gericht am Standort der Niederlassung B. der V. Bank O..“

6

Die streitgegenständlichen Darlehen und Bürgschaften sind Teil aus dem Gesamtkomplex „M. O.“. Dieses Unternehmen hat insgesamt 26 Darlehensverträge mit der Klägerin abgeschlossen. Zwei weitere Darlehen nahmen die mit der „M. O.“ verbundenen Unternehmen B. Z. F. LLG und S. C. auf. Der Beklagte hat sich für diese 28 Kreditverbindlichkeiten verbürgt, wobei er nicht der einzige Bürge war, sondern auch Dritte die Mithaftung übernommen haben.

7

Die Klägerin erwirkte nach dem Ausfall der Hauptschuldnerin für 18 dieser Bürgschaften Zahlungstitel bei russischen Gerichten gegen den Beklagten. Gleichzeitig erwirkte die Klägerin Zahlungstitel gegen die Hauptschuldnerin und andere Garantiegeber. Aus Kostengründen verfolgt die Klägerin nur zwei dieser Forderungen in diesem Rechtstreit.

8

Wegen der Einzelheiten der titulierten Forderungen verweist die Klägerin auf die Anl. K 11, K 11a. Aus der dort abgebildeten Tabelle ergibt sich nach dem Vortrag der Klägerin auch, in welcher Höhe die von der Klägerin beigetriebenen Zahlungen auf die Bürgschaften angerechnet wurden und in welcher Höhe diese noch offen sind.

9

Wegen der hier streitgegenständlichen Forderungen erwirkte die Klägerin gegen den Beklagten die Urteile des Stadtbezirksgerichts S. der Stadt B., Russische Föderation vom 17. Juni 2011 (vgl. Anl. K 1, 1a) und vom 9. September 2011 (vgl. Anl. K 2, 2a). Die von dem Beklagten dagegen eingelegten Berufungen hat das Gerichtskollegium für Zivilsachen des Gebietsgerichts B.sky der Stadt B. am 9. August 2011 und 25. Oktober 2011 verworfen. Anfechtungsverfahren der Ehefrau des Beklagten gegen die streitgegenständlichen Bürgschaftsverpflichtungen wurden durch das Rayongericht T. der Stadt M. durch Entscheidung vom 10.10.2012 zurückgewiesen (vgl. Anl. 9, 9a). Die Entscheidung ist rechtskräftig.

10

Nachdem die Klägerin zunächst die Vollstreckbarerklärung der russischen Urteile vom 17. Juni und 9. September 2011 begehrt hat, verfolgt sie nunmehr nur noch den Hilfsantrag auf Zahlung, ursprünglich insgesamt € 1.051.571,34.

11

Die hier streitgegenständlichen Hauptforderungen wurden teilweise erfüllt, wobei der Beklagte volle Erfüllung behauptet. Die Zahlungen stammen von anderen Sicherungsgebern bzw. Dritten. Nach dem Vortrag der Klägerin wurden 623.637,34 Euro beigetrieben. Der Beklagte zahlte 1.956,72 russische Rubel, was zum Zeitpunkt der Zahlung € 65,52 entsprochen hat:

12

15    

KC/... vom 05.05.2008

310,084.95 Euro
= Urteil I

Urteil des S. Stadtbezirksgerichts
von B. vom 17.06.2011
zum Vorgang Nr ... Staatl. Zollgebühr
25,762.38 RUB

1,956.72 Rub
(entspricht 65, 52 Euro)

                                            

18    

¹ ÊÑ/... îò 10.12.2008ã.

741 486,39 Euro
= Urteil II

Urteil des S. Stadtbezirksgerichts
von B. vom 09.09.2011
zum Vorgang Nr ... Staatl. Zollgebühr
31 527 RUB

623 637,34 Euro

13

Der Beklagte legte im Hinblick darauf, dass die Klägerin gegen ihn auch in Russland die Zwangsvollstreckung betreibt, einen Antrag auf Beendigung der Zwangsvollstreckung beim T. Stadtbezirksgericht der Stadt M. ein (vgl. Anl. B 4). Insoweit beantragt er Aussetzung gem. § 148 ZPO.

14

Die Klägerin behauptet, dass durch die Beitreibung von € 623.637,34 zwar die Hauptforderung der Bürgschaft mit der Nummer ... (Anl. K 6, K 6a) erfüllt sei, die ebenfalls titulierten Zinsrückstände von € 117.563,12, die Verzugsstrafe für die überfällige Zahlung von € 220,41 und die Verzugsstrafe für die überfälligen Zinsrückstände von € 65,52 aber noch offen seien.

15

Bezüglich der anderen Bürgschaft mit der Nummer ... (Anlagen K 3, K 3a) seien abzüglich der von dem Beklagten gezahlten 1.956,72 russische Rubel noch € 266.304,48 sowie sämtliche damit verbundenen Nebenforderung unbezahlt.

16

Anträge des Beklagten auf Einstellung der Zwangsvollstreckung seien erfolglos gewesen (vgl. Anl. K 12, 12a).

17

Nachdem die Klägerin den Rechtsstreit in Höhe von € 623.702,86 für erledigt erklärt und der Beklagte der Erledigung nicht widersprochen hat,

18

beantragt die Klägerin zuletzt,

19

den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin € 427.868,48 nebst 0,05 % Vertragsstrafe pro Tag seit dem 20.04.2011 zu zahlen.

20

Der Beklagte beantragt,

21

Klageabweisung.

22

Er rügt die Zulässigkeit der Klage, da die Parteien eine ausschließliche Zuständigkeit vereinbart hätten. Außerdem stehe einer erneuten Leistungsklage die Rechtshängigkeit der russischen Entscheidungen entgegen.

23

Der Beklagte behauptet, dass noch erhebliche weitere Zahlungen auf die Hauptverpflichtung an die Klägerin erfolgt seien. Die Forderungen seien mit großer Wahrscheinlichkeit bezahlt. Ohne Auskunft der Klägerin, der Insolvenzgerichte oder der Hauptschuldner könne er aber nicht beurteilen, welche Forderungen beglichen seien. Deshalb würden Zahlungen, soweit sie keine eigenen betreffen, mit Nichtwissen bestritten. Er benötige zudem weiteren Schriftsatznachlass, um herauszufinden, ob noch weitere Forderungen bezahlt seien. In den russischen Insolvenzverfahren seien noch weitere Zahlungen auf die Kreditverträge erfolgt (Beweis: Vernehmung der russischen Insolvenzverwalter).

24

Der Beklagte ist der Auffassung, dass der Anspruch auch materiell-rechtlich nicht bestehe: Das Zustandekommen der Bürgschaftsverträge und die Kreditverträge als solche würden bestritten. Es gebe weitere, vorrangige Sicherheiten, die noch nicht verwirklicht seien. Insoweit werde die Einrede der Vorausklage gem. § 771 BGB erhoben. Die Bürgschaftsverträge seien aber schon deshalb unwirksam, weil seine Ehefrau ihnen nicht zugestimmt habe. Schließlich seien die Bürgschaftsverträge infolge einer Ausnutzung seiner Zwangslage in sittenwidriger Weise zustande gekommen, was nach russischem Recht die Nichtigkeit zur Folge habe. Er erhebt zudem die Einrede der Verfristung bzw. Verjährung nach Art. 367 Nr.4 rZGB.

25

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 31.03.2015 und vom 01.09.2015 sowie das Rechtsgutachten des Herrn Prof. Dr. B. vom 29.07.2015 verwiesen.

Entscheidungsgründe

26

Die Klage ist zulässig (I.) und bis auf einen geringfügigen Teil der Verzugsvertragsstrafe begründet (II.).

I.

1.

27

Das Landgericht Hamburg ist gem. §§ 12, 13 ZPO international und örtlich zuständig. Der Beklagte hat seinen Wohnsitz im Gerichtsbezirk des erkennenden Gerichts.

28

Die internationale Zuständigkeit des erkennenden Gerichts ist nicht durch die Gerichtsstandvereinbarung der Parteien in Ziff. 3.11. der Bürgschaftsverträge derogiert. Dies wäre allerdings der Fall, wenn die Parteien eine ausschließliche (internationale) Zuständigkeit des Gerichts am Standort der Niederlassung B. der Klägerin vereinbart hätten. Denn die Derogation bleibt selbst dann wirksam, wenn das Urteil im Inland nicht anerkannt werden sollte (Schack, Internationales Zivilverfahrensrecht, 6. Aufl. 2014, R. 513 m. w. Nachw.). Es handelt sich in Ziff. 3.11. der Verträge jedoch nicht um eine ausschließliche Gerichtszuständigkeit.

29

Die Vereinbarung ist zunächst ohne weiteres gem. § 38 Abs. 2 ZPO zulässig. Zulässigkeit und Wirkungen der Prorogation sowie Derogation unterliegen der lex fori, mithin den §§ 38, 40 ZPO (vgl. BGH NJW 1997, 2885, 2886).

30

Die Auslegung der Klausel richtet sich nach der lex causae (vgl. BGH NJW 1997, 2885, 2886), hier nach russischem Recht (vgl. Ziff. 3.11. der Bürgschaftsverträge). Maßstab der Auslegung ist die gesetzliche Zuständigkeitsordnung, Abweichungen von ihr müssen hinreichend klar zum Ausdruck gebracht sein oder im wohlverstandenen Interesse beider Parteien liegen (Schack, a. a. O., Rn. 520). ). Grundsätzlich besteht auch bei internationalen Rechtsstreitigkeiten keine Vermutung der Ausschließlichkeit (Zöller/Geimer, ZPO, IZPR, Rn. 80).

31

Der Wortlaut der Vereinbarung selbst spricht lediglich allgemein davon, dass „Streitigkeiten und Unstimmigkeiten im Zusammenhang mit dem vorliegenden Vertrag, die von den Parteien nicht beigelegt werden konnten, [...] der Entscheidung [...] in einem Gericht am Standort der Niederlassung B.“ der Klägerin unterliegen, ohne ausdrücklich zu formulieren, ob damit ein zusätzlicher oder ein ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart ist. Da aber auch das russische Zivilprozessrecht ausschließliche Gerichtsstände kennt (vgl. Art. 30 Civil Procedure Code oft the Russian Federation:Exclusive Cognisance“, zitiert nach www.wipo.int), spricht der Wortlaut der Vereinbarung gegen eine Ausschließlichkeit. Auch die Systematik der russischen Zuständigkeitsordnung spricht dagegen, dass ein vereinbarter Klägergerichtsstand eine Klage am Sitz im Land des Beklagten ausschließt. In der Russischen Föderation ist - ebenso wie in Deutschland und Europa - grundsätzlich das Gericht am allgemeinen Gerichtsstand des Beklagten zuständig (vgl. Art. 28 Civil Procedure Code of the Russian Federation, zitiert nach www.wipo.int):

32

Article 28. Institution of a Claim at the Place of Residence or at the Place of Location of the Defendant
A claim shall be instituted in the court at the place of residence of the defendant. A claim against an organization shall be instituted at the place of location of the organization.

33

Unter mehreren Gerichtsständen hat der Kläger gem. Art. 29 Nr. 10 Civil Procedure Code of the Russian Federation die Wahl („The plaintiff has the right of choice between several courts to which the case is cognisable in accordance with this Article”, zitiert nach www.wipo.net. )

34

Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe liegt keine ausschließliche Gerichtsstandsvereinbarung vor. Die Parteien wollen ihre Klagemöglichkeiten im Zweifel erweitern und nicht auf eine Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Gegners verzichten (Schack, a.a.O., Rn. 521 m. w. Nachw.). Vor dem Hintergrund der Tatsache, dass russische Urteile im Ausland nicht ohne weiteres vollstreckbar sind, liegt eine Ausschließlichkeit auch nicht im Interesse beider Parteien, wie insbesondere das vorliegende Verfahren verdeutlicht.

2.

35

Einer erneuten Leistungsklage steht auch nicht die Rechtskraft der russischen Urteile entgegen.Nach der Rechtsprechung des BGH schließt ein im Ausland ergangenes Urteil eine neue Klage im Inland nicht aus (BGH, NJW 1979, 2477). Es ist lediglich, soweit das ausländische Urteil anzuerkennen ist, eine inhaltlich übereinstimmende Sachentscheidung zu treffen (BGH, NJW 1987, 1146). Für die Klage im Inland fehlt es auch nicht etwa am Rechtsschutzinteresse im Hinblick darauf, dass ausländische Entscheidungen für vollstreckbar erklärt werden können. Denn im vorliegenden Fall scheidet eine Vollstreckbarerklärung der russischen Urteile mangels Verbürgung auf Gegenseitigkeit nach § 328 Abs. 1 Nr. 5 ZPO aus. Nach dem vom Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg eingeholten Gutachten in dem Verfahren zum Az. 6 U 152/11, das das erkennende Gericht gem. § 411a ZPO verwertet, lässt sich nicht vorhersagen, wie sich die Gerichtspraxis der russischen Gerichte in Vollstreckbarerklärungsverfahren entwickeln wird. Danach ist es völlig offen, ob das neu zusammengesetzte Oberste Gericht der Russischen Föderation der liberalen Anerkennungspraxis der Arbitragegerichte oder der restriktiven Praxis der allgemeinen Gerichte folgen wird.

36

Schon vor dem Hintergrund der fehlenden Gegenseitigkeit kommt auch eine Aussetzung des Verfahrens wegen der in der Russischen Föderation durch den Beklagten eingeleiteten Verfahren auf Einstellung der Vollstreckung nicht in Betracht. Entscheidungen, denen die Anerkennungsfähigkeit fehlt, können auch nicht vorgreiflich sein.

II.

37

Die Klage ist begründet. Der Anspruch der Klägerin – soweit nicht übereinstimmend erledigt - ist gem. Art. 361, 363 des russischen Zivilgesetzbuchs (rZGB) i. V. m. den Parteivereinbarungen begründet.

38

Die insoweit einschlägigen Normen lauten (zitiert nach www.russian-civil-code.com):

39

Article 361. The Contract of Surety

40

By the contract of surety, the surety shall be obliged to the creditor of the other person to be answerable for the latter's discharge of his obligation in full or in part.

41

The contract of surety may also be concluded to provide security for an obligation, which will arise in the future.

42

Article 363. Responsibility of the Surety

43

1. In case of the failure to discharge, or of an improper discharge by the debtor, of the obligation, secured by the surety, the surety and the debtor shall be jointly answerable to the creditor, unless the surety's subsidiary liability is stipulated by the law or by the contract of surety.

44

2. The surety shall be answerable to the creditor in the same volume as the debtor, including the payment of the interest, the compensation of the court expenses, involved in the exaction of the debt and of the other losses, borne by the creditor, which have been caused by the debtor's non-discharge or improper discharge of the obligation, unless otherwise stipulated by the contract of surety.

45

3. The persons, who have provided a joint surety, shall be jointly answerable to the creditor, unless otherwise stipulated by the contract of surety.

46

Article 364. The Right of the Surety to Object to the Creditor's Claim

47

The surety shall have the right to put forward against the creditor's claim the objections, which could have been put forward by the debtor, unless otherwise following from the contract of surety. The surety shall not lose the right to these objections even in case the debtor has renounced them or has recognized his debt.

48

1. Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen wird zunächst auf die tatsächlichen Feststellungen der rechtskräftigen russischen Urteile verwiesen. Das pauschale Bestreiten des Beklagten, dass Bürgschaftsverträge überhaupt abgeschlossen wurden, deren Inhalt und der Inhalt der Kreditverträge, der Nichterfüllung der Verpflichtung der Hauptschuldnerin ist, soweit es im Widerspruch zu den tatsächlichen Feststellungen der russischen Urteile steht, unerheblich.

49

Eine Entscheidung, für die die Anerkennungsvoraussetzungen nicht vorliegen, entfaltet zwar keine Urteilswirkungen in Deutschland; sie stellt jedoch nach zutreffender h. M. eine öffentliche Urkunde i. S. d. §§ 415, 438 ZPO dar (so bereits RGZ 129, 387). Als solche kann sie in einem neuen Verfahren vor einem deutschen Gericht als Vermutung für die Richtigkeit der im Urteil festgestellten Tatsachen dienen (MünchKommZPO/Gottwald, ZPO, 4. Aufl., § 328 Rn 188;BeckOK, ZPO/Bach, ZPO, 17. Edition, § 328 Rn. 67 f.). Nachvollziehbarer Tatsachenvortrag, der gegen die Vermutung der Richtigkeit der in den Urteilen des Stadtbezirksgerichts festgestellten Tatsachen sprechen könnte, liegt nicht vor.

50

2. Soweit der Beklagte gegen seine Bürgschaftsverpflichtungen rechtliche Einwendungen erhebt, sind diese nach dem hier anzuwendenden russischen Recht unbegründet.

51

Insoweit schließt sich das erkennende Gericht den nachvollziehbaren und sorgfältig begründeten rechtlichen Erwägungen in den Entscheidungen der russischen Gerichte inhaltlich vollständig an und macht sie sich zu Eigen. Soweit der Beklagte einwendet, die russischen Gerichte hätten das Recht nicht richtig angewendet und dies unter Sachverständigenbeweis stellt, stellt er lediglich seine eigene Rechtsauffassung gegen die der russischen Gerichte, ohne dies im Einzelnen, z. B. unter Beibringung gegenteiliger höchstrichterlicher Entscheidungen, nachvollziehbar zu begründen. Ein Sachverständigengutachten ist daher vorliegend entbehrlich, denn dem erkennenden Gericht liegen mit den Entscheidungen der russischen Gerichte zu dem insoweit identischen Streitgegenstand ausreichende Quellen vor, um selbst eine sachkundige Entscheidung zu treffen, § 293 ZPO. Entscheidend bei der Anwendung ausländischen Rechts ist nämlich vor allem die ausländische (höchstrichterliche) Rechtsprechung (Schack, a. a. O., Rn. 705). Denn der Richter der Tatsacheninstanz darf sich nicht auf die naturgemäß an seinem eigenen Rechtsdenken orientierte Auslegung ausländischer Normen beschränken, sondern er ist vielmehr gehalten, das Recht als Ganzes zu ermitteln, wie es sich in Rechtsprechung und Rechtslehre entwickelt hat und in der Praxis Anwendung findet (BGH NJW 1991, 1418, 1419).

52

Danach gilt im Einzelnen Folgendes:

53

a) Die Einrede der Vorausklage gem. § 771 BGB scheitert bereits an der Anwendbarkeit deutschen Zivilrechts.

54

b) Soweit der Beklagte der Auffassung ist, dass die Bürgschaftsverpflichtungen wegen der fehlenden Zustimmung seiner Ehefrau unwirksam seien, schließt sich das erkennende Gericht den nachvollziehbaren und überzeugenden rechtlichen Ausführungen des Rayongerichts T. der Stadt M. vom 10.10.2012 (vgl. Anl. 9, 9a) an und macht sie sich zu Eigen. Danach sind die Unwirksamkeitsgründe des Art. 35 des Familiengesetzbuchs der Russischen Föderation nicht gegeben. Die einschlägige Norm lautet (zitiert nach www.jafbase.fr/docEstEurope/ RussianFamilyCode1995.pdf):

55

Article 35. Possession, Use and Disposal of the Spouses' Joint Property

56

1. The spouses' joint property shall be possessed, used and disposed of by the mutual consent of the spouses.

57

2. When one of the spouses makes deals involved in the disposal of the spouses' joint property, it shall be assumed that he acts with the consent of the other spouse.

58

A transaction, effected by one of the spouses involved in the disposal of the spouses' joint property, may be recognized as invalid by court on the motives of the absence of the other spouse's consent only upon his claim and only if it is proved that the other party to the deal was aware or should have been aware of the other spouse's non-consent to making the given transaction.

59

3. For one of the spouses to effect a transaction involved in the disposal of immovable property, and also a deal requiring notarial certification and (or) registration in conformity with the law-established procedure, it shall be necessary to obtain a notarially certified consent of the other spouse.

60

The spouse whose notarially certified consent to making the given deal was not obtained, shall have the right to demand that the deal be recognized as invalid by the court within a year from the date, when he has learned or when he should have learned about the performance of the given deal.

61

Weil die Bürgschaft als Sicherungsmittel eine persönliche Verpflichtung des Beklagten ist, so das Rayongericht T. der Stadt M., ist nur ins persönliche Vermögen des Beklagten zu vollstrecken, aber nicht ins gemeinsame Vermögen der Ehepartner im Allgemeinen. Die geltende Gesetzgebung sieht in diesem Fall keine Zustimmung des Ehepartners vor, da der Vertragsschluss keine Verfügung über gemeinsames Vermögen darstellt. Die Rechte der Ehefrau, so das Rayongericht überzeugend, werden daher auch nicht verletzt.

62

c) Die Bürgschaftsverträge sind nicht gem. Art. 179 rZGB unwirksam. Die Norm hat folgenden Wortlaut (zitiert nach www.russian-civil-code.com):

63

Article 179. Invalidity of the Deal, Made Under the Impact of the Fraud, Coercion, a Threat or an Ill-Intentioned Agreement of the Representative of One Party with the Other Party, or of the Coincidence of Ill Circumstances

64

1. The deal, effected under the impact of the fraud, coercion, a threat or an ill-intentioned agreement of the representative of one party with the other party, and also the deal, which the person has been forced to make on the extremely unfavourable terms because of the coincidence of ill circumstances, while this has been made use of by the other party (the bondage deal), may be recognized as invalid by the court upon the claim of the victim. [...]

65

Tatsachen, dass die Bürgschaftserklärung unter dem Einfluss von Betrug, Zwang, Drohungen oder Ähnlichem oder unter Ausnutzung einer Zwangslage zu Stande gekommen ist, trägt der Beklagte nicht vor. In diesem Zusammenhang ist auch das Stadtbezirksgericht Swerdlowsk zu dem Schluss gekommen, dass kein Rechtsmissbrauch vorliegt und der Beklagte keine Beweise vorgelegt hat, dass der Bürgschaftsvertrag gegen den Willen des Beklagten zu Stande gekommen ist (vgl. Anl. K 1a, S. 5 und Anl. K 2a, S. 5 f.).

66

Die Klägerin hat zudem unter Verweis auf die Rechtsprechung des Russischen Obersten Gerichtshofs dargelegt, dass die Wirksamkeit einer Übernahme der gesamtschuldnerischen Haftung oder einer Bürgschaft nicht von der Solvenz des Garantiegebers oder einem zur Erfüllung der Verpflichtungen ausreichendem Vermögen abhängt (Urteil des Obersten Gerichtshofs der russischen Föderation vom 17.02.2009, 24-V9-1, zitiert nach dem Schriftsatz der Klägerin vom 26.11.2012, Seite 7). Mit dieser Rechtsprechung hat sich der Beklagte nicht auseinandergesetzt, sondern lediglich seine anderweitige Rechtsauffassung kundgetan.

67

d) Soweit der Beklagte behauptet, dass die Bürgschaftsverträge unwirksam seien, weil wesentliche Bedingungen des Kreditvertrages zum Nachteil des Beklagten geändert worden seien, fehlt insoweit nachvollziehbarer Tatsachenvortrag. Zudem hat das Stadtbezirksgericht S. insoweit ausgeführt, dass die Änderungen der Gewährungsfristen nächster Kreditteile ohne Abstimmung mit dem Bürgen, indem sie diese vorfristig gewährt worden seien, keinen Grund für die Beendigung der Bürgschaft darstelle, weil dies keine Erhöhung der Haftung des Bürgen oder sonst negative Folgen verursacht habe (vgl. Anl. K 2a, S. 5).

68

e) Die Einrede der Verjährung bzw. Verfristung greift nicht durch. Die insoweit einschlägige Vorschrift lautet (zitiert nach www.russian-civil-code.com):

69

Article 367. Termination of the Obligation

70

[...]
4. The surety shall be terminated after the expiry of the term, indicated in the contract of surety, for which it has been issued. In case such term has not been stipulated, the surety shall be terminated, if the creditor does not file the claim against the debtor in the course of one year from the date of the expiry of the term, fixed for the discharge of the secured obligation. If the term of the discharge of the principal obligation has not been stipulated and cannot be defined, or if it has been defined by the moment of the demand, the surety shall be terminated, unless the creditor files the claim against the surety in the course of two years from the date, when the contract of surety was concluded.

71

Die Klägerin hat nach den tatsächlichen Feststellungen des Bezirksgerichts S. binnen Jahresfrist ab dem Fälligkeitsdatum der durch die Bürgschaften gesicherten Verbindlichkeiten Klage erhoben. Wegen der tatsächlichen Einzelheiten wird auf die Urteile vom 17. Juni und vom 9. September 2011 verwiesen. Bei Art. 367 rZGB handelt es sich um eine Vorschrift des materiellen Rechts. Danach hatten bereits die in Russland erhobenen Klagen verjährungshindernde Wirkung. Auf die zusätzliche Klageerhebung kommt es dann nicht mehr an.

72

3. Soweit der Beklagte pauschal behauptet, dass die Forderungen durch weitere Zahlungen auf die streitgegenständlichen Forderungen mittlerweile vollständig erloschen seien, ist dies ersichtlich ins Blaue hinein und ohne jeden nachvollziehbaren Tatsachenvortrag.

73

Die insoweit einschlägigen Normen des rZGB lauten wie folgt (zitiert nach www.russian-civil-code.com):

74

Article 364. The Right of the Surety to Object to the Creditor's Claim

75

The surety shall have the right to put forward against the creditor's claim the objections, which could have been put forward by the debtor, unless otherwise following from the contract of surety. The surety shall not lose the right to these objections even in case the debtor has renounced them or has recognized his debt.

76

Article 366. Notification of the Surety on the Debtor's Discharge of the Obligation

77

The debtor, who has discharged the obligation, secured against by the surety, shall immediately notify about it the surety. Otherwise, the surety, who in his turn has discharged the obligation, shall have the right to exact from the creditor what he has groundlessly obtained, or to file the claim of regress against the debtor. In the latter case, the debtor shall have the right to exact from the creditor only what has been groundlessly obtained.

78

Tatsachen, die Einwendungen gegen den Zahlungsanspruch der Klägerin begründen könnten, hat der Beklagte nicht dargelegt. Sie sind auch sonst nicht ersichtlich. Dagegen ist die Klägerin ihrer Informationspflicht unverzüglich nachgekommen und hat dargelegt, inwieweit die klagegegenständlichen Forderungen gegen Dritte vollstreckt werden konnten und sogar, inwieweit sie durch Zahlungen des Beklagten erloschen sind.

79

Anhaltspunkte oder Belege dafür, dass – abgesehen von den Beträgen, die die Klägerin selbst vorgetragen und auf die Klageforderung angerechnet hat – Dritte (wer?) weitere Beträge (wann, in welcher Höhe?) auf die Forderung geleistet haben (auf welche? vgl. Art. 319 rZGB), sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

80

Es ist dem Beklagten insoweit auch kein weiterer Schriftsatznachlass, wie mit Schriftsatz vom 26.08. und in der mündlichen Verhandlung am 01.09.2015 beantragt, zu gewähren, um herausfinden, ob nicht doch noch vielleicht irgendjemand weitere Beträge gezahlt hat, wofür der Beklagte im Übrigen keinerlei Anhaltspunkte vorgebracht hat.

81

Weiteres Vorbringen wäre ohnehin gem. § 296 Abs. 2 ZPO verspätet, denn der Beklagte hat schon mit Schriftsatz vom 25.09.2012 pauschal behauptet, dass ein Großteil der abgesicherten Beträge zwischenzeitlich beglichen sei. Mit Schriftsatz vom 20.12.2012 hat er eine ergänzende Stellungnahmefrist beantragt (und erhalten), da er in der nächsten Zeit detailliert darlegen könne, welche einzelnen Forderungen bereits bezahlt und inwiefern diese anzurechnen seien. Mit Schriftsatz vom 30.01.2013 hat er dann für das Frühjahr 2013 eine weitgehende Tilgung aller Kreditverträge angekündigt. Mit Schriftsatz vom 23.06.2015 (dem eine weitere Fristverlängerung von vier Wochen im Hinblick auf die angeblich umfangreichen Recherchen in Russland vorausgegangen ist) hat er mitgeteilt, keine Kenntnis und keine Belege über die geflossenen Beträge erhalten zu haben, da er nicht direkte Partei des Insolvenzverfahrens sei. Dass es ihm in all den Jahren nicht gelungen ist, entsprechende Einwendungen substantiiert hervorzubringen, beruht entweder auf einer unsorgfältigen Prozessführung (vgl. § 282 ZPO) oder schlicht darauf, dass es nicht mehr herauszufinden gibt, weil nicht mehr gezahlt wurde.

82

Danach setzt sich der Anspruch nach den nachvollziehbaren tatsächlichen und überzeugenden rechtlichen Feststellungen des Rayongerichts S. der Stadt B. (Urteil 1) zusammen aus € 266.370 für die ausgebliebene Kreditrückzahlung des ersten Darlehens vom 05.05.2008, Zinsrückständen von € 31.714,95, der Verzugsstrafe für die überfällige Zahlung der Kreditschuld von € 10.000 und der Verzugsstrafe für die überfälligen Zinsrückstände in Höhe von € 2.000 aus der ersten Bürgschaft (vgl. Anl. K 1, K 1a). Der Gesamtbetrag beläuft sich auf € 310.084,95 abzüglich der vom Beklagten unstreitig geleisteten 1,956.72 Rubel (was zum Zeitpunkt der Zahlung unbestritten € 65,52 Euro entsprach).

83

Nach den nachvollziehbaren tatsächlichen und überzeugenden rechtlichen Feststellungen des Rayongerichts S. der Stadt B. (Urteil 2) sind – nachdem die Hauptforderung des zweiten Darlehens in Höhe von € 623.637,34 von der Klägerin wegen Erfüllung nicht mehr geltend gemacht wird - die ebenfalls titulierten Zinsrückstände von € 117.563,12, die Verzugsstrafe für die überfällige Zahlung von € 220,41 und die Verzugsstrafe für die überfälligen Zinsrückstände von € 65,52 (vgl. Anl. 2, 2a) noch offen.

84

Der weitere Anspruch auf Vertragsstrafe von 0,05 % pro Tag ergibt sich aus Ziff. 2.4 der Bürgschaftsverträge und war entsprechend vertraglicher Vereinbarung auf die Kreditlinie und die Zinsrückstände zu zahlen. Weitere Reduzierungen, wie nach Art. 333 rZGB i. V. m. Art. 404 rZGB möglich und wie das erkennende Gericht in Übereinstimmung mit den Entscheidungen des Rayongerichts vorgenommen hat (vgl. Anl. 1, 1a und 2, 2a), waren nicht angezeigt. Die insoweit einschlägigen Normen lauten (zitiert nach www.russian-civl-code.com):

85

Article 333. The Reduction of the Forfeit

86

If the forfeit, liable to the payment, is obviously out of proportion compared with the consequences of the violation of the obligation, the court shall have the right to reduce the forfeit.

87

The rules of the present Article shall not infringe upon the debtor's right to the reduction of the volume of his liability on the ground of Article 404 of the present Code and upon the creditor's right to the compensation of the losses in the cases, stipulated by Article 394 of the present Code (zitiert nach www.russian-civil-code.com).

88

Article 404. The Creditor's Guilt

89

1. If the non-discharge or an improper discharge of the obligation has occurred through the fault of both parties, the court shall correspondingly reduce the scope of the debtor's responsibility. The court shall also have the right to reduce the scope of the debtor's responsibility, if the creditor has intentionally or through carelessness contributed to the increase of the losses, caused by the non-discharge or by an improper discharge, or if he has not taken reasonable measures to reduce them.

90

2. The rules of Item 1 of the present Article shall also be correspondingly applied in the cases, when the debtor, by force of the law or of the contract, bears responsibility for the non-discharge or for an improper discharge of the obligation regardless of whether he is, or is not, at fault.

91

Es sind insbesondere keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Klägerin selbst – abgesehen von den rechtlichen und tatsächlichen Feststellungen des Rayongerichts zur Reduzierung der Vertragsstrafe, denen sich das erkennende Gericht anschließt - kraft Unterlassung zur Erhöhung der Verzugsstrafe erneut beigetragen hat.

92

Beginn der Vertragsstrafe von 0,05 % pro Tag ist der 18.06.2011 für die Bürgschaft des Urteils vom 17.06.2011 und der 10.09.2011 für die Bürgschaft des Urteils vom 09.09.2011.

III.

93

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 91a, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

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