Urteil vom Landgericht Hamburg (25. Zivilkammer) - 325 O 82/18
Tenor
I. Der Beklagte wird verurteilt, an Herrn Rechtsanwalt Dr. H. F.. v. D., H., als Insolvenzverwalter über das Vermögen der KG MS „E. H.“ Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. 7.750,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit dem 25.11.2017 zu zahlen.
II. Es wird festgestellt, dass im Fall der künftigen weitergehenden Inanspruchnahme der Klägerin auf Rückzahlung der im Übrigen vom Beklagten erhaltenen 50 % der Entnahmen auf die vom Beklagten an die Klägerin gemäß Kauf- und Übertragungsvertrag vom 4./8. März 2011 übertragene Kommanditbeteiligung an der KG MS „E. H.“ Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. in Höhe von nominal 50.000 € der Beklagte die Klägerin in Höhe der künftigen Forderung nach §§ 171, 172 BGB von maximal 7.750,00 € gegenüber dem Insolvenzverwalter der KG MS „E. H.“ Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. freizustellen hat.
III. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 729,23 € zu zahlen.
IV. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
V. Das Urteil ist hinsichtlich der Entscheidungen zu I., III. und IV. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 11.625 € festgesetzt.
Tatbestand
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Die Klägerin handelt gewerblich mit Schiffsbeteiligungen. Der Beklagte hatte sich an der KG MS „E. H.“ Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co., einer Publikumsgesellschaft, die in das gleichnamige Schiff investierte, mit 50.000 € beteiligt. Mit Vertrag von 4./8.3.2011 (Anlage K1) verkaufte der Beklagte seine Beteiligung für 45.000 € an die Klägerin. Bis zu diesem Tag hatte er Ausschüttungen in Höhe von 15.500 € erhalten. Diesen Ausschüttungen standen keine Gewinne gegenüber. Die Ausschüttungen erfolgten jeweils zeitlich vor Veröffentlichung der Bilanz der KG für das vorangegangene Geschäftsjahr. In den Ausschüttungsmitteilungen wurde nicht darauf hingewiesen, dass diesen Ausschüttungen nicht durch Gewinne der Gesellschaft gedeckt waren. Prospektgemäß hatte die KG bis 2012 auch keine gewinngedeckten Ausschüttungen vorgesehen. Im Jahr 2011 erfolgte eine weitere nicht gewinngedeckte Ausschüttung in Höhe von 4.500 € an die Klägerin.
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In dem zwischen den Parteien geschlossenen Anteilskaufvertrag ist unter Ziffer 6. bestimmt:
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Stichtag für die wirtschaftliche Wirkung des Verkaufs und der Übertragung der Beteiligung ist der 01.02.2011 (nachstehend „Stichtag“).
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In einer Anlage 1 zum Kaufvertrag finden sich vorformulierte Vertragsbedingungen, die die Klägerin gestellt hat. Darin heißt es unter § 1 Definitionen:
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Stichtag: Der in Ziffer 6 [der vorstehenden Seite] als solcher bezeichnete Tag. Zu diesem Tag treten zwischen den Parteien die wirtschaftlichen Wirkungen des Verkaufs und der Übertragung der Beteiligung ein.
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In § 3 ist unter der Überschrift „Stichtag, Abgrenzung, Kommanditistenhaftung“ bestimmt:
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3.1 Da die dingliche Wirkung der Übertragung nicht zum Stichtag, sondern erst zum Übertragungszeitpunkt eintritt (vgl. § 5), werden sich die Parteien im Innenverhältnis so stellen, wie sie stehen würden, wäre die dingliche Wirkung zum Stichtag eingetreten.
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3.2 Insbesondere, ohne Einschränkung des allgemeinen Grundsatzes nach vorstehendem Absatz, soll folgendes elten:
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a) Auszahlungen nach dem Stichtag stehen dem Käufer zu, unabhängig davon, ob deren Grundlage vor oder nach dem Stichtag liegt. Insoweit tritt der Verkäufer bereits jetzt an den dies annehmenden Käufer sämtliche Rechte auf derartige Auszahlungen ab.
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b) Die Parteien sind verpflichtet, im Innenverhältnis Lasten aus der Kommanditistenhaftung nach § 171 ff. HGB nach Maßgabe dieser Stichtagsabgrenzung zu tragen. Für Umstände, die die Kommanditistenhaftung vor dem Stichtag begründen, steht der Verkäufer ein, für Umstände, die die Kommanditistenhaftung ab dem Stichtag begründen, steht der Käufer ein. Die Parteien stellen sich insoweit wechselseitig frei.
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c) Für Umstände, die zur Verpflichtung eines Kommanditisten zu Leistungen in das Vermögen der Fondsgesellschaft führen, gelten die Sätze 2 und 3 des vorstehenden § 3.2 lit. b) entsprechend.
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Am 22.11.2016 wurde ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der KG eröffnet (Anlage K6). Der Insolvenzverwalter forderte mit Schreiben vom 16.8.2017 die Klägerin dazu auf, 50 % der die Kommanditistenhaftung begründenden Ausschüttungen zurückzuzahlen, also einen Betrag von 10.000 € (Anlage K7). Er behielt sich eine weitergehende Rückforderung von Ausschüttungen ausdrücklich vor. Zu diesem Zeitpunkt bestand aufgrund von Ausschüttungen eine Haftsummenunterdeckung von 9.353.000 €, zur Insolvenztabelle waren Forderungen in Höhe von 4.163.897,36 € angemeldet (Anlage K11). Die Klägerin forderte den Beklagten am 26.9.2017 erfolglos auf, den auf die Zeit seiner Beteiligung entfallenden hälftigen Anteil der erhaltenen Ausschüttungen, also 7.750 €, an sie oder den Insolvenzverwalter auszuzahlen (Anlage K8). Sie wiederholte diese Aufforderung unter anderem durch Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigen, wofür von diesen 729,23 € in Rechnung gestellt wurden (Anlage K10).
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Der Insolvenzverwalter teilte der Klägerin in einer E-Mail vom 9.3.2018 mit, dass bislang 3.251.924,24 € an Ausschüttungen zurückgezahlt seien, dass aber gegenüber der finanzierenden Bank nach Verkauf des Schiffes noch eine Forderung von 4.110.608,34 € bestehe (Anlage K12).
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Die Klägerin betreibt nur Geschäfte, die nach § 4 Nr. 8f UStG von der Umsatzsteuer befreit sind.
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Die Klägerin macht als Hauptforderung ihren Freistellungsanspruch aus § 3 Ziffer 3.2 lit. b) der Vertragsbedingungen geltend.
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Sie meint, dem Insolvenzverwalter stehe ein Ermessen zu, ob und in welchem Umfang er die Kommanditistenhaftung geltend macht, um die Insolvenzforderungen zu befriedigen. Dabei müsse er wie jeder Kaufmann mit einer Ausfallquote rechnen, zumal aufgrund der Schiffskrise einige institutionelle und nicht institutionelle Anleger wegen der Rückgriffe nach § 172 Abs. 4 HGB in Zahlungsschwierigkeiten geraten seien. Dem Kommanditisten obliege nach Vorlage der Insolvenztabelle der Nachweis, dass seine Inanspruchnahme nach § 172 Abs. 4 HGB nicht erforderlich sei. Als Käuferin von Schiffsbeteiligungen habe sie keine umfassende Aufklärung der Vertragspartner über das Risiko der Pflicht zur Rückzahlung erhaltener Ausschüttungen geschuldet. Der Freistellungsanspruch sei, wie es der Regelfall sei, erst mit Fälligkeit der Forderung, von der freizustellen ist, fällig geworden.
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Sie beantragt,
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1. den Beklagten zu verurteilen, zur Erfüllung seiner Freistellungsverpflichtung ihr gegenüber gemäß Kauf- und Übertragungsvertrag vom 4./8. März 2011 über die Kommanditbeteiligung an der KG MS „E. H.“ Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. in Höhe von nominal EUR 50.000,00 an Herrn Rechtsanwalt Dr. H. F.. v. D., H., als Insolvenzverwalter über das Vermögen der KG MS „E. H.“ Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. den Betrag in Höhe von 50 % seiner Entnahmen als Rechtsvorgänger der Klägerin in Höhe von EUR 7.750,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25. November 2017 zu zahlen.
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2. festzustellen, dass im Fall ihrer künftigen weitergehenden Inanspruchnahme auf Rückzahlung der im Übrigen vom Beklagten erhaltenen 50 % der Entnahmen auf die vom Beklagten an die Klägerin gemäß Kauf- und Übertragungsvertrag vom 4./8. März 2011 übertragene Kommanditbeteiligung an der KG MS „E. H.“ Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. in Höhe von nominal EUR 50.000,00 der Beklagte die Klägerin in Höhe der künftigen Forderung von maximal 7.750 € gegenüber dem Insolvenzverwalter der KG MS „E. H.“ Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. freizustellen hat.
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3. den Beklagten zu verurteilen, ihr die ihr vorgerichtlich entstandenen Kosten in Höhe von EUR 729,23 zu zahlen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er behauptet, er habe den Fonds 2005 auf Empfehlung seiner Hausbank gezeichnet, ohne einen Emissionsprospekt vorgelegt zu bekommen.
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Er meint, die Rückforderung von 50 % der Ausschüttungen durch den Insolvenzverwalter sei überhöht, da damit Ausschüttungen in Höhe von 4.676.500 € zurückgefordert würden, obwohl nur Forderungen in Höhe von 4.163.897,36 € zur Tabelle angemeldet wurden, von denen zudem die weitaus größte Forderung nur für den Ausfall festgestellt wurde. Jedenfalls sei der Feststellungsantrag unbegründet, weil ein über 50 % hinausgehender Rückzahlungsanspruch nicht eintreten könne. Zum Zeitpunkt der Auszahlungen sei er, der Beklagte, gutgläubig im Sinn des § 172 Abs. 5 HGB gewesen.
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Die Bestimmung in § 3 Ziffer 3.2 b der Vertragsbedingungen sei nach § 305 Abs. 2 Nr. 2 BGB nicht Vertragsbestandteil geworden, weil sie im Kernbereich unklar sei. Es sei nicht hinreichend klar, ob hier eine eigenständige Regelung oder eine Präzisierung des unter 3.1 genannten Grundsatzes beabsichtigt gewesen sei. Es fehle auch eine Erläuterung der Kommanditistenhaftung nach §§ 171 ff. HGB. Zudem halte die Regelung einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 3 Satz 2 BGB nicht stand, weil die Klägerin damit das Risiko einer späteren wirtschaftlichen Schieflage der Gesellschaft auf den Verkäufer abwälze, obwohl sie aufgrund ihrer Tätigkeit als gewerblicher Zweitmarktkäufer dieses Risiko weitaus besser abschätzen könne. Zudem verstoße § 3 Ziffer 3.2 b gegen das Transparenzgebot, da sie ohne deren Wiedergabe auf die gesetzlichen Bestimmungen nach § 171 ff. HGB verweise und da die Regelung nicht aufzeige, dass der vereinbarte Kaufpreis durch Rückzahlungsansprüche aufgezehrt werden könne und dass diese Haftung noch über die Außenhaftung von 5 Jahren nach § 160 HGB hinaus eingreife könne. Die Regelung sei, auch aufgrund der Einleitung mit dem Wort „insbesondere“ versteckt geregelt. Ferner sei im Hinblick auf § 305c Abs. 2 BGB zulasten der Klägerin von der kundenfreundlichsten Auslegung auszugehen, wonach die Regelungen in § 3.2 gar nicht zum Tragen kämen, weil sie nur eine Konkretisierung des in 3.1 genannten Grundsatzes darstelle.
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Er erhebt zudem die Einrede der Verjährung. Die Verjährungsfrist habe mit dem Ende des Jahres des Verkaufs begonnen. Die Klägerin habe aufgrund ihres überlegenen Wissens bereits zu jenem Zeitpunkt erkennen können, dass eine Rückforderung erfolgen könne.
Entscheidungsgründe
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I. Der Klägerin steht der mit dem Klagantrag zu 1. verfolgte Anspruch nach Nr. 3.2 b) der Vertragsbedingungen zum Kauf- und Übereignungsvertrag in der geltend gemachten Höhe zu.
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I. Der Insolvenzverwalter der KG ist berechtigt, aufgrund der in den Jahren 2006 bis 2010 an den Beklagten erfolgten Ausschüttungen einen Rückzahlungsanspruch nach §§ 171 f. HGB in halber Höhe der Ausschüttungen geltend zu machen.
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a) Den Ausschüttungen, die in den Jahren 2006 bis 2010 geflossen sind, standen keine Gewinne gegenüber. Die KG hat in diesen Jahren vielmehr Verluste erwirtschaftet (Anlage K2).
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b) Ein Rückforderungsanspruch ist nicht nach § 172 Abs. 5 HGB ausgeschlossen. Nach dieser Bestimmung braucht ein Kommanditist nicht zurückzuzahlen, was er in gutem Glauben an eine im guten Glauben aufgestellte Bilanz als Gewinn bezieht. Die Bestimmung setzt also in jedem Fall eine Bilanz voraus, die einen Gewinn ausweist (BGH, Urt. v. 20.4.2009 - II ZR 88/08, NJW 2009, 2126, Rn. 12 nach juris). Eine solche Bilanz existiert für die Jahre 2006 bis 2010 nicht.
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Entgegen der Auffassung des Beklagten ist die Bestimmung nicht entsprechend anzuwenden, wenn zum Zeitpunkt einer Ausschüttung noch keine Bilanz vorliegt. Denn zu diesem Zeitpunkt kann das den guten Glauben des Kommanditisten begründende Vertrauen in die Gewinnzuweisung durch eine Bilanz nicht vorliegen. Der Kommanditist, dem bewusst ist, dass seine Berechtigung, die Ausschüttung dauerhaft zu behalten, davon abhängt, dass ein Gewinn in der Bilanz ausgewiesen wird, weiß, dass er die Aufstellung der Bilanz abwarten muss, um zu erkennen, ob er die Ausschüttung gegebenenfalls zurückzahlen muss. Aus dem Gesichtspunkt, dass der Zeitpunkt der Ausschüttung für den guten Glauben für maßgeblich gehalten wird (Karsten Schmidt in: Münchener Kommentar zum HGB, 3. Aufl., § 172 HGB, Rn. 91) ergibt sich nichts Abweichendes. Die zitierte Quelle betrifft nämlich ausschließlich die Konstellation, in der zunächst eine Bilanz aufgestellt wurde, die einen Gewinn ausweist, der Kommanditist aber bis zum Zeitpunkt der Ausschüttung von der Fehlerhaftigkeit der Bilanz erfährt. In diesem Fall soll er nicht darauf vertrauen können, dass er die Ausschüttung behalten kann. Ein Rückschluss darauf, dass ein Kommanditist, der eine Ausschüttung erhält, ohne dass eine Bilanz für das vergangene Geschäftsjahr besteht, ein dem § 172 Abs. 5 HGB vergleichbares schützenswertes Vertrauen besitzt, lässt sich aus dieser Rechtsauffassung nicht herleiten. Selbst wenn die Auszahlung an die Kommanditisten auf der Erwartung beruht hätte, dass die noch festzustellende Bilanz einen Gewinn ausweisen werde, was hier nicht der Fall war, weil schon prospektgemäß nicht gewinngedeckte Ausschüttungen erfolgen sollte, kann eine solche im Voraus getätigte Auszahlung keinen guten Glauben im Sinn des § 172 Abs. 5 HGB begründen (BGH, Urt. v. 20.4.2009 - II ZR 88/08, NJW 2009, 2126, Rn. 7 nach juris).
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c) Der Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Anleger in Höhe von 50 % ihrer Ausschüttungen in Anspruch zu nehmen. Bei dem Vorbringen eines nach §§ 171 f. HGB in Anspruch genommenen Kommanditisten, seine Inanspruchnahme sei nicht erforderlich, um die Insolvenzforderungen zu befriedigen, handelt es sich um eine Einwendung, für die der Kommanditist darlegungs- und beweisbelastet ist (BGH, Urt. v. 20.2.2018, II ZR 272/16, ZIP 2018, 640, Rn. 39 nach juris). Aus dem Vorbringen des Beklagten lässt sich aber nicht erkennen, dass die Inanspruchnahme durch Insolvenzverwalter zu weit geht. Der Umstand, dass eine Rückforderung der Ausschüttungen in Höhe von 50 % die zur Tabelle festgestellten Forderungen übersteigen würde, wenn sämtliche Kommanditisten ihrer Rückzahlungsverpflichtung nachkommen, führt nicht zwangsläufig dazu, dass das Rückzahlungsverlangen überhöht wäre. Zu berücksichtigen ist nämlich, dass der Insolvenzverwalter mit einer gewissen Ausfallquote rechnen muss, weil nicht alle Rückzahlungsansprüche durchsetzbar sein werden, z.B. weil ein Teil der Kommanditisten nicht solvent sein mag oder ihre Person (unbekannte Erben) oder ihr Aufenthaltsort nicht zu ermitteln ist. Dass der Insolvenzverwalter dieses Ausfallrisiko mit ca. 11 % beziffert hat, ist nicht zu beanstanden.
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Die Inanspruchnahme ist auch nicht deshalb überhöht, weil die deutlich größte Forderung aus dem Bankdarlehen nur für den Ausfall angemeldet wurde. Denn auch eine für den Ausfall festgestellte Forderung ist bis zu dem Zeitpunkt, zu dem feststeht, dass der Gläubiger mit seiner Sicherheit nicht ausfällt, als Insolvenzforderung zu behandeln. Im Übrigen hat der Insolvenzverwalter in seiner E-Mail vom 9.3.2018 (Anlage K12) richtig gestellt, dass sich die Darlehensforderung der Bank zunächst auf 9.578.994,61 € belief und sich nach Verkauf des Schiffes auf 4.110.608,34 € reduzierte. Dies zeigt, dass sich der in der Insolvenztabelle genannte Betrag nicht mehr durch Zuführung des Erlöses aus der Verwertung des Schiffes reduzieren wird.
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I. Die Bestimmung in Nr. 3.2b) der Vertragsbedingungen ist wirksam und verpflichtet den Beklagten zur Freistellung der Klägerin. Die Bestimmung ist als von der Klägerin gestellte vorformulierte Klausel am Maßstab der § 305 ff. BGB zu messen, ohne dass daraus eine Unwirksamkeit folgen würde.
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a) Die Vertragsbedingung ist nach § 305 Abs. 2 Nr. 2 BGB wirksam in den Vertrag einbezogen, indem sie diesem als Anlage beigefügt wurde. Offen bleiben kann insofern, ob der Auffassung zu folgen ist, dass § 305 Abs. 2 Nr. 2 BGB auch dann der wirksamen Einbeziehung einer Klausel entgegensteht, wenn deren Inhalt dem Vertragspartner zwar übermittelt wurde, sie aber so formuliert ist, dass ihr Kernbereich unklar oder für den Durchschnittskunden unverständlich ist (so Palandt/Grüneberg, BGB, 77. Aufl., § 305 BGB Rn. 39; Basedow in: Münchener Kommentar zum BGB, 7. Aufl., § 305 BGB Rn. 73). Denn eine solche Unklarheit besteht nicht. Sie ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass die Bestimmung auf die gesetzliche Regelung der §§ 171 f. HGB verweist. Ein Verweis auf konkrete gesetzliche Bestimmungen ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zulässig (BGH, Urt. v. 14.1.2014 – XI ZR 355/12, BGHZ 199, 355, Rn. 26 ff. nach juris; Urt. v. 22.11.2016 – XI ZR 434/15, BGHZ 213, 52, Rn. 18 f. nach juris). Gerade bei Bundesgesetzen wie dem Handelsgesetzbuch kann der Vertragspartner z.B. durch eine Recherche über das Internet ohne großen Aufwand den Wortlaut des Gesetzestexts feststellen. Die vollständige Wiedergabe des Gesetzestextes zu verlangen, würde demgegenüber dazu führen, dass sich der Text Allgemeiner Geschäftsbedingungen (unter Umständen erheblich) verlängert und diese dadurch für den Vertragspartner unübersichtlicher werden.
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Wie sich mehrdeutige Bestandteile des Klauseltextes auswirken, ist richtigerweise keine Frage der Einbeziehung der Klausel, sondern der Auslegung bzw. der Zweifelsregelung des § 305c Abs. 2 BGB.
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b) Die Klausel ist nicht überraschend im Sinn des § 305c Abs. 1 BGB. Dass sich in den Vertragsbedingungen Regelungen zur Abgrenzung der Haftung für Vorgänge vor und nach dem Übergang finden, liegt nahe. Durch das Wort „Kommanditistenhaftung“ in der Überschrift zu § 3 wird der Kunde deutlich darauf aufmerksam gemacht, dass er an dieser Stelle eine solche Regelung findet.
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c) Die Regelung des § 305c Abs. 2 BGB führt nicht dazu, dass der Klausel eine andere Bedeutung zuzusprechen ist, als diejenige, die sie nach dem Verständnis der Klägerin hat. Zwar gehen nach § 305c Abs. 2 BGB Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen zu Lasten des Verwenders. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen zunächst ausgehend von den Interessen, Vorstellungen und Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden so auszulegen sind, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden. Nur dann wenn nach Ausschöpfung aller Auslegungskriterien zwei oder mehrere mögliche Bedeutungen verbleiben, greift die Regel des § 305c Abs. 2 BGB ein (BGH Urt. v. 5.5.2010 – III ZR 209/09, BGHZ 185, 310, Rn. 14; Urt. v. 20.1.2016 – VIII ZR 152/15, NJW-RR 2016, 526 Rn. 19 nach juris; Urt. v. 14.6.2017 – IV ZR 161/16, NJW-RR 2017, 992, Rn. 12 nach juris; Basedow in: Münchener Kommentar zum BGB, 7. Aufl., § 305c BGB Rn. 29). Auslegungsmöglichkeiten, die allenfalls theoretisch denkbar sind, praktisch aber fernliegen und daher nicht ernstlich in Betracht zu ziehen sind, bleiben dabei unberücksichtigt (BGH, Urt. v. 30.10.2002 – IV ZR 60/01, BGHZ 152, 262, Rn. 22; Urt. v. 5.5.2010 – III ZR 209/09, BGHZ 185, 310, Rn. 14).
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1) Ein Bedarf zur Auslegung der Klausel entsteht dadurch, dass der Regelung in Nr. 3.2 der Vertragsbedingungen der mit dem Wort „insbesondere“ eingeleitete Satz vorangestellt ist. Dieser verbindende Einleitungssatz ist gedanklich nicht präzise. Denn Ziffer 3.1 bestimmt, dass sich die Parteien im Innenverhältnis so stellen, als sei die dingliche Wirkung der Anteilsübertragung zum Stichtag eingetreten. Die dingliche Wirkung der Anteilsübertragung sagt jedoch nichts darüber aus, welche der an der Übertragung beteiligten Parteien im Innenverhältnis für die Rückzahlung von Ausschüttungen einzustehen hat, die vor der Anteilsübertragung erfolgten. Vielmehr können die Gläubiger innerhalb der zeitlichen Grenze des § 160 Abs. 1 HGB eine Rückerstattung von Ausschüttungen sowohl von dem früheren wie auch von dem neuen Anteilsinhaber verlangen. Lediglich für Ausschüttungen, die nach dem Eintritt der dinglichen Wirkung der Anteilsübertragung eingetreten sind, haftet ausschließlich der neue Anteilsinhaber.
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Obwohl die Verteilung der Haftung für die Rückzahlung bereits erfolgter nicht gewinngedeckten Ausschüttungen im Innenverhältnis, wie sie Nr. 3.2 b) der Vertragsbedingungen sie regelt, keine Folge der dinglichen Wirkung der Anteilsübertragung ist, ist der Regelungsinhalt dieser Klausel dennoch eindeutig. Denn die Auslegungsvariante, wonach unter Ziffer 3.2 ausschließlich Konkretisierungen des Grundsatzes geregelt werden sollen, dass sich die Parteien so zu stellen haben, als sei die dingliche Wirkung der Anteilsübertragung bereits mit dem Stichtag eingetreten, würde dazu führen, dass ein erheblicher Teil der Klausel 3.2 b) überhaupt keinen Anwendungsbereich besäße. Lediglich der Satz, wonach der Käufer für Umstände einzustehen hat, die die Kommanditistenhaftung ab dem Stichtag begründen, kann als Konkretisierung der Regel unter Nr. 3.1 der Vertragsbedingungen verstanden werden, weil die Gläubiger der KG, wenn die dingliche Wirkung der Anteilsübertragung bereits am Stichtag eingetreten wäre, den Verkäufer für Ausschüttungen, die nach diesem Stichtag entstanden sind, nicht mehr in Anspruch nehmen könnten. Dagegen ginge der Satz, dass der Verkäufer für Umstände einsteht, die die Kommanditistenhaftung vor dem Stichtag begründen, ins Leere, weil eine solche Haftung niemals eine Folge der Vorverlegung der dinglichen Wirkung auf den Stichtag darstellen kann. Auch der folgende Satz: „Die Parteien stellen sich insoweit wechselseitig frei.“ wäre danach unverständlich, denn eine Freistellung des Verkäufers gegenüber dem Käufer könnte es nicht geben.
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Eine solche Auslegungsvariante, wonach erhebliche Teile einer Vertragsklausel überhaupt keinen Anwendungsbereich haben, ist fernliegend. Ein wesentlicher Gesichtspunkt bei der Auslegung einer vertraglichen Regelung ist nämlich die Vermutung, dass jede Regelung so gemeint ist, dass sie einen Anwendungsbereich besitzt, weil nicht anzunehmen ist, dass die Parteien etwas regeln wollten, was niemals vorkommen kann. Dieser Gesichtspunkt ist auch bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbeziehungen zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urt. v. 30.10.2002 – IV ZR 60/01, BGHZ 152, 262, Rn. 22: „[Der Auslegungsansatz des Berufungsgericht] würde zu dem einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer nicht mehr verständlichen und sinnwidrigen Ergebnis führen, daß das in Satz 2 Halbsatz 1 enthaltene Leistungsversprechen (...) ohne jeden Inhalt wäre.“). Richtig ist zwar, dass sich die Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen regelmäßig am Wortlaut zu orientieren hat, weil aus der Systematik geschöpfte Auslegungskriterien einem juristisch nicht vorgebildeten Laien in der Regel nicht bekannt sein werden. Die Annahme, dass vertragliche Regelungen so zu verstehen sind, dass sie einen Anwendungsbereich haben, ist aber so offenkundig, dass auch ein Vertragspartner ohne juristische Vorbildung sie berücksichtigen wird.
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2) Auch die Bezugnahme des Klauseltextes auf die „Umstände, die eine Kommanditistenhaftung begründen“, ist einer eindeutigen Auslegung zugänglich. Jedenfalls ein Kunde, der der angegebenen Gesetzesverweisung nachgeht, kann erkennen, dass mit den Umständen, die eine Kommanditistenhaftung vor dem Stichtag begründen, nicht gewinngedeckte Ausschüttungen gemeint sind, die vor diesem Zeitpunkt erfolgen. Der Auffassung des OLG Düsseldorf, dass die auch in jenem Fall vereinbarte Regelung schon deshalb unklar sei, weil für nicht gewinngedeckte Ausschüttungen nicht bestimmt sei, ob schon die Auszahlung oder erst die Geltendmachung einer Haftung durch die Gläubiger den Umstand darstellen, der eine Kommanditistenhaftung vor dem Stichtag begründet (OLG Düsseldorf, Urt. v. 2.2.2018 – 22 U 33/17, Rn. 92 ff. nach juris), ist nicht zu folgen. Denn die Geltendmachung der Haftung setzt voraus, dass bereits eine Haftung besteht, sie kann also nicht den Umstand bilden, der die Kommanditistenhaftung begründet. Dies steht auch nicht im Widerspruch zu der Rechtsauffassung, dass der Freistellungsanspruch des Anteilskäufers nach Nr. 3.2b der Vertragsbedingungen erst dann fällig wird, wenn ein Gläubiger die Kommanditistenhaftung geltend macht. Denn die Fälligkeit des Freistellungsanspruchs muss nicht zwingend mit den Umständen, die die Kommanditistenhaftung begründen, einhergehen.
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d) Die Klausel Nr. 3.2 b) der Vertragsbedingungen hält auch der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB stand. Nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen.
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Die Klausel ist nicht unangemessen, weil sie den Vertragspartner im Innenverhältnis einer längeren Haftung aussetzt, als sie ihn nach § 160 Abs. 1 HGB im Außenverhältnis trifft. Zu berücksichtigen ist nämlich, dass der Verkäufer für die von ihm bis zum Verkauf seiner Anteile erhaltenen Ausschüttungen auch dann zeitlich unbeschränkt haften würde, wenn er seine Kommanditanteile nicht verkaufen würde. Der Verkäufer wird dementsprechend hinsichtlich seiner Haftung für die bereits erfolgten Ausschüttungen nicht schlechter gestellt, als er ohne den Verkauf stünde.
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Der Verkäufer kann redlicherweise nicht erwarten, dass er durch den Verkauf seiner Anteile hinsichtlich der Haftung für bislang erhaltene Ausschüttungen besser gestellt wird, als wenn er den Kaufvertrag nicht abschließt. Denn die in Nr. 3.2 b) der Vertragsbedingungen getroffene Regelung entspricht derjenigen, die die Parteien voraussichtlich getroffen hätten, wenn sie das Problem der Haftung für Ausschüttungen bei Vertragsschluss gesehen und die Regelung individuell ausgehandelt hätten. Hintergrund dieser Annahme ist, dass die Parteien anderenfalls, wenn der Erwerber im Innenverhältnis die Rückzahlungsverpflichtung für vergangene Ausschüttungen übernähme, diesen Gesichtspunkt bei der Ermittlung des Kaufpreises berücksichtigen müssten. Zur Ermittlung des angemessenen Abschlags vom Kaufpreis für die Übernahme der Rückzahlungsverpflichtung müsste das Risiko bewertet werden, dass die Gesellschaft künftig so weitgehend in wirtschaftliche Schwierigkeiten gerät, dass die Kommanditistenhaftung zum Tragen kommt. Dieses Risiko ist für beide Vertragsparteien schwer zu bewerten. Dass selbst die Klägerin trotz ihrer gewerblichen Tätigkeit im Ankauf von Fondsbeteiligungen nicht zuverlässig einschätzen kann, wie sich ein Schiffsfonds entwickelt, zeigt schon der Umstand, dass sie die Beteiligung des Beklagten für 90 % des Nominalwerts abkaufte, obwohl die Beteiligung nach nur einer weiteren Ausschüttung wertlos wurde. Der Aufwand für eine angemessene Bewertung des Risikos, dass die Kommanditistenhaftung wieder auflebt, entfällt jedoch, wenn dieses Risiko bei demjenigen verbleibt, der es bis zum Verkauf ohnehin trug, also beim Verkäufer. Denn in diesem Fall brauchen die Parteien zur Preisermittlung nur ihre Vorstellungen von dem zum Verkaufszeitpunkt maßgeblichen Wert der Beteiligung einstellen, ohne weitere Risikoabschläge zu ermitteln.
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I. Zwar ist der Anspruch nach Nr. 3.2 b) der Vertragsbedingungen auf Freistellung gerichtet. Bei einem solchen Freistellungsanspruch steht es dem Schuldner grundsätzlich frei, auf welche Weise er die Freistellung herbeiführt; er muss dies nicht zwingend durch Zahlung an den Gläubiger tun (BGH, Urt. v. 17.2.2011 – III ZR 144/10, NJW-RR 2011, 910). Der Anspruch geht jedoch nach § 250 BGB in einen Zahlungsanspruch über, wenn dem Schuldner vergeblich eine Frist zur Freistellung mit Ablehnungsandrohung gesetzt wurde oder dieser die Befreiung ernsthaft und endgültig verweigert (BGH, Urt. v. 17.2.2011, a.a.O., Rn. 22). Eine solche Verweigerung ist in der materiellen Klagerwiderung zu sehen. Als Gläubigerin eines Zahlungsanspruchs steht es der Klägerin frei zu bestimmen, dass die Zahlung unmittelbar an den Insolvenzverwalter erfolgen soll.
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I. Der Freistellungsanspruch ist nicht verjährt. Zwar entsteht ein Freistellungsanspruch bereits zum Zeitpunkt seiner vertraglichen Begründung, wenn die Forderung, von der der Gläubiger freigestellt werden soll bereits eingegangen wurde, ohne Rücksicht darauf, ob diese Forderung bereits fällig ist. Der Bundesgerichtshof hat jedoch für den Befreiungsanspruch eines Treuhänders nach § 257 Satz 1 BGB entschieden, dass eine solche Regelung den Interessen der Parteien des Treuhandvertrags widerspreche, weil der Inhaber des Freistellungsanspruchs bereits zu einem Zeitpunkt zur Geltendmachung des Freistellungsanspruchs gezwungen sei, in dem noch gar nicht abzusehen sei, ob eine Haftung des Treuhänders eintreten werde, von der dieser freizustellen sei (BGH, Urt. v. 5.5.2010 – III ZR 209/09, BGHZ 185, 310; Urt. v. 19.10.2017 – III ZR 495/16, NJW 2018, 1873, Rn. 21 nach juris). Diese Rechtsprechung ist auf einen Freistellungsanspruch, wie er hier geltend gemacht wird, übertragbar. Die vom OLG Düsseldorf vorgenommene Differenzierung zwischen dem gesetzlichen Freistellungsanspruch eines Treuhänders nach § 257 BGB und einem vertraglichen Freistellungsanspruch (OLG Düsseldorf, Urt. v. 2.2.2018 – 22 U 33/17, Rn. 158 ff. nach juris) ist nicht sinnvoll. Denn der Freistellungsanspruch eines Treuhänders ergibt sich ebenfalls aus einem Vertragsverhältnis, nämlich dem Treuhandvertrag, der dem Treuhänder die Pflicht auferlegt, die für die Beteiligung an einer Fondsgesellschaft erforderlichen Verpflichtungen einzugehen. Aus diesem Vertrag ergibt sich nach dem dispositiven Gesetzesrecht ein Aufwendungsersatzanspruch (§§ 675, 670 BGB). § 257 BGB bestimmt für diesen vertraglichen Aufwendungsersatzanspruch lediglich, dass er bereits dadurch durchgesetzt werden kann, dass der Gläubiger Freihaltung beansprucht. Gerade der Umstand, dass die Freistellungsverpflichtung des Treuhänders aus einem Vertragsverhältnis herrührt, ist Grundlage dafür, dass der Bundesgerichtshof für die Beurteilung des Verjährungsbeginns auf die Interessen der Vertragsparteien des Treuhandvertrags abstellt. Dass sich die vom OLG Düsseldorf vorgenommene Differenzierung zwischen dem gesetzlichen Freistellungsanspruch eines Treuhänders nach § 257 BGB und den vertraglichen Freistellungsansprüchen nicht sinnvoll durchführen lässt, zeigt sich auch daran, dass die vom OLG Düsseldorf zum Beleg der Tatsache, dass bei einem vertraglichen Freistellungsanspruch eine Fälligkeit mit der Entstehung der Verbindlichkeit in Betracht komme, zitierte Entscheidung (BGH, Urt. v. 12.11.2009 – III ZR 113/09, NJW-RR 2010, 333, Rn. 16 ff.) ebenfalls einen Freistellungsanspruch eines Treuhänders nach § 257 BGB betrifft.
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Die vom Bundesgerichtshof getroffenen, aus dem Vertragsrecht abgeleiteten Erwägungen sind auf die hier zu beurteilende Konstellation übertragbar. Denn auch hier haben die Parteien eine Freistellungsverpflichtung geregelt, die, wie dieser Fall zeigt, möglicherweise erst erhebliche Zeit nach ihrer Begründung Bedeutung gewinnen sollte. Keine der Parteien hatte ein Interesse daran, die Klägerin dazu zu zwingen, innerhalb der relativ kurzen Zeit der regelmäßigen Verjährungsfrist den Freistellungsanspruch geltend zu machen. Es wäre absurd, wenn die Parteien im Jahr 2014 in mehreren Instanzen den nun geführten Rechtsstreit über die AGB-rechtliche Wirksamkeit von Nr. 3.2b) der Vertragsbedingungen hätten führen müssen, nur um hinterher zu erfahren, dass der ganze Rechtsstreit überflüssig war, weil die Kommanditistenhaftung nicht zum Tragen kam.
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II. Der Klägerin steht auch ein Feststellungsinteresse für ihren Klagantrag zu 2. zu. Ein solches Interesse entfällt nicht deshalb, weil feststeht, dass eine über den Klagantrag zu 1. hinausgehende Haftung nicht eintreten könne. Zum einen ist es denkbar, dass über die in der Insolvenztabelle festgestellten Forderungen nachträglich weitere Insolvenzforderungen angemeldet werden und im Verfahren noch berücksichtigt werden müssen, wie sich aus § 177 Abs. 1 Satz 2 InsO ergibt, der eine Anmeldung von Forderungen nach dem Prüfungstermin ausdrücklich vorsieht. Eine anderer, noch näherliegender Umstand, der zu Nachforderungen des Insolvenzverwalters führen kann, besteht darin, dass es dem Insolvenzverwalter möglicherweise nicht gelingt, im ersten Zugriff Rückerstattungsansprüche in Höhe der Insolvenzforderungen gegen die Kommanditisten durchzusetzen, was dann der Fall wäre, wenn sich mehr als 11 % dieser Rückerstattungsansprüche als nicht durchsetzbar erweisen. Das Entstehen von Nachforderungen des Insolvenzverwalters aus dem einen oder dem anderen Grund ist hinreichend wahrscheinlich, dass hierauf ein Feststellungsantrag gestützt werden kann.
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III. Auch die Nebenforderungen sind begründet.
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III. Die durch die vorgerichtliche Einschaltung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin entstandenen Kosten hat die Beklagte nach §§ 280, 286 BGB zu zahlen, wobei auch insofern der ursprüngliche Freistellungsanspruch seit der Klagerwiderung in einen Zahlungsanspruch übergegangen ist. Die Höhe der Vergütung (1,3-Gebühr nebst Kommunikationspauschale und Mehrwertsteuer auf einen Streitwert von 7.750 € ist zutreffend berechnet.
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III. Die Klägerin kann auch die Bezahlung der geltend gemachten Zinsen verlangen. Soweit diese vor der Zustellung der Klagerwiderung an die Klägerin entstanden waren, bestand zunächst auch hinsichtlich der Zinsen ein Freistellungsanspruch. Denn die Klägerin befand sich aufgrund der bislang nicht erfolgten Freistellung gegenüber dem Insolvenzverwalter im Verzug und schuldete diesem daher nach § 286, 288 Abs. 1 BGB die Zahlung von Verzugszinsen. Auch dieser Freistellungsanspruch hat sich durch die Klagerwiderung in einen Zahlungsanspruch umgewandelt, da sich dieser auch entnehmen lässt, dass der Beklagte nicht bereit war, Zinsen auf den geltend gemachten Zahlungsanspruch zu entrichten.
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IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 Satz 1 und 3 ZPO. Die Streitwertfestsetzung ergeht nach § 63 Abs.2 GKG. Bei der Bewertung des Feststellungsantrags hat das Gericht einen Abschlag von 50 % auf den Nominalwert vorgenommen, da nicht feststeht, ob der Insolvenzverwalter weitergehende Ansprüche geltend machen wird.
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