Beschluss vom Landgericht Hamburg (10. Zivilkammer) - 310 O 127/25
Orientierungssatz
1. Eine Qualifizierung anwaltlicher Schriftsätze als urheberrechtlich schutzfähiges Werk setzt voraus, dass sie eine persönliche geistige Schöpfung darstellen. Bei Sprachwerken kann die persönliche geistige Schöpfung sowohl aus der Gedankenformung und -führung des dargestellten Inhalts als auch aus der konkreten sprachlichen Form der Darstellung des dargebotenen Stoffes resultieren. An das Vorliegen einer individuellen Schöpfung sind bei Sprachwerken, die Gebrauchszwecken dienen, keine besonderen Anforderungen im Sinne eines deutlichen Überragens des alltäglichen Sprachschaffens zu stellen (Fortführung LG Hamburg, Urteil vom 8. Dezember 2016 - 310 O 124/16). Es reicht aus, dass ein bestehender Gestaltungsspielraum in kreativer Weise ausgenutzt wurde und das Werk hierdurch die Persönlichkeit des Schöpfers widerspiegelt.(Rn.4)
2. An einer eigenen individuellen Schöpfung bzw. Originalität fehlt es dann, wenn das Werkschaffen durch technische Erwägungen, durch Regeln oder durch andere Zwänge bestimmt wird, die von vornherein keinen Raum für individuelle kreative Entscheidungen lassen (Anschluss BVerwG, Urteil vom 26. September 2019 - 7 C 1/18).(Rn.4)
3. Auch bei der bewussten Wahl eines nüchternen Tonfalls handelt es sich um ein sprachliches Stilmittel, das ebenso wie eine besonderes polemische, ironische oder bildhafte Sprache nach der eigenen individuellen Entscheidung des Schriftsatzverfassers eingesetzt werden kann, um dem Schriftsatz eine möglichst große Überzeugungskraft zu verleihen.(Rn.10)
Tenor
1. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Verfügung bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft, oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten,
untersagt,
den in der Anlage ASt3 beigefügten Entwurf eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 03.07.2025 der Antragstellerin öffentlich zugänglich zu machen und/oder öffentlich zugänglich machen zu lassen und/oder zu vervielfältigen und/oder vervielfältigen zu lassen,
wenn dies geschieht wie in dem auf dem Y.-Account @ k._ o. unter der Überschrift „U.! W. 30 S. A.“ vom 09.07.2025 unter der URL https://www. y..com/... veröffentlichten Video (Minute 11:22 bis 49:26), als Transkription vorliegend als Anlage ASt5, und/oder in dem auf dem Y.-Account @ k._ o. unter der Überschrift „D. 30 S. A. n. k. E.“ vom 10.07.2025 unter der URL https://www. y..com/... veröffentlichten Video (Minute 02:22 bis 57:58), als Transkription vorliegend als Anlage ASt6.
2. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf 12.000,- € festgesetzt.
Gründe
I.
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Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig, insbesondere ist das Landgericht Hamburg gem. § 32 ZPO örtlich zuständig. Der Y.-Kanal des Antragsgegners, auf dem die streitgegenständlichen Videos abrufbar sind, ist auch in Hamburg abrufbar.
II.
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Der Antrag ist begründet. Die Antragstellerin hat die Voraussetzungen eines Anspruchs aus § 97 Abs.1 S. 1 UrhG auf Unterlassung einer weiteren Nutzung des streitgegenständlichen Schriftsatzes dargelegt und glaubhaft gemacht. Die Androhung der Ordnungsmittel beruht auf § 890 ZPO.
- 3
1. Der streitgegenständliche Anwaltsschriftsatz ist urheberrechtlich als Sprachwerk nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG geschützt.
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a) Voraussetzung für eine Qualifizierung als urheberrechtlich schutzfähiges Werk ist für anwaltliche Schriftsätze – wie für alle Werkarten –, dass sie eine persönliche geistige Schöpfung darstellen, § 2 Abs. 2 UrhG. Bei Sprachwerken i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG kann sich die persönliche geistige Schöpfung i.S.d. § 2 Abs. 2 UrhG sowohl aus der Gedankenformung und -führung des dargestellten Inhalts als auch aus der konkreten sprachlichen Form der Darstellung des dargebotenen Stoffes ergeben. An das Vorliegen einer individuellen Schöpfung sind dabei bei Sprachwerken, die Gebrauchszwecken dienen, keine besonderen Anforderungen im Sinne eines deutlichen Überragens des alltäglichen Sprachschaffens zu stellen (LG Hamburg, Urt. v. 08.12.2016, Az. 310 O 124/16, Rn. 29 (juris) m.w.N.). Vielmehr genügt auch insoweit, dass ein bestehender Gestaltungsspielraum in kreativer Weise ausgenutzt wurde und das Werk hierdurch die Persönlichkeit des Schöpfers widerspiegelt. An einer entsprechenden eigenen individuellen Schöpfung bzw. – in der Terminologie des EuGH – Originalität fehlt es daher namentlich dann, wenn das Werkschaffen durch technische Erwägungen, durch Regeln oder durch andere Zwänge bestimmt wurde, die von vornherein keinen Raum für individuelle kreative Entscheidungen ließen (BVerwG, Urt. v. 26.09.2019, Az. 7 C 1/18, Rn. 22 (juris) m.w.N.).
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b) Nach diesen Maßstäben ist der als Anlage ASt3 vorliegende Entwurf eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 03.07.2025 ohne Weiteres als Sprachwerk i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 UrhG anzusehen und zwar sowohl in seinen – in dem ersten streitgegenständlichen Video dargestellten – ersten neun Seiten als auch in seinen – in dem zweiten streitgegenständlichen Video dargestellten – restlichen Seiten.
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aa) Entgegen der Auffassung des Antragsgegners kann dabei nicht davon ausgegangen werden, dass der gesamte Schriftsatz sowohl in Bezug auf die Gedankenführung einschließlich der zugrundeliegenden Aufbereitung des dargestellten Sachverhalts in tatsächlicher Hinsicht als auch ihrer Darstellung in struktureller und sprachlicher Hinsicht vollständig entweder durch prozessuale Vorgaben oder sonstige Zwänge vorbestimmt war.
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Soweit der Antragsgegner insoweit auf die Vorgaben des Prozessrechts verweist, ist zu berücksichtigen, dass dieses für eine Antragsschrift im einstweiligen Verfügungsverfahren lediglich die Anforderung statuiert, dass das Gesuch – ohne dass ein konkrete Antrag zu formulieren wäre (§ 938 Abs. 1 ZPO) – eindeutig auf den Erlass einer einstweiligen Verfügung gerichtet ist und zudem ein Verfügungsanspruch und -grund glaubhaft gemacht wird (statt aller MüKoZPO/Drescher, 7. Aufl. 2025, § 936 Rn. 7). Von diesen grundlegenden Anforderungen an den Mindestinhalt eines Verfügungsantrags abgesehen macht das Prozessrecht keinerlei Vorgaben hinsichtlich der konkreten Aufbereitung und Darstellung des Tatsachenstoffes und/oder der rechtlichen Würdigung und lässt damit dem Antragsteller – wie die große Bandbreite entsprechender Antragsschriften in der gerichtlichen Praxis belegt – einen extrem weiten Gestaltungsspielraum. Soweit der Antragsgegner darüber hinaus in diesem Zusammenhang auf Gepflogenheiten der anwaltlichen Praxis verweist, ergeben sich hieraus jedenfalls keine zwingenden Vorgaben. Dementsprechend vermag – jedenfalls in der dargestellten Abstraktheit – auch die antragsgegnerseits zitierte Auffassung des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorfs – im Übrigen eines allgemeinen Beschwerdesenats ohne Zuständigkeit für das Urheberrecht – nicht zu überzeugen, soweit dieser offenbar vertritt, dass „Aufbau und Inhalt“ von anwaltlichen Schriftsätzen allein durch „den Prozessgegenstand und das Gebot der Zweckmäßigkeit“ derart vorgegeben wären, dass für eine eigene geistige Schöpfung des Urhebers von vornherein kein Raum sei (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 15.05.2023, Az. I-3 VA 2/23, Rn. 20 (juris)).
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Auch soweit der Antragsgegner auf „inhaltliche und formale Zwänge“ der Kanzlei, bei der die Antragstellerin angestellt ist, verweist, vermag dies eine entsprechende Reduzierung des der Antragstellerin zur Verfügung stehenden Gestaltungsspielraums nicht zu begründen. Dabei kann dahinstehen, ob die entsprechenden Annahmen des Antragsgegners hinsichtlich der Existenz „interner Vorgaben“ bzw. „inhaltlicher Vorprägungen“ durch „erfahrene Kanzleimitglieder“ in tatsächlicher Hinsicht überhaupt zutreffen. Denn zum einen können entsprechende Vorgaben nur abstrakt formuliert sein und daher insbesondere Formalitäten (wie das äußere Erscheinungsbild der Schriftsätze) oder standardmäßig wiederkehrende Rechtsausführungen betreffen, während im Rahmen der Anwendung entsprechender Vorgaben auf den spezifischen Einzelfall – insbesondere bei der Darstellung des Sachverhalts im Tatsächlichen, wie vorliegend insbesondere auf den S. 3 bis 15 des streitgegenständlichen Schriftsatzes geschehen – sowohl hinsichtlich der erforderlichen Sortierung und Strukturierung des Tatsachenstoffes als auch der konkreten sprachlichen Darstellung zwangsläufig ein erheblicher individueller Gestaltungsspielraum verbleiben muss. Dementsprechend verweist der Antragsgegner für entsprechende Vorgaben auch lediglich darauf, dass „Struktur, Gliederung, Darstellung und typographische Ausgestaltung der Schriftsätze“ auf entsprechenden Vorgaben beruhten (Schriftsatz vom 07.08.2025 S. 33).
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Vor allem aber wären entsprechende „Vorgaben, die von den verantwortlichen Partnern der Kanzlei entwickelt und zur Anwendung gebracht werden“ (a.a.O.), entgegen der Auffassung des Antragsgegners aber auch gar nicht dazu geeignet, dem Schriftsatz seine Qualität als urheberrechtlich geschütztes Werk zu nehmen. Denn die Existenz entsprechender Vorgaben könnte allenfalls, sofern sie hinreichend konkret in Bezug auf den konkreten Schriftsatz gemacht worden wären, dazu führen, dass die fraglichen Partner als Miturheber der ihren konkreten Weisungen gemäß entstandenen Schriftsätzen anzusehen wären, § 8 Abs. 1 UrhG. An dem eigenen Verbotsrecht der Antragstellerin würde eine solche Miturheberschaft aber nichts ändern, § 8 Abs. 2 S. 3 UrhG.
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bb) Nach Würdigung der Kammer wurde der der Antragstellerin danach zustehende – nicht unerhebliche – Gestaltungsspielraum sowohl in der Auswahl, Gewichtung und Strukturierung des präsentierten Tatsachenstoffes als auch in der sprachlichen Darstellung des Sachverhalts sowie der rechtlichen Würdigung in einem für die Annahme einer eigenschöpferischen Leistung ausreichenden Maße kreativ ausgenutzt. Dem steht namentlich nicht entgegen, dass der Schriftsatz in sprachlicher Hinsicht insgesamt durch einen sachlich-neutralen Tonfall geprägt ist und auf besonders ausgefallene Formulierungen verzichtet. Denn auch bei der – bewussten – Wahl eines nüchternen Tonfalls handelt es sich um ein sprachliches Stilmittel, das – ebenso wie eine besonderes polemische, ironische oder bildhafte Sprache – nach der eigenen individuellen Entscheidung des Schriftsatzverfassers eingesetzt werden kann, um dem Schriftsatz eine möglichst große Überzeugungskraft zu verleihen. Dabei mag ein solch nüchterner Sprachstil unter weitgehendem Verzicht auf besonders zugespitzte Formulierungen gerade in Fällen wie dem vorliegenden bewusst eingesetzt werden, um die (behauptete) Polemik der Gegenseite besonders pointiert herausstechen zu lassen. Allein der Umstand, dass es sich bei einem solchen sachlich-neutralen Stil um eine in der juristischen Praxis weit verbreitete Formulierungstechnik handelt, rechtfertigt nicht die Annahme, dass die sprachliche Formulierungsleistung im konkreten Einzelfall nicht als bewusste kreative Entscheidung angesehen werden kann. Das Fehlen besonders ungewöhnlicher Formulierungen ist insoweit vielmehr lediglich insoweit von Bedeutung, als dem sprachlichen Schaffen als solchem dann nur ein relativ enger Schutzbereich zugestanden werden kann. Da im vorliegenden Streitfall aber eine – von einzelnen Schwärzungen abgesehen – vollständige 1:1-Wiedergabe vorliegt, kommt es hierauf nicht entscheidungserheblich an.
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Diese Bewertung deckt sich im Übrigen auch mit der antragsgegnerseits eingereichten „KI-Analyse“ (Schriftsatz vom 07.08.2025 S. 30 ff.). Diese kommt gleichfalls zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen einer „eigenen geistigen Schöpfung“ in dem streitgegenständlichen Schriftsatz „teilweise erfüllt“ seien, und zwar zum einen im Hinblick auf die „Auswahl und Anordnung des Sachverhalts über mehrere Jahre hinweg mit Querverbindungen zwischen verschiedenen Medienereignissen“ sowie „ausführliche, eigenständig formulierte Passagen zu Prangerwirkung, Kontextverfälschung, Recht am eigenen Wort, ergänzt um psychologische Wertungen“. Damit ist eine hinreichende eigenschöpferische Leistung der Antragstellerin aber bereits nach dem eigenen Vortrag des Antragsgegners belegt. Dass der Schriftsatz daneben auch „viele Formulierungen im Standardjuristendeutsch“ und „zahlreiche Bausteine“ enthalte, vermag an der urheberrechtlichen Schutzfähigkeit der entsprechenden individuell formulierten Passagen nichts zu ändern. Auch soweit die „KI-Analyse“ zu dem Ergebnis gelangt sein will, dass der „Ausdruck der Persönlichkeit des Urhebers“ „schwach ausgeprägt“ sei, ist diese Schlussfolgerung nicht geeignet, eine hinreichende eigenschöpferische Leistung i.S.d. § 2 Abs. 2 UrhG zu widerlegen. Denn eines besonders stark ausgeprägten Ausdrucks der Persönlichkeit im Sinne einer besonderen Schöpfungshöhe bedarf es nach den vorgenannten Grundsätzen – wie der Antragsgegner im Ansatz selbst zutreffend darstellt – auch für sog. Gebrauchstexte nach geltender Rechtsprechung gerade nicht.
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2. Die Antragstellerin hat auch ihre Aktivlegitimation glaubhaft gemacht. Der Schriftsatz weist an seinem Ende eine Unterschriftenzeile mit dem Namen der Antragstellerin aus. Es erscheint daher jedenfalls überwiegend wahrscheinlich, dass die Antragstellerin tatsächlich Verfasserin des Schriftsatzes ist. Ob sich die Antragstellerin insoweit ergänzend auch auf die – nur für mit Zustimmung des Urhebers erschienene Werke eingreifende – Vermutung nach § 10 Abs. 1 UrhG berufen kann, kann vor diesem Hintergrund vorliegend dahinstehen. Die Antragstellerin ist daher Inhaberin des ausschließlichen Rechts der Vervielfältigung (§ 16 UrhG) und der öffentlichen Zugänglichmachung hinsichtlich dieses Schriftsatzes (§ 19a UrhG); Bearbeitungen dürfen nur mit ihrer Zustimmung vorgenommen werden (§ 23 UrhG).
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3. Die Antragstellerin hat durch Vorlage von Screenshots (Anlagen ASt7 und ASt8) weiter glaubhaft gemacht, dass der Schriftsatz aus Anlage ASt3 in den streitgegenständlichen Videos vollständig und lediglich unter Beifügung von Schwärzungen eingeblendet wurde. Damit ist der gesamte Schriftsatz i.S.d. § 19a UrhG öffentlich zugänglich gemacht worden und durch das Speichern auf dem Server zugleich i.S.d. § 16 UrhG vervielfältigt worden. Beides ist angesichts der vorgenommenen Schwärzungen in bearbeiteter Form i.S.v. § 23 S. 1 UrhG geschehen; die Voraussetzungen eines hinreichenden Abstands im Sinne des § 23 S. 2 UrhG liegen nicht vor.
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Soweit der Antragsgegner wiederholt behauptet, dass der fragliche Schriftsatz „lediglich auszugsweise“ verwendet worden sei (Schriftsatz vom 07.08.2025 S. 23 und 24), ist dies ausweislich der Screenshots in den Anlagen ASt7 und ASt8 unzutreffend. Soweit der Antragsgegner darüber hinaus vorträgt, dass die von ihm nicht geschwärzten Passagen ausschließlich „Inhalte“ betroffen hätten, die sich „aus den Vorgaben des § 97a UrhG ergeben oder durch § 253 ZPO sowie §§ 936, 916, 920 ZPO vorgegebenen Zwängen unterlagen“ (Schriftsatz vom 07.08.2025 S. 23 und 24), ist dies ausweislich der vorgenannten Screenshots gleichfalls unzutreffend. Wie diese Screenshots belegen, sind nur geringe Teile des Schriftsatzes überhaupt geschwärzt, wobei sich die Schwärzungen primär entweder auf Einzelinformationen bezogen, die vom Antragsgegner offenbar als personenbezogen angesehen wurden (Namen, Instgram-Account etc., so namentlich auf S. 1, 3, 6, 10, 11), oder Rechtsausführungen betrafen (so namentlich auf S. 16 ff., 19 f., 21 f.). Die Schwärzungen betrafen damit überwiegend gerade solche Teile des Schriftsatzes, die sich noch am ehesten als bloße „Formalien“ bzw. „Standardformulierungen“ einem urheberrechtlichen Schutz entziehen könnten.
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4. Die Antragstellerin hat durch Vorlage des Screenshots des Impressums des Y.-Kanals @ k._ o. (Anlage ASt1) weiter glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegner – was dieser in seiner Stellungnahme im Übrigen auch nicht in Abrede stellt – diesen Kanal betreibt und damit für die Nutzung des Schriftsatzes verantwortlich ist.
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5. Die Nutzung war auch rechtswidrig.
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a) Eine Erlaubnis der Antragstellerin zu der streitgegenständlichen Nutzung hatte der Antragsgegner nicht; vielmehr hatte die Antragstellerin, wie durch das Schreiben in Anlage ASt2 glaubhaft gemacht, eine Einwilligung zur Veröffentlichung oder Verwertung des Schriftsatzes durch den Antragsgegner ausdrücklich verweigert. Auf eine entsprechende Erlaubnis beruft sich der Antragsgegner folgerichtig auch gar nicht.
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b) Die Nutzung war aber auch nicht nach den §§ 50, 51 UrhG gerechtfertigt.
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aa) Entgegen seiner Auffassung kann sich der Antragsgegner vorliegend nicht auf die Schrankenbestimmung des § 51 UrhG (Zitatrecht) berufen. Dabei kann dahinstehen, ob sich die inhaltliche Auseinandersetzung des Antragsgegners mit dem Schriftsatz noch im Rahmen des Zitatzwecks hält oder nicht. Denn die Schrankenbestimmung des § 51 UrhG setzt – worauf die Antragstellerin in der Antragsschrift zutreffend hingewiesen hat – in Umsetzung der entsprechenden Vorgaben von Art. 5 Abs. 3 lit. d InfoSoc-Richtlinie voraus, dass es sich bei dem zitierten Werk um ein veröffentlichtes Werk handelt (§ 51 Abs. 1 S. 1 UrhG). Ein Werk ist veröffentlicht, wenn es mit Zustimmung des Berechtigten der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist, § 6 Abs. 1 UrhG. Dies ist bei dem streitgegenständlichen Schriftsatz aus Anlage ASt3, der allein unmittelbar an den Antragsgegner übersandt worden war, eindeutig nicht der Fall.
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bb) Die Veröffentlichung durch den Antragsgegner ist auch nicht – worauf sich der Antragsgegner auch nicht beruft – durch die Schrankenbestimmung des § 50 UrhG gedeckt.
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Nach § 50 UrhG ist zur Berichterstattung über Tagesereignisse durch Funk oder durch ähnliche technische Mittel, in Zeitungen, Zeitschriften und in anderen Druckschriften oder sonstigen Datenträgern, die im Wesentlichen Tagesinteressen Rechnung tragen, sowie im Film, die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von Werken, die im Verlauf dieser Ereignisse wahrnehmbar werden, in einem durch den Zweck gebotenen Umfang zulässig.
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Die vom Antragsgegner veröffentlichten Videos haben bereits keine Tagesereignisse in diesem Sinne zum Gegenstand. Unter einem Tagesereignis ist jedes zur Zeit des Eingriffs in das Urheberrecht aktuelle Geschehen zu verstehen, das für die Öffentlichkeit von Interesse ist, wobei ein Geschehen so lange aktuell ist, wie ein Bericht darüber von der Öffentlichkeit noch als Gegenwartsberichterstattung empfunden wird (BGH, Urt. v. 30.04.2020, Az. I ZR 139/15 – Afghanistan Papiere II, Rn. 40 (juris) m.w.N.). Dabei kann vorliegend dahinstehen, ob der individuelle presserechtliche Rechtsstreit des Antragsstellers überhaupt für die Öffentlichkeit von Interesse ist. Denn der Schriftsatz der Antragstellerin aus Anlage ASt3 entbehrte jedenfalls im Zeitpunkt des Antrags auf Erlass der einstweiligen Verfügung im hiesigen Verfahren und erst recht im jetzigen Zeitpunkt – beide streitgegenständlichen Videos sind zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der Kammer noch unter den angegebenen Links abrufbar – der für eine Beurteilung als Tagesereignis erforderlichen Aktualität. Dabei ist bei der Beurteilung der Aktualität des Ereignisses danach zu unterscheiden, ob die beanstandete Verwertungshandlung punktuell oder permanent in Rechte des Urhebers eingreift. Denn ein Eingriff in das Urheberrecht bedarf stets so lange einer Rechtfertigung, wie er andauert. Dies ist beim öffentlichen Zugänglichmachen aber ständig der Fall (BGH, Urt. v. 05.10.2010, Az. I ZR 127/09 – Kunstausstellung im Online-Archiv, Rn. 12 (juris)). Gerade im Hinblick auf die Dringlichkeitsschädlichkeit eines Zuwartens mit der Beantragung einstweiligen Rechtsschutzes kann einem Entwurf eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in einem Zeitpunkt mehr als einen Monat nach seiner Übersendung an den Antragsgegner ersichtlich keine Aktualität im vorgenannten Sinne mehr beigemessen werden.
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Selbst wenn man die individuelle Auseinandersetzung des Antragsgegners mit der seinerzeitigen Mandantin der Antragsstellerin im Hinblick auf den Umstand, dass der Antragsgegner diese im Wesentlichen über öffentliche Kanäle austrug und dieser Streit das Interesse einer gewissen Anzahl an „Followern“ erweckt haben mag, als Tagesereignis i.S.d. § 50 UrhG ansehen wollte, würde es sich bei den streitgegenständlichen Videos nicht um eine Berichterstattung hierüber handeln. Unter Berichterstattung i.S.d. § 50 UrhG ist eine Handlung zu verstehen, mit der Informationen über ein Tagesereignis bereitgestellt werden. Weder die Mitteilung der eigenen Ansicht des Schildernden noch der Kommentar zu Tagesereignissen sind daher als Berichterstattung anzusehen. Werden solche Bewertungen – wie in der Praxis häufig unvermeidlich – mit der Schilderung von Tagesereignissen verknüpft, behält das Ganze solange den Charakter eines Berichts, wie die Tatsachenschilderung im Vergleich zum kommentierenden Teil nicht deutlich untergeordnet oder nebensächlich wird (BeckOK UrhR/Engels, 46. Ed. 1.2.2025, § 50 Rn. 6 m.w.N.). Von Letzterem ist vorliegend aber auszugehen. Die Videos des Antragsgegners dienen nicht der – weitgehend neutralen – Information über den Umstand des Zugangs des Schreibens aus Anlage ASt2 nebst der Anlage ASt3 sowie des Inhalts der Schreiben, sondern verfolgen den Zweck – worauf der Antragsgegner selbst hinweist –, diesem Schreiben „eine eigene Darstellung des Sachverhalts aus seiner Sicht gegenüberzustellen“ bzw. „die erhobenen Vorwürfe öffentlich zu entkräften und seine Sicht der Dinge darzulegen“ (Schriftsatz vom 07.08.2025 S. 46). Die öffentliche Austragung eines Streits ist aber keine Berichterstattung über diesen Streit, selbst wenn dieser selbst als Tagesereignis anzusehen sein sollte.
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6. Die widerrechtliche Nutzung begründet die Vermutung einer Wiederholungsgefahr. Eine zur Ausräumung dieser Vermutung geeignete ernsthafte und hinreichend strafbewehrte Unterlassungserklärung wurde nicht abgegeben.
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7. Die für das einstweilige Verfügungsverfahren erforderliche besondere Eilbedürftigkeit ist gegeben. Die Antragstellerin hat die Sache selbst zügig betrieben.
III.
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Die Kammer hat im Rahmen der Tenorierung von dem ihr nach § 938 Abs. 1 ZPO eingeräumten Ermessen dadurch Gebrauch gemacht hat, dass die Verletzungsmuster im Hinblick auf die nicht gewährleistete Permanenz der angeführten Links ergänzend durch die vorgelegten Transkriptionen identifiziert werden.
IV.
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1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
- 28
2. Der Streitwert ist nach § 53 Abs.1 Nr. 1 GKG, § 3 ZPO unter Berücksichtigung des von der Kammer angewandten Streitwertgefüges geschätzt worden. Die Kammer hat den Streitwert dabei niedriger als antragsstellerseits angegeben bewertet. Zwar kommt den eigenen Streitwertangaben eines Antragstellers zu Beginn des Verfahrens jedenfalls indizielle Bedeutung zu, da er sein wirtschaftliches Interesse an der begehrten Unterlassung selbst am besten zu beurteilen vermag. Vorliegend ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin in der Sache allein eine Verletzung ihrer Urheberrechte an dem streitgegenständlichen Schriftsatz geltend macht. Bei diesem Schriftstück handelt es sich aber – worauf die Antragstellerin im Zusammenhang mit dessen urheberrechtlicher Schutzfähigkeit selbst zutreffend hinweist – um ein individuell auf eine konkrete rechtliche Auseinandersetzung zugeschnittenes Werk, das als solches weder von der Antragstellerin noch anderen Personen in anderen Rechtsstreitigkeiten in dieser Form übernommen werden könnte. Soweit die Antragstellerin bei ihrer Streitschätzung eine mit den streitgegenständlichen Videos möglicherweise einhergehende Rufschädigung mitberücksichtigt haben sollte, wurde eine solche hingegen nicht zum Gegenstand des vorliegenden Antrags gemacht. Gleichzeitig ist streitwerterhöhend der – gerade im Vergleich zu Lichtbildern – erheblich höhere Aufwand in der Erstellung entsprechender Schriftsätze zu berücksichtigen. Zudem war zu berücksichtigen, dass streitgegenständlich zwar nur ein Verfügungsmuster, allerdings zwei Verletzungshandlungen (zwei Videos) sind. Entsprechend höher ist auch der Angriffsfaktor der Verletzungshandlunge. Vor diesem Hintergrund bemisst die Kammer das Unterlassungsinteresse der Antragstellerin an einer Veröffentlichung des Schriftsatzes aus Anlage ASt3 in den beiden streitgegenständlichen Videos insgesamt mit 15.000,- €, unter Berücksichtigung des im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen Abschlags errechnet sich daraus ein Streitwert von 12.000,- €.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- 10 O 124/16 2x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Bundesverwaltungsgericht - 7 C 1/18 2x
- ZPO § 32 Besonderer Gerichtsstand der unerlaubten Handlung 1x
- UrhG § 97 Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz 1x
- ZPO § 890 Erzwingung von Unterlassungen und Duldungen 1x
- UrhG § 2 Geschützte Werke 6x
- ZPO § 938 Inhalt der einstweiligen Verfügung 2x
- Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 3 VA 2/23 1x
- UrhG § 8 Miturheber 2x
- UrhG § 10 Vermutung der Urheber- oder Rechtsinhaberschaft 1x
- UrhG § 16 Vervielfältigungsrecht 2x
- UrhG § 19a Recht der öffentlichen Zugänglichmachung 2x
- UrhG § 23 Bearbeitungen und Umgestaltungen 3x
- UrhG § 97a Abmahnung 1x
- ZPO § 253 Klageschrift 1x
- ZPO § 936 Anwendung der Arrestvorschriften 1x
- ZPO § 916 Arrestanspruch 1x
- ZPO § 920 Arrestgesuch 1x
- UrhG § 50 Berichterstattung über Tagesereignisse 5x
- UrhG § 51 Zitate 4x
- UrhG § 6 Veröffentlichte und erschienene Werke 1x
- EuGH-Vorlage vom Bundesgerichtshof (1. Zivilsenat) - I ZR 139/15 1x
- I ZR 127/09 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- § 53 Abs.1 Nr. 1 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen 1x