Urteil vom Landgericht Karlsruhe - 14 O 75/13 KfH III

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 8.971,78 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 11.04.2013 zu zahlen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert wird festgesetzt auf 8.971,78 EUR.

Tatbestand

 
Die Klägerin macht gegen die Beklagte nach Insolvenz des eingeschalteten Zentralregulierers die (erneute) Zahlung des Kaufpreises für Getränkelieferungen geltend.
Die Klägerin ist eine Vertriebsgesellschaft, die insbesondere alkoholische Getränke verkauft. Die Beklagte betreibt einen Getränkegroßhandel. Die Abwicklung des Zahlungsverkehrs im Hinblick auf Lieferungen der Klägerin erfolgte über den Zentralregulierer G. eG (künftig: „Zentralregulierer“), dem die Parteien angeschlossen waren.
Aufgrund Bestellung der Beklagten vom 05.09.2012 lieferte die Klägerin der Beklagten am 07.09.2012 Getränke zum Kaufpreis von 8.971,78 EUR (siehe Rechnung vom 05.09.2012, Anl. K 10). Am 19.09.2012 zahlte die Beklagte den Rechnungsbetrag an den Zentralregulierer. Am 04.10.2012 ordnete das Amtsgericht Friedberg - Insolvenzgericht - in dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen des Zentralregulierers die vorläufige Insolvenzverwaltung an und setzte einen vorläufigen Insolvenzverwalter ein (öffentliche Bekanntmachung des Insolvenzgerichts, Anl. K 1). Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgte am 02.01.2013 (Beschluss des Amtsgerichts Friedberg - Insolvenzgericht -, Anl. K 2).
Eine Zahlung des Kaufpreises vom Zentralregulierer an die Klägerin erfolgte nicht mehr.
Der der Beklagten nicht bekannte „Zentralinkasso- und Delkredere-Vertrag (Liefervertrag)“ (Anl. K 3) zwischen der Klägerin und dem Zentralregulierer lautet auszugsweise wie folgt:
„II. Warengeschäfte
1. ….
2. Die Rechnungen für alle Lieferungen [der Klägerin] an das Mitglied werden auf die Firma des Mitglieds ausgestellt. Die Rechnung wird zweifach von [der Klägerin] an das Mitglied direkt versandt. [Der Zentralregulierer] erhält eine weitere Kopie der Rechnung zusammen mit einer Rechnungsliste, in der alle Rechnungen verzeichnet sind. Der Versand an [den Zentralregulierer] erfolgt per Fax oder E-Mail …
3. [Der Zentralregulierer] begleicht die Rechnungen gegenüber [der Klägerin]. Der Ausgleich erfolgt per Bankeinzug. … Der Bankeinzug hat 23 Tage nach Datum der Rechnungsliste zu erfolgen …
10 
4. Mit dem Bankeinzug durch [die Klägerin] gehen die Forderungen von [der Klägerin] gegen das Mitglied, welches [der Zentralregulierer] im Innenverhältnis zu [der Klägerin] nach Punkt II. 3 beglichen hat, mit allen Neben- und Vorzugsrechten und -pflichten auf den [Zentralregulierer] über. Dies gilt auch für Sicherungsrechte …
11 
5. Die Mitglieder können daher schuldbefreiend nur noch an [den Zentralregulierer] zahlen. Kommt [die Klägerin ihrer] Verpflichtung, sich das Eigentum wirksam vorzubehalten, nicht nach, wird der [Zentralregulierer] von der Delkredere-Haftung frei …“
12 
Die Klägerin trägt vor,
ihr stehe der geltend gemachte Zahlungsanspruch für die erfolgten Warenlieferungen aus § 433 Abs. 2 BGB zu, da die Zahlungen an den Zentralregulierer keine schuldbefreiende Wirkung im Sinne des § 362 BGB gehabt hätten. In Fällen, in denen die Zahlungen an den Zentralregulierer zwar erfolgt, die Weiterleitung an den Lieferanten infolge der Insolvenz des Zentralregulierers jedoch unterblieben seien, bestehe eine Doppelzahlungsverpflichtung des Anschlusshauses, da die Erfüllungswirkung erst mit dem Erhalt des Kaufpreises durch Einzug vom Konto des Zentralregulierers eintreten solle. Dies folge aus dem Zentralinkasso- und Delkredere-Vertrag zwischen der Klägerin und dem Zentralregulierer, insbesondere der dortigen Ziff. II Nr. 4. Der Zentralregulierer sei durch die Klägerin weder ausdrücklich noch konkludent ermächtigt, die Zahlungen mit Erfüllungswirkung für und gegen die Klägerin entgegenzunehmen. Eine solche Einziehungsermächtigung liege auch nicht in Ziff. II Nr. 5 des genannten Vertrages, da sich diese Regelung auf die vorstehende Ziff. II Nr. 4 beziehe. Auch sei das Risiko der Zahlungsunfähigkeit des Zentralregulierers dem Anschlusshaus zuzuweisen, da der Zentralregulierer aufgrund der Förderung des Erwerbs seiner Mitglieder diesem näher stehe als dem Lieferanten. Durch die Leistung der Delkredere-Provision bezahle der Lieferant nicht für eine zu seinen Lasten reichende Risikoverteilung, sondern für den Hinzugewinn eines weiteren Schuldners. Ein Wegfall des Käufers als Schuldner widerspreche somit gerade der wirtschaftlichen Intention der Zentralregulierung.
13 
Die Klägerin beantragt,
14 
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 8.971,78 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.04.2013 zu zahlen.
15 
Die Beklagte beantragt
16 
Klagabweisung.
17 
Die Beklagte trägt vor,
sie sei nicht zur Zahlung des streitgegenständlichen Betrages verpflichtet. Die Beklagte habe sämtliche Forderungen durch Zahlung an den Zentralregulierer schuldbefreiend geleistet. Die Empfangsermächtigung des Zentralregulierers ergebe sich aus Ziff. II Nr. 5 des Zentralinkasso- und Delkredere-Vertrags. Zudem ergebe sich eine konkludente Empfangsermächtigung aus der gelebten Vertragspraxis. Aufgrund der jahrelangen Durchführung der Zahlung und Abrechnung über den Zentralregulierer habe die Beklagte davon ausgehen können, dass die jeweiligen Rechnungen mit Zahlung an bzw. mit Einzug durch den Zentralregulierer erfüllt worden seien. Aufgrund der eigenen vertraglichen Abrede mit dem Zentralregulierer sei der Beklagten überhaupt keine andere Zahlungsabwicklung als über den Zentralregulierer möglich gewesen. Das Verhalten der Klägerin durch Abrechnung über den Zentralregulierer stelle sich für die Beklagte als konkludente Genehmigung bzw. konkludente Empfangsermächtigung dar. Diese Sichtweise werde auch durch die von der Rechtsprechung angenommene Risikoverteilung innerhalb einer Delkredere- und Zentralregulierungsvereinbarung gestützt, die von einer Verteilung des Insolvenzrisikos der Zentralregulierungsgesellschaft zu Lasten der jeweiligen Lieferanten ausgehe. Die Aufforderung zur nochmaligen Zahlung sei unter diesen Umständen auch ein Verstoß gegen § 242 BGB, da es sich als im Ergebnis widersprüchlich erweise, wenn eine Zahlung über die Verbundgruppe jahrelang widerspruchslos hingenommen werde und im Insolvenzfall eine erfolgte Zahlung nicht mehr als schuldbefreiende Leistung Geltung erlangen solle.
18 
Hilfsweise hat die Beklagte die Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen erklärt, die ihr aufgrund von Aufklärungsverletzungen der Klägerin zustünden. Die Klägerin habe der Beklagten pflichtwidrig nicht mitgeteilt, dass Zahlungen an den Zentralregulierer keine Erfüllungswirkung hätten. Die Aufklärungspflicht treffe denjenigen Lieferanten, der als Gläubiger die Art der Erfüllung vorgebe. Die Klägerin habe die Doppelzahlungssituation als latente Gefahr für das Mitgliedsunternehmen aufklären müssen, damit dies von nachteiligen Vermögensdispositionen geschützt werde. Es sei gerade das Ziel der Klägerin, zwei Schuldner zu erlangen. Dabei begründe die Klägerin durch die Abwicklung ihres Zahlungsverkehrs über den Zentralregulierer bei den Mitgliedsunternehmen das Risiko der Doppelzahlung. Hierüber müsse sie aufklären.
19 
Im Übrigen wird verwiesen auf die gewechselten Schriftsätze der Parteivertreter nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 29.01.2014.

Entscheidungsgründe

 
20 
Die zulässige Klage ist begründet.
I.
21 
Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 8.971,78 EUR zu, § 433 Abs. 2 BGB. Die Beklagte hat diese Kaufpreisforderung nicht durch Zahlung an den Zentralregulierer erfüllt, §§ 362 Abs. 1 und 2, 185 BGB. Der Beklagten stehen auch keine Schadensersatzansprüche wegen Aufklärungspflichtverletzung zu, mit denen sie wirksam gegen den Kaufpreisanspruch der Klägerin hätte aufrechnen können, §§ 280 Abs. 1, 387 ff. BGB.
22 
1. Zwischen den Parteien ist ein Kaufvertrag zustande gekommen, § 433 BGB.
23 
Die Lieferung von Getränken zum Kaufpreis von 8.971,78 EUR gem. Rechnung vom 05.09.2012 wurde zuletzt, wie die Beklagtenvertreterin in der mündlichen Verhandlung vom 29.01.2014 ausdrücklich zugestanden hat, unstreitig, was nur versehentlich nicht protokolliert worden ist.
24 
Dafür, dass der Kaufvertrag mit dem Zentralregulierer zustande gekommen wäre, bestehen keine Anhaltspunkte. Auch die Beklagte zieht das Zustandekommen eines Kaufvertrags zwischen den Parteien nicht in Zweifel. Das unmittelbare Zustandekommen eines Kaufvertrages zwischen Lieferant und Abnehmer entspricht auch der einhellig in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Auffassung (vgl. hierzu OLG Düsseldorf, Urt. vom 15.06.2004 - I-23 U 3/04, juris; Heeseler/Rossel, Zentralregulierung in der Insolvenz, WM 2003, 2360 ff.; Raimond Emde, Rechtsprobleme beim Kauf unter Beteiligung von Einkaufsverbänden, ZIP 2005, 1579, 1584, m.w.N.; Krüger/Achsnick, Zentralregulierung und die Lösung der Doppelzahlungsproblematik, NZI 2007, 687).
25 
2. Die Zahlung der Beklagten an den Zentralregulierer erfolgte nicht mit schuldbefreiender Wirkung gegenüber der Klägerin, § 362 BGB.
26 
a) Eine Zahlung mit schuldbefreiender Wirkung gemäß § 362 Abs. 1 BGB liegt nicht vor.
27 
Bei der Entgegennahme der Zahlung handelte der Zentralregulierer - was auch die Beklagte nicht bezweifelt - weder als Vertreter der Klägerin noch als Zahlstelle (hierzu Heeseler/Rossel, a.a.O., S. 2365; OLG Stuttgart, Urt. v. 11.12.2013 - 9 U 200/13, in der Parallelsache Dinkelacker-Schwaben Bräu GmbH & Co. KG gegen die Beklagte, vertreten durch die hiesigen Prozessbevollmächtigten, den Beklagtenvertretern - entgegen den ausdrücklichen Bekundungen in der mündlichen Verhandlung - schon zugestellt am 17.12.2013).
28 
b) Aber auch eine Zahlung mit schuldbefreiender Wirkung gemäß §§ 362 Abs. 2 i.V.m. § 185 BGB ist nicht erfolgt. Weder aus Ziff. II Nr. 5 des Zentralinkasso- und Delkredere-Vertrags noch aus der gelebten Vertragspraxis ergibt sich eine Empfangsermächtigung im Sinne der genannten Vorschriften.
29 
aa) Ziff. II Nr. 5 des Zentralinkasso- und Delkredere-Vertrags stellt keine Empfangsermächtigung gem. § 362 Abs. 2 in Verbindung mit § 185 BGB dar. Zwar heißt es in Ziff. II Nr. 5 des Vertrages, dass „die Mitglieder daher schuldbefreiend nur noch an den Zentralregulierer zahlen können“. Auch kann eine Ermächtigung im Sinne des § 185 BGB gegenüber dem Dritten abgegeben werden.
30 
Aus der genannten Formulierung von Ziff. II Nr. 5 des Vertrages ist jedoch nicht zu entnehmen, dass die Klägerin den Zentralregulierer unabhängig von der Zahlung des Zentralregulierers an die Klägerin ermächtigen würde, schuldbefreiend Zahlungen von Kunden der Klägerin entgegenzunehmen. Dies widerspräche einer interessengerechten Auslegung des Vertrags zwischen der Klägerin und dem Zentralregulierer, in dem diese Formulierung enthalten ist, §§ 133, 157 BGB.
31 
aaa) Bei der genannten Regelung handelt es sich um eine solche, die zwischen der Klägerin und dem Zentralregulierer getroffen wurde. Der Beklagten war sie, wie sie im Termin mitteilte, noch nicht einmal bekannt. Die Auslegung der Regelung hat danach aus dem objektiven Empfängerhorizont der Vertragspartner des Zentralinkasso- und Delkredere-Vertrags zu erfolgen und dabei dem Gesamtzusammenhang im Vertragswerk, dem Sinn und Zweck sowie der wirtschaftlichen Interessenlage der Vertragspartner Rechnung zu tragen, wie sie sich aus dem speziellen Vertragsverhältnis, aber auch im Allgemeinen aus grundlegenden Interessenlagen im Dreiecksverhältnis mit Zentralregulierern ergeben.
32 
bbb) Bei der Auslegung von Ziff. II Nr. 5 Satz 1 des Vertrages ist danach zunächst zu berücksichtigen, dass er das Adverb „daher“ enthält, das im Wege einer Schlussfolgerung einen Zusammenhang mit Ziff. II Nr. 4 des Vertrages herstellt. Nach Ziff. II Nr. 4 des Vertrages gehen die Forderungen der Klägerin gegen das Mitglied erst mit der Zahlung an die Klägerin auf den Zentralregulierer über. Zwanglos lässt sich deshalb die Regelung von Ziff. II Nr. 5 Satz 1 des Vertrages schon dem Wortlaut nach so auslegen, dass die Mitglieder schuldbefreiend daher erst nach Zahlung des Kaufpreises durch den Zentralregulierer an die Klägerin leisten können.
33 
ccc) Diese Auslegung entspricht auch der objektiven wirtschaftlichen Interessenlage der Vertragsparteien. Durch die Leistung der Delkredere-Provision (Ziff. III.2 des Vertrags) bezahlt der Lieferant, wie auch die Beklagte zutreffend vorträgt, für den Gewinn eines weiteren Schuldners (Raimond Emde, Rechtsprobleme beim Kauf unter Beteiligung von Einkaufsverbänden, ZIP 2005, 1579, 1587, re. Sp.). An der Erfüllungswirkung einer Zahlung an den Zentralregulierer schon vor Übergang der Forderung auf den Lieferanten hat keiner der Vertragsparteien ein Interesse. Der Wegfall des Käufers als Schuldner noch vor Befriedigung des Lieferanten widerspräche daher dem von beiden Vertragsparteien wirtschaftlich Gewollten.
34 
ddd) Es kommt hinzu, dass bei einer anderen Auslegung die vereinbarte Delkredere-Haftung des Zentralregulierers teilweise ins Leere liefe. Diese Haftung ist nach Ziff. III Nr. 1 des Vertrages als Bürgschaft ausgestaltet. Als akzessorisches Sicherungsmittel würde die Bürgschaft mit der Zahlung an den Zentralregulierer erlöschen, wenn schon damit eine Erfüllungswirkung verbunden wäre (so auch OLG Stuttgart, a.a.O.).
35 
eee) Diese Überlegungen entsprechen der herrschenden Meinung in der Literatur zur doppelten Inanspruchnahme von Mitgliedern bei Insolvenz eines Zentralregulierers (Raimond Emde, a.a.O.; ders., Zum Verständnis des § 362 BGB im Falle der Zentralregulierung durch Einkaufsgenossenschaften, ZfgG 49, 176; Heeseler/Rossel, a.a.O., S. 2367 f.; Krüger/Achsnick, a.a.O., S. 689; Kutscher-Puis in: Martinek/Semler/Habermeier/Flohr, Handbuch des Vertriebsrechts, 3. Aufl., § 35, Rn. 68, m.w.N.). Danach ist das Wesen und System der Zentralregulierung dadurch gekennzeichnet, dass der Zusammenschluss die Organisation von Bestellung, Abwicklung und Zahlungsverkehr im Interesse seiner Mitglieder zentralisiert. Die Verbände stehen als der Förderung des Erwerbs ihrer Mitglieder dienende Organisation in deren Lager. Es entspricht daher grundsätzlich dem Willen aller Beteiligten, wenn der Zentralregulierer an die Lieferanten für ihre Mitglieder zahlt und nicht umgekehrt ein von den Lieferanten zur Zahlungsentgegennahme ermächtigter Dritter ist (Emde, a.a.O., S. 1587). Die Abweichung von der üblichen Erfüllung ist so bedeutend, dass eine ausdrückliche Regelung von beiden Seiten zu erwarten ist (Heeseler/Rossel, a.a.O., S. 2368). Die hierbei anzulegende Messlatte ist hoch (Krüger/Achsnick, a.a.O.).
36 
bb) Eine konkludente Ermächtigung des Zentralregulierers zur schuldbefreienden Entgegennahme von Zahlungen von Kunden der Klägerin für diese ergibt sich entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht aus der gelebten Vertragspraxis.
37 
Aus der Tatsache allein, dass Zahlung und Abrechnung jahrelang über den Zentralregulierer erfolgten, konnte die Beklagte nicht entnehmen, dass die jeweiligen Rechnungen mit Zahlung an den Zentralregulierer erfüllt werden. Soweit die Beklagte mit dem Zentralregulierer eine vertragliche Abrede eingegangen sein sollte, wonach Zahlungen allein über diesen zu erfolgen hatten, wäre diese vertragliche Bindung eine autonome wirtschaftliche Entscheidung der Beklagten gewesen, die auf die Frage, ob eine Ermächtigung im genannten Sinne vorliegt, keinen Einfluss hätte.
38 
Auch die Rechnung der Klägerin weist keinerlei Hinweis auf, dass ausschließlich über den Zentralregulierer zu zahlen wäre. Vielmehr ist dieser Rechnung sogar eine Bankverbindung der Klägerin zu entnehmen, auf welche die Beklagte nach der Gestaltung der Rechnung hätte bezahlen können.
39 
Schließlich weist das OLG Stuttgart (a.a.O.) zutreffend darauf hin, dass eine bestimmte Vertragspraxis nur dann als konkludentes Erklärungsverhalten angesehen werden kann, wenn sich aus den Umständen eine bestimmte Erklärungsbedeutung in inhaltlicher Hinsicht entnehmen lässt. Die bloße Praxis, in organisatorischer Hinsicht die Rechnungsabwicklung über eine dritte Stelle vorzunehmen, enthält aber für sich genommen gerade keinen eindeutigen Erklärungswert. Sie ist vielmehr ambivalent und spricht weder für noch gegen eine solche Empfangsermächtigung (OLG Stuttgart, a.a.O.).
40 
3. Der Beklagten stehen auch keine Schadensersatzansprüche gegen die Klägerin zu, mit denen sie gegen die Kaufpreisforderung der Klägerin wirksam aufrechnen könnte. Denn die Klägerin war nicht verpflichtet, die Beklagte auf eine fehlende Tilgungswirkung von Zahlungen an den Zentralregulierer hinzuweisen.
41 
a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besteht zwar auch bei Vertragsverhandlungen, bei denen die Parteien entgegengesetzte Interessen verfolgen, eine Pflicht, den anderen Teil über solche Umstände aufzuklären, die den von ihm verfolgten Vertragszweck vereiteln können und daher für seinen Entschluss von wesentlicher Bedeutung sind, sofern er die Mitteilung nach der Verkehrsauffassung erwarten durfte (BGH NJW 2001, 2021, Tz. 8 f.; NJW 1979, 2243). Dabei darf aber jedermann grundsätzlich davon ausgehen, dass sich sein künftiger Vertragspartner selbst über Art und Umfang seiner Vertragspflichten im eigenen Interesse Klarheit verschafft. Eine Aufklärungspflicht besteht daher nur dann, wenn wegen besonderer Umstände des Einzelfalls davon ausgegangen werden muss, dass der künftige Vertragspartner nicht hinreichend unterrichtet ist und die Verhältnisse nicht durchschaut (BGH NJW 2001 a.a.O.; NJW 1997, 3230, 3231; OLG Stuttgart, a.a.O.).
42 
b) Vorliegend bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass ein für die Klägerin erkennbarer Wissensvorsprung bestanden hätte, der eine Aufklärungspflicht begründen könnte. Die Gefahr von Doppelzahlungen im Falle der Insolvenz des Zentralregulierers ist ein bekanntes Problem, das für die Beklagte als Kaufmann in gleicher Weise erkennbar war wie für die Klägerin. Die Gefahr liegt auch nicht in der besonderen Vertragsgestaltung zwischen der Klägerin und dem Zentralregulierer begründet, sondern ist grundsätzlich jedem Zentralregulierungssystem immanent.
43 
Soweit Heeseler/Rossel (a.a.O., S. 2368) hierzu eine abweichende Auffassung vertreten, ist dem nicht beizutreten. Deren Erwägungen, dass der Vertragslieferant als Gläubiger die Art der Erfüllung bestimmten und ihm die Probleme der Doppelzahlung bekannt seien, da er sie durch seinen Vertrag mit dem Zentralregulierer verursache, ist schon deshalb der Boden entzogen, weil eben diese Postulate unzutreffend sind. Der Vertragslieferant bestimmt nicht die Art der Erfüllung, sondern die geschuldete Art der Erfüllung ergibt sich aus dem Gesetz und aus den vertraglichen Vereinbarungen, die der Käufer mit seinem Verkäufer trifft. Die Entscheidung des Käufers, dem Abwicklungssystem des Zentralregulierers als Anschlusshaus beizutreten, ist - wie schon ausgeführt - eine im Rahmen der Privatautonomie getroffene Entscheidung des Käufers, zu der ihn der Verkäufer in keiner Weise bestimmen kann. Dementsprechend verursacht der Verkäufer die Gefahr der Doppelzahlung auch nicht durch seine vertragliche Gestaltung mit dem Zentralregulierer, sondern die Gefahr entsteht allein durch die wirtschaftliche Entscheidung des Käufers, an diesem System mit seinen Vor- und Nachteilen teilzunehmen.
II.
44 
Die Klägerin hat kann auch die Zahlung von Verzugszinsen verlangen, §§ 280, 286, 288 BGB, die ihr aufgrund der Mahnung und Fristsetzung zur Zahlung bis 10.04.2013 ab 11.04.2013 zustehen. Dabei war zu berücksichtigen, dass die Klägerin Fälligkeitszinsen gemäß §§ 353 Satz 1, 352 Abs. 2 HGB ebenso wenig geltend gemacht hat wie Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, die sie seit 06.11.2012 hätte geltend machen können, §§ 286 Abs. 3, 282 Abs. 2 BGB, sodass ihr nur die beantragten Zinsen zuzusprechen waren (vgl. OLG Stuttgart, a.a.O.).
45 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.
46 
Der Streitwert wurde gem. § 63 Abs. 2 GKG festgesetzt.

Gründe

 
20 
Die zulässige Klage ist begründet.
I.
21 
Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 8.971,78 EUR zu, § 433 Abs. 2 BGB. Die Beklagte hat diese Kaufpreisforderung nicht durch Zahlung an den Zentralregulierer erfüllt, §§ 362 Abs. 1 und 2, 185 BGB. Der Beklagten stehen auch keine Schadensersatzansprüche wegen Aufklärungspflichtverletzung zu, mit denen sie wirksam gegen den Kaufpreisanspruch der Klägerin hätte aufrechnen können, §§ 280 Abs. 1, 387 ff. BGB.
22 
1. Zwischen den Parteien ist ein Kaufvertrag zustande gekommen, § 433 BGB.
23 
Die Lieferung von Getränken zum Kaufpreis von 8.971,78 EUR gem. Rechnung vom 05.09.2012 wurde zuletzt, wie die Beklagtenvertreterin in der mündlichen Verhandlung vom 29.01.2014 ausdrücklich zugestanden hat, unstreitig, was nur versehentlich nicht protokolliert worden ist.
24 
Dafür, dass der Kaufvertrag mit dem Zentralregulierer zustande gekommen wäre, bestehen keine Anhaltspunkte. Auch die Beklagte zieht das Zustandekommen eines Kaufvertrags zwischen den Parteien nicht in Zweifel. Das unmittelbare Zustandekommen eines Kaufvertrages zwischen Lieferant und Abnehmer entspricht auch der einhellig in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Auffassung (vgl. hierzu OLG Düsseldorf, Urt. vom 15.06.2004 - I-23 U 3/04, juris; Heeseler/Rossel, Zentralregulierung in der Insolvenz, WM 2003, 2360 ff.; Raimond Emde, Rechtsprobleme beim Kauf unter Beteiligung von Einkaufsverbänden, ZIP 2005, 1579, 1584, m.w.N.; Krüger/Achsnick, Zentralregulierung und die Lösung der Doppelzahlungsproblematik, NZI 2007, 687).
25 
2. Die Zahlung der Beklagten an den Zentralregulierer erfolgte nicht mit schuldbefreiender Wirkung gegenüber der Klägerin, § 362 BGB.
26 
a) Eine Zahlung mit schuldbefreiender Wirkung gemäß § 362 Abs. 1 BGB liegt nicht vor.
27 
Bei der Entgegennahme der Zahlung handelte der Zentralregulierer - was auch die Beklagte nicht bezweifelt - weder als Vertreter der Klägerin noch als Zahlstelle (hierzu Heeseler/Rossel, a.a.O., S. 2365; OLG Stuttgart, Urt. v. 11.12.2013 - 9 U 200/13, in der Parallelsache Dinkelacker-Schwaben Bräu GmbH & Co. KG gegen die Beklagte, vertreten durch die hiesigen Prozessbevollmächtigten, den Beklagtenvertretern - entgegen den ausdrücklichen Bekundungen in der mündlichen Verhandlung - schon zugestellt am 17.12.2013).
28 
b) Aber auch eine Zahlung mit schuldbefreiender Wirkung gemäß §§ 362 Abs. 2 i.V.m. § 185 BGB ist nicht erfolgt. Weder aus Ziff. II Nr. 5 des Zentralinkasso- und Delkredere-Vertrags noch aus der gelebten Vertragspraxis ergibt sich eine Empfangsermächtigung im Sinne der genannten Vorschriften.
29 
aa) Ziff. II Nr. 5 des Zentralinkasso- und Delkredere-Vertrags stellt keine Empfangsermächtigung gem. § 362 Abs. 2 in Verbindung mit § 185 BGB dar. Zwar heißt es in Ziff. II Nr. 5 des Vertrages, dass „die Mitglieder daher schuldbefreiend nur noch an den Zentralregulierer zahlen können“. Auch kann eine Ermächtigung im Sinne des § 185 BGB gegenüber dem Dritten abgegeben werden.
30 
Aus der genannten Formulierung von Ziff. II Nr. 5 des Vertrages ist jedoch nicht zu entnehmen, dass die Klägerin den Zentralregulierer unabhängig von der Zahlung des Zentralregulierers an die Klägerin ermächtigen würde, schuldbefreiend Zahlungen von Kunden der Klägerin entgegenzunehmen. Dies widerspräche einer interessengerechten Auslegung des Vertrags zwischen der Klägerin und dem Zentralregulierer, in dem diese Formulierung enthalten ist, §§ 133, 157 BGB.
31 
aaa) Bei der genannten Regelung handelt es sich um eine solche, die zwischen der Klägerin und dem Zentralregulierer getroffen wurde. Der Beklagten war sie, wie sie im Termin mitteilte, noch nicht einmal bekannt. Die Auslegung der Regelung hat danach aus dem objektiven Empfängerhorizont der Vertragspartner des Zentralinkasso- und Delkredere-Vertrags zu erfolgen und dabei dem Gesamtzusammenhang im Vertragswerk, dem Sinn und Zweck sowie der wirtschaftlichen Interessenlage der Vertragspartner Rechnung zu tragen, wie sie sich aus dem speziellen Vertragsverhältnis, aber auch im Allgemeinen aus grundlegenden Interessenlagen im Dreiecksverhältnis mit Zentralregulierern ergeben.
32 
bbb) Bei der Auslegung von Ziff. II Nr. 5 Satz 1 des Vertrages ist danach zunächst zu berücksichtigen, dass er das Adverb „daher“ enthält, das im Wege einer Schlussfolgerung einen Zusammenhang mit Ziff. II Nr. 4 des Vertrages herstellt. Nach Ziff. II Nr. 4 des Vertrages gehen die Forderungen der Klägerin gegen das Mitglied erst mit der Zahlung an die Klägerin auf den Zentralregulierer über. Zwanglos lässt sich deshalb die Regelung von Ziff. II Nr. 5 Satz 1 des Vertrages schon dem Wortlaut nach so auslegen, dass die Mitglieder schuldbefreiend daher erst nach Zahlung des Kaufpreises durch den Zentralregulierer an die Klägerin leisten können.
33 
ccc) Diese Auslegung entspricht auch der objektiven wirtschaftlichen Interessenlage der Vertragsparteien. Durch die Leistung der Delkredere-Provision (Ziff. III.2 des Vertrags) bezahlt der Lieferant, wie auch die Beklagte zutreffend vorträgt, für den Gewinn eines weiteren Schuldners (Raimond Emde, Rechtsprobleme beim Kauf unter Beteiligung von Einkaufsverbänden, ZIP 2005, 1579, 1587, re. Sp.). An der Erfüllungswirkung einer Zahlung an den Zentralregulierer schon vor Übergang der Forderung auf den Lieferanten hat keiner der Vertragsparteien ein Interesse. Der Wegfall des Käufers als Schuldner noch vor Befriedigung des Lieferanten widerspräche daher dem von beiden Vertragsparteien wirtschaftlich Gewollten.
34 
ddd) Es kommt hinzu, dass bei einer anderen Auslegung die vereinbarte Delkredere-Haftung des Zentralregulierers teilweise ins Leere liefe. Diese Haftung ist nach Ziff. III Nr. 1 des Vertrages als Bürgschaft ausgestaltet. Als akzessorisches Sicherungsmittel würde die Bürgschaft mit der Zahlung an den Zentralregulierer erlöschen, wenn schon damit eine Erfüllungswirkung verbunden wäre (so auch OLG Stuttgart, a.a.O.).
35 
eee) Diese Überlegungen entsprechen der herrschenden Meinung in der Literatur zur doppelten Inanspruchnahme von Mitgliedern bei Insolvenz eines Zentralregulierers (Raimond Emde, a.a.O.; ders., Zum Verständnis des § 362 BGB im Falle der Zentralregulierung durch Einkaufsgenossenschaften, ZfgG 49, 176; Heeseler/Rossel, a.a.O., S. 2367 f.; Krüger/Achsnick, a.a.O., S. 689; Kutscher-Puis in: Martinek/Semler/Habermeier/Flohr, Handbuch des Vertriebsrechts, 3. Aufl., § 35, Rn. 68, m.w.N.). Danach ist das Wesen und System der Zentralregulierung dadurch gekennzeichnet, dass der Zusammenschluss die Organisation von Bestellung, Abwicklung und Zahlungsverkehr im Interesse seiner Mitglieder zentralisiert. Die Verbände stehen als der Förderung des Erwerbs ihrer Mitglieder dienende Organisation in deren Lager. Es entspricht daher grundsätzlich dem Willen aller Beteiligten, wenn der Zentralregulierer an die Lieferanten für ihre Mitglieder zahlt und nicht umgekehrt ein von den Lieferanten zur Zahlungsentgegennahme ermächtigter Dritter ist (Emde, a.a.O., S. 1587). Die Abweichung von der üblichen Erfüllung ist so bedeutend, dass eine ausdrückliche Regelung von beiden Seiten zu erwarten ist (Heeseler/Rossel, a.a.O., S. 2368). Die hierbei anzulegende Messlatte ist hoch (Krüger/Achsnick, a.a.O.).
36 
bb) Eine konkludente Ermächtigung des Zentralregulierers zur schuldbefreienden Entgegennahme von Zahlungen von Kunden der Klägerin für diese ergibt sich entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht aus der gelebten Vertragspraxis.
37 
Aus der Tatsache allein, dass Zahlung und Abrechnung jahrelang über den Zentralregulierer erfolgten, konnte die Beklagte nicht entnehmen, dass die jeweiligen Rechnungen mit Zahlung an den Zentralregulierer erfüllt werden. Soweit die Beklagte mit dem Zentralregulierer eine vertragliche Abrede eingegangen sein sollte, wonach Zahlungen allein über diesen zu erfolgen hatten, wäre diese vertragliche Bindung eine autonome wirtschaftliche Entscheidung der Beklagten gewesen, die auf die Frage, ob eine Ermächtigung im genannten Sinne vorliegt, keinen Einfluss hätte.
38 
Auch die Rechnung der Klägerin weist keinerlei Hinweis auf, dass ausschließlich über den Zentralregulierer zu zahlen wäre. Vielmehr ist dieser Rechnung sogar eine Bankverbindung der Klägerin zu entnehmen, auf welche die Beklagte nach der Gestaltung der Rechnung hätte bezahlen können.
39 
Schließlich weist das OLG Stuttgart (a.a.O.) zutreffend darauf hin, dass eine bestimmte Vertragspraxis nur dann als konkludentes Erklärungsverhalten angesehen werden kann, wenn sich aus den Umständen eine bestimmte Erklärungsbedeutung in inhaltlicher Hinsicht entnehmen lässt. Die bloße Praxis, in organisatorischer Hinsicht die Rechnungsabwicklung über eine dritte Stelle vorzunehmen, enthält aber für sich genommen gerade keinen eindeutigen Erklärungswert. Sie ist vielmehr ambivalent und spricht weder für noch gegen eine solche Empfangsermächtigung (OLG Stuttgart, a.a.O.).
40 
3. Der Beklagten stehen auch keine Schadensersatzansprüche gegen die Klägerin zu, mit denen sie gegen die Kaufpreisforderung der Klägerin wirksam aufrechnen könnte. Denn die Klägerin war nicht verpflichtet, die Beklagte auf eine fehlende Tilgungswirkung von Zahlungen an den Zentralregulierer hinzuweisen.
41 
a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besteht zwar auch bei Vertragsverhandlungen, bei denen die Parteien entgegengesetzte Interessen verfolgen, eine Pflicht, den anderen Teil über solche Umstände aufzuklären, die den von ihm verfolgten Vertragszweck vereiteln können und daher für seinen Entschluss von wesentlicher Bedeutung sind, sofern er die Mitteilung nach der Verkehrsauffassung erwarten durfte (BGH NJW 2001, 2021, Tz. 8 f.; NJW 1979, 2243). Dabei darf aber jedermann grundsätzlich davon ausgehen, dass sich sein künftiger Vertragspartner selbst über Art und Umfang seiner Vertragspflichten im eigenen Interesse Klarheit verschafft. Eine Aufklärungspflicht besteht daher nur dann, wenn wegen besonderer Umstände des Einzelfalls davon ausgegangen werden muss, dass der künftige Vertragspartner nicht hinreichend unterrichtet ist und die Verhältnisse nicht durchschaut (BGH NJW 2001 a.a.O.; NJW 1997, 3230, 3231; OLG Stuttgart, a.a.O.).
42 
b) Vorliegend bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass ein für die Klägerin erkennbarer Wissensvorsprung bestanden hätte, der eine Aufklärungspflicht begründen könnte. Die Gefahr von Doppelzahlungen im Falle der Insolvenz des Zentralregulierers ist ein bekanntes Problem, das für die Beklagte als Kaufmann in gleicher Weise erkennbar war wie für die Klägerin. Die Gefahr liegt auch nicht in der besonderen Vertragsgestaltung zwischen der Klägerin und dem Zentralregulierer begründet, sondern ist grundsätzlich jedem Zentralregulierungssystem immanent.
43 
Soweit Heeseler/Rossel (a.a.O., S. 2368) hierzu eine abweichende Auffassung vertreten, ist dem nicht beizutreten. Deren Erwägungen, dass der Vertragslieferant als Gläubiger die Art der Erfüllung bestimmten und ihm die Probleme der Doppelzahlung bekannt seien, da er sie durch seinen Vertrag mit dem Zentralregulierer verursache, ist schon deshalb der Boden entzogen, weil eben diese Postulate unzutreffend sind. Der Vertragslieferant bestimmt nicht die Art der Erfüllung, sondern die geschuldete Art der Erfüllung ergibt sich aus dem Gesetz und aus den vertraglichen Vereinbarungen, die der Käufer mit seinem Verkäufer trifft. Die Entscheidung des Käufers, dem Abwicklungssystem des Zentralregulierers als Anschlusshaus beizutreten, ist - wie schon ausgeführt - eine im Rahmen der Privatautonomie getroffene Entscheidung des Käufers, zu der ihn der Verkäufer in keiner Weise bestimmen kann. Dementsprechend verursacht der Verkäufer die Gefahr der Doppelzahlung auch nicht durch seine vertragliche Gestaltung mit dem Zentralregulierer, sondern die Gefahr entsteht allein durch die wirtschaftliche Entscheidung des Käufers, an diesem System mit seinen Vor- und Nachteilen teilzunehmen.
II.
44 
Die Klägerin hat kann auch die Zahlung von Verzugszinsen verlangen, §§ 280, 286, 288 BGB, die ihr aufgrund der Mahnung und Fristsetzung zur Zahlung bis 10.04.2013 ab 11.04.2013 zustehen. Dabei war zu berücksichtigen, dass die Klägerin Fälligkeitszinsen gemäß §§ 353 Satz 1, 352 Abs. 2 HGB ebenso wenig geltend gemacht hat wie Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, die sie seit 06.11.2012 hätte geltend machen können, §§ 286 Abs. 3, 282 Abs. 2 BGB, sodass ihr nur die beantragten Zinsen zuzusprechen waren (vgl. OLG Stuttgart, a.a.O.).
45 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.
46 
Der Streitwert wurde gem. § 63 Abs. 2 GKG festgesetzt.

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