Beschluss vom Landgericht Kassel (1. Zivilkammer) - 1 S 281/10

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Kassel vom 24.06.2010 – 434 C 2371/09– wird als unzulässig verworfen.

Die Beklagten haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Beschwer: 587,50 €.

Gründe

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I.

Der Kläger hat erstinstanzlich die Beklagten aufgrund eines Verkehrsunfalls auf Ersatz seines materiellen und immateriellen Schadens in Anspruch genommen und beantragt:

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1) die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 825,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

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2) die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, ihn von den anwaltlichen Kosten für die Geltendmachung der Kaskoansprüche in Höhe von 546,68 € gemäß Gebührennote vom 19.11.2008 freizustellen,

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3) die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn vorgerichtlich entstandene Rechtsanwaltskosten in Höhe von 603,93 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

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4) die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn ein Schmerzensgeld von 200,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

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Der Kläger hat zur Regulierung seines materiellen Schadens noch am Tage des Verkehrsunfalls seinen Prozessbevollmächtigten beauftragt, den Fahrzeugschaden auch gegenüber seiner Kaskoversicherung geltend zu machen. In der Folge hat diese auf die im Rechtsstreit unstreitig gebliebenen Positionen Fahrzeugschaden (7.650,00 € Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert 2.322,00 €) = 5.328,00 € abzüglich einer Selbstbeteiligung in Höhe von 150,00 € an den Kläger 5.178,00 € ausgezahlt.

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Unter Berücksichtigung der im Klageantrag zu 2) angeführten Rechtsanwaltskosten hat der Kläger danach seine quotenbevorrechtigten Position mit (5.328,00 € + 546,68 € - 5.178,00 € =) 696,68 € beziffert. Zudem hat er seine nichtquotenbevorrechtigten Ansprüche mit 675,00 € beziffert (650,00 € Nutzungsausfall + 25,00 € Unkostenpauschale).

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Auf den Klageantrag zu 1) mit 825,00 € entfallen die Schadenspositionen Nutzungsausfall (650,00 €), Selbstbeteiligung (150,00 €) sowie die Unkostenpauschale (25,00 €).

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Die mit dem Klageantrag zu 3) verfolgten außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten beruhen auf einem Gegenstandswert in Höhe von 6.749,68 € (5.328,00 € Fahrzeugschaden, 200,00 € Schmerzensgeld, 650,00 € Nutzungsausfall, 25,00 € Unkostenpauschale sowie 546,68 € außergerichtliche Rechtsanwaltskosten für die Geltendmachung der Kaskoansprüche).

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Mit Urteil vom 24.06.2010 hat das Amtsgericht Kassel unter Zugrundelegung einer Haftungsquote von 50 : 50 die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 671,04 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2009 zu zahlen und im Übrigen die Klage abgewiesen. Dem Kläger stehe Ersatz seines materiellen und immateriellen Schadens gemäß §§ 1, 4 HPflG, 17 StVG, 823, 840 BGB i.V.m. § 249 ff BGB, 253 BGB im zuerkannten Umfang zu.

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Der zuerkannte Betrag setzt sich dabei wie folgt zusammen:

- Selbstbeteiligung im Rahmen der Vollkaskoversicherung

(quotenbevorrechtigte Position):

150,00 €

- Nutzungsausfall 50 € je Tag, 50 %:

325,00 €

- Unkostenpauschale, 50 %:

12,50 €

- Schmerzensgeld

100,00 €

- Zwischensumme

587,50 €

- Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten für die Geltendmachung der Schadensersatzansprüche gegenüber der Beklagten aus dem Gegenstandswert, mit dem der Kläger gegenüber den Beklagten in Erscheinung getreten ist und der ihm nach Regulierung durch die Vollkaskoversicherung verblieb (587,50 € = 45 € x 1,3 + 20 % Pauschale

+ 19 % MwSt):

 83,54 €

Gesamt:

671,04 €

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Gegen das ihnen am 19.07.2010 zugestellte Urteil des Amtsgerichts Kassel haben die Beklagten mit Schriftsatz vom 10.08.2010, bei Gericht am selben Tage eingegangen, Berufung eingelegt. Mit Schriftsatz vom 20.09.2010 (Montag), bei Gericht am selben Tage eingegangen, haben die Beklagten diese mit dem Ziel der Abänderung des angefochtenen Urteils und Klageabweisung begründet. Mit der Berufung rügen die Beklagten im Wesentlichen eine unzutreffende Beweiswürdigung sowie eine nicht tragende Begründung zur Höhe der jeweils zuerkannten Schadenspositionen.

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Mit Verfügung des Vorsitzenden vom 21.09.2010 sind die Berufungskläger darauf hingewiesen worden, dass die Berufung gemäß § 522 Abs. 1 S. 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen sein wird, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 € nicht übersteigt und das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung auch nicht im Urteil zugelassen hat. Ferner ist ausgeführt:

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„Maßgebend ist die Vorschrift des § 4 Abs. 1 ZPO, der auch für die Rechtmittelbeschwer gilt. Die geltend gemachten und ausgeurteilten vorprozessualen Kosten wirken nicht werterhöhend. Ebenfalls findet eine Wertaddition nicht statt. Zwar handelt es sich bei den Beklagten um eine Streitgenossenschaft. Die gegen diese ausgeurteilten Ansprüche sind jedoch wirtschaftlich identisch. Schließlich liegt auch kein Fall des Erfordernisses einer nachträglichen Entscheidung des Berufungsgerichts über die Berufungszulassung vor, weil es keine steitwertabweichende Festsetzung des Berufungsgerichts gegenüber dem Amtsgericht gibt.“

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Innerhalb der den Berufungsklägern eingeräumten Stellungnahmefrist haben diese mit Schriftsatz vom 07.10.2010 (Bl. 227, 228 d.A.) darauf verwiesen, dass die vorgerichtlichen Anwaltskosten nicht als Verzugsschaden zugesprochen worden seien, sondern als eine Schadensposition, die prozessual den Schadenspositionen Nutzungsausfall, Unkostenpauschale und Schmerzensgeld gleichgestellt sei. Als Nebenforderung hätte das Amtsgericht die vorgerichtlichen Anwaltskosten zusammen mit dem Zinsanspruch am Ende der Entscheidung behandelt. Zudem sei maßgebend, dass die Berufungskläger mit dem Berufungsantrag nicht eine Nebenforderung i.S.d. § 4 ZPO geltend machen würden, sondern sich gegen die Verurteilung zur Zahlung einer Summe wenden würden.

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II.

Die Berufung ist nunmehr – wie angekündigt - gemäß § 522 Abs. 1 S. 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, da der Wert des Beschwerdegegenstandes (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) 600,00 € nicht übersteigt und das Amtsgericht die Berufung auch nicht im Urteil zugelassen hat. Die Wertberechnung richtet sich nach §§ 3 bis 9 ZPO, weshalb Nebenforderungen bei der Berechnung der Beschwer nicht mit einzustellen sind. Vorprozessuale Kosten zur Durchsetzung des Anspruchs sind Nebenforderungen i.S.d. § 4 ZPO und wirken nicht werterhöhend, unabhängig von der Formulierung des Klageantrages (vgl. Zöller/Heßler, ZPO, 28. Aufl., § 511 Rn 13, 20, 25, Zöller/Herget, § 4 Rn 1, 8, 12, 13, jeweils m.w.N., insbesondere BGH NJW 2007, 3289).

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Der Wert des Beschwerdegegenstandes beträgt vorliegend lediglich 587,50 €, da in dem ausgeurteilten Gesamtbetrag über 671,04 € eine für die Bestimmung der Rechtsmittelbeschwer gemäß § 4 ZPO nicht zu berücksichtigende (Teil)-Forderung in Höhe von 83,54 € enthalten ist, soweit das Amtsgericht insoweit vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten für die Geltendmachung der Schadensersatzansprüche gegenüber den Beklagten berücksichtigt hat. Zur weiteren Begründung wird zunächst auf die zuvor ausgeführte Verfügung des Vorsitzenden vom 21.09.2010 Bezug genommen.

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Ergänzend sei im Hinblick auf die Stellungnahme der Berufungskläger vom 07.10.2010 noch ausgeführt:

20

Zwar umfasst die Schadensersatzpflicht vorprozessualen Anwaltskosten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren (vgl. nur BGH NJW 1986, 2243 f; BGH WM 1987, 247 f; BGH NJW 2004, 444 f). Daraus folgt jedoch noch nicht, dass es sich bei der Geltendmachung vorprozessualer Anwaltskosten damit bereits um eine Hauptforderung handelt, insbesondere auch nicht, weil sie nicht als Verzugsschaden, sondern als Kosten eben einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung gemäß §§ 249 ff BGB verfolgt und zugesprochen werden. Die in Höhe von 83,54 € zugesprochenen vorprozessuale Anwaltskosten unterfallen vielmehr den in § 4 Abs. 1 Hs. 2 ZPO angeführten Kosten. Dieser Regelung unterfallen alle auf die Durchsetzung des Anspruches verwendeten Vermögensopfer, wozu auch außergerichtliche Kosten jeder Art gehören (vgl. Stein/Roth, ZPO, 22. Aufl. Band 1 § 4 Rn 24 sowie Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 11. Aufl., Rn 3294). § 4 Abs. 1 Hs. 2 ZPO setzt zwar weiter voraus, dass die Kosten „als Nebenforderung“ geltend gemacht werden. Hierfür ist allein ein Abhängigkeitsverhältnis der Nebenforderung von der geltend gemachten Hauptforderung erforderlich, d.h. beide Forderungen müssen in demselben Prozess befangen sein und der Streit muss zwischen denselben Parteien stattfinden (Stein/Roth, a.a.O. § 4 Rn 27, 30). Dies ist vorliegend der Fall. Zwar wird die Unselbständigkeit eines Kostenbetrages für die Streitwertfestsetzung dann aufgehoben, wenn die Kosten in einen Schadensersatzanspruch einzurechnen sind. Danach sind z.B. festgesetzte Kosten eines Vorverfahrens dem Streitwert hinzuzurechnen (Schneider/Herget, a.a.O., Rn 3298; sowie Weisbrodt, „Die Berücksichtigung von Nebenforderungen beim Wert des Freistellungsanspruchs“, JurBüro 1995, 115 f). Ebenso fehlt es an einem Abhängigkeitsverhältnis, wenn die Forderung an Hauptsumme, Zinsen und Kosten nicht den unmittelbaren Gegenstand des Streits, sondern nur den Berechnungsmaßstab für einen einheitlichen Gesamtanspruch bilden (Stein/Roth, a.a.O., § 4 Rn 27, 32). Insoweit sind auch Sachverständigenkosten und Unkostenpauschalen, die auf Deliktsrecht gestützt, mit eingeklagt werden, keine Nebenforderung, sondern eine von mehreren gleichwertigen und gleichrangigen Schadenspositionen (Schneider/Herget, a.a.O., Rn 3310 a; OLG München NJW-RR 1994, 1484 f).

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Diese angeführten Ausnahmen gelten für vorgerichtliche Anwaltskosten jedoch nicht, solange deren Höhe nicht abschließend bestimmt, sondern im Hinblick auf die weiter im Rechtsstreit verfolgten und anhängigen Schadenspositionen von diesen abhängig ist. Dies ist vorliegend der Fall. Insoweit besteht auch – wie z.B. für Sachverständigenkosten - gerade nicht die Möglichkeit, dass bei abstrakter Betrachtungsweise diese sowohl als Hauptforderung oder als Nebenforderung in Betracht kommen, so dass es letztlich vom Klageantrag abhängt, ob eine Forderung als Nebenforderung geltend gemacht wird oder als bloßer Berechnungsfaktor für die Hauptforderung erscheint (zu dieser Abgrenzung vgl. Stein/Roth, a.a.O., § 4 Rn 27 sowie OLG München NJW-RR 1994, 1484). Vielmehr bestimmt allein der als Hauptforderung geltend gemachte Schadensersatzanspruch die Höhe der zugleich in einem gesonderten (Freistellungs-)Antrag mit verfolgten vorgerichtlichen Anwaltskosten, weshalb es sich gerade nicht um die Geltendmachung einer einheitlichen Forderung handelt, innerhalb der die vorgerichtlichen Anwaltskosten als bloßer Berechnungsfaktor für die Hauptforderung erscheinen. Auch handelt es sich nicht um die Geltendmachung von gleichwertigen und gleichrangigen Schadenspositionen.

22

Die Berufung war danach gemäß § 522 Abs. 1 S. 2 ZPO mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen.


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Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

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