Urteil vom Landgericht Kleve - 1 O 33/22

Tenor

Die Beklagten werden verurteilt, es zu unterlassen, den zum Grundbesitz, eingetragen im Grundbuch von G05, Amtsgericht Rheinberg, Flur G01, Flurstück G02, gehörenden Zufahrtsweg zu nutzen oder sonstige, die Nutzung des Weges beeinträchtigende/behindernde Maßnahmen, vorzunehmen.

Dieser Zufahrtsweg ist im als Anlage K 1 anliegenden Lageplan orange markiert.

Für einen jeden Fall der Zuwiderhandlung wird den Beklagten jeweils die Verhängung eines Ordnungsgeldes bis zu 10.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu insgesamt 2 Jahren angedroht.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten zu je 1/5.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 12.000,00 € vorläufig vollstreckbar.


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