Urteil vom Landgericht Köln - 27 O 189/20

Tenor

1.

Die Beklagte wird verurteilt,

a)      die Flächen nebst Bahnbögen im F (Bahnbögen Nr. 8-42), so wie aus der anliegenden Anlage 5A (dort rot umrandete Flächen) ersichtlich,

b)      die Flächen nebst Bahnbögen in der I straße in F1 L (Bahnbögen Nr. 1-26+28), so wie aus der anliegenden Anlage 5B (dort rot umrandete Flächen) ersichtlich,

c)      die Flächen nebst Bahnbögen in der C-Straße in F1 L, (Bahnbögen Nr. 32+33, 25-45, 47-49), so wie aus der anliegenden Anlage 5C (dort rot umrandete Flächen) ersichtlich,

d)     die Flächen nebst Bahnbögen in der I1straße in F1 L, (Bahnbögen Nr. 50-60), sowie aus der anliegenden Anlage 5D (dort rot umrandete Flächen) ersichtlich,

e)      die Fläche in der Qgasse 00 in 00000 L, Gemarkung L, Flur 000, Flurstück 000, so wie aus der anliegenden Anlage 5E (dort rot umrandete Flächen) ersichtlich nebst aufstehenden Gebäuden,

vollständig zu räumen und an die Klägerin herauszugeben.

2.

Die Beklagte wird verurteilt, gegenüber der Klägerin Auskunft zu erteilen, mit welchen natürlichen und/oder juristischen Personen ein Untermietverhältnis hinsichtlich der unter Ziffer 1.a) – 1.e) genannten Flächen und Räumlichkeiten besteht, welchen natürlichen und/oder juristischen Personen der Besitz an den zuvor genannten Flächen und Räumlichkeiten ganz oder teilweise überlassen wurde und wird unter Angabe, auf welche Flächen und /oder Teilflächen sowie Räumlichkeiten sich die Untermietverhältnisse und /oder Nutzungsüberlassungen an natürliche und/oder juristische Personen beziehen.

3.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4.

Die Widerklage wird abgewiesen.

5.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

6.

Das Urteil ist hinsichtlich des Räumungsausspruchs vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung. Insoweit darf die Beklagte die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 174.000 Euro, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit leistet in gleicher Höhe. Im Übrigen ist das Urteil vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages, hinsichtlich des Ausspruchs zur Auskunft gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000 Euro.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen