Urteil vom Landgericht Köln - 14 O 275/23

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt,

es unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, jeweils zu vollziehen an dem/der/den satzungsmäßigen Geschäftsführer/in bzw. Geschäftsführern/innnen

zu unterlassen,

im Stadtgebiet von Q. Außenwerbung zu betreiben oder betreiben zu lassen, durch die Werbeplakate oder andere Werbeträger auf solchen Flächen unbefugt angebracht werden, die im Eigentum der Klägerin stehen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 713,76 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.07.2023 an die Klägerin zu zahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar und zwar mit Blick auf Tenorziffer zu 1) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000,- € und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags.


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