Urteil vom Landgericht Münster - 014 O 536/15
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 18.505,67 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.04.2016 zu zahlen.
Die Beklagte wird ferner verurteilt, eine löschungsfähige Quittung nach §§ 1192 Abs. 1, 1168 BGB für die im Grundbuch von der Stadt E., Blatt #### in Abteilung III, laufende Nr. #, eingetragene Grundschuld über 87.000,- EUR zu erteilen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 15 % und die Beklagte zu 85 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
1
Tatbestand
2Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs eines Darlehensvertrages sowie um die Rückforderung einer Vorfälligkeitsentschädigung.
3Unter dem 03.05.2010 schloss die Klägerin gemeinsam mit ihrem zwischenzeitlich verstorbenen Ehemann auf Darlehensnehmerseite einen Verbraucherdarlehensvertrag mit der Beklagten als Darlehensgeberin über nominal 87.000,- EUR. Dem Darlehensvertrag wurde die Vertragsnummer 635486129 zugewiesen. Der Nominalzins betrug 4,5 % p.a., der effektive Jahreszins 4,59 % p.a. Als monatliche Zinsrate vereinbarten die Parteien einen Betrag in Höhe von 326,25 EUR. Das Darlehen wurde mit einer Grundschuld in Höhe von 87.000,- EUR an dem Objekt C.- Straß ## in E., eingetragen im Grundbuch der Stadt E. bei dem Amtsgericht, Blatt ####.
4Der Kläger erhielt zu dem Darlehensvertrag eine Widerrufsbelehrung.
5Diese hatte zunächst die Überschrift „Widerrufsbelehrung“. Hinter dieser Überschrift befand sich eine Fußnote 1. Unterhalb der jeweiligen Belehrung befand sich zum Inhalt dieser Fußnote 1 folgender identischer Wortlaut:
6„1Nicht für Fernabsatzgeschäfte.“
7Weiter befand sich neben der Überschrift „Widerrufsbelehrung“ auf der rechten Seite des Blattes unter der Überschrift „Darlehens-/Kreditkonto Nr.“ die Nummer des jeweiligen Darlehensvertrages.
8Ferner hatte die Widerrufsbelehrung folgenden Wortlaut:
9„Verbraucher
10[hier befand sich der Name des Klägerin sowie dessen Anschrift]
11Widerrufsbelehrung zu Darlehensvertrag vom … [hier befand sich das jeweilige Datum des Darlehensvertrages]
12Widerrufsrecht
13Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. per Brief, Telefax oder E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht, bevor Ihnen auch eine Vertragsurkunde, Ihr schriftlicher Antrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt worden ist. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
14Der Widerruf ist zu richten an: (Name, Firma und ladungsfähige Anschrift des Kreditinstituts, ggf. Fax-Nr., Email-Adresse und/oder, wenn der Verbraucher eine Bestätigung seiner Widerrufserklärung erhält, auch eine Internet-Adresse).
15T., P.-platz 1, ##### E.
16E-Mail: info@T..de
17Fax: #####-#######
18Widerrufsfolgen
19Im Fall eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten. Verpflichtungen zu Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung, für uns mit deren Empfang.
20Finanzierte Geschäfte
21Widerrufen Sie diesen Darlehensvertrag, mit dem Sie Ihre Verpflichtungen aus einem anderen Vertrag finanzieren, sind Sie auch an den anderen Vertrag nicht gebunden, wenn beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn wir zugleich auch Ihr Vertragspartner im Rahmen des anderen Vertrages sind, oder wenn wir uns bei Vorbereitung oder Abschluss des Darlehensvertrages der Mitwirkung Ihres Vertragspartners bedienen. Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstückes oder grundstücksgleichen Rechts ist eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen, wenn wir zugleich auch Ihr Vertragspartner im Rahmen des anderen Vertrages sind oder wir über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinaus Ihr Grundstücksgeschäft durch Zusammenwirken mit dem Veräußerer fördern, indem wir uns dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu eigen machen, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projektes Funktionen des Veräußerers übernehmen oder den Veräußerer einseitig begünstigen.
22Steht Ihnen in Bezug auf den anderen Vertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB zu, ist der Widerruf gegenüber Ihrem diesbezüglichen Vertragspartner zu erklären. Widerrufen Sie dennoch diesen Darlehensvertrag, gilt dies als Widerruf des anderen Vertrags. Wenn Ihrem Vertragspartner das Darlehen bei Wirksamkwerden des Widerrufs oder Rückgabe bereits zugeflossen ist, treten wir im Verhältnis zu Ihnen hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs oder der Rückgabe in die Rechte und Pflichten Ihres Vertragspartners aus dem finanzierten Vertrag ein.
23Wollen Sie eine vertragliche Bindung so weitgehend wie möglich vermeiden, widerrufen Sie beide Vertragserklärungen gesondert.
24Wird mit diesem Darlehensvertrag die Überlassung einer Sache finanziert, gilt Folgendes: Wenn Sie diese Sache im Falle des Widerrufs ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgeben können, haben Sie dafür ggf. Wertersatz zu leisten. Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung - wie Sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre - zurückzuführen ist. Im Übrigen können Sie die Pflicht zum Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung vermeiden, indem Sie die Sache nicht wie Ihr Eigentum in Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren Wert beeinträchtigt. Paketversandfähige Sachen sind auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners zurückzusenden. Nicht paketversandfähige Sachen werden bei Ihnen abgeholt.
25[…]“
26Unterhalb dieses Textes befand sich ein Unterschriftenfeld für die Unterschrift des Darlehensnehmers.
27Die Widerrufsbelehrung befand sich auf einem eigenen DIN-A4 Blatt und war mit einer schwarzen, rechteckigen Umrandung versehen.
28Wegen der Einzelheiten wird auf die Kopie der Widerrufsbelehrung in der Anlage K 1 (Bl. 21 d.A) verwiesen.
29Mit Schreiben vom 11.03.2015 erklärte die Klägerin den Widerruf ihrer auf den Abschluss des streitgegenständlichen Darlehensvertrag gerichteten Willenserklärung.
30Ferner widerrief die Klägerin mit Schreiben vom 27.04.2015 die der Beklagten erteilte Einzugsermächtigung für die monatliche Ratenzahlung.
31Da die Klägerin ab April 2015 keine Ratenzahlungen mehr an die Beklagte leistete, forderte diese die Klägerin mit Frist bis zum 20.11.2015 auf, die rückständigen Raten auszugleichen.
32Nachdem ein Ausgleich durch die Klägerin in der gesetzten Frist nicht erfolgte, kündigte die Beklagte mit Schreiben vom 27.11.2015 den streitgegenständlichen Darlehensvertrag und den ausstehenden Restsaldo nebst einer Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe 18.205,67 EUR sowie einem einmaligen Bearbeitungsentgelt in Höhe von 300,- EUR mit dem Guthaben auf den Konten der Klägerin bei der Beklagten verrechnet.
33Die Klägerin ist der Ansicht, dass bei Abschluss des Darlehensvertrages keine ordnungsgemäße Belehrung über das Widerrufsrecht erfolgt sei, so dass die Widerrufsfrist nicht zu laufen begonnen habe und sie zum Widerruf berechtigt gewesen ist. Die Widerrufsbelehrung sei unter anderem deswegen fehlerhaft, da sie aus Verbrauchersicht das Verständnis nahelege, die Widerrufsfrist beginne bereits einen Tag nach Zugang des Darlehensangebotes der Bank zu laufen.
34Sie beantragt,
35- 36
1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 18.505,67 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.11.2015 zu zahlen,
- 38
2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin weitere 4.855,23 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus dem Betrag von 108.924,- EUR seit dem 27.04.2016 zu zahlen,
hilfsweise zu 2.), die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin weitere 2.265,92 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus dem Betrag von 108.924,- EUR seit dem 27.04.2016 zu zahlen,
40- 41
3. die Beklagte zu verurteilen, eine löschungsfähige Quittung nach §§ 1192 Abs. 1, 1168 BGB für die im Grundbuch von der Stadt E., Blatt ### in Abteilung III, laufende Nr. #, eingetragene Grundschuld über 87.000,- EUR zu erteilen,
- 43
4. festzustellen, dass die Beklagte die Klägerin von sämtlichen Schäden freizustellen hat, die dieser aus der verspäteten Anerkennung des Widerrufs entstehen,
- 45
5. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 3.061,16 EUR zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
47die Klage abzuweisen.
48Sie ist der Ansicht, die Widerrufsfrist sei im Zeitpunkt der Erklärung des Widerrufes durch den Kläger bereits abgelaufen, da der Kläger bei Abschluss des Darlehensvertrages ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht belehrt worden ist.
49Sie macht ferner geltend, dass ihr durch die vorzeitige Beendigung ein Schaden in Höhe von 19.575,- EUR aufgrund entgangener Zinsen entstanden ist.
50Wegen der Einzelheiten des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen vollinhaltlich Bezug genommen.
51Entscheidungsgründe
52Die zulässige Klage ist nur zum Teil begründet.
5453I.
Die Klägerin kann von der Beklagten Zahlung in Höhe von 18.505,67 EUR verlangen. Ein entsprechender Anspruch der Klägerin ergibt sich aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB.
55- 56
1. Unstreitig hat die Beklagte vorliegend durch die vorgenommene Verrechnung mit dem Guthaben der Klägerin auf den Konten bei der Beklagten einen vermögenswerten Vorteil dadurch erlangt, dass sie in die Zuweisung des dieses Guthabens betreffenden Auszahlungsanspruches der Klägerin eingegriffen hat.
- 57
2. Dies erfolgte auch ohne den erforderlichen Rechtsgrund.
5885a)
59Der Beklagten steht ein Anspruch auf die von ihr geltend gemachte Vorfälligkeitsentschädigung bereits aus Rechtsgründen nicht zu.
60Die Regelung des § 497 Abs. 1 BGB in der bis zum 10.06.2010 geltenden Fassung enthält eine spezielle Regelung zur Schadensberechnung bei notleidenden Krediten, die vom Darlehensgeber infolge Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers vorzeitig gekündigt worden sind. Ihr kommt dabei eine Sperrwirkung in der Art zu, dass sie die Geltendmachung der von der Beklagten als Ersatz ihres Erfüllungsinteresses verlangten Vorfälligkeitsentschädigung ausschließt. (vgl. BGH, Urteil vom 19.01.2016, XI ZR 103/15)
61aa)
62Die Regelung des § 497 Abs. 1 BGB a.F. findet auf den vorliegenden Darlehensvertrag Anwendung.
63Bei dem streitgegenständlichen Darlehensvertrag handelt es sich um einen - in § 492 Abs. 1a Satz 2 BGB a.F. legaldefinierten - Immobiliardarlehensvertrag.
64Die Darlehensnehmer waren unproblematisch Verbraucher i.S.d. § 13 BGB. Die Zurverfügungstellung der Darlehen war nach Ziff. 3 des Darlehensvertrages von der Sicherung durch ein Grundpfandrecht abhängig gemacht worden.
65Die Darlehenshingabe ist auch zu Bedingungen erfolgt, die für grundpfandrechtlich abgesicherte Darlehensverträge üblich sind. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist von der Marktüblichkeit der vereinbarten Zinsen auszugehen, wenn sie innerhalb der Streubreite der in den Monatsberichten der Deutschen Bundesbank ausgewiesenen Zinssätze oder nur geringfügig bis zu 1 Prozentpunkt darüber liegen. (vgl. BGH, Urteil vom 18.12.2007, XI ZR 324/06)
66Dies ist hier der Fall. In dem hier maßgeblichen Monat Mai 2010 betrug der durchschnittliche effektive Jahreszins für festverzinsliche Hypothekarkredite auf Wohngrundstücke mit einer Laufzeit von über 5 Jahren bis 10 Jahre 4,01% und mit einer Laufzeit von über 10 Jahren 4,10% (MFI-Zinsstatistik für das Neugeschäft der deutschen Banken - Wohnungsbaukredite an private Haushalte; siehe unter www.bundesbank.de). Der im Darlehensvertrag vereinbarte effektive Jahreszins von 4,59% liegt mit einer Differenz von 0,58 % bzw. 0,49 % nur geringfügig darüber.
67bb)
68Die oben bezeichnete Sperrwirkung ergibt sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes aus der Gesetzgebungsgeschichte des § 11 VerbrKrG als Vorgängernorm des § 497 Abs. 1 BGB a.F. und dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift. (vgl. BGH, Urteil vom 19.01.2016, XI ZR 103/15) Der Bundesgerichtshof führt hierzu folgendes aus:
6975„Nach der Gesetzesbegründung sollte "der Verzugszins nach Schadensersatzgesichtspunkten zu ermitteln und ein Rückgriff auf den Vertragszins grundsätzlich ausgeschlossen" sein (BT-Drucks. 11/5462, S. 26 zu § 10 des Regierungsentwurfs, der im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu § 11 VerbrKrG wurde). Der Gesetzgeber wollte damit die aufgrund der beiden Urteile des Bundesgerichtshofs vom 28. April 1988 (III ZR 57/87, BGHZ 104, 337 und III ZR 120/87, WM 1988, 1044) für zulässig erachteten Schadensberechnungsmöglichkeiten einer einfachen und praktikablen Neuregelung zuführen, weil die vom Bundesgerichtshof entwickelte Lösung zwar zu befriedigenden Ergebnissen führe, aber von der Kreditwirtschaft als unpraktikabel und schwer umsetzbar bemängelt worden sei (BT-Drucks. 11/5462, S. 13 f.). Zugleich wurde mit der Festlegung der Höhe des Verzugszinses auch dem Verbraucher die Möglichkeit gegeben, die Höhe der Mehraufwendungen im Verzugsfall selbst zu berechnen (Langbein/Bauer/Breutel/Hofstetter/Krespach, Das Verbraucherkreditgesetz, 3. Aufl., Rn. 295).
70Dieses Ziel der (Prozess-)Vereinfachung wird indes nicht erreicht, wenn der Darlehensgeber anstelle der einfachen Verzugszinsberechnung auf die im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Kündigung bestehenden Zahlungsrückstände eine Vorfälligkeitsentschädigung beanspruchen könnte, deren genaue Feststellung - was sich auch vorliegend gezeigt hat - unter Berücksichtigung der bis zum regulären Vertragsende noch ausstehenden Zahlungsströme aus Tilgung und Vertragszins eine komplizierte Abzinsung der einzelnen Zahlungsbeträge erforderlich macht. Vor allem aber würde bei Zubilligung einer Vorfälligkeitsentschädigung, die im Ausgangspunkt auf dem Vertragszins beruht, das vornehmliche Ziel des Gesetzgebers, einen Rückgriff auf den Vertragszins für die Schadensberechnung nach Wirksamwerden der Kündigung grundsätzlich auszuschließen, verfehlt.
71Dass der Gesetzgeber den Rückgriff auf den Vertragszins grundsätzlich ausschließen wollte, zeigt sich auch daran, dass im Regierungsentwurf in § 11 Abs. 3 VerbrKrG-E noch eine Regelung enthalten war, aufgrund derer der Kreditgeber auf die fällige Restschuld abweichend von § 10 Abs. 1 Satz 1 VerbrKrG-E (dem späteren § 11 Abs. 1 Satz 1 VerbrKrG) den Vertragszins hätte verlangen können (BT-Drucks. 11/5462, S. 7), diese Bestimmung indes im weiteren Gesetzgebungsverlauf auf Empfehlung des Rechtsausschusses des Bundestages wegen ihrer mangelnden Praktikabilität ersatzlos gestrichen wurde (vgl. BT-Drucks. 11/8274, S. 22). Dies lässt nur den Rückschluss zu, dass die Geltendmachung des Vertragszinses für die Zeit nach Wirksamwerden der Kündigung generell ausgeschlossen und damit dem Darlehensgeber auch eine Vorfälligkeitsentschädigung, die den Vertragszins für die Zeit von der wirksamen Kündigung bis zum Ende der Zinsfestschreibung enthält, versagt werden sollte. Soweit der Rechtsausschuss die von ihm empfohlene Streichung des § 11 Abs. 3 der Entwurfsfassung allerdings auch damit begründet hat, dass diese Regelung durch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 28. April 1988 (III ZR 57/87, BGHZ 104, 337) überholt sei (vgl. BT-Drucks. 11/8274, S. 22), beruht dies auf einem Missverständnis dieser Rechtsprechung.
72Aus den Materialien zum Schuldrechtsmodernisierungsgesetz, mit dem § 497 BGB an die Stelle des § 11 VerbrKrG getreten ist, ergibt sich nichts anderes. Ganz im Gegenteil sollte mit der Neuregelung der Regelungsgehalt des bisherigen § 11 VerbrKrG bewahrt werden und der Anwendungsbereich seines Absatzes 1 auf Hypothekardarlehen erweitert werden, um auch insoweit die Berechnung des vom Verbraucher zu ersetzenden Verzugsschadens zu vereinfachen und dadurch die Gerichte zu entlasten (BT-Drucks. 14/6040, S. 256).
73Einen Anspruch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung billigt der Gesetzgeber dem Darlehensgeber nur in Fällen zu, in denen der Darlehensnehmer den Darlehensvertrag vorzeitig kündigt (vgl. § 490 Abs. 2, § 502 BGB). Auch dies kann im Wege des Umkehrschlusses zumindest als Hinweis darauf verstanden werden, dass ein solcher Anspruch im Anwendungsbereich des § 497 Abs. 1 BGB ausgeschlossen sein soll. Soweit damit - was im Schrifttum bereits gegen die Vorgängerregelung des § 11 Abs. 1 VerbrKrG eingewendet worden ist (vgl. Staudinger/Kessal-Wulf, BGB, Neubearbeitung 2012, § 497 Rn. 1; Erman/Saenger, BGB, 14. Aufl., § 497 Rn. 16; MünchKommBGB/Schürnbrand, 7. Aufl., § 497 Rn. 8; Scholz, MDR 1989, 1054, 1058; dagegen aber Seibert, VerbrKrG, § 11 Rn. 3) - für den Bereich des Verbraucherdarlehensgeschäfts eine Besserstellung des vertragsbrüchigen gegenüber dem vertragstreuen Schuldner verbunden sein sollte, hat der Gesetzgeber dies bewusst in Kauf genommen, indem er bei Überführung des § 11 VerbrKrG in das Bürgerliche Gesetzbuch durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz zu einer Änderung der Rechtslage keinen Anlass gesehen hat, sondern ganz im Gegenteil den Anwendungsbereich des § 497 Abs. 1 BGB sogar noch auf Immobiliardarlehensverträge ausgedehnt hat (vgl. BT-Drucks. 14/6040, S. 256).
74Diesem Auslegungsergebnis stehen weder die Richtlinie 87/102/EWG des Rates vom 22. Dezember 1986 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG 1987 Nr. L 42, S. 48) noch die Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. EU Nr. L 133, S. 66) entgegen. Beide Richtlinien regeln die Frage einer Vorfälligkeitsentschädigung nicht.“
Diesen Ausführungen schließt sich das Gericht an.
76cc)
77Die Beklagte hat auch keinen konkreten, im Vergleich zu dem Verzugszins von 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz höheren Schaden im Sinne von § 497 Abs. 1 S. 3 BGB a.F. dargelegt.
78Will der Darlehensgeber den ihm konkret entstandenen Schaden im Sinne von § 497 Abs. 1 S. 3 BGB a.F. geltend machen, muss er nachzuweisen, dass ihm durch die verspätete Rückzahlung des Kredits eine konkrete Verwendungsmöglichkeit entzogen wurde und ihm dadurch ein Schaden entstanden ist. (vgl. Schürnbrand im Münchener Kommentar, 6. Auflage, Bürgerliches Gesetzbuch, § 497 Rn. 19)
79Der Vortrag der Beklagten im Schriftsatz vom 14.06.2016 begründet einen solchen Schaden nicht. Die Beklagte hat lediglich dargelegt, welche Zinszahlungen ihr durch die vorzeitige Kündigung entgangen sind. Dies stellt jedoch keinen Schaden aufgrund verspäteter Rückzahlung dar, sondern vielmehr einen Nichterfüllungsschaden. Dieser ist jedoch nicht über die Vorschrift des § 497 Abs. 1 BGB ersatzfähig. Ein solcher konkreter Verzögerungsschaden kommt vorliegend auch gar nicht in Betracht, da das Darlehen nach Gesamtfälligstellung unstreitig durch die von der Beklagten vorgenommene Verrechnung unmittelbar „zurückgezahlt“ worden ist.
80b)
81Aus den gleichen rechtlichen Gründen hat die Klägerin auch keinen Anspruch auf das im Zusammenhang mit der erfolgten Kündigung des Darlehens sowie der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung in Rechnung gestellte Bearbeitungsentgelt in Höhe von 300,- EUR. Dieses Bearbeitungsentgelt stellt ebenfalls keinen Schaden aufgrund verspäteter Rückzahlung dar.
823.
83Ein Ausschluss der Rückforderung nach § 814 BGB kommt vorliegend nicht in. Die Vorschrift des § 814 BGB findet keine Anwendung auf den Kondiktionsanspruch nach § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB.
84II.
Eine darüber hinaus gehende Zahlung in Höhe von 4.855,23 EUR kann die Klägerin nicht verlangen. Ein entsprechender Anspruch ergibt sich aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt.
86Insbesondere steht der Klägerin kein entsprechender Anspruch gem. § 357 Abs. 1 BGB a.F. i.V.m. § 346 Abs. 1 BGB zu.
87Ein solcher setzt voraus, dass der streitgegenständliche Darlehensvertrag wirksam widerrufen worden ist und sich in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt hat.
88Der streitgegenständliche Darlehensvertrag 03.05.2010 ist indes entgegen der Auffassung der Klägerin nicht infolge der Erklärung des Widerrufes am 11.03.2015 beendet worden.
89Zu diesem Zeitpunkt konnte die Klägerin ihr ursprünglich gem. § 495 Abs. 1 BGB i.V.m. § 355 Abs. 1 BGB a.F. zustehendes Widerrufsrecht nicht mehr wirksam ausüben, da das Recht zum Widerruf zumindest gem. § 355 Abs. 3 S. 1 BGB erloschen ist.
90- 91
1. Nach § 355 Abs. 3 S. 1 BGB a.F. erlischt das Recht zum Widerruf grundsätzlich spätestens sechs Monate nach Vertragsschluss.
9293Im vorliegenden Falle schlossen die Parteien den Darlehensvertrag unter dem 03.05.2010. Das Recht zum Widerruf ist damit spätestens Ende 2010 erloschen.
- 94
2. Ein Erlöschen des Widerrufsrechtes kommt gem. § 355 Abs. 3 S. 3 BGB a.F. dann nicht in Betracht, wenn der Verbraucher nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist.
95125Dies ist vorliegend nicht der Fall. Entgegen der Auffassung der Klägerin wurde diese bei Vertragsschluss durch die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung ordnungsgemäß und hinreichend deutlich über den Beginn der Widerrufsfrist i.S.d. § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a.F. informiert.
96a)
97Die Entscheidung des BGH mit Urteil vom 10.03.2009 (Az. XI ZR 33/08) steht dem nicht entgegen. Denn die dem BGH zur Entscheidung vorliegende Belehrung weicht von der hier zu beurteilenden Belehrung ab. So hieß es in der dem BGH zur Entscheidung vorliegenden Belehrung: „Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag, nachdem dem Darlehensnehmer diese Belehrung mitgeteilt und eine Vertragsurkunde, der schriftliche Darlehensantrag […] zur Verfügung gestellt wurde.“. Wie der BGH in seiner Entscheidung ausführt, entstand dabei aus Sicht eines unbefangenen durchschnittlichen Kunden der Eindruck, die Voraussetzungen für den Beginn des Fristenlaufs seien bereits erfüllt durch Zugang des Angebotes der Bank ohne Rücksicht auf die Vertragserklärung des Darlehensnehmers.
98Im vorliegenden Fall ist allerdings von „Ihrem Vertragsangebot“ die Rede, sodass dem Darlehensnehmer durch das Possessivpronomen erkenntlich ist, dass es für den Beginn des Fristenlaufes auf seine Vertragserklärung ankommt (vgl. LG Bonn, Urteil vom 18.06.2014 – 2 O 268/13). Damit entspricht die hier vorliegende Belehrung auch dem Postulat des § 355 Abs. 2 S. 3 BGB a.F., soweit der Beginn der Widerrufsfrist bei schriftlich abzuschließenden Verträgen u.a. an das zur Verfügung stellen des „schriftlichen Antrags des Verbrauchers“ geknüpft wird. (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 30.09.2015, 31 U 132/14)
99b)
100Auch die Verwendung des Gestaltungshinweises Ziffer 10 zu „finanzierten Geschäften“ ändert an dieser Einschätzung nichts.
101Zum Einen ist diese Belehrungspasssage nicht geeignet, ein Missverständnis beim Verbraucher hervorzurufen. Denn unmissverständlich gilt diese Belehrungspassage nur, wenn der abgeschlossene Darlehensvertrag mit einem anderen Vertrag tatsächlich ein verbundenes Geschäft darstellt. Wann dies der Fall ist, wird im Rahmen dieser Belehrungspassage subsumtionsfähig erläutert. Hierdurch wird dem Verbraucher unmissverständlich vor Augen geführt, dass ein verbundenes Geschäft nicht automatisch vorliegt, sondern ein Vorliegen noch anhand der genannten Voraussetzungen geprüft werden muss. Dem Wortlaut der Belehrungspassage kann gerade nicht entnommen werden, dass bei Verwendung dieser Passage stets davon ausgegangen wird, dass ein solches verbundenes Geschäft vorliegt. (vgl. OLG München, Urteil vom 09.11.2015, 19 U 4833/14)
102Des Weiteren sah auch die Musterbelehrung 2008 – wie schon in früheren Fassungen – im Gestaltungshinweis 10 weiterhin vor, dass die Hinweise für finanzierte Geschäfte entfallen können, wenn ein verbundenes Geschäft nicht vorliegt. Das Bundesministerium der Justiz hat dazu in der Bekanntmachung der Begründung zur Dritten Verordnung zur Änderung der BGB-Informationspflichten-Verordnung vom 12. März 2008, (BAnz 2008, 957 ff, unter B II 2 i (2) ausgeführt: "Die Ergänzung am Ende des Belehrungszusatzes für das finanzierte Geschäft ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass der Unternehmer den Textbaustein auch dann verwenden kann, wenn die Verträge rechtlich nicht verbunden sind. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die Beurteilung, ob ein verbundenes Geschäft vorliegt oder nicht, im Einzelfall schwierig sein kann."
103Das ist zwar nicht ohne Kritik geblieben, weil dadurch dem Verbraucher bei Umsetzung des Gestaltungshinweises 10 nach wie vor das Subsumtionsrisiko auferlegt werde, ob im Einzelfall ein verbundenes Geschäft vorliege oder nicht (Masuch, NJW 2008, 1700 [1703] unter Hinweis auf Habersack in: Münchner Kommentar zum BGB, 5. Aufl. 2007, § 358 Rdnr. 71).
104Der Gesetzgeber hat diese Kritik jedoch nicht aufgegriffen. Auch die aktuelle, in den Gesetzesrang erhobene Musterbelehrung in Anlage 3 zu Art 246 b, § 2 III EGBGB sieht im Gestaltungshinweis 6 die vorsorgliche Belehrung über ein verbundenes Geschäft unverändert so vor. Damit soll den Gerichten verwehrt werden, die Muster als unwirksam zu verwerfen und aufgrund dessen die Gesetzlichkeitsfiktion für eine den Mustern entsprechende Belehrung zu versagen (BT-Dr 16/11643, S. 74, dort noch als Gestaltungshinweis 11). Selbst die ursprünglichen Kritiker einer derartigen vorsorglichen Belehrung über ein verbundenes Geschäft konzedieren deshalb, dass sich ihre bisherige Auffassung nicht mehr aufrechterhalten lasse und dass für Sachverhalte außerhalb des Anwendungsbereichs der Musterinformationen sowie für Fälle, in denen der Unternehmer oder Darlehensgeber von der Möglichkeit der Musterverwendung keinen Gebrauch mache, schwerlich etwas anderes gelten könne. (Habersack in: Münchner Kommentar zum BGB, 6. Aufl. 2012, § 358 Rdnr. 71; OLG München, a.a.O.)
105c)
106Weiter ist auch die Verwendung der Fußnote 1 neben der Überschrift „Widerrufsbelehrung“ nicht geeignet, eine Verwirrung beim Verbraucher hervorzurufen.
107Der durchschnittliche, mündige Verbraucher dürfte dieser Fußnote 1 wohl entnehmen, dass für Fernabsatzgeschäfte offensichtlich ein anderes Belehrungsformular vorgesehen ist. Hierdurch wird der Verbraucher - zumindest in der vorliegenden Konstellation - jedoch keinesfalls verwirrt oder unrichtig belehrt.
108Denn die Klägerin erhielt eine auf einem gesonderten Blatt verfasste und zur Unterschrift vorgesehene Widerrufsbelehrung, die mit ihrem Namen und der Darlehensnummer versehen ist und sich ausdrücklich auf den von ihr abgeschlossenen Darlehensvertrag bezieht. Die Klägerin musste hier annehmen, dass diese Belehrung für sie bestimmt ist und sich auf den von ihr abgeschlossenen Darlehensvertrag bezieht, weil es ansonsten keinen Sinn ergeben würde, ihr eine mit konkreten Angaben zum Vertrag versehene und an sie adressierte Belehrung auszuhändigen und zur Unterschrift vorzulegen. Sie konnte die Belehrung daher nur so verstehen, dass ihr zu dem abgeschlossenen Darlehensvertrag ein Widerrufsrecht zusteht und dass sich die Erläuterungen zu den Voraussetzungen und den Folgen des Widerrufs in der ihr erteilten Belehrung auf diesen Darlehensvertrag bezieht.
109Unter den gegebenen Umständen wird der Verbraucher nicht ernsthaft in Erwägung ziehen, dass es sich bei dem von ihm abgeschlossenen Darlehensvertrag um ein Fernabsatzgeschäft handeln und die ihm zur Unterschrift vorgelegte Widerrufsbelehrung aus diesem Grund nicht einschlägig sein könnte.
110Abgesehen davon, dass weithin bekannt und dem durchschnittlichen Verbraucher daher geläufig sein dürfte, dass es sich bei Fernabsatzgeschäften um Verträge handelt, die unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln - und somit nicht in Geschäftsräumen - abgeschlossen werden, konnte die Klägerin gerade wegen der sie betreffenden konkreten Angaben in der Widerrufsbelehrung keine Zweifel daran haben, dass ihr ein Widerrufsrecht zusteht und die ihr gegebene Belehrung sich auf den von ihr abgeschlossenen Darlehensvertrag bezieht. (vgl. LG Heidelberg, Urteil vom 13.01.2015, 2 O 230/14)
111d)
112Ferner können auch die kursiven Klammerangaben zum Adressaten des Widerspruchs nach Auffassung des Gerichtes nicht zu einer Verwirrung des Verbrauchers führen.
113An wen der Widerspruch im vorliegenden Falle konkret zu richten wäre, ergibt sich eindeutig aus der nachfolgenden Adressangabe.
114e)
115Die durch die Beklagte in diesem Fall verwandte Belehrung entspricht auch im Übrigen dem gesetzlichen Deutlichkeitsgebot des § 355 BGB.
116Der Text enthält ausreichende optische Hervorhebungen, die dem Verbraucherdarlehensnehmer sein Recht in ausreichendem Maße vor Augen führen und auch nicht wieder relativiert werden.
117Nach der zu § 360 Abs. 1 BGB (in der bis zum 12.06.2014 gültigen Fassung) ergangenen Rechtsprechung – unterstellt, deren Maßstäbe seien im Hinblick auf das Widerrufsrecht des Verbraucherdarlehensnehmers überhaupt direkt anzulegen – kann eine drucktechnisch deutliche Absetzung durch eine andere Drucktype, durch Fett- oder Farbdruck, durch Sperrschrift oder durch eine größere Schriftgröße erreicht werden; ebenso kann die Belehrung dadurch hervorgehoben werden, dass sie sich durch eine Umrahmung oder einen farblich abgesetzten Hintergrund vom Text abhebt (vgl. Staudinger/Kaiser, BGB, Neubearbeitung 2012, § 360 Rdnr. 11 mit Verweisen auf die einschlägige Rspr.).
118Die danach möglichen optischen Hervorhebungen finden sich in dem vorliegenden Text in mehrfacher Hinsicht:
119- Die Widerrufsbelehrungen befinden sich jeweils auf einer eigenständigen DIN-A 4 Seite.
120- Die Widerrufsbelehrungen befinden sich jeweils in einem durch schwarze, dicke Striche eingerahmten Kasten.
121- Der Text ist in Fettdruck mit größerer Schriftgröße mit „Widerrufsbelehrung“ überschrieben.
122- Die drei Überschriften innerhalb des Textes (Widerrufsrecht, Widerrufsfolgen, finanzierte Geschäfte) sind fett gedruckt.
123In ihrer Summe heben diese Elemente die jeweilige Widerrufsbelehrung so augenfällig von dem keine Belehrungen oder Pflichthinweise enthaltenden Vertragstext ab, dass ein Verbraucher, der den Text mit der gebotenen Sorgfalt liest, sie besonders wahrnehmen wird (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 24.04.2014 – 2 U 98/13).
124III.
Da der Klageantrag zu 2.) unbegründet ist, war auch über den hilfsweise gestellten Antrag zu entscheiden.
126Dieser ist ebenfalls unbegründet. Der Klägerin steht auch kein Anspruch in Höhe von 2.265,92 EUR zu. Ein Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus § 357 Abs. 1 BGB a.F. i.V.m. § 346 Abs. 1 BGB. Zur Begründung wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.
128127IV.
Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Rückgewähr der Grundschuld gem. Ziff. 6 der Sicherungszweckerklärung vom 07.05.2010.
129Hiernach ist die Beklagte verpflichtet, auf Verlangen der Sicherungsgeber ihre Rechte aus der Grundschuld freizugeben, sobald sie wegen aller Ansprüche gegenüber den Darlehensnehmern befriedigt ist. Mangels abweichender Vereinbarung kann der Sicherungsgeber wählen zwischen Übertragung auf ihn, Verzicht gem. § 1168 BGB oder Aufhebung gem. §§ 1183, 875 BGB. (vgl. Bassenge in Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 75. Auflage, § 1191 Rn. 26)
130Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Spätestens mit Erhebung der Klage hat die Klägerin als Sicherungsgeberin die Rückgewähr verlangt. Etwaige, unbefriedigte Ansprüche der Beklagten gegenüber der Klägerin sind nicht ersichtlich.
132131V.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die mit dem Antrag zu 4.) begehrte Feststellung. Insoweit fehlt es an einem wirksam erklärten Widerruf des streitgegenständlichen Darlehensvertrags (siehe Ziff. II).
134133VI.
Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten, da ihre Klage insoweit in der Hauptsache keinen Erfolg hat.
135Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten der Klägerin sind in Bezug auf die Geltendmachung des Widerrufs angefallen und nicht in Bezug auf die Rückforderung der Vorfälligkeitsentschädigung. Den vorprozessual geltend gemachten Widerruf konnte die Klägerin jedoch nicht mehr wirksam erklären (siehe Ziff. II).
137136VII.
Die Klägerin hat einen Anspruch auf die mit dem Klageantrag zu 1.) begehrten Zinsen gem. §§ 291, 288 BGB i.V.m. § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1 ZPO erst ab dem 27.04.2016.
138Die Klägerin hat den Klageantrag zu 1.) erstmalig mit Schriftsatz vom 12.04.2016 anhängig gemacht. Dieser Schriftsatz wurde von der Klägerin der Beklagten direkt zugestellt. Das Datum der Zustellung kann der Gerichtsakte nicht entnommen werden. Eine Rechtshängigkeit ist jedoch zumindest durch das Stellen des Antrages im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 26.04.2016 gegeben.
139Ein Anspruch auf die begehrten Zinsen bereits ab dem 27.11.2015 ergibt sich auch nicht aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB. Es fehlt insoweit an einem verzugsbegründenden Mahnschreiben der Klägerin.
141140VIII.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in § 709 ZPO.
143142IX.
Der Streitwert für den Rechtsstreit wird auf 124.221,55 EUR festgesetzt.
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