Urteil vom Landgericht Münster - 2 Ks-30 Js 173/24-12/24
Tenor
Die Unterbringung des Beschuldigten Y. in einem psychiatrischen Krankenhaus wird angeordnet.
Der Angeklagte T. wird wegen Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit Freiheitsberaubung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren verurteilt.
Der Beschuldigte Y. und der Angeklagte T. tragen die Kosten des Verfahrens, ihre Auslagen und die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin.
Angewandte Vorschriften: §§ 227, 239, 21, 25 Abs. 2, 52, 63 StGB.
1
Gründe:
2(Abgekürzt gemäß § 267 Absatz 4 Satz 1 StPO.)
I.
1.
3Der im Tatzeitpunkt 54-jährige Beschuldigte Y. ist als einziges Kind seiner Eltern zunächst in W. und dann in S. aufgewachsen. Seine Mutter arbeitete zunächst als Sekretärin und betrieb später ein eigenes Hundehotel. Sie war wegen einer paranoid-schizophrenen Psychose mehrfach in stationärer Behandlung. Sie starb 2012 im Alter von 63 Jahren.
4Der Vater des Beschuldigten Y. war Landwirt und arbeitete zunächst in einer Baumschule und später als kaufmännischer Angestellter. Er wurde mit etwa 50 Jahren frühzeitig berentet. Er litt unter Depressionen und wurde mehrfach stationär psychiatrisch behandelt.
5Der Beschuldigte ist nicht verheiratet und hat keine Kinder. Er litt bisher unter keinen nennenswerten körperlichen Erkrankungen, wurde noch nicht operiert und hat bisher auch kein Schädel-Hirn-Trauma erlitten. Er konsumiert keine Betäubungsmittel und trinkt nur sehr gelegentlich Alkohol.
6Der Beschuldigte Y. ist nicht vorbestraft.
a)
7Die frühkindliche Entwicklung des Beschuldigten verlief unauffällig. Nach dem Besuch des Kindergartens wurde der Beschuldigte altersgerecht eingeschult. Nach vierjährigem Besuch der Grundschule wechselte der Beschuldigte auf das Privatgymnasium Schloss S.. Er erreichte 1989 das Abitur mit einem Notendurchschnitt von 2,6.
8Anschließend absolvierte er den einjährigen Wehrdienst, arbeitete dann drei Monate im Straßenbau und begann 1991 ein Informatikstudium in D.. Nachdem er im achten Semester den dritten und letzten Versuch einer Klausur nicht bestanden hatte, musste er sein Studium abbrechen. Anschließend kehrte er 1995 ins Elternhaus zurück
b)
9Der Beschuldigte Y. leidet etwa seit dieser Zeit, also seit seinem 25. Lebensjahr unter einer schizoaffektiven Störung, die sich durch Episoden mit schizomanischer Symptomatik auszeichnet. In den letzten Jahren entwickelte sich eine überdauernde Wahnsymptomatik in Form eines Größenwahnerlebens, aber auch eines damit korrespondierenden Beeinträchtigungs- und Verfolgungswahns.
10Sein weiterer Lebensweg ab 1995 ist von dieser Erkrankung geprägt. Von 1995 bis 2023 wurde er etwa 20-mal stationär psychiatrisch behandelt, wobei die Erkrankung teilweise als Schizophrenie eingeordnet worden ist. Die Behandlungen fanden vor allem in der Klinik am Schlossgarten in W., dem OF.Hospital H. sowie in der LWL-Klinik F. statt. Bei entsprechender neuroleptischer Medikation trat von 1998 bis 2011 eine stabile Phase ein, in der der Beschuldigte u.a. auch als Fahrer arbeitete und ein Praktikum absolvierte. Danach verschlechterte sich seine Situation wieder, als er von sich aus die Medikation absetzte. Er verlor seinen Job als Fahrer und es gab wieder mehrere stationäre Aufenthalte in psychiatrischen Krankenhäusern. Zeitweise arbeitete er bei den WI. im Inklusionsbetrieb.
11Anfang Dezember 2019 zog er in eine Wohnung des LWL-Wohnverbundes LI.-straße in … F. ein. Etwa von Ende 2019 bis Ende 2021 nahm der Beschuldigte wieder recht regelmäßig seine Medikation, so dass keine stationären Aufenthalte erforderlich wurden. Es folgten weitere stationäre Aufenthalte, bis er im Mai 2023 seine Medikation wieder vollständig absetzte. Er reiste nach UX., wo er ein „Erweckungserlebnis“ gehabt haben will, das er als „Planetenöffnung“ und sich selbst seitdem als „Planetenöffner von der Erde“ bezeichnet. Während der nachfolgenden stationären Behandlung im Juni 2023 in der LWL-Klinik lernte er die 26 Jahre jüngere UK. kennen, mit der er eine Beziehung einging und die seine Verlobte sein soll.
12Seit 2013 steht der Beschuldigte unter rechtlicher Betreuung in den Bereichen Gesundheitssorge, Vermögenssorge und Aufenthaltsbestimmung. Er lebt seit 2017 durchgehend von Grundsicherung.
2.
13Der im Tatzeitpunkt 44-jährige Angeklagte T. ist als zweites von vier Kindern seiner Mutter in einem kleinen Dorf im PF. in der damaligen Deutschen Demokratischen Republik aufgewachsen. Sein um vier Jahre älterer Halbbruder YG. entstammt der ersten Ehe seiner Mutter. Nachfolgend war seine Mutter mit einem OP. liiert, der der leibliche Vater des Angeklagten und seiner vier Jahre jüngeren Schwester KL. war. T. hat aus seiner Kindheit keinerlei Erinnerungen an seinen Vater und hat ihn im späteren Leben lediglich ein einziges Mal gesehen. Nach ihrer Trennung von Herrn OP. heiratete die Mutter den LB., dessen Familiennamen der Angeklagte und seine Schwester entsprechend den damaligen Regelungen in der Deutschen Demokratischen Republik übernahmen. Aus der Ehe der Mutter mit LB. entstammt noch der jüngere Halbbruder YC., zu dem der Angeklagte aber schon seit vielen Jahren keinen Kontakt mehr hat. Auch zu den beiden anderen Geschwistern bestand der Kontakt in den letzten Jahren allein in Form von Chatnachrichten.
14Von seinem Stiefvater wusste der Angeklagte lediglich zu berichten, dass dieser ihn häufig geschlagen habe. Nach Öffnung der Grenzen der Deutschen Demokratischen Republik verließ er die Mutter. Diese zog mit ihren Kindern zunächst nach RY., dann nach CT.. Dort hatte die Mutter zeitweilig noch einen neuen Partner gehabt, mit dem der Angeklagte gut zurechtkam.
15Die Mutter arbeitete in der DDR in einem Schlachthof und später in CT. zeitweilig im Verpackungsbereich. Die meiste Zeit lebte die Familie aber wegen krankheitsbedingter Beeinträchtigungen der Mutter von Sozialhilfen. Sie starb im Alter von 57 Jahren.
16Sein leiblicher Vater war alkoholabhängig. Ansonsten sind keine psychischen Erkrankungen in der Familie bekannt. Es gibt keine Hinweise auf ein Schädel-Hirn-Trauma des Angeklagten.
17Der Angeklagte hat keine Kinder.
18Er ist nicht vorbestraft.
a)
19Der Angeklagte besuchte in der DDR vier Jahre lang die Grundschule. Nach dem Umzug nach CT. musste er dort die vierte Grundschulklasse wiederholen und kam dann auf die Hauptschule, in der er die sechste Klasse dreimal wiederholen musste. Mit 14/15 Jahren kam er in ein Heim, von wo aus er ein Ausbildungszentrum besuchte, die dortige Ausbildung jedoch abbrach. Mit 16/17 Jahren kam er in ein betreutes Wohnen mit wechselnden Unterkünften, bis er mit etwa 19/20 Jahren in eine eigene Wohnung zog. Meist lebte er allein, teilweise auch gemeinsam mit einer Partnerin. Zumindest ab dem Jahr 2007 lebte er auch längere Zeit in verschiedenen betreuten Wohnformen. 2007 holte er seinen Hauptschulabschluss nach.
20Der Angeklagte arbeitete in der Vergangenheit an verschiedenen Arbeitsstellen, wobei es sich durchweg um Hilfsarbeiten handelte. Zuletzt arbeitete er vier oder fünf Jahre durchgehend halbtags im SY. im Verpackungsbereich. Im letzten Jahr vor der Untersuchungshaft war er dort jedoch nicht mehr. Nach der Tat und bevor er sich in diesem Verfahren stellte, meldete er sich bei den SY.. zurück und arbeitete dort etwa für eine Woche.
21Seine erste Beziehung zu einem Mädchen hatte er schon in einem sehr jungen Alter, ebenso seine ersten sexuellen Kontakte. Festere Beziehungen bestanden zu etwa acht oder neun Freundinnen. Die längste Beziehung ist die mit seiner jetzigen Verlobten, der vier Jahre älteren NK., mit der er bereits seit fünf oder sechs Jahren zusammen ist.
b)
22Seit seinem frühen Erwachsenenalter leidet der Angeklagte unter einer Alkohol- und Amphetaminabhängigkeit, die spätestens ab 2004 seinen Lebensweg prägte. Seinen Alkoholkonsum begann der Angeklagte mit 11/12 Jahren, seinen Amphetaminkonsum mit 16 Jahren.
23In den letzten Jahren litt der Angeklagte ferner zeitweilig unter einer depressiven Krankheitssymptomatik.
24Wegen seiner Erkrankung war er von 2004 bis 2024 etwa 25-mal in stationärer Entzugsbehandlung, vor allem im OI.-Hospital DK. und in der LWL-Klinik F.. Bei zwei Entzugsbehandlungen 2014 und 2016 berichtete der Angeklagte auch über ein vorhergehendes „Stimmenhören“. Bei der Entzugsbehandlung im Jahre 2016 wurden im Arztbrief neben den akustischen Halluzinationen ein Beobachtungserleben sowie erhebliche Angstgefühle festgehalten. Insofern litt er seinerzeit wahrscheinlich unter einer akuten Alkoholhalluzinose, die unter einer neuroleptischen Medikation rasch abklang.
252016 bezog er ein Zimmer des LWL-Wohnverbundes in einer betreuten Wohngemeinschaft in der IR.-straße in … F..
262023 bekam der Angeklagte von dem Wohnverbund mehrere Abmahnungen wegen seines Alkohol- und Drogenkonsums. Schließlich hatte man ihm eine Therapieauflage gemacht. Der Angeklagte trat deshalb am 15.02.2024 eine Langzeittherapie im Therapiezentrum LJ. an, aus der aber bereits nach vier Wochen disziplinarisch entlassen wurde. In der Folge wurde ihm auch der Wohn- und Betreuungsvertrag hinsichtlich seines Zimmers in der IR.-straße gekündigt, so dass er dort im März 2024 ausziehen musste.
27Seitdem ist er bis zur Festnahme in diesem Verfahren wohnungslos gewesen. Nachfolgend schlief er bis zu seiner Festnahme teils im Freien und teils bei Bekannten, insbesondere bei HL., der in einer betreuten Wohngemeinschaft des LWL-Wohnverbundes in der IM.-straße lebte. In dieser Zeit lernte der Angeklagte T. auch den Beschuldigten Y. kennen, der ebenfalls zeitweise bei HL. übernachtete. Zuletzt schlief der Angeklagte meistens in der Nachtunterkunft „Hilfevermittlung und Kurzzeitübernachtung“ in F..
28Nach dem Auszug aus dem betreuten Wohnen konsumierte der Angeklagte T. nach seinen Angaben durchgehend Alkohol und Amphetamine. Seinen Amphetaminkonsum beziffert er auf zwei bis drei Gramm, die er fast täglich konsumiert habe. Zudem habe er anfangs eine halbe Flasche Wodka und sechs Dosen Bier à 0,5 l täglich, später dann nur noch Bier, nämlich etwa acht Dosen am Tag getrunken.
29Der Angeklagte T. steht seit 2020 unter rechtlicher Betreuung in den Bereichen Gesundheitssorge, Vermögenssorge, Vertretung gegenüber Behörden und Wohnungsangelegenheiten.
3.
30Der im Tatzeitpunkt 62-jährige ME. – das spätere Tatopfer – litt seit Jahren unter einer paranoid-halluzinatorischen Schizophrenie mit ausgeprägtem religiösen Wahnerleben. Er besuchte die Arbeitstherapie in der LWL-Klinik und war an die Suchtambulanz der LWL-Klinik angebunden. Seit 1996 lebte er in einer Wohnung – dem späteren Tatort – im ersten Geschoss des Mehrfamilienhauses in der EW.-straße in … F.. Dort wurde er ambulant betreut. Er hatte eine sehr gute Beziehung zu seinem Nachbarn SB., der ihn im Alltag vielfältig unterstützte.
31Seit 2018 stand er unter rechtlicher Betreuung in den Bereichen Gesundheitssorge, Vermögenssorge und Wohnungsangelegenheiten.
32ME. war ein gutmütiger und naiver Mensch, der sich einfach ausnutzen und manipulieren ließ. Regelmäßig ließ er Menschen, die er in der LWL-Klinik kennengelernt hatte, bei sich übernachten und überließ diesen sogar seinen Wohnungsschlüssel. Seinen wechselnden Mitbewohnern stand er mit der Zeit durchaus ambivalent bis ablehnend gegenüber, wobei er Schwierigkeiten hatte, seine Interessen alleine durchzusetzen, und immer wieder neue Menschen bei sich wohnen ließ. Anfang Juni 2024 tauschte er das Schloss seiner Wohnung, damit Personen, denen er vormals den Aufenthalt gestattet und Schlüssel überlassen hatte, keinen Zutritt zur Wohnung mehr haben konnten.
33ME. hat einen Bruder, IH., und eine Halbschwester O., die Nebenklägerin des Verfahrens ist.
34Den Beschuldigten Y. lernte ME. in der LWL-Klinik kennen. Auch der Angeklagte T. und ME. waren aufgrund ihrer Aufenthalte in der LWL-Klinik lose miteinander bekannt.
II.
1.
35Im Mai 2024 kündigte der Beschuldigte Y. seine Wohnung LI.-straße in … F., weil er Probleme mit einem Nachbarn hatte. Der Beschuldigte beabsichtigte, nach CD. in Österreich zu ziehen.
36Nach der Kündigung ging er aber zunächst zu ME., der ihn in seiner Wohnung in der EW.-straße in … F. übernachten ließ. Der Beschuldigte Y. deponierte einige persönliche Habseligkeiten in der Wohnung von ME., u.a. mehrere PCs und Bücher. Von ME. erhielt er einen Schlüssel für die Haus- und Wohnungstür. Danach reiste der Beschuldigte nach Österreich. Nach den Angaben des Beschuldigten wollte er in DH. Drehorte für die Verfilmung seines Buches „Der Planetenöffner 1“ recherchieren. Am 07.06.2024 kehrte er nach Deutschland und in die Wohnung von ME. zurück. Dort fand er seine persönlichen Habseligkeiten nicht mehr vor. Er war davon überzeugt, dass ME. seine Sachen unterschlagen oder vor ihm versteckt habe. Sie stritten sich und ME. verwies Y. schließlich der Wohnung, der diese auch zunächst verließ, aber den Schlüssel einbehielt.
37Am 11.06.2024 räumte der Beschuldigte Y. seine ehemalige Wohnung LI.-straße. Die nachfolgenden Tage übernachtete er bei HL. in der IM.-straße. Dort lernte er den Angeklagten T. kennen, der zu dieser Zeit ebenfalls wohnungslos war. Dem Angeklagten T., HL. und BD., der sich in dieser Zeit ebenfalls regelmäßig in der betreuten Wohngemeinschaft von ER. aufhielt, erzählte der Beschuldigte Y., dass ME. (angeblich) seine Sachen nicht herausgeben wolle.
38Am frühen Abend des 14.06.2024 ging der Beschuldigte Y. zusammen mit dem Bruder von ME., dem IH., und BD. erneut zur Wohnung von ME.. IH. fragte ME. nach den Sachen, der aber antwortete, dass er gar nicht wisse, von welchen Sachen sein Bruder überhaupt rede. ME. forderte von dem Beschuldigten Y. den Haus- und Wohnungsschlüssel zurück. Der Beschuldigte Y. antwortete, dass ME. den erst wiederbekomme, wenn er seine Sachen wiederhabe. Danach entfernten sich der Beschuldigte Y., IH. und BD. wieder.
39Am 15.06.2024 – dem Tattag – entschloss sich der Beschuldigte Y., ME. eine Abreibung zu verpassen. Er ging davon aus, dass ME. ihm vorsätzlich verschwieg, wo sich seine Sachen befänden. Der Beschuldigte Y. wollte ME. deshalb mit Gewalt überwältigen und dann fesseln, bis dieser preisgebe, wo seine Sachen seien.
40Zu dem Zweck kaufte der Beschuldigte in einer „AL.“-Filiale in der Straße QW.-straße in … F. um 11:58 Uhr ein Gewebeklebeband und ein Juteseil.
41Anschließend sagte er in der IM.-straße dem Angeklagten T., ER. und BD., dass er ME. eine Abreibung verpassen wolle, weil der seine Sachen nicht herausgebe, und ob sie ihm dabei helfen könnten. ER. und BD. lehnten das ab. Der Angeklagte T. erklärte sich hingegen dazu bereit und sagte, dass er eh nichts zu verlieren habe. Im Gegenzug versprach der Beschuldigte Y. dem Angeklagten T., dass dieser in der Wohnung von ME. wohnen könne. Der Beschuldigte Y. und der Angeklagte T. brachen von der IM.-straße zur Wohnung von ME. in der EW.-straße auf. Auf dem Weg dorthin sagte der Beschuldigte Y. dem Angeklagten T. möglicherweise, dass er ME. nur fesseln, aber danach wieder freilassen wolle.
2. Tat
42Am 15.06.2024 zwischen 13 und 14 Uhr ging der Beschuldigte Y. zusammen mit dem Angeklagten T. zur Wohnung des ME. in der EW.-straße in … F..
43Y. öffnete mit dem Schlüssel, den er gegen den Willen von ME. behalten hatte, die Haustür und anschließend die Tür zur Wohnung von ME. in der ersten Etage. Der Beschuldigte Y. und der Angeklagte T. trafen ME. direkt hinter der Wohnungstür an.
44Im einvernehmlichen Zusammenwirken und auf Grundlage eines gemeinsamen Plans nahmen der Beschuldigte Y. und der Angeklagte T. nun folgende Tathandlungen vor, wobei diese sich teilweise zeitlich auch überschnitten oder in abweichender Reihenfolge stattgefunden haben könnten:
45Sie drängten ME. in das – von der Wohnungstür aus betrachtet – hinterste Zimmer der Wohnung. ME. wehrte sich heftig, indem er um sich schlug und trat. Sie überwältigten ihn und brachten ihn zu Boden. ME. lag zunächst auf dem Rücken. Der Beschuldigte Y. setzte sich auf ME. Bauch und fixierte dessen Arme mit seinen Beinen.
46Währenddessen fesselte der Angeklagte T. die Beine von ME., indem er das Panzertape mehrfach um die Füße und das Sisalband mehrfach um die Knie wickelte. Sie drehten ME. auf den Bauch und fesselten seine Hände hinter dessen Rücken. Mit einem Stromkabel verbanden sie die gefesselten Hände und Füße miteinander.
47Der Beschuldigte Y. forderte ME. auf zu sagen, wo seine Sachen seien. Außerdem verlangte er, dass ME. ihn mit „Planetenöffner von der Erde“ ansprechen solle.
48Während des Tatgeschehens schlugen sie ME. mehrmals jedenfalls ins Gesicht. Der Angeklagte T. schlug darüber hinaus jedenfalls mindestens zweimal gegen die Oberschenkel von ME.. Jedenfalls der Beschuldigte Y. schlug ME. auch deshalb, weil dieser den Beschuldigten nicht mit „Planetenöffner von der Erde“ ansprach.
49Der Angeklagte T. hielt ME. fest, während der Beschuldigte Y. das Panzertape mehrschichtig straff durch den Mund von ME. wickelte. Danach wickelte er ein Textilstück ebenfalls straff um den Kopf auf der Höhe des Mundes und verknotete es hinter dem Kopf. Der Mund war durch Panzertape und Textilstück vollständig verschlossen. ME. erlitt durch die straffe und mehrschichtige Knebelung erhebliche Schmerzen.
50ME. lag schließlich gefesselt und geknebelt auf dem Boden. Er konnte sich aus dieser Lage nicht aus eigener Kraft befreien und fortbewegen.
51Der Beschuldigte Y. und der Angeklagte T. ließen ME. in dieser hilflosen Lage allein in der Wohnung zurück.
52In den nächsten Minuten erstickte ME.. Der Beschuldigte Y. kehrte etwa 30 Minuten später in die Wohnung zurück und fand ihn tot vor.
53Nicht sicher festzustellen war, ob der Beschuldigte Y. und der Angeklagte T. den Tod von ME. ernsthaft für möglich und billigend in Kauf genommen haben. Dass ME. durch die Tathandlungen versterben könnte, war für sie aber vorhersehbar und vermeidbar.
54Der Beschuldigte Y. leidet an einer schizoaffektiven Psychose. Aufgrund seiner Erkrankung war seine Steuerungsfähigkeit zur Tatzeit jedenfalls erheblich vermindert, möglicherweise sogar aufgehoben.
55Die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit des Angeklagten T. war zur Tatzeit weder aufgehoben noch erheblich vermindert.
3.
56Nach der Tat und in den darauffolgenden Tagen erzählte der Beschuldigte Y. anderen Personen – insbesondere den Nachbarn, dem ambulanten Betreuer und der rechtlichen Betreuerin von ME. –, dass er ME. Geld für einen Urlaub gegeben habe und ME. nun in den Urlaub gefahren sei.
57Den Leichnam von ME. verpackte er in drei Mülltüten. Dann versteckte er den Leichnam hinter einem ausgehängten Türblatt in dem Raum, in dem ME. gestorben war. Der Beschuldigte Y. begann außerdem mit Malerarbeiten in der ehemaligen Wohnung von ME..
58Am 17.06.2024 lernte der Beschuldigte Y. WF. kennen, dem er anbot, seine Sachen in der ehemaligen Wohnung von ME. unterzustellen. WF. ließ einen Anhänger mit persönlichen Habseligkeiten vor der Anschrift EW.-straße abstellen. Am 20.06.2024 räumten der Beschuldigte Y. und WF. die Sachen vom Anhänger in das Haus. Der Beschuldigte Y. verstaute sie dort unter der Kellertreppe.
59Die rechtliche Betreuerin von ME., Rechtsanwältin QQ., meldete ME. nach einem Anruf des Nachbarn SB. am 21.06.2024 als vermisst. Bei einer Begehung der ehemaligen Wohnung von ME. durch Polizeibeamte wurde der Leichnam nicht gefunden. Anlässlich dieser Begehung wurden die Schlösser der Wohnung ausgetauscht und die Schlüssel im Polizeipräsidium F. hinterlegt. Bis dahin hatte der Beschuldigte Y. seit der Tat in der Wohnung von ME. übernachtet.
60Der Beschuldigte Y. meldete sich sodann telefonisch sowohl bei der Polizei als auch bei der Betreuerin, um unter Hinweis auf einen angeblichen Renovierungsauftrag durch ME. und dessen derzeitige Urlaubsreise in den Besitz des neuen Schlüssels zu gelangen.
61Im Rahmen einer polizeilichen Nachschau am Morgen des 25.06.2024 wurde der Leichnam im Zustand fortgeschrittener Verwesung gefunden.
62Der Beschuldigte Y. wurde am 25.06.2024 um 13:30 Uhr vorläufig festgenommen, als er im Polizeipräsidium F. die neuen Schlüssel der Wohnung abholen wollte. Seit dem 26.06.2024 befindet er sich aufgrund des Unterbringungsbefehls des Amtsgerichts F. vom selben Tag (Az. 23 Gs 3900/24) in einstweiliger Unterbringung im LWL-Therapiezentrum für forensische Psychiatrie LJ..
63Der Angeklagte T. stellte sich am 29.06.2024 im Polizeipräsidium F., nachdem er von der Fahndung nach seiner Person erfahren hatte. Seit dem 30.06.2024 befindet er sich aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts F. vom 28.06.2024 (Az. 23 Gs 3956/24) in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt F..
III.
64Die Feststellungen beruhen auf einer Gesamtwürdigung der Ergebnisse der Beweisaufnahme, wobei insbesondere der Beschuldigte Y. sich im Wesentlichen glaubhaft und im Sinne der Feststellungen geständig eingelassen hat. Auch der Angeklagte T. hat sich überwiegend geständig eingelassen. Abweichend von den Feststellungen hat er sich allerdings dahingehend eingelassen, an einer Verbindung der gefesselten Hände und Füße nicht beteiligt gewesen zu sein; auch sei ME. in seiner Anwesenheit nicht mit einem Textilstück geknebelt worden. Er könne deshalb nichts dafür, dass ME. gestorben sei. Insoweit ist die Einlassung des Angeklagten aber durch die Ergebnisse der Beweisaufnahme widerlegt. Der Angeklagte wollte damit seinen Tatbeitrag ersichtlich herunterspielen und eine Beteiligung an der Tötung von ME. in Abrede stellen. Dem widerspricht aber die glaubhafte Einlassung des Beschuldigten Y., der sich sowohl im Vorführungstermin als auch in den Explorationen und der Hauptverhandlung im Sinne der Feststellungen eingelassen hat, wobei es fernliegt, dass der Beschuldigte, der sich mit diesen Angaben massiv auch selbst belastete und kein Motiv für eine Falschbelastung des Angeklagten hat, die Unwahrheit gesagt haben könnte.
IV.
65Der Angeklagte T. und der Beschuldigte Y. begingen durch die Tat gemeinschaftlich (§ 25 Abs. 2 StGB) eine Körperverletzung mit Todesfolge gemäß § 227 Abs. 1 StGB in Tateinheit (§ 52 StGB) mit einer Freiheitsberaubung mit Todesfolge gemäß § 239 Abs. 4 und Abs. 1 StGB.
V.
1.
66Die Strafe für den Angeklagten T. war gemäß § 52 Abs. 2 Satz 1 StGB nach dem Strafrahmen der §§ 227 Abs. 1, 239 Abs. 4 StGB zu bestimmen.
67Ein minderer schwerer Fall der Körperverletzung mit Todesfolge gemäß § 227 Abs. 2 StGB bzw. der Freiheitsberaubung mit Todesfolge gemäß § 239 Absatz 5 StGB kam nicht in Betracht, weil bei der gebotenen Gesamtwürdigung — wie sich aus der sogleich darzustellenden Strafzumessung ergibt — die mildernden Umstände die belastenden nicht derart überwiegen, dass die Anwendung des Regelstrafrahmens unangemessen hart wäre.
68Da der Angeklagte — wie sich aus dem überzeugenden Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen Prof. Dr. CE. ergibt — in seiner Schuldfähigkeit nicht eingeschränkt war, war dieser Strafrahmen nicht gemäß § 21 StGB in Verbindung mit § 49 StGB zu verschieben.
69Bei der konkreten Strafzumessung hat sich das Gericht unter Berücksichtigung der in § 46 Abs. 2 StGB genannten Umstände insbesondere von folgenden Erwägungen leiten lassen:
70Strafmildernd hat das Gericht die überwiegend geständige Einlassung des Angeklagten berücksichtigt. Auch hat der Angeklagte seine Reue bekundet, wobei einschränkend zu berücksichtigen ist, dass er meint, nicht für den Tod von ME. verantwortlich zu sein. Insoweit hat der Angeklagte sich sogar – in Anwesenheit der Schwester des Getöteten, die sich dem Verfahren als Nebenklägerin angeschlossen hat – selbst als ein Opfer darzustellen versucht, das eine Traumatherapie benötige.
71Zugunsten des Angeklagten hat sich auch ausgewirkt, dass er sich dem Verfahren selbst gestellt hat. Der Angeklagte ist nicht vorbestraft und besonders haftempfindlich, weil er Erstverbüßer und psychisch erkrankt ist.
72Das Gericht hat außerdem strafmildernd in Abwägung gestellt, dass die treibende Kraft des Geschehens der Beschuldigte Y. gewesen ist, von dem auch der Angeklagte T. sich in Teilen manipulieren ließ. Zugunsten des Angeklagten war auch davon auszugehen, dass dieser tatsächlich davon überzeugt war, dass ME. dem Beschuldigten Y. unrechtmäßig Sachen vorenthielt.
73Demgegenüber war strafschärfend zu berücksichtigen, dass es sich bei der Tat um einen – wenn auch nicht mit langer Vorlaufzeit – geplanten Überfall auf ein vollkommen überraschtes und zahlenmäßig unterlegenes Opfer handelte. Der Angeklagte und der Beschuldigte nutzten bewusst die Arg- und Wehrlosigkeit von ME. zur Tatbegehung aus, was dem Mordmerkmal der „Heimtücke“ im Sinne von § 211 StGB entspricht.
74Es besteht auch eine Nähe zum Mordmerkmal der „Habgier“ im Sinne von § 211 StGB, weil der Angeklagte die Tat auch deshalb beging, um in der Wohnung von ME. zu wohnen.
75Dass der Angeklagte ME. in einem vollkommen hilflosen Zustand allein in der Wohnung zurückgelassen hat, begründet zudem eine besonders gravierende Verletzung der verkehrsüblichen Sorgfaltspflichten.
76Schließlich war zulasten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass er tateinheitlich nicht nur eine Körperverletzung mit Todesfolge gemäß § 227 Abs. 1 StGB und eine Freiheitsberaubung mit Todesfolge gemäß § 239 Abs. 4 und Abs. 1 StGB begangen hat, sondern auch eine versuchte Nötigung gemäß §§ 240 Abs. 1 und Abs. 2, 22, 23 StGB.
77Bei Gesamtwürdigung aller für und gegen die Angeklagte sprechenden Umstände hält das Gericht eine Strafe von
78sieben Jahren Freiheitsstrafe
79für tat- und schuldangemessen.
2.
80Die Unterbringung des Beschuldigten Y. in einem psychiatrischen Krankenhaus war gem. § 63 StGB anzuordnen, weil der Beschuldigte die Tat sicher im Zustand der verminderten Schuldunfähigkeit (§ 21 StGB), möglicherweise auch im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) begangen hat und die Gesamtwürdigung des Beschuldigten und seiner Tat ergibt, dass von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch und körperlich erheblich geschädigt und erheblich gefährdet werden, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist.
a)
81Der Beschuldigte war aufgrund einer krankhaften seelischen Störung in Form einer manischen Episode einer schizoaffektiven Störung gem. § 21 StGB in seiner Fähigkeit, nach seiner Unrechtseinsicht zu handeln, erheblich vermindert.
82Nach dem überzeugenden Gutachten von Prof. Dr. CE. litt der Beschuldigte Y. im Zeitpunkt der Tat unter einer manischen Episode einer schizoaffektiven Störung. Die Tat ist symptomatischer Ausdruck dieser psychischen Erkrankung.
83Aufgrund dieser Erkrankung war zwar nach dem überzeugenden Gutachten die Unrechtseinsichtsfähigkeit des Beschuldigten nicht wesentlich beeinträchtigt oder gar aufgehoben. Die Tat erfolgte nicht in einer wahnhaft oder halluzinatorisch bedingten Situationsverkennung.
84Kernsymptomatik einer manischen Episode ist aber eine Herabsetzung des Hemmungsvermögens. Der Beschuldigte war im Tatzeitpunkt nach dem psychiatrischen Gutachten aufgrund seiner Erkrankung manisch getrieben, angespannt, leichter affektiv reizbar und in seiner Fähigkeit zur Handlungsreflexion sowie -kontrolle deutlich herabgesetzt, möglicherweise sogar aufgehoben
b)
85Es handelt sich um einen längere Zeiträume überdauernden psychischen Defektzustand des Beschuldigten Y.. Die Erkrankung besteht nach dem Gutachten von CE. etwa seit dem 25. Lebensjahr des Beschuldigten. Zwar ist die manische Episode unter der zwischenzeitlich wiederaufgenommenen Medikation mittlerweile in den Hintergrund getreten. Geht man aber vom Krankheitsverlauf der letzten Jahre aus, dann wird sich der Beschuldigte auch im weiteren Verlauf von seinem wahnhaften Größenerleben nicht gänzlich distanzieren können. Vielmehr wird dieses Erleben wohl auf bislang nicht absehbare Zeit in einer entaktualisierten Form weiter fortbestehen und sich nach Absetzen der neuroleptischen Medikation wieder rasch aktualisieren.
c)
86Es besteht auch eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades, dass der Beschuldigte infolge seines fortdauernden Zustands in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Dies ergibt eine umfassende Würdigung der Persönlichkeit des Beschuldigten, seines Vorlebens und der von ihm begangenen Vor- und Anlasstaten, wobei sich das Gericht insbesondere von folgenden Erwägungen hat leiten lassen:
87Der Beschuldigte ist seit Jahrzehnten psychisch erkrankt. Er betrachtet sich selbst aber nicht als krank und sieht auch nicht ein, warum er therapiert werden müsste. In der Vergangenheit hat der Beschuldigte deshalb immer wieder eigenmächtig seine ambulante Medikation abgebrochen. Dadurch traten regelmäßig aufs Neue akute Krankheitsphasen auf. Insofern muss davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte auch künftig außerhalb einer eng strukturierten stationären Behandlungssituation seine Medikation in absehbarer Zeit nicht mehr fortsetzen würde. Dies hätte mit einer hohen Wahrscheinlichkeit eine alsbaldige erneute akute Krankheitsphase zur Folge. Dann bestünde auch eine Wahrscheinlichkeit jedenfalls höheren Grades, dass der Beschuldigte entsprechende symptomatische Taten beginge.
88Eine Unterstützung durch die gesetzliche Betreuerin oder einen ambulanten Betreuer hat der Beschuldigte zuletzt abgelehnt. Es gibt auch keine festen – etwa familiären oder beruflichen – Bindungen, in die der Beschuldigte zurückkehren könnte. Vor seiner einstweiligen Unterbringung in dieser Sache war der Beschuldigte obdachlos.
89Der Umstand, dass der Beschuldigte trotz bestehender Erkrankung in der Zeit vor der Anlasstat strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist, hat das Gericht im Rahmen der erforderlichen Gesamtabwägung als ein gewichtiges Indiz gegen die Wahrscheinlichkeit künftiger erheblicher Taten berücksichtigt. Die Krankheitsphasen des Beschuldigten waren aber auch schon vor der Anlasstat durchweg durch eine erhöhte Reizbarkeit und affektive Erregung gekennzeichnet sowie teils auch durch bedrohliche Verhaltensweisen, die mehrfach eine Fixierung während der stationären Aufenthalte erforderlich gemacht haben. Dass der Beschuldigte in dieser Zeit keine erheblichen Straftaten beging, ist letztlich am ehesten dem Zufall zu verdanken. Ferner hat sich im Krankheitsverlauf der letzten Jahre insofern eine Änderung ergeben, als es zu einem nunmehr chronifizierten, also auch außerhalb akuter Episoden fortbestehenden Wahnerleben gekommen ist.
90Der Beschuldigte beging die Tat auch nicht im Rahmen einer spezifischen Täter-Opfer-Beziehung und hatte auch sonst keinen sonderlich spezifischen Hintergrund, der die Wiederholung einer solchen oder vergleichbaren Tat als weniger wahrscheinlich erscheinen lassen würde. Deshalb würde bei jetziger Entlassung die jederzeitige Möglichkeit bestehen, dass der Beschuldigte in einen vergleichbaren – verhältnismäßig alltäglichen – Konflikt mit anderen Personen gerät und entsprechende Straftaten begeht.
91Nach alledem hält es das Gericht unter umfassender Abwägung der hier maßgeblichen Einzelfallumstände für wahrscheinlich, dass der Beschuldigte weitere erhebliche rechtswidrige Straftaten begehen wird und für die Allgemeinheit gefährlich ist, wenn er nicht in ein psychiatrisches Krankenhaus untergebracht wird. Dabei hat das Gericht nicht zuletzt auch beachtet, dass bei einer jetzigen Entlassung besonders gravierende Straftaten, nämlich Tötungsdelikte zu befürchten sind.
d)
92Die Anordnung der Unterbringung steht auch nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der vom Beschuldigten begangenen und zu erwartenden Taten sowie dem Grad der von ihm ausgehenden Gefahr, § 62 StGB.
93Mildere Mittel sind nicht ersichtlich. Insbesondere kann die Vollstreckung der Unterbringung nicht zugleich mit ihrer Anordnung zur Bewährung ausgesetzt werden, § 67b Abs. 1 S. 1 StGB. Denn zurzeit sind keine besonderen Umstände gegeben, die die Erwartung rechtfertigen, dass der Zweck der Unterbringung auch durch eine Aussetzung erreicht werden kann. Bei dem Beschuldigten kann derzeit noch nicht von einer Krankheitseinsicht ausgegangen werden. Angesichts dessen und angesichts des Umstands, dass der Beschuldigte in der Vergangenheit bereits häufig Medikamente abgesetzt und professionelle Hilfe abgelehnt hat, kann derzeit nicht von einer stabilen Absprachefähigkeit und Kooperationsbereitschaft des Beschuldigten ausgegangen werden. Deshalb wäre derzeit insbesondere eine ambulante Behandlung nicht ausreichend, um der Gefährlichkeit des Beschuldigten entgegenzuwirken, weil nach Ansicht des Gerichts, die mit der überzeugenden Einschätzung des Sachverständigen übereinstimmt, derzeit noch nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Beschuldigte sich in Freiheit dauerhaft an Absprachen halten und die erforderliche Medikation einnehmen würde. Sonstige außerstrafrechtliche Sicherungssysteme, die der Gefährlichkeit des Beschuldigten effektiv vorbeugen könnten, sind nicht ersichtlich. Schließlich verfügt der Beschuldigte über keine ausreichend stabilen sozialen Bindungen, in die er zurückkehren könnte.
VI.
94Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 465, 472 StPO.
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Referenzen
- StGB § 227 Körperverletzung mit Todesfolge 4x
- StGB § 239 Freiheitsberaubung 4x
- StGB § 21 Verminderte Schuldfähigkeit 4x
- StGB § 25 Täterschaft 2x
- StGB § 52 Tateinheit 3x
- StGB § 63 Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus 2x
- StGB § 240 Nötigung 1x
- StGB § 22 Begriffsbestimmung 1x
- StGB § 23 Strafbarkeit des Versuchs 1x
- StPO § 465 Kostentragungspflicht des Verurteilten 1x
- StPO § 472 Notwendige Auslagen des Nebenklägers 1x
- StGB § 211 Mord 2x
- StGB § 20 Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen 1x
- StGB § 62 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit 1x
- StPO § 267 Urteilsgründe 1x
- 23 Gs 3900/24 1x (nicht zugeordnet)
- 23 Gs 3956/24 1x (nicht zugeordnet)