Urteil vom Landgericht Münster - 3 KLs-210 Js 359/25-22/25
Tenor
I.
Der Angeklagte wird kostenpflichtig wegen gewerbsmäßigen Bandenbetruges in 6 Fällen, wobei es in 2 Fällen beim Versuch blieb, jeweils in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
3 Jahren 9 Monaten
verurteilt.
Die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 162.896,78 € wird gegen den Angeklagten als Gesamtschuldner angeordnet.
II.
Anerkenntnisurteil
Der Angeklagte wird verurteilt, an den Adhäsionskläger Ü., M-Str. ##, ##### O., 53.646,78 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10. Mai 2025 sowie weitere 2.147,83 € zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass diese Ansprüche auf einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung des Angeklagten beruhen.
Die Kosten des Adhäsionsverfahrens trägt der Angeklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Angewendete Vorschriften: §§ 263 Abs. 1, Abs. 5, 22, 23, 49, 52, 53, 73, 73c StGB, 21 Abs. 1 S. 1 StVG.
1
G r ü n d e
2I.
3Der Angeklagte wurde im Oktober 1991 in L. geboren. Seine Eltern betrieben durchgehend dort und an anderen Stellen in Ostwestfalen Gaststätten, weshalb der Angeklagte häufig umgezogen ist. Er hat die Schule regelhaft besucht und erlangte zuletzt nach insgesamt 10 Schuljahren auf einer Schule in F. einen Abschluss, der dem deutschen Realschulabschluss gleichsteht. Danach absolvierte er eine Ausbildung in einem medizinischen Labor, konnte aber in dem erlernten Beruf keine Anstellung finden und hat deshalb verschiedene Tätigkeiten über Zeitarbeitsfirmen ausgeübt. Zuletzt arbeitete er bis zu seiner Inhaftierung im März 2025 etwa sieben Jahre bei einem Getränkehersteller und verdiente dort 2.500 Euro netto. Der Angeklagte war zwar 2024 und auch bis zu seiner Inhaftierung 2025 bei seinen Eltern in Z. amtlich gemeldet, wohnte aber tatsächlich bei seiner Lebensgefährtin in deren Haus in C.. Diese hat aus einer vorangegangenen Beziehung ein elfjähriges Kind und war von dem Angeklagten Ende 2024 erneut schwanger. Während der Haft des Angeklagten hat sie den gemeinsamen Sohn zur Welt gebracht. Die Beziehung besteht fort. Der Angeklagte hat sich an den Lebenshaltungskosten und auch an den Kosten für die Finanzierung des Hauses beteiligt. Höhere eigene Schulden hat er nicht. Alkohol und Betäubungsmittel spielen in seinem Leben keine nennenswerte Rolle. Er hat zwei jüngere Schwestern, ist in dem vorliegenden Verfahren am 24. März 2025 vorläufig festgenommen worden und befindet sich seit dieser Zeit ununterbrochen auf der Grundlage eines Haftbefehls vom 25. März 2025 in Haft. Er ist zuvor strafrechtlich bereits in Erscheinung getreten. Im Oktober 2023 verurteilte ihn das Amtsgericht F. wegen Erwerbs von Betäubungsmitteln zu einer in der Zwischenzeit gezahlten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 30 EUR.
4II.
5Der Angeklagte beteiligte sich spätestens ab Dezember 2024 als sog. Abholer an Betrugsstraftaten zum Nachteil älterer Menschen mit dem Modus Operandi „falscher Polizeibeamter“.
6Im Herbst 2024 hatten E. und der Angeklagte – beide kannten sich aus der Schule in F. – wieder Kontakt. E. hat im weiteren Verlauf erfragt, ob er – der Angeklagte – an einer Tätigkeit Interesse habe, bei der man für wenig Aufwand relativ viel Geld bei nur geringem Risiko erzielen könne. Der Angeklagte zeigte sich interessiert, weil er im Zusammenhang mit der Schwangerschaft seiner Lebensgefährtin einen finanziellen Engpass befürchtete. E. erklärte ihm, er müsse auf eine entsprechende Anforderung kurzfristig zu einem näher bestimmten Ort fahren und dort eine Tasche, einen Rucksack oder Ähnliches abholen und diesen im Anschluss zu einer bestimmten Person – dem „Logistiker“ – bringen. Ohne nähere Einzelheiten zu erläutern, erklärte E. ihm, Leute werden betrogen („abgezockt“), und er erhalte von der jeweiligen Beute 10 %, sofern diese 70.000 oder 80.000 Euro oder sogar noch höhere Beträge erreiche, sogar 15 % des jeweils Erlangten. E. und der Angeklagte trafen sich nicht persönlich. Jedwede Kommunikation lief über ein Mobiltelefon iPhone 8, das der Angeklagte extra hierfür erhielt und fortan zu diesem Zweck nutzte. Bei diesen Unterhaltungen war auf Seiten des E. zumeist noch eine Person mit dem Namen Q. anwesend.
7Zwischen dem ##. Dezember 2024 und dem ##. März 2025 gab sich ein „Keiler“ aus der Tätergruppierung, möglicherweise E. und/oder Q. selbst, in zahlreichen Telefonaten gegenüber insgesamt fünf Geschädigten im Alter zwischen Mitte 60 und Anfang 90 als Polizeibeamter aus und täuschte ihnen vor, ihr Vermögen sei durch eine Einbrecherbande aus Rumänien in Gefahr. Diese Bande sei in der Umgebung der jeweiligen Wohnanschrift der Geschädigten in Wohnobjekte eingebrochen. Sie bestehe aus fünf Personen, wovon zwei hätten festgenommen werden können. Bei diesen sei eine Liste von Wohnanschriften beschlagnahmt worden, auf der sich auch die der/des jeweils Geschädigten befinde. Deshalb sei zu befürchten, dass die Bande in naher Zukunft auch in das Wohnobjekt der/des Geschädigten einbrechen werde. Man müsse nunmehr sämtliche Wertgegenstände sichern. Dazu werde die Polizei einen Beamten vorbeischicken, der diese entgegennehme, die dann bis zur Festnahme auch der übrigen Mitglieder der Einbrecherbande sicher verwahrt und später zurückgegeben werden. In einzelnen Fällen wurde diese Legende dahin erweitert, dass aufgrund von kriminellen Bankmitarbeitern auch das Vermögen auf Konten in Gefahr sei. Guthaben müsse deshalb in bar abgehoben und vergleichbar gesichert werden; ferner könne man so an der Überführung auch des Bankmitarbeiters mitwirken. Die jeweils Geschädigten – mit Ausnahme der Fälle 1. und 6. – vertrauten auf diese Angaben und stellten daher in Taschen oÄ Bargeld, Schmuck und auch zuhause aufbewahrtes oder extra erworbenes Gold an vorher festgelegten Orten bereit, welches der Angeklagte jeweils abholte. Er verbrachte es sodann nach F. zu H.. Diesen kannte der Angeklagte vom Sehen ebenfalls aus der Schule, hatte zu ihm vorher allerdings keinen Kontakt. Er wurde ihm von E. benannt.
8Der Angeklagte nutzte für die Fahrten den ihm dauerhaft zur Verfügung stehenden PKW BMW mit dem Kennzeichen … . Dieser stand im Eigentum seiner Lebensgefährtin, die ihn ihrerseits von der vormaligen Lebensgefährtin des Angeklagten erworben hatte. Der Angeklagte trug die Kosten für dieses Fahrzeug.
9Parallel zu den Telefonaten mit den jeweils Geschädigten durch den Keiler wurde der Angeklagte mit der Abholung beauftragt. Er hielt ebenso wie die Keiler zu den Geschädigten fortlaufend Kontakt über das ihm übergebene Telefon mit einer weiteren Person aus der Tätergruppierung. Der Angeklagte erhielt hier von seinem Gesprächspartner jeweils detaillierte Angaben zum Zielort und teilte diesen jeweils auch seinen eigenen aktuellen Standort und die ungefähre Ankunftszeit am Zielort mit.
10Dabei hielt der Angeklagte es jedenfalls für möglich, dass es sich um Betrugsstraftaten zum Nachteil älterer Menschen handelte. Er wusste, dass bei allen Taten mindestens drei weitere identische Personen beteiligt waren, die sich mit ihm zur fortgesetzten Begehung vergleichbarer Delikte zur Erlangung erheblicher Vermögenswerte zusammengeschlossen hatten. In Billigung dieser Umstände ließ er sich auf die Durchführung der nachfolgenden Taten ein und befolgte sämtliche Anweisungen:
111.
12Am ##. Dezember 2024 erhielt die 80-jährige Zeugin A. aus G. einen Anruf eines angeblichen Polizeibeamten. Er gab ihr wahrheitswidrig vor, sie stünde auf einer Liste einer Einbrecherbande und müsse ihre Wertgegenstände in Sicherheit bringen. Er forderte sie zudem auf, Geld von der Sparkasse abzuheben. Die Zeugin wurde vor Betreten ihrer Bank skeptisch und informierte die richtige Polizei. Gegen 16:30 Uhr forderte der Anrufer sie dann auf, die Wertgegenstände in eine Tasche zu legen und vor ihrer Hausanschrift abzustellen. Die Zeugin füllte einen Stoffbeutel mit Toilettenpapier, den der Angeklagte unbemerkt abholen konnte. Weitere Anrufe, bei denen sie aufgefordert wurde, Wertgegenstände herauszugeben, schlugen fehl. Ein Schaden ist ihr letztendlich nicht entstanden.
132.
14Am ##. Dezember 2024 erhielt die 64-jährige Zeugin J. aus U. einen Anruf eines angeblichen Kriminalhauptkommissar V. vom „K4 der SOKO Münster“. Er gab ihr wahrheitswidrig vor, sie stünde auf einer Liste einer Einbrecherbande und müsse ihre Wertgegenstände in Sicherheit bringen. Ferner gäbe es einen kriminellen Bankmitarbeiter, den man mithilfe der Zeugin überführen wolle. Die Zeugin glaubte den Anrufern und kam der Aufforderung nach, insgesamt 10.000 Euro von ihrem Bankkonto abzuheben und dann gegen 19:45 Uhr dieses Bargeld sowie weitere 2.500 Euro, die sie zuhause lagerte, in Umschläge verpackt an einem Sperrpfosten am Eingang des nahegelegenen Y-Parks in U. abzulegen. Der Angeschuldigte fuhr zu der Örtlichkeit und nahm die Umschläge mit dem Bargeld an sich.
153.
16Am ##. Januar 2025 erhielt der 63-jährige Zeuge N. aus T. einen Anruf eines angeblichen O., Kriminalhauptkommissar vom „K4 Abteilung SOKO“ in T.. Er gab ihm wahrheitswidrig vor, in der Wohngegend sei es zu vermehrten Einbrüchen gekommen, weshalb nun sein Vermögen in Sicherheit zu bringen sei. Ferner gäbe es einen kriminellen Bankmitarbeiter bei der Bank T., den man mithilfe des Zeugen überführen wolle. Der Zeuge glaubte dem Anrufer und kam der Aufforderung nach, insgesamt 9.000 Euro von seinem Bankkonto abzuheben und dann gegen 16:00 Uhr dieses Bargeld sowie insgesamt 5 Krügerrand-Goldmünzen im Gesamtwert von 12.500 Euro in einer weiß-grünen Plastiktüte an einem Steinkreuz in der Nähe seiner Wohnanschrift W-Straße/Ecke I-Straße in T. abzulegen. Der Angeklagte holte die Tüte ab.
174.
18Am ##. Februar 2025 erhielt die 91-jährige Zeugin B. aus O. einen Anruf eines angeblichen Kriminalhauptkommissar C. vom K4. Er gab ihr wahrheitswidrig vor, sie stünde auf einer Liste einer Einbrecherbande und müsse ihre Wertgegenstände in Sicherheit bringen. Er und weitere vermeintliche Polizeibeamte, etwa ein R., forderten sie auf, sämtliche Wertgegenstände in Sicherheit zu bringen. Die Zeugin glaubte dem Anrufer und stellte einen Koffer mit 250 EUR Bargeld, Schmuck im Wert von zumindest 6.500 EUR und Gold im Wert von zumindest 68.500 EUR vor ihre Wohnungstür. Der Angeklagte holte diesen Koffer ab.
195.
20Der 72-jährige Zeuge Ü. erhielt am ##. März 2025 gegen 20 Uhr erstmals einen Anruf eines angeblichen KHK G.. Er gab ihm wahrheitswidrig vor, er stünde auf einer Liste möglicher Einbruchsziele und müsse seine Wertgegenstände in Sicherheit bringen. Er leitete das Gespräch weiter an einen vermeintlichen Einsatzleiter einer verdeckten Ermittlergruppe, K.. Da der Zeuge keine Wertgegenstände im Hause hatte, überzeugten sie ihn, auch sein Kontoguthaben müsse gesichert werden. Der Zeuge Ü. glaubte auch dies und kaufte online 600 g Gold zum Preis von 53.646,76 Euro, welches er sich in das Krankenhaus nach P. liefern ließ. Dort hielt er sich im Anschluss an eine Operation zur Durchführung einer Rehabilitationsmaßnahme auf. Am ##. März 2025 hinterließ der Zeuge das Gold in einem Rucksack verstaut gegen 22:00 Uhr an der Einfahrt zum Besucherparkplatz des Krankenhauses, wo es der Angeklagte abholte. Zuvor hatte er dort ein von ihm angefertigtes Schild mit dem vereinbarten Code („Moin Moin 69“) abgelegt.
21Am ##.03.2025 erstattete der Zeuge Ü. Strafanzeige bei der Kreispolizeibehörde Warendorf, weil er den Betrug zwischenzeitlich als solchen erkannt hatte.
226.
23Am ##. März 2025 rief ein „Keiler“ ihn erneut an und teilte ihm mit, er werde einen neuen Rucksack bekommen, da er seinen alten übergeben habe. Der „Keiler“ lotste ihn zu demselben Übergabeort am Besucherparkplatz des Krankenhauses, wo er einen neuen Rucksack mit einem Brief der „Oberstaatsanwaltschaft Münster“ vorfand, in welchem er aufgefordert wurde, sein Bankdepot aufzulösen. In der Folge kam es zu zahlreichen weiteren Telefonaten. Der Zeuge gab bei diesen wahrheitswidrig vor, der Legende weiter zu glauben. Tatsächlich arbeitete er mit Ermittlern der Kreispolizeibehörde PN. zusammen.
24Am ##. März 2025 rief der „Keiler“ am späten Nachmittag erneut an. Der Zeuge Ü. gab in Anwesenheit von Polizeibeamten vor, bereits 45.000 Euro von seinem Konto abgehoben zu haben, um auch diesen Betrag in Sicherheit zu bringen. Der „Keiler“ vereinbarte mit ihm die Geldübergabe an seiner Wohnanschrift in O.. Gegen 19:00 Uhr führte er den Zeugen während eines laufenden Telefonats zu einem nahe seiner Wohnung gelegenen Glascontainer, wo er den Rucksack mitsamt dem Bargeld ablegen sollte. Der Zeuge legte den Rucksack ab; in diesem befand sich allerdings kein Geld, sondern lediglich Papier in Umschlägen. In dem Glauben, nunmehr ein weiteres Mal Wertgegenstände, insbesondere Bargeld abholen zu können, fuhr der Angeklagte zum vereinbarten Ort und nahm den Rucksack an sich.
25Kurz darauf konnte er festgenommen werden.
26Der Angeschuldigte führte bei seiner Festnahme einen griechischen Führerschein mit sich, bei dem es sich um eine Fälschung handelt.
27Zum Führen des Fahrzeugs war er in allen Fällen – wie ihm bekannt war – nicht berechtigt, weil er zum Zeitpunkt der Taten keine Fahrerlaubnis besaß.
28III.
29Der Angeklagte hat seinen Werdegang und seine persönlichen Verhältnisse wie festgestellt dargestellt. Die im verlesenen Auszug aus dem Bundeszentralregister aufgeführte Vorstrafe sei zutreffend, die Geldstrafe bezahlt.
30Er habe E., der ihn im Spätherbst 2024 auf die später von ihm ausgeübte Kuriertätigkeit angesprochen habe, bereits seit der Schule gekannt. Vor Herbst 2024 habe er jedoch zu diesem nur noch sporadischen Kontakt gehabt. Auch H. habe er gekannt, sich vorher allerdings nie mit ihm unterhalten.
31Auch die weiteren tatsächlichen Feststellungen beruhen zunächst auf dem umfassenden Geständnis des Angeklagten. Hierzu hat er zunächst über seinen Verteidiger darstellen lassen und später ergänzend ausgeführt, dass er schon bei den ersten Anwerbegesprächen darüber in Kenntnis gesetzt wurde, dass Leute betrogen („abgezockt“) werden sollen und er dafür vorgesehen ist, die durch Täuschung erlangten Vermögenswerte bei den jeweils Geschädigten abzuholen. Dies habe er gemacht, weil seine Lebensgefährtin mit dem gemeinsamen Kind schwanger gewesen sei und deshalb ein längerer Verdienstausfall anstand. Ziel sei es gewesen, einen Betrag in der Größenordnung von 10.000 Euro zu erzielen. Der Angeklagte hat auch die ihm in Aussicht gestellten Beteiligungen von 10 %, bei höheren Beträgen auch 15 %, dargestellt. Er hat weiter ausgeführt, dass er alle Vermögenswerte zu der ihm benannten Person – H. – gebracht habe.
32Die Identität des H. hat er zu Beginn der Hauptverhandlung nicht, in einer Unterbrechung allerdings gegenüber der Polizei namentlich offenbart und hierzu auch im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung ergänzende Angaben gemacht. H. konnte noch in der Unterbrechung am ##. September 2025 festgenommen werden; gegen ihn wurde die Untersuchungshaft angeordnet, was sich aus einer ihrem wesentlichen Inhalt nach bekannt gemachten Haftverfügung der Staatsanwältin W. vom ## September 2025 ergab.
33Er habe bei allen fünf Abholungen den Inhalt der Taschen grob gesichtet und deshalb um deren Inhalt gewusst. Er sei immer mit dem von ihm im Wesentlichen genutzten BMW unterwegs gewesen.
34Bezogen auf die Geschehnisse in P. hat er darüber hinaus auf Nachfrage angegeben, dass es zutreffend sei, dass er das Schild mit dem vereinbarten Code („Moin Moin 69“) an der betreffenden Stelle abgelegt habe. Dieses habe er selbst zuvor auf konkrete Anweisung seiner Kontaktperson hergestellt. Er sei durchgängig mit dem von ihm überwiegend genutzten BMW gefahren. Einen gültigen Führerschein habe er nicht besessen; der bei ihm sichergestellte griechische Führerschein sei nicht echt gewesen.
35Aus den Angaben der Zeugin B. und des Zeugen Ü. und darüber hinaus aus verlesenen vorgerichtlichen Angaben der übrigen Geschädigten ergab sich, dass ihnen jeweils am Telefon in akzentfreiem Deutsch mitgeteilt worden sei, bei dem/den Gesprächspartnern handele es sich um deutsche Polizisten, die gegen eine Einbrecherbande ermittle, die in der Gegend der jeweiligen Wohnanschriften tätig sei. Man habe bei festgenommenen Mitgliedern eine Liste gefunden, auf der sich u.a. auch der Name und die Wohnanschrift der entsprechend Geschädigten befunden habe. Deshalb stehe zu befürchten, dass weitere, nicht festgenommene Mitglieder dieser Bande in naher Zukunft die Wohnanschrift aufsuchen und Wertgegenstände entwenden werden. Ferner seien auch Mitarbeiter der Bank, bei denen die jeweils Geschädigten Konten führten, involviert. Deshalb müssten zur Sicherung auch die Vermögenswerte auf etwaigen Konten abgehoben und der Polizei übergeben werden. So wäre es auch möglich, die Bankmitarbeiter zu überführen. All dies müsse konspirativ geschehen, anderenfalls drohten die Ermittlungen fehlzuschlagen, und es drohte dann auch ein vollständiger Wertverlust der Gegenstände, Konten und des Bargeldes. Alle Zeugen – Ausnahme: Frau A. – haben auch angegeben, diese Angaben geglaubt zu haben. Die Zeugin A. hat ausgeführt, die Angaben zwar anfangs, im weiteren Verlauf dann aber nicht mehr für zutreffend gehalten zu haben.
36Der Zeuge Ü. hat ergänzend ausgeführt, dass er unmittelbar nach der Übergabe des von ihm für gut 53.000 Euro erworbenen Goldes einen Zeitungsartikel über exakt diesen Modus Operandi gelesen habe. Hierbei sei ihm klargeworden, dass er kurz zuvor Opfer einer Straftat geworden ist. Er habe sich kurz darauf am ##. März 2025 im Wege einer Online-Anzeige an die reale Polizei gewandt. Diese habe mit ihm Kontakt aufgenommen und ihm dringend dazu geraten, bei weiteren Kontaktaufnahmen der Tätergruppierung sofort aufzulegen. Es sei tatsächlich zu weiteren Kontaktaufnahmen in den Folgetagen gekommen; er habe sich allerdings nicht an den Rat der Polizei gehalten, sondern vielmehr die anrufende Person ausdrücklich darüber in Unkenntnis gelassen, dass er sich nunmehr nicht mehr über die Zugehörigkeit der Anrufer zur Polizei irre. Er habe dann über mehrere Tage, teilweise in Summe über Stunden, mit einer Person (Herrn K.) Kontakt gehabt und habe diesen seinerseits darüber getäuscht, dass er weiter an die Legende glaube und um den Verlust seiner Wertgegenstände, auch von Barvermögen, zuletzt nach seiner Angabe in Höhe von 45.000 Euro, fürchte. Hierbei habe er – der Zeuge Ü. – die reale Polizei ständig weiter informiert, woraufhin am späten Nachmittag des ##. März 2025 im Beisein der Polizei eine weitere Übergabe von Bargeld mit dem Anrufer vereinbart worden sei.
37Der Zeuge KOK Ä. von der Kreispolizeibehörde in PN., der die Ermittlungen führte, hat hierzu ausgeführt, dass parallel ein Einsatzkommando an dem Wohnort des Zeugen Ü. bereitgestanden habe, was letztlich zur Festnahme des Angeklagten zum vereinbarten Übergabezeitpunkt am vereinbarten Übergabeort geführt habe.
38Ergänzend hat KOK Ä. als Zeuge ausgeführt, im Anschluss an die Festnahme des Angeklagten seien bei diesem insgesamt drei Mobiltelefone sichergestellt worden. Zu diesen habe der Angeklagte im Rahmen seiner ersten Angaben ausgeführt, das iPhone 16 sei sein „privates“ Handy, das er bereits zuvor genutzt habe. Ein weiteres iPhone nutze er nur noch für Bankgeschäfte; auch dieses habe mit den Taten nichts zu tun. Das dritte Mobiltelefon (iPhone 8) sei ihm zur Verfügung gestellt worden. Ausschließlich mit diesem habe er die Kommunikation mit seinen Auftraggebern und Kontaktpersonen geführt.
39Ferner – so der Zeuge Ä. weiter – habe sich herausgestellt, dass in dem sichergestellten BMW eine SIM-Karte verbaut gewesen sei. Sowohl von dem iPhone 16, als auch von der in dem Fahrzeug verbauten SIM-Karte seien deshalb die dazugehörigen Rufnummern und sonstigen Einwahldaten in Funkmasten bekannt gewesen. Mit diesen Daten habe man die im Anschluss an die jeweiligen Taten gesicherten Daten der benachbarten (Tatort-) Funkzellen abgeglichen. Hierbei habe sich herausgestellt, dass bei allen Taten die SIM-Karte des Fahrzeugs zu den jeweiligen Tatzeitpunkten in der Tatort-Funkzelle eingeloggt gewesen sei. Bei den Taten zu Ziffern 2., 4. und 5. sei dies auch bei dem iPhone 16 entweder über die Tatortfunkzelle oder über sonstige Geo-Daten, die auf dem Telefon gesichert hätten werden können, der Fall gewesen.
40Insgesamt bestand danach kein Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Angeklagten, da keine Anhaltspunkte für einen oder mehrere abweichende Nutzer des BMW oder des iPhone 16 existierten.
41Die Vermögensschäden hat die Kammer auf der Grundlage der folgenden Erwägungen bestimmt bzw. bei Berücksichtigung von Sicherheitsabschlägen geschätzt:
42Bezogen auf den Zeugen Ü. beruhen diese auf einem Ankaufsbeleg für die 600 Gramm Gold, der sich exakt auf die 53.646,78 EUR belief.
43Die Zeugin B. hat glaubhaft angegeben, ihr seien im Wesentlichen 800 Gramm Gold, die sie in ihrem Wohnhaus in einer schweren Stahlschachtel gelagert habe, und darüber hinaus teils werthaltiger Schmuck, den sie ebenfalls bereitgestellt habe, abhandengekommen. Ferner habe sie 250 EUR in diese Schachtel gelegt.
44Zum Wert des Goldes zum Zeitpunkt der Übergabe hat sich die Kammer einerseits an dem Ankaufsbeleg des Zeugen Ü. bezogen auf die 600 Gramm orientiert und andererseits auf allgemein zugängliche Quellen zurückgegriffen. Aus diesen ergab sich, dass sich zwischen dem ##. Februar und ##. März 2025 der Wert von einem Gramm Gold nie unter 85 EUR bewegte; am ##. Februar betrug dieser mehr als 88 EUR. Unter Berücksichtigung eines Sicherheitsabschlages hat die Kammer den Wert des von der Zeugin B. übergebenen Goldes danach auf 68.500 Euro bestimmt. Die Zeugin B. hat der Polizei darüber hinaus zahlreiche, teils mehrere Jahrzehnte alte Ankaufsbelege über bei ihr entwendete Schmuckstücke übergeben. Bei Berücksichtigung des EUR/DM-Kurses ergab eine Addition dieser Belege, dass die Zeugin B. für die ihr abhandengekommenen Schmuckstücke in Summe über die Jahrzehnte gut 13.000 Euro aufgewendet hatte. Unter Berücksichtigung eines erheblichen Sicherheitsabschlages hat die Kammer den Wert dieses Schmuckes auf zumindest 6.500 Euro bestimmt.
45Die Geschädigte J. hat glaubhaft gegenüber der Polizei angegeben, sie habe extra 10.000 Euro von der Bank abgehoben und noch 2.500 Euro in bar zuhause gehabt; diese 12.500 Euro habe sie insgesamt irrtumsbedingt zur Abholung bereitgestellt.
46Der Zeuge N. schließlich hat angegeben, er habe 9.000 Euro Bargeld und darüber hinaus sechs Krügerrand-Münzen, die er einzeln zwischen dem ##. Mai und ##. Juli 2020 erworben habe, zur Abholung bereitgestellt. Er hat hierzu Ankaufsbelege vorgelegt, die sich sämtlich auf etwa 1.750 bis 1.820 Euro beliefen. Seinerzeit – auch dies folgte aus allgemein zugänglichen Quellen – belief sich der Wert einer Krügerrand-Münze (1 OZ) auf gut 1.750 Euro; am ##. Januar 2025 belief sich dieser Wert auf gut 2.500 Euro. Der Zeuge N. hat danach Vermögenswerte in Höhe von 21.500 Euro zur Abholung bereitgestellt.
47Der Angeklagte handelte bei allen Taten als Mitglied einer Bande. Er selbst hatte Kontakt zu mindestens zwei Personen, die bei allen Taten abredegemäß mit ihm arbeitsteilig zusammengewirkt haben. Hierbei handelte es sich um seinen ursprünglichen Ansprechpartner, der auch während der Taten mit ihm Kontakt hielt, zumeist noch zusätzlich Q. und darüber hinaus um H., bei der er jeweils die Vermögenswerte abgegeben hat oder dies wollte.
48Der Angeklagte handelte diesbezüglich und auch darüber hinaus vorsätzlich. Er mag zwar die konkrete Legende/die konkrete unwahre Geschichte, die den jeweils Geschädigten präsentiert wurde, nicht im Detail gekannt haben. Er wusste aber, und damit war er einverstanden, dass die jeweils Geschädigten unter Vorspiegelung einer unwahren Geschichte dazu gebracht wurden, Vermögensgegenstände bereitzustellen, die er abzuholen hatte und abgeholt hat. Er mag zwar auch – ebenso wie die Keiler – keine konkrete Kenntnis über die erhöhte Vulnerabilität aufgrund des Alters der Geschädigten gehabt haben. Da er sich hierüber auch keine genaue Kenntnis verschafft hat oder auch nur verschaffen wollte, war er im Zweifel mit all diesen Umständen aber einverstanden. Auch mit der Höhe der Schäden war er einverstanden, zumal sich hieran seine Provision orientierte.
49Er handelte schließlich in allen Fällen auch gewerbsmäßig. Er wollte sich – zumindest bis Erreichens seines Ziels von 10.000 EUR – dauerhaft und damit wiederholt der Tätigkeit der Bande anschließen und sich so eine Einnahmequelle verschaffen, die keineswegs lediglich auf ganz unerhebliche Beträge gerichtet war.
50IV.
51Der Strafrahmen war dem § 263 Abs. 5 StGB zu entnehmen, der Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren vorsieht.
52Die Kammer hat in allen Fällen vorab geprüft, ob ein minder schwerer Fall in Betracht kommt, dies im Ergebnis aber im Ergebnis auch in den Fällen 1. und 6. zunächst ohne und dann auch mit Berücksichtigung des vertypten Milderungsgrundes des § 23 Abs. 2 StGB verneint. Bei den zuletzt genannten Fällen hat es allerdings den Strafrahmen über § 49 Abs. 1 gemildert, der danach Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu sieben Jahren sechs Monaten betrug. Nach Einschätzung der Kammer wäre die Annahme eines minder schweren Falles ohne Berücksichtigung des vertypten Milderungsgrundes des Versuchs keinesfalls in Betracht gekommen, weshalb gem. § 50 StGB die zweifache Milderung des Strafrahmens ausschied. Da die konkrete Strafe eher im unteren Bereich des Strafrahmens anzusiedeln war, stellt sich der Angeklagte bei der hier vorgenommenen Verschiebung des Strafrahmens gem. § 49 Abs. 1 StGB gegenüber der Heranziehung des Strafrahmens aus § 263 Abs. 5 StGB mit einer Mindestfreiheitsstrafe von sechs Monaten überdies jedenfalls nicht ungünstiger.
53Bei dieser Prüfung und bei der konkreten Strafzumessung hat die Kammer insbesondre die folgenden Umstände berücksichtigt:
54Zugunsten des Angeklagten sprach sein umfassendes Geständnis und auch der Umstand, dass er zwischen der Unterbrechung der Hauptverhandlung den „Logistiker“ namentlich benannt hat und die weiteren Ermittlungen zu deren Festnahme und auch Anordnung der Untersuchungshaft gegen diesen geführt haben. Im Fall 5. hat er die zivilrechtliche Forderung gegenüber dem Geschädigten Ü. anerkannt. In diesem und auch gegenüber der Zeugin B. hat er im Rahmen der Hauptverhandlung eine Entschuldigung ausgesprochen. Er befindet sich erstmals in Untersuchungshaft und ist aufgrund des Umstandes, dass während dieser Untersuchungshaft sein Kind zur Welt gekommen ist, auch in besonderer Weise als haftempfindlich anzusehen. In den Fällen 1. und 6. hat sich ergänzend zugunsten des Angeklagten ausgewirkt, dass die Taten jeweils im Versuchsstadium steckengeblieben sind, im Fall 6. darüber hinaus, dass hier keine reale Gefahr für Vermögenswerte mehr vorlag, weil die Polizei schon einige Tage vor der Festnahme des Angeklagten eng mit dem Zeugen Ü. zusammengearbeitet hat.
55Zu Lasten des Angeklagten mussten sich die jeweils hohen Schäden und auch der Verlust von emotionalen Werten, bezogen auf Schmuckstücke oder dergleichen bei der Zeugin B., auswirken. Die Kammer hat hier auch berücksichtigt, dass sämtliche Geschädigte berichtet haben, dass sie auch immateriell durch die Täuschung zu ihrem Nachteil und dem Umstand, dass sie auf diese Täuschung „hereingefallen“ sind, sie zumindest für eine gewisse Zeit erheblich belastet hat. Der Angeklagte ist vor den Taten bereits einmal verurteilt worden; die Kammer hat hier aber nicht verkannt, dass es sich um eine nicht einschlägige Vorverurteilung und dort auch nur um eine geringe Geldstrafe gehandelt hat. Der Angeklagte hat jeweils zwei Tatbestände (ergänzend vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis) tateinheitlich verwirklicht. Insgesamt hat die Kammer danach auf folgende Einzelstrafen erkannt:
56Fall 1.: ein Jahr drei Monate,
57Fall 2. und 3.: jeweils zwei Jahre,
58Fall 4.: drei Jahre,
59Fall 5.: zwei Jahre neun Monate und
60Fall 6: ein Jahr Freiheitsstrafe.
61Bei Berücksichtigung der zuvor genannten Umstände, insbesondere des umfänglichen Geständnisses und der Mitwirkung an der Ermittlung der Identität eines weiteren Mittäters auf der einen, den doch erheblichen Gesamtschäden in der Größenordnung von mehr als 160.000 Euro auf der anderen Seite, hat die Kammer auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von
62drei Jahren neun Monaten
63als tat- und schuldangemessene Sanktion erkannt.
64V.
65Die Einziehung des Wertes von Taterträgen war in Höhe von in Summe 162.896,78 Euro festzusetzen. Auch das von dem Angeklagten abgegebene Anerkenntnis und das daraufhin ergangene Anerkenntnisurteil bezogen auf die Tat zu Ziffer 5. zum Nachteil des Zeugen Ü. hatte keine Auswirkungen auf die Höhe der Einziehungsentscheidung, da allein durch dieses Anerkenntnisurteil der Anspruch des verletzten Ü. aus der Tat auf Ersatz des Wertes nicht im Sinne des § 73e Abs. 1 S. 1 StGB erloschen ist. Erloschen ist eine Forderung nicht bereits durch die Titulierung, sondern erst durch die Erfüllung oder eines ihrer Surrogate.
66VI.
67Die (strafrechtliche) Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 S. 1 StPO.
68VII.
69Der Angeklagte war auf den Adhäsionsantrag des Adhäsionsklägers Ü. ohne sachliche Prüfung der Rechtslage im Umfang seines Anerkenntnisses zu verurteilen, § 406 Abs. 2 StPO. Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe wird gemäß § 313b Abs. 1 ZPO analog abgesehen.
70Die Entscheidung über die Kosten des Adhäsionsverfahrens beruht auf § 472a Abs. 1 StPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den Regelungen des § 406 Abs. 3 S. 2 StPO in Verbindung mit § 708 Nr. 1 ZPO.
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- StGB § 73 Einziehung von Taterträgen bei Tätern und Teilnehmern 1x
- StGB § 73c Einziehung des Wertes von Taterträgen 1x
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- StGB § 50 Zusammentreffen von Milderungsgründen 1x
- StGB § 73e Ausschluss der Einziehung des Tatertrages oder des Wertersatzes 1x
- StPO § 465 Kostentragungspflicht des Verurteilten 1x
- StPO § 406 Entscheidung über den Antrag im Strafurteil; Absehen von einer Entscheidung 2x
- ZPO § 313b Versäumnis-, Anerkenntnis- und Verzichtsurteil 1x
- StPO § 472a Kosten und notwendige Auslagen bei Adhäsionsverfahren 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x