Urteil vom Landgericht Oldenburg (Oldenburg) - 5 O 326/25

In dem Rechtsstreit
XXX, vertr.d.d XXX -
XXX, d. vertr.d.d. XXX GF u.a, XXX, XXX
- Klägerin -
Prozessbevollmächtigte:
XXX, XXX - XXX, XXX
gegen
1. XXX, XXX. XXX, XXX
2. XXX, XXX. XXX, XXX
- Beklagte -
Prozessbevollmächtigte zu 1., 2.:
XXX, XXX, XXX
hat das Landgericht Oldenburg - 5. Zivilkammer - durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht XXX, den Richter XXX und den Richter am Landgericht auf XXX die mündliche Verhandlung vom 11.06.2025 für Recht erkannt:

Tenor:

  1. I.

    Die Beklagte zu 1. wird verurteilt,

    1. 1.

      es unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,00 Euro, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre) zu unterlassen,

      1. a)

        das umzäunte Betriebsgelände der Klägerin unter der Anschrift XXX in XXX ohne ausdrückliche vorherige Genehmigung durch einen zuständigen Vertreter der Klägerin zu betreten und/oder sich auf solchem Betriebsgelände aufzuhalten;

      2. b)

        unter Bezugnahme auf die Klägerin in Wort und / oder Bild Bild- und / oder Videoaufnahmen aus dem Betriebsgelände der Klägerin, die ohne Einwilligung der Klägerin aufgenommen worden sind, zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen, wenn auf diesen Aufnahmen

        (1) Schweine vor, während und / oder nach dem CO2-Betäubungsvorgang zu sehen sind, wie insbesondere auf den Screenshots aus den Videoaufnahmen gemäß ANLAGE A,

        und/oder

        (2) räumliche und/oder technische Anlagen aus dem Betrieb der Klägerin zu sehen sind, wie insbesondere auf den Screenshots aus den Videoaufnahmen gemäß ANLAGE B,

        und/oder

        (3) die Beklagte zu 1. und / oder weitere in das Betriebsgelände eingedrungene Mittäter zu sehen sind, wie insbesondere auf den Screenshots aus den Videoaufnahmen gemäß ANLAGE C,

        wie geschehen unter der URL: XXX

    2. 2.

      der Klägerin sämtlichen Schaden zu ersetzen, der der Klägerin aus dem Verhalten gemäß Ziffer 1. entstanden ist und / oder noch entsteht, bezogen auf den Hausfriedensbruch vom 04./.05.05.2024 gesamtschuldnerisch haftend mit dem Beklagten zu 2.;

    3. 3.

      an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 1.013,11 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.12.2024 zu zahlen.

  2. II.

    Der Beklagte zu 2. wird verurteilt,

    1. 1.

      es unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,00 Euro, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre) zu unterlassen,

      das umzäunte Betriebsgelände der Klägerin unter der Anschrift XXX in XXX ohne ausdrückliche vorherige Genehmigung durch einen zuständigen Vertreter der Klägerin zu betreten und/oder sich auf solchem Betriebsgelände aufzuhalten;

    2. 2.

      der Klägerin sämtlichen Schaden zu ersetzen, der der Klägerin aus dem das Unterlassungsgebot zu Urteilstenor zu Ziffer II. 1. begründenden Verhalten des Beklagten zu 2. entstanden ist und / oder noch entsteht, insoweit gesamtschuldnerisch haftend mit der Beklagten zu 1;

    3. 3.

      an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 973,66 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.12.2024 zu zahlen.

  3. III.

    Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  4. IV.

    Die Gerichtskosten trägt die Klägerin zu 40 %, die Beklagte zu 1. zu 50 % und der Beklagte zu 2. zu 10 %. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin trägt die Beklagte zu 1. zu 50 %, der Beklagte zu 2. zu 10 % um im Übrigen die Klägerin selbst. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. trägt sie selbst. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2. trägt die Klägerin zu 80 % und im Übrigen der Beklagte zu 2. selbst.

  5. V.

    Das Urteil ist hinsichtlich des Tenors I. 1. a) und II. 1. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 10.000 Euro, hinsichtlich des Tenors zu I. 1. b) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 40.000 Euro und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

  6. VI.

    Der Streitwert wird auf 140.000 Euro festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Unterlassung, Feststellung und Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Anspruch.

Die Klägerin ist Eigentümerin und Betreiberin eines Schlachthofs an der XXX in XXX. Auf ihrer Internetseite und ihrem XXX-Account stellt sie unter anderem Tierwohl und Transparenz als besonderen Stellenwert ihres Betriebs heraus und hinterlegt dies mit entsprechenden Fotos. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlagen B 3 und B 4 Bezug genommen.

Die Beklagte zu 1. ist Agrarwissenschaftlerin und unterstützt als selbstständige Fachreferentin Nichtregierungsorganisationen wie den XXX (nachfolgend "XXX"), bei dem sie als Agrarreferentin und Sprecherin tätig ist, mit Fachwissen zu Tierhaltung, Landwirtschaft und politischer Kommunikation. Der Beklagte zu 2. ist Tierschützer, Fotograf und Buchautor.

In dem Schlachthof der Klägerin werden Schweine vor der Tötung mit CO2 betäubt, was aufgrund der Verordnung EG 1099-2009 eine zulässige Methode ist. Die Klägerin selbst fertigt nach eigener Darstellung keine Videoaufzeichnungen von den Betäubungsvorgängen an.

Die Beklagte zu 1. ist mehrmals ohne Erlaubnis in den Schlachthof der Klägerin eingedrungen, und zwar im März 2024 sowie am 01. und in der Nacht vom 04. auf den 05.05.2024. Sie ließ sich dabei filmen, installierte Kameras, die den Betäubungs- und Schlachtungsvorgang aufzeichneten, und nahm sie wieder in Besitz.

In der Nacht vom 04. auf 05.05.2024 ist auch der Beklagte zu 2. in den klägerischen Betrieb eingedrungen, um dort noch befindliche Kameras an sich zu nehmen. In dieser Nacht sind die Beklagten von der Polizei gestellt, die Kameras samt den darauf gespeicherten Videos sichergestellt und ihre Personalien aufgenommen worden (Vorgangsnummer der Polizeiinspektion XXX, s. Anlage K 1). Die von der Klägerin im Rahmen des Prozesses vorgelegten Videoaufnahmen (Anlage K 6, als DVD eingereicht, Bl. 24 d. A., und Sonderband Videos Klägerin) stammen hierher.

Nachfolgend veröffentlichte XXX unter der Internetseite XXX einen Film, der Aufnahmen aus dem Schlachthof der Klägerin zeigt und der von der Beklagten zu 1. kommentiert und moderiert wird. Auf diesem Video sind Schweine vor, während und nach dem CO2 Betäubungsvorgang, des Weiteren räumliche und technische Anlagen des Schlachthofs sowie die Beklagte zu 1. während ihres Eindringens in den Schlachthof und ihres Aufenthalts im Schlachthofinneren zu sehen. Im Einzelnen:

In den ca. ersten zehn Sekunden ist die Beklagte zu 1. zu sehen. Sie erklärt: "Wir sind hier nachts reingekommen und haben versteckte Kameras installiert und werden zeigen, was hier wirklich drin passiert." Sodann ist für ca. vier Sekunden das Betriebsgelände der Klägerin von oben (Vogelperspektive) zu erkennen. Es folgt eine ca. eine Minute und 15 Sekunden lange Szene, in der die Beklagte zu 1. in den klägerischen Betrieb einsteigt, sich durch die Räumlichkeiten bewegt und eine Atemschutzmaske anlegt. Währenddessen kommentiert sie ihre Eindrücke. Von ca. Minute 1:30 bis ca. Minute 2:05 sind Schweine in den Gondeln der Betäubungsanlage zu sehen. Es sind schreiartige Geräusche zu hören. Für die nächsten ca. 110 Sekunden kommentiert die Beklagte zu 1. ihr Eindringen und den Betäubungsvorgang; hierbei ist sie teilweise mit einem grünen XXX-T-Shirt in einer studioartigen Umgebung zu sehen, teilweise werden Bilder aus dem Schlachthof, der Betäubungsanlage und dem Schlachtvorgang eingeblendet. Daran schließt sich eine ca. neun Sekunden lange Sequenz an, in der nur schreiende Schweine in den Gondeln der Betäubungsanlage zu sehen und zu hören sind. Anschließend folgt wieder eine ca. 30 Sekunde lange Kommentierung durch die Beklagte zu 1., in der sie zu sehen ist und Bilder-/Tonaufnahmen aus der Betäubungsanlage eingespielt werden. Es folgt erneut ein ca. zehn Sekunden langer Ausschnitt aus einer Gondel der Betäubungsanlage mit schreiartigen Geräuschen. Danach folgt eine durchgehende Kommentierung durch die Beklagte zu 1.; dabei ist die Beklagte zu 1. in der studioartigen Umgebung als auch in dem Betrieb der Klägerin zu sehen. Des Weiteren werden wieder Ausschnitte aus der Betäubungsanlage, den übrigen Räumlichkeiten des Schlachthofs und bei den Minuten 6:09 und 7:45 der Zutrieb von Schweinen zu der Betäubungsanlage gezeigt. Bei Minute 6:49 ist der Schlachthof von der Straße aus zu erkennen. Ca. 14 Sekunden später wird ein Screenshot der Interseite "XXX" eingeblendet und seitens der Beklagten zu 1. kommentiert, dass dieses Tierwohl-Label der Geschäftsführer der Klägerin "mit auf den Weg gebracht" habe. Zum Schluss ist der Schlachthof erneut aus der Vogelperspektive und von der Straße aus zu sehen.

Ausschnitte aus diesem Videomaterial sind auch in einem Beitrag des Magazins "XXX" verwendet worden und sind in der XXX Mediathek abrufbar.

Die Beklagten sind jeweils getrennt voneinander mit außergerichtlichen Schreiben der Klägerin vom 29. November 2024 abgemahnt und zur Abgabe einer Verpflichtungserklärung aufgefordert worden (Anlagenkonvolut 3, Bl. 12 ff. Anlagenband Klägerin). Die Beklagten haben die Ansprüche der Klägerin zurückgewiesen.

Auf der Internetseite XXX sammeln die Beklagten Geld unter anderem zur Finanzierung des vorliegenden Rechtsstreits (Anlage 2b, Bl. 11 Anlagenband Klägerin). Dort heißt es unter anderem:

"Wir sind XXX und XXX. Während unserer Undercover-Recherche in einem Schlachthof wurden wir festgenommen. Wir haben Bilder aufgenommen, die die brutale CO2-Betäubung von Schweinen vor der Tötung zeigen. [...] Wir sind dort hingegangen, wo niemand hinsieht [...]".

Mit einem XXX-Account "XXX" werben die Beklagten ebenfalls Spenden ein. Auf diesem Kanal sind auch Aufnahmen aus dem Schlachthof der Klägerin zu sehen (Anlage K 2a, K 13).

Die Klägerin behauptet in erster Linie, das Videomaterial in dem von XXX veröffentlichten Film stamme aus dem Hausfriedensbruch von Anfang Mai 2024. In zweiter Linie macht sie geltend, dieses stamme jedenfalls aus anderen Hausfriedensbrüchen und heimlichen Kamerainstallationen im Schlachthof seitens der beiden Beklagten.

Bei den von den Beklagten zusammengeschnittenen und verbreiteten Videoaufnahmen sei die Tonspur manipuliert worden. Die Schweine verhielten sich während der Betäubung ruhig, wie sich aus dem Video gemäß Anlage K 6 ergebe. Die Betäubung mit CO2 sei für die Tiere nicht schmerzhaft oder leidensträchtig und verstoße weder grundsätzlich noch in der konkreten Umsetzung in ihrem Betrieb gegen geltendes Recht. Insbesondere werde die Betäubungsanlage täglich vom zuständigen Veterinäramt kontrolliert und die Betäubungsanlage durch Sensoren überwacht.

Sie behauptet weiter, ihr sei durch die Videoaufnahmen, die sie beiden Beklagten zuschreibt, und deren späteren Verbreitung ein immenser Rufschaden entstanden. Um die Folgen für ihren Ruf einzufangen und den Schaden in Grenzen zu halten, habe sie unter anderem in Personalkosten für ihre Social-Media-Bearbeitung und Telefondienste sowie in die Absicherung des Betriebsgeländes investieren müssen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Aufstellung Blatt 140 ff. d. A. verwiesen.

Sie ist der Ansicht, ihr Betrieb sei in dem veröffentlichten Video erkennbar, unter anderem werde auf den Standort des Betriebes in XXX und im Landkreis XXX hingewiesen. Zudem werde sie auf dem XXX Kanal "XXX" namentlich genannt, was unstreitig ist.

Die Filmaufnahmen seien aufgrund der manipulierten Tonspur und der unzutreffenden Behauptung, dass der Vorgang bei den Tieren Schmerzen auslöse, eine wahrheitswidrige und anprangernde Darstellung. Da die Beklagten die Videoaufnahmen auf rechtswidrige Weise beschafft hätten, könnten sich nicht auf das sogenannte "Verbreiterprivileg" berufen.

Die Klägerin hat den ursprünglich angekündigten Zusatz "insbesondere" bei den Klageanträgen z I. 1. b) und II. 1. b) zurückgenommen. Die Klägerin beantragt nunmehr,

  1. I.

    die Beklagte zu 1. zu verurteilen,

    1. 1.

      es unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,00 Euro, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre) zu unterlassen,

      1. a)

        das umzäunte Betriebsgelände der Klägerin unter der Anschrift XXX in XXX ohne ausdrückliche vorherige Genehmigung durch einen zuständigen Vertreter der Klägerin zu betreten und/oder sich auf solchem Betriebsgelände aufzuhalten;

      2. b)

        unter Bezugnahme auf die Klägerin in Wort und / oder Bild Bild- und / oder Videoaufnahmen aus dem Betriebsgelände der Klägerin, die ohne Einwilligung der Klägerin aufgenommen worden sind, zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen, wenn auf diesen Aufnahmen

        (1) Schweine vor, während und / oder nach dem CO2-Betäubungsvorgang zu sehen sind, wie insbesondere auf den Screenshots aus den Videoaufnahmen gemäß ANLAGE A,

        und/oder

        (2) räumliche und/oder technische Anlagen aus dem Betrieb der Klägerin zu sehen sind, wie insbesondere auf den Screenshots aus den Videoaufnahmen gemäß ANLAGE B,

        und/oder

        (3) die Beklagte zu 1. und / oder weitere in das Betriebsgelände eingedrungene Mittäter zu sehen sind, wie insbesondere auf den Screenshots aus den Videoaufnahmen gemäß ANLAGE C,

        wie geschehen unter der URL: XXX

    2. 2.

      der Klägerin sämtlichen Schaden zu ersetzen, der der Klägerin aus dem Verhalten gemäß Ziffer 1. entstanden ist und / oder noch entsteht;

    3. 3.

      an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 1.013,11 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.12.2024 zu zahlen;

  2. II.

    den Beklagten zu 2. zu verurteilen,

    1. 1.

      es unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,00 Euro, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre) zu unterlassen,

      1. a)

        das umzäunte Betriebsgelände der Klägerin unter der Anschrift XXX in XXX ohne ausdrückliche vorherige Genehmigung durch einen zuständigen Vertreter der Klägerin zu betreten und/oder sich auf solchem Betriebsgelände aufzuhalten;

      2. b)

        unter Bezugnahme auf die Klägerin in Wort und / oder Bild Bild- und / oder Videoaufnahmen aus dem Betriebsgelände der Klägerin, die ohne Einwilligung der Klägerin aufgenommen worden sind, zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen, wenn auf diesen Aufnahmen

        (1) Schweine vor, während und / oder nach dem CO2-Betäubungsvorgang zu sehen sind, wie insbesondere auf den Screenshots aus den Videoaufnahmen gemäß ANLAGE A,

        und/oder

        (2) räumliche und/oder technische Anlagen aus dem Betrieb der Klägerin zu sehen sind, wie insbesondere auf den Screenshots aus den Videoaufnahmen gemäß ANLAGE B,

        und/oder

        (3) die Beklagte zu 1. und / oder weitere in das Betriebsgelände eingedrungene Mittäter zu sehen sind, wie insbesondere auf den Screenshots aus den Videoaufnahmen gemäß ANLAGE C,

        wie geschehen unter der URL: XXX

    2. 2.

      der Klägerin sämtlichen Schaden zu ersetzen, der der Klägerin aus dem Verhalten gemäß Ziffer 1. entstanden ist und / oder noch entsteht;

    3. 3.

      an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 1.013,11 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.12.2024 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Sie machen geltend, das von der Klägerin im Klageantrag in Bezug genommene veröffentlichte Material stamme nicht aus dem ihnen vorgeworfenen Hausfriedensbruch von 04./05.05.2024. Der Klägerin liege das Material, das bei den Beklagten am 05.05.2025 sichergestellt worden ist, vollständig vor. Ein Abgleich des Materials mit dem veröffentlichten streitgegenständlichen Material sei ihr möglich. So seien in dem beschlagnahmten Material - im Gegensatz zu den veröffentlichten Aufnahmen - die oberen Gitterstäbe der Gondeln im Bild nicht zu erkennen.

Der Beklagte zu 2. macht geltend, er sei vor dem 04./05.05.2024 nicht im Betrieb der Klägerin und an der Beschaffung des streitgegenständlichen, von der Klägerin im Klageantrag in Bezug genommenen Materials nicht unmittelbar beteiligt gewesen. Insbesondere sei er auch am 01.05.2024 nicht im Schlachthof der Klägerin gewesen.

Beide Beklagten hätten auf eine Veröffentlichung bei XXX keinen Einfluss, die Veröffentlichung auf der Plattform von XXX, auf die sie ebenfalls keinen Einfluss hätten, sei ihnen nicht zuzurechnen.

Ungeachtet dessen sei die Veröffentlichung des Videomaterials nicht rechtswidrig, sondern von der Meinungs- und Pressefreiheit gedeckt. Es überwiege das Informationsinteresse der Öffentlichkeit an den Vorgängen bei der CO2-Betäubung der Schweine im Schlachthof der Klägerin. Der Hausfriedensbruch sei aufgrund von Notstandshilfe und einer Defensivnotstandssituation gerechtfertigt. Denn ohne das veröffentlichte Bildmaterial würde die Öffentlichkeit nicht erfahren, welchem Leid und welchen Schmerzen Schweine während des CO2-Betäubungsvorganges ausgesetzt seien.

Sie machen geltend, bei dem Video der Anlage B 13 handele es sich um unverfälschte Originalaufnahmen. Die Tonspur sei authentisch, es sei jeweils das Geschrei der Schweine zu hören. Auf den Aufnahmen sei zu sehen, dass die Behandlung der Schweine in dem Betrieb der Klägerin tierschutzwidrig sei und nicht dem Tierwohl entspreche. Die CO2-Betäubung sei für die Schweine schmerzhaft und leidensträchtig. Hierzu berufen sie sich auf eine Empfehlung des XXX (Bl. 75 d. A.), eine Studie der XXX (Bl. 76 d. A.), eine Fachpublikation auf XXX (Blatt 79 d. A.) und eine Stellungnahme der 1. Vorsitzenden Dr. XXX, XXX (Bl. 79 d. A.).

Schon der Ablauf des Zutriebs der Schweine in die CO2-Gondeln erzeuge unnötiges Leiden. Es werde den Tieren dabei - wie auf dem Videomaterial erkennbar - ins Gesicht und auf die Wirbelsäule geschlagen. Das stelle einen Verstoß gegen die VO (EG) Nr. 1099/2009, Anhang III, Abschnitt 1.8 dar. Die Gondeln würden unsachgemäß, nämlich mit zu vielen sowie mit Einzeltieren beladen. Das sei ein Verstoß gegen die Anlage 1 Nummer 7.7, 7.8 zur TierschlV. Die Betäubungsphase dauere teilweise länger als 150 Sekunden. Zwischen Beladung und erstem Stopp stehe die Gondel minutenlang, wodurch sich die Betäubungszeit verlängere. Der Zeitraum zwischen Betäubung und Entblutung (stun-to-stick-Intervall) überschreite in mehreren Fällen die vorgesehene Zeit von 20 Sekunden. Das sei ein Verstoß gegen die Anlage 2 zu § 12 Abs. 6 TierschlV. Selbst bei Vorliegen einer Ausnahmegenehmigung nach § 13 Abs. 2 TierschlV dürfe die Dauer von 60 Sekunden nicht überschritten werden. Selbst das passiere aber ausweislich des Videomaterials in einigen Fällen. Es finde vorschriftswidrig keine wirksame Kontrolle der Betäubung statt.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist teilweise begründet.

I.

Die Klage ist zulässig.

1.

Die Unterlassungsanträge zu I. 1. und II. 1. sind hinreichend bestimmt.

Grundsätzlich ist ein Klageantrag im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet. Die Beschreibung muss einerseits so genau sein, dass das Risiko eines Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeiten auf den Beklagten abgewälzt wird und eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwartet werden kann. Andererseits führt nicht jede mögliche Unsicherheit bei der Zwangsvollstreckung zur Unbestimmtheit des Klageantrags. Welche Anforderungen an die Konkretisierung des Streitgegenstands in einem Klageantrag zu stellen sind, hängt von den Besonderheiten des anzuwendenden materiellen Rechts und den Umständen des Einzelfalls ab. Die Anforderungen an die Bestimmtheit des Klageantrags sind danach in Abwägung des zu schützenden Interesses des Beklagten, sich gegen die Klage erschöpfend verteidigen zu können, sowie seines Interesses an Rechtsklarheit und Rechtssicherheit hinsichtlich der Entscheidungswirkungen mit dem ebenfalls schutzwürdigen Interesse des Klägers an einem wirksamen Rechtsschutz festzulegen. Dies ist bei einem Unterlassungsantrag regelmäßig der Fall, wenn - nur - die konkret angegriffene Verletzungsform antragsgegenständlich ist (BGH, Urteil vom 09.03.2021 - VI ZR 73/20 -, juris, Rn. 15; BGH, Urteil vom 21.12.2023 - IX ZR 238/22 -, juris, Rn. 16; BGH, Urteil vom 11.12.2012 - VI ZR 314/10 -, juris, Rn. 32; jeweils m. w. N.; Gräbig, GRUR 2020, 1044, 1046).

Gemessen hieran erweisen sich sowohl der Unterlassungsantrag hinsichtlich des Betretungsverbots als auch hinsichtlich der Verbreitung der Videoaufnahmen als hinreichend bestimmt.

Für den Unterlassungsantrag zu I. 1. a) und zu II. 1. a) (Betretungsverbot) ergibt sich dies jedenfalls unter Beachtung der im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 11.06.2025 erfolgten Ergänzung des Antrags um die Adresse des Schlachthofes, XXX in XXX, und dem Zusatz, dass das Betriebsgelände umzäunt ist. Jedenfalls dadurch ist der Inhalt und Umfang des Antrags hinreichend konkret bezeichnet.

Gleiches gilt für den Unterlassungsantrag zu I. 1. b) und zu II. 1. b) (Verbreitung der Videoaufnahmen). Nach der Streichung des Wortes "insbesondere" aus den angekündigten Anträgen sowie der Klarstellung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung, wonach ein unechter Hilfsantrag nicht beabsichtigt gewesen sei (vgl. zu dieser Problematik: BGH, Urteil vom 19.07.2018 - I ZR 268/14 -, juris, Rn. 16), ist nunmehr unter Berücksichtigung des Wortlautes des Antrags im Übrigen und der Klagebegründung hinreichend deutlich, dass die Klägerin Rechtsverletzungen aus den Screenshots gemäß den Anlagen A, B und C bezogen auf die konkrete Verletzungshandlung des über den XXX-Link abzurufenden Videos zum Gegenstand des Unterlassungsbegehrens macht.

Andere Verletzungshandlungen sind bereits ausweislich des Wortlauts des Antrags nicht streitgegenständlich, zumal das Unterlassen von Bildveröffentlichungen auch immer nur im Rahmen eines konkreten Kontextes geltend gemacht und gerichtlich überprüft werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 09.03.2021, a. a. O.; BGH, Urteil vom 21.12.2023, a. a. O.).

2.

Die Klägerin hat bezogen auf geltend gemachte Schäden ein Feststellungsinteresse (Anträge zu I. 2. / II. 2.).

Es ist anerkannt, dass ein Kläger grundsätzlich nicht gehalten ist, seine Klage in eine Leistungs- und in eine Feststellungsklage aufzuspalten, wenn bei Klageerhebung ein Teil des Schadens schon entstanden, die Entstehung weiteren Schadens aber noch zu erwarten ist. Zwar fehlt grundsätzlich das Feststellungsinteresse, wenn der Kläger dasselbe Ziel mit einer Klage auf Leistung erreichen kann. Es besteht jedoch keine allgemeine Subsidiarität der Feststellungsklage gegenüber der Leistungsklage. Vielmehr ist eine Feststellungsklage trotz der Möglichkeit, Leistungsklage zu erheben, zulässig, wenn die Durchführung des Feststellungsverfahrens unter dem Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit zu einer sinnvollen und sachgemäßen Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte führt. Dementsprechend ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass dann, wenn eine Schadensentwicklung noch nicht abgeschlossen ist, der Kläger in vollem Umfang Feststellung der Ersatzpflicht begehren kann (st. Rspr., BGH, Urteil vom 19.04.2016 - VI ZR 506/14 -, juris, Rn. 6, m. w. N.).

So liegt es hier. Die Schadensentwicklung aufgrund der geltend gemachten Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin und des Eingriffs in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ist noch nicht abgeschlossen. Es liegt auf der Basis des Vorbringens der Klägerin auf der Hand, dass sich der Schaden beispielsweise durch mögliche Kündigungen von Lieferanten und / oder Abnehmern der Klägerin über die bereits im Rahmen der Replik vom 21.05.2025 bezifferten Schadenspositionen hinaus (vgl. Bl. 140 ff. d. A.) ausweiten kann.

II.

Die Klage ist teilweise begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte zu 1. einen Anspruch auf Unterlassung hinsichtlich des Betretens des klägerischen Betriebsgeländes und des Verbreitens der streitgegenständlichen Videoaufnahmen, auf Feststellung zu ersetzender Schäden und auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Gegen den Beklagten zu 2. besteht nur ein Anspruch auf Unterlassung der Betretung des Betriebsgeländes, eine nur hierauf bezogene Schadensersatzpflicht und auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 973,66 Euro; im Übrigen unterliegt die Klage der Abweisung.

1.

Die Klägerin hat gegen beide Beklagte einen Anspruch auf Unterlassung des Betretens des Betriebsgeländes gemäß §§ 858 ff., 903, 1004 BGB. Beide Beklagten haben das Betriebsgelände der Klägerin jedenfalls am 04./.05.05.2024 unbefugt betreten.

a)

Die Klägerin ist als Betreiberin des Schlachthofes aufgrund ihres Hausrechts befugt, Dritten gegenüber ein Betretungsverbot auszusprechen.

Das Hausrecht beruht auf dem Grundstückseigentum oder -besitz (§§ 858 ff., 903, 1004 BGB) und ermöglicht es seinem Inhaber, in der Regel frei darüber zu entscheiden, wem er Zutritt gestattet und wem er ihn verwehrt. In ihm kommt die aus der grundrechtlichen Eigentumsgarantie (Art. 14 GG) fließende Befugnis des Eigentümers zum Ausdruck, mit der Sache grundsätzlich nach Belieben zu verfahren und andere von der Einwirkung auszuschließen (§ 903 Satz 1 BGB). Dazu gehört, dass rechtlich erhebliche Willenserklärungen in der Regel keiner Rechtfertigung bedürfen; das gilt in gleicher Weise für die Entscheidung, ob und in welchem Umfang einem Dritten der Zugang zu einer bestimmten Örtlichkeit gestattet wird (zum Ganzen BGH, Urteil vom 29.05.2020 - V ZR 275/18 -, juris, Rn. 5, m. w. N.).

Demnach steht es der Klägerin frei, den Zugang zu ihrem Betriebsgelände zu beschränken. Hierzu bedarf es keines sachlichen Grundes, da das Betriebsgelände der Klägerin umzäunt ist und die Örtlichkeiten nicht für den allgemeinen Publikumsverkehr geöffnet sind.

b)

Es sind gemäß § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB weitere Beeinträchtigungen zu besorgen (Wiederholungsgefahr).

Die Beklagten haben keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben, die die Wiederholungsgefahr hätte beseitigen können.

In der Regel begründet eine vorangegangene rechtswidrige Beeinträchtigung eine tatsächliche Vermutung für die Wiederholungsgefahr; war das hier in Rede stehende Betreten des klägerischen Grundstücks hingegen seinerzeit rechtmäßig, muss die Wiederholungsbeziehungsweise Erstbegehungsgefahr konkret festgestellt werden (vgl. st. Rspr., BGH, Urteil vom 27.05.1986 - VI ZR 169/85 -, juris, Rn. 21, m. w. N.).

Es lag eine rechtswidrige Beeinträchtigung vor. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist das Betreten des Grundstücks weder gemäß § 34 StGB noch nach § 228 BGB gerechtfertigt gewesen, da das Eindringen in den Schlachthof bereits nicht geeignet war, die vermeintlichen Angriffe auf den Tierschutz zu beenden. Eine Notstandshandlung kann nur dann geeignet sein, wenn die erfolgreiche Abwendung der Gefahr nicht ganz unwahrscheinlich erscheint (Perron, in: Tübinger Kommentar Strafgesetzbuch, 31. Auflage 2025, § 34, Rn. 19); ausgeschlossen sind demnach Maßnahmen, die von Anfang an entweder völlig nutzlos oder nur mit einer ganz unwesentlichen Erhöhung der Rettungschance verbunden sind (Erb, in: Münchener Kommentar zum StGB, 5. Auflage 2024, § 34, Rn. 110). Gleiches gilt für § 228 BGB (Dennhardt, in: BeckOK BGB, Hau/Poseck, 74. Edition, Stand: 01.05.2025, § 228, Rn. 8).

Nach diesen Maßstäben ist der von den Beklagten gehaltene Vortrag nicht erheblich. Sie haben vorgetragen, dass sie durch das Eindringen mutmaßliche tierrechtliche Verstöße und die konkrete Umsetzung der CO2-Betäubung bei der Klägerin mit Bild- und Videoaufnahmen dokumentieren sowie das Filmmaterial zur Anregung einer Debatte an die Öffentlichkeit bringen wollten. Es ist nicht vorgetragen, dass sie das Videomaterial (unmittelbar) den zuständigen Behörden übergeben oder Strafanzeige wegen vermeintlicher Verstöße gegen die Klägerin oder deren Mitarbeiter erstattet haben; vielmehr haben die Beklagten ausgeführt, dass eine Benachrichtigung der Behörden gerade nicht zur Beseitigung der Gefahr geführt hätte (Bl. 98 d. A.). Beides wäre indes geboten gewesen, um die unterstellte Gefahr von - ggf. weiteren - Rechtsgutsverletzungen zumindest zeitnah zu beseitigen. Die mit dem Eindringen geplante Weitergabe des Bildmaterials an Medien und XXX vermochte dies nicht zu rechtfertigen.

Entgegen der Ansicht der Beklagten ergibt sich Gegenteiliges auch nicht aus der Entscheidung des Oberlandesgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 22.02.2018. Diese Entscheidung beruht - anders als hier - auf der Feststellung, dass die dortigen Angeklagten mit dem Ziel gehandelt hätten, die gegenwärtige Gefahr durch den Eingriff dauerhaft abzustellen, indem sie die zuständigen staatlichen Stellen veranlassten, in rechtskonformen Verfahren auf die Einhaltung des Tierschutzes hinzuwirken (OLG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22.02.2018 - 2 Rv 157/17 -, juris, Rn. 6). Daraus zieht das vorgenannte Oberlandesgericht in rechtlicher Hinsicht den Schluss, dass die Dokumentation und deren Weiterleitung an die zuständigen Stellen geeignet gewesen seien, die Gefahr für das Tierwohl zu verringern oder abzustellen; sie hätten dadurch das zuständige Veterinäramt gezwungen, unangekündigte Kontrollen durchzuführen und ein damit behördliches Verfahren zur Abstellung der Tierrechtsverstöße erwirkt. Dies sei - so das Oberlandesgericht - eine geeignete Notstandshandlung, die nach § 34 StGB gerechtfertigt sei (OLG des Landes Sachsen-Anhalt, a. a. O., Rn. 24 ff.). Der vorliegende Fall ist hingegen anders gelagert.

Nach alledem bleibt festzuhalten, dass der Hausfriedensbruch der Beklagten in der Nacht vom 04. auf den 05.05.2024 nicht nach § 34 StGB oder § 228 BGB gerechtfertigt ist.

c)

Die Ordnungsmittelandrohung folgt aus § 890 Abs. 2 ZPO.

2.

Die Kläger hat gegen die Beklagte zu 1. einen Anspruch auf Unterlassung der Verbreitung der Filmaufnahmen (siehe unter a)). Gegen den Beklagten zu 2. besteht dieser Anspruch nicht (siehe unter b)).

a)

Die Kläger hat gegen die Beklagte zu 1. einen Anspruch auf Unterlassung der Verbreitung der Filmaufnahmen analog § 1004 Abs. 1 S. 2 in Verbindung mit § 823 Abs. 1 BGB.

aa)

Der Schlachthofbetrieb der Klägerin ist in dem XXX-Video identifizierbar.

Ein Anspruch auf Unterlassung von Videoaufnehmen setzt voraus, dass der Anspruchsteller davon individuell und unmittelbar betroffen ist. Betroffenheit setzt Erkennbarkeit voraus (BGH, Urteil vom 21.06.2005 - VI ZR 122/04 -, juris, Rn. 10, m. w. N.; Söder, in: BeckOK Informations- und Medienrecht, Gersdorf/Paal, 48. Edition, Stand: 01.05.2025, § 823 BGB, Rn. 75). Hierfür kann bereits die Übermittlung von Teilinformationen genügen, aus denen sich die Identität für den sachlich interessierten Rezipienten ohne weiteres ergibt oder mühelos ermitteln lässt (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 14.07.2004 - 1 BvR 263/03 -, BVerfGK 3, 319-322; BGH, Urteil vom 06.12.2022 - VI ZR 237/21 -, juris, Rn. 18). Dies gilt auch für juristische Personen (OLG Stuttgart, Urteil vom 01.02.2023 - 4 U 144/22 -, GRUR-RS 2023, 1159, Rn. 62 ff.).

So liegt der Fall hier. Der Beklagten ist zwar zuzugeben, dass der Name der Klägerin weder in dem Wortbeitrag genannt wird, noch der Unternehmensschriftzug in dem Bildmaterial zu erkennen ist. Gleichwohl ist die Klägerin aufgrund von Merkmalen jedenfalls in einschlägigen Verkehrskreisen zu identifizieren: In dem Video wird der klägerische Schlachthof sowohl aus der Vogelperspektive als auch von der Straße aus gezeigt. Zusammen mit der Standortinformation "Landkreis XXX, XXX" auf der XXX-Webseite, auf der das streitgegenständliche Video abzurufen ist, sind dies bereits hinreichende Teilinformationen, die eine Identifizierung mühelos ermöglichen. Auch die weitere Information in dem Wortbeitrag der Beklagten zu 1., wonach ein Geschäftsführer des Betriebs das Tierwohl-Label "Offenstallhaltung" mit eingeführt habe, lässt den interessierten Rezipienten auf die Klägerin schließen. Denn damit wirbt die Klägerin in ihrem Internetauftritt.

bb)

Die Verbreitung der Bildaufnahmen greift in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin und in deren Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ein.

Betroffen ist der durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 3 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleistete soziale Geltungsanspruch der Klägerin als Wirtschaftsunternehmen. Denn die Filmaufnahmen, die eine Schlachtung von Schweinen dokumentieren und Schweine im Rahmen der vorangegangenen CO2-Betäubung zeigen, sind geeignet, das Ansehen und den wirtschaftlichen Ruf der Klägerin in der Öffentlichkeit zu beeinträchtigen. Sie betreffen die klägerische Sozialsphäre und stehen im klaren Widerspruch zur öffentlichen Selbstdarstellung der Klägerin, die unter anderem Tierwohl und Transparenz als besonderen Stellenwert ihres Betriebs herausstellt und diesen mit entsprechenden Fotos auf ihren Internetaufritten (Webseite, Instagram-Account) hinterlegt, wie die Anlagen B3 und B4 zeigen.

Die öffentliche Zugänglichmachung der beanstandeten Bildaufnahmen berührt auch das durch Art. 12 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 3 GG verfassungsrechtlich gewährleistete Recht der Klägerin am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Die Verbreitung nicht genehmigter Filmaufnahmen über Betriebsinterna, zu denen auch die Schlachtungsbedingungen gehören, stellt grundsätzlich einen betriebsbezogenen Eingriff in den Gewerbebetrieb dar. Denn dadurch wird das Interesse des Unternehmensträgers betroffen, seine innerbetriebliche Sphäre vor der Öffentlichkeit zu schützen.

cc)

Die Beklagte zu 1. ist Störerin.

Anspruchsgegner bei Unterlassungs- und Beseitigungsansprüchen nach § 1004 Abs. 1 BGB ist der Handlungsstörer, dem die Beeinträchtigung zurechenbar sein muss. Neben dem unmittelbaren Handlungsstörer kann auch ein mittelbarer Handlungsstörer als Anspruchsgegner in Betracht kommen, wenn dieser die Störung durch Dritte veranlasst hat.

Gemessen hieran ist die Beklagte zu 1. für das Veröffentlichen des Videos auf der Internetseite von XXX (mit-) verantwortlich. Sie hat das Videomaterial, welches auf dem Video der "XXX"- Plattform zu sehen ist, beschafft. Dies ist nach Hinweis der Kammer in der mündlichen Verhandlung vom 11.06.2025 (Bl. 228 f. d. A.) sowie im Rahmen des ihr nachgelassenen Schriftsatzes vom 18.06.2025 unstreitig geblieben.

Sie hat auch die Veröffentlichung auf der XXX-Internetseite mit zu verantworten. Sie hat zwar unstreitig keine organschaftliche Stellung bei XXX. Sie ist aber mediale Repräsentantin der Organisation. Dies ist daran festzumachen, dass sie in dem von XXX veröffentlichten Video als einzige Moderatorin, Sprecherin und als Mitwirkende auftritt. Sie schreibt sich in der medialen Darstellung des Videos das persönliche Erlangen und Veröffentlichen des Videomaterials zu, um die Öffentlichkeit über den ansonsten verborgen bleibenden Missstand der CO2-Betäubung zu informieren. Damit bringt sie nach außen in rechtserheblicher Weise zum Ausdruck, dass sie Einfluss sowohl auf den Vorgang des Beschaffens des Videomaterials aus dem Schlachthof als auch die Art und Weise der Veröffentlichung in Form des Videos auf der Internetseite XXX hat. Das wäre ohne ihr Zutun nicht möglich gewesen.

dd)

Die Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin und ihres Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ist rechtswidrig. Das von der Beklagten zu 1. verfolgte Informationsinteresse der Öffentlichkeit und ihr Recht auf Meinungsfreiheit überwiegen das Interesse der Klägerin am Schutz ihres sozialen Geltungsanspruchs als Wirtschaftsunternehmen und ihre unternehmensbezogenen Interessen nicht.

(1)

Sowohl das allgemeine Persönlichkeitsrecht als auch das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb stellen offene Tatbestände dar, deren Inhalt und Grenzen sich erst aus einer Abwägung mit den im Einzelfall konkret kollidierenden Interessen anderer ergeben. Bei der Abwägung sind die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen. Der Eingriff in den Schutzbereich des jeweiligen Rechts ist nur dann rechtswidrig, wenn das Interesse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (BGH, Urteil vom 10.04.2018 - VI ZR 396/16 -, juris, Rn. 19, m. w. N.).

(2)

Demnach sind die oben genannten Schutzinteressen der Klägerin mit dem in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK verankerten Recht der Beklagten zu 1. auf Meinungsfreiheit abzuwägen, da die Kammer eine unzulässige Prangerwirkung nicht feststellen kann.

Dabei ist zugunsten der Klägerin zu berücksichtigen, dass die beanstandeten Bildaufnahmen von der Beklagten zu 1. in rechtswidriger Weise beschafft worden sind. Zwar wird grundsätzlich auch die Veröffentlichung rechtswidrig beschaffter oder erlangter Informationen vom Schutz der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) umfasst (vgl. BGH, Urteil vom 10.04.2018, a. a. O., Rn. 21, m. w. N.).

Um dem rechtswidrigen Einbruch in einen geschützten Bereich ausreichend Rechnung zu tragen, ist bei der Abwägung in diesen Fällen maßgeblich auf den Zweck der beanstandeten Veröffentlichung und auf das Mittel abzustellen, mit dem der Zweck verfolgt wird. Dem Grundrecht der Meinungsfreiheit kommt umso größeres Gewicht zu, je mehr es sich um einen Beitrag zum geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage handelt. Der Gewährleistung des Art. 5 Abs. 1 GG kommt dagegen umso geringeres Gewicht zu, je mehr sich die Veröffentlichung unmittelbar gegen ein privates Rechtsgut richtet und im privaten Verkehr in Verfolgung eigennütziger Ziele erfolgt.

Bei der Bewertung des Mittels, mit dem der Zweck der Veröffentlichung verfolgt wird, ist zu berücksichtigen, dass es im Hinblick auf die Art der Erlangung der Information verschiedene Abstufungen geben kann, einerseits etwa den vorsätzlichen Rechtsbruch, um die auf diese Weise verschaffte Information zu publizieren oder gegen hohes Entgelt weiterzugeben, andererseits die bloße Kenntniserlangung von einer rechtswidrig beschafften Information, bei der die Rechtswidrigkeit der Beschaffung möglicherweise auch bei Wahrung der publizistischen Sorgfaltspflicht nicht einmal erkennbar ist. In den Fällen, in denen der Publizierende sich die Informationen widerrechtlich durch Täuschung in der Absicht verschafft hat, sie gegen den Getäuschten zu verwerten, hat die Veröffentlichung grundsätzlich zu unterbleiben. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kommt nur in Betracht, wenn die Bedeutung der Information für die Unterrichtung der Öffentlichkeit und für die öffentliche Meinungsbildung eindeutig die Nachteile überwiegt, die der Rechtsbruch für den Betroffenen und die Geltung der Rechtsordnung nach sich ziehen muss. Das wird in der Regel dann nicht der Fall sein, wenn die in der dargelegten Weise widerrechtlich beschaffte und verwertete Information Zustände oder Verhaltensweisen offenbart, die ihrerseits nicht rechtswidrig sind; denn dies deutet darauf hin, dass es sich nicht um Missstände von erheblichem Gewicht handelt, an deren Aufdeckung ein überragendes öffentliches Interesse besteht (zum Ganzen BVerfG, Beschluss vom 25.01.1984 - 1 BvR 272/81 -, BVerfGE 66, 116-151, Rn. 54 ff.; BGH, Urteil vom 10.04.2018, a. a. O., Rn. 22 f., m. w. N.).

(3)

In Anwendung dieser Grundsätze hat nach Auffassung der Kammer das Interesse der Beklagten zu 1. auf Meinungsfreiheit gegenüber dem Interesse der Klägerin am Schutz ihres sozialen Achtungsanspruchs und ihrer innerbetrieblichen Sphäre zurückzutreten, da die Filmaufnahmen durch vorsätzlichen Rechtsbruch der Beklagten verschafft worden sind und vorliegend nicht das vom Bundesgerichtshof entwickelte Verbreiterprivileg eingreift.

Die Kammer hat im Rahmen der gebotenen Abwägung der widerstreitenden Interessen zugunsten der Beklagten zu 1. berücksichtigt, dass die Filmaufnahmen den Zuschauer zutreffend informieren. Die Aufnahmen - das unterstellt die Kammer zugunsten der Beklagten als wahr - transportieren, auch bezogen auf die Tonspur, keine unwahren Tatsachenbehauptungen, sondern geben die tatsächlichen Verhältnisse bei der Schlachtung zutreffend wieder. Sie offenbaren auch keine Geschäftsgeheimnisse der Klägerin. Vor diesem Hintergrund und angesichts der in der Öffentlichkeit sowie in der Politik geführten Diskussion über Ziele und Umfang des Tierschutzes und -wohls betrifft das von der Beklagten zu 1. beschaffte und später veröffentlichte Material auf ein erhebliches Informationsinteresse der Öffentlichkeit im Allgemeinen und der Verbraucher im Besonderen, da der konkrete Erzeugungsprozess von Fleischprodukten, insbesondere die Durchführung der im Verborgenen stattfindenden CO2-Betäubung, weitgehend unbekannt sind. Wenn hierüber überhaupt Informationen an die Öffentlichkeit gelangen, sind es zumeist verbale Darstellungen des Vorgangs, wie sie auch die Klägerin auf ihrer Homepage beschreibt. Damit leistet das Video der Beklagten zu 1. einen wichtigen Beitrag zum geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit und Verbraucher wesentlich berührenden Frage. Dabei setzt sich die Beklagte zu 1. auch kritisch mit den Bedingungen der Massenproduktion von Fleischerzeugnissen auseinander und zeigt eine Diskrepanz zwischen den nach Vorstellung vieler Verbraucher gegebenen, auch von der Klägerin auf ihrer Homepage dargestellten Vorgehensweise bei der Schlachtung einerseits und den tatsächlichen Umständen andererseits auf.

Zugunsten der Klägerin ist demgegenüber zu berücksichtigten, dass die Aufnahmen durch rechtswidrige Hausfriedensbrüche erlangt worden sind, es sich mithin um nicht autorisiertes Bildmaterial über betriebliche Abläufe der Klägerin handelt. Zudem ist die CO2-Betäubung eine an sich zulässige Methode, was auch die Beklagte zu 1. nicht in Abrede nimmt. Vor diesem Hintergrund streitet für die Klägerin der Grundsatz der Unverbrüchlichkeit der Rechtsordnung. Denn unter dem Grundgesetz ist die Rechtsordnung eine förmliche und inhaltliche Ordnung, die der demokratische Gesetzgeber im Rahmen und nach den Richtlinien der Verfassung zu schaffen hat. Hiervon abgesehen ist die prinzipielle Verbindlichkeit des Rechts Grundvoraussetzung seiner Ordnungs- und Friedensfunktion, ohne die sozialverträgliches Zusammenleben in einem Gemeinwesen nicht möglich ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.01.1984, a. a. O., Rn 65).

Unter Berücksichtigung dessen und bei Abwägung dieser Umstände handelt nach Auffassung der Kammer rechtswidrig, wer sich Bildaufnahmen über nicht frei zugängliche betriebliche Verhältnisse eines Unternehmens durch vorsätzlichen Rechtsbruch wie hier durch Hausfriedensbrüche beschafft, wenn er die Bildaufnahmen selbst veröffentlicht oder sie zu diesem Zwecke an eine ihm nahestehende oder von ihm unterstützte Organisation weiterleitet, mit dem Ziel, das Bildmaterial auf diesem Wege der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Dies gilt auch dann, wenn die Aufnahmen einen die Öffentlichkeit interessierenden, dieser sonst verborgen bleibenden Missstand oder - zugunsten der Beklagten zu 1. ebenfalls als zutreffend unterstellte - tierschutzverletzende und das Tierwohl missachtende Vorgänge bei der Schlachtung dokumentieren. Der anderenfalls geschaffene Anreiz, Missstände bei internen betrieblichen Verhältnissen wie etwa hier bei Schlachthöfen durch rechtswidrige Bildbeschaffung der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, ist mit dem Grundsatz der Unverbrüchlichkeit der Rechtsordnung nicht zu vereinbaren. Das gilt auch im Fall einer aus idealistischen oder Gewissengründen handelnden Störerin, wie hier der Beklagten zu 1.

ee)

Aufgrund der vorangegangenen rechtswidrigen Beeinträchtigung streitet die tatsächliche Vermutung für die Wiederholungsgefahr, § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB. Diese ist seitens der Beklagten zu 1. auch nicht ausgeräumt worden; insbesondere hat sie keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben.

ff)

Die Beklagte zu 1. wird dadurch auch nicht zu einer ihr unmöglichen oder unzumutbaren Handlung verurteilt. Vor dem Hintergrund, dass die Beklagte zu 1. die streitgegenständlichen Aufnahmen selbst erstellt und an der Erstellung der veröffentlichen Videos mitgewirkt hat, ist es ihr auch möglich und zumutbar (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 28.07.2015 - VI ZR 340/14 -, BGHZ 206, 289-305, Rn. 15), auf die Beseitigung des Störungszustandes hinzuwirken. Auch wenn sie kein vertretungsberechtigtes Organ des Vereins XXX ist, kann sie als Erstellerin der Aufnahmen dem Verein die Nutzungsrechte entziehen und damit auf eine Entfernung des Videomaterials hinwirken. Zudem hat sie nach der Aufmachung des Videos auf der Internetseite XXX offenkundig Einfluss auf die dortigen Veröffentlichungen.

gg)

Die Ordnungsmittelandrohung folgt aus § 890 Abs. 2 ZPO.

b)

Die Klägerin hat indessen gegen den Beklagte zu 2. keinen Anspruch auf Unterlassung der Verbreitung der Filmaufnahmen analog § 1004 Abs. 1 S. 2 in Verbindung mit § 823 Abs. 1 BGB, gemäß §§ 1004 Abs. 1, 903 BGB oder nach § 812 Abs. 1 S. 1 2. Alt. BGB.

Sämtliche Anspruchsgrundlagen setzen voraus, dass der Beklagte zu 2. an der Beschaffung oder Verbreitung der streitgegenständlichen Filmaufnahmen beteiligt war oder ihm solche Handlungen zuzurechnen sind, was die Kammer auch unter Beachtung des klägerischen - nicht nachgelassenen - Schriftsatzes vom 19.06.2025 indessen nicht feststellen kann.

aa)

Wie bereits oben dargestellt, ist Anspruchsgegner bei Unterlassungs- und Beseitigungsansprüchen grundsätzlich der Handlungsstörer, dem die Beeinträchtigung zurechenbar sein muss. Neben dem unmittelbaren Handlungsstörer kann auch ein mittelbarer Handlungsstörer als Anspruchsgegner in Betracht kommen, wenn dieser die Störung durch Dritte veranlasst hat. Als Täter nach dem Deliktsrecht haftet derjenige, der selbst in (mittelbarer) Täterschaft oder in Mittäterschaft die Merkmale eines der handlungsbezogenen Verletzungstatbestände erfüllt. Die Darlegungs- und Beweislast der Störer- und / oder (Mit-) Tätereigenschaft liegt nach den allgemeinen Grundsätzen bei der Klägerin.

bb)

In Anwendung dieser Grundsätze kann die Kammer nicht feststellen, dass der Beklagte zu 2. (Mit-) Täter oder Störer der Beeinträchtigung ist.

Der unstreitige Anknüpfungspunkt, dass der Beklagte zu 2. in der Nacht vom 04. auf 05.05.2024 in den Betrieb der Klägerin eingestiegen ist, um zuvor - nicht feststellbar unter seiner Mitwirkung - dort platzierte Kameras an sich zu nehmen, genügt hierfür jedoch nicht. Der Klägerin ist es nicht gelungen, nachzuweisen, dass die streitgegenständlichen Filmaufnahmen gerade aus dem Hausfriedensbruch vom 04./.05.05.2024 stammen; sie bietet für diese von dem Beklagten zu 2. wirksam bestrittene Behauptung keinen Beweis an. Sollten die Aufnahmen nämlich - wie es die Beklagten substantiiert unter Verweis auf den Aufnahmewinkel der Kameras an den Gondeln darstellen - zu einem anderen Zeitpunkt und ohne Beteiligung des Beklagten zu 2. in der Form des Anbringens und Abmontierens der Kameras erstellt worden sein, fehlt es an einer vorwerfbaren Handlung hinsichtlich des Beschaffens der Aufnahmen. Ob und inwieweit der Beklagte zu 2. diese Aufnahmen verbreitet haben soll, trägt die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Klägerin nicht vor. Jedenfalls fehlt es hierzu an ausreichendem tatsächlichen Vorbringen. Vor diesem Hintergrund kommt eine (Mit-)Täterschaft auch unter Beachtung des § 830 S. 2 BGB genauso wenig in Betracht wie eine Beteiligung als unmittelbarer Handlungsstörer; es fehlt an einer eigenen Handlung des Beklagten zu 2. an dem Beschaffen und / oder Verbreiten der streitgegenständlichen Aufnahmen, wie sie sich in den Screenshots gemäß der Anlagen A, B und C bezogen auf die konkrete Verletzungshandlung des über den Link abzurufenden Videos befinden.

Dass sich der Beklagte zu 2. auf dem XXX-Account "XXX" der streitgegenständlichen Aufnahmen berühmt und sich dadurch zum Störer "aufschwingt", kann die Kammer ebenfalls nicht feststellen. Der Klägerin ist es im Rahmen der ihr obliegenden Darlegungs- und Beweislast nicht gelungen, die Darstellung des Beklagten zu 2., wonach sich die Formulierung "wir" im Rahmen des Spendenaufrufs (vgl. Anlage K 2b) nur auf das Aufgreifen des Beklagten zu 2. in der Nacht auf den 05.05.2024 und das daran anknüpfende straf- und zivilrechtliche Vorgehen der Klägerin beziehe, zu entkräften. Allein aus einer solchen außerprozessualen und nachträglich getätigten Formulierung lässt sich nicht hinreichend sicher schließen, dass der Beklagte zu 2. - was dieser bestreitet - die Aufnahmen getätigt, an deren Verbreitung mitgewirkt hat oder dass er sich dies zu eigen macht.

Soweit der Beklagte zu 2. auf dem vorgenannten XXX-Account Videoausschnitte aus dem Betrieb der Klägerin veröffentlicht haben soll (vgl. Bl. 132 d. A.), ist dies nicht streitgegenständlich. Denn die zur gerichtlichen Überprüfung gestellte Verletzungshandlung ist ausweislich des Antrags zu II. 1. b) nur das auf der Homepage von XXX veröffentlichte Video.

Auch eine Inanspruchnahme als mittelbarer Störer vermag die Kammer nicht zu erkennen, da weder vorgetragen noch aus den vorstehenden Umständen ersichtlich ist, durch welche Handlung der Beklagten zu 2. die Störung durch die Beklagte zu 1. veranlasst haben soll.

3.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte zu 1. ein Anspruch auf Feststellung des Ersatzes sämtlicher Schäden aus dem die Unterlassungsgebote begründenden Verhalten der Beklagten zu 1. gemäß §§ 823, 824, 249 BGB zu. Bezogen auf den Beklagten zu 2. hingegen nur für solche Schäden, die aus dem Hausfriedenbruch vom 04./05.05.2024 herrühren. Insoweit haften beide als Mittäter gesamtschuldnerisch gemäß § 840 Abs. 1 BGB. Aufgrund der jeweils vorsätzlich begangenen Handlungen handelten beide Beklagten auch schuldhaft.

Soweit die Kammer im Rahmen des Tenors zu I. 2. und II. 2. von der klägerischen Antragsfassung abgewichen ist, handelt es sich lediglich um eine sprachlich-redaktionelle Anpassung bedingt durch die teilweise Klageabweisung im Übrigen.

Für die Begründetheit ist es erforderlich, aber auch ausreichend, dass eine nicht nur entfernt liegende Möglichkeit besteht, dass sich die Schadensersatzpflicht verwirklicht beziehungsweise der bereits entstandene Schaden sich weiter vertieft (BGH, Urteil vom 11.07.1989 - VI ZR 234/88 -, juris, Rn. 7). Dementsprechend muss noch keine absolute Gewissheit über den konkreten Schadenseintritt oder dessen Höhe bestehen. Die Beklagte zu 1. ist aufgrund der oben dargestellten haftungsbegründenden Voraussetzungen zum Schadensersatz verpflichtet. Es ist davon auszugehen, dass sich aus dem Beschaffen und Verbreiten der streitgegenständlichen Videoaufnahmen über die bereits bezifferten Positionen hinausgehend noch weitere Schäden ergeben können. Eine gerichtliche Feststellung ist daher erforderlich, um der Klägerin den Weg zur Geltendmachung auch dieser Schäden in einem weiteren Verfahren zu eröffnen.

Allerdings haftet die Beklagte zu 1. im Hinblick auf den mit dem Beklagten zu 2. am 04./05.2024 gemeinschaftlich begangenen Hausfriedensbruch nur gesamtschuldnerisch, was als Minus in dem gestellten Antrag enthalten ist.

Vor diesem Hintergrund und der Tatsache, dass die Kammer eine Rechtsverletzung des Beklagten zu 2. hinsichtlich des Verschaffens / Verbreitens der Videoaufnahme nicht feststellen konnte, haftet dieser nur für Schäden, die aus dem von ihm begangenen Hausfriedenbruch resultieren, §§ 823, 840, 249 BGB.

4.

Der Anspruch der Klägerin gegen die Beklagten auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten ergibt sich aus §§ 823 Abs. 1, 249 Abs. 1 BGB.

Dieser materiell-rechtliche Kostenerstattungsanspruch ergibt sich aus den oben dargestellten schuldhaft begangenen unerlaubten Handlungen der Beklagten.

a)

Hinsichtlich der Beklagten zu 1. hat die Kammer unter Zugrundelegung eines Gegenstandswertes von 90.000 Euro (vollständiges Obsiegen der Klägerin, zu den Streitwerten s. unten) folgende Gebühren errechnet:

Geschäftsgebühr Nr. 2300, 1008 VV RVG: 1,32.029,30 Euro
Auslagen Nr. 7001 u. 7002 VV RVG: 20 Euro
Insgesamt:2.049,30 Euro

Dabei hat die Kammer die Umsatzsteuer unberücksichtigt gelassen, da die Klägerin vorsteuerabzugsberechtigt ist.

Damit ist der von der Klägerin in Folge einer vorgenommenen Anrechnung lediglich geltend gemachte Betrag in Höhe von 1.013,11 Euro zuzusprechen, § 308 Abs. 1 S. 2 ZPO.

b)

Hinsichtlich des Beklagten zu 2. hat die Kammer unter Zugrundelegung eines Gegenstandswertes von 20.000 Euro (Obsiegen hinsichtlich des Antrags zu II. 1. a) und teilweises Obsiegen hinsichtlich des Antrags zu II. 2.) folgende Gebühren errechnet:

Geschäftsgebühr Nr. 2300, 1008 VV RVG: 1,31.068,60 Euro
Auslagen Nr. 7001 u. 7002 VV RVG: 20 Euro
Insgesamt:1.088,60 Euro

Auch hier hat die Kammer die Umsatzsteuer nicht angesetzt (s. oben).

Im Übrigen unterliegt der Antrag der Abweisung.

c)

Der Zahlungsanspruch ist ab dem 07.12.2024 gemäß §§ 286, 288 BGB zu verzinsen, da die Klägerin den Beklagten mit außergerichtlichem Schreiben vom 29.11.2024 eine Frist zur Abgabe der Unterlassungserklärung und Erstattung des entstandenen Schadens bis zum 06.12.2024 gesetzt hatte (Anlagenkonvolut K 3, Bl. 13 ff. d. Anlagenband Klägerin) und die Beklagten diese Ansprüche mit Schreiben vom 06.12.2024 zurückgewiesen haben (Anlage K 5, Bl. 34 ff. d. Anlagenbandes Klägerin).

III.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 3, 92 Abs. 1, 709 ZPO.

1.

Die Kammer setzt die Streitwerte §§ 48 Abs. 2, 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG, 3 ZPO wie folgt fest:

Für die Beklagte zu 1.:

Klageantrag zu I. 1. a):10.000 Euro
Klageantrag zu I. 1. b):40.000 Euro

Für den Beklagte zu 2.:

Klageantrag zu II. 1. a):10.000 Euro,
Klageantrag zu II. 1. b):40.000 Euro,

Mehrere Anträge führen zu einem Gesamtwert; Anträge gegen mehrere Beklagte, auch etwa juristische Person und gesetzliche Vertreter, werden addiert, weil diese keine Gesamtschuldner sind (Gehle, in: Anders/Gehle, 83. Auflage 2025, ZPO, Anh. § 3, Rn. 118, beck-online, m. w. N.).

Hinsichtlich der übrigen Anträge zu I. 2. und II. 2. setzt die Kammer den Streitwert für beide Beklagte aufgrund der gesamtschuldnerischen Haftung (s. oben) auf 40.000 Euro fest. Damit beläuft sich der Streitwert insgesamt auf 140.000 Euro, da sich der Gebührenstreitwert im Falle der gesamtschuldnerischen Inanspruchnahme wegen der wirtschaftlichen Identität der Ansprüche nicht erhöht.

Nach den maßgeblichen Bestimmungen der §§ 48 Abs. 2, 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG, 3 ZPO ist der Streitwert der von der Klägerin verfolgten Unterlassungsbegehren unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien nach freiem Ermessen zu bestimmen.

Eine diese Bemessungskriterien einbeziehende Gesamtabwägung lässt das Interesse der Klägerin an der Unterbindung der gegenüber den Beklagten zu 1. und 2. angegriffenen Verletzungshandlungen hinsichtlich des Betretungsverbots mit 10.000 Euro und hinsichtlich des Verbreitungsverbots der Videoaufnahmen mit 40.000 Euro angemessen erscheinen. Dabei hat die Kammer sowohl Art und Umfang der Rechtsverletzung als auch die Schwere der Verstöße und die Reichweite des veröffentlichten Videomaterials berücksichtigt.

Soweit der Unterlassungsantrag ursprünglich den Zusatz "insbesondere" enthielt, wirkt sich das nicht aus: Da ein unechter Hilfsantrag, der nur für den Fall des Erfolgs eines anderen Antrags gestellt wird, gemäß § 45 Abs.1 S. 2 GKG nur zu berücksichtigen ist, falls über ihn eine Entscheidung ergeht (OLG Köln, Beschluss vom 10.03.2017 - 12 W 10/17 -, juris), ist er auch im Falle einer insoweit erklärten Klagerücknahme nicht werterhöhend zu berücksichtigen.

Die Kosten für die vorgerichtliche Abmahnung (Anträge zu I. 3. und II. 3.) waren ebenfalls nicht streitwerterhöhend zu berücksichtigen. Abmahnkosten erhöhen, wenn sie - wie hier - neben dem Hauptanspruch als Nebenforderung geltend gemacht werden, nach § 4 Abs. 1 Hs. 2 ZPO, § 43 Abs. 1 GKG, § 23 Abs. 1 S. 1 RVG nicht den Streitwert. Wird ein materiell-rechtliche Kostenerstattungsanspruch neben der Hauptforderung, aus der er sich herleitet, geltend gemacht, ist er von dem Bestehen der Hauptforderung abhängig, so dass es sich bei den zur Durchsetzung eines Anspruchs vorprozessual aufgewendeten und unter dem Gesichtspunkt des materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs geltend gemachten Geschäftsgebühren um Nebenforderungen im Sinne von § 4 ZPO handelt, solange die Hauptsache Gegenstand des Rechtsstreits ist. Die geltend gemachten Beträge wirken deshalb nicht werterhöhend, solange - wie hier der Fall - das Abhängigkeitsverhältnis zur Hauptforderung besteht.

2.

Einer Zustimmung der Beklagten zur teilweisen Klagerücknahme hinsichtlich des unechten Hilfsantrags bei den Anträgen zu I. 1. b) und II. 1. b) bedurfte es nach § 269 Abs. 1 ZPO nicht, da der geänderte Antrag vor dem Stellen des Klageabweisungsantrags der Beklagten und damit gemäß § 137 Abs. 1 ZPO vor Beginn der mündlichen Verhandlung erklärt worden ist.

Nach teilweiser Klagerücknahme und teilweisem Obsiegen der Klägerin mit den zur Entscheidung gelangten Klageanträgen gilt § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO mit der Maßgabe, dass die Regelung des § 92 ZPO entsprechend heranzuziehen ist, so dass regelmäßig eine Verteilung nach Quoten erfolgt (BGH, Urteil vom 10.04.2019 - VIII ZR 12/18 -, juris, Rn. 55).

Unter Anwendung dieser Grundsätze wirkt sich die Teilklagerücknahme auch bei analoger Anwendung des § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO nicht auf die zu bildende Kostenquote aus. Denn bei der Teilklagerücknahme wird entsprechend § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO die Kostenquote so gebildet, dass für jede angefallene Gebühr das jeweilige Unterliegen ermittelt und die addierten Einzelbeträge ins Verhältnis zu den Gesamtkosten gesetzt werden (Flockenhaus, in: Musielak/Voit, ZPO, 22. Auflage 2025, ZPO, § 92, Rn. 4). Vorliegend waren zum Zeitpunkt der teilweisen Klagerücknahme alle Gebühren auf der Grundlage eines Streitwertes von insgesamt 140.000 Euro bereits angefallen, da ein einheitlicher Termin zur Güte- und mündlichen Verhandlung anberaumt worden war.

Die Kammer übt das ihr zustehenden Ermessen in Anlehnung an die Baumbach'sche Kostenformel hinsichtlich der zu bildenden Kostenquote unter Beachtung der gesamtschuldnerischen Haftung der Beklagten (Feststellung Schadensersatzpflicht) und der im Hinblick auf die Unterlassungsanträge getrennt zu ermittelnden Obsiegens- und Unterliegensanteile wie folgt aus:

Die Gerichtskosten trägt die Klägerin zu 40 %, die Beklagte zu 1. zu 50 % und der Beklagte zu 2. zu 10 %. Die tenorierten Quoten hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten sind unter Beachtung des jeweiligen Prozessrechtsverhältnisses in Bezug auf den Gesamtstreitwert ermittelt.

3.

Der Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Unterlassungsansprüche liegt § 709 S. 1 ZPO zugrunde. Im Übrigen beruht sie auf § 709 S. 2 ZPO.

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