Urteil vom Landgericht Paderborn - 4 O 231/14
Tenor
Es wird festgestellt, dass die Darlehensverträge ... und ... in Folge des Widerrufs der Kläger vom 28.01.2014 beendet sind.
Die Beklagte wird verurteilt, Zug um Zug gegen Zahlung von 78.259,70 € die Löschung der zu ihren Gunsten im Grundbuch von ..., Blatt ... eingetragenen Buchgrundschuld über 85.000,00 € zu bewilligen und die ihr abgetretene Lebensversicherung bei der B. Lebensversicherung AG, Versicherungsschein-Nummer ... über 150.000,00 € freizugeben und an den Kläger rückabzutreten sowie gegenüber dem Versicherer einen Verzicht auf sämtliche Ansprüche aus der erfolgten Abtretung zu erklären.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte sich mit der Annahme der Zahlung von 78.259,70 € in Verzug befindet.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten zu 80% und den Kläger gesamtschuldnerisch zu 20% auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; für Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 83.500 Euro. Die Kläger können die gegen sie gerichtete Zwangsvollstreckung abwenden, indem sie Sicherheit in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages leisten, wenn die Beklagte nicht ihrerseits vor ihrer Vollstreckungshandlung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
1
Tatbestand:
2Die Kläger nehmen die Beklagte nach erklärtem Widerruf zweier Darlehensverträge auf Feststellung der Beendigung und Freigabe der Sicherheiten Zug um Zug gegen Rückzahlung der noch offenen Darlehenssalden in Anspruch.
3Die Kläger schlossen mit der Beklagten am 08.08.2007 zwei Darlehensverträge. Der Darlehensvertrag mit der Nummer … beinhaltet ein Darlehen mit anfänglichem Festzins mit dinglicher Sicherheit für private Zwecke als Tilgungsdarlehen über 41.000,00 €. Mit dem Darlehensvertrag mit der Nummer … wurde ein Förderkredit über 44.000,00 € geschlossen. Dieses Darlehen stammt aus Mitteln der KfW, Vertragsparteien sind aber die Kläger und die Beklagte. Beide Darlehen sind grundpfandrechtlich besichert mit einer zu Gunsten der Beklagten im Grundbuch von …, Blatt … eingetragenen Buchgrundschuld über 85.000,00 €. Ferner wurden Ansprüche aus einer Lebensversicherung des Klägers bei der B. Lebensversicherung AG abgetreten. Die Darlehen wurden, wie der Beklagten auch bekannt war, zur Anschaffung einer Immobilie verwendet.
4Die Verträge enthielten jeweils eine Widerrufsbelehrung, an der im Vergleich zum Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und Abs. 3 der BGB-InfoV in der im Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nummer 64 vom 07.12.2004 veröffentlichen Fassung folgende Änderungen vorgenommen wurden:
5Die Muster-Überschrift „Widerrufsbelehrung“ wurde um den Zusatz „zu1 Darlehensvertrag vom 03.08.2007“ ergänzt. Das Fußnotenzeichen 1 verweist dabei auf den unter der Belehrung stehen Text „1 Bezeichnung des konkret betroffenen Geschäfts, z.B. Darlehensvertrag vom …“
6Bei den Angaben zum Widerrufsrecht wurde am Ende der ersten Zeile, in der die Widerrufsfrist von zwei Wochen angegeben wird, das Fußnotenzeichen 2 ergänzt und ein im Muster nicht vorgesehener Zeilenumbruch geschaffen. Das Fußnotenzeichen 2 verweist dabei auf den unter der Belehrung stehen Text „2 Bitte Frist im Einzelfall prüfen.“
7Am Ende der Angaben zum Widerrufsrecht wurde in kursiver Schrift hinzugefügt: „(Name, Firma und ladungsfähige Anschrift des Kreditinstituts, ggf. Fax-Nr., E-Mail-Adresse und/oder, wenn der Verbraucher eine Bestätigung seiner Widerrufserklärung erhält, auch eine Internet-Adresse)“. Erst danach folgen die Kontaktdaten der Beklagten.
8Darüber hinaus hieß es unter der Überschrift „Finanzierte Geschäfte“ in beiden Widerrufsbelehrungen wie folgt:
9Widerrufen Sie diesen Darlehensvertrag, mit dem Sie Ihre Verpflichtungen aus einen anderen Vertrag finanzieren, so sind Sie auch an den anderen Vertrag nicht gebunden, wenn beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn wir zugleich auch Ihr Vertragspartner im Rahmen des anderen Vertrages sind, oder wenn wir uns bei Vorbereitung oder Abschluss des Darlehensvertrages der Mitwirkung Ihres Vertragspartners bedienen. Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstückes oder grundstücksgleichen Rechts ist eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen, wenn wir zugleich auch Ihr Vertragspartner im Rahmen des anderen Vertrages sind oder wenn wir über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinaus Ihr Grundstücksgeschäft durch Zusammenwirken mit dem Veräußerer fördern, indem wir uns dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu Eigen machen, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projektes Funktionen des Veräußerers übernehmen oder den Veräußerer einseitig begünstigen.
10Mit anwaltlichem Schreiben vom 28.01.2014 erklärten die Prozessbevollmächtigten der Kläger gegenüber der Beklagten den Widerruf der Darlehensverträge. Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 14.02.2014 den Widerruf ab. Mit anwaltlichem Schreiben vom 06.03.2014 wurde hinsichtlich weiterer Zahlungen der Kläger ein Rückforderungsbehalt erklärt.
11Die Kläger sind der Ansicht, dass sie zum Widerruf der Darlehen berechtigt seien, weil sie jeweils nicht ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht belehrt worden seien.
12Die Belehrung, dass die Frist „frühestens“ mit Erhalt der Belehrung beginne, sei verwirrend. Der Verbraucher könne dieser Belehrung nicht eindeutig entnehmen, wann die Frist für den Widerruf beginnt. Folglich könne er auch das Ende der Widerrufsfrist nicht berechnen, so dass die Belehrung hinsichtlich des Fristbeginns und des Fristendes nicht eindeutig sei.
13Die Beklagte könne sich auch nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion berufen, weil die verwendeten Widerrufsbelehrungen nicht dem Muster entsprechen würden. Neben den oben genannten formalen Änderungen sei der Hinweis in Nummer 9 der Gestaltungshinweise bei Finanzierung eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechtes nicht beachtet worden. Da Nummer 9 der Gestaltungshinweise zwingend vorschreibe, dass die vorgenannten Formulierungen alternativ zu verwenden seien, nicht jedoch, wie in den von der Beklagten verwendeten Belehrungen, kumulativ verwendet werden dürfen, liege eine Abweichung von den Vorgaben der Musterbelehrung vor, so dass die Beklagte die Gesetzlichkeitsfiktion nicht für sich in Anspruch nehmen könne. Darüber hinaus sei der neue Satz 3 umformuliert worden.
14Die Kläger beantragen,
151. Es wird festgestellt, dass die Darlehensverträge … und … in Folge des Widerrufs der Kläger vom 28.01.2014 beendet sind.
162. Die Beklagte wird verurteilt, Zug um Zug gegen Zahlung von 62.606,33 € die Löschung der zu ihren Gunsten im Grundbuch von …, Blatt …eingetragenen Buchgrundschuld über 85.000,00 € zu bewilligen und die ihr abgetretene Lebensversicherung bei der B. Lebensversicherung AG, Versicherungsschein-Nummer … über 150.000,00 € freizugeben und an den Kläger rückabzutreten sowie gegenüber dem Versicherer einen Verzicht auf sämtliche Ansprüche aus der erfolgten Abtretung zu erklären.
173. Es wird festgestellt, dass die Beklagte sich mit der Annahme der Zahlung von 62.606,33 € in Verzug befindet.
18Die Beklagte beantragt,
19die Klage abzuweisen.
20Die Beklagte ist der Ansicht, dass den Klägern kein Widerrufsrecht zustehe. Bei dem „Förderkredit“ mit der Endnummer 200 handele es sich um KfW-Darlehen, für das gemäß § 491 Abs. 2 Ziff. 5 BGB in der aktuellen Fassung kein Widerrufsrecht bestehe. Bei dem Darlehen mit der Endnummer 150 handele es sich um ein Darlehen „für Existenzgründung“. Die Kläger wären gegenüber der Beklagten nicht als „Verbraucher“ aufgetreten, so dass schon die Voraussetzungen der §§ 491 Abs. 1, 495 BGB nicht vorliegen. Soweit die Widerrufsbelehrung fehlerhaft sei, können sie sich auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV a. F. berufen. Durch die von ihr vorgenommenen geringfügigen Abweichungen zum Mustertext habe sie jedenfalls keine inhaltlichen Veränderungen vorgenommen.
21Die Beklagte erhebt die Einrede der Verwirkung. Selbst nach dem erklärten Widerruf sei eine Rückzahlung der Darlehensraten ohne Vorbehalt erfolgt.
22Der Klageantrag zu 2) hinsichtlich der Erteilung einer Löschungsbewilligung sei unbegründet. Denn die Sicherung beziehe sich auch auf etwaige Rückabwicklungsansprüche des Darlehensgebers, so dass die Sicherheit erst nach Erfüllung der Rückabwicklungsansprüche zu übertragen sei.
23Hinsichtlich des Klageantrags zu 3) beanstandet die Beklagte hilfsweise die Berechnung der Kläger. Die zwischen den Parteien tatsächlich vereinbarten Zinsen seien grundsätzlich auch die marktüblichen Zinsen.
24Die Beklagte erhebt die Einrede der Entreicherung. Hinsichtlich des Förderkredits habe sie überhaupt nichts vereinnahmt, was sie zurückerstatten könne, da sie als reine „Durchlaufstation“ fungiert habe.
25Entscheidungsgründe:
26Die zulässige Klage ist nur teilweise begründet.
271) Den Klägern steht der begehrte Feststellungsanspruch zu, da die streitgegenständlichen Darlehensverträge durch den Widerruf vom 28.01.2014 beendet sind.
28a) Den Klägern stand bei beiden Verträgen ein Widerrufsrecht zu.
29Das Widerrufsrecht für beide Darlehensverträge bestimmt sich nach §§ 495 Abs. 1, 355 BGB a.F, da gem. Art. 229 § 22 Abs. 2 EGBGB auf beide Verträge das BGB, das EGBGB und die BGB-InfoV in der bis zum 31.03.2008 geltenden Fassung Anwendung finden. Danach steht dem Darlehensnehmer bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB zu. Verbraucherdarlehensvertrag ist nach § 491 Abs. 1 BGB jeder Darlehensvertrag (§ 488 Abs. 1 BGB), bei dem Darlehensgeber ein Unternehmer und Darlehensnehmer ein Verbraucher ist. Für diesen Begriff ist es gleichgültig, zu welchem Zweck, in welcher Höhe und zu welchen Bedingungen der Darlehensvertrag abgeschlossen ist.
30aa) Bei dem Darlehen Nr. … handelt es sich um ein Darlehen mit anfänglichem Festzins mit dinglicher Sicherheit für private Zwecke und für Existenzgründung. Insoweit die Beklagte behauptet, dass die Kläger nicht als Verbraucher aufgetreten seien und das Darlehen zur Existenzgründung gedient habe. Selbst wenn diesem Vortrag gefolgt wird, steht den Klägern ein Widerrufsrecht zu, da sie mit Verbrauchern gleichgestellt würden. Denn im Fall einer Existenzgründung wäre auf den bei Vertragsabschluss gültigen § 507 BGB a.F. abzustellen. Danach gelten die §§ 491 bis 506 BGB a.F. auch für natürliche Personen, die sich ein Darlehen, einen Zahlungsaufschub oder sonstige Finanzierungshilfe für die Aufnahme einer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit gewähren lassen oder zu diesem Zweck einen Ratenlieferungsvertrag schließen, es sei denn, der Nettodarlehensbetrag oder Barzahlungspreis übersteigt 50.000,00 €. Diese Voraussetzungen wurden vorliegend eingehalten, denn der Darlehensbetrag beläuft sich lediglich auf 41.000,00 €. Zwar wird der Existenzgründer durch § 507 BGB a.F. nicht Verbraucher, sondern bleibt auch bei der Existenzgründung Unternehmer im Sinne des § 14 BGB. Der Existenzgründer wird durch § 507 BGB a.F. aber bei dem Gründungsgeschäft dem Verbraucher gleichgestellt. Da die §§ 491 - 506 BGB a.F. jedoch entsprechend anwendbar sind, steht der Existenzgründer dem Verbraucher gleich und hat insbesondere die Widerrufsrechte (§§ 495, 499 Abs. 1, 505 Abs. 1 BGB a.F.) wie ein Verbraucher. (so Palandt-Weidenkaff, BGB, 66. Aufl. 2007, § 507 Rn. 9).
31bb) Bei dem Darlehen Nr. … handelt es sich um ein zweckgebundenes Förderdarlehen aus den Mitteln der KfW, welches jedoch von der Beklagten als Vertragspartnerin ausgegeben wurde. Für dieses bestand nach dem bei Vertragsabschluss gültigem Recht noch ein Widerrufsrecht. Denn nach § 491 Abs. 2 Nr. 3 BGB a-F fanden die §§ 492-504 BGB a.F. nur dann keine Anwendung, wenn die im Rahmen der Förderung des Wohnungswesens und der Städtebaus auf Grund öffentlich-rechtlicher Bewilligungsbescheide oder auf Grund von Zuwendungen aus öffentlichen Haushalten unmittelbar zwischen der die Förderungsmittel vergebenden öffentlich-rechtlichen Anstalt und dem Darlehensnehmer zu Zinssätzen abgeschlossen werden, die unter den marktüblichen Sätzen liegen. An dieser Unmittelbarkeit fehlt es vorliegend.
32b) Die Kläger haben auch die Widerrufsfrist eingehalten.
33Das Widerrufsrecht war gem. § 355 Abs. 3 S. 3 BGB a.F. noch nicht erloschen, weil die Kläger nicht ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht belehrt worden sind.
34aa) Die Widerrufsbelehrung genügte nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil die Klägerin darin nicht ausreichend über den Beginn der Widerrufsfrist belehrt wurde. Die in der Belehrung verwendete Formulierung „die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“ informiert einen Verbraucher nicht richtig über den maßgeblichen Beginn der Widerrufsfrist und die zeitlichen Grenzen des Widerrufsrechts, weil sie nicht umfassend und zudem irreführend ist; die Verwendung des Wortes „frühestens“ ermöglicht es dem Verbraucher nicht, den Fristbeginn ohne weiteres zu erkennen (BGH, Urteil vom 02.02.2011, VIII ZR 103/10, Tz.14 – zitiert nach juris).
35bb) Zu Gunsten der Beklagten greift auch nicht die Gesetzlichkeitsfiktion gemäß § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV in der Fassung vom 05.08.2002 ein.
36(1) Nach diesen Vorschriften genügt eine Belehrung über das Widerrufsrecht den Anforderungen des damals geltenden § 355 Abs. 2 BGB und den diesen ergänzenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wenn zur Belehrung das Muster der Anlage 2 nach der BGB-InfoV in Textform verwandt wurde. Diese Regelung greift ein, wenn die verwendete Belehrung dem Muster inhaltlich und in seiner äußeren Gestaltung vollständig entspricht (BGH, Urteil vom 18.03.2014, II ZR 109/13, Tz. 15 – zitiert nach juris). Dabei steht nicht jede – sei sie auch noch so unbedeutende – textliche Abweichung vom Muster der Gesetzlichkeitsfiktion entgegen (so aber wohl OLG Hamm, Urteil vom 19. November 2012, 31 U 97/12, Tz. 78 – zitiert nach juris). So ist eine inhaltliche Anpassung des Musters an die gesetzliche Regelung zu Gunsten des Verbrauchers für unschädlich gehalten worden (BGH, Beschluss vom 20.11.2012, II ZR 264/10, Tz. 6 – zitiert nach juris). Dies setzt aber notwendigerweise voraus, dass eine Veränderung des Textes des Musters nicht von vornherein die Wirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV sperrt. Andererseits entfällt die Gesetzlichkeitsfiktion bei inhaltlichen Änderungen, mögen sie auch vermeintlich unbedeutend sein (BGH, Urteil vom 18.03.2014, II ZR 109/13, Tz.18 – zitiert nach juris). Geht man aber davon aus, dass inhaltliche, auch vermeintlich unbedeutende Änderungen die Gesetzlichkeitsfiktion sperren, dass aber andererseits nicht jede textliche Abweichung vom Muster der Wirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV entgegensteht, dann sind jedenfalls solche Änderungen im Vergleich zum Muster unschädlich, bei denen es ausgeschlossen ist, dass der Adressat der Belehrung sie inhaltlich anders als den Text im Muster nach Anlage 2 der BGB-InfoV verstehen könnte (so auch OLG Frankfurt, Urteil vom 7. Juli 2014,27 O 172/13, Tz. 38 f. – Zitiert nach juris).
37(2) Ausgehend von diesen Grundsätzen stehen die erfolgten formalen Abweichungen der hier verwendeten Widerrufsbelehrung von dem Mustertext nach Anlage 2 der BGB-InfoV der Gesetzlichkeit Fiktion nicht entgegen. Denn durch die Hinzufügung der Überschrift-Ergänzung, der Fußnoten sowie der in kursiv gehaltenen Ausfüllanleitung besteht nicht die Gefahr, dass der Verbraucher als Adressat der Erklärung diese anders verstehen könnte als das Muster.
38Die Ergänzung der Überschrift dient allein der Klarstellung und besseren Zuordnung des Dokuments. Wie aus dem Förderkredit Nr. … ersichtlich bestehen Darlehensverträge mitunter aus einer Vielzahl von Erklärungen und Anlagen. Es ist daher gerade zum Vorteil des Verbrauchers, dass über der Widerrufsbelehrung noch einmal explizit vermerkt ist, zu welchem Vertrag sie gehört.
39Die hinzugefügten Fußnoten sowie die Ausfüllanleitung bezüglich des Widerrufadressaten richten sich erkennbar an die Beklagte und den für sie handelnden Berater. Sie werden vom Verbraucher nach Erfahrung der Kammer in der Regel ignoriert.
40(3) Ein anderes Ergebnis ergibt sich jedoch mit Blick auf die Formulierung unter der Überschrift „Finanzierte Geschäfte“. Hier besteht die Gefahr, dass der Verbraucher die vorliegende Widerrufsbelehrung anders verstehen könnte als das Muster.
41Das Muster nach Anlage 2 der BGB-InfoV verlangte in Gestaltungshinweis 9, dass der Verwender nach der Überschrift „Finanzierte Geschäfte“ in Satz 2 bei der Erklärung der „wirtschaftlichen Einheit“ zwischen Darlehensverträgen zur Finanzierung von Grundstücken und sonstigen Sachen differenziert. Im Fall der Finanzierung von Grundstücken sollte der vorgesehene Satz 2 der Belehrung
42„Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn wir zugleich auch Ihr Vertragspartner im Rahmen des anderen Vertrags sind, oder wenn wir uns zur Vorbereitung oder Abschluss des Darlehensvertrages der Mitwirkung Ihres Vertragspartners bedienen“
43durch folgenden Satz ersetzt werden:
44„Dies ist nur anzunehmen, wenn die Vertragspartner in beiden Verträgen identisch sind oder wenn der Darlehensgeber über die Zuverfügungstellung von Darlehen hinausgeht und Ihr Grundstücksgeschäft durch Zusammenwirken mit dem Veräußerer fördert, indem er sich dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu eigen macht, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernimmt oder den Veräußerer einseitig begünstigt.“
45Dieser Vorgabe ist die Beklagte nicht gefolgt und hat die thematisch zutreffende Belehrung als Satz 3 hinter den zu ersetzenden Satz 2 eingefügt und darüber hinaus den neuen Satz 3 redaktionell umformuliert. Durch die von der Beklagten gewählte Formulierung wird der Verbraucher also mit zwei unterschiedlichen Regelungen konfrontiert. Ein verständiger, juristisch geschulter Empfänger mag erkennen, dass die im Satz 2 enthaltene Regelbeispiel-Technik („insbesondere, wenn“) für den Fall des Erwerbs eines Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts durch die im neuen Satz 3 enthaltene abschließende Regelung („nur, wenn“) überlagert wird und somit den Anwendungsbereich des Satzes 2 einschränkt. Auf solch einen juristisch geschulten Empfänger kann jedoch nicht abgestellt werden; stattdessen muss vom durchschnittlichen Empfängerhorizont ausgegangen werden. Hierbei ist dann aber gerade nicht sichergestellt, dass der Verbraucher erkennt, dass bei seiner Grundstücksfinanzierung für den Satz 2 kein Anwendungsbereich verbleibt und es daher für ihn nur auf den Satz 3 ankommt. Bei der Einhaltung des Gestaltungshinweises 9 hätte der Verbraucher hingegen diese Auslegungsleistung nicht erbringen müssen, da er nur über den für das vorliegende Geschäft relevanten Fall belehrt worden wäre.
46c) Die Kläger haben ihr Widerrufsrecht auch nicht verwirkt.
47Entgegen der Ansicht der Beklagten haben die Kläger ihr Widerrufsrecht nicht dadurch verwirkt, dass sie die Darlehensrückzahlungen nach dem erklärten Widerruf vorbehaltlos weitergezahlt haben.
48Auf das Darlehen Nr. … wurde bereits nicht vorbehaltlos gezahlt, denn bevor vertragsgemäß am 30.03.2014 die nächste Rückzahlung erfolgte, hatte der Prozessbevollmächtigte der Kläger schon am 06.03.2014 den Vorbehalt für die weiteren Zahlungen erklärt.
49Auch durch die beiden vorbehaltlosen Rückzahlungen vom 30.01.2014 und 28.02.2014 auf das Darlehen Nr. … haben die Kläger ihr Widerrufsrecht für diesen Vertrag nicht verwirkt. Denn es ist zu beachten, dass sich die Beklagte durch die gewährten Sicherheiten im Fall einer Zahlungseinstellung durch die Kläger gegebenenfalls anderweitig hätte befriedigen können, in dem sie die ihr gewährten Sicherheiten in Anspruch genommen hätte. Vor diesem Hintergrund reichen allein die zwei Zahlungen bzw. ein Zeitraum von fünf Wochen zwischen der Widerrufserklärung und der Mitteilung des Vorbehalts nicht aus, um seitens der Beklagten ein Vertrauen dahingehend zu bilden, dass die Kläger an ihrem Widerruf nicht festhalten und stattdessen den Darlehensvertrag fortführen wollen.
502) Die Kläger haben gegen die Beklagte einen Anspruch auf Freigabe der Sicherheiten Zug-um-Zug gegen Zahlung von 78.259,70 Euro.
51Rechtsfolge der erklärten Widerrufe ist gem. § 357 Abs. 1 S. 1 BGB die Rückabwicklung der Darlehensverträge nach den Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt. Die Parteien müssen daher die beiderseits empfangenen Leistungen zurückgewähren und die gezogenen Nutzungen herausgeben bzw. Wertersatz für sie leisten. Die Beklagte schuldet daher Rückgewähr der gezahlten Raten zzgl. Nutzungsersatz und Freigabe der Sicherheiten; die Kläger schulden die Rückgewähr der ausgereichen Darlehensmittel zzgl. Nutzungsersatz. Hierbei sind einzelnen Geldleistungen zu saldieren. Die Zug-um-Zug Leistung ergibt sich daraus, dass die Sicherheiten auch die Erfüllung der Rückabwicklungsansprüche besichern (vgl. BGH, Urteil vom 28. Oktober 2003 – XI ZR 263/02 –, juris)
52Bei der Ermittlung des saldierten Wertes ist zwischen den beiden Darlehen zu differenzieren.
53a) Aus dem Darlehen Nr. … hat die Beklagte einen saldierten Rückzahlungsanspruch in Höhe von 34.255,12 Euro. Dieser errechnet sich wie folgt:
54Die Kläger haben als Darlehensmittel 41.000 Euro erhalten. Diese sind an die Beklagte zurückzuzahlen.
55Im Gegensatz haben die Beklagten einen Anspruch auch die Rückzahlung ihrer bis zum Tag der mündlichen Verhandlung geleisteten 88 Raten zu jeweils 228,92 Euro, mithin auf insgesamt 20.144,96 Euro.
56Zugleich haben die Parteien jedoch gem. § 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB Wertersatz für die gezogenen Nutzungen zu leisten, da eine Herausgabe der gezogenen Nutzungen ausgeschlossen ist. Dieser Wertersatz ist dabei bis zum Tag der mündlichen Verhandlung zu zahlen, da die Parteien bis zu diesem Datum die Möglichkeit hatten, Nutzungen aus den jeweils überlassenen Geldbeträgen zu ziehen.
57Der Wertersatzanspruch der Kläger beträgt 3.666,51 Euro.
58Bei Banken ist zu vermuten, dass diese aus jeder einzelnen Rate Nutzungen in Höhe des Verzugszinses des § 288 Abs. 1 S. 2 BGB gezogen haben (BGH Urteil vom 10.03.2009 – Az. XI ZR 33/08 – juris). Aus den von den Klägern gezahlten monatlichen Raten i.H.v. 228,92 Euro muss sich die Beklagte daher Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Erhalt jeder einzelnen Rate anrechnen lassen.
59Der Wertersatzanspruch der Beklagten beträgt 17.066,59 Euro.
60Die Kläger schulden für den Zeitraum von der Auszahlung der Darlehensmittel (18.09.2007) bis zum Tag der mündlichen Verhandlung den vereinbarten Darlehenszinssatz i.H.v. 5,7 %. Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut des § 346 Abs. 2 S. 2 Hs. 2 BGB. Da es sich hierbei unstreitig um den marktüblichen Zinssatz handelt, ist dieser Zinssatz auch nicht zu herabzusetzen.
61Die Kläger schulden für einen Zeitraum von 7 Jahren und 109 Tage (berechnet auf 12 Zinsmonate mit jeweils 30 Tagen) die vereinbarten Zinsen auf den vollen Darlehensbetrag. Entgegen der Ausfassung des Klägervertreters sind die gezahlten Raten nicht als Tilgungen auf die Darlehenssumme anzurechnen, wodurch sich die zu verzinsende Summe mit jeder Rate reduzieren würde.
62Denn bei der Rückabwicklung nach § 346 Abs. 1 BGB sind die jeweiligen Leistungen an den Vertragspartner zurück zu gewähren (vgl. Münchener Kommentar zum BGB-Gaier, 6. Auflage 2012, § 346 Rn. 16; Palandt-Grüneberg, BGB, 74. Aufl. 2015, § 346 Rn. 5). Die Kläger schulden also die Rückzahlung des vollen Darlehensbetrages und erhalten hierfür im Gegenzug ihre gezahlten Raten vollständig zurück. Wenn aber schon im Vorfeld eine Verrechnung von Darlehen und Raten erfolgen würde, so würden im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht die jeweils empfangenen Leistungen rückabgewickelt, sondern allein die Kläger wären zur Erstattung eines saldierten Betrages verpflichtet. Dies passt aber schon nicht zur Natur der Rückabwicklung, dass beide Seiten die empfangenen Leistungen zurückgewähren.
63Darüber hinaus würde durch eine Tilgung durch die Ratenzahlungen ein Wertungswiderspruch zu dem Umstand ergeben, dass die Beklagte auf die gezahlten Raten Verzugszinsen schuldet (s.o.). Denn wenn zwischen den gezahlten Raten und der Darlehensschuld eine Verrechnung stattfände, hätte die Bank keine Leistungen erhalten, aus der sie hätte Nutzungen ziehen können. Denn jede Rate wäre zugleich eine Teilerfüllung der Darlehensverbindlichkeit gewesen und hätte diese gem. § 362 BGB teilweise zum Erlöschen gebracht. Nach der Ansicht des Klägervertreters soll aber sowohl eine Tilgung als auch eine Nutzung erfolgen, für solch eine Doppelbegünstigung sieht die Kammer es jedoch keinen gesetzlichen Anknüpfungspunkt.
64b) Aus dem Darlehen Nr. … hat die Beklagte einen saldierten Rückzahlungsanspruch in Höhe von 44.004,58 Euro. Dieser errechnet sich wie folgt:
65Den Klägern ist am 11.09.2007 ein Betrag 44.000 Euro ausgezahlt worden. Die Beklagte erhielt 28 Quartalsraten in Höhe von jeweils 577,50 Euro und im Jahr 2007 eine Zahlung in Höhe von 121,92 Euro und eine weitere in Höhe von 617,83 Euro, mithin insgesamt 16.909,75 Euro.
66Auch hier schulden die Kläger für den Zeitraum von der Auszahlung der Darlehensmittel bis zum Tag der mündlichen Verhandlung den vereinbarten Darlehenszinssatz i.H.v. 5,25 % auf den vollen Darlehensbetrag. Hieraus ergibt sich ein Zeitraum von 7 Jahren und 116 Tagen (berechnet auf 12 Zinsmonate mit jeweils 30 Tagen) und Zinsbetrag i.H.v. 16.914,33 Euro.
67Die Beklagte schuldet den Klägern für dieses Darlehen jedoch keinen Wertersatz.
68Nach § 346 Abs. 1 BGB sind nur die gezogenen Nutzungen herauszugeben. Zwar spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die Bank Nutzungen im Wert der üblichen Verzugszinsen gezogen hat, die sie als Nutzungsersatz herausgeben muss (BGH, WM 2009, 932, 935). Diese Vermutung hat die Beklagte mit dem Hinweis auf die Beteiligung der KfW entkräftet. Vorliegend konnte die Beklagte jedoch keine Nutzungen ziehen. Schon aus dem Darlehensvertrag (Anlage K 2) ergibt sich, dass der Darlehensbetrag aus Mitteln der Kreditanstalt für Wiederaufbau stammt. Die Beklagte hat dabei lediglich als Vertragspartner vor Ort gehandelt und das Darlehen an die Kläger weitergereicht. Gleiches galt auch für die von den Klägern gezahlten Raten. Diese verblieben nicht bei der Beklagten, sondern wurden von dieser unmittelbar an die KfW weitergeleitet. Es verblieben daher bei der Beklagten keine Leistungen, aus denen sie Nutzungen hätte ziehen können. Nur die KfW konnte Nutzungen aus den Raten ziehen. Soweit die Kläger diesen Vortrag in der mündlichen Verhandlung bestritten haben, ist dieses Bestreiten im Hinblick auf den Vortrag der Beklagten bereits in der Klageerwiderung vom 05.11.2014 verspätet, § 296 Abs. 1 ZPO.
69Der Wertersatzanspruch ergibt sich auch nicht aus § 347 Abs. 1 S. 1 BGB, da nur dann Wertersatz geschuldet wird, wenn es möglich gewesen wäre, Nutzungen zu ziehen. Vorliegend bestand bei der Beklagten diese Möglichkeit aber gerade nicht, weil sie die Raten an die KfW weiterreichen musste.
70Da die Kläger die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 11.02.2014 aufgefordert hatten, die Ablösebeträge zu beiden Darlehen zu übermitteln, befindet sich die Beklagte in Annahmeverzug.
71Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1 S. 1, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.
72Rechtsbehelfsbelehrung:
73Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
74a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
75b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist.
76Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
77Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Hamm zu begründen.
78Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Hamm durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
79Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
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Referenzen
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- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen 1x
- § 22 Abs. 2 EGBGB 1x (nicht zugeordnet)
- 27 O 172/13 1x (nicht zugeordnet)
- II ZR 109/13 2x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- § 14 Abs. 1 BGB-InfoV 2x (nicht zugeordnet)
- BGB § 493 Informationen während des Vertragsverhältnisses 1x
- BGB § 362 Erlöschen durch Leistung 1x
- § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV 2x (nicht zugeordnet)
- BGB § 505 Geduldete Überziehung 2x
- VIII ZR 103/10 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 503 Umwandlung bei Immobiliar-Verbraucherdarlehen in Fremdwährung 1x
- BGB § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden 1x
- BGB § 347 Nutzungen und Verwendungen nach Rücktritt 1x