Urteil vom Landgericht Ravensburg - 2 O 218/15

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Streitwert: 11.250,00 EUR.

Tatbestand

 
Die Kläger fordern von dem beklagten privaten Kreditinstitut gezahlte Bearbeitungsgebühren zurück. Der Kläger Ziffer 1 ist der Komplementär der Klägerin Ziffer 2.
Am 09.11.2010 schlossen die Kläger mit der Beklagten einen mit „Kontokorrentkredit“ betitelten Darlehensvertrag über EUR 750.000,-. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Kreditvertrag (Anlage K1) verwiesen. Unter 4. enthielt der Kreditvertrag folgenden Bestandteil:
Bearbeitungskosten
Einmaliges, sofort fälliges, nicht laufzeitabhängiges Bearbeitungsentgelt für den Kredit in Höhe von 1,50% des Kreditbetrages 11.250,00 EUR
Mit Schreiben vom 15.10.2014 erklärten die Kläger die Anfechtung des Darlehensvertrags wegen arglistiger Täuschung. Mit Schreiben vom 30.10.2014 erklärten die Kläger den Widerruf des Darlehensvertrags.
Die Kläger bringen vor:
Die formularmäßige Vereinbarung der Bearbeitungsgebühr nach § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr.1 BGB sei unwirksam und die Zahlung des Bearbeitungsentgelts somit rechtsgrundlos, da der Darlehensgeber als Entgelt für die Darlehensbereitstellung einen laufzeitabhängig bemessenen Zins erhalte und somit ein darüber hinaus gehendes Bearbeitungsentgelt mit der gesetzlichen Regelung unvereinbar sei (unter Verweis auf BGH, Urteil vom 13.05.2014, Az.: XI ZR 405/12). Eine individualvertragliche Vereinbarung sei nicht gegeben gewesen.
Die Kläger seien als Verbraucher anzusehen, da es sich bei der Klägerin Ziffer 2., deren Komplementär der Kläger Ziffer 1. ist, um eine lediglich eigenes Vermögen verwaltende Personengesellschaft handele (unter Verweis auf OLG Stuttgart, Urteil vom 17.03.2010, Az.: 3 U 160/09). Sämtliche Vertragsverhandlungen hätten nur zwischen der Beklagten und dem Kläger Ziffer 1. stattgefunden. Schließlich habe es sich bei dem abgeschlossenen Darlehensvertrag nicht um ein Kontokorrentdarlehen im Sinne des § 504 BGB gehandelt. Das Vertragsverhältnis sei mit Anfechtung beziehungsweise Widerruf ex tunc erloschen.
Die Kläger beantragen zuletzt:
10 
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger zur gesamten Hand EUR 11.250,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 09.11.2010 zu bezahlen.
11 
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
12 
Die Beklagte beantragt:
13 
Die Klage wird abgewiesen.
14 
Die Beklagte bringt vor:
15 
Die Kläger hätten den Kreditvertrag nicht als Verbraucher, sondern als gewerbliches Unternehmen (Klägerin Ziffer 2.) respektive als Komplementär (Kläger Ziffer 1.) eines gewerblichen Unternehmens (Klägerin Ziffer 2.) abgeschlossen, da es sich um einen Geschäftskredits der Klägerin Ziffer 2. gehandelt habe. Der Kreditverwendungszweck sei die Finanzierung eines Mehrfamilienhauses in Leipzig gewesen, der Kontokorrentkredit sei als Überbrückungsdarlehen gewährt worden.
16 
Die streitgegenständliche Bearbeitungsgebühr sei durch die Klägerin Ziffer 2. im Rahmen ihres gewerblichen Geschäftsbetriebs gezahlt worden. Ein Wegfall einer Bearbeitungsgebühr sei mit dem Wesen eines Kontokorrentkredits nicht vereinbar, da bei diesem eine Inanspruchnahme nicht zwingend und eine Rückführung ohne Vorfälligkeitsentschädigung jederzeit möglich sei. Die Übertragung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Unwirksamkeit der Vereinbarung von Bearbeitungsgebühren in Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Verbraucherdarlehensverträgen sei auf gewerbliche Kredite nicht möglich (unter Verweis auf OLG München, Beschluss vom 13.10.2014, Az.: 27 U 1080/14; LG München I, Urteil vom 22.08.2014, Az.: 22 O 21794/13; LG München II, Urteil vom 24.11.2014, Az.: 11 O 1018/14; LG Augsburg, Urteil vom 16.12.2014, Az.: 31 O 3164/14; LG Freiburg, Urteil vom 11.09.2014, Az.: 5 O 136/13). Weiterhin sei die Bearbeitungsgebühr individualvertraglich vereinbart worden, da sich die Verhandlungen im Vorfeld des Darlehensvertrages auch um die Bearbeitungsgebühr gedreht habe. Dies komme auch dadurch zum Ausdruck, dass das Bearbeitungsentgelt in ein entsprechendes Leerfeld des Darlehensvertrages eingetragen worden sei. Schließlich beruft sich die Beklagte auf die Einrede der Verjährung.
17 
Die Kläger haben im Schriftsatz vom 18.01.2016 eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren angeregt. Die Beklagte hat im Schriftsatz vom 17.02.2016 einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren zugestimmt.
18 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, insbesondere auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung (Bl. 41 ff. d. A.) verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
19 
Die Klage ist unbegründet.
20 
1. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Zahlung von EUR 11.250,00 wegen ungerechtfertigter Bereicherung aus § 812 Abs. 1 S. 1 Var. 1 BGB. Die Zahlung der Bearbeitungsgebühr hat ihren Rechtsgrund in der wirksamen Vereinbarung dieser im Darlehensvertrag.
21 
1.1. Bei dem vorliegenden gewerblichen Kontokorrentkreditvertragsverhältnis stellte die formularmäßige Vereinbarung einer Bearbeitungsgebühr keine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB dar.
22 
1.1.1. Der abgeschlossene Vertrag erfüllt nicht die Kriterien eines Verbraucherdarlehensvertrages. Ein solcher setzte nach § 491 Abs. 1 BGB i. d. vom 11.06.2010 bis 12.06.2014 geltenden Fassung voraus, dass auf Darlehensnehmerseite Verbraucher aufgetreten sind, was vorliegend auch bei der gebotenen Einzelbetrachtung der Darlehensnehmer (vgl. (BeckOK BGB/Cosima Möller BGB § 491 Rn. 25, beck-online, m. w. N. aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes) nicht der Fall war. Beide Kläger sind Unternehmer im Sinne des § 14 BGB.
23 
1.1.1.1. Für die Klägerin Ziffer 2 folgt dies bereits aus dem Umstand, dass es sich bei dieser um eine in das Handelsregister eingetragene kaufmännische Personenhandelsgesellschaft im Sinne des § 6 HGB und § 14 Abs. 2, Abs. 1 BGB handelt. Für sie liegt damit ein unternehmerisches Handelsgeschäft im Sinne der § 343 HGB liegt vor, was die Kläger ausweislich der Urkunde des Notars T. in Anlage B5 offensichtlich selbst so gesehen haben. Der streitgegenständliche Kredit wurde von der Klägerin Ziffer 2 im Rahmen ihres Gesellschaftszwecks gemäß Gewerbeanzeige, nämlich Vermögensverwaltung, Bewirtschaftung von eigenen Immobilien sowie Ankauf von Geschäftsanteilen, aufgenommen, namentlich zur Finanzierung des Bauträgerkaufs eines Mehrfamilienhauses als Renditeobjekt. Der Umstand, dass die Klägerin Ziffer 2 am 26.03.2010 sich selbst als Gewerbebetrieb bei der Stadt Leipzig gemäß § 14 GewO angemeldet hat, lässt keinen Zweifel, dass die Klägerin nicht lediglich die „Verwaltung eigenen Vermögens“ beabsichtigte bzw. betrieb. Der Gewerbebegriff des § 14 GewO umfasst gerade nicht die Verwaltung eigenen Vermögens (vgl. Landmann/Rohmer, GewO, 70. Ergänzungslieferung 2015 § 14 Rn. 28 f.).
24 
1.1.1.2. Der Kläger Ziffer 1 ist als Komplementär der persönlich haftende Gesellschafter der Klägerin Ziffer 2 und damit Unternehmer im Sinne des § 14 BGB. In der Rechtsprechung des Bundesgerichthofes ist geklärt, dass die persönlich haftenden Gesellschafter von Personenhandelsgesellschaften wie auch der geschäftsführende Alleingesellschafter einer GmbH kein Verbraucherinsolvenzverfahren im Sinne des § 304 Abs. 1 InsO durchlaufen können, weil sie eine selbstständige gewerbliche Tätigkeit auf eigenes Risiko ausgeübt haben (BGH, Beschluss vom 22. 9. 2005 - IX ZB 55/04 = NJW 2006, 917, 918). Der 9. Senat hat dabei noch einmal unter Bestätigung älterer Entscheidungen des Bundesgerichtshofes (BGH, Urteil vom 2. 6. 1966 - VII ZR 292/64 = NJW 1966, 1960, 1961 Urteil vom 16. 2. 1961 - III ZR 71/60 (Köln) = NJW 1961, 1022) betont, dass persönlich haftende Gesellschafter von Personenhandelsgesellschaften mit der Aufnahme des Geschäftsbetriebs Kaufleute werden und damit selbstständig beruflich tätig sind, weil sie die eigentlichen Unternehmensträger sind. Gleiches gilt bei der Einordnung des Klägers Ziffer 1 in die Begrifflichkeit des § 14 Abs. 1 BGB, wenn es um Geschäfte der Klägerin Ziffer 2 geht.
25 
Dem steht gerade nicht die von den Klägern bemühte Entscheidung des OLG Stuttgart (Urteil vom 17. März 2010 - 3 U 160/09 -) entgegen. Diese bejaht zurecht die Frage, ob ein Gesellschafter einer rein vermögensverwaltenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Verbraucher angesehen werden kann. Vorliegend hat jedoch der Kläger Ziffer 1 als Komplementär einer gewerblichen Handelsgesellschaft gehandelt.
26 
Es kommt nicht mehr darauf an, dass es nicht plausibel ist, wenn der Kläger Ziffer 1 vorgibt, er habe bei dem finanzierten Kauf nur eigenes Vermögen verwaltet. Die Klägerin Ziffer 2 hatte mindestens einen Kommanditisten/eine Kommanditistin, zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses offenbar die 2nextStep AG (vgl. Anlage B2), d. h. eine Kapitalgesellschaft.
27 
1.1.2. Die Vereinbarung einer laufzeitunabhängigen Bearbeitungsgebühr benachteiligt die unternehmerischen Kläger nicht unangemessen.
28 
1.1.2.1. Das Gericht geht im Ausgangspunkt wie bereits vor dem Bekanntwerden der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH, Urteil vom 13. Mai 2014 - XI ZR 170/13 -, juris) davon aus, dass bei gesetzestypischen Laufzeitdarlehen mit Verbraucherdarlehensnehmern laufzeitunabhängige Bearbeitungsgebühren nicht formularmäßig vereinbart werden können, weil die kontrollfähige Preisnebenabrede vom gesetzlichen Leitbild abweicht und den Verbraucher unangemessen benachteiligt, § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB.
29 
1.1.2.2. Ein solcher Verstoß liegt jedoch dann nicht vor, wenn wie vorliegend ein solches laufzeitunabhängiges Bearbeitungsentgelt in einem Kontokorrentkreditvertrag zwischen Unternehmern (sogar als Handelsgeschäft im Sinne des § 343 HGB) vereinbart wird, wie sich aus Folgendem ergibt:
30 
Das gesetzliche Leitbild des § 488 Abs. 1 S. 2 BGB trifft im Kern schon gar nicht den Kontokorrentkredit als Sonderfall des Darlehensvertrages. Während beim einfachen Darlehensvertrag (als Festzinsvertrag oder Vertrag mit variablem Zins) alle Kosten des Darlehensnehmers durch den Zins abgegolten werden sollen und von diesem dementsprechend vorab einzupreisen sind, ist dies beim Kontokorrentkreditvertrag so nicht möglich. Der Darlehensnehmer kann bei diesem schon frei wählen, in welcher Höhe er überhaupt einen Darlehensbetrag abruft. Im Anschluss kann er das in Anspruch genommene Darlehen jederzeit ohne Vorfälligkeitsentschädigung zurückführen. Der Bank wäre damit ohne die Vereinbarung eines laufzeitunabhängigen Fixanteiles schon gar keine sichere kostendeckende Kalkulation möglich. Das Gericht sieht damit schon gar keinen Verstoß gegen das gesetzliche Leitbild im Sinne des § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB.
31 
Unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1 BGB ist eine Benachteiligung überdies auch nur dann, wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vorneherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen (BGH, Urteil vom 01.02.2005 - X ZR 10/04), wobei jeweils die Art des konkreten Vertrags, die typischen Interessen beider Parteien, die Anschauung der beteiligten Verkehrskreise und die sich aus der Gesamtheit der Rechtsordnung ergebenden Bewertungskriterien zu berücksichtigen sind. Dies führt dazu, dass bei der Inhaltskontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer verwendet werden, insbesondere auf die Gewohnheiten und Gebräuche des Handelsverkehrs Rücksicht zu nehmen und darüber hinaus den Besonderheiten des kaufmännischen Geschäftsverkehrs angemessen Rechnung zu tragen ist (BGH, Urteil vom 14.05.2014 - VIII ZR 114/13 LG Frankfurt, Urteil vom 18. August 2015 - 2-07 O 391/14 -, Rn. 27, juris). Der kaufmännische Rechtsverkehr ist wegen der dort herrschenden Handelsbräuche, Usancen, Verkehrssitten und wegen der zumeist größeren rechtsgeschäftlichen Erfahrung der Beteiligten auf eine stärkere Elastizität der für ihn maßgeblichen vertragsrechtlichen Normen angewiesen als ein Verbraucher. Das Gesetz geht im kaufmännischen Verkehr anders als im Verbraucherrecht auch davon aus, dass sich die Parteien "auf Augenhöhe" begegnen. Dies zeigt sich an den umfangreichenden Kodifizierung zwingender Verbraucherschutzvorschriften im Darlehensrecht.
32 
Von gewerblichen Unternehmen wie den Klägern ist auch anders als von Verbraucher sicher zu erwarten, dass sie ihre Kosten sorgfältig kalkulieren und deshalb einer ihm gegenüber verwendeten Preisnebenklausel besondere Aufmerksamkeit schenken. Die Kostenkalkulation gehört zum Kernbereich kaufmännischer Tätigkeit (BGH, Urteil vom 14.05.2014 -VIII ZR 114/13). Es ist deshalb Aufgabe des Unternehmers, selbstverantwortlich zu prüfen und zu entscheiden, ob ein zusätzliches Entgelt, dem keine echte (Gegen-)Leistung gegenübersteht, für ihn als Kunden akzeptabel ist (LG Frankfurt, Urteil vom 18. August 2015 - 2-07 O 391/14 -, Rn. 28, juris).
33 
Hinzu tritt, dass aus Sicht des unternehmerischen Darlehensnehmers die Bank bei einem Kontokorrentkreditvertrag - wie oben aufgezeigt - ohne laufzeitunabhängigen regelmäßig keine Kalkulationssicherheit erlangen kann. In der Folge hätte für die Bank die Gewährung eines Kontokorrentkredites ohne Fixkostendeckung den Charakter eines Spekulationsgeschäftes. Ein solches kann der unternehmerische Darlehensnehmer nicht redlicherweise erwarten und auch kein schützenswertes Interesse haben. Der Bundesgerichtshof nach der insoweit veröffentlichen Presseerklärung (Nr. 40/2016) wohl zwischenzeitlich anerkannt, dass die Vereinbarung einer Risikoprämie zulässig ist, wenn den Darlehensnehmern die Möglichkeit eingeräumt wird, jederzeit während eines Zinsbindungszeitraumes den Darlehensbetrag ohne Vorfälligkeitsentschädigung zu tilgen. Erst recht muss dies gelten, wenn wie vorliegend noch nicht einmal vertraglich vorgegeben ist, wann und in welcher Höhe überhaupt ein Abruf des Darlehens im Rahmen des eingeräumten Kontokorrentkreditrahmens erfolgen wird. Nach alledem benachteiligte die vorliegende Klauselgestaltung der Beklagten die Kläger nicht unangemessen.
34 
2. Die Anfechtungserklärung des Klägers vom 15.10.2014 hat den rechtlichen Grund für die Zahlung der Bearbeitungsgebühr nicht beseitigt.
35 
2.1. Für die Klägerin Ziffer 2 folgt dies bereits daraus, dass die Anfechtungserklärung durch den Kläger Ziffer 1 nur in eigenem Namen erfolgt ist, nicht aber im Namen der Klägerin Ziffer 2. Für die Klägerin Ziffer 2 war stets klar, dass sie ein unternehmerisches Handelsgeschäft abschließt.
36 
2.2. Es kann für die Entscheidung des Rechtsstreits dahinstehen, ob dem Kläger Ziffer 1 seine Behauptung abzunehmen ist, dass er bei einer Kenntnis seiner Unternehmerstellung das Darlehen nicht geschlossen hätte, weil er nur ein Verbraucherdarlehen abschließen habe wollen. Schließlich haftete er nach §§ 161 Abs. 2, 128 HGB als Komplementär akzessorisch für die Schulden der Klägerin Ziffer 2 aus unternehmerischen Darlehensvertrag mit wirksam vereinbarten Bearbeitungsgebühren. Die Miteinbeziehung des Klägers Ziffer 1 hat aus dessen Sicht lediglich zur einem weiteren Schuldgrund für die bezahlten Bearbeitungsgebühren geführt. So oder so beseitigte die Anfechtung des Klägers Ziffer 1 aber nicht das Vertragsverhältnis zwischen der Klägerin Ziffer 2 und der Beklagten.
37 
Vor diesem Hintergrund kommt es nicht mehr darauf an, dass die Kläger keinen subsumtionsfähigen Sachverhalt im Sinne einer vorsätzlichen Täuschung durch der Beklagten zurechenbaren Personen geschildert haben. Der Kläger selbst lässt vortragen, es habe nur ein Treffen mit Mitarbeitern der Beklagten gegeben.
38 
3. Der Widerruf des Klägers Ziffer 1 hat das Vertragsverhältnis nicht ein Rückabwicklungsschuldverhältnis umgewandelt, so dass der Kläger Ziffer 1 keine Ansprüche nach §§ 357, 346 Abs. 1 BGB a. F. geltend machen kann.
39 
3.1. Den Klägern stand als Unternehmern kein gesetzliches Widerrufsrecht zu.
40 
3.2. Soweit in der Aufnahme der Widerrufsinformation im Darlehensvertrag ein vertragliches Widerrufsrecht zu sehen ist, bestand dies allenfalls in dem in der Widerrufsinformation beschriebenen Umfang. Hiernach sollte der Lauf der Widerrufsfrist erst beginnen, wenn die Kläger die Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB erhalten haben. Diese Frist ist abgelaufen, nachdem die Kläger alle erforderlichen Angaben mit dem Darlehensvertrag erhalten haben.
41 
Ohne Erfolg bleibt die Argumentation der Kläger, die Frist habe deshalb nicht zu laufen begonnen, weil keine Angaben zu dem Betrag, der Zahl und der Fälligkeit einzelnen Teilzahlungen erfolgt seien. Ziffer 10.1 und 10.2 des Darlehensvertrages formulierten für die kaufmännischen Kläger eindeutig verständlich:
42 
10.1 Rückführung
Die Einräumung des Kreditrahmens erfolgt ohne Vereinbarung einer planmäßigen Tilgung.
43 
10.2 Laufzeit
Die Laufzeit des Kreditrahmens endet am 30.11.2012. Am Ende der Laufzeit ist der Kredit in einer Summe zurückzuzahlen.
44 
3.3. So oder so würde der Kläger Ziffer 1 auch weiterhin als Komplementär der Klägerin Ziffer 2 nach §§ 161 Abs. 2, 128 HGB auf die Bearbeitungsgebühr haften. Nachdem der Widerruf nur im Namen des Klägers Ziffer 1 erklärt wurde besteht der Rechtsgrund im Verhältnis zwischen der Klägerin Ziffer 2 und der Beklagten fort. Die Rückforderung seitens des Klägers Ziffer 1 würde daher auch dem Einwand der Treuwidrigkeit gemäß § 242 BGB begegnen („Dolo facit qui petit quod statim redditurus est.“).
45 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 100 Abs. 4 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 1, S. 2 ZPO. Den Streitwert hat das Gericht nach § 48 Abs. 1 GKG i. V. m . § 3 ZPO festgesetzt.

Gründe

 
19 
Die Klage ist unbegründet.
20 
1. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Zahlung von EUR 11.250,00 wegen ungerechtfertigter Bereicherung aus § 812 Abs. 1 S. 1 Var. 1 BGB. Die Zahlung der Bearbeitungsgebühr hat ihren Rechtsgrund in der wirksamen Vereinbarung dieser im Darlehensvertrag.
21 
1.1. Bei dem vorliegenden gewerblichen Kontokorrentkreditvertragsverhältnis stellte die formularmäßige Vereinbarung einer Bearbeitungsgebühr keine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB dar.
22 
1.1.1. Der abgeschlossene Vertrag erfüllt nicht die Kriterien eines Verbraucherdarlehensvertrages. Ein solcher setzte nach § 491 Abs. 1 BGB i. d. vom 11.06.2010 bis 12.06.2014 geltenden Fassung voraus, dass auf Darlehensnehmerseite Verbraucher aufgetreten sind, was vorliegend auch bei der gebotenen Einzelbetrachtung der Darlehensnehmer (vgl. (BeckOK BGB/Cosima Möller BGB § 491 Rn. 25, beck-online, m. w. N. aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes) nicht der Fall war. Beide Kläger sind Unternehmer im Sinne des § 14 BGB.
23 
1.1.1.1. Für die Klägerin Ziffer 2 folgt dies bereits aus dem Umstand, dass es sich bei dieser um eine in das Handelsregister eingetragene kaufmännische Personenhandelsgesellschaft im Sinne des § 6 HGB und § 14 Abs. 2, Abs. 1 BGB handelt. Für sie liegt damit ein unternehmerisches Handelsgeschäft im Sinne der § 343 HGB liegt vor, was die Kläger ausweislich der Urkunde des Notars T. in Anlage B5 offensichtlich selbst so gesehen haben. Der streitgegenständliche Kredit wurde von der Klägerin Ziffer 2 im Rahmen ihres Gesellschaftszwecks gemäß Gewerbeanzeige, nämlich Vermögensverwaltung, Bewirtschaftung von eigenen Immobilien sowie Ankauf von Geschäftsanteilen, aufgenommen, namentlich zur Finanzierung des Bauträgerkaufs eines Mehrfamilienhauses als Renditeobjekt. Der Umstand, dass die Klägerin Ziffer 2 am 26.03.2010 sich selbst als Gewerbebetrieb bei der Stadt Leipzig gemäß § 14 GewO angemeldet hat, lässt keinen Zweifel, dass die Klägerin nicht lediglich die „Verwaltung eigenen Vermögens“ beabsichtigte bzw. betrieb. Der Gewerbebegriff des § 14 GewO umfasst gerade nicht die Verwaltung eigenen Vermögens (vgl. Landmann/Rohmer, GewO, 70. Ergänzungslieferung 2015 § 14 Rn. 28 f.).
24 
1.1.1.2. Der Kläger Ziffer 1 ist als Komplementär der persönlich haftende Gesellschafter der Klägerin Ziffer 2 und damit Unternehmer im Sinne des § 14 BGB. In der Rechtsprechung des Bundesgerichthofes ist geklärt, dass die persönlich haftenden Gesellschafter von Personenhandelsgesellschaften wie auch der geschäftsführende Alleingesellschafter einer GmbH kein Verbraucherinsolvenzverfahren im Sinne des § 304 Abs. 1 InsO durchlaufen können, weil sie eine selbstständige gewerbliche Tätigkeit auf eigenes Risiko ausgeübt haben (BGH, Beschluss vom 22. 9. 2005 - IX ZB 55/04 = NJW 2006, 917, 918). Der 9. Senat hat dabei noch einmal unter Bestätigung älterer Entscheidungen des Bundesgerichtshofes (BGH, Urteil vom 2. 6. 1966 - VII ZR 292/64 = NJW 1966, 1960, 1961 Urteil vom 16. 2. 1961 - III ZR 71/60 (Köln) = NJW 1961, 1022) betont, dass persönlich haftende Gesellschafter von Personenhandelsgesellschaften mit der Aufnahme des Geschäftsbetriebs Kaufleute werden und damit selbstständig beruflich tätig sind, weil sie die eigentlichen Unternehmensträger sind. Gleiches gilt bei der Einordnung des Klägers Ziffer 1 in die Begrifflichkeit des § 14 Abs. 1 BGB, wenn es um Geschäfte der Klägerin Ziffer 2 geht.
25 
Dem steht gerade nicht die von den Klägern bemühte Entscheidung des OLG Stuttgart (Urteil vom 17. März 2010 - 3 U 160/09 -) entgegen. Diese bejaht zurecht die Frage, ob ein Gesellschafter einer rein vermögensverwaltenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Verbraucher angesehen werden kann. Vorliegend hat jedoch der Kläger Ziffer 1 als Komplementär einer gewerblichen Handelsgesellschaft gehandelt.
26 
Es kommt nicht mehr darauf an, dass es nicht plausibel ist, wenn der Kläger Ziffer 1 vorgibt, er habe bei dem finanzierten Kauf nur eigenes Vermögen verwaltet. Die Klägerin Ziffer 2 hatte mindestens einen Kommanditisten/eine Kommanditistin, zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses offenbar die 2nextStep AG (vgl. Anlage B2), d. h. eine Kapitalgesellschaft.
27 
1.1.2. Die Vereinbarung einer laufzeitunabhängigen Bearbeitungsgebühr benachteiligt die unternehmerischen Kläger nicht unangemessen.
28 
1.1.2.1. Das Gericht geht im Ausgangspunkt wie bereits vor dem Bekanntwerden der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH, Urteil vom 13. Mai 2014 - XI ZR 170/13 -, juris) davon aus, dass bei gesetzestypischen Laufzeitdarlehen mit Verbraucherdarlehensnehmern laufzeitunabhängige Bearbeitungsgebühren nicht formularmäßig vereinbart werden können, weil die kontrollfähige Preisnebenabrede vom gesetzlichen Leitbild abweicht und den Verbraucher unangemessen benachteiligt, § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB.
29 
1.1.2.2. Ein solcher Verstoß liegt jedoch dann nicht vor, wenn wie vorliegend ein solches laufzeitunabhängiges Bearbeitungsentgelt in einem Kontokorrentkreditvertrag zwischen Unternehmern (sogar als Handelsgeschäft im Sinne des § 343 HGB) vereinbart wird, wie sich aus Folgendem ergibt:
30 
Das gesetzliche Leitbild des § 488 Abs. 1 S. 2 BGB trifft im Kern schon gar nicht den Kontokorrentkredit als Sonderfall des Darlehensvertrages. Während beim einfachen Darlehensvertrag (als Festzinsvertrag oder Vertrag mit variablem Zins) alle Kosten des Darlehensnehmers durch den Zins abgegolten werden sollen und von diesem dementsprechend vorab einzupreisen sind, ist dies beim Kontokorrentkreditvertrag so nicht möglich. Der Darlehensnehmer kann bei diesem schon frei wählen, in welcher Höhe er überhaupt einen Darlehensbetrag abruft. Im Anschluss kann er das in Anspruch genommene Darlehen jederzeit ohne Vorfälligkeitsentschädigung zurückführen. Der Bank wäre damit ohne die Vereinbarung eines laufzeitunabhängigen Fixanteiles schon gar keine sichere kostendeckende Kalkulation möglich. Das Gericht sieht damit schon gar keinen Verstoß gegen das gesetzliche Leitbild im Sinne des § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB.
31 
Unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1 BGB ist eine Benachteiligung überdies auch nur dann, wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vorneherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen (BGH, Urteil vom 01.02.2005 - X ZR 10/04), wobei jeweils die Art des konkreten Vertrags, die typischen Interessen beider Parteien, die Anschauung der beteiligten Verkehrskreise und die sich aus der Gesamtheit der Rechtsordnung ergebenden Bewertungskriterien zu berücksichtigen sind. Dies führt dazu, dass bei der Inhaltskontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer verwendet werden, insbesondere auf die Gewohnheiten und Gebräuche des Handelsverkehrs Rücksicht zu nehmen und darüber hinaus den Besonderheiten des kaufmännischen Geschäftsverkehrs angemessen Rechnung zu tragen ist (BGH, Urteil vom 14.05.2014 - VIII ZR 114/13 LG Frankfurt, Urteil vom 18. August 2015 - 2-07 O 391/14 -, Rn. 27, juris). Der kaufmännische Rechtsverkehr ist wegen der dort herrschenden Handelsbräuche, Usancen, Verkehrssitten und wegen der zumeist größeren rechtsgeschäftlichen Erfahrung der Beteiligten auf eine stärkere Elastizität der für ihn maßgeblichen vertragsrechtlichen Normen angewiesen als ein Verbraucher. Das Gesetz geht im kaufmännischen Verkehr anders als im Verbraucherrecht auch davon aus, dass sich die Parteien "auf Augenhöhe" begegnen. Dies zeigt sich an den umfangreichenden Kodifizierung zwingender Verbraucherschutzvorschriften im Darlehensrecht.
32 
Von gewerblichen Unternehmen wie den Klägern ist auch anders als von Verbraucher sicher zu erwarten, dass sie ihre Kosten sorgfältig kalkulieren und deshalb einer ihm gegenüber verwendeten Preisnebenklausel besondere Aufmerksamkeit schenken. Die Kostenkalkulation gehört zum Kernbereich kaufmännischer Tätigkeit (BGH, Urteil vom 14.05.2014 -VIII ZR 114/13). Es ist deshalb Aufgabe des Unternehmers, selbstverantwortlich zu prüfen und zu entscheiden, ob ein zusätzliches Entgelt, dem keine echte (Gegen-)Leistung gegenübersteht, für ihn als Kunden akzeptabel ist (LG Frankfurt, Urteil vom 18. August 2015 - 2-07 O 391/14 -, Rn. 28, juris).
33 
Hinzu tritt, dass aus Sicht des unternehmerischen Darlehensnehmers die Bank bei einem Kontokorrentkreditvertrag - wie oben aufgezeigt - ohne laufzeitunabhängigen regelmäßig keine Kalkulationssicherheit erlangen kann. In der Folge hätte für die Bank die Gewährung eines Kontokorrentkredites ohne Fixkostendeckung den Charakter eines Spekulationsgeschäftes. Ein solches kann der unternehmerische Darlehensnehmer nicht redlicherweise erwarten und auch kein schützenswertes Interesse haben. Der Bundesgerichtshof nach der insoweit veröffentlichen Presseerklärung (Nr. 40/2016) wohl zwischenzeitlich anerkannt, dass die Vereinbarung einer Risikoprämie zulässig ist, wenn den Darlehensnehmern die Möglichkeit eingeräumt wird, jederzeit während eines Zinsbindungszeitraumes den Darlehensbetrag ohne Vorfälligkeitsentschädigung zu tilgen. Erst recht muss dies gelten, wenn wie vorliegend noch nicht einmal vertraglich vorgegeben ist, wann und in welcher Höhe überhaupt ein Abruf des Darlehens im Rahmen des eingeräumten Kontokorrentkreditrahmens erfolgen wird. Nach alledem benachteiligte die vorliegende Klauselgestaltung der Beklagten die Kläger nicht unangemessen.
34 
2. Die Anfechtungserklärung des Klägers vom 15.10.2014 hat den rechtlichen Grund für die Zahlung der Bearbeitungsgebühr nicht beseitigt.
35 
2.1. Für die Klägerin Ziffer 2 folgt dies bereits daraus, dass die Anfechtungserklärung durch den Kläger Ziffer 1 nur in eigenem Namen erfolgt ist, nicht aber im Namen der Klägerin Ziffer 2. Für die Klägerin Ziffer 2 war stets klar, dass sie ein unternehmerisches Handelsgeschäft abschließt.
36 
2.2. Es kann für die Entscheidung des Rechtsstreits dahinstehen, ob dem Kläger Ziffer 1 seine Behauptung abzunehmen ist, dass er bei einer Kenntnis seiner Unternehmerstellung das Darlehen nicht geschlossen hätte, weil er nur ein Verbraucherdarlehen abschließen habe wollen. Schließlich haftete er nach §§ 161 Abs. 2, 128 HGB als Komplementär akzessorisch für die Schulden der Klägerin Ziffer 2 aus unternehmerischen Darlehensvertrag mit wirksam vereinbarten Bearbeitungsgebühren. Die Miteinbeziehung des Klägers Ziffer 1 hat aus dessen Sicht lediglich zur einem weiteren Schuldgrund für die bezahlten Bearbeitungsgebühren geführt. So oder so beseitigte die Anfechtung des Klägers Ziffer 1 aber nicht das Vertragsverhältnis zwischen der Klägerin Ziffer 2 und der Beklagten.
37 
Vor diesem Hintergrund kommt es nicht mehr darauf an, dass die Kläger keinen subsumtionsfähigen Sachverhalt im Sinne einer vorsätzlichen Täuschung durch der Beklagten zurechenbaren Personen geschildert haben. Der Kläger selbst lässt vortragen, es habe nur ein Treffen mit Mitarbeitern der Beklagten gegeben.
38 
3. Der Widerruf des Klägers Ziffer 1 hat das Vertragsverhältnis nicht ein Rückabwicklungsschuldverhältnis umgewandelt, so dass der Kläger Ziffer 1 keine Ansprüche nach §§ 357, 346 Abs. 1 BGB a. F. geltend machen kann.
39 
3.1. Den Klägern stand als Unternehmern kein gesetzliches Widerrufsrecht zu.
40 
3.2. Soweit in der Aufnahme der Widerrufsinformation im Darlehensvertrag ein vertragliches Widerrufsrecht zu sehen ist, bestand dies allenfalls in dem in der Widerrufsinformation beschriebenen Umfang. Hiernach sollte der Lauf der Widerrufsfrist erst beginnen, wenn die Kläger die Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB erhalten haben. Diese Frist ist abgelaufen, nachdem die Kläger alle erforderlichen Angaben mit dem Darlehensvertrag erhalten haben.
41 
Ohne Erfolg bleibt die Argumentation der Kläger, die Frist habe deshalb nicht zu laufen begonnen, weil keine Angaben zu dem Betrag, der Zahl und der Fälligkeit einzelnen Teilzahlungen erfolgt seien. Ziffer 10.1 und 10.2 des Darlehensvertrages formulierten für die kaufmännischen Kläger eindeutig verständlich:
42 
10.1 Rückführung
Die Einräumung des Kreditrahmens erfolgt ohne Vereinbarung einer planmäßigen Tilgung.
43 
10.2 Laufzeit
Die Laufzeit des Kreditrahmens endet am 30.11.2012. Am Ende der Laufzeit ist der Kredit in einer Summe zurückzuzahlen.
44 
3.3. So oder so würde der Kläger Ziffer 1 auch weiterhin als Komplementär der Klägerin Ziffer 2 nach §§ 161 Abs. 2, 128 HGB auf die Bearbeitungsgebühr haften. Nachdem der Widerruf nur im Namen des Klägers Ziffer 1 erklärt wurde besteht der Rechtsgrund im Verhältnis zwischen der Klägerin Ziffer 2 und der Beklagten fort. Die Rückforderung seitens des Klägers Ziffer 1 würde daher auch dem Einwand der Treuwidrigkeit gemäß § 242 BGB begegnen („Dolo facit qui petit quod statim redditurus est.“).
45 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 100 Abs. 4 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 1, S. 2 ZPO. Den Streitwert hat das Gericht nach § 48 Abs. 1 GKG i. V. m . § 3 ZPO festgesetzt.

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