Urteil vom Landgericht Saarbrücken - 2 S 114/06

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 28.04.2006 verkündete Urteil des Amtsgerichts Merzig - 23 C 75/06 – abgeändert und die Klage abgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Der Klägerin wird gestattet, die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

V. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

I.

Die Klägerin ist ein Unternehmen, das sich mit dem Vertrieb und den notwendigen Reparaturarbeiten an Computeranlagen befasst. Die Beklagte war angestellte Rechtsanwältin in der früheren Rechtsanwaltskanzlei .... Die Kanzlei … bezog ihre EDV-Ausstattung über die Klägerin.

Mit ihrer Klage hat die Klägerin die Beklagte aus Rechtsscheinhaftung auf Bezahlung offenstehender Rechnungen vom 24.12.2002 wegen einer am 20.06.2002 erfolgten Bestellung eines EDV-Arbeitsplatzes sowie eines danach erteilten Reparaturauftrags in Anspruch genommen.

Das Amtsgericht, auf dessen tatsächliche Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird (BI. 73 bis 76 d. A.), hat der auf Zahlung eines Betrages in Höhe von 2.667,10 Euro gerichteten Klage mit dem am 28.04.2006 verkündeten Urteil vollumfänglich stattgegeben.

Seine Entscheidung hat es im Wesentlichen wie folgt begründet:

Der Klägerin stehe gegenüber der Beklagten ein Anspruch auf restliche Kaufpreiszahlung gemäß § 433 Abs. 2 BGB in Höhe von 1.760 Euro und auf Werklohnzahlung in Höhe von 877,10 Euro gemäß § 631, 632 BGB in Verbindung mit § 128 HGB analog zu. Da die Beklagte nicht Mitglied der Sozietät ... sei, komme eine Haftung nur unter Rechtsscheingesichtspunkten in Betracht, was hier zu bejahen sei. In der Regel verpflichte ein Anwalt nicht nur sich selbst, sondern handele regelmäßig im Namen der Sozietät auch für alle anderen. Diese Grundsätze würden auch gelten, soweit durch den nicht an der Sozietät beteiligten Anwalt - also hier der Beklagten - der Rechtsschein gesetzt worden sei, Mitglied der Sozietät zu sein. Dies folge aus den Grundsätzen der Duldungs- und Anscheinsvollmacht, deren Voraussetzungen im Entscheidungsfall gegeben seien. Der Geschäftsführer … Wissensträger und gesetzlicher Vertreter der Klägerin, sei zeitgleich zu den hier streitgegenständlichen Verträgen vertreten worden und habe somit persönlich von der Sozietätsgestaltung Kenntnis nehmen können, weil ihm mehrere Briefe zugegangen seien, auf welchen die Beklagte ohne haftungseinschränkenden Zusatz aufgeführt gewesen sei. Mithin sei aus der privaten Kenntnis des Geschäftsführers der Klägerin gegenüber diesem primär im privaten Bereich ein Rechtsschein dahingehend gesetzt worden, dass die Beklagte Mitglied der Kanzlei … sei. Zwar sei hier die Klägerin Vertragspartner der Kanzlei und nicht der Geschäftsführer privat. Eine Trennung der persönlichen Kenntnis des Geschäftsführers der Klägerin und der Geschäftskenntnis der Klägerin könne jedoch nicht erfolgen. Darüber hinaus sei die Beklagte unstreitig mit dem defekten PC bei der Klägerin erschienen, außerdem habe sie nach Instandsetzung einen Scheck in Höhe von 500 Euro ausgehändigt und gleichzeitig Zahlung der offenstehenden Forderung zugesagt. Bei dieser Sachlage habe bei der Klägerin der Rechtsschein entstehen müssen, dass die Beklagte vollwertiges Mitglied der Kanzlei … sei.

Die Forderung der Klägerin sei auch nicht verjährt.

Mit am 06.06.2007 beim Landgericht eingegangener Berufungsschrift ficht die Beklagte das ihr am 04.05.2006 zugestellte Urteil mit dem Rechtsmittel der Berufung an.

Sie rügt, das Amtsgericht habe rechtsfehlerhaft verkannt, dass die Grundsätze der Rechtsscheinhaftung auf die vorliegende Fallgestaltung nicht anwendbar seien. Außerdem habe es unzulässigerweise ausschließlich auf die Sicht des Geschäftsführers der Klägerin abgestellt.

Zum anderen sei es nicht richtig, dass die Beklagte alleinige Ansprechpartnerin in der Kanzlei gewesen sei. Als es um die Frage gegangen sei, welche Computeranlage angeschafft werden solle, seien vielmehr außer ihrer Person auch die Rechtsanwälte … und … sowie die angestellte Computerfachkraft ... anwesend gewesen. Zu berücksichtigen sei ferner, dass die Rechnungen an die Anwaltskanzlei …, namentlich an den damals allein zuständigen … gerichtet gewesen seien, der auch die entsprechenden Aufträge erteilt habe. Auch der Scheck über 500 Euro sei auf … und … ausgestellt gewesen.

Im konkreten Fall habe die Beklagte für das konkrete Geschäft keinen Rechtsschein gesetzt.

Zu weiteren Einzelheiten wird auf Seite 2 bis 5 der Berufungsbegründung (Bl.97 bis 100 d. A.) Bezug genommen.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Amtsgerichts Merzig vom 28.04.2006; Az.: 23 C 75/06, aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung.

Soweit es um Zahlungen an die Klägerin geht, vertritt sie Auffassung, dass sie habe davon ausgehen dürfen, dass auch die Beklagte Leistende gewesen sei, da die Zahlungen immer namens und im Auftrag der Kanzlei … erfolgt seien. Zu weiteren Einzelheiten wird auf die Berufungserwiderungsschrift Blatt 108 bis 112 d. A. Bezug genommen.

Ergänzend wird auf den mit Verfügung vom 08.05.20067 erteilten Hinweis (Bl. 115 d. A,) und das Sitzungsprotokoll vom 21.06.2007 (Bl. 118f. d. A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

II.

A.

Die Berufung ist gemäß §§ 511, 513, 517, 519 und 520 ZPO statthaft sowie form- und auch fristgerecht (§ 517 und § 222 Abs. 2 ZPO) eingelegt und nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 1.08.2006 auch fristgerecht begründet worden, mithin zulässig.

B.

Die Berufung hat auch in der Sache Erfolg, da die angefochtene Entscheidung auf einer kausalen Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO beruht und die nach § 529 ZPO zu Grunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 ZPO).

Der Klägerin steht weder nach § 433 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 128 HGB analog ein Anspruch auf Zahlung des restlichen Kaufpreises, noch gemäß §§ 631, 632 BGB in Verbindung mit § 128 HGB analog ein Anspruch auf Zahlung restlichen Werklohns zu.

1. Die Beklagte ist für die streitgegenständlichen Forderungen der Klägerin nicht passivlegitimiert, da sie in Bezug auf den Kauf- und den Werkvertrag mit der Kanzlei … bzw. … nicht Vertragspartnerin war.

Ausgehend von den nach § 529 ZPO zu Grunde zu legenden Feststellungen im angefochtenen Urteil hat die Sozietät als Gesellschaft bürgerlichen Rechts die streitgegenständlichen Verträge mit der Klägerin geschlossen.

Bei unternehmensbezogenen Geschäften geht der Wille der Beteiligten im Zweifel dahin, dass der Betriebsinhaber Vertragspartner werden soll (Palandt/Heinrichs, BGB, 66. Auflage. § 164 Rn.2 m. w. N.).

Die Beklagte, die unstreitig keine Gesellschafterin der Anwaltssozietät, sondern nur angestellte Rechtsanwältin war, haftet der Klägerin gegenüber auch nicht nach Rechtsscheingrundsätzen.

Eine Haftung der Beklagten käme danach nur dann in Betracht, wenn sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit der Klägerin dieser gegenüber den Rechtsschein gesetzt hätte, Mitglied der Sozietät und damit persönlich haftende Gesellschafterin zu sein. Die Voraussetzungen für eine Rechtsscheinhaftung liegen indes nicht vor.

Eine akzessorische Haftung der Beklagten ist vorliegend entgegen der Auffassung des Erstgerichts nicht schon deshalb zu bejahen, weil sie im Briefkopf von Schriftsätzen der Kanzlei, die dem Geschäftsführer der Klägerin ab März 2002 anlässlich dessen Vertretung in einem Rechtsstreits übersandt wurden, ohne einschränkenden Zusatz wie eine Sozia geführt wurde, worauf auch die Klägerin abstellt.

Von den Briefköpfen, die allgemein für den Verkehr mit Mandanten der Kanzlei bestimmt sind, können nicht ohne weiteres Rückschlüsse darauf gezogen werden, wer im Anwaltsbüro Vertragspartner von Aufträgen wird, die andere Gegenstände als Anwaltsverträge mit Mandanten betreffen. Im hier zu entscheidenden Fall ging es nicht um Pflichten aus einem Anwaltsvertrag. Vielmehr ging es um einen Kaufvertrag und einen Werkvertrag betreffend eine EDV-Anlage für die Kanzlei und damit um Rechtsgeschäfte, die lediglich die Büroeinrichtung betrafen.

Dass im Rahmen der Vertragsverhandlungen betreffend die streitgegenständlichen Verträge Briefpapier verwandt wurde, auf dem die Beklagte als (Schein-) Gesellschafterin aufgeführt war, und dadurch der Eindruck erweckt wurde, die Beklagte sei als Gesellschafterin der Anwaltssozietät ihre Auftraggeberin, hat die Klägerin selbst nicht behauptet.

Ebenso wenig reicht die Tatsache, dass die Beklagte innerhalb der Kanzlei Ansprechpartnerin für PC-Angelegenheiten war, aus für die Annahme, sie habe den Anschein erweckt, Gesellschafterin der Anwaltssozietät zu sein, mit der die beiden Verträge nach den unangefochtenen Feststellungen des Amtsgerichts unstreitig geschlossen wurden.

Dass die Beklagte im Juli 2003, also nach Vertragsschluss, im Geschäftslokal der Klägerin erschien und zur Begleichung offener Forderungen einen auf die Kanzlei … bezogenen Scheck über 500 Euro übergab und weitere Zahlungen zusagte, lässt keine Rückschlüsse auf einen bei Vertragsschluss gesetzten Rechtsschein bezüglich der Gesellschafterstellung der Beklagten zu. Denn Zahlungen erfolgten unstreitig immer namens der Kanzlei ….

Soweit sich die Klägerin für ihre Rechtsauffassung auf die Entscheidung des OLG Frankfurt in seinem Urteil vom 13.3.2000, Az.: 16 U 69/99, veröffentlicht in NJW-RR 2001, 1004 ff., beruft, ergeben sich daraus keine Gesichtspunkte, die vorliegend eine Haftung der Beklagten rechtfertigen könnten. Es trifft zwar zu, dass eine Rechtsscheinhaftung eines Anwalts, der nicht Sozietätsmitglied, sondern nur angestellter Anwalt ist, auch in Fällen in Betracht kommen kann, in denen es nicht um den Abschluss von Anwaltsverträgen mit Mandanten der Sozietät, sondern um den Abschluss anderer Verträge seitens der Anwaltssozietät mit Dritten geht. Für eine Rechtsscheinhaftung aus Anscheins- oder Duldungsvollmacht kommt es jedoch auf die Umstände des konkreten Vertragsschlusses an. Dies rechtfertigen vorliegend - wie oben dargelegt - nicht eine Haftung der Beklagten.

2. Dass die Beklagte bei ihrer Zusage, weitere Zahlungen würden erfolgen, ein persönlich verpflichtendes Schuldanerkenntnis abgegeben hat, kann nach den Feststellungen des Erstgerichts ebenfalls nicht angenommen werden. Die Klägerin hat dies selbst auch nicht behauptet.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO liegen vor, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), so dass die Revision auf Antrag der Klägerin zuzulassen war.

Gründe

II.

A.

Die Berufung ist gemäß §§ 511, 513, 517, 519 und 520 ZPO statthaft sowie form- und auch fristgerecht (§ 517 und § 222 Abs. 2 ZPO) eingelegt und nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 1.08.2006 auch fristgerecht begründet worden, mithin zulässig.

B.

Die Berufung hat auch in der Sache Erfolg, da die angefochtene Entscheidung auf einer kausalen Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO beruht und die nach § 529 ZPO zu Grunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 ZPO).

Der Klägerin steht weder nach § 433 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 128 HGB analog ein Anspruch auf Zahlung des restlichen Kaufpreises, noch gemäß §§ 631, 632 BGB in Verbindung mit § 128 HGB analog ein Anspruch auf Zahlung restlichen Werklohns zu.

1. Die Beklagte ist für die streitgegenständlichen Forderungen der Klägerin nicht passivlegitimiert, da sie in Bezug auf den Kauf- und den Werkvertrag mit der Kanzlei … bzw. … nicht Vertragspartnerin war.

Ausgehend von den nach § 529 ZPO zu Grunde zu legenden Feststellungen im angefochtenen Urteil hat die Sozietät als Gesellschaft bürgerlichen Rechts die streitgegenständlichen Verträge mit der Klägerin geschlossen.

Bei unternehmensbezogenen Geschäften geht der Wille der Beteiligten im Zweifel dahin, dass der Betriebsinhaber Vertragspartner werden soll (Palandt/Heinrichs, BGB, 66. Auflage. § 164 Rn.2 m. w. N.).

Die Beklagte, die unstreitig keine Gesellschafterin der Anwaltssozietät, sondern nur angestellte Rechtsanwältin war, haftet der Klägerin gegenüber auch nicht nach Rechtsscheingrundsätzen.

Eine Haftung der Beklagten käme danach nur dann in Betracht, wenn sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit der Klägerin dieser gegenüber den Rechtsschein gesetzt hätte, Mitglied der Sozietät und damit persönlich haftende Gesellschafterin zu sein. Die Voraussetzungen für eine Rechtsscheinhaftung liegen indes nicht vor.

Eine akzessorische Haftung der Beklagten ist vorliegend entgegen der Auffassung des Erstgerichts nicht schon deshalb zu bejahen, weil sie im Briefkopf von Schriftsätzen der Kanzlei, die dem Geschäftsführer der Klägerin ab März 2002 anlässlich dessen Vertretung in einem Rechtsstreits übersandt wurden, ohne einschränkenden Zusatz wie eine Sozia geführt wurde, worauf auch die Klägerin abstellt.

Von den Briefköpfen, die allgemein für den Verkehr mit Mandanten der Kanzlei bestimmt sind, können nicht ohne weiteres Rückschlüsse darauf gezogen werden, wer im Anwaltsbüro Vertragspartner von Aufträgen wird, die andere Gegenstände als Anwaltsverträge mit Mandanten betreffen. Im hier zu entscheidenden Fall ging es nicht um Pflichten aus einem Anwaltsvertrag. Vielmehr ging es um einen Kaufvertrag und einen Werkvertrag betreffend eine EDV-Anlage für die Kanzlei und damit um Rechtsgeschäfte, die lediglich die Büroeinrichtung betrafen.

Dass im Rahmen der Vertragsverhandlungen betreffend die streitgegenständlichen Verträge Briefpapier verwandt wurde, auf dem die Beklagte als (Schein-) Gesellschafterin aufgeführt war, und dadurch der Eindruck erweckt wurde, die Beklagte sei als Gesellschafterin der Anwaltssozietät ihre Auftraggeberin, hat die Klägerin selbst nicht behauptet.

Ebenso wenig reicht die Tatsache, dass die Beklagte innerhalb der Kanzlei Ansprechpartnerin für PC-Angelegenheiten war, aus für die Annahme, sie habe den Anschein erweckt, Gesellschafterin der Anwaltssozietät zu sein, mit der die beiden Verträge nach den unangefochtenen Feststellungen des Amtsgerichts unstreitig geschlossen wurden.

Dass die Beklagte im Juli 2003, also nach Vertragsschluss, im Geschäftslokal der Klägerin erschien und zur Begleichung offener Forderungen einen auf die Kanzlei … bezogenen Scheck über 500 Euro übergab und weitere Zahlungen zusagte, lässt keine Rückschlüsse auf einen bei Vertragsschluss gesetzten Rechtsschein bezüglich der Gesellschafterstellung der Beklagten zu. Denn Zahlungen erfolgten unstreitig immer namens der Kanzlei ….

Soweit sich die Klägerin für ihre Rechtsauffassung auf die Entscheidung des OLG Frankfurt in seinem Urteil vom 13.3.2000, Az.: 16 U 69/99, veröffentlicht in NJW-RR 2001, 1004 ff., beruft, ergeben sich daraus keine Gesichtspunkte, die vorliegend eine Haftung der Beklagten rechtfertigen könnten. Es trifft zwar zu, dass eine Rechtsscheinhaftung eines Anwalts, der nicht Sozietätsmitglied, sondern nur angestellter Anwalt ist, auch in Fällen in Betracht kommen kann, in denen es nicht um den Abschluss von Anwaltsverträgen mit Mandanten der Sozietät, sondern um den Abschluss anderer Verträge seitens der Anwaltssozietät mit Dritten geht. Für eine Rechtsscheinhaftung aus Anscheins- oder Duldungsvollmacht kommt es jedoch auf die Umstände des konkreten Vertragsschlusses an. Dies rechtfertigen vorliegend - wie oben dargelegt - nicht eine Haftung der Beklagten.

2. Dass die Beklagte bei ihrer Zusage, weitere Zahlungen würden erfolgen, ein persönlich verpflichtendes Schuldanerkenntnis abgegeben hat, kann nach den Feststellungen des Erstgerichts ebenfalls nicht angenommen werden. Die Klägerin hat dies selbst auch nicht behauptet.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO liegen vor, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), so dass die Revision auf Antrag der Klägerin zuzulassen war.

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