Urteil vom Landgericht Stendal (2. Zivilkammer) - 22 S 35/13

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Salzwedel vom 12. Februar 2013 - 31 C 338/12 (III) - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 830,85 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO; 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen, weil ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung unzweifelhaft nicht gegeben ist.

II.

2

Die Berufung der Beklagten ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und auch begründet worden (§§ 511, 517, 519, 520 ZPO). Sie bleibt in der Sache indes ohne Erfolg. Das angefochtene Urteil beruht weder auf einer entscheidungserheblichen Rechtsverletzung nach §§ 513, 546 ZPO noch rechtfertigern die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung. Das Amtsgericht hat der Klage vielmehr zu Recht stattgegeben, weil der Kläger seinen Schaden auf der Grundlage des Gutachtens fiktiv abrechnen durfte.

3

Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist unstreitig. Sie ergibt sich aus §§ 18 StVG, 115 VVG, weil der Versicherungsnehmer der Beklagten am 30.9.2011 auf der B 190 in der Ortslage Binde durch einen Vorfahrtsverstoß einen Unfall verursacht hat. Der Kläger kam bei einem Ausweichversuch mit seinem Motorrad zu Fall.

4

Der Höhe nach hat die Beklagte gemäß §§ 249 ff. BGB noch den vom Amtsgericht berechneten Restschaden zu zahlen. Dabei kann der Kläger insbesondere den im Berufungsverfahren allein noch streitigen fiktiven Schaden geltend machen, also die sich nach dem Gutachten des Privatsachverständigen DD ergebenden Nettoreparaturkosten in Höhe von 4.526,45 €.

5

Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat nach § 249 BGB den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Ist wegen Beschädigung einer Sache Ersatz zu leisten, kann der Gläubiger statt der Herstellung den hierzu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Bezifferung seiner Ansprüche stehen ihm zwei Methoden zur Verfügung:

6

Nach der konkreten Schadensberechnung ist der Geldbetrag zu ersetzen, der für eine fachgerechte Behebung des Schadens tatsächlich angefallen ist. Zulässig ist aber auch die fiktive Schadensberechnung, bei der der erforderliche Aufwand auf Basis eines Sachverständigengutachtens geschätzt wird. Der fiktive Schadensersatz ermöglicht es, die eingetretene Vermögenseinbuße auszugleichen, auch wenn der Geschädigte keine oder jedenfalls keine vollwertige Reparatur durchführt. Hierzu ist er auch nicht verpflichtet, weil für die Schadensersatzleistung keine Zweckbindung besteht. Verzichtet der Geschädigte auf eine Reparatur des Gegenstandes, kann er nach § 249 Abs. 2 S. 2 BGB indes nur den Nettobetrag verlangen. Die Frage, ob für eine fiktive Schadensberechnung noch Raum ist, wenn der Geschädigte eine Reparatur unvollkommen hat durchführen lassen, ist höchstrichterlich noch nicht geklärt. Die Kammer vertritt hierzu folgenden Standpunkt (vgl. Urteil vom 21.2.2013 - 22 S 60/12):

7

Ist es zu einer vollwertigen Reparatur gekommen, scheidet die fiktive neben der konkreten Schadensberechnung aus. Hat der Geschädigte jedoch lediglich eine Teil-, „Billig“- oder Selbstreparatur durchgeführt, kann er weiterhin nach dem Gutachten abrechnen (und zusätzlich die für die tatsächlich durchgeführte, aber unvollkommene Reparatur angefallene Umsatzsteuer verlangen). Diese Differenzierung beruht auf der Überlegung, dass das Gutachten nur ein Hilfsmittel ist, um den nach § 249 BGB zu ersetzenden Schaden zu beziffern, wenn eine Reparatur nicht oder nicht umfänglich durchgeführt wird. So kann es etwa liegen, wenn ein Fahrzeug lediglich teilweise wieder hergestellt wird, etwa um seine Verkehrssicherheit zu gewährleisten. Dies betrifft auch sogenannte Billigreparaturen, die etwa mit geringwertigeren Ersatzteilen durchgeführt wird. Eine weitere Fallgruppe stellt die Reparatur durch den Geschädigten selbst dar. In all diesen Konstellationen steht der Geschädigte entgegen § 249 BGB nicht so, wie er ohne das zum Ersatz verpflichtende Ereignis stünde. Sein Teilverzicht auf eine Behebung des Schadens bei einer Teil- und Billigreparatur bzw. seine überobligatorische Anstrengung bei einer Selbstreparatur soll sich jedoch nicht zu seinem Nachteil auswirken. Deshalb darf er weiterhin die Kosten für eine fiktive vollwertige Herstellung der beschädigten Sache verlangen, die ein Gutachter ermittelt hat. Ist das Fahrzeug jedoch vollwertig repariert worden (z.B. durch eine Fachwerkstatt, unter Verwendung von Neuteilen, bei vollständiger Beseitigung aller Schäden), kann mit Hilfe der fiktiven Schadensberechnung kein Betrag geltend gemacht werden, der die tatsächlich angefallenen (Brutto-)Kosten übersteigt. Dies würde nämlich zu einer unzulässigen Bereicherung des Geschädigten führen und damit einen Verstoß gegen das Restitutionsprinzip von § 249 BGB bedeuten. Danach soll der Geschädigte Ersatz verlangen können, am Schadensfall aber nicht verdienen. Die tatsächlich angefallenen Kosten zeigen zuverlässig an, welcher Betrag für die Beseitigung des Schadens im Sinne von § 249 Abs. 2 S. 1 BGB „erforderlich“ war. Ein hiervon abweichendes Gutachten ist dann keine geeignete Grundlage für die Feststellung der Schadenshöhe mehr. Denn in diesem Fall hat sich gezeigt, dass der vom Sachverständigen prognostizierte Aufwand an Arbeitszeit, Material und Leistungsumfang in Wirklichkeit geringer ausgefallen ist.

8

Im vorliegenden Fall hat der Kläger im Berufungsverfahren angegeben, dass die Fa. Harley-Davidson Braunschweig GmbH, deren Rechnung die Beklagte gezahlt hat, lediglich eine Teilreparatur durchgeführt habe. Dieser ergänzende Vortrag war trotz des Novenverbotes nach § 531 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zuzulassen, weil er einen Gesichtspunkt betraf, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist. Das Amtsgericht war unter Hinweis auf eine missverständliche Kommentierung davon ausgegangen, dass eine Abrechnung auf Gutachtenbasis auch nach Durchführung der Reparatur immer möglich bliebe. Die zuvor dargestellte Differenzierung zwischen einer vollwertigen und einer Teilreparatur war für das Amtsgericht mithin „unerheblich“ im Sinne von § 531 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

9

Die ergänzende Beweisaufnahme durch die Kammer hat ergeben, dass der Kläger in der Fachwerkstatt lediglich eine Teilreparatur hat durchführen lassen. Nach den Angaben des Zeugen CC wurde das Motorrad nicht vollständig wiederhergestellt. Lackiererarbeiten, Lenkeraustausch, Demontage/Montage des Vorderrades, Gabel, Frontverkleidung und Vorderrad blieben ausgespart. Der Rechnungsbetrag vom 5.3.2012 kann daher nicht an Stelle des vom Sachverständigen DD ermittelten Schadens treten. Dies gilt auch deshalb, weil - wie die Beweisaufnahme überraschend ergab - ein Teilbetrag von 1.709,95 € brutto auf Arbeiten entfiel, die überhaupt nicht im Zusammenhang mit dem Unfall standen. Auch wenn sich die Behauptung des Klägers, er habe das Motorrad von der Fachfirma teilzerlegt wiederbekommen, nicht bestätigt hat, ist doch erwiesen, dass das Motorrad nur teilweise repariert war. Weil ein Restschaden verbleibt, muss sich der Kläger auf die Kosten für die teilweise Instandsetzung der Unfallschäden in Höhe von 1.886,60 € brutto nicht verweisen lassen.

10

Die Kammer hält die Angaben des Zeugen für glaubhaft. Der Zeuge hat kein erkennbares Interesse am Ausgang des Verfahrens. Dass er offengelegt hat, die Hälfte der Reparatursumme stehe gar nicht im Zusammenhang mit den Unfall und das Krad sei entgegen den Angaben des Klägers auch nicht teilzerlegt zurückgegeben worden, spricht gegen eine Gefälligkeitsaussage zu Gunsten seines Kunden.

11

Um die dem Kläger zustehenden Gesamtreparaturkosten nach § 287 ZPO zu schätzen, greift die Kammer auf das Gutachten des Sachverständigen DD zurück. Dessen Richtigkeit ist im ersten Rechtszug nicht ausdrücklich bestritten worden. Dass der Sachverständige sein Schätzungsermessen hier aber auch nicht drastisch zu Gunsten des Klägers ausgeübt hat, zeigt auch die Einschätzung des fachkundigen Zeugen CC.

III.

12

Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 97 ZPO und der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit nach §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

13

Die Revision war nach § 543 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Bundesgerichtshofes.

14

Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus §§ 3, 4 ZPO; 47 GKG.


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