Urteil vom Oberlandesgericht Braunschweig - 10 U 13/25

Tenor:

  1. 1.

    Die Berufung der Beklagten gegen das am 10.07.2024 verkündete Urteil des Landgerichts Braunschweig (Az. 9 O 1195/23) wird zurückgewiesen.

  2. 2.

    Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

  3. 3.

    Dieses Urteil sowie das am 10.07.2024 verkündete Urteil des Landgerichts Braunschweig (Az. 9 O 1195/23) sind vorläufig vollstreckbar.

  4. 4.

    Die Revision wird nicht zugelassen.

  5. 5.

    Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf die Gebührenstufe bis 6.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Von der Darstellung des Sach- und Streitstands erster Instanz, der Feststellungen des landgerichtlichen Urteils sowie des Berufungsvorbringens wird gemäß § 540 Abs. 2 ZPO, § 313a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.

II.

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

1.

Die Klage ist zulässig.

a)

Das Landgericht Braunschweig war international zuständig für die erstinstanzliche Entscheidung.

Trotz § 513 Abs. 2 ZPO bedarf es im Berufungsverfahren einer von Amts wegen vorzunehmenden Prüfung der internationalen Zuständigkeit des erstinstanzlichen Gerichtes. § 513 Abs. 2 ZPO dient laut der Gesetzesbegründung einerseits der Verfahrensbeschleunigung und der Entlastung der Berufungsgerichte von Berufungen, die allein auf eine fehlende Zuständigkeit des erstinstanzlichen Gerichtes gestützt werden. Zusätzlich soll durch § 513 ZPO vermieden werden, dass die vom erstinstanzlichen Gericht geleistete Sacharbeit hinfällig wird (BT-Drucks. 14/4722, S. 94). Diese Erwägungen des Gesetzgebers, der die internationale Zuständigkeit weder im Gesetzestext noch in Gesetzesmaterialien ausdrücklich nennt, lassen sich nicht auf die gegenüber der örtlichen, sachlichen oder funktionellen Zuständigkeit wesentlich gewichtigere internationale Zuständigkeit übertragen, die die Abgrenzung staatlicher Souveränitätsrechte betrifft und auch über anwendbares Recht entscheidet (BGH, Urteil vom 16. Dezember 2003 - XI ZR 474/02 -, BGHZ 157, 224-232, Rn. 12-14).

Die internationale Zuständigkeit des Landgerichts Braunschweig folgt aus Art. 18 Abs. 1, Art. 17 Abs. 1 lit c) EuGVVO. Der Kläger hat seinen Wohnsitz im Bezirk des Landgerichtes Braunschweig (Art. 18 EuGVVO). Die Klage betrifft Ansprüche aus einem Vertrag, den der Kläger als Verbraucher, nämlich zu einem nicht einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zuzurechnenden Zweck, geschlossen hat (Art. 17 Abs. 1 lit. c EuGVVO). Dabei handelt es sich auch bei den vom Landgericht geprüften bereicherungsrechtlichen Ansprüchen, die auf eine Unwirksamkeit des Vertrages gestützt sind, um Ansprüche aus einem Vertrag im Sinne von Art. 17 Abs. 1 EuGVVO (BGH, EuGH-Vorlage vom 25. Juli 2024 - I ZR 90/23 -, Rn. 7, juris, m. w. N.). Gleiches gilt für konkurrierende deliktsrechtliche Ansprüche wegen Verstoßes gegen Glücksspiel verbietende Schutzgesetze. Der vertragliche Verbrauchergerichtsstand erfasst auch auf Deliktsrecht gestützte Klagen, wenn sie untrennbar mit einem zwischen dem Verbraucher und dem Gewerbetreibenden tatsächlich geschlossenen Vertrag verbunden sind (BGH, EuGH-Vorlage vom 25. Juli 2024 - I ZR 90/23 -, Rn. 7, juris, m. w. N.). Dies ist hier der Fall, weil die das Glücksspiel verbietenden Schutzgesetze gerade darauf abzielen, Verträge zwischen Glückspielbetreibern und Spielern zu unterbinden. Die erstinstanzlich bestrittene Verbrauchereigenschaft des Klägers ergibt sich aus den bindenden Feststellungen des Landgerichts, § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.

Das Vorliegen einer Prozessfinanzierung steht dem nicht entgegen. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist für die Anwendung der Artt. 17 ff. EuGVVO erforderlich, aber auch ausreichend, dass die Parteien des Rechtsstreits auch Vertragspartner sind. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Auch eine Forderungsabtretung zur Sicherung - wie hier - hat grundsätzlich keinen Einfluss auf die Bestimmung des zuständigen Gerichts (OLG Stuttgart, Urteil vom 24. Mai 2024 - 5 U 101/23 -, Rn. 32, juris, mit Verweis auf EuGH, Urteil vom 25. Januar 2018 - C-498/16 -, Rn. 44, 48, juris; OLG Köln, Urteil vom 12. September 2025 - I-19 U 8/25 -, Rn. 23, juris).

b)

Der Kläger ist prozessführungsbefugt.

Dem steht nicht der Umstand entgegen, dass der Kläger seine Ansprüche unstreitig zur Sicherung an einen Prozessfinanzierer abgetreten hat. Nach den bindenden Feststellungen des Landgerichts ist der Kläger berechtigt, die Ansprüche im eigenen Namen geltend zu machen.

Prozessführungsbefugnis ist die Fähigkeit, über das behauptete (streitige) Recht einen Prozess als die richtige Partei im eigenen Namen zu führen, ohne dass eine (eigene) materiell-rechtliche Beziehung zum Streitgegenstand vorzuliegen (bzw. behauptet zu werden) braucht (Zöller/Althammer, Zivilprozessordnung, 36. Auflage, 10/2025, Vorbemerkungen zu §§ 50-58 Rn. 16 m. w. N.). Klagt der Kläger eine Forderung ein, die nach seinem eigenen Vortrag nicht ihm, sondern einem Dritten zusteht, muss er seine Prozessführungsbefugnis dartun und sie notfalls beweisen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf jemand ein fremdes Recht aufgrund einer ihm von dem Berechtigten erteilten Ermächtigung im eigenen Namen im Prozess verfolgen, sofern er hieran ein eigenes schutzwürdiges Interesse hat, sog. gewillkürte Prozessstandschaft (Zöller/Althammer, Zivilprozessordnung, 36. Auflage 2025, Vorbemerkungen zu §§ 50-58, Rn. 38 ff.).

Diese Voraussetzungen liegen vor. Der Kläger ist nach dem Prozessfinanzierungsvertrag (Anlage K 1, AB Kl.) ausschließlich berechtigt, die streitgegenständlichen Ansprüche im eigenen Namen einzuklagen (und Zahlung an sich selbst zu verlangen). Ungeachtet der Höhe des dem Prozessfinanzierer zustehenden Erlösanteils hat der Kläger ein eigenes schutzwürdiges Interesse daran, die Klageforderung im eigenen Namen gegen die Beklagte weiter geltend zu machen. Nach der Vertragsgestaltung handelt es sich um eine Sicherungsabtretung in Form einer sog. stillen Zession, bei welcher der Zedent das Recht als eigenes geltend machen kann (BGH, Urteil vom 10. Oktober 2023 - VI ZR 257/22 -, Rn. 28, juris). Dass der Kläger im Laufe des Rechtsstreits den Prozessfinanzierungsvertrag mit der darin enthaltenen Abtretung offenbart hat, führt nicht dazu, dass er dazu nicht mehr berechtigt wäre. Denn die Offenlegung ist lediglich als Reaktion darauf erfolgt, dass die Beklagte die Prozessführungsbefugnis bzw. Aktivlegitimation des Klägers bestritten hat. Die mit der Sicherungsabtretung verbundene Einziehungsermächtigung wird durch diesen Vorgang nicht berührt (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 23. Mai 2025 - 5 U 201/24 - Rn. 37, juris, m. w. N.). Eine Offenlegung durch den Zessionar mit dem Ziel, die abgetretene Forderung selbst geltend zu machen bzw. die Einziehungsermächtigung zu widerrufen, ist gerade nicht erfolgt. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Kläger auch nach Bekanntgabe der Sicherungsabtretung weiterhin prozessual (und materiell-rechtlich) berechtigt ist, die Forderung klageweise geltend zu machen (vgl. auch OLG Stuttgart, Urteil vom 31. Januar 2025 - 5 U 89/24 -, Rn. 36, juris).

Die Beklagte wird durch die gewählte Art der Prozessführung nicht unbillig benachteiligt.

Durch Erfüllung der Forderung an den Kläger würde sie nicht schutzlos gestellt, zumal der Kläger seine Klage bereits erstinstanzlich auf Zahlung an den Prozessfinanzierer umgestellt hat, so dass keine doppelte Inanspruchnahme der Beklagten droht. Es ist auch weder eine Gefährdung ihres Kostenerstattungsanspruchs noch eine Verschlechterung ihrer Beweissituation ersichtlich. Eine Benachteiligung der Beklagten lässt sich nicht daraus ableiten, dass eventuell erst die Inanspruchnahme von Prozessfinanzierern massenhaft Klagen gegen die Beklagte ermöglicht hat. Denn die Beklagte ist nicht dahingehend schutzwürdig, von Spielerklagen verschont zu bleiben.

2.

Die Klage ist auch - soweit sie Gegenstand des Berufungsverfahrens ist - begründet.

a)

Der vom Landgericht ausgeurteilte Hauptanspruch auf Zahlung von 5.542,92 € an den Prozessfinanzierer steht dem Kläger gemäß § 823 Abs. 2, § 31 BGB in Verbindung mit § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 bzw. § 4 Abs. 1 GlüStV 2021 zu.

aa)

Auf die Rechtsbeziehung zwischen den Parteien ist deutsches Deliktsrecht anwendbar.

Dies folgt aus Art. 1 Abs. 1 Satz 1, Art. 4 Abs. 1 Rom II-VO. Nach Art. 1 Abs. 1 Satz 1, Art. 4 Abs. 1 Rom II-VO ist auf außervertragliche Schuldverhältnisse, die eine Verbindung zum Recht verschiedener Staaten aufweisen, das Recht des Staates anzuwenden, in dem der Schaden eintritt. Gemessen daran findet deutsches Recht Anwendung.

Außervertragliche Schuldverhältnisse im Sinne des Art. 1 Abs. 1 S. 1 Rom II-VO sind unter anderem Ansprüche aus unerlaubter Handlung gemäß § 823 ff. BGB (Grüneberg/Thorn, BGB, 84. Aufl. 2025, Rom II 4 Rn. 3), zu denen der Anspruch gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 bzw. § 4 Abs. 1 GlüStV 2021 gehört. Wegen des Wohnsitzes des Klägers in der Bundesrepublik Deutschland sowie Sitzes der Beklagten in Curaçao weist die außervertragliche Beziehung zwischen den Parteien auch eine Verbindung zum Recht verschiedener Staaten auf und sind die Voraussetzungen des Art. 4 Abs. 2 Rom II-VO (Sitz der Parteien in demselben Staat) nicht erfüllt.

Maßgeblich für das anwendbare Recht ist ausschließlich der Erfolgsort, mithin der Ort, an dem der Primärschaden eingetreten ist (Grüneberg/Thorn, BGB, 84. Aufl., Rom II 4 Rn. 6 f.). Dies ist, ausgehend von einem durch die Spieleinsätze eingetretenen reinen Vermögensschaden, der Wohnsitz des Klägers (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 19. Dezember 2023 - 19 U 14/23 -, Rn. 57, juris; OLG Stuttgart, Urteil vom 23. Mai 2025 - 5 U 201/24 -, Rn. 39, juris; OLG Stuttgart, Urteil vom 24. Mai 2024 - 5 U 101/23 -, Rn. 46, juris).

bb)

Der Kläger ist hinsichtlich etwaiger Rückzahlungsansprüche gegen die Beklagte aktivlegitimiert. Nach den bindenden Feststellungen im angefochtenen Urteil darf der Kläger die streitgegenständlichen Ansprüche im eigenen Namen geltend machen.

cc)

Die Voraussetzungen einer unerlaubten Handlung gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 bzw. § 4 Abs. 1 GlüStV 2021 liegen vor.

Die Beklagte hat mit dem von dem Kläger in der Zeit zwischen Mai 2020 und September 2022 in Anspruch genommenen Glücksspielangebot rechtswidrig und schuldhaft gegen die als Verbotsgesetz einzustufenden § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 (Geltung bis 30.06.2021) und § 4 Abs. 1 GlüStV 2021 (Geltung ab 01.07.2021) verstoßen.

Gemäß § 4 Abs. 1 GlüStV 2012 bzw. § 4 Abs. 1 GlüStV 2021 ist das Veranstalten und Vermitteln von öffentlichen Glücksspielen ohne Erlaubnis der zuständigen Behörde des jeweiligen Landes verboten. Nach § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 war des Weiteren das Veranstalten und Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet generell verboten. Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 GlüStV 2021 kann eine Erlaubnis für das Veranstalten und Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet erteilt werden. Allerdings ist gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 GlüStV 2021 das Veranstalten und Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet ohne eine solche Erlaubnis verboten.

(1)

§ 4 Abs. 4 GlüStV 2012 und § 4 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 Satz 2 GlüStV 2021 sind Schutzgesetze, in deren persönlichen und sachlichen Schutzbereich der Kläger sowie der von ihm geltend gemachte Schaden fallen.

Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB ist eine Rechtsnorm, wenn sie zumindest auch dazu dienen soll, den Einzelnen oder einzelne Personenkreise gegen die Verletzung eines bestimmten Rechtsguts zu schützen. Dafür kommt es nicht auf die Wirkung, sondern auf Inhalt und Zweck des Gesetzes sowie darauf an, ob der Gesetzgeber bei Erlass des Gesetzes gerade einen Rechtsschutz, wie er wegen der behaupteten Verletzung in Anspruch genommen wird, zugunsten von Einzelpersonen oder bestimmten Personenkreisen gewollt oder doch mitgewollt hat. Es genügt, dass die Norm auch das Interesse des Einzelnen schützen soll, mag sie auch in erster Linie dasjenige der Allgemeinheit im Auge haben. Nicht ausreichend ist aber, dass der Individualschutz durch Befolgung der Norm nur als ihr Reflex objektiv erreicht wird; er muss vielmehr im Aufgabenbereich der Norm liegen. Außerdem muss die Schaffung eines individuellen Schadensersatzanspruchs sinnvoll und im Lichte des haftungsrechtlichen Gesamtsystems tragbar erscheinen, wobei in umfassender Würdigung des gesamten Regelungszusammenhangs, in den die Norm gestellt ist, zu prüfen ist, ob es in der Tendenz des Gesetzgebers liegen konnte, an die Verletzung des geschützten Interesses die deliktische Einstandspflicht des dagegen Verstoßenden mit allen damit zugunsten des Geschädigten gegebenen Haftungs- und Beweiserleichterungen zu knüpfen. Ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB setzt schließlich weiter voraus, dass sich im konkreten Schaden die Gefahr verwirklicht hat, vor der die betreffende Norm schützen sollte. Der eingetretene Schaden muss also in den sachlichen Schutzbereich der Norm fallen. Weiter muss der konkret Geschädigte vom persönlichen Schutzbereich der verletzten Norm erfasst sein und zum Kreis derjenigen Personen gehören, deren Schutz die verletzte Norm bezweckt (BGH, EuGH-Vorlage vom 25. Juli 2024 - I ZR 90/23 -, Rn. 62, juris).

Gemessen daran sind § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 und § 4 Abs.1 GlüStV 2021 Schutzgesetze, weil es unter Berücksichtigung der Ziele des Glücksspielstaatsvertrages 2012 sowie weiterer, speziell dem Spielerschutz dienender Regelungen im Glücksspielstaatsvertrag zum Aufgabenbereich der Norm gehört, potentielle Spieler vor den Suchtgefahren, aber auch vor den wirtschaftlichen Folgen des Spiels zu schützen (BGH, EuGH-Vorlage vom 25. Juli 2024 - I ZR 90/23 -, Rn. 63 f., 24, juris; vgl. auch OLG Braunschweig, Urteil vom 30. Oktober 2024 - 9 U 78/23 -, Rn. 60-79, juris; OLG Stuttgart, Urteil vom 24. Mai 2024 - 5 U 101/23 -, Rn. 161 ff., juris; OLG Köln, Urteil vom 31. Oktober 2022 - I-19 U 51/22 -, Rn. 74, juris) und entsprechendes auch für den GlüStV 2021 gilt.

Nach A. II. 2. der Erläuterungen zum Glücksspielstaatsvertrag 2012 verfolgte dieser das Ziel, Spieler und die Allgemeinheit vor den Gefahren des Glücksspiels zu schützen, wobei mit differenzierten Maßnahmen für die einzelnen Glücksspielformen deren spezifischen Sucht-, Betrugs-, Manipulations- und Kriminalitätspotenzialen Rechnung getragen werden sollte (vgl. https://innen.hessen.de/sites/innen.hessen.de/files/2021-06/111207_erlaeuterungen_erster_glueaendstv_0.pdf). Im Einzelnen sind die gleichrangig nebeneinanderstehenden Ziele des Glücksspielstaatsvertrages 2012, auf die die Erläuterungen zum Glücksspielstaatsvertrag 2021 Bezug nehmen (S. 4 oben der Erläuterungen zum GlüStV 2021; https://www.gluecksspielbehoerde.de/images/pdf/Gluecksspielstaatsvertrag_2021_Erlaeuterungen.pdf) in § 1 GlüStV 2012 geregelt. Zu diesen gehört neben der Verhinderung von Glücksspielsucht und Wettsucht (§ 1 Nr. 1 GlüStV 2012), der auch das Lenken des natürlichen Spieltriebs der Bevölkerung in geordnete und überwachte Bahnen dienen soll (§ 1 Nr. 2 GlüStV 2012), ausdrücklich der Jugend- und den Spielerschutz (§ 1 Nr. 3 GlüStV 2012) sowie der Schutz der Spieler vor betrügerischen Machenschaften (§ 1 Nr. 4 GlüStV 2012). Schon die Formulierung der Zielsetzungen in § 1 Nr. 3, 4 GlüStV 2012 belegt, dass neben dem eher dem Allgemeinwohlinteresse dienenden Ziel der Bekämpfung von Glücksspielsucht und Wettsucht auch die persönlichen sowie wirtschaftlichen Interessen einzelner Spieler vom Schutzzweck des Glücksspielstaatsvertrages 2012 erfasst sind. Bestätigt wird dies durch einzelne speziell dem Schutz von Spielern und deren Vermögen dienende Regelungen im Glücksspielstaatsvertrag 2012 (vgl. z. B. § 8, § 4 Abs. 5 GlüStV 2012, die sich entsprechend auch im Glücksspielstaatsvertrag 2021 finden und dort z. B. in § 6, § 6c, § 6d, § 6e um weitere, dem Spielerschutz dienenden Regeln ergänzt werden). So regelt § 8 Abs. 2 GlüStV 2012 u. a. eine Verpflichtung der Glücksspielanbieter, Personen zu sperren, bei denen anzunehmen ist, dass sie spielsuchtgefährdet oder überschuldet sind, ihren finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen oder Spieleinsätze riskieren, die in keinem Verhältnis zu ihrem Einkommen oder Vermögen stehen (Fremdsperre). § 4 Abs. 5 GlüStV 2012 knüpft, soweit nach dem Glücksspielstaatsvertrag 2012 eine Erlaubnis eines Glücksspielangebots grundsätzlich möglich ist, diese Erlaubnis daran, dass eine Identifizierung gesperrter Spieler sowie die Einhaltung von Höchsteinsätzen pro Monat sichergestellt ist, während § 4 Abs. 5 GlüStV 2021 die Erlaubnis an die Einhaltung der vorstehend aufgeführten sowie weiterer spielerschützender Vorschriften knüpft. Diese Regelungen zielen unmittelbar darauf ab, potentielle Kunden von Glücksspielanbietern vor finanziellen Nachteilen des Glücksspielangebots zu schützen. Soweit das Oberlandesgericht Oldenburg in seinem Urteil vom 30. November 2023 (1 U 14/23) die Ansicht vertritt, auch die in § 1 Satz 1 Nr. 1, Nr. 3, Nr. 4 GlückStV 2012 zum Ausdruck kommende Zielsetzung des Spielerschutzes diene lediglich einem Schutz des Spielers davor, einer Spiel- bzw. Wettsucht zu verfallen, nicht jedoch dem Schutz seiner wirtschaftlichen Interessen (vgl. OLG Oldenburg, Urteil vom 30. November 2023 - 1 U 14/23 -, Rn. 68 ff., 73, juris), folgt der Senat dieser inzwischen durch die zitierte höchstrichterliche Rechtsprechung überholten Ansicht nicht.

Dass der Vermögensschutz bewusst nicht in § 823 Abs. 1 BGB aufgenommen worden ist, ist unbeachtlich. § 823 Abs. 2 BGB ist gerade als Auffangnorm konzipiert.

Soweit sich die Beklagte in ihrer Berufungsbegründung unter Rekurs auf das von dem Land Hessen im Internet veröffentlichte Merkblatt zu den Voraussetzungen für eine Duldung der Veranstaltung und/oder Vermittlung von Sportwetten (Hervorhebung durch den Senat) bezieht (S. 26 f. der Berufungsbegründung), kann sie daraus für die hier in Rede stehenden Beschränkungen des Online-Glücksspiels für sich keinen Vorteil herleiten.

Sie erörtert die Bedeutung einer behördlichen Duldung auf der Ebene des Verstoßes gegen § 134 BGB und meint, dass die bewusste Duldung von Verstößen gegen ein Verbotsgesetz die Anwendbarkeit von § 134 BGB ausschließe (S. 53 f. der Berufungsbegründung).

Dem - hier interessierenden - Schutzgesetzcharakter von § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 täte eine [nach den Ausführungen unter (2) ohnehin zu verneinende] behördliche Duldung jedenfalls keinen Abbruch. Einem anhand der gesetzgeberischen Zielsetzungen einer Norm ermittelten Schutzgesetzcharakter wegen eines behördlichen Verhaltens seine Fortgeltung abzusprechen, verstieße gegen das Gewaltenteilungsprinzip.

(2)

Indem die Beklagte dem Kläger in Niedersachsen über ihre Website die Teilnahme an von ihr betriebenen Automaten-Glücksspielen (Slotmaschinen) und Casino-Glücksspielen (Black Jack, Roulette) ermöglicht hat, ohne hierfür über eine Konzession oder Erlaubnis (ab dem 01.01.2020) gemäß § 4 Abs. 4 GlüStV 2021 zu verfügen, die bis zum Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrages 2021 am 01.07.2021 für das hier in Rede stehende Online-Glücksspiel ohnehin nicht in Betracht kam, hat die Beklagte gegen die Verbote des § 4 Abs. 1 GlüStV 2021 zur Veranstaltung und Vermittlung von öffentlichen Glücksspielen ohne Erlaubnis sowie des § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 zur Veranstaltung und Vermittlung öffentlicher Glücksspiele im Internet verstoßen.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Vorbringen der Beklagten, dass die deutschen Behörden in verschiedenen Formen dem Markt signalisiert hätten, die Glückspielangebote im Internet zu dulden, sofern die anbietenden Unternehmen bestimmte, von der Beklagten beachtete Vorgaben einhielten.

Soweit die Beklagte damit auf den Umlaufbeschluss der Chefinnen und Chefs der Staats- und Senatskanzleien der Länder vom 08.09.2020 sowie den diesen konkretisierenden Gemeinsamen Leitlinien der obersten Glücksspielaufsichtsbehörden der Länder vom 30.09.2020 rekurriert, folgt aus diesen keine Legalisierung des Glücksspielangebots entgegen § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 / § 4 Abs. 1 GlüStV 2021 (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juli 2021 - I ZR 194/20 -, Rn. 54, juris; OLG Frankfurt, Urteil vom 10. Januar 2024 - 17 U 186/22 -, Rn. 50, juris).

Bei dem Umlaufbeschluss und den Leitlinien handelt es sich nicht um eine Legalisierung der Glücksspielanbieter, die den dort geregelten Anforderungen genügten, im Wege eines Verwaltungsakts (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juli 2021 - I ZR 194/20 -, Rn. 54, juris; OLG Frankfurt, Urteil vom 10. Januar 2024 - 17 U 186/22 -, Rn. 50, juris). Insbesondere sind die Voraussetzungen einer Allgemeinverfügung im Sinne des § 35 Satz 2 VwVfG nicht erfüllt. Kennzeichnend für einen Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG und damit auch eine Allgemeinverfügung nach § 35 Satz 2 VwVfG als Spezialform des Verwaltungsaktes ist, dass das Handeln der Verwaltung "auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist".

Die Intention einer solchen unmittelbaren Rechtswirkung gegenüber den Glücksspielanbietern im Sinne einer Legalisierung deren Angebots lässt sich weder dem Umlaufbeschluss vom 08.09.2020 noch den Gemeinsamen Leitlinien vom 30.09.2020 entnehmen. Zwar enthalten die Gemeinsamen Leitlinien im Zusammenhang mit der Festlegung der Voraussetzungen, die die Glücksspielanbieter zu erfüllen haben, damit ihnen "im Rahmen eines späteren Erlaubnisverfahrens in der Regel nicht die Zuverlässigkeit wegen des Eigenvertriebs oder der Veranstaltung von virtuellen Automatenspielen und Online-Poker abzusprechen" (vgl. die Schlussbemerkung der Gemeinsamen Leitlinien) ist, sprachlich im Imperativ gefasste Formulierungen, mit denen Anforderungen an die Geschäftspraxis der Glücksspielanbieter festgelegt werden (Formulierung in den Gemeinsamen Leitlinien "... Anforderungen" bzw. es "sind die folgenden [...] Anforderungen umzusetzen".) Diesen Formulierungen lässt sich jedoch keine gewollte Außenwirkung in dem Sinne entnehmen, dass bei Erfüllung der genannten Voraussetzungen ein ohne Erlaubnis / Konzession angebotenes Online-Glücksspiel rechtmäßig wäre.

Es folgt weder aus dem Umlaufbeschluss vom 08.09.2020 noch aus den Leitlinien vom 30.09.2020, dass sie (unter den dort geregelten, an die Anforderungen des GlüStV 2021 anknüpfenden Voraussetzungen) auf eine Legalisierung des Glücksspiel-Angebots im Sinne einer unmittelbaren Rechtswirkung gegenüber den Glücksspielanbietern gerichtet sind, die ihr Glücksspiel ohne Erlaubnis / Konzession nach dem GlüStV 2012 anbieten. Im 2. Absatz der Leitlinien vom 30.09.2020 wird lediglich ausgeführt, dass "in der Regel gegenwärtig noch nicht erlaubnisfähige Angebote [...] im glücksspielrechtlichen Vollzug nicht angegriffen werden, wenn sie die nachfolgenden, vom Länderkreis als technisch umsetzbar anerkannten Anforderungen erfüllen". Entsprechend regelt auch Ziffer 5. des Umlaufbeschlusses vom 08.09.2020 lediglich, dass die zuvor geregelten Grundsätze "bei der Ausübung des Ermessens, gegen welche Anbieter unerlaubten Glücksspiels im Rahmen der zur Verfügung stehenden Kapazitäten vorgegangen wird, berücksichtigt" werden und das Vorgehen auf die Vorgaben nicht beachtende Anbieter "konzentriert" wird. Diese Formulierungen stehen einer Legalisierung des Glücksspielangebots durch den Umlaufbeschluss sogar entgegen. Dies gilt erst recht für die Regelung unter Ziffer 4. Satz 3 des Umlaufbeschlusses vom 08.09.2020 (sowie entsprechend in der Schlussbemerkung der Leitlinien vom 30.09.2020), dass ein Glücksspielangebot, das die geregelten Vorgaben einhält, in der Regel nicht herangezogen werden wird, um die Zuverlässigkeit des Anbieters in zukünftigen Erlaubnis- und Konzessionsverfahren zu verneinen. Diese Regelung setzt denklogisch voraus, dass weiterhin von einer Illegalität des Glücksspielangebots ausgegangen wird. Schließlich spricht gegen eine gegenüber den Glücksspielanbietern gewollte unmittelbare Außenwirkung die Formulierung im letzten Satz der Schlussbemerkung der Leitlinien vom 30.09.2020, dass "diese Ausübung des Vollzugsermessens" "keinen Anspruch auf Erlaubniserteilung oder ein Präjudiz für ein späteres Erlaubniserteilungsverfahren [...] begründet".

Insgesamt stellen der Umlaufbeschluss und die Leitlinien danach eine lediglich unverbindliche Kooperationsabsprache dar, in der sich die Chefinnen und Chefs der Staats- und Senatskanzleien der Länder untereinander auf ein koordiniertes Vorgehen in der Glücksspielaufsicht im Hinblick auf bereits am Markt tätige Glücksspielanbieter verständigt haben, ohne verbindlich und mit Wirkung nach außen vorzugeben, dass gegen bestimmte unerlaubte Glücksspielangebote nicht mehr vorgegangen werden soll, geschweige denn deren Verhalten legalisiert werden soll (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juli 2021 - I ZR 194/20 -, Rn. 54, juris; OLG Frankfurt, Urteil vom 10. Januar 2024 - 17 U 186/22 -, Rn. 50, juris).

Auch aus dem bereits unter (1) erörterten von dem Land Hessen im Internet veröffentlichten Merkblatt zu den Voraussetzungen für eine Duldung der Veranstaltung und/oder Vermittlung von Sportwetten (Hervorhebung durch den Senat) folgt nichts anderes.

Zum einen wurde das Merkblatt als Reaktion auf das gerichtlicherseits für unionsrechtswidrig erklärte Konzessionsverfahren für Sportwetten veröffentlicht - wobei der Sportwetten-Bereich von dem hier interessierenden Bereich des Online-Glücksspiels aus den genannten Gründen (Konzessionsverfahren dort, Totalverbot hier) zu unterscheiden ist.

Auch ist anerkannt, dass ein Verhalten, das gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt, nicht dadurch ordnungsmäßig im Sinne des Zivilrechts wird, dass die zuständige Behörde davon absieht, es zu unterbinden (BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1996 - 4 C 15/95 -, Rn. 23, juris; Marks/Lüder, NJW-Spezial 2025, 428). Daran ändert sich nicht einmal etwas, wenn sich das Nichteinschreiten der Behörde als für eine Verwaltungsaktqualität bzw. eine verbindliche Außenwirkung erforderliche aktive Duldung (vgl. dazu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22. August 2005 - 10 A 4694/03 -, Rn. 93 ff., juris; OVG Berlin, NJW 1983, 777, 778; Schoch/Schneider/Knauff, 7. EL Mai 2025, VwVfG, § 35 Rn. 147) darstellt (vgl. OVG Berlin, NJW 1983, 777, 778 [OVG Berlin 14.05.1982 - 2 B 57.79]; Marks/Lüder, NJW-Spezial 2025, 428).

Unabhängig davon sind die Voraussetzungen einer aktiven Duldung zu verneinen. Diese setzt voraus, dass die Behörde ihren Willen, nicht gegen den rechtswidrigen Zustand vorzugehen, aktiv bekundet (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22. August 2005 - 10 A 4694/03 -, Rn. 95, juris; OVG Berlin, NJW 1983, 777, 778 [OVG Berlin 14.05.1982 - 2 B 57.79]; Marks/Lüder, NJW-Spezial 2025, 428, Schoch/Schneider/Knauff, 7. EL Mai 2025, VwVfG § 35 Rn. 147).

Das war bzgl. des Umlaufbeschlusses und der Gemeinsamen Leitlinien wegen der vorstehend zitierten Formulierungen, die ein Nichtaufgreifen noch nicht erlaubnisfähiger Angebote im glücksspielrechtlichen Vollzug nur "in der Regel" postulieren und weiter regeln, dass die Erfüllung der als technisch umsetzbar anerkannten Anforderungen nur bei der Ausübung des Ermessens, welche Anbieter im Rahmen der zur Verfügung stehenden Kapazitäten für ein behördliches Vorgehen ausgewählt werden, berücksichtigt werden soll, nicht der Fall. Das Sportwetten betreffende Merkblatt des Landes Hessen weist bereits keinen Bezug zu dem hier in Rede stehenden Online-Casino-Angebot auf.

dd)

Die Beklagte hat auch schuldhaft gegen § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 bzw. § 4 Abs. 1 GlüStV 2021 verstoßen.

Gemäß § 823 Abs. 2 BGB richtet sich der Verschuldensmaßstab grundsätzlich nach dem verletzten Schutzgesetz. Enthält das Schutzgesetz, wie vorliegend § 4 Abs. 1, 4 GlüStV, selbst keine Regelung zum Verschulden, setzt eine Haftung gemäß § 823 Abs. 2 Satz 2 BGB einen fahrlässigen Schutzgesetzverstoß voraus [BGH, Urteil vom 24. November 1981 - VI ZR 47/80 -, Rn. 18, juris; Staudinger/J. Hager (2021) BGB § 823 G 37]. Fahrlässigkeit ist zu bejahen bei einer Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt bzw. Voraussehbarkeit und Vermeidbarkeit des rechtlich missbilligten Erfolges bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt (vgl. BeckOGK/Schaub, 1.12.2023, BGB, § 276 Rn. 59). Fahrlässigkeit setzt bei einem Verstoß gegen ein Schutzgesetz (als "intellektuelles" Element; vgl. BeckOGK/Schaub, 01.12.2023, BGB, § 276 Rn. 57, 60) Erkennbarkeit der Rechtswidrigkeit voraus (BeckOGK/Schaub, 1.12.2023, BGB, § 276 Rn. 62) sowie (als "voluntatives" Element; BeckOGK/Schaub, 1.12.2023, BGB, § 276 Rn. 57, 65) Unvermeidbarkeit des Verkennens der Rechtslage. Wegen der bei einer objektiven Schutzgesetzverletzung bestehenden Verschuldensvermutung muss dabei der Anspruchsgegner die Umstände darlegen und beweisen, die sein Verhalten ausnahmsweise nicht als fahrlässig erscheinen lassen (vgl. dazu BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21 -, Rn. 59, juris, m. w. N.).

Gemessen daran ist von einem der Beklagten zurechenbaren jedenfalls fahrlässigen, wenn nicht bedingt vorsätzlichen Verhalten ihrer Organe auszugehen. Maßgeblicher Zeitpunkt ist dabei der Zeitpunkt der jeweiligen Inanspruchnahme des von der Beklagten im Internet angebotenen Glücksspiels durch den Kläger.

Der Senat ist davon überzeugt, dass den Organen der Beklagten die Rechtslage nach dem GlüStV 2012 bzw. 2021 und damit die Verbote des § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 und des § 4 Abs. 1 GlüStV 2021, Glücksspiel ohne Erlaubnis sowie im Internet anzubieten, bekannt waren. Dabei kommt es nicht darauf an, dass der Kläger keine konkreten Personen genannt hat, deren fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten der Beklagten gemäß § 31 BGB (analog) zurechenbar sei. Da das Angebot von Glücksspiel im Internet die eigentliche Geschäftstätigkeit der Beklagten darstellt, steht außer Frage, dass sich die Organe der Beklagten über die rechtlichen Rahmenbedingungen des Glücksspielrechts in den Ländern informiert haben, in denen sie die Inanspruchnahme ihres Angebots, u. a. durch Freischaltung von Webseiten in der Landessprache, ermöglicht haben.

Die Beklagte könnte auch nicht mit Erfolg geltend machen, sie bzw. ihre Organe hätten aufgrund der in Curaçao erteilten Lizenz sowie wegen der Dienstleistungsfreiheit darauf vertrauen dürfen, ein in Deutschland zulässiges Angebot zu unterhalten. Dass ihre Organe im Sinne eines unvermeidbaren Verbotsirrtums aus den aufgeführten Gründen die Rechtswidrigkeit des Glücksspielangebots verkannt hätten, hat die Beklagte nicht substantiiert dargelegt.

Ein etwaiger Irrtum darüber, dass die in Curaçao erteilte Lizenz zu einem Betrieb des Glücksspielangebots auch in Deutschland ermächtigt habe, war jedenfalls nicht unvermeidbar. Unabhängig davon, ob ein in Curaçao (Niederländische Antillen) ansässiges Unternehmen die Dienstleistungsfreiheit gemäß Art. 56 AEUV in Anspruch nehmen kann, gibt es keine Verpflichtung eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, eine Erlaubnis, die von einem anderen Mitgliedstaat erteilt wurde, anzuerkennen. Jeder Mitgliedstaat darf das Angebot von Glücksspiel von einer von seinen eigenen Behörden erteilten Erlaubnis abhängig machen, ohne dass dem eine in einem anderen Mitgliedstaat erteilte Erlaubnis entgegensteht. Dies hat der Europäische Gerichtshof bereits 2010 entschieden (EuGH, Urteil vom 8. September 2010 - C-316/07, C-358/07 bis C-360/07, C-409/07 und C-410/07 -, Rn. 109, 112 f., juris).

Die Beklagte hat außer Acht gelassen, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs Einschränkungen der Dienstleistungsfreiheit im Glücksspielbereich durch nationale Regelungen zulässig sind, wenn sie im Allgemeininteresse und mit dem Ziel, Anreize für die Bürger zu übermäßigen Ausgaben für das Spielen zu vermeiden, Wetttätigkeiten in kohärenter und systematischer Weise begrenzen (vgl. EuGH, Urteil vom 8. September 2010 - C-316/07, C-358/07 bis C-360/07, C-409/07 und C-410/07 -, Rn. 88, juris; EuGH, Urteil vom 8. September 2010 - C-46/08 -, Rn. 60, juris; EuGH, Beschluss vom 18. Mai 2021, C-920/19 - , Celex-Nr. 62019CO0920, Rn. 29, juris). Ebenso ließ sie unbeachtet, dass weder der Europäische Gerichtshof noch ein nationales Gericht in Anwendung dieser Grundsätze die Regelungen des GlüStV 2012 oder 2021 zum Online-Glücksspiel (ohne Sportwetten) für mit der Dienstleistungsfreiheit unvereinbar erklärt haben. Insbesondere konnte die Beklagte aus der Entscheidung des EuGH in Sachen Ince (Urteil vom 4. Februar 2016, Az. C-336/14) nicht auf eine Zulässigkeit des Glücksspielangebots in Deutschland schließen. Dort hat der Europäische Gerichtshof lediglich, mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar, für den Bereich der (Vermittlung von) Sportwetten festgestellt, dass bei einer (unterstellten, nicht einmal vom Europäischen Gerichtshof festgestellten, sondern nach den Vorlagefragen zu unterstellenden) Unionsrechtswidrigkeit eines staatlichen Monopols in diesem Bereich nationale Strafverfolgungsbehörden an der Ahndung einer ohne Erlaubnis erfolgten Vermittlung von Sportwetten durch eine Privatperson gehindert sind (EuGH, Urteil vom 4. Februar 2016 - C-336/14 -, Rn. 65, juris).

ee)

Der Verstoß der Beklagten gegen § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 und § 4 Abs. 1 GlüStV 2021 ist auch ursächlich dafür geworden, dass dem Kläger ein Vermögensschaden im Sinne des § 249 BGB in Höhe der von ihm geleisteten Spieleinsätze entstanden ist, auf den sich der Kläger allerdings im Wege des Vorteilsausgleichs die von der Beklagten erhaltenen Auszahlungsbeträge anrechnen lassen muss. Hätte die Beklagte in Deutschland kein Glücksspielangebot unterhalten, hätte der Kläger die Spieleinsätze nicht tätigen können.

Die Beklagte kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, für die Kausalität sei stattdessen darauf abzustellen, wie der Verlauf gewesen wäre, wenn der Kläger nicht auf die Zulässigkeit des Glücksspiels vertraut hätte. Für die Kausalitätsprüfung ist vielmehr der haftungsbegründende Gesetzesverstoß der Beklagten hinwegzudenken.

Die Beklagte dringt auch nicht mit ihrer Argumentation durch, es fehle an einem kausalen Schaden, weil letztlich eine freiwillige Vermögenseinbuße vorliege, welche der Kläger getätigt habe, um eine Gewinnchance zu erlangen, die im Übrigen eine gleichwertige Gegenleistung für den geleisteten Einsatz sei. Dabei kommt es nicht einmal darauf an, dass die Gewinnchance für den Kläger ohnehin wertlos war, weil der Verstoß der Beklagten gegen § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 gleichzeitig zu einer einem Gewinnanspruch entgegenstehenden Nichtigkeit der jeweiligen Spielverträge gemäß § 134 BGB führt (vgl. dazu OLG Braunschweig, Urteil vom 30. Oktober 2024 - 9 U 78/23 -, Rn. 163, juris; OLG Köln, Urteil vom 31. Oktober 2022 - I-19 U 51/22 -, Rn. 78, juris). Denn der Umstand, dass der Kläger das Geld freiwillig gezahlt hat, um eine Gewinnchance zu erhalten, beruhte gerade darauf, dass die Beklagte ihm durch das Glücksspielangebot unter Verstoß gegen § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 und § 4 Abs. 1 GlüStV 2021 erst diese Möglichkeit eingeräumt hat. Dass der Kläger dieses Angebot im Internet genutzt hat, stellt eine angemessene und von der Beklagten gerade angestrebte Reaktion des Klägers dar. Vor diesem Hintergrund sind - entgegen der von der Beklagten erstinstanzlich vertretenen Auffassung - auch die Voraussetzungen einer Herausforderung des Klägers zu seiner eigenen, zum Schadenseintritt beitragenden Handlung erfüllt, die dazu führen, dass diese Handlung des Klägers der Zurechnung nicht entgegensteht (vgl. dazu BGH, Urteil vom 17. Oktober 2000 - X ZR 169/99 -, Rn. 15, juris; MüKoBGB/Oetker, 10. Aufl. 2025, BGB § 249 Rn. 171 ff.).

Soweit das Oberlandesgericht Oldenburg meint, der geltend gemachte Schaden falle nicht unter den Schutzzweck des Glücksspielstaatsvertrages, teilt der Senat diese Auffassung nicht. Das Internetverbot des § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 diente vorrangig der Suchtprävention bzw. - bekämpfung und dem Spielerschutz (BGH, EuGH-Vorlage vom 25. Juli 2024 - I ZR 90/23 -, Rn. 64, juris). In der Spielteilnahme an dem von der Beklagten (unerlaubterweise) angebotenen Online-Glücksspiel und den daraus folgenden Verlusten hat sich gerade dieses Risiko, die mit dem Online-Glücksspiel verbundene besondere Gefahr, verwirklicht. In dem Verlust der Spieleinsätze hat sich dieses rechtlich missbilligte, von § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 erfasste Risiko der Spielteilnahme an einem Online-Glücksspiel fortgesetzt (OLG Hamm, Urteil vom 9. Januar 2024 - I-21 U 45/23 -, Rn. 93 juris; OLG Stuttgart, Urteil vom 17. Januar 2025 - 5 U 107/24 -, Rn. 136, juris). Entsprechendes gilt hinsichtlich des Verstoßes gegen § 4 Abs. 1 GlüStV 2021. Die Beklagte behauptet nicht einmal, dass sie die gesetzlichen Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt habe.

ff)

Aus denselben Gründen steht der Grundsatz von Treu und Glauben unter dem Gesichtspunkt des "venire contra factum proprium" dem Anspruch des Klägers nicht entgegen.

Eine Rechtsausübung kann unzulässig sein, wenn sich objektiv das Gesamtbild eines widersprüchlichen Verhaltens ergibt, weil das frühere Verhalten mit dem späteren sachlich unvereinbar ist und die Interessen der Gegenpartei im Hinblick hierauf vorrangig schutzwürdig erscheinen (vgl. BGH, Urteil vom 16.07.2014 - IV ZR 73/13, juris Rn. 33 m. w. N.).

Angesichts des eigenen gesetzwidrigen Handelns ist die Beklagte nicht - jedenfalls nicht im Verhältnis zu ihrem Kunden - vorrangig schutzwürdig (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 12. November 2021 - 12 W 13/21 -, Rn. 23, juris), zumal sie selbst den Weg zur Teilnahme an dem Online-Glücksspiel eröffnet hat, der Kläger sich den Zugang nicht etwa erschlichen hat und im Übrigen bereit ist, sich die Gewinne anrechnen zu lassen (vgl. OLG Braunschweig, Beschluss vom 3. Dezember 2021 - 8 W 20/21 -, BeckRS 2021, 55956, Rn. 18).

gg)

Soweit die Beklagte erstinstanzlich die Ansicht vertreten hat, auch bei einem deliktischen Anspruch sei § 817 Satz 2 BGB entsprechend anwendbar, folgt der Senat dem nicht. Diese zum Teil in der Kommentarliteratur für manche Anspruchsgrundlagen vertretene Ansicht (vgl. z. B. MüKoBGB/Schwab, 9. Aufl. 2024, BGB § 817 Rn. 17 ff.) steht im Widerspruch zur höchstrichterlichen Rechtsprechung, nach der es der Ausnahmecharakter dieser Vorschrift verbietet, ihr einen über das Bereicherungsrecht hinausreichenden allgemeinen Rechtsgedanken zu entnehmen und das Rückforderungsverbot auf andere als bereicherungsrechtliche Ansprüche auszudehnen (vgl. BGH, Urteil vom 9. Oktober 1991 - VIII ZR 19/91 -, Rn. 24, juris, m. w. N.; OLG Koblenz, Urteil vom 6. Oktober 1994 - 5 U 1655/93 -, Rn. 17, juris).

hh)

Der dem Kläger entstandene Schaden ergibt sich in Höhe der erstinstanzlich ausgeurteilten 5.542,92 € aus der Differenz zwischen den vom Kläger zwecks Spieleinsätzen geleisteten Einzahlungen von 18.165,- € und den im Wege des Vorteilsausgleiches anzurechnenden Ausschüttungen von 12.622,08 €.

ii)

Schließlich kann sich die Beklagte nicht mit Erfolg darauf berufen, einem deliktsrechtlichen Schadensersatzanspruch stehe entgegen, dass eine solche Sanktion des Verstoßes der Beklagten gegen § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 und § 4 Abs. 1 GlüStV 2021 in unzulässiger Weise in ihre Dienstleistungsfreiheit gemäß Art. 56 AEUV eingreife.

Die Beklagte kann sich nicht auf eine Verletzung von Art. 56 AEUV stützen, weil sie ihren Sitz nicht in einem EU-Staat hat, sondern in Curaçao, einem überseeischen Hoheitsgebiet des Königreiches der Niederlande, das mit der Europäischen Union lediglich assoziiert ist. Letzteres führt (nur) zur Anwendung von Artt. 198-204 AEUV, während nach Art. 355 Abs. 2 Abs. 1 AEUV das Gebiet grundsätzlich nicht in den durch Art. 52 AEUV vorgegebenen Geltungsbereich fällt, sondern als Drittstaat zu behandeln ist. Etwas anderes gilt nur insoweit, als sich die Bewohner von Curaçao als niederländische Staatsangehörige auf die aus ihrer Unionsbürgerschaft folgenden Rechte berufen können (vgl. Pechstein/Nowak/Häde, Frankfurter Kommentar EUV/GRC/AEUV/Nowak, 2. Aufl. 2023, AEUV Art. 355 Rn. 5, beck-online; Streinz/Kokott, 3. Aufl. 2018, AEUV Art. 355 Rn. 5). Die Beklagte kann als juristische Personen jedoch keine Staatsbürgerschaft erwerben.

Die fehlende Geltung von Art. 56 AEUV für die Beklagte hat entgegen der von ihr vertretenen Ansicht auch Auswirkungen darauf, ob es einer Überprüfung der hier als Schutzgesetze herangezogenen Regelungen der Glücksspielstaatsverträge auf ihre Vereinbarkeit mit der Dienstleistungsfreiheit bedarf.

Ein Verstoß gesetzlicher Vorschriften gegen Unionsrecht führt nicht dazu, dass diese Regelungen nichtig sind. Vielmehr kann ein Verstoß nationalen Rechts gegen Unionsrecht in Zivilrechtsstreitigkeiten, in denen wie im vorliegenden Fall eine europarechtskonforme Auslegung der Vorschrift nicht möglich ist (vgl. zu diesem vorrangig anzuwendenden Weg der Herbeiführung der Unionskonformität nationalen Rechts: EuGH, Urteil vom 18. Januar 2022 - C-261/20 - , Celex-Nr. 62020CJ0261, Rn. 27, juris), grundsätzlich lediglich zur Folge haben, dass nationale Gerichte diese Vorschrift zulasten einer Partei, die sich auf ein unionsrechtlich garantiertes Recht berufen kann, nicht zur Anwendung bringen dürfen (vgl. EuGH, Urteil vom 18. Januar 2022 - C-261/20 -, Celex-Nr. 62020CJ0261, Rn. 30, juris).

Ein Verstoß von § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 / § 4 Abs. 1 GlüStV 2021 gegen Art. 56 AEUV hätte danach allenfalls (vgl. hinsichtlich der Klärung dieser Frage das durch den Vorlagebeschluss des Bundesgerichtshofs vom 25. Juli 2024 [I ZR 90/23] eingeleitete Vorabentscheidungsverfahren C-530/24) zur Folge, dass die nach nationalem Recht vorgesehene Sanktion der Rückzahlung der erlittenen Verluste wegen eines Schutzgesetzverstoßes nicht zur Anwendung gebracht werden könnte, soweit dies eine Partei in den ihr zustehenden Rechten nach AEUV beeinträchtigen würde (vgl. dazu auch die Wertungen in BGH, EuGH-Vorlage vom 25. Juli 2024 - I ZR 90/23 -, Rn. 39 - 46, 49, 50, juris). Letzteres ist für eine Partei, die sich nicht auf den Schutz der AEUV berufen kann, grundsätzlich ausgeschlossen.

ii)

Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen sieht der Senat keinen Anlass, das Verfahren, wie beantragt, gemäß § 148 ZPO analog im Hinblick auf das Vorabentscheidungsverfahren C-440/23 auszusetzen.

Das Vorabentscheidungsverfahren C-440/23 ist - ebenso wie die weiteren das Online-Glücksspiel betreffenden Vorabentscheidungsverfahren C-530/24, C-898/24 und C-9/25 - nicht entscheidungserheblich, weil sich die Beklagte als juristische Person mit Sitz in Curaçao nicht auf Art. 56 AUEV berufen kann.

2.

Der Zinsanspruch auf den Rückforderungsbetrag ist aus § 291, § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB gerechtfertigt.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, § 713, § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil wegen des Sitzes der Beklagten außerhalb der Europäischen Union die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO nicht gegeben sind.

Der Streitwert folgt aus § 47, § 48 Abs. 1 S. 1 GKG, § 3 ZPO.

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Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

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