Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-6 U 91/00

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das am 25. Februar 2000 verkündete Urteil der 10. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

Die Kläger und der Nebenintervenient tragen die Kosten des Berufungsverfahrens zu jeweils 1/3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Jeder Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicher-heitsleistung in Höhe von 6.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in jeweils gleicher Höhe leistet. Der Nebenintervenient kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 3.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklag-te vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheiten können auch durch Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Bank oder Sparkasse erbracht werden.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48

Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

Referenzen