Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-21 U 36/03

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 19. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 15.01.2003 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtli-chen Kosten der Streithelferin der Beklagten werden der Klägerin auf-erlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten und der Streithelferin durch Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte und die Streithelferin vor der Vollstreckung jeweils Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Sicherheitsleistungen dürfen durch Bürgschaft einer im Geltungsbe-reich der Europäischen Union ansässigen Grossbank oder Sparkasse erbracht werden.

Die Revision wird nicht zugelassen.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39

Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

Referenzen