Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-23 U 38/04

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das 29. Dezember 2003 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 13. Zivilkammer des Landgerichts Düssel-dorf wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstre-ckenden Betrages leisten.

Die Revision wird zugelassen.


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