Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - VI-3 Kart 276/09 (V)

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der Beschlusskammer 4 der gegnerischen Bundesnetzagentur vom 18.11.2009, Aktenzeichen

BK 4-08-180, in Ziffer 1 aufgehoben und die Bundesnetzagentur verpflichtet, über den Antrag der Antragstellerin vom 30.06.2008 auf Genehmigung eines Investitionsbudgets für das Investitionsprojekt X. unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu den Beschwerdepunkten "betriebsgewöhnliche Nutzungsdauern der Offshore-Anlagegüter", "Bestimmung der Verzinsung des die zugelassene Eigenkapitalquote übersteigenden Eigenkapitals" und "Berücksichtigung der Körperschaftssteuer bei der kalkulatorischen Gewerbesteuer" erneut zu entscheiden. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin und die gegnerische Bundesnetzagentur tragen jeweils hälftig die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Eine Erstattung der notwendigen Auslagen findet nicht statt.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf fest-gesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.


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