Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-23 U 22/11

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Einzelrichters der
10. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach vom 21. Oktober 2010 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhevon 120 % des aufgrund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 20 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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