Grund- und Teilurteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-12 U 122/11

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das am 28. Juni 2011 verkündete

                          Urteil des Einzelrichters der 9. Zivilkammer des Landgerichts

                          Düsseldorf wird zurückgewiesen.

                          Auf die Berufung der Beklagten wird das am 28. Juni 2011

                          verkündete Urteil des Einzelrichters der 9. Zivilkammer des

                          Landgerichts Düsseldorf unter Zurückweisung des weitergehenden

                          Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu

                          gefasst:

                           Der Widerklageantrag zu 3 ist insoweit dem Grunde nach

                          gerechtfertigt, als die Beklagte von den Klägern entgangenen

                           Gewinn wegen des nicht erfolgten Verkaufs der Eigentums-

                           wohnungen in Höhe von 198.907,17 Euro verlangt.

                           Die Klage und die weitergehende Widerklage werden abgewiesen.

                           Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

                          Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.


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